Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 1980

vom  25.06.1980



"Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die
zuletzt durch die Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1712) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Bek. v. 29.7.2008 I 1712

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 31.3.1982

Eingangsformel
Der Deutsche Bundestag hat am 25. Juni 1980 die nachstehende Neufassung seiner
Geschaeftsordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.
Sie ersetzt die Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Mai 1970 (BGBl. I S. 628), zuletzt geaendert durch Beschluss vom
19. Juni 1975 (Bekanntmachung vom 24. Juni 1975 - BGBl. I S. 1848).

I.
Wahl des Praesidenten, der Stellvertreter und Schriftfuehrer

§ 1 Konstituierung
(1) Der neugewaehlte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Praesidenten
spaetestens zum dreissigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes)
einberufen.

(2) In der ersten Sitzung des Bundestages fuehrt das an Jahren aelteste oder, wenn es
ablehnt, das naechstaelteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neugewaehlte
Praesident oder einer seiner Stellvertreter das Amt uebernimmt.

(3) Der Alterspraesident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorlaeufigen
Schriftfuehrern. Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.

(4) Nach Feststellung der Beschlussfaehigkeit wird die Wahl des Praesidenten, der
Stellvertreter und der Schriftfuehrer vorgenommen.

§ 2 Wahl des Praesidenten und der Stellvertreter
(1) Der Bundestag waehlt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen Wahlhandlungen
den Praesidenten und seine Stellvertreter fuer die Dauer der Wahlperiode. Jede Fraktion
des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepraesidenten oder eine
Vizepraesidentin im Praesidium vertreten.

(2) Gewaehlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhaelt.
Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so koennen fuer einen zweiten Wahlgang
neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem
Bewerber ist dieser gewaehlt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den hoechsten
Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewaehlt ist, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden
Praesidenten.

                                               -1-
      
                                                                              

(3) Weitere Wahlgaenge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach
Vereinbarung im Aeltestenrat zulaessig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens
nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemaess Absatz 2
einzutreten.

§ 3 Wahl der Schriftfuehrer
Der Bundestag beschliesst die Zahl der Schriftfuehrer. Sie koennen gemeinsam auf Grund
eines Vorschlages der Fraktionen gewaehlt werden. Bei der Festlegung der Zahl der
Schriftfuehrer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.

II.
Wahl des Bundeskanzlers

§ 4 Wahl des Bundeskanzlers
Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten
Stimmzetteln (§ 49). Wahlvorschlaege zu den Wahlgaengen gemaess Artikel 63 Abs. 3 und 4
des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer
Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu
unterzeichnen.

III.
Praesident, Praesidium und Aeltestenrat

§ 5 Praesidium
Der Praesident und die stellvertretenden Praesidenten bilden das Praesidium.

§ 6 Aeltestenrat
(1) Der Aeltestenrat besteht aus dem Praesidenten, seinen Stellvertretern und
dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemaess § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die
Einberufung obliegt dem Praesidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder
fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen.

(2) Der Aeltestenrat unterstuetzt den Praesidenten bei der Fuehrung der Geschaefte. Er
fuehrt eine Verstaendigung zwischen den Fraktionen ueber die Besetzung der Stellen
der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie ueber den Arbeitsplan des
Bundestages herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Aeltestenrat kein
Beschlussorgan.

(3) Der Aeltestenrat beschliesst ueber die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit
sie nicht dem Praesidenten oder dem Praesidium vorbehalten sind. Er verfuegt ueber die
Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Raeume. Er stellt den Voranschlag fuer den
Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen
mit dem Aeltestenrat abweichen kann.

(4) Fuer die Angelegenheiten der Bibliothek, des Archivs und anderer Dokumentationen
setzt der Aeltestenrat einen staendigen Unterausschuss ein, dem auch Mitglieder des
Bundestages, die nicht Mitglied des Aeltestenrates sind, angehoeren koennen.

§ 7 Aufgaben des Praesidenten
(1) Der Praesident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschaefte. Er wahrt die
Wuerde und die Rechte des Bundestages, foerdert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen
gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in
allen Ausschuessen.



                                            -2-
      
                                                                              

(2) Dem Praesidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung
des Bundestages unterstehenden Gebaeuden, Gebaeudeteilen und Grundstuecken zu. Der
Praesident erlaesst im Einvernehmen mit dem Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet und
Geschaeftsordnung eine Hausordnung.

(3) Der Praesident schliesst die Vertraege, die fuer die Bundestagsverwaltung von
erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern ab. Ausgaben im
Rahmen des Haushaltsplanes weist der Praesident an.

(4) Der Praesident ist die oberste Dienstbehoerde der Bundestagsbeamten. Er
ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten
Bediensteten des Bundestages werden von dem Praesidenten eingestellt und entlassen.
Massnahmen nach Satz 2 und 3 trifft der Praesident, soweit Beamte des hoeheren
Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit
den stellvertretenden Praesidenten, soweit leitende Beamte (A 16 und hoeher) oder
entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befoerdert bzw. hoehergestuft werden,
mit Zustimmung des Praesidiums.

(5) Absatz 4 gilt auch fuer die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschaeftigten.
Massnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten. Fuer die
Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten
ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich. Der Wehrbeauftragte hat das
Recht, fuer alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschlaege zu unterbreiten.

(6) Ist der Praesident verhindert, vertritt ihn einer seiner Stellvertreter aus der
zweitstaerksten Fraktion.

§ 8 Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der amtierende Praesident und zwei
Schriftfuehrer den Sitzungsvorstand.

(2) Der Praesident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge
der Vertretung. Sind Praesident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so uebernimmt
der Alterspraesident die Leitung.

(3) Stehen die gewaehlten Schriftfuehrer fuer eine Sitzung des Bundestages nicht
in ausreichender Zahl zur Verfuegung, so bestellt der amtierende Praesident andere
Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.

§ 9 Aufgaben der Schriftfuehrer
Die Schriftfuehrer unterstuetzen den Praesidenten. Sie haben die Schriftstuecke vorzulesen,
die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu fuehren, die Namen aufzurufen, die
Stimmzettel zu sammeln und zu zaehlen, die Korrektur der Plenarprotokolle zu ueberwachen
und andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Praesidenten zu
besorgen. Der Praesident verteilt die Geschaefte.

IV.
Fraktionen

§ 10 Bildung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fuenf vom Hundert der Mitglieder
des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehoeren, die auf Grund
gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.
Schliessen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die
Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden,
Mitglieder und Gaeste sind dem Praesidenten schriftlich mitzuteilen.

                                            -3-
      
                                                                              

(3) Fraktionen koennen Gaeste aufnehmen, die bei der Feststellung der Fraktionsstaerke
nicht mitzaehlen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12) zu beruecksichtigen
sind.

(4) Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschliessen wollen, ohne
Fraktionsmindeststaerke zu erreichen, koennen als Gruppe anerkannt werden. Fuer sie gelten
die Absaetze 2 und 3 entsprechend.

(5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen Fraktionen koennen nicht zu einer Aenderung
der Stellenanteile fuehren, die den einzelnen Fraktionen nach ihrer Staerke zustehen.

§ 11 Reihenfolge der Fraktionen
Nach der Staerke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. Bei gleicher
Fraktionsstaerke entscheidet das Los, das vom Praesidenten in einer Sitzung des
Bundestages gezogen wird. Erledigte Mitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei der
Fraktion mitgezaehlt, die sie bisher innehatte.

§ 12 Stellenanteile der Fraktionen
Die Zusammensetzung des Aeltestenrates und der Ausschuesse sowie die Regelung des
Vorsitzes in den Ausschuessen ist im Verhaeltnis der Staerke der einzelnen Fraktionen
vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat,
angewandt.

V.
Die Mitglieder des Bundestages

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen
seiner Ueberzeugung und seinem Gewissen.

(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages
teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich
die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und
der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Gesetz ueber
die Rechtsverhaeltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz).

§ 14 Urlaub
Urlaub erteilt der Praesident. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.

§ 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist,
regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlpruefungsgesetzes. Nach diesem Gesetz richtet
sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.

§ 16 Akteneinsicht und -abgabe
(1) Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich
in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden; die Arbeiten
des Bundestages oder seiner Ausschuesse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter
duerfen dadurch nicht behindert werden. Die Einsichtnahme in persoenliche Akten und
Abrechnungen, die beim Bundestag ueber seine Mitglieder gefuehrt werden, ist nur
dem betreffenden Mitglied des Bundestages moeglich. Wuenschen andere Mitglieder des
Bundestages etwa als Berichterstatter oder Ausschussvorsitzende oder Persoenlichkeiten
ausserhalb des Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung
des Praesidenten und des betreffenden Mitgliedes des Bundestages geschehen. Akten des
Bundestages, die ein Mitglied des Bundestages persoenlich betreffen, kann es jederzeit
einsehen.

                                            -4-
      
                                                                              

(2) Zum Gebrauch ausserhalb des Bundeshauses werden Akten nur an die Vorsitzenden oder
Berichterstatter der Ausschuesse fuer ihre Arbeiten abgegeben.

(3) Ausnahmen kann der Praesident genehmigen.

(4) Fuer Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages (§ 17).

§ 17 Geheimschutzordnung
Der Bundestag beschliesst eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser
Geschaeftsordnung ist (Anlage 3). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die
durch besondere Sicherungsmassnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschuetzt
werden muessen.

§ 18 Verhaltensregeln
Die vom Bundestag gemaess § 44b des Gesetzes ueber die Rechtsverhaeltnisse der Mitglieder
des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) zu beschliessenden Verhaltensregeln sind
Bestandteil dieser Geschaeftsordnung (Anlage 1).

VI.
Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und
Ordnungsmassnahmen

§ 19 Sitzungen
Die Sitzungen des Bundestages sind oeffentlich. Die Oeffentlichkeit kann nach Artikel 42
Abs. 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.

§ 20 Tagesordnung
(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im Aeltestenrat
vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darueber beschliesst oder der Praesident
sie nach § 21 Abs. 1 selbstaendig festsetzt.

(2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der
Bundesregierung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des
Punktes 1 als festgestellt. Nach Eroeffnung jeder Plenarsitzung kann vor Eintritt in die
jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des Bundestages eine Aenderung der Tagesordnung
beantragen, wenn es diesen Antrag bis spaetestens 18 Uhr des Vortages dem Praesidenten
vorgelegt hat.

(3) Nach Feststellung der Tagesordnung duerfen andere Verhandlungsgegenstaende nur
beraten werden, wenn nicht von einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird oder diese Geschaeftsordnung die
Beratung ausserhalb der Tagesordnung zulaesst. Der Bundestag kann jederzeit einen
Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschaeftsordnung
nichts anderes bestimmt.

(4) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages muessen auf Verlangen der Antragsteller
auf die Tagesordnung der naechsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit der
Verteilung der Drucksache (§ 123) mindestens drei Wochen vergangen sind.

(5) Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfaehigkeit aufgehoben worden, kann der Praesident
fuer denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt fuer die Wiederholung der
erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesordnung absetzen, es
sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder
des Bundestages widersprochen wird.

§ 21 Einberufung durch den Praesidenten
                                            -5-
      
                                                                              

(1) Selbstaendig setzt der Praesident Termin und Tagesordnung fest, wenn der Bundestag
ihn dazu ermaechtigt oder aus einem anderen Grunde als dem der Beschlussunfaehigkeit nicht
entscheiden kann.

(2) Der Praesident ist zur Einberufung des Bundestages verpflichtet, wenn ein Drittel
der Mitglieder des Bundestages, der Bundespraesident oder der Bundeskanzler es verlangen
(Artikel 39 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(3) Hat der Praesident in anderen Faellen selbstaendig eine Sitzung anberaumt oder
Nachtraege zur Tagesordnung festgesetzt, so muss er bei Beginn der Sitzung die
Genehmigung des Bundestages einholen.

§ 22 Leitung der Sitzungen
Der Praesident eroeffnet, leitet und schliesst die Sitzungen. Vor Schluss der Sitzung gibt
der Praesident nach den Vereinbarungen im Aeltestenrat oder nach Beschluss des Bundestages
den Termin der naechsten Sitzung bekannt.

§ 23 Eroeffnung der Aussprache
Der Praesident hat ueber jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht,
die Aussprache zu eroeffnen, wenn sie nicht unzulaessig oder an besondere Bedingungen
geknuepft ist.

§ 24 Verbindung der Beratung
Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender
Verhandlungsgegenstaende kann jederzeit beschlossen werden.

§ 25 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache
(1) Ist die Rednerliste erschoepft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklaert der
Praesident die Aussprache fuer geschlossen.

(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schliessen. Der
Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor.
Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn
jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.

§ 26 Vertagung der Sitzung
Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des
Praesidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages beschliesst.

§ 27 Worterteilung und Wortmeldung
(1) Ein Mitglied des Bundestages darf nur sprechen, wenn ihm der Praesident das Wort
erteilt hat. Will der Praesident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen,
so hat er waehrend dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Mitglieder des Bundestages,
die zur Sache sprechen wollen, haben sich in der Regel bei dem Schriftfuehrer, der
die Rednerliste fuehrt, zum Wort zu melden. Zur Geschaeftsordnung und zur Abgabe von
Erklaerungen koennen Wortmeldungen durch Zuruf erfolgen.

(2) Fuer Zwischenfragen an den Redner und fuer Zwischenbemerkungen in der Aussprache
ueber einen Verhandlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Bundestages ueber die
Saalmikrofone zum Wort. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und praezise
sein muessen, duerfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende
Frage des Praesidenten zulaesst. Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Praesident
das Wort zu einer Zwischenbemerkung von hoechstens drei Minuten erteilen; der Redner
darf hierauf noch einmal antworten.

§ 28 Reihenfolge der Redner

                                            -6-
      
                                                                              

(1) Der Praesident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll ihn die Sorge fuer
sachgemaesse Erledigung und zweckmaessige Gestaltung der Beratung, die Ruecksicht auf
die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Staerke der
Fraktionen leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten
der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages soll
nicht der Fraktion des Antragstellers angehoeren. Antragsteller und Berichterstatter
koennen vor Beginn und nach Schluss der Aussprache das Wort verlangen. Der
Berichterstatter hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

§ 29 Zur Geschaeftsordnung
(1) Zu einem Geschaeftsordnungsantrag erteilt der Praesident vorrangig das Wort. Der
Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die
Tagesordnung beziehen.

(2) Der Praesident kann die Worterteilung bei Geschaeftsordnungsantraegen, denen
entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Antraegen auf
einen Sprecher jeder Fraktion beschraenken.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschaeftsordnung zum Wort, ohne zu
einem Geschaeftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt
der Praesident das Wort nach seinem Ermessen.

(4) Zur Geschaeftsordnung darf der einzelne Redner nicht laenger als fuenf Minuten
sprechen.

§ 30 Erklaerung zur Aussprache
Zu einer Erklaerung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss, Unterbrechung oder
Vertagung der Aussprache erteilt. Vorrangig kann der Praesident das Wort zur direkten
Erwiderung erteilen. Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Mit einer
Erklaerung zur Aussprache duerfen nur Aeusserungen, die sich in der Aussprache auf die
eigene Person bezogen haben, zurueckgewiesen oder eigene Ausfuehrungen richtiggestellt
werden; sie darf nicht laenger als fuenf Minuten dauern.

§ 31 Erklaerung zur Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschliessenden
Abstimmung eine muendliche Erklaerung, die nicht laenger als fuenf Minuten dauern darf,
oder eine kurze schriftliche Erklaerung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen
ist. Der Praesident erteilt das Wort zu einer Erklaerung in der Regel vor der Abstimmung.

(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklaeren, dass es nicht an
der Abstimmung teilnehme.

§ 32 Erklaerung ausserhalb der Tagesordnung
Zu einer tatsaechlichen oder persoenlichen Erklaerung ausserhalb der Tagesordnung kann der
Praesident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder
Vertagung einer Aussprache erteilen. Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen.
Die Erklaerung darf nicht laenger als fuenf Minuten dauern.

§ 33 Die Rede
Die Redner sprechen grundsaetzlich in freiem Vortrag. Sie koennen hierbei Aufzeichnungen
benutzen.

§ 34 Platz des Redners
Die Redner sprechen von den dafuer bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus.

§ 35 Rededauer

                                            -7-
      
                                                                              

(1) Gestaltung und Dauer der Aussprache ueber einen Verhandlungsgegenstand werden auf
Vorschlag des Aeltestenrates vom Bundestag festgelegt. Kommt es im Aeltestenrat nicht zu
einer Vereinbarung gemaess Satz 1 oder beschliesst der Bundestag nichts anderes, darf der
einzelne Redner in der Aussprache nicht laenger als 15 Minuten sprechen. Auf Verlangen
einer Fraktion kann einer ihrer Redner eine Redezeit bis zu 45 Minuten in Anspruch
nehmen. Der Praesident kann diese Redezeiten verlaengern, wenn der Verhandlungsgegenstand
oder der Verlauf der Aussprache dies nahelegt.

(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer
Beauftragten laenger als 20 Minuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung
vortragen lassen will, fuer einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen.

(3) Ueberschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der
Praesident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

§ 36 Sach- und Ordnungsruf
Der Praesident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache
verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung verletzen, mit
Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu duerfen von
den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

§ 37 Wortentziehung
Ist ein Redner waehrend einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen
und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung
hingewiesen worden, so muss ihm der Praesident das Wort entziehen und darf es ihm in
derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

§ 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
(1) Wegen groeblicher Verletzung der Ordnung kann der Praesident ein Mitglied des
Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, fuer die Dauer der Sitzung
aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Sitzung muss der Praesident bekanntgeben, fuer
wieviel Sitzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages
kann bis zu dreissig Sitzungstage ausgeschlossen werden.

(2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzueglich zu verlassen. Kommt er der
Aufforderung nicht nach, wird er vom Praesidenten darauf hingewiesen, dass er sich durch
sein Verhalten eine Verlaengerung des Ausschlusses zuzieht.

(3) Der Betroffene darf waehrend der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an
Ausschusssitzungen teilnehmen.

(4) Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder
seiner Ausschuesse teilzunehmen, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(5) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich nicht in die
Anwesenheitsliste eintragen.

§ 39 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluss
Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluss kann der Betroffene bis zum naechsten
Plenarsitzungstag schriftlich begruendeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die
Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der
Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 40 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Bundestag stoerende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage
stellt, kann der Praesident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben.
Kann er sich kein Gehoer verschaffen, so verlaesst er den Praesidentenstuhl; die Sitzung
wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Praesident ein.

§ 41 Weitere Ordnungsmassnahmen
                                            -8-
      
                                                                              

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhoerer
unterstehen der Ordnungsgewalt des Praesidenten.

(2) Wer auf den Tribuenen Beifall oder Missbilligung aeussert oder Ordnung und Anstand
verletzt, kann auf Anordnung des Praesidenten sofort entfernt werden. Der Praesident kann
die Tribuene wegen stoerender Unruhe raeumen lassen.

§ 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert
der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
beschliessen.

§ 43 Recht auf jederzeitiges Gehoer
Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten muessen
nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehoert werden.

§ 44 Wiedereroeffnung der Aussprache
(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit
ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem
Verhandlungsgegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eroeffnet.

(2) Erhaelt waehrend der Aussprache ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates
oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so haben die
Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits ausgeschoepft ist, das
Recht, noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu nehmen.

(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer
Beauftragten das Wort ausserhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion
oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Aussprache ueber
seine Ausfuehrungen eroeffnet. In dieser Aussprache duerfen keine Sachantraege gestellt
werden.

§ 45 Feststellung der Beschlussfaehigkeit
Folgen der Beschlussunfaehigkeit
(1) Der Bundestag ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte seiner Mitglieder im
Sitzungssaal anwesend ist.

(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfaehigkeit von einer Fraktion oder
von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch
vom Sitzungsvorstand nicht einmuetig bejaht oder wird die Beschlussfaehigkeit vom
Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung
mit der Abstimmung die Beschlussfaehigkeit durch Zaehlung der Stimmen nach § 51, im Laufe
einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach § 52 festzustellen. Der Praesident kann die
Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfaehigkeit hebt der Praesident die Sitzung sofort
auf. § 20 Abs. 5 findet Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt
dabei in Kraft. Stimmenthaltungen und ungueltige Stimmen zaehlen bei der Feststellung der
Beschlussfaehigkeit mit.

(4) Unabhaengig von dem Verfahren nach den Absaetzen 1 bis 3 kann der Praesident bei
Kernzeit-Debatten im Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unterbrechen, wenn der
Sitzungsvorstand bezweifelt, dass 25 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages anwesend
sind. Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 52.

§ 46 Fragestellung
Der Praesident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten
lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt


                                            -9-
      
                                                                              

wird oder nicht. Ueber die Fassung kann das Wort zur Geschaeftsordnung verlangt werden.
Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.

§ 47 Teilung der Frage
Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. Ist die
Zulaessigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Antraegen von Mitgliedern des
Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. Unmittelbar vor der Abstimmung ist
die Frage auf Verlangen vorzulesen.

§ 48 Abstimmungsregeln
(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der
Schlussabstimmung ueber Gesetzentwuerfe (§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben.

(2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschaeftsordnung andere
Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint
die Frage.

(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschaeftsordnung fuer einen
Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Praesident
ausdruecklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

§ 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
(1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschaeftsordnung Wahlen durch den
Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, findet die Wahl
geheim statt. Die Stimmzettel duerfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf)
ausgehaendigt werden. Die zur Gewaehrleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden
Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind
in einem Wahlumschlag in die dafuer vorgesehenen Wahlurnen zu legen.

(2) § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung gilt entsprechend.

§ 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehoerde
(1) Ist in einem Gesetzentwurf ueber den Sitz einer Bundesbehoerde zu entscheiden, so
erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschlaege fuer den Sitz der Behoerde gemacht
werden, vor der Schlussabstimmung.

(2) Der Bundestag waehlt mit Namensstimmzetteln, auf die der jeweils gewuenschte Ort
zu schreiben ist. Gewaehlt ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhaelt. Ergibt
sich keine solche Mehrheit, werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl
gestellt, die im ersten Wahlgang die hoechste Stimmenzahl erhalten haben. Gewaehlt ist
dann der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhaelt.

(3) Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn bei der Beratung eines Antrages ueber den
Sitz einer Bundesbehoerde zu entscheiden ist.

(4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es sich um die Bestimmung von
Zustaendigkeiten und aehnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr als zwei voneinander
abweichende Antraege gestellt werden.

§ 51 Zaehlung der Stimmen
(1) Ist der Sitzungsvorstand ueber das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die
Gegenprobe gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezaehlt. Auf
Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zaehlung gemaess Absatz 2.

(2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Anforderung des Praesidenten den
Sitzungssaal verlassen haben, werden die Tueren bis auf drei Abstimmungstueren
geschlossen. An jeder dieser Tueren stellen sich zwei Schriftfuehrer auf. Auf ein Zeichen
des Praesidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit "Ja", "Nein" oder
"Enthaltung" bezeichnete Tuer wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftfuehrern
                                            - 10 -
      
                                                                              

laut gezaehlt. Zur Beendigung der Zaehlung gibt der Praesident ein Zeichen. Mitglieder
des Bundestages, die spaeter eintreten, werden nicht mitgezaehlt. Der Praesident und die
diensttuenden Schriftfuehrer geben ihre Stimme oeffentlich ab. Der Praesident verkuendet
das Ergebnis.

§ 52 Namentliche Abstimmung
Namentliche Abstimmung kann bis zur Eroeffnung der Abstimmung von einer Fraktion
oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden.
Schriftfuehrer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden
und die Erklaerung "Ja" oder "Nein" oder "Enthalte mich" tragen. Nach beendeter
Einsammlung erklaert der Praesident die Abstimmung fuer geschlossen. Die Schriftfuehrer
zaehlen die Stimmen. Der Praesident verkuendet das Ergebnis.

§ 53 Unzulaessigkeit der namentlichen Abstimmung
Namentliche Abstimmung ist unzulaessig ueber
a) Staerke des Ausschusses,
b) Abkuerzung der Fristen,
c) Sitzungszeit und Tagesordnung,
d) Vertagung der Sitzung,
e) Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache,
f) Teilung der Frage,
g) Ueberweisung an einen Ausschuss.


VII.
Ausschuesse

§ 54 Staendige Ausschuesse und Sonderausschuesse
(1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag staendige Ausschuesse ein. Fuer
einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschuesse einsetzen.

(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschuessen
vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach
den Bestimmungen dieser Geschaeftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den
Bundesgesetzen oder in besonderen Geschaeftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

§ 55 Einsetzung von Unterausschuessen
(1) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte
Unterausschuesse mit bestimmten Auftraegen einsetzen, es sei denn, dass ein Drittel seiner
Mitglieder widerspricht. In Ausnahmefaellen koennen die Fraktionen auch Mitglieder des
Bundestages benennen, die nicht dem Ausschuss angehoeren.

(2) Bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Unterausschusses soll der Ausschuss
sich nach dem Staerkeverhaeltnis der einzelnen Fraktionen richten (§ 12). Wird der
Unterausschuss fuer eine bestimmte Dauer eingesetzt, kann er vorzeitig nur aufgeloest
werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses nicht widerspricht; im uebrigen
kann der Ausschuss den Unterausschuss jederzeit aufloesen. Der Unterausschuss hat seinen
Bericht dem Ausschuss vorzulegen.

(3) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr
Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Im uebrigen sind die Grundsaetze
des § 12 zu beruecksichtigen.

(4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschuessen zur Beratung ueberwiesen worden oder faellt ein
Verhandlungsgegenstand in den Geschaeftsbereich mehrerer Ausschuesse, koennen diese einen
gemeinsamen Unterausschuss bilden.
                                            - 11 -
      
                                                                              

§ 56 Enquete-Kommission
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen ueber umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe
kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Viertels
seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission
bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom
Praesidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die
Fraktionen die Mitglieder im Verhaeltnis ihrer Staerke. Die Mitgliederzahl der Kommission
soll, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Mitglieder der Fraktionen, neun nicht
uebersteigen.

(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluss des Bundestages auch mehrere
Mitglieder, in die Kommission entsenden.

(4) Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum
Ende der Wahlperiode eine Aussprache darueber im Bundestag stattfinden kann. Sofern ein
abschliessender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen,
auf dessen Grundlage der Bundestag entscheidet, ob die Enquete-Kommission ihre Arbeit
fortsetzen oder einstellen soll.

§ 56a Technikfolgenanalysen
(1) Dem Ausschuss fuer Forschung, Technologie und Technikfolgenabschaetzung obliegt es,
Technikfolgenanalysen zu veranlassen und fuer den Deutschen Bundestag aufzubereiten und
auszuwerten. Er kann mit der wissenschaftlichen Durchfuehrung von Technikfolgenanalysen
Institutionen ausserhalb des Deutschen Bundestages beauftragen.

(2) Der Ausschuss fuer Forschung, Technologie und Technikfolgenabschaetzung hat Grundsaetze
ueber die Erstellung von Technikfolgenanalysen aufzustellen und diese Grundsaetze zum
Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

§ 57 Mitgliederzahl der Ausschuesse
(1) Das System fuer eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschuesse und
die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. Jedes Mitglied des Bundestages soll
grundsaetzlich einem Ausschuss angehoeren.

(2) Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter.
Der Praesident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende
Ausschussmitglieder.

(3) Der Praesident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die spaeteren Aenderungen
dem Bundestag bekannt.

(4) Zur Unterstuetzung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters
jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.

§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
Die Ausschuesse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den
Vereinbarungen im Aeltestenrat.

§ 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der
Ausschusssitzungen sowie die Durchfuehrung der Ausschussbeschluesse.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter
Beruecksichtigung des Grundsatzes des § 28 Abs. 1 Satz 2.

(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhoerer
unterstehen waehrend der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.


                                            - 12 -
      
                                                                              

(4) Ist der ordnungsgemaesse Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewaehrleistet, kann der
Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im
Ausschuss beenden.

§ 60 Einberufung der Ausschusssitzungen
(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Aeltestenrat festgelegten
Tagungsmoeglichkeiten fuer Ausschuesse (Zeitplan) Ausschusssitzungen selbstaendig
einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschliesst.

(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum naechstmoeglichen Termin innerhalb des
Zeitplanes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel
der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

(3) Zur Einberufung einer Sitzung ausserhalb des Zeitplanes oder ausserhalb des
staendigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein
entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages oder ein einstimmiger Beschluss des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung
des Praesidenten erteilt worden ist.

§ 61 Tagesordnung der Ausschuesse
(1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der
Ausschuss vorher darueber beschliesst. Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern in
der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

(2) Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit aendern, erweitern kann er sie nur,
wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(3) Die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung ist mit Angabe des Ortes, des Termins und,
soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien und dem
Bundesrat mitzuteilen.

§ 62 Aufgaben der Ausschuesse
(1) Die Ausschuesse sind zu baldiger Erledigung der ihnen ueberwiesenen Aufgaben
verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben sie die
Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschluesse zu empfehlen, die sich nur auf die
ihnen ueberwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang
stehenden Fragen beziehen duerfen. Sie koennen sich jedoch mit anderen Fragen aus
ihrem Geschaeftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europaeischen Union, die
ihre Zustaendigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhaengig von Ueberweisungen
zeitnah befassen. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschuessen durch Grundgesetz,
Bundesgesetz, in dieser Geschaeftsordnung oder durch Beschluss des Bundestages uebertragen
sind, bleiben unberuehrt.

(2) Zehn Sitzungswochen nach Ueberweisung einer Vorlage koennen eine Fraktion oder
fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss durch den
Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht ueber den Stand der
Beratungen erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des
Bundestages zu setzen.

§ 63 Federfuehrender Ausschuss
(1) Den Bericht an den Bundestag gemaess § 66 kann nur der federfuehrende Ausschuss
erstatten.

(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschuesse ueberwiesen (§ 80), sollen die beteiligten
Ausschuesse mit dem federfuehrenden Ausschuss eine angemessene Frist zur Uebermittlung
ihrer Stellungnahme vereinbaren. Werden nicht innerhalb der vereinbarten Frist dem
federfuehrenden Ausschuss die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung
ueber eine Frist nicht zustande, kann der federfuehrende Ausschuss dem Bundestag
Bericht erstatten, fruehestens jedoch in der vierten auf die Ueberweisung folgenden
Sitzungswoche.

                                            - 13 -
      
                                                                              

§ 64 Verhandlungsgegenstaende
(1) Verhandlungsgegenstaende sind die dem Ausschuss ueberwiesenen Vorlagen und Fragen aus
dem Geschaeftsbereich des Ausschusses (§ 62 Abs. 1 Satz 3).

(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand ueberwiesen, beschliesst der
Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand fuer seine Beschlussempfehlung an
den Bundestag dienen soll. Andere Vorlagen zum selben Gegenstand koennen, auch wenn sie
bei der Beratung nicht oder nur teilweise beruecksichtigt wurden, fuer erledigt erklaert
werden. Wird der Erledigterklaerung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss
ueber die Vorlagen abgestimmt werden. Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen fuer erledigt
zu erklaeren oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.

§ 65 Berichterstatterbenennung
Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder
mehrere Berichterstatter fuer jeden Verhandlungsgegenstand.

§ 66 Berichterstattung
(1) Ausschussberichte an den Bundestag ueber Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu
erstatten. Sie koennen muendlich ergaenzt werden.

(2) Die Berichte muessen die Beschlussempfehlung des federfuehrenden Ausschusses mit
Begruendung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten
Ausschuesse enthalten. Wenn kommunale Spitzenverbaende im Rahmen des § 69 Abs. 5 Stellung
genommen haben, muessen, sofern Informationssitzungen nach § 70 Abs. 1 stattgefunden
haben, sollen die dargelegten Auffassungen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht
wiedergegeben werden.

§ 67 Beschlussfaehigkeit im Ausschuss
Der Ausschuss ist beschlussfaehig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er gilt
solange als beschlussfaehig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die
Beschlussfaehigkeit durch Auszaehlen festzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstimmung,
vor der die Feststellung der Beschlussfaehigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit
verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen
anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. Ist nach Feststellung der Beschlussunfaehigkeit
die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereroeffnung die
Beschlussfaehigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 3.

§ 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den
Ausschusssitzungen
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu
verlangen, gilt auch, wenn es in einer oeffentlichen Sitzung gehoert werden soll. Ueber
einen entsprechenden Antrag ist in nichtoeffentlicher Sitzung zu entscheiden.

§ 69 Nichtoeffentliche Ausschusssitzungen
(1) Die Beratungen der Ausschuesse sind grundsaetzlich nicht oeffentlich. Der Ausschuss
kann beschliessen, fuer einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile desselben
die Oeffentlichkeit zuzulassen. Die Oeffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn
der Presse und sonstigen Zuhoerern im Rahmen der Raumverhaeltnisse der Zutritt gestattet
wird.

(2) An den nichtoeffentlichen Ausschusssitzungen koennen Mitglieder des Bundestages, die
dem Ausschuss nicht angehoeren, als Zuhoerer teilnehmen, es sei denn, dass der Bundestag
bei der Einsetzung der Ausschuesse beschliesst, das Zutrittsrecht fuer einzelne Ausschuesse
auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannte Stellvertreter zu
beschraenken. Diese Beschraenkung kann nachtraeglich fuer die Beratung bestimmter Fragen
aus dem Geschaeftsbereich der Ausschuesse erfolgen. Die Ausschuesse koennen fuer bestimmte
Verhandlungsgegenstaende im Einzelfall Ausnahmen von der Beschraenkung des Zutrittsrechts
beschliessen.
                                            - 14 -
      
                                                                              

(3) Beraet ein Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, Vorlagen von
Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des
Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. Er kann insoweit mit beratender Stimme an
der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen.
In besonderen Faellen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen
Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

(4) Vorbehaltlich gesetzlicher Beschraenkungen des Zutrittsrechts haben die
Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschuessen und Sonderausschuessen (§
54). Sie koennen ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten.

(5) Beraet der Ausschuss eine ihm ueberwiesene Vorlage, durch die wesentliche Belange
von Gemeinden und Gemeindeverbaenden beruehrt werden, soll den auf Bundesebene
bestehenden kommunalen Spitzenverbaenden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Entwuerfen von Gesetzen,
die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbaenden auszufuehren sind,
ihre oeffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation
einwirken. Von der Bestimmung des Satzes 1 kann bei Regierungsvorlagen abgesehen
werden, wenn aus der Begruendung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen
Spitzenverbaende ersichtlich sind. Die Rechte des Ausschusses aus § 70 Abs. 1 bleiben
unberuehrt.

(6) Ist bei Ausschusssitzungen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren
namentlich benannte Stellvertreter beschraenkt, kann einer der Antragsteller, der nicht
Mitglied des Ausschusses ist, zur Begruendung der Vorlage teilnehmen.

(7) Fuer die Beratung einer VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und hoeher gelten
die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

(8) Beraten mehrere Ausschuesse in gemeinsamer Sitzung ueber denselben
Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschuesse getrennt ab.

§ 69a Erweiterte oeffentliche Ausschussberatungen
(1) Die Ausschuesse sollen im Benehmen mit dem Aeltestenrat und im Einvernehmen
mit den mitberatenden Ausschuessen als Schlussberatung der ueberwiesenen Vorlagen
oeffentliche Aussprachen durchfuehren, in denen die Beschlussempfehlung und der Bericht
des federfuehrenden Ausschusses beschlossen wird. Der Vorsitzende des federfuehrenden
Ausschusses beruft die Sitzung im Einvernehmen mit den mitberatenden Ausschuessen
ein. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der
Bundesregierung mitgeteilt.

(2) Der federfuehrende Ausschuss legt Gestaltung und Dauer der Aussprache im Einvernehmen
mit den mitberatenden Ausschuessen fest. Der Vorsitzende des federfuehrenden Ausschusses
leitet die Sitzung. Er hat die dem Praesidenten im Rahmen von Plenarsitzungen zur
Verfuegung stehenden Rechte zur Aufrechterhaltung der Ordnung mit Ausnahme der Rechte
nach § 38.

(3) Soweit nicht anders beschlossen ist, erteilt der Vorsitzende das Wort nach Massgabe
von § 59 Abs. 2. Will der Vorsitzende sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so
hat er waehrend dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Rederecht und das Recht, Antraege zur
Sache zu stellen, haben alle Mitglieder des Bundestages. Antraege zur Geschaeftsordnung
koennen nur von den Mitgliedern des federfuehrenden Ausschusses, deren Stellvertretern
sowie beratenden Mitgliedern dieses Ausschusses gestellt werden.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des federfuehrenden Ausschusses, im Falle der
Stellvertretung deren Stellvertreter.

(5) Hat der federfuehrende Ausschuss eine Erweiterte oeffentliche Ausschussberatung
beschlossen, kann ein Viertel seiner Mitglieder verlangen, dass die Vorlage statt
dessen vom Bundestag in einer allgemeinen Aussprache beraten wird. Eine Vorlage, zu
der eine Erweiterte oeffentliche Ausschussberatung stattgefunden hat, kann ohne besondere
Vereinbarung im Aeltestenrat nicht Gegenstand einer nochmaligen Aussprache im Plenum
sein. Der federfuehrende Ausschuss kann jedoch eine nochmalige Befassung im Plenum

                                            - 15 -
      
                                                                              

verlangen, wobei sich die Befassung auf eine Berichterstattung aus dem Ausschuss durch
einen Sprecher zu beschraenken hat. Der Sprecher hat die verschiedenen im Ausschuss
vertretenden Positionen innerhalb von fuenf Minuten darzulegen.

§ 70 Oeffentliche Anhoerungssitzungen
(1) Zur Information ueber einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss oeffentliche
Anhoerungen von Sachverstaendigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen
vornehmen. Bei ueberwiesenen Vorlagen ist der federfuehrende Ausschuss auf Verlangen
eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht ueberwiesenen
Verhandlungsgegenstaenden im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhoerung auf
Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulaessig, wenn ein entsprechender
Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.

(2) Wird gemaess Absatz 1 die Durchfuehrung einer Anhoerung von einer Minderheit der
Mitglieder des Ausschusses verlangt, muessen die von ihr benannten Auskunftspersonen
gehoert werden. Beschliesst der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhoerenden
Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Staerkeverhaeltnis im Ausschuss
entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhoerenden Auskunftspersonen benannt
werden.

(3) Der mitberatende Ausschuss kann beschliessen, im Einvernehmen mit dem federfuehrenden
Ausschuss eine Anhoerung durchzufuehren, soweit der federfuehrende Ausschuss von der
Moeglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhoerung auf Teilfragen
der Vorlage, die nur seinen Geschaeftsbereich betreffen, beschraenkt. Dem federfuehrenden
Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hoerende Personenkreis mitzuteilen. Mitglieder
des federfuehrenden Ausschusses haben waehrend der Anhoerung Fragerecht; dieses kann im
Einvernehmen mit dem federfuehrenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschraenkt
werden.

(4) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen
eintreten, soweit dies zur Klaerung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist
die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen,
die Anhoerung durchzufuehren; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu
beruecksichtigen.

(5) Zur Vorbereitung einer oeffentlichen Anhoerung soll der Ausschuss den
Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung uebermitteln. Er kann sie um Einreichung
einer schriftlichen Stellungnahme bitten.

(6) Ersatz von Auslagen an Sachverstaendige und Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund
von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Praesidenten.

(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten auch fuer Anhoerungen in nichtoeffentlicher Sitzung.

§ 71 Antragstellung im Ausschuss, Schluss der Aussprache
(1) Antragsberechtigt sind die Ausschussmitglieder, deren Stellvertreter im
Falle der Vertretung eines Ausschussmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende
Ausschussmitglieder. Ein schriftlicher Antrag eines nicht anwesenden Mitgliedes
des Ausschusses darf nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes
stimmberechtigtes Mitglied ihn uebernimmt.

(2) Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschussmitglieder sind, koennen
Aenderungsantraege zu ueberwiesenen Vorlagen an den federfuehrenden Ausschuss stellen. Die
Antragsteller koennen insoweit ausserhalb des Verfahrens nach § 69a mit beratender Stimme
an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen.

(3) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf fruehestens zur Abstimmung gestellt
werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen und von der
jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende Meinungen vorgetragen werden konnten.

§ 72 Abstimmung ausserhalb einer Sitzung


                                            - 16 -
       
                                                                               

Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermaechtigen, ausserhalb der Sitzungswochen
ueber bestimmte Fragen in besonderen Eilfaellen eine schriftliche Abstimmung durchfuehren
zu lassen. Macht der Ausschuss von dieser Moeglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den
Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, ueber die
innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt
werden kann. Eine schriftliche Abstimmung entfaellt, wenn eine Sitzung des Ausschusses
auf Grund der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 oder 3 stattfindet.

§ 73 Ausschussprotokolle
(1) Ueber jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es muss
mindestens alle Antraege und die Beschluesse des Ausschusses enthalten. Stenographische
Aufnahmen von Ausschusssitzungen beduerfen der Genehmigung des Praesidenten.

(2) Protokolle ueber nichtoeffentliche Sitzungen der Ausschuesse (§ 69 Abs. 1 Satz 1) sind
grundsaetzlich keine Verschlusssachen im Sinne der Geheimschutzordnung (vgl. § 2 Abs. 5
GSO). Soweit sie der Oeffentlichkeit nicht ohne weiteres zugaenglich sein sollen, sind
sie vom Ausschuss mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; die Einzelheiten werden
in den nach Absatz 3 zu erlassenden Richtlinien geregelt. Protokolle von oeffentlichen
Sitzungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1) duerfen diesen Vermerk nicht tragen.

(3) Fuer die Behandlung der Protokolle erlaesst der Praesident im Benehmen mit dem
Praesidium besondere Richtlinien.

§ 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschaeftsordnung
Soweit die Verfahrensregeln fuer die Ausschuesse nichts anderes bestimmen, gelten fuer
Ausschuesse und Enquete-Kommissionen die uebrigen Bestimmungen der Geschaeftsordnung, mit
Ausnahme des § 126, entsprechend.

VIII.
Vorlagen und ihre Behandlung

§ 75 Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen koennen als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des
Bundestages gesetzt werden (selbstaendige Vorlagen):
a)   Gesetzentwuerfe,
b)   Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes
     (Vermittlungsausschuss),
c)   Antraege auf Zurueckweisung von Einspruechen des Bundesrates,
d)   Antraege,
e)   Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
f)   Grosse Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
g)   Wahlvorschlaege, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
h)   Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlpruefungs-, Immunitaets- und
     Geschaeftsordnungsangelegenheiten,
i)   Beschlussempfehlungen und Berichte ueber Petitionen,
j)   Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses ueber Streitsachen vor dem
     Bundesverfassungsgericht,
k)   Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschuessen,
l)   Zwischenberichte der Ausschuesse,
m)   Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag
     zuzuleiten sind.

(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenstaenden sind (unselbstaendige Vorlagen):
                                             - 17 -
      
                                                                              

a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschuesse,
b) Aenderungsantraege,
c) Entschliessungsantraege zu Gesetzentwuerfen, Unterrichtungen, Regierungserklaerungen,
   Grossen Anfragen, Entschliessungen des Europaeischen Parlaments, EG-Vorlagen,
   Stabilitaetsvorlagen und Rechtsverordnungen.

(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie koennen nicht als
Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) muessen von einer Fraktion oder von
fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass
die Geschaeftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulaesst.

(2) Gesetzentwuerfe muessen, Antraege koennen mit einer kurzen Begruendung versehen werden.

§ 77 Behandlung der Vorlagen
(1) Vorlagen werden gedruckt und an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und
an die Bundesministerien verteilt.

(2) Bei Vorlagen gemaess § 75 Abs. 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung des Bundestages
dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen und aehnliches),
kann der Praesident, soweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften oder Beschluessen
des Bundestages beruhen, im Benehmen mit dem Aeltestenrat ganz oder teilweise von der
Drucklegung und Verteilung absehen. In diesen Faellen wird der Eingang dieser Vorlagen
und im Benehmen mit dem Aeltestenrat die Art ihrer Behandlung als amtliche Mitteilung
durch den Praesidenten bekanntgegeben. Sie werden als Uebersicht in einer Drucksache
zusammengestellt, in der auch anzugeben ist, in welchen Raeumen des Bundestages die
Vorlagen eingesehen werden koennen.

§ 78 Beratungen
(1) Gesetzentwuerfe werden in drei Beratungen, Vertraege mit auswaertigen Staaten und
aehnliche Vertraege, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf
Gegenstaende der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes),
grundsaetzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluss des Bundestages in drei
Beratungen, alle anderen Vorlagen grundsaetzlich in einer Beratung behandelt. Fuer
Nachtragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Abs. 1 Satz 6.

(2) Antraege koennen ohne Aussprache einem Ausschuss ueberwiesen werden. Auch wenn
sie nicht verteilt sind, kann ueber sie abgestimmt werden, es sei denn, dass von
einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
widersprochen wird. Im uebrigen gelten fuer Antraege sinngemaess die Vorschriften ueber die
Beratung von Gesetzentwuerfen.

(3) Werden Vorlagen gemaess Absatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden fuer die
Schlussberatung neben den Bestimmungen fuer die zweite Beratung (§§ 81, 82 und 83 Abs. 3)
die Bestimmung ueber die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet fuer Aenderungsantraege § 82 Abs.
1 Satz 2 Anwendung.

(5) Soweit die Geschaeftsordnung nichts anderes vorschreibt oder zulaesst, beginnen die
Beratungen der Vorlagen fruehestens am dritten Tage nach Verteilung der Drucksachen (§
123).

§ 79 Erste Beratung von Gesetzentwuerfen
In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom
Aeltestenrat empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von
einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages

                                            - 18 -
      
                                                                              

verlangt oder gemaess § 80 Abs. 4 beschlossen wird. In der Aussprache werden nur die
Grundsaetze der Vorlagen besprochen. Sachantraege duerfen nicht gestellt werden.

§ 80 Ueberweisung an einen Ausschuss
(1) Am Schluss der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf vorbehaltlich einer
abweichenden Entscheidung gemaess Absatz 2 einem Ausschuss ueberwiesen; er kann nur in
besonderen Faellen gleichzeitig mehreren Ausschuessen ueberwiesen werden, wobei der
federfuehrende Ausschuss zu bestimmen ist. Weitere Ausschuesse koennen sich im Benehmen mit
dem federfuehrenden Ausschuss an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gutachtlich
beteiligen.

(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen,
ohne Ausschussueberweisung in die zweite Beratung einzutreten. Fuer den Antrag gilt
die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3. Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite
Beratung dem Haushaltsausschuss Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage gemaess § 96 Abs.
4 zu pruefen. Die Fristenregelung des § 96 Abs. 8 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen gemaess § 75 Abs. 1 Buchstabe e kann der Praesident, ohne sie auf die
Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Aeltestenrat einem Ausschuss ueberweisen.
Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der Ausschuss einen ueber die
Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen will. Erhebt der Haushaltsausschuss
gegen eine Unionsvorlage (§ 93), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen
jaehrlichen Eigenmittelansatz der Europaeischen Union gedeckt ist oder erkennbar
nicht gedeckt sein wird, Bedenken zu ihrer Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit
zukuenftigen Haushalten des Bundes, hat der federfuehrende Ausschuss Bericht zu erstatten.

(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Aeltestenrat im vereinfachten Verfahren behandelt
werden sollen, werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Ueber
die Ueberweisung dieser Vorlagen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstimmung
insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer
Abtrennung der Abstimmung ueber den Ueberweisungsvorschlag zu einer Vorlage nicht, falls
dem Antrag eines Mitglieds des Bundestages zur Aenderung des Ueberweisungsvorschlags des
Aeltestenrats nicht widersprochen wird. Wird zu einer Vorlage, fuer die das vereinfachte
Verfahren vorgesehen ist, von einem Mitglied des Bundestages die Aussprache beantragt,
ist ueber diesen Antrag zuerst abzustimmen. Findet der Antrag die Mehrheit, wird die
betroffene Vorlage als Zusatzpunkt auf die Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche
gesetzt.

§ 81 Zweite Beratung von Gesetzentwuerfen
(1) Die zweite Beratung wird mit einer allgemeinen Aussprache eroeffnet, wenn sie vom
Aeltestenrat empfohlen oder von einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Sie beginnt am zweiten Tage nach Verteilung
der Beschlussempfehlung und des Ausschussberichts, frueher nur, wenn auf Antrag einer
Fraktion oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschliessen; bei Gesetzentwuerfen der
Bundesregierung, die fuer dringlich erklaert worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes),
kann die Fristverkuerzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen
werden. Fuer den Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3.

(2) Ueber jede selbstaendige Bestimmung wird der Reihenfolge nach und zuletzt ueber
Einleitung und Ueberschrift die Aussprache eroeffnet und geschlossen. Nach Schluss der
Aussprache ueber jede Einzelbestimmung wird abgestimmt.

(3) Auf Beschluss des Bundestages kann die Reihenfolge geaendert, die Aussprache ueber
mehrere Einzelbestimmungen verbunden oder ueber Teile einer Einzelbestimmung oder ueber
verschiedene Aenderungsantraege zu demselben Gegenstand getrennt werden.

(4) Ueber mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden.
Ueber Vertraege mit auswaertigen Staaten und aehnliche Vertraege gemaess Artikel 59 Abs. 2 des
Grundgesetzes wird im ganzen abgestimmt.


                                            - 19 -
      
                                                                              

§ 82 Aenderungsantraege und Zurueckverweisung in zweiter Beratung
(1) Aenderungen zu Gesetzentwuerfen in zweiter Beratung koennen beantragt werden, solange
die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist.
Die Antraege muessen von mindestens einem Mitglied des Bundestages unterzeichnet sein und
koennen mit einer kurzen Begruendung versehen werden; wenn sie noch nicht verteilt sind,
werden sie verlesen.

(2) Zu Vertraegen mit auswaertigen Staaten und aehnlichen Vertraegen, welche
die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstaende
der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind
Aenderungsantraege nicht zulaessig.

(3) Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt ist, kann die Vorlage ganz oder
teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurueckverwiesen werden; dies gilt auch fuer
bereits beratene Teile.

§ 83 Zusammenstellung der Aenderungen
(1) Wurden in der zweiten Beratung Aenderungen beschlossen, so laesst sie der Praesident
zusammenstellen.

(2) Die Beschluesse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.

(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so
ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.

§ 84 Dritte Beratung von Gesetzentwuerfen
Die dritte Beratung erfolgt,
a) wenn in zweiter Beratung keine Aenderungen beschlossen worden sind, anschliessend,
b) wenn Aenderungen beschlossen sind, am zweiten Tage nach Verteilung der Drucksachen
   mit den beschlossenen Aenderungen, frueher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder
   von fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden
   Mitglieder des Bundestages es beschliessen; bei Gesetzentwuerfen der Bundesregierung,
   die fuer dringlich erklaert worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die
   Fristverkuerzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden.
   Fuer den Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3.
Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn in zweiter Beratung keine
allgemeine Aussprache stattgefunden hat und sie vom Aeltestenrat empfohlen oder von
anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

§ 85 Aenderungsantraege und Zurueckverweisung in dritter Beratung
(1) Aenderungsantraege zu Gesetzentwuerfen in dritter Beratung muessen von einer Fraktion
oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein und koennen
mit einer kurzen Begruendung versehen werden. Sie duerfen sich nur auf diejenigen
Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Aenderungen beschlossen wurden. Die
Einzelberatung ist auf diese Bestimmungen beschraenkt.

(2) Vor der Schlussabstimmung kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen anderen
Ausschuss zurueckverwiesen werden; § 80 Abs. 1 findet Anwendung. Schlaegt der Ausschuss
Aenderungen gegenueber den Beschluessen des Bundestages in zweiter Beratung vor, wird die
Beschlussempfehlung erneut in zweiter Beratung behandelt.

§ 86 Schlussabstimmung
Nach Schluss der dritten Beratung wird ueber den Gesetzentwurf abgestimmt. Sind die
Beschluesse der zweiten Beratung unveraendert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung
unmittelbar. Wurden Aenderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen
einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
ausgesetzt werden, bis die Beschluesse zusammengestellt und verteilt sind. Ueber Vertraege


                                            - 20 -
      
                                                                              

mit auswaertigen Staaten und aehnliche Vertraege findet keine besondere Schlussabstimmung
statt.

§ 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch,
so ist die Beschlussfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf darf fruehestens nach Eingang
der Stellungnahme der Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlangens der
Bundesregierung beim Bundespraesidenten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass der
Bundestag erneut Beschluss fasst, gilt der Gesetzentwurf als an den federfuehrenden
Ausschuss und an den Haushaltsausschuss zurueckverwiesen.

(3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat gemaess § 122 bereits zugeleitet worden,
hat der Praesident den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung in Kenntnis zu
setzen. In diesem Fall gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.

§ 88 Behandlung von Entschliessungsantraegen
(1) Ueber Entschliessungsantraege (§ 75 Abs. 2 Buchstabe c) wird nach der Schlussabstimmung
ueber den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine Schlussabstimmung moeglich ist,
nach Schluss der Aussprache abgestimmt. Ueber Entschliessungsantraege zu Teilen des
Haushaltsplanes kann waehrend der dritten Beratung abgestimmt werden.

(2) Entschliessungsantraege koennen einem Ausschuss nur ueberwiesen werden, wenn die
Antragsteller nicht widersprechen. Auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden
fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ist die Abstimmung auf den naechsten
Sitzungstag zu verschieben.

§ 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses
Auf Antrag einer Fraktion oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann
der Bundestag beschliessen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates beduerfen,
die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des
Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).

§ 90 Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses
Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Aenderung des vom
Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt fuer die Behandlung des Einigungsvorschlages
im Bundestag § 10 der Geschaeftsordnung des Vermittlungsausschusses.

§ 91 Einspruch des Bundesrates
Ueber den Antrag auf Zurueckweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom
Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne
Begruendung und Aussprache abgestimmt. Vor der Abstimmung koennen lediglich Erklaerungen
abgegeben werden. Ueber den Antrag wird durch Zaehlung der Stimmen gemaess § 51 abgestimmt,
wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 52).

§ 92 Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundestages beduerfen
oder deren Aufhebung der Bundestag innerhalb einer bestimmten Frist verlangen kann,
ueberweist der Praesident im Benehmen mit dem Aeltestenrat unmittelbar an die zustaendigen
Ausschuesse. Dabei hat er eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federfuehrende
Ausschuss dem Bundestag einen Bericht vorzulegen hat. Der Bericht des Ausschusses ist
auf die Tagesordnung der naechsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Legt der Ausschuss
diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur
Beschlussfassung auf die Tagesordnung der naechsten Sitzung des Bundestages zu setzen.

§ 93 Zuleitung und Ueberweisung von EU-Dokumenten

                                            - 21 -
      
                                                                              

(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige Informationen
in Angelegenheiten der Europaeischen Union, die dem Bundestag von der Bundesregierung
oder Organen der Europaeischen Union uebermittelt werden, sowie Unterrichtungen des
Europaeischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur
Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in
Angelegenheiten der Europaeischen Union.

(2) Ein Verzicht gegenueber der Bundesregierung auf die Zuleitung von Unionsdokumenten
scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des
Bundestages aus.

(3) Unionsdokumente, die einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgefuehrten
Dokumententyp entsprechen, kommen fuer eine Ueberweisung grundsaetzlich in Betracht. Bei
Vorbereitung der Ueberweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments
in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung). Nicht in der Positivliste
genannte Dokumente werden in geeigneter Form fuer eine Kenntnisnahme angeboten; auf
Verlangen einer Fraktion oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
findet auch insoweit eine Ueberweisung statt.

(4) Die zustaendigen Ausschuesse koennen Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch
nicht ueberwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklaeren. Die Ausschuesse haben dem
Vorsitzenden des Ausschusses fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union anzuzeigen,
welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklaert haben.

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses fuer die Angelegenheiten der Europaeischen
Union legt dem Praesidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschuessen einen
Ueberweisungsvorschlag fuer die eingegangenen Unionsdokumente und fuer die von den
Ausschuessen zum Verhandlungsgegenstand erklaerten Unionsdokumente vor. Der Praesident
ueberweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzueglich an einen
Ausschuss federfuehrend und an andere Ausschuesse zur Mitberatung. Wird der vorgesehenen
oder erfolgten Ueberweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen,
entscheidet der Aeltestenrat.

(6) Die Titel der ueberwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammeluebersicht
aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschuessen die
Vorlagen ueberwiesen worden sind. Unionsdokumente im Sinne der Anlage 8, zu denen von
keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Ueberweisung vorgeschlagen
wird, werden in der Sammeluebersicht gesondert aufgefuehrt.

(7) Ein Unionsdokument wird als Bundestagsdrucksache verteilt, wenn es der
Vorsitzende des Ausschusses fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union bei
seinem Ueberweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federfuehrende Ausschuss eine ueber
die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt. Unionsdokumente, die
nicht einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgefuehrten Dokumententyp entsprechen
(Absatz 3 Satz 3), werden nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; bezieht sich
eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der
Vertraulichkeit nur ueber dessen wesentlichen Inhalt berichtet.

§ 93a Ausschussberatung von EU-Dokumenten
(1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten pruefen die Ausschuesse auch die Einhaltung
der Grundsaetze der Subsidiaritaet und Verhaeltnismaessigkeit. Wird beabsichtigt,
insoweit eine Verletzung zu ruegen, ist zunaechst dem Ausschuss fuer die Angelegenheiten
der Europaeischen Union Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beabsichtigt der
federfuehrende Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten,
falls der Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union Bedenken wegen einer
Verletzung der Grundsaetze der Subsidiaritaet und Verhaeltnismaessigkeit geltend macht.

(2) Die Ausschuesse koennen ihren Beratungen und einer Beschlussempfehlung ein
Folgedokument zu dem ihnen ueberwiesenen Unionsdokument zugrunde legen. Ebenso kann ein
federfuehrender Ausschuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere
um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die mitberatenden Ausschuesse sind zu
unterrichten und erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federfuehrenden Ausschuss


                                            - 22 -
      
                                                                              

festgelegten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergaenzen oder erneut eine
Stellungnahme abzugeben.

(3) Ein fuer ein bestimmtes Unionsdokument federfuehrender Ausschuss ist auch nach
Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages fuer die Behandlung eines Bemuehens der
Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Einlegung
eines Parlamentsvorbehalts zustaendig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der
federfuehrende Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.

(4) Die Ausschuesse koennen Mitglieder des Europaeischen Parlaments sowie Mitglieder
des Rates und der Kommission der Europaeischen Union oder deren Beauftragte zu ihren
Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen. Sie koennen Unionsdokumente gemeinsam
mit Ausschuessen des Europaeischen Parlaments gleicher Zustaendigkeit beraten.

(5) Die Ausschuesse koennen zur Vorbereitung von Entscheidungen ueber Unionsdokumente
Delegationen zu einem Ausschuss des Europaeischen Parlaments mit gleicher Zustaendigkeit
oder zu anderen Organen der Europaeischen Union entsenden.

§ 93b Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union
(1) Dem gemaess Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss fuer
die Angelegenheiten der Europaeischen Union obliegt nach Massgabe der Geschaeftsordnung
und der Beschluesse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemaess § 93 Abs.
1.

(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fuenf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages den Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union
ermaechtigen, zu bestimmten bezeichneten Unionsdokumenten die Rechte des Bundestages
gemaess Artikel 23 des Grundgesetzes gegenueber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann
ausserdem zu einem Unionsdokument eine Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der
beteiligten Ausschuesse widerspricht. Das Recht des Bundestages, ueber eine Angelegenheit
der Europaeischen Union jederzeit selbst zu beschliessen, bleibt unberuehrt.

(3) Der Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union hat im Falle einer
Ermaechtigung gemaess Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenueber der
Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschuesse
einzuholen. Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschuesse abweichen,
soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschuessen anberaumt werden. In
eilbeduerftigen Faellen koennen die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschuesse entsprechend
§ 72 Satz 2 schriftlich abstimmen lassen.

(4) Will der Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union von seinem Recht
gemaess Absatz 2 Satz 2 Gebrauch machen, gilt fuer das Verfahren Absatz 3 entsprechend.
Ein federfuehrender Ausschuss kann unter Angabe einer Begruendung verlangen, dass der
Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union prueft, ob er von seinem
Recht gemaess Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend.
Mitberatende Ausschuesse sind zu beteiligen, wenn der federfuehrende und der Ausschuss
fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union dies fuer erforderlich halten; Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses fuer die Angelegenheiten der
Europaeischen Union ausserhalb des Zeitplanes oder ausserhalb des staendigen Sitzungsortes
des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 60 auch
berechtigt, wenn es die Terminplanung der zustaendigen Organe der Europaeischen Union
erfordert und die Genehmigung des Praesidenten erteilt worden ist.

(6) Ueber den Inhalt und die Begruendung der vom Ausschuss fuer die Angelegenheiten der
Europaeischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenueber der Bundesregierung zu einem
Unionsdokument erstattet der Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union
einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei
Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache
findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.


                                            - 23 -
      
                                                                              

(7) Der Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union kann bei einem
Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung ueberwiesen worden ist, Aenderungsantraege
zur Beschlussempfehlung des federfuehrenden Ausschusses stellen; der Aenderungsantrag
muss bis spaetestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlussempfehlung zu dem
Unionsdokument dem Praesidenten vorgelegt werden.

(8) Zu den Sitzungen des Ausschusses fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union
erhalten deutsche Mitglieder des Europaeischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche
Mitglieder des Europaeischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die
mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europaeischen Parlaments werden vom Praesidenten
des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren
Parteien deutsche Mitglieder in das Europaeische Parlament gewaehlt worden sind, bis
zur Neuwahl des Europaeischen Parlaments, laengstens bis zum Ende der Wahlperiode des
Deutschen Bundestages berufen. Die berufenen Mitglieder des Europaeischen Parlaments
sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenstaenden anzuregen sowie waehrend der
Beratungen des Ausschusses fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union Auskuenfte zu
erteilen und Stellung zu nehmen.

(9) Der Ausschuss fuer die Angelegenheiten der Europaeischen Union hat Grundsaetze
ueber die Behandlung der ihm zugeleiteten Unionsvorlagen aufzustellen und diese zum
Ausgangspunkt seiner Beschlussempfehlung an den Bundestag oder seiner Stellungnahme
gegenueber der Bundesregierung zu machen.

§ 94 Stabilitaetsvorlagen
Vorlagen der Bundesregierung gemaess § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Foerderung der Stabilitaet
und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitaetsvorlagen) werden vom Praesidenten
unmittelbar dem Haushaltsausschuss ueberwiesen. Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage
spaetestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden
Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des Haushaltsausschusses ist spaetestens einen Tag
vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung
zu setzen. Hat der Haushaltsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschlussempfehlung
vorgelegt, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der naechsten
Sitzung des Bundestages zu setzen. Aenderungsantraege zu Stabilitaetsvorlagen duerfen nur
auf eine Kuerzung der Ausgaben gerichtet sein (§ 42 der Bundeshaushaltsordnung).

§ 95 Haushaltsvorlagen
(1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans,
Aenderungsvorlagen zu diesen Entwuerfen (Ergaenzungsvorlagen), Vorlagen zur Aenderung des
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige
den Haushalt betreffende Vorlagen. Alle Haushaltsvorlagen sind dem Haushaltsausschuss
zu ueberweisen; auf ihr Verlangen sind die Fachausschuesse gutachtlich zu hoeren. § 63
Abs. 2 gilt entsprechend. Der Haushaltsausschuss soll die Stellungnahmen der beteiligten
Ausschuesse wiedergeben. Ergaenzungsvorlagen ueberweist der Praesident grundsaetzlich ohne
erste Beratung. Nachtragshaushaltsvorlagen koennen auf Vorschlag des Aeltestenrates
durch den Praesidenten ohne erste Beratung ueberwiesen und in einer Beratung abschliessend
behandelt werden.

(2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf
fruehestens sechs Wochen, die abschliessende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen
fruehestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei denn, die Stellungnahme des
Bundesrates geht vor Ablauf der in Artikel 110 Abs. 3 des Grundgesetzes vorgesehenen
Frist ein.

(3) Fuer die abschliessende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen findet neben
den Bestimmungen fuer die zweite Beratung (§§ 81, 82) die Bestimmung ueber die
Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsausschuss spaetestens innerhalb der auf
den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. Der
Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der naechsten Sitzung des Bundestages
zu setzen. Hat der Ausschuss seine Beratungen nicht innerhalb der Frist abgeschlossen,

                                            - 24 -
      
                                                                              

ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der naechsten Sitzung des
Bundestages zu setzen.

§ 96 Finanzvorlagen
(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, die wegen ihrer grundsaetzlichen Bedeutung oder
ihres finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die oeffentlichen Finanzen des Bundes
oder der Laender erheblich einzuwirken und die nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des §
95 sind. Bei Zweifeln ueber den Charakter der Vorlagen entscheidet der Bundestag nach
Anhoerung des Haushaltsausschusses.

(2) Finanzvorlagen werden nach der ersten Beratung dem Haushaltsausschuss und dem
Fachausschuss ueberwiesen. Werden Gesetzentwuerfe durch die Annahme eines Aenderungsantrags
im Ausschuss zu Finanzvorlagen, hat der Ausschuss den Praesidenten hiervon in Kenntnis zu
setzen. Dieser ueberweist die vom Ausschuss beschlossene Fassung dem Haushaltsausschuss;
die Ueberweisung kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.

(3) Finanzvorlagen von Mitgliedern des Bundestages muessen in der Begruendung die
finanziellen Auswirkungen darlegen. Der Praesident gibt der Bundesregierung Gelegenheit,
innerhalb von vier Wochen zu den Auswirkungen auf die oeffentlichen Finanzen des Bundes
und der Laender Stellung zu nehmen. Der Bericht des Haushaltsausschusses darf erst
nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die
Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Soweit die Finanzvorlage auf die oeffentlichen Finanzen des Bundes einwirkt, prueft
der Haushaltsausschuss ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden Haushalt und kuenftigen
Haushalten. Ergibt die Pruefung des Haushaltsausschusses, dass die Vorlage Auswirkungen
auf den laufenden Haushalt hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den Bundestag einen
Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen
auf die kuenftigen Haushalte, aeussert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu
den Moeglichkeiten kuenftiger Deckung. Hat die Bundesregierung zu der Vorlage Stellung
genommen, aeussert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme.
Kann der Haushaltsausschuss keinen Deckungsvorschlag machen, wird die Vorlage dem
Bundestag vorgelegt, der nach Begruendung durch einen Antragsteller lediglich ueber die
Moeglichkeit einer Deckung beraet und beschliesst. Wird die Moeglichkeit zur Deckung auch
vom Bundestag verneint, gilt die Vorlage als erledigt.

(5) Soweit die Finanzvorlage auf die oeffentlichen Finanzen der Laender einwirkt, teilt
der Haushaltsausschuss in seinem Bericht Art und Umfang der Einwirkungen mit.

(6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, dass Mitglieder oder Beauftragte
der Bundesregierung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, der
Beschluesse des federfuehrenden Ausschusses oder des Deckungsvorschlages erheben, gibt
der Praesident der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit diese nicht
bereits vorliegt. In diesem Fall kann der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme
oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hat die Bundesregierung
Stellung genommen, soll der Haushaltsausschuss sich zu dieser Stellungnahme dem
Bundestag gegenueber aeussern.

(7) Werden in der zweiten Beratung Aenderungen mit finanziellen Auswirkungen von
grundsaetzlicher Bedeutung oder erheblichem finanziellen Umfang beschlossen, erfolgt die
dritte Beratung - nach vorheriger Beratung im Haushaltsausschuss - erst in der zweiten
Woche nach der Beschlussfassung.

(8) Berichte des Haushaltsausschusses, die einen Deckungsvorschlag enthalten, koennen
ohne Einhaltung der fuer die zweite Beratung von Gesetzentwuerfen vorgeschriebenen
Frist (§ 81 Abs. 1 Satz 2) beraten werden. Fuer Berichte, die keinen Deckungsvorschlag
enthalten, kann die fuer die zweite Beratung vorgeschriebene Frist weder verkuerzt noch
aufgehoben werden, es sei denn, dass der Bundestag beschliesst, gemaess § 80 Abs. 2 zu
verfahren.

§ 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz


                                            - 25 -
      
                                                                              

(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung      ausserhalb des
Zeitplans zur Beratung ueber einen Antrag gemaess § 4 Abs. 1 oder § 7 Abs.      1 in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes verpflichtet, wenn es      eine Fraktion
im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses      verlangt und
die Genehmigung des Praesidenten erteilt worden ist.

(2) Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemaess § 4 Abs. 1 Satz 4 oder § 7 Abs.
1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes muss binnen sieben
Tagen seit der Verteilung der Drucksache beim Praesidenten eingehen. Nach Eingang des
Verlangens unterrichtet der Praesident die Fraktionen und die Bundesregierung hierueber
unverzueglich.

(3) Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemaess § 6 Abs. 1 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser als
Drucksache verteilt. Das Gleiche gilt fuer sonstige schriftliche Unterrichtungen des
Bundestages. In Faellen des § 5 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes werden gemaess
Absatz 2 grundsaetzlich die Vorsitzenden und Obleute des Auswaertigen Ausschusses und
des Verteidigungsausschusses ausserhalb einer Ausschusssitzung unterrichtet. Hat der
Bundestag einem Antrag gemaess § 5 Abs. 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt,
gelten fuer weitere Unterrichtungen die allgemeinen Regelungen.

(4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3) findet Anwendung.

§ 97 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler
(1) Der Bundestag kann auf Antrag gemaess Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem
Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der
Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, dass
dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen
wird. Antraege, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, duerfen nicht auf die
Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschlaege gemacht sind, in einem
Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) zu waehlen. Er ist nur dann gewaehlt, wenn er
die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.

(3) Fuer den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.

§ 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
(1) Der Bundeskanzler kann gemaess Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das
Vertrauen auszusprechen; fuer den Zeitpunkt der Abstimmung ueber den Antrag gilt Artikel
68 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages,
kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Viertels der Mitglieder
des Bundestages gemaess § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler waehlen.

§ 99 Dringliche Gesetzentwuerfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des
Grundgesetzes
(1) Gesetzentwuerfe der Bundesregierung, die im Rahmen des Artikels 81 des
Grundgesetzes von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach Erklaerung
des Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut vorgelegt worden sind, muessen auf
Verlangen der Bundesregierung auf die Tagesordnung der naechsten Sitzung gesetzt werden.
Absetzen von der Tagesordnung ist nur einmal moeglich.

(2) Der Gesetzentwurf gilt auch dann als abgelehnt, wenn zweimal in der zweiten oder
dritten Beratung bei einer Einzel- oder Schlussabstimmung wegen Beschlussunfaehigkeit
ergebnislos abgestimmt worden ist.

§ 100 Grosse Anfragen


                                            - 26 -
      
                                                                              

Grosse Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Abs. 1 Buchstabe f) sind dem Praesidenten
einzureichen; sie muessen kurz und bestimmt gefasst sein und koennen mit einer kurzen
Begruendung versehen werden. Wird in der Begruendung auf andere Materialien verwiesen,
findet § 77 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 101 Beantwortung und Beratung von Grossen Anfragen
Der Praesident teilt der Bundesregierung die Grosse Anfrage mit und fordert zur Erklaerung
auf, ob und wann sie antworten werde. Nach Eingang der Antwort wird die Grosse Anfrage
auf die Tagesordnung gesetzt. Die Beratung muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion
oder von fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

§ 102 Ablehnung der Beantwortung der Grossen Anfragen
Lehnt die Bundesregierung ueberhaupt oder fuer die naechsten drei Wochen die Beantwortung
der Grossen Anfrage ab, so kann der Bundestag die Grosse Anfrage zur Beratung auf die
Tagesordnung setzen. Sie muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fuenf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. Vor der Aussprache kann einer der
Anfragenden das Wort zu einer zusaetzlichen muendlichen Begruendung erhalten.

§ 103 Beschraenkung der Beratung ueber Grosse Anfragen
Gehen Grosse Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemaesse Erledigung der
Geschaefte gefaehrden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darueber auf
einen bestimmten woechentlichen Sitzungstag beschraenken. Auch in diesem Fall kann
der Bundestag die Beratung ueber einzelne Grosse Anfragen an einem anderen Sitzungstag
beschliessen.

§ 104 Kleine Anfragen
(1) In Kleinen Anfragen (§ 75 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft ueber
bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Praesidenten
einzureichen; sie duerfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
Eine kurze Begruendung kann angefuegt werden.

(2) Der Praesident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn
Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller
verlaengern.

§ 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur muendlichen
oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Das Naehere wird in
Richtlinien geregelt (Anlage 4).

§ 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
(1) Fuer die Aussprache ueber ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen
Interesse in Kurzbeitraegen von fuenf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit diese
Geschaeftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien (Anlage 5).

(2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die
Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im
Rahmen ihrer Verantwortlichkeit, vorrangig jedoch zur vorangegangenen Sitzung der
Bundesregierung, stellen koennen. Das Naehere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7).

§ 107 Immunitaetsangelegenheiten
(1) Ersuchen in Immunitaetsangelegenheiten sind vom Praesidenten unmittelbar an den
Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung weiterzuleiten.

(2) Dieser hat Grundsaetze ueber die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunitaet
von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsaetze zum


                                            - 27 -
      
                                                                              

Ausgangspunkt seiner in Einzelfaellen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den
Bundestag zu machen.

(3) Die Beratung ueber eine Beschlussempfehlung ist an eine Fristen nicht gebunden. Sie
soll fruehestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h)
beginnen. Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.

(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses fuer Wahlpruefung, Immunitaet und
Geschaeftsordnung kann der Praesident dem Bundestag in Immunitaetsangelegenheiten
unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.

IX.
Behandlung von Petitionen

§ 108 Zustaendigkeit des Petitionsausschusses
(1) Dem gemaess Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden
Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes
an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Aufgaben und Befugnisse des
Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberuehrt.

(2) Soweit sich aus dem Gesetz ueber die Befugnisse des Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemaess den
nachfolgenden Bestimmungen behandelt.

§ 109 Ueberweisung der Petitionen
(1) Der Praesident ueberweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine
Stellungnahme der Fachausschuesse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung
in diesen Fachausschuessen betreffen.

(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition ueberreichen, sind auf ihr Verlangen
zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

§ 110 Rechte des Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsaetze ueber die Behandlung von Bitten und Beschwerden
aufzustellen und diese Grundsaetze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall
zu machen.

(2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar
an Behoerden des Bundes, bundesunmittelbare Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des
oeffentlichen Rechts gerichtet werden, ist das zustaendige Mitglied der Bundesregierung
zu verstaendigen.

(3) Von der Anhoerung des Petenten, Zeugen oder Sachverstaendigen ist das zustaendige
Mitglied der Bundesregierung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 111 Uebertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des
Petitionsausschusses
Die Uebertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes
auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall
beschliessen. Inhalt und Umfang der Uebertragung sind im Beschluss zu bestimmen.

§ 112 Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
(1) Der Bericht ueber die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer
Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammeluebersicht vorgelegt. Der Bericht
soll monatlich vorgelegt werden. Darueber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem
Bundestag jaehrlich einen schriftlichen Bericht ueber seine Taetigkeit.


                                            - 28 -
      
                                                                              

(2) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach
der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie koennen vom Berichterstatter muendlich
ergaenzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion
oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(3) Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. Diese
Mitteilung soll mit Gruenden versehen sein.

X.
Der Wehrbeauftragte des Bundestages

§ 113 Wahl des Wehrbeauftragten
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

§ 114 Berichte des Wehrbeauftragten
(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten ueberweist der Praesident dem
Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fuenf vom Hundert der
Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

§ 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
(1) Der Praesident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache ueber die von ihm
vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom
Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist.

(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von
einer Fraktion oder von anwesenden fuenf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
verlangt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

XI.
Beurkundung und Vollzug der Beschluesse des Bundestages

§ 116 Plenarprotokolle
(1) Ueber jede Sitzung wird ein Stenographischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt.

(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt.

(3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, z.B. Tonbandaufnahmen,
sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.

§ 117 Pruefung der Niederschrift durch den Redner
Jeder Redner erhaelt die Niederschrift seiner Rede zur Pruefung. Sie ist innerhalb von
zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurueckzugeben. Die Niederschrift wird in
Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurueckgibt. Niederschriften von
Reden duerfen vor ihrer Pruefung durch den Redner einem anderen als dem Praesidenten nur
mit Zustimmung des Redners zur Einsicht ueberlassen werden.

§ 118 Korrektur der Niederschrift
(1) Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn
der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geaendert werden. Ergeben sich hinsichtlich
der Zulaessigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verstaendigung zwischen dem
Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung
des amtierenden Praesidenten einzuholen.

                                            - 29 -
      
                                                                              

(2) Der Praesident kann alle Beweismittel heranziehen.

§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen
(1) Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil
des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Praesidenten und der
Beteiligten gestrichen wird.

(2) Ein Zwischenruf, der dem Praesidenten entgangen ist, kann auch noch in der naechsten
Sitzung geruegt werden.

§ 120 Beurkundung der Beschluesse
Ausser dem Plenarprotokoll wird ueber jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches
Protokoll) gefertigt, das vom Praesidenten unterzeichnet wird. Das Amtliche Protokoll
wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem
auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

§ 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch die
Erklaerung der Schriftfuehrer erledigt, so befragt der Praesident den Bundestag. Wird der
Einspruch fuer begruendet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem
naechsten Amtlichen Protokoll beizufuegen.

§ 122 Uebersendung beschlossener Gesetze
(1) Der Praesident des Bundestages uebersendet das beschlossene Gesetz unverzueglich dem
Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

(2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses uebersendet der Praesident an den
Bundeskanzler und an den federfuehrenden Minister und teilt dabei mit, wann die
Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes erfolgt ist.

(3) Werden vor Uebersendung nach Absatz 1 in der vom Bundestag in der Schlussabstimmung
angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten
festgestellt, kann der Praesident im Einvernehmen mit dem federfuehrenden Ausschuss
eine Berichtigung veranlassen. Ist das Gesetz gemaess Absatz 1 bereits uebersandt, macht
der Praesident nach Einwilligung des federfuehrenden Ausschusses den Praesidenten des
Bundesrates auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte
aufmerksam, sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen. Von dieser Bitte ist
dem Bundeskanzler und dem federfuehrenden Minister Mitteilung zu machen.

§ 122a Elektronische Dokumente
(1) Soweit fuer die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genuegt
dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses fuer die weitere
Bearbeitung geeignet ist.

(2) Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen sein. Das Naehere regeln Ausfuehrungsbestimmungen, die vom Aeltestenrat zu
erlassen sind.

§ 123 Fristenberechnung
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt
als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Bundestages in ihre Faecher gelegt worden
ist.

(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten
oder aus zufaelligen Gruenden einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst
nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

§ 124 Wahrung der Frist
                                            - 30 -
      
                                                                              

Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklaerung gegenueber dem Bundestag
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklaerung oder
Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Ist danach die Erklaerung oder Leistung an einem
Sonnabend, Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich anerkannten Feiertag
zu bewirken, so tritt an dessen Stelle der naechstfolgende Werktag. Die Erklaerung
oder Leistung ist waehrend der ueblichen Dienststunden, spaetestens aber um 18 Uhr, zu
bewirken.

§ 125 Unerledigte Gegenstaende
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt
nicht fuer Petitionen und fuer Vorlagen, die keiner Beschlussfassung beduerfen.

XII.
Abweichungen und Auslegung dieser Geschaeftsordnung

§ 126 Abweichungen von dieser Geschaeftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschaeftsordnung koennen im einzelnen Fall mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn
die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

§ 127 Auslegung dieser Geschaeftsordnung
(1) Waehrend einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel ueber die Auslegung
dieser Geschaeftsordnung entscheidet der Praesident fuer den Einzelfall. Im uebrigen
obliegt die Auslegung dieser Geschaeftsordnung dem Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet
und Geschaeftsordnung; der Praesident, ein Ausschuss, eine Fraktion, ein Viertel der
Mitglieder des Ausschusses fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung oder fuenf
vom Hundert der Mitglieder des Bundestages koennen verlangen, dass die Auslegung dem
Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird.

(2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemaess Absatz 1 Satz 2 nicht vorgebracht,
entscheidet der Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung, in welcher
Form seine Auslegung bekanntzumachen ist.

§ 128 Rechte des Ausschusses fuer Wahlpruefung, Immunitaet und
Geschaeftsordnung
Der Ausschuss fuer Wahlpruefung, Immunitaet und Geschaeftsordnung kann Fragen aus seinem
Geschaeftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1
Buchstabe h).

Anlage 1 Verhaltensregeln fuer Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Text siehe: BTGO1980Anl 1)

Anlage 2 Registrierung von Verbaenden und deren Vertreter
(Text siehe: BTGO1980Anl 2)

Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
(Text siehe: BTGO1980Anl 3)

Anlage 4 Richtlinien fuer die Fragestunde und fuer die schriftlichen
Einzelfragen
(Text siehe: BTGO1980Anl 4)

Anlage 5 Richtlinien fuer Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen
Interesse
                                            - 31 -
      
                                                                              

(Text siehe: BTGO1980Anl 5)

Anlage 6 Grundsaetze in Immunitaetsangelegenheiten und in Faellen der
Genehmigung gemaess § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei
Ermaechtigungen gemaess § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
(Text siehe: BTGO1980Anl 6)

Anlage 7 Befragung der Bundesregierung
(Text siehe: BTGO1980Anl 7)

Anlage 8 Grundsaetzlich fuer eine Ueberweisung in Betracht kommende EU-
Dokumente (Positivliste)
(Text siehe: BTGO1980Anl 8)




                                            - 32 -