Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit
Praemien
InhPapG
vom 08.06.1871
"Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit Praemien in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4134-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 287
Nr. 20 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 287 Nr. 20 G v. 2.3.1974 I 469
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
§ 1
Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Glaeubigern oder
einem Teil derselben ausser der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Praemie
dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall
gestellte Art der Ermittlung die zu praemierenden Schuldverschreibungen und die Hoehe der
ihnen zufallenden Praemie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere mit Praemien), duerfen
innerhalb des Deutschen Reichs nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur zum Zweck der
Anleihe eines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben werden.
§ 2
Inhaberpapiere mit Praemien, welche nach Verkuendigung des gegenwaertigen Gesetzes,
der Bestimmung in § 1 zuwider, im Inland ausgegeben sein moechten, desgleichen
Inhaberpapiere mit Praemien, welche nach dem 30. April 1871 im Ausland ausgegeben
sind, duerfen weder weiter begeben, noch an den Boersen, noch an anderen zum Verkehr mit
Wertpapieren bestimmten Versammlungsorten zum Gegenstand eines Geschaefts oder einer
Geschaeftsvermittlung gemacht werden.
§ 3
Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871 ab von auslaendischen Inhaberpapieren mit Praemien, deren
Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind. ...
§ 4
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§ 6
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