Gesetz betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Kuenste und der
Photographie
KunstUrhG

vom  09.01.1907



"Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kuenste und der Photographie
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001
(BGBl. I S. 266) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 31 G v. 16. 2.2001 I 266
G aufgeh. durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965 I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den
Schutz von Bildnissen betrifft

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975

§§ 1 bis 21
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§ 22
Bildnisse duerfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder oeffentlich
zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafuer, dass er sich abbilden liess, eine Entlohnung erhielt. Nach dem
Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehoerigen des Abgebildeten. Angehoerige im Sinne dieses Gesetzes sind der ueberlebende
Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein
Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung duerfen verbreitet und zur Schau
gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
   sonstigen Oertlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzuegen und aehnlichen Vorgaengen, an denen die
   dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder
   Schaustellung einem hoeheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben
ist, seiner Angehoerigen verletzt wird.

§ 24
Fuer Zwecke der Rechtspflege und der oeffentlichen Sicherheit duerfen von den Behoerden
Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner
Angehoerigen vervielfaeltigt, verbreitet und oeffentlich zur Schau gestellt werden.

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§§ 25 bis 32
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§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder oeffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 34
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§ 35
-

§ 36
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§ 37
(1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgefuehrten Exemplare und
die zur widerrechtlichen Vervielfaeltigung oder Vorfuehrung ausschliesslich bestimmten
Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche
gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder oeffentlich zur Schau gestellten
Bildnissen und den zu deren Vervielfaeltigung ausschliesslich bestimmten Vorrichtungen.
Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgefuehrt, so
ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich
im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorfuehrung oder der
Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.

(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die
Verbreitung, die Vorfuehrung oder die Schaustellung weder vorsaetzlich noch fahrlaessig
erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.

(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentuemer gegenueber rechtskraeftig
darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als
durch Vernichtung unschaedlich gemacht werden koennen, hat dies zu geschehen, falls der
Eigentuemer die Kosten uebernimmt.

(5)

Fussnote

§ 37 Abs. 1 bis 3 Kursivdruck u. Abs. 5: Vgl. Fussnote zur Ueberschrift

§ 38
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, dass ihm das Recht zuerkannt wird,
die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, hoechstens
dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Verguetung zu uebernehmen.

§ 39
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§ 40
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§ 41
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§ 42
Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des buergerlichen
Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.

§ 43
(1) Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren
nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zuruecknahme des Antrags
ist bis zur erfolgten Vernichtung zulaessig.

(2) Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbstaendig
verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozessordnung mit der
Massgabe Anwendung, dass der Verletzte als Privatklaeger auftreten kann.

Fussnote

§ 43 Abs. 2 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 430 bis 432 StPO 312-2

§ 44
Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des in § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende
Anwendung.

§ 45
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§ 46
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§ 47
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§ 48
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher
Verbreitung oder Vorfuehrung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen
widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjaehren in drei
Jahren.

(2) Die Verjaehrung beginnt mit dem Tag, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt
stattgefunden hat.

Fussnote

§ 48 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. Fussnote zur Ueberschrift

§ 49
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§ 50
Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulaessig,
als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.

§ 51

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§ 52
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§ 53
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§ 54
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§ 55
(1) Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.

(2)




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