Gesetz, betreffend die Einfuehrung der
Zivilprozessordnung
ZPOEG
vom 30.01.1877
"Gesetz, betreffend die Einfuehrung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 28 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 7.1977
Eingangsformel
Wir ...
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
§ 1
(weggefallen)
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(1) Die Zivilprozessordnung findet auf alle buergerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung,
welche vor die ordentlichen Gerichte gehoeren.
(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, fuer welche
besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen
Gerichten uebertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.
§ 4
Fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten, fuer welche nach dem Gegenstand oder der Art des
Anspruchs der Rechtsweg zulaessig ist, darf aus dem Grund, weil als Partei der Fiskus,
eine Gemeinde oder eine andere oeffentliche Korporation beteiligt ist, der Rechtsweg
durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen werden.
§§ 5 u. 6
-
§ 7
(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes
Landesgericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungsgericht, wenn es die Revision
zulaesst, oder das Gericht, das die Rechtsbeschwerde zulaesst, gleichzeitig ueber
die Zustaendigkeit fuer die Verhandlung und Entscheidung ueber das Rechtsmittel. Die
Entscheidung ist fuer das oberste Landesgericht und den Bundesgerichtshof bindend.
-1-
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die
Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist bei dem
Bundesgerichtshof einzureichen. Betreffen die Gruende fuer die Zulassung der Revision
oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen
enthalten sind, so erklaert sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung
ueber die Beschwerde oder den Antrag fuer unzustaendig und uebersendet dem obersten
Landesgericht die Prozessakten. Das oberste Landesgericht ist an die Entscheidung
des Bundesgerichtshofes ueber die Zustaendigkeit gebunden. Es gibt Gelegenheit zu einer
Aenderung oder Ergaenzung der Begruendung der Beschwerde oder des Antrags.
§ 8
(weggefallen)
§ 9
Das oberste Landesgericht fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zustaendige
Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein in seinem Bezirk
gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden haette.
§ 10
-
§ 11
Die Landesgesetze koennen bei Aufgeboten, deren Zulaessigkeit auf landesgesetzlichen
Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung ueber das
Aufgebotsverfahren ausschliessen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften
ersetzen.
§ 12
Gesetz im Sinne der Zivilprozessordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
§ 13
(weggefallen)
§ 14
(1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten fuer alle buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemaessheit des § 3 nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung zu erfolgen hat, ausser Kraft, soweit nicht in der Zivilprozessordnung
auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, dass sie nicht beruehrt werden.
(2)
§ 15
(1) Unberuehrt bleiben:
1. die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Einstellung des Verfahrens fuer den
Fall, dass ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehoerden
oder Verwaltungsgerichten entsteht;
2. die landesgesetzlichen Vorschriften ueber das Verfahren bei Streitigkeiten, welche
die Zwangsenteignung und die Entschaedigung wegen derselben betreffen;
3. die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht
dingliche Rechte verfolgt werden;
4. die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangsvollstreckung
gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit sie in das zu einem Lehen,
mit Einschluss eines allodifizierten Lehens, zu einem Stammgut, Familienfideikommiss
-2-
oder Anerbengut gehoerende Vermoegen stattfinden soll, die Vorschriften ueber die
Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners entsprechende Anwendung
finden.
(2)
§ 15a
(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulaessig
ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Guetestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
1. in vermoegensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht ueber Ansprueche, deren
Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht uebersteigt,
2. in Streitigkeiten ueber Ansprueche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des
Buergerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie nach den
landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einfuehrungsgesetzes
zum Buergerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem
gewerblichen Betrieb handelt,
3. in Streitigkeiten ueber Ansprueche wegen Verletzung der persoenlichen Ehre, die nicht
in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
4. in Streitigkeiten ueber Ansprueche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes.
Der Klaeger hat eine von der Guetestelle ausgestellte Bescheinigung ueber einen
erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm
auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm
beantragte Einigungsverfahren nicht durchgefuehrt worden ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Klagen nach den §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen,
die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2. Streitigkeiten in Familiensachen,
3. Wiederaufnahmeverfahren,
4. Ansprueche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
5. die Durchfuehrung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren
geltend gemacht worden ist,
6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Massnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch
der Zivilprozessordnung.
Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder
eine Niederlassung haben.
(3) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Guetestelle entfaellt, wenn die Parteien einvernehmlich
einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Guetestelle, die Streitbeilegungen betreibt,
unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn
der Verbraucher eine branchengebundene Guetestelle, eine Guetestelle der Industrie- und
Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung
gehoeren die Kosten der Guetestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Absatz 1
entstanden sind.
(5) Das Naehere regelt das Landesrecht; es kann auch den Anwendungsbereich des Absatzes
1 einschraenken, die Ausschlussgruende des Absatzes 2 erweitern und bestimmen, dass
die Guetestelle ihre Taetigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses
abhaengig machen und gegen eine im Guetetermin nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld
festsetzen darf.
-3-
(6) Guetestellen im Sinne dieser Bestimmung koennen auch durch Landesrecht anerkannt
werden. Die vor diesen Guetestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche im
Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.
§ 16
(weggefallen)
§ 17
(weggefallen)
§ 18
-
§ 19
(1) Rechtskraeftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem
ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden koennen.
(2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen
Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tag der Verkuendung oder Zustellung des
Urteils laufende Notfrist gebunden sind.
§ 20 Uebergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Aenderung der
Pfaendungsfreigrenzen
(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Aenderung der
Pfaendungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte
Pfaendung, die nach den Pfaendungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem
1. Juli 1992 faellig werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
Auf Antrag des Glaeubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das
Vollstreckungsgericht den Pfaendungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der
Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frueheren Pfaendungsbeschlusses mit befreiender
Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.
(2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfuegung ueber Arbeitseinkommen davon abhaengt, dass
die Forderung der Pfaendung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Artikels 1 des
Sechsten Gesetzes zur Aenderung der Pfaendungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I
S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfuegung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist.
Der Schuldner der Forderung kann nach Massgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende
vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklaerung
desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu
leisten hat.
§ 21 Uebergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Aenderung der
Pfaendungsfreigrenzen
(1) Fuer eine vor dem 1. Januar 2002 ausgebrachte Pfaendung sind hinsichtlich der nach
diesem Zeitpunkt faelligen Leistungen die Vorschriften des § 850a Nr. 4, § 850b Abs.
1 Nr. 4, § 850c und § 850f Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der ab diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Glaeubigers, des Schuldners oder des
Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfaendungsbeschluss entsprechend zu
berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frueheren Pfaendungsbeschlusses
mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.
(2) Soweit die Wirksamkeit eine Verfuegung ueber Arbeitseinkommen davon abhaengt, dass die
Forderung der Pfaendung unterworfen ist, sind die Vorschriften des § 850a Nr. 4, § 850b
Abs. 1 Nr. 4, § 850c und § 850f Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der ab dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung hinsichtlich der Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt faellig
werden, auch anzuwenden, wenn die Verfuegung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Der
-4-
Drittschuldner kann nach den bis zum 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften so lange mit
befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche
Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklaerung desjenigen zugeht, an den der
Schuldner nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weniger zu leisten hat.
§ 22 Ueberleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur
Aenderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2.
Zwangsvollstreckungsnovelle)
(1) § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1. Januar 1999 geltenden
Fassung (Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3039, 1998 I S. 583), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836) geaendert worden ist) anzuwenden, wenn die muendliche Verhandlung, auf
die das Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden ist. Im schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der muendlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsaetze eingereicht werden koennen.
(2) § 765a Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe
c der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht, wenn die Raeumung binnen einem Monat
seit Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 stattfinden
soll.
(3) § 788 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr.
11 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nur fuer Kosten, die nach
Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 entstehen.
(4) § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung ist in seiner bis zum 1. Januar
1999 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem Inkrafttreten der 2.
Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 errichtet wurde.
(5) § 807 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1
Nr. 14 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht fuer die Verfahren,
in denen der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten der 2.
Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 versucht hatte.
(6) § 833 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 23 Buchstabe
a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gilt nicht fuer Arbeits- oder Dienstverhaeltnisse,
die vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999 beendet
waren.
(7) § 866 Abs. 3 Satz 1 und § 867 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des
Artikels 1 Nr. 26 und 27 Buchstabe a der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle gelten nicht
fuer Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1.
Januar 1999 beantragt worden sind.
(8) Die Frist des § 885 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung des
Artikels 1 Nr. 28 Buchstabe b der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle beginnt nicht vor dem
Tage des Inkrafttretens der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle am 1. Januar 1999.
(9) Auf Antraege auf Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 807, 899,
900 der Zivilprozessordnung und § 20 Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils
bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung Anwendung.
§ 24
Auf einen Raeumungsrechtsstreit, der vor dem 1. September 2001 rechtshaengig
geworden ist, finden § 93b Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der
Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
§ 25 (weggefallen)
-
-5-
§ 26
Fuer das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende
Uebergangsvorschriften:
1. (weggefallen)
2. Fuer am 1. Januar 2002 anhaengige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a,
495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften ueber das Verfahren im ersten
Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
weiter Anwendung. Fuer das Ordnungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn der Beschluss, der es
festsetzt, vor dem 1. Januar 2002 verkuendet oder, soweit eine Verkuendung nicht
stattgefunden hat, der Geschaeftsstelle uebergeben worden ist.
3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom
Einkommen abzusetzenden Betraege fuer die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni
2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht
mehr anzuwenden.
4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden, gilt § 115
Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung fuer den Rechtszug in der im Zeitpunkt der
Bewilligung geltenden Fassung weiter.
5. Fuer die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter,
wenn die muendliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor
dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt an
die Stelle des Schlusses der muendlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem
Schriftsaetze eingereicht werden koennen.
6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 ueber die Berufung nach den
bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zur
Vorabentscheidung dem uebergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof
vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind.
7. Fuer die Revision gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter,
wenn die muendliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1.
Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle
des Schlusses der muendlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsaetze
eingereicht werden koennen.
8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschliesslich
31. Dezember 2011 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulaessig ist, wenn
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro
uebersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
9. In Familiensachen finden die Bestimmungen ueber die Nichtzulassungsbeschwerde (§
543 Abs. 1 Nr. 2, §§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der
Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S.
1887) keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar
2010 verkuendet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden
ist. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
10. Fuer Beschwerden und fuer die Erinnerung finden die am 31. Dezember 2001 geltenden
Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.
Januar 2002 verkuendet oder, soweit eine Verkuendung nicht stattgefunden hat, der
Geschaeftsstelle uebergeben worden ist.
11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbetraege in Deutscher
Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der Massgabe
anzuwenden, dass die Betraege nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche
Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni
-6-
1997 ueber bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfuehrung des Euro (ABl.
EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet werden.
§ 27
Auf vereinfachte Verfahren ueber den Unterhalt Minderjaehriger (§§ 645 bis 660 der
Zivilprozessordnung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vor dem 1.
Januar 2002 eingereicht wurde, finden die Vorschriften ueber das vereinfachte Verfahren
ueber den Unterhalt Minderjaehriger in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter
Anwendung.
§ 28
(1) Das Mahnverfahren findet nicht statt fuer Ansprueche eines Unternehmers aus
einem Vertrag, fuer den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach dem
Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfaengliche effektive Jahreszins den
bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs um
mehr als zwoelf Prozentpunkte uebersteigt.
(2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet auf Vertraege, fuer die das
Verbraucherkreditgesetz gilt, mit der Massgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe
des nach den §§ 492, 502 des Buergerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder
anfaenglichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach dem Verbraucherkreditgesetz
anzugebenden effektiven oder anfaenglichen effektiven Jahrezinses tritt.
§ 29
Fuer das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten
folgende Uebergangsvorschriften:
1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhaengig sind, findet § 91a der
Zivilprozessordnung in der vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung Anwendung.
2. § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung ist auch auf Verfahren
anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhaengig oder rechtskraeftig abgeschlossen
worden sind; einer Kostenrueckfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem 1.
September 2004 abgelehnt worden ist. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart,
bleibt es dabei.
3. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhaengig sind, findet § 411a der
Zivilprozessordnung keine Anwendung.
§ 30
Fuer Artikel 1 Nr. 2a und 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. Maerz 2005 (BGBl. I
S. 837) gilt folgende Uebergangsvorschrift:
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fuer einen Rechtszug
Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist fuer diesen Rechtszug insoweit das bisherige
Recht anzuwenden. Massgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Massnahme
der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
§ 31
Fuer das Gesetz zur Einfuehrung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437) gilt folgende Uebergangsvorschrift:
Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhaengig werden, findet § 32b der
Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen
Gericht mindestens zehn Verfahren anhaengig sind, in denen die Voraussetzungen fuer
ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhaengig werdenden Verfahren vorliegen. In
den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zustaendigkeit der Gerichte nach den bisher
geltenden Vorschriften.
§ 32 Ueberleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
-7-
(1) Wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.
Januar 1993 (BGBl. I S. 50) am 1. Maerz 1993 die muendliche Verhandlung, auf die das
anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist, gelten fuer die Zulaessigkeit der
Berufungen die bis dahin geltenden Vorschriften. Im schriftlichen Verfahren tritt an
die Stelle des Schlusses der muendlichen Verhandlung in den Faellen des § 128 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsaetze eingereicht werden koennen,
im Uebrigen der Zeitpunkt, zu dem die Geschaeftsstelle zum Zwecke der Zustellung die
anzufechtende Entscheidung an die Parteien hinausgegeben hat.
(2) Fuer anhaengige Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften ueber
das Verfahren vor dem Einzelrichter, die §§ 9, 29a Abs. 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 und §
495a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 23 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und § 23b Abs.
3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 1. Maerz 1993 geltenden Fassung.
§ 33 Ueberleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz
(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des
Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1.
Januar 1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Recht.
(2) Fuer schiedsrichterliche Verfahren, die am 1. Januar 1998 noch nicht beendet waren,
ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Massgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
tritt. Die Parteien koennen jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
(3) Fuer gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar 1998 anhaengig geworden sind, ist
das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.
(4) Aus fuer vollstreckbar erklaerten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem 1.
Januar 1998 geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die
Entscheidung ueber die Vollstreckbarkeit rechtskraeftig oder fuer vorlaeufig vollstreckbar
erklaert worden ist. Fuer die Entscheidung ueber die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum
Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3224) geltende Recht.
§ 34 Ueberleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und
Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung
gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geltenden Fassung sind
weiter anzuwenden:
1. Vorschriften ueber die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen,
wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, ueber die Fristen zur schriftlichen
Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen
Stellungnahme auf diese, ueber die Begruendung des Einspruchs gegen ein
Versaeumnisurteil sowie ueber die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften
durch die Parteien, wenn vor dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versaeumnisurteil
zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde;
2. sonstige Vorschriften ueber die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter
Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in
einer vor dem 1. Juli 1977 abgehaltenen muendlichen Verhandlung vorgebracht wurde;
3. Vorschriften ueber die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im
Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, wenn die
muendliche Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem 1. Juli 1977 geschlossen wurde;
4. Vorschriften ueber das Urteil, wenn der Termin, in dem die muendliche Verhandlung
geschlossen wurde, vor dem 1. Juli 1977 stattgefunden hat;
5. Vorschriften ueber die Zustellung und Ausfertigung der Urteile, wenn das Urteil
vor dem 1. Juli 1977 verkuendet worden ist oder, wenn es ohne muendliche Verhandlung
ergangen ist, der Geschaeftsstelle uebergeben wurde;
-8-
6. Vorschriften ueber die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs,
wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 1977 verkuendet oder statt einer
Verkuendung zugestellt worden ist;
7. Vorschriften ueber das Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag vor dem 1. Juli 1977
gestellt wurde.
§ 35
Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskraeftig abgeschlossen worden sind,
ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
§ 36
Fuer das Gesetz zur Aenderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S.
3189) gelten folgende Uebergangsvorschriften:
1. Ist ueber den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskraeftig entschieden,
ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen
worden, sind Umstaende, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur
Aenderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu beruecksichtigen,
soweit eine wesentliche Aenderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und
die Aenderung dem anderen Teil unter Beruecksichtigung seines Vertrauens in die
getroffene Regelung zumutbar ist.
2. Die in Nummer 1 genannten Umstaende koennen bei der erstmaligen Aenderung eines
vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Beschraenkungen
des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht
werden.
3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer
Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der
Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung
fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des
bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Hierbei gilt:
a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des haelftigen oder eines
Teils des haelftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem
dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das haelftige Kindergeld hinzugerechnet
wird und der sich so ergebende Betrag in Verhaeltnis zu dem bei Inkrafttreten des
Gesetzes zur Aenderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt
wird; der zukuenftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue
Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfaeltigt und von dem Ergebnis das
haelftige Kindergeld abgezogen wird.
b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung des haelftigen
Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu zahlenden
Unterhaltsbetrag das haelftige Kindergeld abgezogen wird und der sich so
ergebende Betrag in Verhaeltnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur
Aenderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der
zukuenftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz
mit dem Mindestunterhalt vervielfaeltigt und dem Ergebnis das haelftige Kindergeld
hinzugerechnet wird.
c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des vollen Kindergelds vor,
ist Buchstabe a anzuwenden, wobei an die Stelle des haelftigen Kindergelds das
volle Kindergeld tritt.
d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine
Hinzurechnung des Kindergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist
Buchstabe a anzuwenden.
Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen. Die Nummern
1 und 2 bleiben unberuehrt.
4. Der Mindestunterhalt minderjaehriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs betraegt
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a) fuer die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 279
Euro,
b) fuer die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwoelften Lebensjahrs (zweite
Altersstufe) 322 Euro,
c) fuer die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 Euro
jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Massgabe des § 1612a
Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Betrag uebersteigt.
5. In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder Nr. 11 der Zivilprozessordnung
koennen die in Nummer 1 genannten Umstaende noch in der Revisionsinstanz
vorgebracht werden. Das Revisionsgericht kann die Sache an das Berufungsgericht
zurueckverweisen, wenn bezueglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme
erforderlich wird.
6. In den in Nummer 5 genannten Verfahren ist eine vor dem 1. Januar 2008 geschlossene
muendliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eroeffnen.
7. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 faellig geworden sind oder den
Unterhalt fuer Ehegatten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 geltenden
Recht geschieden worden sind, bleiben unberuehrt.
§ 37 Uebergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der
Urkunde vor dem 19. August 2008 fuer unzulaessig erklaert worden ist.
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