Geschaeftsordnung des
Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 1986

vom  15.12.1986



"Geschaeftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S.
2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (BGBl. I S.
1171) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 Bek. v. 7.1.2002 I 1171

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1987

Inhalt
Teil A
    Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des
    Bundesverfassungsgerichts                                                §§ 1 - 19
Teil B
    Verfahrensergaenzende Vorschriften                                        §§ 20 - 70
    Titel 1:          Zum Verfahren im allgemeinen                           §§ 20 - 37
    Titel 2:          Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemaess §§ 15
                      Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 BVerfGG                       § 38
    Titel 3:          Zum Verfahren in den Kammern gemaess § 81a und
                      den §§ 93b bis 93d BVerfGG                             §§ 39 - 42
    Titel 4:          Zum Verfahren im Ausschuss gemaess § 14 Abs. 5
                      BVerfGG                                                §§ 43 - 47
    Titel 5:          Zum Verfahren im Plenum gemaess § 16 BVerfGG             §§ 48 - 49
    Titel 6:          Zum Verfahren im Plenum gemaess § 105 BVerfGG            §§ 50 - 55
    Titel 7:          Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums
                      gemaess § 30 Abs. 2 BVerfGG                              § 56
    Titel 8:          Zum Verfahren im Plenum gemaess § 7a BVerfGG             §§ 57 - 59
    Titel 9:          Ueber das Allgemeine Register (AR) des
                      Bundesverfassungsgerichts                              §§ 60 - 62
    Titel 10:         Schlussvorschriften                                     §§ 63 - 70

Teil A
Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des
Bundesverfassungsgerichts

§ 1
(1) Plenum und Praesident arbeiten zur Erfuellung der Aufgaben des Gerichts zusammen.

(2) Das Plenum beraet und beschliesst ueber die Aufstellung des Haushaltsplanes des
Gerichts, ueber alle die Richter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar
betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls ueber allgemeine Grundsaetze fuer die
Verwaltung des Gerichts.

(3) Der Praesident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und
fuehrt die Beschluesse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des
Gerichts; Fragen von grundsaetzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.


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§ 2
(1) Das Plenum wird vom Praesidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Fruehjahr
und im Herbst einberufen.

(2) Der Praesident beruft das Plenum unverzueglich ein, wenn es der Vizepraesident,
ein Ausschuss oder mindestens drei Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes
beantragen.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.

(4) Das Plenum ist beschlussfaehig, wenn zwei Drittel der Richter anwesend sind.

(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit noetig, die zur Beratung
erforderlichen Unterlagen beizufuegen.

(6) Der Praesident setzt jeden von einem Richter spaetestens am dritten Tag vor der
Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum kann, wenn
niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstaende auf die Tagesordnung setzen. Ein
Beratungsgegenstand, den der Praesident, der Vizepraesident, ein Ausschuss oder mindestens
drei Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im
uebrigen beschliesst das Plenum zu Beginn seiner Sitzung ueber die Tagesordnung.

(7) Der Praesident leitet die Sitzung. Ueber ihren Verlauf wird ein Protokoll gefuehrt,
das jedem Richter alsbald zugeht.

§ 3
(1) Das Plenum bildet folgende staendige Ausschuesse:
a) einen Geschaeftsordnungsausschuss,
b) einen Protokollausschuss,
c) einen Haushalts- und Personalausschuss,
d) einen Bibliotheksausschuss.
Nach Bedarf koennen weitere Ausschuesse gebildet werden.

(2) Den staendigen Ausschuessen gehoeren zwei Richter aus jedem Senat an, den Ausschuessen
nach Absatz 1 Buchstaben a bis c ausserdem der Praesident und der Vizepraesident.

(3) Das Plenum bestellt fuer zwei Geschaeftsjahre die Mitglieder der Ausschuesse und ihre
Stellvertreter. Bei Verhinderung eines bestellten Mitgliedes und seines Stellvertreters
tritt an deren Stelle der dienstaelteste anwesende Richter des jeweiligen Senats hinzu.

(4) Der Praesident fuehrt den Vorsitz in den Ausschuessen, denen er angehoert. Die uebrigen
Ausschuesse waehlen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des
Beratungsgegenstandes beantragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuss unverzueglich
einzuberufen.

(6) Der Ausschuss ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder anwesend
ist.

(7) Die staendigen Ausschuesse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums,
soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuss
die Entscheidung des Plenums fuer erforderlich haelt. Das Plenum kann einen Ausschuss fuer
die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschluesse binden. Es kann einem staendigen
Ausschuss eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Plenum
zuweisen.

(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum ueber die Arbeit der
Ausschuesse.

§ 4

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Innerhalb des Gerichts wird der Praesident vom Vizepraesident und bei dessen Verhinderung
von dem dienstaeltesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensaeltesten anwesenden
Richter vertreten.

§ 5
(1) Der Praesident vertritt das Gericht nach aussen. Ist er verhindert, vertritt ihn der
Vizepraesident und bei dessen Verhinderung der dienstaelteste, bei gleichem Dienstalter
der lebensaelteste anwesende Richter.

(2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen
gegenueber dem Bundespraesidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung
sowie deren Ausschuessen obliegt dem Praesidenten im Benehmen mit dem Vizepraesidenten.
Sie koennen von anderen Richtern vertreten oder unterstuetzt werden.

§ 6
Der Praesident uebt das Hausrecht aus.

§ 7
(1) Die Richter werden ueber alle wichtigen, das Gericht oder die Richter beruehrenden
Vorgaenge unterrichtet.

(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet der Protokollausschuss, wer sie
wahrnimmt, sofern es nicht nach der Art der Einladung angemessen ist, dass der Praesident
ihr allein folgt. Bei Einladungen an das Gericht oder an den Praesidenten kann dieser
nur von einem Richter vertreten werden.

(3) Fuer Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.

§ 8
Das Dienstalter der Richter bestimmt sich vom Tage der ersten Vereidigung als
Bundesverfassungsrichter an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

§ 9
Soweit in Gesetzen, die auf die Richter entsprechend anzuwenden sind, dem Vorgesetzten,
dem Dienstvorgesetzten oder dem Leiter der Behoerde Verwaltungsentscheidungen zugewiesen
sind, trifft sie der Praesident.

§ 10
(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Praesidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung
kenntlich macht, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen
bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an
Fachtagungen im Inland als Dienstreise.

(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbeitern genehmigt der Praesident.

§ 11
(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Praesidenten und dem Vorsitzenden ihres
Senats an, fuer welche Zeit sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlassen ihre Anschrift
beim Praesidialrat.

(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und Ortsabwesenheit von laengerer Dauer als
einer Woche an.

§ 12
(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befaehigung zum Richteramt als Praesidialrat
zugeteilt.


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(2) Der Praesidialrat unterstuetzt insbesondere den Vorsitzenden des Senats bei der
Erledigung der Senatsgeschaefte.

(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschliesslich an die Weisungen des Vorsitzenden
gebunden.

§ 13
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstuetzen die Richter, denen sie zugewiesen
sind, bei deren dienstlicher Taetigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters
gebunden.

(2) Jeder Richter ist berechtigt, seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst
auszuwaehlen. Gegen seinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden.

(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen Mitarbeiters obliegt dem
Richter. Der Praesident kann eine eigene Beurteilung beifuegen.

§ 14
(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschaefte regelt der Praesident. Er kann bestimmte
Geschaefte dem leitenden Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungsgericht)
allgemein zur selbstaendigen Erledigung uebertragen.

(2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache
Geschaefte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Praesident selbst.

§ 15
(1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets im Auftrag des Praesidenten. Er wird
vom Praesidialrat eines Senats vertreten.

(2) Vorbereitende Gespraeche oder Verhandlungen, die Beamte der Verwaltung mit
Vertretern der gesetzgebenden Koerperschaften oder Ministerien fuehren, haben sich im
Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschuesse festgelegten Richtlinien zu
halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Praesidenten zu fuehren.

§ 16
Der Posteinlauf wird dem Praesidenten und dem Vizepraesidenten vorgelegt, soweit diese
nichts anderes bestimmen.

§ 17
(1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der Pressestelle zu verbreiten. Sie sind
schriftlich festzuhalten. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wer die Verlautbarung
veranlasst hat und wer fuer ihre Formulierung verantwortlich ist. Dies gilt auch fuer
Darstellungen im Internet, soweit hierfuer nicht die Dokumentationsstelle gemaess § 33
zustaendig ist.

(2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines Senates beduerfen grundsaetzlich
der Zustimmung des Vorsitzenden.

§ 18
Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerichtet, in dem alle das Gericht
beruehrenden Materialien gesammelt werden.

§ 19
Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen
Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz ueber das
Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschaeftsordnung
oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes
ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften fuer die obersten Bundesbehoerden.
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Teil B
Verfahrensergaenzende Vorschriften

Titel 1
Zum Verfahren im allgemeinen

§ 20
(1) Der Senat beschliesst vor Beginn eines Geschaeftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses
Geschaeftsjahres an, nach welchen Grundsaetzen die verfahrenseinleitenden Antraege auf die
Richter einschliesslich des Vorsitzenden als Berichterstatter zu verteilen sind. Von
diesen Grundsaetzen kann waehrend des Geschaeftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies
wegen Ueberlastung oder laengerer Verhinderung eines Richters noetig wird.

(2) Der Vorsitzende stellt den Berichterstatter gemaess Absatz 1 fest. Er kann wegen der
besonderen Bedeutung der Sache im Einvernehmen mit dem Senat einen Mitberichterstatter
bestimmen.

§ 21
(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmaessig zur Beratung
zusammentreten. Ausserordentliche Sitzungen beduerfen eines Senatsbeschlusses; in
Eilfaellen kann der Vorsitzende eine ausserordentliche Sitzung einberufen.

(2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den
Richtern mindestens zehn Tage vorher zugehen.

§ 22
(1) Entscheidungen nach § 24 und § 81a BVerfGG koennen ohne Zustellung des Antrags
getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der
Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).

(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 23 Abs. 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag
des Berichterstatters.

(3) Die weitere Foerderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfuegungen,
obliegt dem Berichterstatter, soweit veranlasst im Benehmen mit dem Vorsitzenden.

(4) Ersuchen an oberste Gerichtshoefe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Abs.
4 BVerfGG) werden vom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des Berichterstatters oder
des Senats verfuegt. Entsprechende Ersuchen koennen auch in anderen Faellen als in denen
der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) verfuegt werden.

(5) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf Beschluss des Senats ersucht der
Vorsitzende Persoenlichkeiten, die auf einem Gebiet ueber besondere Kenntnisse verfuegen,
sich zu einer fuer die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu aeussern.

(6) Alle das Verfahren betreffenden Massnahmen werden aktenkundig gemacht.

§ 23
(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt der Berichterstatter ein
schriftliches Votum vor. Spaetestens gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats
die Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstuecke
enthalten. In einfachen Faellen kann an Stelle eines Votums ein begruendeter
Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.

(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der muendlichen Verhandlung
sollen mindestens zehn Tage liegen.


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§ 24
(1) Der Senat beschliesst, ob eine muendliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a
BVerfGG ergaenzende Regelungen fuer die muendliche Verhandlung und die Urteilsverkuendung
erlassen.

(2) Der muendlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung
des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der
muendlichen Verhandlung zugeht.

(3) Die Tonbandaufnahme, in der die muendliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz
2 BVerfGG), steht nur den Richtern und den Verfahrensbeteiligten zum Abhoeren im Gericht
zur Verfuegung. Ueberspielungen und private Uebertragungen sind unzulaessig.

(4) Wenn und soweit Abschriften fuer den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden,
koennen die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.

(5) Zur Veroeffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder
einer Verfahrensdokumentation koennen Abschriften von Aeusserungen freigegeben werden,
wenn dies auf Grund einer Abwaegung des oeffentlichen Interesses an der Publikation mit
den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Autoren der Aeusserungen gerechtfertigt
ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes fuer die Uebermittlung zu Forschungszwecken Anwendung
(§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes).

(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Aeusserung gewaehrt wird, erhaelt
der Autor Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; er kann
auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht veraendern. Die Entscheidung
trifft der Vorsitzende. Soweit er den Einwendungen nicht entspricht, sind diese zu
den Akten zu nehmen. Von der Anhoerung des Autors kann abgesehen werden, wenn sie einen
unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordern wuerde.

(7) Auf die Absaetze 4 bis 6 und auf § 25 a BVerfGG ist zu Beginn der muendlichen
Verhandlung hinzuweisen.

§ 25
Bei den Beratungen duerfen nur die mitwirkenden Richter anwesend sein.

§ 26
(1) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkuendung
oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung
verlangen, wenn er seine Stimmabgabe aendern will; er kann die Fortsetzung der Beratung
beantragen, wenn er bisher nicht eroerterte Gesichtspunkte vortragen moechte oder wenn
ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

(2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer muendlichen Verhandlung ergangen sind,
erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgueltig beschlossen worden sind.

§ 27
Ueber den Gang der Beratung entscheidet der Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen
auf, so wird ueber sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor ueber den Tenor
entschieden wird.

§ 28
(1) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem
Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach dem Vorsitzenden aufzufuehren.

(2) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift
verhindert, so beurkundet dies der Vorsitzende.


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§ 29
Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veroeffentlichen sind, uebersendet der
Praesidialrat des Senats dem Bundesjustizministerium. Ist die Entscheidung drei Monate
nach der Verkuendung oder Zustellung noch nicht im Bundesgesetzblatt veroeffentlicht, so
unterrichtet er den Vorsitzenden und den Berichterstatter.

§ 30
Soweit die Entscheidung dem Verfahrensbevollmaechtigten eines Verfassungsorgans
bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu
uebersenden.

§ 31
(1) Die Entscheidungen des Plenums gemaess § 16 Abs. 1 BVerfGG und der Senate
werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts veroeffentlicht, die von den Richtern in eigener Verantwortung
herausgegeben wird.

(2) Das Plenum oder der Senat koennen die Veroeffentlichung einer Entscheidung in der
Sammlung ausschliessen. Dieser Beschluss ist aktenkundig zu machen.

(3) Wenn ein Beschluss der Kammer nach § 81a, § 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von
besonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die Veroeffentlichung in
der Sammlung veranlassen.

(4) Die Namen der Richter, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden in der
Sammlung mit abgedruckt.

(5) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen und Orten werden beim Abdruck
grundsaetzlich mit den Anfangsbuchstaben abgekuerzt.

(6) Soweit aus der Veroeffentlichung der vom Gericht autorisierten Sammlung der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Ueberschuesse zur Verfuegung stehen,
sind diese fuer die Aufgaben eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts oder fuer gemeinnuetzige Zwecke zu verwenden.

§ 32
(1) Presseverlautbarungen ueber ergangene Entscheidungen beduerfen der Billigung des
Berichterstatters und des Vorsitzenden und duerfen erst hinausgegeben werden, wenn
anzunehmen ist, dass die Entscheidung den Prozessbeteiligten zugegangen ist.

(2) Entsprechendes gilt fuer Beschluesse der Kammern.

§ 33
Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Dokumentationsstelle. Sie erfasst
und dokumentiert verfassungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche sonstige
Materialien. Die Richter wirken bei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit.
Die Dokumente werden in einer gerichtsuebergreifenden, allgemein zugaenglichen Datenbank
gespeichert. Die Dokumentationsstelle ist auch fuer die Archivierung sowie fuer das
Bereitstellen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Internet zustaendig.

§ 34
Voten, Entscheidungsentwuerfe, Aenderungs- und Formulierungsvorschlaege sowie Notizen des
Berichterstatters sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem
Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren; sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.

§ 35
(1) Ueber die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende des Senats im Benehmen mit dem
Berichterstatter.
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(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b
Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewaehrt werden.

(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ueber die Uebermittlung
personenbezogener Daten finden Anwendung.

§ 35a
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Uebermittlung an Behoerden,
Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Naehere regelt eine Anweisung der
Praesidentin des Bundesverfassungsgerichts.

§ 36
(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen samt Voten koennen -
fruehestens nach 10 Jahren - nach Massgabe einer Vereinbarung an das Bundesarchiv
abgegeben werden; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Plenums. Die Akten duerfen
fruehestens nach dreissig Jahren seit der Entscheidung verwertet werden.

(2) Die Vernichtung von Akten ist fruehestens nach zwanzig Jahren zulaessig. Von der
Vernichtung ausgeschlossen sind in jedem Falle prozesseinleitende Antraege, Urschriften
der Entscheidungen des Gerichts sowie vollstaendige Verfahrensakten einschliesslich der
Voten, wenn der Senat ihre Vernichtung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung
ausgeschlossen hat.

§ 37
(weggefallen)

Titel 2
Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemaess §§ 15 Abs. 2 Satz
2, 19 Abs. 4 BVerfGG

§ 38
(1) In den Faellen der §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der
Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren
an.

(2) Der Vorsitzende des anderen Senats fuehrt das Losverfahren durch. Er unterrichtet
die Richter seines Senats von dem Lostermin und zieht den Praesidialrat als
Urkundsbeamten zu. Ueber das Losverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die
zu den Akten des Verfahrens gebracht wird. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen
Richtern mitzuteilen.

(3) Fuer die Anordnung und Durchfuehrung des Losverfahrens gilt § 15 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG entsprechend.

Titel 3
Zum Verfahren in den Kammern gemaess § 81a und den §§ 93b
bis 93d BVerfGG

§ 39
In den Kammern fuehren, soweit sie ihnen angehoeren, der Praesident und der Vizepraesident,
im uebrigen der jeweils dienstaelteste, bei gleichem Dienstalter der lebensaelteste
anwesende Richter den Vorsitz.

§ 40

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(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern - in der Regel auf Grund
eines schriftlichen Votums - in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als
Berichterstatter zugeteilt sind. Gehoert ein Richter mehreren Kammern an, regelt der
Senat in dem Beschluss nach § 15a Abs. 2 BVerfGG, wie sich die Zustaendigkeit fuer die ihm
zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.

(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den
Faellen des § 93d Abs. 2 BVerfGG der Senat.

(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser
Sache gestellten Antraege auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

§ 41
Der Berichterstatter kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein
Normenkontrollantrag unzulaessig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
wird (§ 81a, § 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Aeusserungsberechtigten (§ 82 in
Verbindung mit § 77 BVerfGG, § 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen
an die in § 82 Abs. 4 BVerfGG genannten Gerichte wenden.

§ 42
Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das mit einem Nicht-Annahme-
Beschluss geendet hat, Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die
Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist diesem Gericht bei der
Rueckgabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu uebersenden. Das gleiche gilt,
wenn ein Verfassungsorgan oder eine Behoerde um eine Aeusserung zur Verfassungsbeschwerde
ersucht worden war oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung
eines obersten Bundesgerichts gerichtet hat.

Titel 4
Zum Verfahren im Ausschuss gemaess § 14 Abs. 5 BVerfGG

§ 43
In den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuss waehlt jeder Senat fuer die Dauer
eines Geschaeftsjahres zwei Richter und zwei Stellvertreter. Der Praesident wird im
Vorsitz vom Vizepraesidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstaeltesten, bei
gleichem Dienstalter von dem lebensaeltesten Mitglied des Ausschusses.

§ 44
(1) Die Praesidialraete unterrichten die Vorsitzenden beider Senate von
allen verfahrenseinleitenden Antraegen. Dabei haben sie auf Zweifel, die die
Senatszustaendigkeit betreffen, hinzuweisen. Der Vorsitzende fuehrt gegebenenfalls eine
Eroerterung in seinem Senat herbei.

(2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die
Vorsitzenden und Berichterstatter beider Senate darueber einig sind.

(3) Jeder Richter kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird
unverzueglich - in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einberufen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn der Senat die Beratung in der
Sache begonnen hat.

§ 45
Der Praesident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je einen Berichterstatter
aus jedem Senat. Die Berichterstatter koennen gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung
ein schriftliches Votum zur Zustaendigkeitsfrage abgeben.


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§ 46
Die Beschluesse des Ausschusses werden vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk
festgehalten. Sie werden nicht begruendet. Sie werden allen Richtern mitgeteilt und zu
den Akten des Verfahrens gebracht.

§ 47
Der Senat, dessen Zustaendigkeit durch einen Beschluss des Ausschusses begruendet worden
ist, weist in seiner Entscheidung auf den Beschluss hin.

Titel 5
Zum Verfahren im Plenum gemaess § 16 BVerfGG

§ 48
(1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen
Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum
durch Senatsbeschluss an.

(2) Die Anrufung des Plenums entfaellt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung
abgewichen werden will, auf Anfrage erklaert, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht
festhalte.

§ 49
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennt der Vorsitzende jedes Senats
einen Berichterstatter. Jeder Berichterstatter legt spaetestens zehn Tage vor der
Plenarsitzung ein Votum vor.

(2) Der Beschluss des Plenums ist zu begruenden. Er ist ebenso wie Entscheidungen der
Senate zu behandeln.

Titel 6
Zum Verfahren im Plenum gemaess § 105 BVerfGG

§ 50
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemaess § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt
werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Abs. 1 Nr. 1
BVerfGG auch vom Praesidenten und vom Vizepraesidenten gemeinsam.

(2) Der Antrag samt Begruendung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher
Form gegen Empfangsbestaetigung mitgeteilt.

§ 51
Dem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum
Antrag schriftlich und muendlich vor dem Plenum zu aeussern.

§ 52
Der Beschluss auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens
acht Richtern. Das Plenum beraet und beschliesst in Abwesenheit des Betroffenen. Der
Beschluss wird nicht begruendet; er wird von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und
anschliessend dem Betroffenen eroeffnet.

§ 53



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Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum einen Untersuchungsfuehrer aus seiner
Mitte. Er hoert den Betroffenen und fuehrt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu
Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu laden. Ueber das Ergebnis der Untersuchung
berichtet er dem Plenum schriftlich und in der muendlichen Verhandlung; sein Bericht
schliesst mit einem Vorschlag fuer die Entscheidung. An der Beratung und Beschlussfassung
nimmt er nicht teil.

§ 54
Die muendliche Verhandlung findet unter Ausschluss der Oeffentlichkeit statt. Auf Antrag
des Betroffenen kann die Oeffentlichkeit zugelassen werden.

§ 55
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der
Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemaess § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen
ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.

(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach §
105 Abs. 4 BVerfGG zurueckgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschliesst, es
einzuleiten oder fortzusetzen.

Titel 7
Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemaess § 30
Abs. 2 BVerfGG

§ 56
(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der Beratung vertretene abweichende
Meinung zu der Entscheidung oder deren Begruendung niederlegt, muss binnen drei Wochen
nach Fertigstellung der Entscheidung dem Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat
kann diese Frist verlaengern.

(2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald
es der Stand der Beratungen ermoeglicht.

(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt der Vorsitzende dies bei
der Verkuendung bekannt. Im Anschluss daran kann der Richter den wesentlichen Inhalt
seines Sondervotums mitteilen.

(4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.

(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an die Entscheidung mit dem Namen des Richters zu
veroeffentlichen.

(6) Fuer Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums gelten die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend.

Titel 8
Zum Verfahren im Plenum gemaess § 7 a BVerfGG

§ 57
Jeder Richter kann Vorschlaege fuer die Entschliessung des Plenums gemaess § 7a BVerfGG
machen. Sie sind spaetestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und
zu begruenden; dabei ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene mit seiner Nominierung im
Plenum einverstanden ist. Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverstaendnis
aller anwesenden Richter abgesehen werden.

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§ 58
(1) Ueber die Wahlvorschlaege wird nach Abschluss der Aussprache geheim abgestimmt. Die
Beschlussfaehigkeit richtet sich nach § 7a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2
BVerfGG.

(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die
Vorschlaege in alphabetischer Folge aufgefuehrt sind. Jeder Richter hat soviel Stimmen,
wie Vorschlaege zu machen sind. Gewaehlt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.

(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so werden die Kandidaten
einzeln in gesonderten Wahlgaengen mit Stimmzetteln gewaehlt, auf die der Wahlberechtigte
nur einen Namen setzt. Der Wahlakt wird so lange wiederholt, bis ein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; bei jeder Wiederholung scheidet der
Kandidat aus, der im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.

§ 59
(1) Fuehrt die Wahl nach § 58 nicht zu einer genuegenden Zahl von Vorschlaegen, so werden
die weiteren Vorschlaege in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der zweiten
Kalenderwoche nach Abschluss des frueheren Wahltermins stattfinden. Dazu koennen neue
Kandidaten benannt oder bisher benannte Kandidaten erneut vorgeschlagen werden; die
Frist des § 57 Satz 2 verkuerzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschliessen, dass in
der neuen Wahl nur nach Massgabe des § 58 Abs. 3 abgestimmt wird.

(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Kandidaten fuer die neue
Wahl vorgeschlagen, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Richter beschlossen
werden, dass die neue Wahl sofort durchgefuehrt wird. Werden lediglich Kandidaten
vorgeschlagen, die bereits frueher benannt waren, so kann der Beschluss mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter gefasst werden.

Titel 9
Ueber das Allgemeine Register (AR) des
Bundesverfassungsgerichts

§ 60
(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit
des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes ueber das
Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfasst und
als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:
a) Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhaengigen oder
   abgeschlossenen Verfahren,
b) Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein
   Anliegen geltend macht, fuer das eine Zustaendigkeit des Bundesverfassungsgerichts
   besteht.

(2) Im Allgemeinen Register koennen auch Verfassungsbeschwerden registriert werden,
a) bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht
   kommt, weil sie offensichtlich unzulaessig sind oder unter Beruecksichtigung der
   Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben
   koennen, oder
b) bei denen sich die Senatszustaendigkeit nicht alsbald klaeren laesst.

§ 61



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(1) Die Entscheidung darueber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen
ist, trifft der Praesident oder der Vizepraesident. Der Praesident kann die
Entscheidungsbefugnis allgemein auf die Praesidialraete uebertragen.

(2) Ein gemaess § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist
in das Verfahrensregister zu uebertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung ueber die
Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.

(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister uebertragen
werden, so ist er dem Praesidialrat des fuer zustaendig erachteten Senats zuzuleiten. Hat
im Falle des § 60 Abs. 2 Buchstabe b der gemaess § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Ausschuss
ueber die Senatszustaendigkeit entschieden, veranlasst der Praesidialrat des fuer zustaendig
erklaerten Senats die Eintragung in das Verfahrensregister.

§ 62
(1) Fuer das Allgemeine Register ist ein Praesidialrat verantwortlich. Er wird durch den
anderen Praesidialrat vertreten.

(2) (weggefallen)

Titel 10
Schlussvorschriften

§ 63
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschaeftsordnung sind auch Richter, die nach
Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschaefte fortfuehren (§ 4 Abs. 4 BVerfGG).

§ 64
Die Richter tragen in der muendlichen Verhandlung eine Robe mit Barett.

§ 65
Das Geschaeftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist das Kalenderjahr.

§ 66
(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfasst.

(2) Die Geschaeftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des
Geschaeftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.

§ 67
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebaeude waehrend einer muendlichen Verhandlung und
einer Urteilsverkuendung sowie auf besondere Anordnung des Praesidenten zu beflaggen.

§ 68
(1) Der Antrag auf Aenderung der Geschaeftsordnung kann von jedem Richter gestellt
werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss die formulierte Textaenderung und
eine Begruendung enthalten.

(2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem
Monat liegen.

(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Abs. 1, 115g GG) kann die Geschaeftsordnung
mit der Mehrheit der anwesenden Richter geaendert werden, wenn dies zur Erhaltung der
Arbeitsfaehigkeit des Gerichts erforderlich ist.

§ 69
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Die Geschaeftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veroeffentlichen.

§ 70
Diese Geschaeftsordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft; ...

Schlussformel
Der    Praesident    des   Bundesverfassungsgerichts




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