Verordnung zur Ausfuehrung des
Geschmacksmustergesetzes
(Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV)
GeschmMV
vom 11.05.2004
"Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch die
Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 765) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 6.4.2009 I 765
Fussnote
Textnachweis ab: 1.6.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. Maerz 2004
(BGBl. I S. 390) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004
(BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 DIN-Normen
Abschnitt 2
Eintragungsverfahren
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 4 Antrag auf Eintragung
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
§ 6 Wiedergabe des Musters
§ 7 Flaechenmaessige Musterabschnitte
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
§ 9 Beschreibung zur Erlaeuterung der Wiedergabe
§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Prioritaet
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
§ 12 Weiterbehandlung
§ 13 Eintragung der Anmeldung
§ 14 Bekanntmachung
§ 15 Eintragungsurkunde
Abschnitt 3
Sonstige Verfahren
§ 16 Teilung einer Sammeleintragung
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Abschnitt 4
Verzicht, Loeschung
§ 18 Verzicht
§ 19 Loeschung der Eintragung
Abschnitt 5
Weitere Registereintragungen, Uebersetzungen
§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
§ 21 Deutsche Uebersetzungen
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
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§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
§ 23 Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 24 Uebergangsregelung fuer kuenftige Aenderungen
§ 25 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Anhang *)
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
- Einteilung der Klassen und Unterklassen
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
- Warenliste
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Fuer die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergaenzend zu den Bestimmungen des
Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2 DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Koeln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen
archivmaessig gesichert niedergelegt.
Abschnitt 2
Eintragungsverfahren
§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
1. einen Antrag auf Eintragung (§ 4),
2. Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),
3. die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des
Geschmacksmustergesetzes den flaechenmaessigen Musterabschnitt (§ 7) und
4. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1. eine Beschreibung zur Erlaeuterung der Wiedergabe (§ 9),
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1
Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,
3. die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das
Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),
4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),
5. Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),
6. eine Erklaerung ueber die Inanspruchnahme der Prioritaet einer frueheren auslaendischen
Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungsprioritaet (§ 10).
§ 4 Antrag auf Eintragung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) Der Eintragungsantrag fuer eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes)
muss zusaetzlich folgende Angaben enthalten:
-2-
1. die Erklaerung, fuer wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister
beantragt wird, und
2. ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthaelt:
a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in
arabischen Ziffern,
b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und
c) die Erklaerung, dass die Erzeugnisangabe fuer alle Muster gilt, oder bei jedem
Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es
aufgenommen werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt
verwendet werden.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf
alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
1. ist der Anmelder eine natuerliche Person, den Vor- und Zunamen oder, falls die
Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im
Handelsregister eingetragen ist,
2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen
dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf uebliche
Weise abgekuerzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft
in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag
angegeben werden. Bei einer Gesellschaft buergerlichen Rechts sind auch der Name und
die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
3. die Anschrift des Anmelders (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(2) In der Anmeldung koennen eine von der Anschrift des Anmelders abweichende
Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige
Anschluesse zur elektronischen Datenuebermittlung angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absaetze 1 und 2
fuer alle Personen.
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der
Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 ausser dem Ort auch der Staat anzugeben. Der Ortsname ist
zu unterstreichen. Ausserdem koennen gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder
zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absaetze 1 und 2 hinsichtlich der
Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche
Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen
Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach § 58 Abs. 2
des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absaetze 2 bis 4 gelten fuer die Benennung des
Entwerfers entsprechend.
§ 6 Wiedergabe des Musters
(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen
grafischen Darstellungen des Musters. Jede darueber hinausgehende Darstellung bleibt
unberuecksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblaettern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen
(§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist fuer jedes Muster ein gesondertes Formblatt
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zu verwenden. Die Formblaetter duerfen keinerlei erlaeuternden Text, erlaeuternde
Bezeichnungen, Symbole oder Bemassungen enthalten.
(2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend
zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die
Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den
Darstellungen auf den Formblaettern anzubringen. Fuer die Reihenfolge der Darstellungen
ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum
Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erlaeuterung, Nummerierung
oder Massangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die
Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.
(4) Die Darstellungen koennen statt auf einem Formblatt auf einem Datentraeger
eingereicht werden. Der Datentraeger muss lesbar sein und darf keine Viren oder
sonstigen schaedlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt
lesbaren Formate der Datentraeger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt
gegeben. Ist der Datentraeger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem
Stammverzeichnis eines leeren Datentraegers abzulegen. Die Aufloesung muss mindestens 300
dpi, die Bildgroesse mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht groesser
als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu waehlen.
(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flaechenmuster
besteht, so muss die Wiedergabe das vollstaendige Muster und einen hinreichend grossen
Teil der Flaeche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen
besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Gross-
und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fuenf Zeilen Text, jeweils in
Schriftgroesse 16 Punkt, umfassen.
(7) (weggefallen)
§ 7 Flaechenmaessige Musterabschnitte
(1) Flaechenmaessige Musterabschnitte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes)
sind in zwei uebereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterabschnitt ist
auf der Rueckseite fortlaufend zu nummerieren. Der Musterabschnitt darf ein Format
von 50 x 100 x 2,5 Zentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht ueberschreiten und
muss auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten
flaechenmaessigen Musterabschnitte duerfen einschliesslich Verpackung insgesamt nicht
schwerer als 15 Kilogramm sein. Es duerfen keine Musterabschnitte eingereicht werden,
die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefaehrlich ist, insbesondere, weil sie
leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schaedlingen behaftet sind.
(2) Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das aus einem sich wiederholenden
Flaechenmuster besteht, muss der Musterabschnitt das vollstaendige Muster und einen der
Laenge und Breite nach ausreichenden Teil der Flaeche mit dem sich wiederholenden Muster
zeigen. Es gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Groessenbeschraenkungen.
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen
es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage
1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der
in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste. Das Deutsche Patent- und
Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu
machenden Warenklassen und Unterklassen.
(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Pruefung nach § 16 des
Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe
eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht
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zulaesst, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen
zusaetzlichen Warenbegriff hinzufuegen.
(3) Aendert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so
wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der
Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.
§ 9 Beschreibung zur Erlaeuterung der Wiedergabe
(1) Wird zur Erlaeuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr.
1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen,
die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flaechenmaessigen Musterabschnitt ersichtlich
sind.
(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Woerter enthalten und ist auf
einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text
bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei
Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) koennen die Beschreibungen nach
Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3) Bei Verwendung digitaler Datentraeger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6
Abs. 2) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datentraeger gespeichert
werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3
zusammenzufassen.
§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Prioritaet
(1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Prioritaet einer frueheren
auslaendischen Anmeldung erklaert, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung
anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes).
(2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungsprioritaet erklaert, so sind der Tag
der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis fuer
die Zurschaustellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) ist eine
Bescheinigung einzureichen, die waehrend der Ausstellung von der fuer den Schutz des
geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zustaendigen Stelle erteilt worden ist.
In der Bescheinigung muss bestaetigt werden, dass das Muster in das entsprechende
Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde;
sie muss ausserdem den Tag der Eroeffnung der Ausstellung enthalten und, wenn die
erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eroeffnungstag der Ausstellung zusammenfaellt,
den Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der Bescheinigung ist eine von
der genannten Stelle beglaubigte Darstellung ueber die tatsaechliche Offenbarung des
Erzeugnisses beizufuegen. Fuer die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden.
(3) Die Moeglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes
zu aendern oder die Prioritaetserklaerung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritaetstag
oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs.
3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unberuehrt.
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei
oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2) In der Teilungserklaerung sind anzugeben:
1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
2. die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen.
(3) Aendern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 infolge einer Aenderung in der
Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die
Sammelanmeldung entsprechend geteilt.
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(4) Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des
Geschmacksmustergesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
§ 12 Weiterbehandlung
Ein Antrag nach § 17 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes muss folgende Angaben
enthalten:
1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
2. den Namen des Anmelders und
3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht.
§ 13 Eintragung der Anmeldung
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister
eingetragen:
1. das Aktenzeichen der Anmeldung,
2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei auslaendischen Orten auch der
Staat (§ 5 Abs. 1 und 4),
3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfaenger,
4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
5. der Tag der Eintragung,
6. die Erzeugnisse (§ 8) und
7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der
Angabe der Klassen und Unterklassen.
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:
1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),
2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),
3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters
einer Gesellschaft buergerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),
4. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine
Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer
Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster
angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),
5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a),
6. (weggefallen)
7. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),
8. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1
des Geschmacksmustergesetzes),
9. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flaechenmaessigen
Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
10. Zeit, Land und Aktenzeichen der frueheren Anmeldung desselben Musters bei
Inanspruchnahme einer Prioritaet nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,
11. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung
bei Inanspruchnahme einer Ausstellungsprioritaet nach § 15 des
Geschmacksmustergesetzes,
12. die unverbindliche Erklaerung ueber das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,
13. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes),
14. Massnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des
Geschmacksmustergesetzes) und
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15. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).
(3) Im Falle von Rechtsuebergaengen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der
zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung
begruendeten Rechts ist.
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1
des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschraenkt sich die Eintragung der
Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12
bis 15 sowie den Prioritaetstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10. Wird der Schutz auf die
Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1
des Geschmacksmustergesetzes), so werden die uebrigen Angaben eingetragen.
(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7
und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung.
§ 14 Bekanntmachung
Das Deutsche Patent- und Markenamt veroeffentlicht:
1. regelmaessig erscheinende Uebersichten ueber die in das Geschmacksmusterregister nach §
13 eingetragenen Tatsachen,
2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach § 21
Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei Sammeleintragungen
werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht.
§ 15 Eintragungsurkunde
Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthaelt folgende Angaben:
1. das Aktenzeichen,
2. die Anzahl der Geschmacksmuster,
3. Angaben zum Rechtsinhaber,
4. den Anmeldetag,
5. den Eintragungstag,
6. Angaben zur Klassifikation und
7. die Erzeugnisse.
Abschnitt 3
Sonstige Verfahren
§ 16 Teilung einer Sammeleintragung
(1) Fuer die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 11 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsuebergangs nach § 28 der DPMA-
Verordnung nur einen Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster,
so sind diese Geschmacksmuster in dem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die
von dem Rechtsuebergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte
weitergefuehrt.
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebuehr und der Bekanntmachungskosten sind
anzugeben:
1. das Aktenzeichen der Eintragung,
2. der Verwendungszweck und
3. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1.
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(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur fuer einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer
Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben
enthaelt:
1. das Aktenzeichen der Eintragung,
2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
3. die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll.
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor
Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem
Antrag anzugeben:
1. das Aktenzeichen der Eintragung,
2. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und
3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebuehr sind die Absaetze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt 4
Verzicht, Loeschung
§ 18 Verzicht
(1) In der Verzichtserklaerung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes sind anzugeben:
1. das Aktenzeichen der Eintragung,
2. der Name und die Anschrift des Inhabers nach § 5 Abs. 1 und 4,
3. falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung verzichtet
wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes), die Geschmacksmuster, die
geloescht werden sollen.
(2) Wird auf ein Geschmacksmuster teilweise verzichtet, so ist der Erklaerung eine
Wiedergabe des geaenderten Geschmacksmusters nach § 6, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz
2 des Geschmacksmustergesetzes ein geaenderter flaechenmaessiger Musterabschnitt nach
§ 7 beizufuegen. Die Teilverzichtserklaerung soll nicht mehr als 100 Woerter umfassen.
Sie wird eingetragen und mit der Wiedergabe bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen
ist fuer jedes Geschmacksmuster, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte
Teilverzichtserklaerung abzugeben.
(3) Fuer die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes erforderliche
Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem
Geschmacksmuster reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter
unterschriebenen Zustimmungserklaerung aus. Eine Beglaubigung der Erklaerung oder der
Unterschrift ist nicht erforderlich.
§ 19 Loeschung der Eintragung
Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Geschmacksmusterregister geloescht (§ 36 Abs.
1 des Geschmacksmustergesetzes).
Abschnitt 5
Weitere Registereintragungen, Uebersetzungen
§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
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Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen
Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
1. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
2. falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt worden ist, der Tag der
Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des
Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes),
3. Aenderungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 aufgefuehrten Angaben,
4. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz 4 des
Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen
Gewaehrung,
5. die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16) und
6. der Tag und der Grund der Loeschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs.
1 des Geschmacksmustergesetzes).
§ 21 Deutsche Uebersetzungen
(1) Deutsche Uebersetzungen von Schriftstuecken, die zu den Unterlagen der Anmeldung
zaehlen, muessen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
oeffentlich bestellten Uebersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Uebersetzers ist
oeffentlich zu beglaubigen (§ 129 des Buergerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache,
dass der Uebersetzer fuer derartige Zwecke oeffentlich bestellt ist.
(2) Deutsche Uebersetzungen von
1. Prioritaetsbelegen, die nach der revidierten Pariser Verbandsuebereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
2. Abschriften frueherer Anmeldungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes)
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.
(3) Deutsche Uebersetzungen von Schriftstuecken, die
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zaehlen und
2. in englischer, franzoesischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht
wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.
(4) Werden fremdsprachige Schriftstuecke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung
zaehlen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgefuehrt eingereicht, so sind
Uebersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schriftstuecke nachzureichen.
(5) Die Uebersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer angefertigt
sein. Wird die Uebersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Schriftstueck als zum Zeitpunkt des Eingangs der Uebersetzung zugegangen.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach
der Loeschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.
§ 23 Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
...
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§ 24 Uebergangsregelung fuer kuenftige Aenderungen
Fuer Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Aenderungen dieser Verordnung
eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser
Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§ 25 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
(2) § 23 tritt am 1. Januar 2005 ausser Kraft.
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Einteilung der Klassen und Unterklassen
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 19, S. 765 vom 15. April 2009, S. 2 - 13)
(+++ Text in externer Bearbeitung +++)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Warenliste
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 19, S. 765 vom 15. April 2009, S. 14 -
91)
(+++ Text in externer Bearbeitung +++)
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