Gesetz betreffend das Abkommen ueber
Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen
den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember
1949
MarshallplAbkG

vom  31.01.1950



"Gesetz betreffend das Abkommen ueber Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember
1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7401-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Fuer Berlin vgl. GVBl. 1953 S. 199

Art I
Dem am 15. Dezember 1949 in Bonn unterzeichneten Abkommen ueber Wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik
Deutschland wird zugestimmt.

Art II
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veroeffentlicht.

(2)

Art III
Die im Zusammenhang mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und
noch entstehenden Vermoegenswerte bilden ein Sondervermoegen des Bundes, auf das die
Vorschriften der Reichshaushaltsordnung Anwendung finden. Die Rechnungspruefung erfolgt
durch den Bundesrechnungshof.

Art IV
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, im Wege der Rechtsverordnung gemaess Artikel II Abs.
1 des Abkommens Ausfuehrungsbestimmungen ueber die Kontrolle der Lieferung und Verwendung
der mit Marshallplan-Mitteln finanzierten Einfuhrwaren (Marshallplanwaren) dahin zu
erlassen, dass die Einfuehrer oder spaeteren Besitzer von Marshallplanwaren verpflichtet
werden, Auskuenfte zu erteilen, Bescheinigungen anerkannter Kontrolleure oder oeffentlich
bestellter und vereidigter Sachverstaendiger vorzulegen und Rechte aus unvollstaendiger
oder mangelhafter Lieferung geltend zu machen, ferner Pruefungen der Handelsbuecher,
der Geschaeftspapiere und der Lagerbestaende vornehmen zu lassen. Diese Ermaechtigung
umfasst das Recht der Bundesregierung, sich bei der Ausuebung der bezeichneten Befugnisse
der Hilfe einer Warenrevisionsstelle zu bedienen, mit deren Geschaeftsfuehrung eine
oeffentlich bestellte Wirtschaftspruefungsgesellschaft beauftragt werden kann.

Art V

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Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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