Gesetz betreffend die Industriekreditbank
Aktiengesellschaft
IndKredBkG

vom  15.07.1951



"Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7627-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 170 V v. 29.10.2001 I 2785

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
(1) Gibt die Industriekreditbank Aktiengesellschaft Schuldverschreibungen auf den
Inhaber aus und bildet sie fuer eine bestimmte Gattung von Schuldverschreibungen eine
gesonderte Deckungsmasse, so gehen, falls ueber ihr Vermoegen das Insolvenzverfahren
eroeffnet wird, in Ansehung der Befriedigung aus der gesonderten Deckungsmasse die
Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen, fuer die die gesonderte Deckungsmasse
gebildet ist, einschliesslich ihrer seit Eroeffnung des Insolvenzverfahrens laufenden
Zinsforderungen den Forderungen aller anderen Insolvenzglaeubiger vor. Die Inhaber
dieser Schuldverschreibungen haben untereinander gleichen Rang.

(2) Auf die Ansprueche der Inhaber der Schuldverschreibungen, fuer die die gesonderte
Deckungsmasse gebildet ist, auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermoegen der
Gesellschaft sind die §§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung ueber die abgesonderte
Befriedigung sinngemaess anzuwenden.

(3) Die Satzung der Industriekreditbank Aktiengesellschaft hat naehere Bestimmungen ueber
die Zusammensetzung und Verwaltung der Deckungsmasse zu treffen.

§ 2
Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Treuhaender und einen Stellvertreter.
Der Treuhaender hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der
Schuldverschreibungen den gesetzlichen, satzungsmaessigen oder sonst in verbindlicher
Form ergangenen Bestimmungen sowie den Anleihebedingungen entspricht.

§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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