Gesetz betreffend das Abkommen ueber die
Internationale Finanz-Corporation und
betreffend Gouverneure und Direktoren
in der Internationalen Bank fuer
Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der
Internationalen Finanz-Corporation
IFCAbkG

vom  12.07.1956



"Gesetz betreffend das Abkommen ueber die Internationale Finanz-Corporation und
betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank fuer Wiederaufbau und
Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7401-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 838) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 9.1.1978 II 838

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.4.1978

Ueberschrift: IdF d. Art. 54 Nr. 1 G v. 18.3.1975 I 705 mWv 21.3.1975

Art 1
Dem Abkommen ueber die Internationale Finanz-Corporation (International Finance
Corporation), das am 11. April 1955 von dem Direktorium der Internationalen Bank
fuer Wiederaufbau und Entwicklung zum Zwecke der Vorlage bei den Regierungen ihrer
Mitgliedstaaten gebilligt worden ist, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend
veroeffentlicht.

Art 2
(1) Die Bank deutscher Laender wird ermaechtigt, gemaess Artikel IV Abschnitt 9 des
Abkommens als Hinterlegungsstelle fuer die Internationale Finanz-Corporation taetig zu
sein.

(2) Der Bundesminister fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit fuehrt den Geschaeftsverkehr
der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Finanz-Corporation gemaess Artikel
IV Abschnitt 10 des Abkommens.

Fussnote

Art. 2 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7600-1

Art 3
Fuer eine Aenderung des Abkommens gemaess seinem Artikel VII darf der Gouverneur fuer die
Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Finanz-Corporation nur stimmen, wenn
und soweit er zu dieser Stimmenabgabe durch ein Bundesgesetz ermaechtigt worden ist.

Art 4

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(1) Der Gouverneur und der Stellvertretende Gouverneur fuer die Bundesrepublik
Deutschland in der Internationalen Bank fuer Wiederaufbau und Entwicklung, die gemaess
Artikel IV Abschnitt 2 Abs. (b) des Abkommens kraft Amtes zugleich Gouverneur und
Stellvertretender Gouverneur in der Internationalen Finanz-Corporation sind, werden von
der Bundesregierung im Benehmen mit der Bank deutscher Laender bestellt und abberufen.
Der Gouverneur und der Stellvertretende Gouverneur koennen, soweit erforderlich, fuer
die Dauer ihrer Verhinderung im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer wirtschaftliche
Zusammenarbeit einen Zeitweiligen Stellvertretenden Gouverneur ernennen.

(2) Das der Bundesrepublik Deutschland zustehende Vorschlagsrecht fuer die Besetzung der
Stelle eines Direktors in der Internationalen Bank fuer Wiederaufbau und Entwicklung,
der gemaess Artikel IV Abschnitt 4 Abs. (b) des Abkommens kraft Amtes zugleich
Direktor der Internationalen Finanz-Corporation ist, wird vom Bundesminister fuer
wirtschaftliche Zusammenarbeit im Benehmen mit der Bank deutscher Laender ausgeuebt.
Der Stellvertretende Direktor wird von dem Direktor nach Weisung des Bundesministers
fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit ernannt und abberufen. Fuer die Ernennung eines
Zeitweiligen Stellvertretenden Direktors gilt Satz 2 entsprechend.

(3)

Fussnote

Art. 4 Abs. 1 Kursivdruck u. Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1
BBankG 7600-1

Art 5
Der Gouverneur fuer die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Bank fuer
Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation, sein
Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter ueben ihre Taetigkeit im Einvernehmen
mit dem Bundesminister fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit aus; Artikel 3 bleibt
unberuehrt. Der Direktor, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter sind
an die Weisungen des Bundesministers fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.

Art 6
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2)




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