Gesetz betreffend die Ausfuehrung des
internationalen Vertrages vom 16. November
1887/14. Februar 1893 zur Unterdrueckung des
Branntweinhandels unter den Nordseefischern
auf hoher See
NordSBrWeinG
vom 04.03.1894
"Gesetz betreffend die Ausfuehrung des internationalen Vertrages vom 16. November
1887/14. Februar 1893 zur Unterdrueckung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern
auf hoher See in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 793-6,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 333 des Gesetzes vom 2. Maerz
1974 (BGBl. I S. 469) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 333 G v. 2. 3.1974 I 469
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1975
§ 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 2 oder 3 des internationalen Vertrages
vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrueckung des Branntweinhandels unter
den Nordseefischern auf hoher See (Reichsgesetzbl. 1894 S. 427, 435) im Geltungsbereich
dieses Vertrages
1. alkoholische Getraenke
a) einer Person, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befindet oder zu einem
solchen Fahrzeug gehoert, verkauft oder mit einer solchen Person gegen andere
Gegenstaende tauscht oder
b) als solche Person kauft oder gegen andere Gegenstaende tauscht,
2. ohne Erlaubnis gewerbsmaessig an Fischer Mundvorrat oder andere zu ihrem Gebrauch
dienende Gegenstaende verkauft,
3. als Inhaber einer Erlaubnis fuer den Verkauf von Mundvorrat und
Gebrauchsgegenstaenden eine groessere Menge alkoholischer Getraenke mit sich fuehrt,
als es der Bedarf der Besatzung erfordert, oder gewerbsmaessig mit Fischern
Mundvorrat oder andere Gebrauchsgegenstaende gegen Ertraegnisse des Fischfangs,
Schiffsausruestungsgegenstaende oder Fischereigeraete tauscht oder
4. als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Erlaubnis das Schiff ohne das
vorgeschriebene Abzeichen fuehrt oder fuehren laesst.
Alkoholische Getraenke im Sinne dieses Gesetzes sind alle durch Destillation
erzeugten und mehr als fuenf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden trinkbaren
Fluessigkeiten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 2
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages vom 16. November
1887/14. Februar 1893 und des § 1 dieses Gesetzes finden, ohne Ruecksicht auf die
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Nationalitaet des Schiffes oder Fahrzeugs, auch innerhalb der zur Nordsee gehoerigen
deutschen Kuestengewaesser Anwendung.
§ 3
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrag vom 16. November
1887/14. Februar 1893 in Kraft.
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