Geschaeftsordnung fuer das Verfahren nach
Artikel 115 d des Grundgesetzes
GGArt115dGO
vom 10.07.1969
"Geschaeftsordnung fuer das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes vom 10. Juli
1969 (BGBl. I S. 1100)"
Fussnote
Textnachweis ab: 13. 8.1969
Eingangsformel
Zur Ausfuehrung des Artikels 115d des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates fuer die Beratung dringlicher Gesetzesvorlagen im Verteidigungsfalle die
folgende Geschaeftsordnung beschlossen:
§ 1 Einberufung
(1) Der Praesident des Bundestages beruft den Bundestag und der Praesident des
Bundesrates den Bundesrat unverzueglich zur gemeinsamen Beratung ein, wenn die
Bundesregierung eine Gesetzesvorlage bei der gleichzeitigen Zuleitung an Bundestag und
Bundesrat als dringlich bezeichnet hat.
(2) Gleichzeitig ist die vom Praesidenten des Bundestages und vom Praesidenten des
Bundesrates gemeinsam aufgestellte Tagesordnung bekanntzugeben.
(3) Zwischen der Absendung der Einladung und der gemeinsamen Beratung soll eine Frist
von drei Tagen liegen. Die Frist ist auf Verlangen der Bundesregierung abzukuerzen.
§ 2 Vorsitz
(1) Bei den gemeinsamen Beratungen von Bundestag und Bundesrat fuehrt der Praesident des
Bundestages den Vorsitz.
(2) Finden in der gemeinsamen Beratung Abstimmungen des Bundesrates statt, so fuehrt
dabei der Praesident des Bundesrates den Vorsitz.
§ 3 Beratung
Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluss des Bundestages oder des
Bundesrates fuer Ausschussberatungen zu unterbrechen.
§ 4 Ausschussberatung
(1) Sofern eine Beratung der Gesetzesvorlage im Ausschuss beschlossen wird, soll diese
nur an jeweils einen Ausschuss des Bundestages und des Bundesrates ueberwiesen werden.
Diese Ausschuesse beraten in der Regel gemeinsam.
(2) In den gemeinsamen Ausschussberatungen fuehrt der Vorsitzende des
Bundestagsausschusses den Vorsitz.
(3) Die Vertreter des Bundesrates in den Ausschuessen brauchen nicht Mitglieder des
Bundesrates zu sein.
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(4) Die Abstimmungen werden getrennt vorgenommen. Abweichende Beschluesse der Vertreter
des Bundesrates gelten als Aenderungsantraege fuer die Fortsetzung der gemeinsamen
Beratung von Bundestag und Bundesrat.
§ 5 Schlussberatung und Schlussabstimmung
(1) Ist die Rednerliste erschoepft und meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklaert der
Praesident des Bundestages die Beratung fuer geschlossen.
(2) Ueber einen Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung, der von 30 anwesenden
Abgeordneten gestellt wird, darf nur abgestimmt werden, wenn ihm der Bundesrat nicht
mit der Mehrheit seiner Stimmen widerspricht.
(3) Die Schlussabstimmung erfolgt in gemeinsamer Sitzung. Zuerst stimmt der Bundestag,
dann der Bundesrat ab.
(4) Fuer die Zustimmung des Bundesrates ist die Mehrheit seiner Stimmen erforderlich,
sofern nicht nach dem Grundgesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
erforderlich ist.
(5) Lehnt der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss, der nicht seiner Zustimmung bedarf, ab,
so wird die Beratung wieder eroeffnet. Der Bundestag kann das Gesetz mit der Mehrheit
seiner Mitglieder bestaetigen.
§ 6 Entsprechende Anwendung der Geschaeftsordnungen des Bundestages und des
Bundesrates
Im uebrigen findet auf das Verfahren die Geschaeftsordnung des Bundestages entsprechende
Anwendung. Fuer die Abstimmungen der Mitglieder des Bundesrates und fuer die Abstimmungen
der Vertreter in den Ausschuessen gelten die entsprechenden Bestimmungen der
Geschaeftsordnung des Bundesrates.
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