Gesetz ueber den rechtlichen
Schutz von Mustern und Modellen
(Geschmacksmustergesetz - GeschmMG)
GeschmMG
vom 12.03.2004
"Geschmacksmustergesetz vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel
83d des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 83d G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 6.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 71/98 (CELEX Nr: 398L0071)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 13. Oktober 1998 ueber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
(ABl. EG Nr. L 289 S. 28). Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 12.3.2004 I 390 vom
Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 6 Abs. 1 dieses G am 1.6.2004 in Kraft. Gem.
Art. 6 Abs. 2 treten § 26, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 mWv 19.3.2004 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Schutzvoraussetzungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geschmacksmusterschutz
§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz
§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse
§ 5 Offenbarung
§ 6 Neuheitsschonfrist
Abschnitt 2
Berechtigte
§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster
§ 8 Formelle Berechtigung
§ 9 Ansprueche gegenueber Nichtberechtigten
§ 10 Entwerferbenennung
Abschnitt 3
Eintragungsverfahren
§ 11 Anmeldung
§ 12 Sammelanmeldung
§ 13 Anmeldetag
§ 14 Auslaendische Prioritaet
§ 15 Ausstellungsprioritaet
§ 16 Pruefung der Anmeldung
§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 18 Eintragungshindernisse
§ 19 Fuehrung des Registers und Eintragung
§ 20 Bekanntmachung
§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 22 Einsichtnahme in das Register
§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
§ 24 Verfahrenskostenhilfe
§ 25 Elektronisches Dokument
-1-
§ 26 Verordnungsermaechtigungen
Abschnitt 4
Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 28 Aufrechterhaltung
Abschnitt 5
Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermoegens
§ 29 Rechtsnachfolge
§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
§ 31 Lizenz
§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster
Abschnitt 6
Nichtigkeit und Loeschung
§ 33 Nichtigkeit
§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten
§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung
§ 36 Loeschung
Abschnitt 7
Schutzwirkungen und Schutzbeschraenkungen
§ 37 Gegenstand des Schutzes
§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang
§ 39 Vermutung der Rechtsgueltigkeit
§ 40 Beschraenkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster
§ 41 Vorbenutzungsrecht
Abschnitt 8
Rechtsverletzungen
§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 43 Vernichtung, Rueckruf und Ueberlassung
§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 45 Entschaedigung
§ 46 Auskunft
§ 46a Vorlage und Besichtigung
§ 46b Sicherung von Schadensersatzanspruechen
§ 47 Urteilsbekanntmachung
§ 48 Erschoepfung
§ 49 Verjaehrung
§ 50 Ansprueche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 51 Strafvorschriften
Abschnitt 9
Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen
§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen
§ 53 Gerichtsstand bei Anspruechen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb
§ 54 Streitwertbeguenstigung
Abschnitt 10
Vorschriften ueber Massnahmen der Zollbehoerde
§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
§ 56 Einziehung, Widerspruch
§ 57 Zustaendigkeiten, Rechtsmittel
§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Abschnitt 11
Besondere Bestimmungen
§ 58 Inlandsvertreter
§ 59 Geschmacksmusterberuehmung
§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz
§ 61 Typografische Schriftzeichen
Abschnitt 12
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62 Weiterleitung der Anmeldung
§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
-2-
Abschnitt 13
Uebergangsvorschriften
§ 66 Anzuwendendes Recht
§ 67 Rechtsbeschraenkungen
Abschnitt 1
Schutzvoraussetzungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines
ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen
der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflaechenstruktur oder der Werkstoffe
des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschliesslich
Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie
von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen;
ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich
ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut
werden kann;
4. ist eine bestimmungsgemaesse Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer,
ausgenommen Massnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des
Geschmacksmusters.
§ 2 Geschmacksmusterschutz
(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschuetzt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart
worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen
Einzelheiten unterscheiden.
(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten
Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster
bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der
Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der
Entwicklung des Musters beruecksichtigt.
§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz
(1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind
1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschliesslich durch deren technische
Funktion bedingt sind;
2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangslaeufig in ihrer genauen Form und
ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden muessen, damit das Erzeugnis, in das
das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis
mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses
herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfuellen;
3. Muster, die gegen die oeffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen;
4. Muster, die eine missbraeuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser
Verbandsuebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgefuehrten Zeichen
oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von oeffentlichem Interesse
darstellen.
-3-
(2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind vom Geschmacksmusterschutz
nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung
einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems
zu ermoeglichen.
§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse
Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist,
benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefuegt wird, gilt nur dann als neu und hat nur
dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefuegt ist, bei
dessen bestimmungsgemaesser Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des
Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfuellen.
§ 5 Offenbarung
Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet
oder auf sonstige Weise der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht wurde, es sei denn, dass
dies den in der Gemeinschaft taetigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen
Geschaeftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster
gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdruecklichen oder
stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
§ 6 Neuheitsschonfrist
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberuecksichtigt, wenn
ein Muster waehrend der zwoelf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen
Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen
des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht
wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbraeuchlichen Handlung gegen
den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.
Abschnitt 2
Berechtigte
§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster
(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger
zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf
das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu.
(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausuebung seiner Aufgaben oder nach den
Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem
Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
§ 8 Formelle Berechtigung
Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als
berechtigt und verpflichtet.
§ 9 Ansprueche gegenueber Nichtberechtigten
(1) Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten
eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprueche die Uebertragung des
Geschmacksmusters oder die Einwilligung in dessen Loeschung verlangen. Wer von mehreren
Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist, kann die Einraeumung seiner
Mitinhaberschaft verlangen.
(2) Die Ansprueche nach Absatz 1 koennen nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei
Jahren ab Bekanntmachung des Geschmacksmusters durch Klage geltend gemacht werden. Das
gilt nicht, wenn der Rechtsinhaber bei der Anmeldung oder bei einer Uebertragung des
Geschmacksmusters boesglaeubig war.
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(3) Bei einem vollstaendigen Wechsel der Rechtsinhaberschaft nach Absatz 1 Satz 1
erloeschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register Lizenzen und sonstige
Rechte. Wenn der fruehere Rechtsinhaber oder ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster
verwertet oder dazu tatsaechliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, kann er diese
Verwertung fortsetzen, wenn er bei dem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von
einem Monat nach dessen Eintragung eine einfache Lizenz beantragt. Die Lizenz ist fuer
einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewaehren. Die Saetze 2 und 3
finden keine Anwendung, wenn der Rechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt,
als er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, boesglaeubig war.
(4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemaess Absatz 2, die rechtskraeftige
Entscheidung in diesem Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfahrens
und jede Aenderung der Rechtsinhaberschaft als Folge dieses Verfahrens werden in das
Register fuer Geschmacksmuster (Register) eingetragen.
§ 10 Entwerferbenennung
Der Entwerfer hat gegenueber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu
werden. Wenn das Muster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne
Entwerfer seine Nennung verlangen.
Abschnitt 3
Eintragungsverfahren
§ 11 Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register ist
beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch
ueber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt
ist, Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. einen Antrag auf Eintragung,
2. Angaben, die es erlauben, die Identitaet des Anmelders festzustellen,
3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters und
4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen
es verwendet werden soll.
Wird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen
flaechenmaessigen Musterabschnitt ersetzt werden.
(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer
Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.
(4) Die Anmeldung kann zusaetzlich enthalten:
1. eine Beschreibung zur Erlaeuterung der Wiedergabe,
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das
Geschmacksmuster einzuordnen ist,
4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
5. die Angabe eines Vertreters.
(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3 haben keinen Einfluss auf den
Schutzumfang des Geschmacksmusters.
(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zuruecknehmen.
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§ 12 Sammelanmeldung
(1) Mehrere Muster koennen in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung).
Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse
angehoeren muessen.
(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklaerung gegenueber dem Deutschen
Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung laesst den Anmeldetag unberuehrt. Ist
die Summe der Gebuehren, die nach dem Patentkostengesetz fuer jede Teilanmeldung zu
entrichten waeren, hoeher als die gezahlten Anmeldegebuehren, so ist der Differenzbetrag
nachzuentrichten.
§ 13 Anmeldetag
(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den
Angaben nach § 11 Abs. 2
1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind.
(2) Wird wirksam eine Prioritaet nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der
Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1 Nr. 3 und §
41 der Prioritaetstag an die Stelle des Anmeldetages.
§ 14 Auslaendische Prioritaet
(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Prioritaet einer frueheren auslaendischen Anmeldung
desselben Geschmacksmusters in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem
Prioritaetstag Zeit, Land und Aktenzeichen der frueheren Anmeldung anzugeben und eine
Abschrift der frueheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb der Frist koennen die Angaben
geaendert werden.
(2) Ist die fruehere Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein
Staatsvertrag ueber die Anerkennung der Prioritaet besteht, so kann der Anmelder ein dem
Prioritaetsrecht nach der Pariser Verbandsuebereinkunft entsprechendes Prioritaetsrecht
in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz
im Bundesgesetzblatt der andere Staat auf Grund einer ersten Anmeldung beim Deutschen
Patent- und Markenamt ein Prioritaetsrecht gewaehrt, das nach Voraussetzungen und Inhalt
dem Prioritaetsrecht nach der Pariser Verbandsuebereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1
ist anzuwenden.
(3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig gemacht und wird die Abschrift
rechtzeitig eingereicht, so traegt das Deutsche Patent- und Markenamt die Prioritaet
in das Register ein. Hat der Anmelder eine Prioritaet erst nach der Bekanntmachung der
Eintragung eines Geschmacksmusters in Anspruch genommen oder Angaben geaendert, wird die
Bekanntmachung insofern nachgeholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht rechtzeitig
gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Erklaerung
ueber die Inanspruchnahme der Prioritaet als nicht abgegeben. Das Deutsche Patent- und
Markenamt stellt dies fest.
§ 15 Ausstellungsprioritaet
(1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inlaendischen oder auslaendischen Ausstellung
zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs
Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein
Prioritaetsrecht in Anspruch nehmen.
(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ueber den
Ausstellungsschutz bestimmt.
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(3) Wer eine Prioritaet nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16.
Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag und die
Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis fuer die Zurschaustellung einzureichen. § 14
Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Ausstellungsprioritaet nach Absatz 1 verlaengert die Prioritaetsfristen nach § 14
Abs. 1 nicht.
§ 16 Pruefung der Anmeldung
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prueft, ob
1. die Anmeldegebuehren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und
2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes gezahlt
wurden,
3. die Voraussetzungen fuer die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen
und
4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebuehren nach § 6 Abs. 2 des
Patentkostengesetzes als zurueckgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies
fest.
(3) Werden bei nicht ausreichender Gebuehrenzahlung innerhalb einer vom Deutschen
Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebuehren fuer eine Sammelanmeldung
nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung
darueber getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebuehrenbetrag gedeckt
werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Geschmacksmuster
beruecksichtigt werden. Im Uebrigen gilt die Anmeldung als zurueckgenommen. Das Deutsche
Patent- und Markenamt stellt dies fest.
(4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss fuer die Bekanntmachungskosten nicht oder
nicht in ausreichender Hoehe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, mit der
Massgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise
zurueckweist.
(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Maengeln nach Absatz 1 Nr. 3 und
4 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Maengel zu
beseitigen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts
nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Maengeln nach Absatz 1 Nr. 3
als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1 den Tag an, an dem die festgestellten Maengel beseitigt
werden. Werden die Maengel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent-
und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurueck.
§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung
(1) Ist nach Versaeumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist
die Geschmacksmusteranmeldung zurueckgewiesen worden, so wird der Beschluss ueber die
Zurueckweisung wirkungslos, ohne dass es seiner ausdruecklichen Aufhebung bedarf, wenn
der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versaeumte Handlung
nachholt.
(2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zustellung des Beschlusses ueber die Zurueckweisung der Geschmacksmusteranmeldung
einzureichen. Die versaeumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3) Gegen die Versaeumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der
Weiterbehandlungsgebuehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine
Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Ueber den Antrag beschliesst die Stelle, die ueber die nachgeholte Handlung zu
beschliessen hat.
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§ 18 Eintragungshindernisse
Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen, so weist
das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurueck.
§ 19 Fuehrung des Registers und Eintragung
(1) Das Register fuer Geschmacksmuster wird vom Deutschen Patent- und Markenamt gefuehrt.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt traegt die eintragungspflichtigen Angaben
des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die
Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu pruefen, und bestimmt, welche
Warenklassen einzutragen sind.
§ 20 Bekanntmachung
Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch
das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewaehr fuer die
Vollstaendigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des
Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.
§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung
(1) Mit der Anmeldung kann fuer die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30
Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschraenkt sich
die Bekanntmachung auf die Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.
(2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 erstreckt werden, wenn der
Rechtsinhaber innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebuehr nach § 5 Abs. 1
Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. Sofern von der Moeglichkeit des § 11 Abs.
2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine
Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen.
(3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach § 20 wird unter Hinweis auf die
Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag
auch zu einem frueheren Zeitpunkt nachgeholt.
(4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist, wenn der Schutz
nicht nach Absatz 2 erstreckt wird. Bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer
Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann die nachgeholte Bekanntmachung auf
einzelne Geschmacksmuster beschraenkt werden.
§ 22 Einsichtnahme in das Register
Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines
Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt ueber das Geschmacksmuster
gefuehrten Akten einzusehen, besteht, wenn
1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet im Verfahren nach diesem Gesetz
durch ein rechtskundiges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes.
Fuer die Ausschliessung und Ablehnung dieses Mitglieds des Deutschen Patent- und
Markenamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der
Zivilprozessordnung ueber die Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen
entsprechend. Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung
bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts,
das der Praesident des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein fuer Entscheidungen
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dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des
Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Beschluesse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem
Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Ueber die Beschwerde
entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei
rechtskundigen Mitgliedern. Die §§ 69, 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die
§§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des
Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Gegen die Beschluesse des Beschwerdesenats ueber eine Beschwerde nach Absatz 2 findet
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die
Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1 bis
5 und 7 sowie § 124 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 24 Verfahrenskostenhilfe
In Verfahren nach § 23 erhaelt der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung
der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende
Aussicht auf Eintragung des Musters in das Register besteht. Auf Antrag des
Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch fuer die Kosten der Erstreckung des
Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und fuer die Aufrechterhaltungsgebuehren nach § 28
Abs. 1 Satz 1 gewaehrt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138 des
Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 25 Elektronisches Dokument
(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fuer Anmeldungen,
Antraege oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem
Bundesgerichtshof fuer vorbereitende Schriftsaetze und deren Anlagen, fuer Antraege und
Erklaerungen der Beteiligten sowie fuer Auskuenfte, Aussagen, Gutachten und Erklaerungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genuegt dieser Form die Aufzeichnung als
elektronisches Dokument, wenn dieses fuer die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und
Markenamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische
Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden
koennen, sowie die fuer die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der
elektronischen Form kann auf das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerichte
oder auf einzelne Verfahren beschraenkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die fuer den Empfang bestimmte
Einrichtung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts es aufgezeichnet
hat.
§ 26 Verordnungsermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Einrichtung und den Geschaeftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie
die Form des Verfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, soweit nicht durch
Gesetz Bestimmungen darueber getroffen sind,
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des
Musters,
3. die zulaessigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anmeldung beigefuegten
Musterabschnitts,
4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefuegten Beschreibung zur Erlaeuterung
der Wiedergabe,
5. die Einteilung der Warenklassen,
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6. die Fuehrung und Gestaltung des Registers einschliesslich der in das Register
einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung und
7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des Geschmacksmusters beigefuegten
Erzeugnisse nach Loeschung der Eintragung in das Register.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes
sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschaeften im Verfahren
in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch
1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2
bis 5 aus Gruenden, denen der Anmelder widersprochen hat,
2. die Zurueckweisung nach § 18,
3. die Loeschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4 Nr. 3) abweichende Entscheidung ueber
die in das Register einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und
5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2 Satz 3) gegen einen Beschluss
im Verfahren nach diesem Gesetz.
(3) Fuer die Ausschliessung und Ablehnung einer nach Massgabe des Absatzes 2 Satz 1
betrauten Person findet § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermaechtigungen nach den Absaetzen 1 und
2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder
teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.
Abschnitt 4
Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters betraegt 25 Jahre, gerechnet ab dem
Anmeldetag.
§ 28 Aufrechterhaltung
(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer
Aufrechterhaltungsgebuehr jeweils fuer das 6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und fuer
das 21. bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Register eingetragen und
bekannt gemacht.
(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen
worden sind, die Aufrechterhaltungsgebuehr ohne naehere Angaben nur fuer einen Teil
der Geschmacksmuster gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung
beruecksichtigt.
(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.
Abschnitt 5
Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermoegens
§ 29 Rechtsnachfolge
(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann auf andere uebertragen werden oder
uebergehen.
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(2) Gehoert das Geschmacksmuster zu einem Unternehmen oder zu einem Teil eines
Unternehmens, so wird das Geschmacksmuster im Zweifel von der Uebertragung oder dem
Uebergang des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens, zu dem das Geschmacksmuster
gehoert, erfasst.
(3) Der Uebergang des Rechts an dem Geschmacksmuster wird auf Antrag des Rechtsinhabers
oder des Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent-
und Markenamt nachgewiesen wird.
§ 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann
1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfaendet werden, oder
2. Gegenstand von Massnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Massnahmen werden auf Antrag eines Glaeubigers oder eines anderen Berechtigten in das
Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.
(3) Wird das Recht an einem Geschmacksmuster durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so
wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in
das Register eingetragen. Fuer den Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster
findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. Im Fall der
Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.
§ 31 Lizenz
(1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen fuer das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets
der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschliesslich oder nicht
ausschliesslich sein.
(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen einen Lizenznehmer
geltend machen, der hinsichtlich
1. der Dauer der Lizenz,
2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,
3. der Auswahl der Erzeugnisse, fuer die die Lizenz erteilt worden ist,
4. des Gebiets, fuer das die Lizenz erteilt worden ist, oder
5. der Qualitaet der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoesst.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren
wegen Verletzung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhaengig
machen. Dies gilt nicht fuer den Inhaber einer ausschliesslichen Lizenz, wenn der
Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist
nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhaengig macht.
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen
Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes
1 beruehrt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
§ 32 Angemeldete Geschmacksmuster
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend fuer die durch die Anmeldung von
Geschmacksmustern begruendeten Rechte.
Abschnitt 6
Nichtigkeit und Loeschung
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§ 33 Nichtigkeit
(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das Erzeugnis kein Muster ist, das Muster
nicht neu ist oder keine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das Muster vom
Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist (§ 3).
(2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil. Zur Erhebung der Klage ist
jedermann befugt.
(3) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Geschmacksmusters gelten mit Eintritt der
Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters festgestellt
wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Das Gericht uebermittelt dem Deutschen
Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskraeftigen Urteils.
(4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch nach der Beendigung der Schutzdauer
oder nach einem Verzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.
§ 34 Kollision mit anderen Schutzrechten
Die Einwilligung in die Loeschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,
1. soweit in einem spaeteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft
verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu
untersagen;
2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht
geschuetzten Werkes darstellt;
3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines frueheren Geschmacksmusters
faellt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des spaeteren Geschmacksmusters
offenbart wurde.
Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.
§ 35 Teilweise Aufrechterhaltung
Ein Geschmacksmuster kann in geaenderter Form bestehen bleiben,
1. durch Erklaerung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklaerung eines Teilverzichts
durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen mangelnder
Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom
Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
2. durch Einwilligung in die teilweise Loeschung oder Erklaerung eines Teilverzichts,
wenn die Loeschung nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann,
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfuellt werden und das Geschmacksmuster seine
Identitaet behaelt.
§ 36 Loeschung
(1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird geloescht
1. bei Beendigung der Schutzdauer;
2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register
eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klaegers im Falle
eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine oeffentliche oder
oeffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklaerungen nach Nummer 2 vorlegt;
4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Loeschung;
5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskraeftigen Urteils.
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das
Geschmacksmuster, erklaert er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Loeschung
eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit
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festgestellt, so erfolgt statt der Loeschung des Geschmacksmusters eine entsprechende
Eintragung in das Register.
Abschnitt 7
Schutzwirkungen und Schutzbeschraenkungen
§ 37 Gegenstand des Schutzes
(1) Der Schutz wird fuer diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines
Geschmacksmusters begruendet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
(2) Enthaelt fuer die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 einen flaechenmaessigen Musterabschnitt, so bestimmt sich
bei ordnungsgemaesser Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der
Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des Geschmacksmusters.
§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang
(1) Das Geschmacksmuster gewaehrt seinem Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht, es zu
benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung
schliesst insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr,
die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen
oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den
genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim
informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des
Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung
seines Musters beruecksichtigt.
(3) Waehrend der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt
der Schutz nach den Absaetzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das Ergebnis einer
Nachahmung des Geschmacksmusters ist.
§ 39 Vermutung der Rechtsgueltigkeit
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgueltigkeit eines
Geschmacksmusters zu stellenden Anforderungen erfuellt sind.
§ 40 Beschraenkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster
Rechte aus einem Geschmacksmuster koennen nicht geltend gemacht werden gegenueber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen
werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;
3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche
Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschaeftsverkehrs vereinbar,
beeintraechtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht ueber Gebuehr und
geben die Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und
nur voruebergehend in das Inland gelangen;
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehoer fuer die Reparatur sowie fuer die
Durchfuehrung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.
§ 41 Vorbenutzungsrecht
(1) Rechte nach § 38 koennen gegenueber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland
ein identisches Muster, das unabhaengig von einem eingetragenen Geschmacksmuster
entwickelt wurde, gutglaeubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte
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Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt,
das Muster zu verwerten. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
(2) Die Rechte des Dritten sind nicht uebertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein
Unternehmen und die Uebertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen
Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
Abschnitt 8
Rechtsverletzungen
§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer), kann von
dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der
Beeintraechtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung
erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsaetzlich oder fahrlaessig, ist er zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann
auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
beruecksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des
Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Verguetung haette entrichten
muessen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters eingeholt haette.
§ 43 Vernichtung, Rueckruf und Ueberlassung
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum
des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist
entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die
vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rueckruf von rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren
endgueltiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen kann der Verletzte verlangen, dass
ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene
Verguetung, welche die Herstellungskosten nicht uebersteigen darf, ueberlassen werden.
(4) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Massnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist. Bei der Pruefung der Verhaeltnismaessigkeit sind auch die
berechtigten Interessen Dritter zu beruecksichtigen.
(5) Wesentliche Bestandteile von Gebaeuden nach § 93 des Buergerlichen Gesetzbuchs
sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und
Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absaetzen 1 bis 3
vorgesehenen Massnahmen.
§ 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster
widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprueche aus den §§ 42 und 43
mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
§ 45 Entschaedigung
Handelt der Verletzer weder vorsaetzlich noch fahrlaessig, so kann er zur Abwendung der
Ansprueche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschaedigen, wenn ihm durch
die Erfuellung der Ansprueche ein unverhaeltnismaessig grosser Schaden entstehen wuerde und
dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschaedigung ist der Betrag zu
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zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einraeumung des Rechts als Verguetung angemessen
gewesen waere. Mit der Zahlung der Entschaedigung gilt die Einwilligung des Verletzten
zur Verwertung im ueblichen Umfang als erteilt.
§ 46 Auskunft
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzuegliche Auskunft ueber die Herkunft und
den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.
(2) In Faellen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Faellen, in denen der Verletzte
gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1
auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmass
1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. fuer rechtsverletzende Taetigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war,
es sei denn, die Person waere nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anhaengigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
gefuehrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem
Verletzten den Ersatz der fuer die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen ueber
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und
Verkaufsstellen, fuer die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
sowie ueber die Preise, die fuer die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen
bezahlt wurden.
(4) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig falsch oder unvollstaendig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenueber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Faellen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse duerfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fuer ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung ueber die Zulaessigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fuer den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Ruecksicht auf den Streitwert
ausschliesslich zustaendig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fuer das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
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Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung traegt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf
gestuetzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben im Uebrigen unberuehrt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschraenkt.
§ 46a Vorlage und Besichtigung
(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung kann der Rechtsinhaber
oder ein anderer Berechtigter den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer
Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen
Verfuegungsgewalt befindet, wenn dies zur Begruendung seiner Ansprueche erforderlich ist.
Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmass begangenen
Rechtsverletzung, so erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,
Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass
es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen
Massnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewaehrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Massnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewaehrleisten. Dies gilt insbesondere in
den Faellen, in denen die einstweilige Verfuegung ohne vorherige Anhoerung des Gegners
erlassen wird.
(4) § 811 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des
ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§ 46b Sicherung von Schadensersatzanspruechen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmass begangenen
Rechtsverletzung in den Faellen des § 42 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz-
oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verfuegungsgewalt des Verletzers befinden und die fuer
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfuellung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Massnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewaehrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege
der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Massnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewaehrleisten.
Dies gilt insbesondere in den Faellen, in denen die einstweilige Verfuegung ohne
vorherige Anhoerung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 46 Abs. 8 gelten entsprechend.
§ 47 Urteilsbekanntmachung
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
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Partei oeffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.
Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt,
wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaeufig
vollstreckbar.
§ 48 Erschoepfung
Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die
ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem
Geschmacksmuster fallendes Muster eingefuegt oder bei dem es verwendet wird, wenn
das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 49 Verjaehrung
Auf die Verjaehrung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprueche finden die Vorschriften
des Abschnitts 5 des Buches 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
findet § 852 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 50 Ansprueche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprueche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuehrt.
§ 51 Strafvorschriften
(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt, obwohl der
Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Taeter gewerbsmaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fuenf
Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehoerde wegen des besonderen oeffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fuer geboten haelt.
(5) Gegenstaende, auf die sich die Straftat bezieht, koennen eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Anspruechen
im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Entschaedigung
des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften ueber die
Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechtsinhaber es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen
oeffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Abschnitt 9
Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen
§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen
(1) Fuer alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen), sind die
Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Streitwert ausschliesslich zustaendig.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Geschmacksmusterstreitsachen fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von
ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Foerderung oder schnelleren Erledigung
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der Verfahren dient. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigungen auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(3) Die Laender koennen durch Vereinbarung den Geschmacksmustergerichten eines Landes
obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustaendigen Geschmacksmustergericht eines
anderen Landes uebertragen.
(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Geschmacksmusterstreitsache entstehen, sind die Gebuehren nach § 13 des
Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes und ausserdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.
§ 53 Gerichtsstand bei Anspruechen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb
Ansprueche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaeltnisse betreffen und
auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegruendet werden,
koennen abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem fuer das
Geschmacksmusterstreitverfahren zustaendigen Gericht geltend gemacht werden.
§ 54 Streitwertbeguenstigung
(1) Macht in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird, eine
Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefaehrden wuerde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass die beguenstigte Partei die Gebuehren
ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten
hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
uebernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuehren und die Gebuehren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die
aussergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm uebernommen werden, kann der
Rechtsanwalt der beguenstigten Partei seine Gebuehren von dem Gegner nach dem fuer diesen
geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaeftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklaert werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.
Danach ist er nur zulaessig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spaeter
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ueber den Antrag ist der
Gegner zu hoeren.
Abschnitt 10
Vorschriften ueber Massnahmen der Zollbehoerde
§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 offensichtlich vor, so
unterliegt das jeweilige Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des
Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehoerde,
soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 ueber
das Vorgehen der Zollbehoerden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte
geistigen Eigentums zu verletzen, und die Massnahmen gegenueber Waren, die erkanntermassen
derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist. Das gilt fuer den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehoerden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehoerde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzueglich
den Verfuegungsberechtigten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft, Menge
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und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und Anschrift des Verfuegungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschraenkt. Dem Rechtsinhaber ist Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu
besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.
§ 56 Einziehung, Widerspruch
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spaetestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehoerde die
Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse an.
(2) Widerspricht der Verfuegungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbehoerde hiervon unverzueglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenueber der
Zollbehoerde unverzueglich zu erklaeren, ob er den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf
die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhaelt.
(3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurueck, hebt die Zollbehoerde die Beschlagnahme
unverzueglich auf. Haelt der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er eine
vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Erzeugnisse oder eine Verfuegungsbeschraenkung anordnet, trifft die Zollbehoerde die
erforderlichen Massnahmen.
(4) Liegen die Faelle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehoerde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsinhaber
nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhaber nach, dass die gerichtliche
Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird
die Beschlagnahme fuer laengstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse
aufrechterhalten oder sich nicht unverzueglich erklaert (Absatz 2 Satz 2), so ist er
verpflichtet, den dem Verfuegungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.
§ 57 Zustaendigkeiten, Rechtsmittel
(1) Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und
hat Wirkung fuer ein Jahr, sofern keine kuerzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Fuer die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Rechtsinhaber Kosten nach Massgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(2) Die Beschlagnahme und die Einziehung koennen mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bussgeldverfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulaessig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Rechtsinhaber zu hoeren. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulaessig; ueber sie entscheidet das Oberlandesgericht.
(3) (weggefallen)
§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
(1) Setzt die zustaendige Zollbehoerde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
die Ueberlassung der Waren aus oder haelt diese zurueck, unterrichtet sie davon
unverzueglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentuemer
der Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem
nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehoerde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im
Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung
enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz
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geschuetztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers
oder des Eigentuemers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufuegen. Abweichend von Satz
3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentuemer die schriftliche Erklaerung, ob er
einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenueber der Zollbehoerde abgeben.
Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn
Arbeitstage verlaengert werden.
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer
oder der Eigentuemer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen
oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung
nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung uebernehmen.
Absatz 5 bleibt unberuehrt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 betraegt ein Jahr.
(8) Im Uebrigen gelten die §§ 55 bis 57 entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthaelt, die dem entgegenstehen.
Abschnitt 11
Besondere Bestimmungen
§ 58 Inlandsvertreter
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in
diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder
dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Geschmacksmuster
nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt, dem Bundespatentgericht und in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das
Geschmacksmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafantraegen bevollmaechtigt ist.
(2) Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum koennen zur
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
sind, ihre berufliche Taetigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
ueber die Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in Deutschland vom 9. Maerz 2000 (BGBl.
I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuueben. In diesem Fall kann ein Verfahren
jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Zustellungsbevollmaechtigter bestellt worden ist.
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschaeftsraum
hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermoegensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschaeftsraum, so ist der Ort
massgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines
solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschaeftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1
wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen
Vertreters gegenueber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht
angezeigt wird.
§ 59 Geschmacksmusterberuehmung
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Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein
Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschuetzt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft
darueber zu geben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwendung der Bezeichnung
stuetzt.
§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz
(1) Fuer alle nach dem Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt
geaendert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390),
erstreckten Geschmacksmuster gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den
Absaetzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Schutzdauer fuer Geschmacksmuster, die am 28. Oktober 2001 nicht erloschen
sind, endet 25 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag faellt. Die
Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebuehr
fuer das 16. bis 20. Jahr und fuer das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an,
bewirkt.
(3) Ist der Anspruch auf Verguetung wegen der Benutzung eines Geschmacksmusters nach den
bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits
entstanden, so ist die Verguetung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.
(4) Wer ein Geschmacksmuster, das durch einen nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in
der Fassung vom 31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschuetzt war oder das zur
Erteilung eines Urheberscheins angemeldet worden war, nach den bis zum Inkrafttreten
des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtmaessig in Benutzung
genommen hat, kann dieses im gesamten Bundesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber des
Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtigten eine angemessene Verguetung fuer die
Weiterbenutzung verlangen.
(5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004
erstreckte Anmeldung eines Patents fuer ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der
Verordnung ueber industrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBl. I Nr. 15 S. 140), die
durch die Verordnung vom 9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geaendert worden ist,
bekannt gemacht worden, so steht dies der Bekanntmachung der Eintragung der Anmeldung
in das Musterregister nach § 8 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf
des 31. Mai 2004 geltenden Fassung gleich.
(6) Soweit Geschmacksmuster, die nach dem Erstreckungsgesetz auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das uebrige Bundesgebiet erstreckt worden sind,
in ihrem Schutzbereich uebereinstimmen und infolge der Erstreckung zusammentreffen,
koennen die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen ohne Ruecksicht
auf deren Zeitrang Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen weder
gegeneinander noch gegen die Personen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts oder
der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat, geltend machen. Der
Gegenstand des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet,
auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt worden ist, nicht
oder nur unter Einschraenkungen benutzt werden, soweit die uneingeschraenkte Benutzung
zu einer wesentlichen Beeintraechtigung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der
anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands
seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat, fuehren wuerde, die
unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles und bei Abwaegung der berechtigten
Interessen der Beteiligten unbillig waere.
(7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung
vom 31. Mai 2004 erstreckten Geschmacksmusters tritt gegen denjenigen nicht
ein, der das Geschmacksmuster in dem Gebiet, in dem es bis zum Inkrafttreten des
Erstreckungsgesetzes nicht galt, nach dem fuer den Zeitrang der Anmeldung massgeblichen
Tag und vor dem 1. Juli 1990 rechtmaessig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt,
das Geschmacksmuster im gesamten Bundesgebiet fuer die Beduerfnisse seines eigenen
Betriebs in eigenen oder fremden Werkstaetten mit den sich in entsprechender Anwendung
des § 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung
nicht zu einer wesentlichen Beeintraechtigung des Inhabers des Schutzrechts oder
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der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts gestattet
hat, fuehrt, die unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles und bei Abwaegung
der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig waere. Bei einem im Ausland
hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenutzungsrecht nach Satz 1 nur
zu, wenn durch die Benutzung im Inland ein schutzwuerdiger Besitzstand begruendet worden
ist, dessen Nichtanerkennung unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles fuer den
Benutzer eine unbillige Haerte darstellen wuerde.
§ 61 Typografische Schriftzeichen
(1) Fuer die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes in der bis zum Ablauf des 1. Juni
2004 geltenden Fassung angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird rechtlicher
Schutz nach diesem Gesetz gewaehrt, soweit in den Absaetzen 2 bis 5 nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Fuer die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 eingereichten Anmeldungen nach Artikel 2
des Schriftzeichengesetzes finden weiterhin die fuer sie zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen ueber die Voraussetzungen der Schutzfaehigkeit Anwendung.
(3) Rechte aus Geschmacksmustern koennen gegenueber Handlungen nicht geltend gemacht
werden, die vor dem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die der Inhaber des typografischen
Schriftzeichens nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht haette
verbieten koennen.
(4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten Schriftzeichen richten sich ihre
Schutzwirkungen nach dem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004
geltenden Fassung.
(5) Fuer die Aufrechterhaltung der Schutzdauer fuer die in Absatz 1 genannten
Schriftzeichen sind abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der
Schutzdauer Aufrechterhaltungsgebuehren zu zahlen.
Abschnitt 12
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62 Weiterleitung der Anmeldung
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von
Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002
des Rates vom 12. Dezember 2001 ueber das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG 2002
Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der
Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Pruefung unverzueglich an
das Harmonisierungsamt fuer den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
(1) Fuer alle Klagen, fuer die die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
im Sinne des Artikels 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002
zustaendig sind (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Ruecksicht
auf den Streitwert ausschliesslich zustaendig.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren fuer die Bezirke mehrerer
Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die
Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(3) Die Laender koennen durch Vereinbarung den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten
eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zustaendigen
Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Landes uebertragen.
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(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten sind § 52 Abs. 4 und §
53 entsprechend anzuwenden.
§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel
Fuer die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zustaendig. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des Bundespatentgerichts
erteilt.
§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein
Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 13
Uebergangsvorschriften
§ 66 Anzuwendendes Recht
(1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vorschriften weiterhin Anwendung.
(2) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen
worden sind, finden weiterhin die fuer sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen
ueber die Voraussetzungen der Schutzfaehigkeit Anwendung. Rechte aus diesen
Geschmacksmustern koennen nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne
von § 38 Abs. 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der
Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht haette verbieten koennen.
(3) Fuer Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht
eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach
den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 442-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des
31. Mai 2004 geltenden Fassung.
(4) Artikel 229 § 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche findet mit
der Massgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung gleichgestellt ist.
§ 67 Rechtsbeschraenkungen
(1) Rechte aus einem Geschmacksmuster koennen gegenueber Handlungen nicht geltend
gemacht werden, die die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen
Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen urspruenglicher
Erscheinungsform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem Geschmacksmustergesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung nicht
verhindert werden konnten.
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(2) Fuer bestehende Lizenzen an dem durch die Anmeldung oder Eintragung eines
Geschmacksmusters begruendeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wurden, gilt § 31
Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni 2004 uebergegangen oder die Lizenz ab diesem
Zeitpunkt erteilt worden ist.
(3) Ansprueche auf Entwerferbenennung nach § 10 koennen nur fuer Geschmacksmuster geltend
gemacht werden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.
(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grundmustern nach § 8a des
Geschmacksmustergesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden
Fassung richtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung. § 28 Abs. 2 ist fuer
die Aufrechterhaltung von Abwandlungen eines Grundmusters mit der Massgabe anzuwenden,
dass zunaechst die Grundmuster beruecksichtigt werden.
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