Gesetz betreffend die Aufhebung des
Hilfskassengesetzes
HiKassGAufhG

vom  20.12.1911



"Gesetz betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8230-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch
Artikel 9 Abs. 17 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 9 Abs. 17 G v. 23.11.2007 I 2631

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
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§ 2
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§ 3
Die Vorschriften der     Reichs- und Landesgesetze, die sich auf die eingeschriebenen
Hilfskassen und ihre     Mitglieder beziehen, gelten fuer die Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, die     zum Betrieb der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit
befugt sind, und fuer     diese Mitglieder.

§ 4
(1) Bei den Versicherungsvereinen des § 3 gelten die religioese oder politische
Ueberzeugung, ihre Betaetigung ausserhalb der Dienstgeschaefte und die Ausuebung des
Vereinsrechts seitens der Mitglieder, des Vorstands oder der Angestellten, soweit
nicht gegen die Gesetze verstossen wird, an sich nicht als Grund zur Versagung
der Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb nach § 7 Nr. 3 des Gesetzes ueber die privaten
Versicherungsunternehmungen.

(2) Eine Gefaehrdung der Interessen der Versicherten oder ein Widerspruch des
Geschaeftsbetriebs mit den guten Sitten im Sinne der §§ 64, 67 des Gesetzes ueber die
privaten Versicherungsunternehmungen darf nicht aus der religioesen oder politischen
Ueberzeugung, ihrer Betaetigung ausserhalb der Dienstgeschaefte und der Ausuebung des
Vereinsrechts seitens der Mitglieder, des Vorstands oder der Angestellten, soweit nicht
gegen die Gesetze verstossen wird, gefolgert werden.

Fussnote

§ 4 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAG idF d. Bek. v. 13.10.1983 I
1261 7631-1
§ 4 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 81 u. 87 VAG

§ 5
(1) Bei den Vereinen des § 6 muss die Generalversammlung mindestens vier Wochen vor
ihrem Zusammentreten auf dem in der Satzung festgelegten Weg ausgeschrieben werden.
Sind nach der Satzung Vertreter der Versicherten zu waehlen, so muss der Tag der Wahl
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mindestens vier Wochen vorher bekanntgemacht werden. Es muss zwischen dem Tag der Wahl
und dem Zusammentreten der Generalversammlung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen
liegen. Den gewaehlten Vertretern muessen die Reisekosten innerhalb des Reichsgebiets und
die sonstigen Auslagen sowie der entgangene Arbeitsverdienst nach naeherer Bestimmung
der Satzung ersetzt werden.

(2) Bei diesen Vereinen kann der Rechtsweg wegen der den Mitgliedern zustehenden
Ansprueche nicht ausgeschlossen werden. Jedoch bleiben Bestimmungen, wonach ueber
den Anspruch eines Mitglieds oder ueber einzelne Voraussetzungen des Anspruchs ein
Schiedsverfahren stattfinden soll, mit der Massgabe zulaessig, dass die Entscheidung das
Mitglied erst bindet, wenn seit ihrer Mitteilung an das Mitglied ein Monat verstrichen
ist und nicht innerhalb dieser Frist das Mitglied Klage erhoben hat.

§ 6
(1) Versicherungsvereine, deren Leistungen in den Grenzen des § 508 der
Reichsversicherungsordnung bleiben, sind jedenfalls dann als kleinere Vereine (§ 53
des Gesetzes ueber die privaten Versicherungsunternehmungen) anzuerkennen, wenn sie kein
Sterbegeld oder ein Sterbegeld von hoechstens dreihundert Deutsche Mark gewaehren. Auf
ihren Antrag kann die Aufsichtsbehoerde anders bestimmen.

(2) Diese Versicherungsvereine sammeln eine Ruecklage mindestens im Betrag der
Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der fuenf letzten Jahre an und erhalten sie auf
dieser Hoehe. Solange die Ruecklage den vorgeschriebenen Betrag nicht erreicht, ist ihr
mindestens ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der Mitgliederbeitraege zuzufuehren.

(3) Die §§ 11, 12, 115 Abs. 2, 3 des Gesetzes ueber die privaten
Versicherungsunternehmungen gelten nicht fuer diese Versicherungsvereine.

Fussnote

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt VAG, 7631-1
§ 6 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt VAG 7631-1, § 115 weggefallen

§ 7
(1) Sie koennen fuer bestimmte Bezirke oertliche Verwaltungsstellen (Abteilungen,
Zweigvereine) errichten. Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Verfassung
und ihre Befugnisse.

(2) Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehoerde ueber die Zusammensetzung der
Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer oertlichen Verwaltungsstellen sind
gebuehren- und stempelfrei.

Fussnote

§ 7 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslos infolge Aufhebung d. Landesstempelgesetze durch
§ 51 Abs. 2 G v. 5.5.1936 I 407

§ 8
Versicherungsvereine der in § 6 bezeichneten Art koennen durch uebereinstimmende
Beschluesse der Generalversammlungen und auf Grund einer besonderen Satzung sich zu
einem Verband vereinigen zum Zwecke
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenfuehrers und anderer
   gemeinsamer Bediensteter sowie der Einrichtung einer gemeinsamen Krankenkontrolle,
2. der Abschliessung gemeinsamer Vertraege mit Aerzten, Apotheken, Krankenhaeusern und
   Lieferanten von Heilmitteln und anderer Beduerfnisse der Krankenpflege,
3. der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung
   erkrankter Mitglieder sowie zur Fuersorge fuer Genesende.

§ 9

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§ 10
(weggefallen)

§ 11
(1) Der Beschluss einer eingeschriebenen Hilfskasse ueber die Aufloesung oder die
Vereinigung mit einem anderen Unternehmen unterliegt der Genehmigung der Behoerde,
die zustaendig sein wuerde, wenn die eingeschriebenen Hilfskassen dem Gesetz ueber die
privaten Versicherungsunternehmungen unterstaenden.

(2) Diese Behoerde entscheidet auf Grund der Vorschriften des Gesetzes ueber die
privaten Versicherungsunternehmungen. Danach richtet sich auch die Aufsicht ueber die
Liquidation.

§ 12
Der § 11 tritt sofort in Kraft. Der Tag, mit dem die uebrigen Vorschriften dieses
Gesetzes in Kraft treten, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesrats bestimmt.




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