Geschaeftsordnung fuer den Gemeinsamen
Ausschuss
GemAusGO

vom  23.07.1969



"Geschaeftsordnung fuer den Gemeinsamen Ausschuss vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 1102), die
zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. Juli 1993 (BGBl. I S. 1500) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500

Fussnote

Textnachweis ab: 13.8.1969

Eingangsformel
Zur Ausfuehrung des Artikels 53a des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates fuer den Gemeinsamen Ausschuss die folgende Geschaeftsordnung beschlossen:

I. Abschnitt
Zusammensetzung und Einberufung

§ 1 Zusammensetzung
(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 32 vom Bundestag aus seiner Mitte bestimmten
Abgeordneten und 16 Mitgliedern des Bundesrates.

(2) Fuer die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind in gleicher Anzahl
Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates zu
bestimmen.

(3) Kann der Gemeinsame Ausschuss auch unter Einbeziehung der Stellvertreter nicht
mehr vollzaehlig zusammentreten, so wird die Zahl der Abgeordneten des Bundestages
entsprechend dem Staerkeverhaeltnis der Fraktionen nach deren Vorschlaegen aus den
anwesenden oder erreichbaren Abgeordneten ergaenzt. Der Vorsitzende ersucht fuer diesen
Fall die betroffenen Landesregierungen, weitere Mitglieder zu bestimmen.

§ 2 Bestimmung der Mitglieder des Bundestages
(1) Die dem Gemeinsamen Ausschuss angehoerenden Abgeordneten und ihre Stellvertreter
werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Bundestag durch Beschluss entsprechend dem
Staerkeverhaeltnis der Fraktionen bis zu einer erneuten Bestellung bestimmt. Jede
Fraktion schlaegt aus ihren Reihen eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern und
Stellvertretern vor.

(2) Der Praesident des Bundestages ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinsamen
Ausschusses. Er ist der Fraktion, der er angehoert, anzurechnen.

§ 3 Ausscheiden von Abgeordneten
Ein dem Gemeinsamen Ausschuss angehoerender Abgeordneter scheidet aus diesem zu dem
Zeitpunkt aus, zu dem er den Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuss
dem Praesidenten des Bundestages gegenueber erklaert, die Mitgliedschaft im Bundestag
verliert oder aus der Fraktion ausscheidet, die ihn vorgeschlagen hat.


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§ 4 Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates
(1) Jede Landesregierung bestimmt aus ihren Mitgliedern und stellvertretenden
Mitgliedern des Bundesrates eines zum Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses und weitere
Mitglieder zu Stellvertretern. Sie teilt diese und jeden Wechsel dem Praesidenten des
Bundesrates mit.

(2) Der Praesident des Bundesrates teilt dem Praesidenten des Bundestages die vom
Bundesrat entsandten Mitglieder, deren Stellvertreter und jeden Wechsel mit.

§ 5 Rechte der Vertreter
(1) Die Stellvertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des
Gemeinsamen Ausschusses; Stimm- und Antragsrecht haben sie nur im Falle der Vertretung.

(2) Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter koennen nur Mitglieder ihrer Fraktion
vertreten. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der sie von der
Fraktion vorgeschlagen worden sind.

§ 6 Praesenzpflicht
(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses und die Stellvertreter haben
sicherzustellen, dass sie jederzeit durch den Praesidenten des Bundestages erreichbar
sind und auch an kurzfristig einberufenen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses
teilnehmen koennen.

(2) Das Naehere regeln die Praesidenten des Bundestages und des Bundesrates jeweils fuer
ihren Bereich.

§ 7 Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses
(1) Der Praesident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss waehlt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehoert, zum ersten
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere stellvertretende
Vorsitzende waehlen.

(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Massgabe ihrer Reihenfolge.

§ 8 Einberufung
(1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuss zu Informationssitzungen (Artikel
53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein.

(2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuss einzuberufen, wenn der
Bundespraesident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 115a Abs. 2 des Grundgesetzes
vorliegen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung
unverzueglich ueber die Einberufung.

§ 9 Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des
Grundgesetzes
Der Gemeinsame Ausschuss soll eine Feststellung nach    Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel
115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem    der amtierende Praesident des
Bundestages mitgeteilt hat, dass einem rechtzeitigen    Zusammentritt des Bundestages
unueberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass    dieser nicht beschlussfaehig ist.

II. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

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§ 10 Nichtoeffentlichkeit
Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht oeffentlich. § 69 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 7 der Geschaeftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des
Bundestages und die Ausfuehrungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.

§ 11 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Der Bundespraesident hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses
teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses
die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen. Sie muessen
jederzeit gehoert werden.

(3) Hat der Gemeinsame Ausschuss nach § 10 geheime Beratung beschlossen, koennen nur
die Mitglieder und die Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt fuer
Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes).

(4) Der Gemeinsame Ausschuss kann anderen Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen
gestatten.

§ 12 Beschlussfaehigkeit
Der Gemeinsame Ausschuss ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte der Mitglieder oder
der Stellvertreter anwesend ist.

§ 13 Beschlussmehrheiten
(1) Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschluesse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Grundgesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Schlussabstimmungen ueber Gesetze ist das Ergebnis der Abstimmung durch Zaehlen
der Stimmen festzustellen.

§ 14 Beratung von Gesetzentwuerfen
Gesetzentwuerfe werden in einer Beratung verabschiedet. Mindestens sechs Mitglieder
koennen verlangen, dass die Beratung um mindestens zwoelf Stunden ausgesetzt wird, es
sei denn, dass die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses die sofortige
Beratung beschliesst. Beschlossene Gesetze leitet der Vorsitzende unverzueglich dem
Bundeskanzler zu.

§ 15 Wahlen
Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln durchgefuehrt.

§ 16 Antraege nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Misstrauensvotum)
Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muss von mindestens neun
Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.

§ 17 Sitzungsprotokolle
(1) Ueber jede Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt,
das mindestens die Antraege und die Beschluesse enthalten und den wesentlichen Verlauf
der Beratung wiedergeben muss. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Es liegt waehrend der der Unterzeichnung folgenden Sitzung zur Einsicht auf und gilt
als genehmigt, wenn bis zum Schluss dieser Sitzung kein Einspruch erhoben wird. Die
Geheimschutzordnung des Bundestages findet entsprechende Anwendung.

(2) Ueber Einsprueche gegen das Protokoll entscheidet der Gemeinsame Ausschuss.

§ 18 Anwendbarkeit der Geschaeftsordnung des Bundestages

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(1) Im uebrigen finden auf das Verfahren des Ausschusses die Vorschriften der
Geschaeftsordnung des Bundestages ueber das Verfahren im Bundestag entsprechende
Anwendung.

(2) Koennen nach den nach Absatz 1 anwendbaren Vorschriften der Geschaeftsordnung des
Bundestages bestimmte Rechte nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern ausgeuebt werden, so
koennen diese Rechte im Gemeinsamen Ausschuss von zwei Mitgliedern ausgeuebt werden.

§ 19 Aenderung der Geschaeftsordnung und Abweichungen von der
Geschaeftsordnung
Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der
Gemeinsame Ausschuss diese Geschaeftsordnung aendern und im Einzelfall mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschaeftsordnung
abweichen.




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