Geschaeftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966
vom 01.07.1966
"Geschaeftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November
1993 (BGBl. I S. 2007), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1057) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.11.1993 I 2007;
zuletzt geaendert durch Bek. v. 8.6.2007 I 1057
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1966
Inhaltsuebersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Mitglieder § 1
Inkompatibilitaet § 2
Geschaeftsjahr § 3
Ausweise, Fahrkarten § 4
II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates
Wahl des Praesidenten und der Vizepraesidenten § 5
Stellung des Praesidenten § 6
Stellung der Vizepraesidenten § 7
Praesidium § 8
Staendiger Beirat § 9
Schriftfuehrer § 10
Ausschuesse § 11
Wahl der Vorsitzenden der Ausschuesse § 12
Vertreter des Bundesrates in anderen Organen § 13
Sekretariat § 14
III. Die Sitzungen des Bundesrates
1. Vorbereitung der Sitzungen
Einberufung und Bekanntgabe § 15
Anwesenheitsliste § 16
2. Allgemeine Verfahrensgrundsaetze
Ausschluss der Oeffentlichkeit § 17
Teilnahme an den Verhandlungen § 18
Fragerecht § 19
Leitung der Sitzung § 20
Beteiligung des Praesidenten an den Verhandlungen § 21
Ordnungsgewalt des Praesidenten § 22
3. Der Geschaeftsgang im Bundesrat
Feststellung und Durchfuehrung der Tagesordnung § 23
Verhandlungen § 24
Berichterstattung § 25
Antraege und Empfehlungen § 26
Anzahl der Stimmen § 27
Beschlussfaehigkeit § 28
Abstimmung § 29
Abstimmungsregeln § 30
Verfahren bei Beschluessen nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes § 31
Wirksamwerden der Beschluesse § 32
Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages § 33
-1-
Sitzungsbericht § 34
Vereinfachtes Verfahren § 35
IV. Das Verfahren in den Ausschuessen
Zuweisung der Vorlagen § 36
Tagungsort, Oeffentlichkeit, Anwesenheitsliste § 37
Einberufung, Leitung, Tagesordnung § 38
Beratung § 39
Teilnahme und Fragerecht § 40
Berichterstattung im Ausschuss § 41
Beschluesse § 42
Umfrageverfahren § 43
Sitzungsniederschrift § 44
Mitteilung der Empfehlungen der Ausschuesse § 45
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europaeischen Union
Zuweisung von Unterrichtungen ueber Vorhaben im Rahmen der
Europaeischen Union an die Ausschuesse § 45a
Europakammer § 45b
Vorsitzende der Europakammer § 45c
Zustaendigkeit der Europakammer § 45d
Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer § 45e
Oeffentlichkeit § 45f
Teilnahme an den Verhandlungen § 45g
Anzahl der Stimmen, Beschlussfaehigkeit, Beschlussfassung § 45h
Vertreter der Laender § 45i
Sitzungsbericht § 45j
Anwendung von Verfahrensvorschriften § 45k
V. Schlussbestimmungen
Stellvertreter § 46
Auslegung der Geschaeftsordnung § 47
Abweichung von der Geschaeftsordnung § 48
Inkrafttreten § 49
I.
Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 50 GG
Durch den Bundesrat wirken die Laender bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
und in Angelegenheiten der Europaeischen Union mit.
-
Artikel 51 GG
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Laender, die sie bestellen und
abberufen. Sie koennen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Laender mit mehr als zwei Millionen Einwohnern
haben vier, Laender mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fuenf, Laender mit mehr als
sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines
Landes koennen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter
abgegeben werden.
§ 1 Mitglieder
Die Regierungen der Laender teilen dem Praesidenten des Bundesrates die Namen der
Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung als Mitglieder des
Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt des Erloeschens ihrer
Mitgliedschaft mit.
-2-
§ 2 Inkompatibilitaet
Die Mitglieder des Bundesrates duerfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehoeren. Wird
ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewaehlt, so muss es dem Praesidenten des
Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Aemter es niederlegt.
§ 3 Geschaeftsjahr
Das Geschaeftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden Jahres und endet
am 31. Oktober des folgenden Jahres.
§ 4 Ausweise, Fahrkarten
(1) Jedes Mitglied erhaelt vom Bundesrat einen Ausweis ueber seine Eigenschaft als
Bundesratsmitglied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten ausserdem Fahrkarten fuer die
Bundesbahn und die Bundespost.
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erloeschen der Mitgliedschaft
zurueckzugeben.
II.
Organe und Einrichtungen des Bundesrates
-
Artikel 52 Abs. 1 GG
Der Bundesrat waehlt seinen Praesidenten auf ein Jahr.
§ 5 Wahl des Praesidenten und der Vizepraesidenten
(1) Der Bundesrat waehlt ohne Aussprache fuer ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen
Praesidenten und zwei Vizepraesidenten.
(2) Endet das Amt des Praesidenten oder eines Vizepraesidenten vorzeitig, so soll
innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
§ 6 Stellung des Praesidenten
(1) Der Praesident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des
Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehoerde fuer die Beamten des Bundesrates.
(2) Beamte des hoeheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Staendigen Beirats,
der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates
vom Praesidenten eingestellt, befoerdert, entlassen und in den Ruhestand versetzt;
gleiches gilt fuer die Einstellung, Hoehergruppierung und Entlassung der Angestellten von
Verguetungsgruppe BAT II a an aufwaerts.
(3) Der Praesident uebt das Hausrecht fuer die der Verwaltung des Bundesrates
unterstehenden Gebaeude, Gebaeudeteile und Grundstuecke aus.
§ 7 Stellung der Vizepraesidenten
(1) Die Vizepraesidenten vertreten den Praesidenten im Falle seiner Verhinderung oder
bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Massgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der
Verhinderung liegt auch vor, solange der Praesident des Bundesrates nach Artikel 57 des
Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespraesidenten wahrnimmt.
(2) Die Vizepraesidenten beraten und unterstuetzen den Praesidenten bei der Erledigung
seiner Aufgaben.
§ 8 Praesidium
-3-
(1) Der Praesident und die Vizepraesidenten bilden das Praesidium.
(2) Das Praesidium stellt nach Beratung im Staendigen Beirat den Entwurf des
Haushaltsplanes fuer den Bundesrat auf. Es entscheidet ueber die inneren Angelegenheiten
des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten
ist noch dem Praesidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Praesidium mit der Ausfuehrung
seiner Beschluesse beauftragen.
(3) Der Praesident beruft das Praesidium ein und leitet dessen Sitzungen. Er hat das
Praesidium einzuberufen, wenn ein Vizepraesident es verlangt.
(4) In dringenden Faellen kann der Praesident Beschluesse des Praesidiums im Wege der
Umfrage herbeifuehren.
(5) Ueber jede Sitzung des Praesidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss
mindestens die Namen der Teilnehmer, die Antraege, das Ergebnis der Beratungen und bei
Beschluessen das Stimmverhaeltnis enthalten.
§ 9 Staendiger Beirat
(1) Beim Praesidium besteht ein Staendiger Beirat. Ihm gehoeren die Bevollmaechtigten der
Laender an. Er tritt in der Regel einmal woechentlich zusammen.
(2) Der Staendige Beirat beraet und unterstuetzt den Praesidenten und das Praesidium bei der
Vorbereitung der Sitzungen und der Fuehrung der Verwaltungsgeschaefte des Bundesrates. Er
entscheidet in den in § 6 Abs. 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschluesse
werden in eine Niederschrift aufgenommen.
(3) Der Staendige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung
zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Der fuer die Angelegenheiten des Bundesrates
und der Laender zustaendige Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Staendigen
Beirates teilnehmen und muss jederzeit gehoert werden.
(4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Staendigen Beirates teil.
(5) Der Vorsitz im Staendigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:
1. einem Mitglied des Praesidiums,
2. dem Bevollmaechtigten, der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
3. jedem anderen Bevollmaechtigten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so
fuehrt das Mitglied des Staendigen Beirates den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am
laengsten angehoert.
§ 10 Schriftfuehrer
(1) Der Bundesrat waehlt aus seinen Mitgliedern fuer jedes Geschaeftsjahr zwei
Schriftfuehrer.
(2) Ein Schriftfuehrer unterstuetzt den Praesidenten in der Sitzung. Sind beide
Schriftfuehrer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der
Praesident ein anderes Mitglied des Bundesrates fuer diese Sitzung zum Schriftfuehrer.
-
Artikel 52 Abs. 4 GG
Den Ausschuessen des Bundesrates koennen andere Mitglieder oder Beauftragte der
Regierungen der Laender angehoeren.
§ 11 Ausschuesse
(1) Der Bundesrat bildet staendige Ausschuesse. Er kann fuer besondere Angelegenheiten
weitere Ausschuesse einsetzen.
-4-
(2) Die Laender sind in jedem Ausschuss durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes
Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten.
(3) Die Regierungen der Laender teilen dem Praesidenten den Zeitpunkt der Bestellung
und Abberufung der Ausschussmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den
Ausschuessen bekanntgegeben.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch fuer die Entsendung der Mitglieder des
Vermittlungsausschusses. Der Praesident oder in seinem Auftrag der Direktor des
Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem Vorsitzenden des
Vermittlungsausschusses mit.
§ 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschuesse
(1) Der Bundesrat waehlt fuer jedes Geschaeftsjahr die Vorsitzenden der Ausschuesse aus
deren Mitgliedern. Die Ausschuesse sollen vor der Wahl gehoert werden.
(2) Die Ausschuesse waehlen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden
vorzeitig, so soll fuer den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewaehlt werden.
§ 13 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des
oeffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiraeten einer Dienststelle der
Bundesregierung, von Verwaltungsraeten oder aehnlichen Einrichtungen, so koennen der
Bundesrat oder seine Ausschuesse verlangen, dass diese Mitglieder ueber ihre Taetigkeit
berichten.
§ 14 Sekretariat
(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates
angehoeren.
(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des Praesidenten mit
Unterstuetzung des Stellvertretenden Direktors. Der Direktor unterstuetzt den Praesidenten
bei der Fuehrung seiner Amtsgeschaefte.
III.
Die Sitzungen des Bundesrates
1.
Vorbereitung der Sitzungen
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Artikel 52 Abs. 2 GG
Der Praesident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von
mindestens zwei Laendern oder die Bundesregierung es verlangen.
§ 15 Einberufung und Bekanntgabe
(1) Der Praesident hat den Bundesrat unverzueglich einzuberufen, wenn ein Land oder die
Bundesregierung es verlangt.
(2) Der Praesident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die
zu beratenden Vorlagen in vorlaeufigen Tagesordnungen zusammengestellt.
-5-
(3) Die vorlaeufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und
Empfehlungen der Ausschuesse sollen den Vertretungen der Laender so frueh wie moeglich
zugestellt werden.
(4) Kann die Zustellung nicht spaetestens am sechsten Tag vor der Sitzung erfolgen,
so sind die vorlaeufige Tagesordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten
Ausschuesse den Vertretungen der Laender und gleichzeitig den Mitgliedern des Bundesrates
unmittelbar zuzustellen.
(5) Ort, Zeit und die vorlaeufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung
mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag im Sitzungsgebaeude
bekanntgegeben.
§ 16 Anwesenheitsliste
Fuer jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die
Teilnehmer der Sitzung eintragen.
2.
Allgemeine Verfahrensgrundsaetze
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Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG
Er (der Bundesrat) verhandelt oeffentlich. Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden.
§ 17 Ausschluss der Oeffentlichkeit
(1) Ueber den Ausschluss der Oeffentlichkeit fuer einen Beratungsgegenstand wird
in nichtoeffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der
Oeffentlichkeit ist bekanntzugeben.
(2) Die Verhandlungen in nichtoeffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der
Bundesrat nichts anderes beschliesst.
-
Artikel 53 Satz 1 und 2 GG
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht,
an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschuesse teilzunehmen. Sie muessen
jederzeit gehoert werden.
§ 18 Teilnahme an den Verhandlungen
(1) An den Verhandlungen des Bundesrates koennen auch die Berichterstatter des
Vermittlungsausschusses und die Staatssekretaere des Bundes teilnehmen; andere Personen
nur, wenn der Praesident dies zulaesst.
(2) Zur Unterstuetzung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der
anderen Teilnehmer an den Verhandlungen koennen Beauftragte der Laender und des Bundes
zugezogen werden.
-
Artikel 53 Satz 3 GG
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung ueber die Fuehrung der Geschaefte auf dem
laufenden zu halten.
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§ 19 Fragerecht
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenstaenden der
Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.
(2) Jedes Land kann ausserdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im
Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind dem
Praesidenten spaetestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden
sollen, schriftlich mitzuteilen. Der Praesident leitet sie an die Bundesregierung weiter
und setzt sie auf die Tagesordnung.
(3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der dafuer vorgesehenen Sitzung behandelt
werden. Das fragestellende Land kann seine Frage muendlich begruenden. Auf Antrag des
fragestellenden Landes stellt der Praesident fest, ob die Frage von der Mehrheit des
Bundesrates uebernommen wird.
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die
Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den
Bundesrat auf dem laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die
Oeffentlichkeit fuer die Dauer der Behandlung der Frage auszuschliessen. § 17 findet
entsprechend Anwendung.
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende
Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklaert hat. Die Antwort der
Bundesregierung ist allen Laendern mitzuteilen.
§ 20 Leitung der Sitzung
(1) Der Praesident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind Praesident und Vizepraesidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten,
so uebernimmt der dem Lebensalter nach aelteste Regierungschef die Leitung der Sitzung.
§ 21 Beteiligung des Praesidenten an den Verhandlungen
Beabsichtigt der Praesident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt
er fuer diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.
§ 22 Ordnungsgewalt des Praesidenten
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhoerer
unterstehen der Ordnungsgewalt des Praesidenten.
(2) Wer auf den Tribuenen Beifall oder Missbilligung aeussert oder Ordnung und Anstand
verletzt, kann auf Anordnung des Praesidenten sofort entfernt werden. Der Praesident kann
die Tribuene wegen stoerender Unruhe raeumen lassen.
3.
Der Geschaeftsgang im Bundesrat
§ 23 Feststellung und Durchfuehrung der Tagesordnung
(1) Der Praesident gibt zu Beginn der Sitzung Aenderungen in der Zusammensetzung des
Bundesrates bekannt.
(2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluss die
Tagesordnung fest. § 19 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberuehrt.
(3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus § 15 Abs. 1 spaetestens zwei
Wochen vor der Sitzung verlangt, dass ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung
gesetzt wird, so muss diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die
Behandlung in dieser Sitzung verzichtet.
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(4) Sind die Vorlage, die vorlaeufige Tagesordnung oder die Empfehlungen der Ausschuesse
bezueglich eines Gegenstandes nicht spaetestens am sechsten Tag vor der Sitzung
gemaess § 15 Abs. 3 zugestellt worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht, es sei denn, dass eine fuer die
Beschlussfassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben
Tagen ablaeuft oder dass es sich um einen Eilfall EG-Vorlage gemaess § 45d Abs. 1 handelt.
(5) Ueber Gegenstaende, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht verhandelt und
beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht.
§ 24 Verhandlungen
Der Praesident soll darauf hinwirken, dass unabhaengig von der Berichterstattung
der Ausschuesse bei Beratungsgegenstaenden von allgemeinem Interesse oder von
besonderer Bedeutung die Gruende dargelegt werden, die fuer die Entscheidung ueber die
Ausschussempfehlungen oder Antraege von Bedeutung sind.
§ 25 Berichterstattung
(1) Die Ausschuesse sollen in der Sitzung des Bundesrates ueber Beratungsgegenstaende von
wesentlicher Bedeutung muendlich berichten.
(2) Die Berichte muessen die Beratungen in den Ausschuessen objektiv wiedergeben, sollen
sich aber auf die politisch bedeutsamen Ergebnisse beschraenken. Ueber fachliche oder
rechtstechnische Beratungen und deren Ergebnis kann mit Zustimmung des Praesidenten ein
schriftlicher Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu dem Bericht ueber die Sitzung
gegeben werden.
§ 26 Antraege und Empfehlungen
(1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Antraege zu stellen.
(2) Das Praesidium kann Antraege zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen.
(3) Die Ausschuesse legen dem Bundesrat zu den ihnen ueberwiesenen Beratungsgegenstaenden
Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuss dem Bundesrat die Aenderung oder Ablehnung
einer Vorlage, so hat er eine Begruendung mit vorzulegen.
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Artikel 51 Abs. 2 GG
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Laender mit mehr als zwei Millionen
Einwohner haben vier, Laender mit mehr als sechs Millionen Einwohner fuenf, Laender mit
mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
§ 27 Anzahl der Stimmen
Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht,
bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevoelkerungsfortschreibung, sofern nicht
die Ergebnisse einer amtlichen Volkszaehlung vorliegen.
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Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG
Der Bundesrat fasst seine Beschluesse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.
§ 28 Beschlussfaehigkeit
(1) Der Bundesrat ist beschlussfaehig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.
(2) Bei Beschlussunfaehigkeit hat der Praesident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt
der naechsten Sitzung bekanntzugeben.
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(3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemaess Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4
und Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.
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Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG
Die Stimmen eines Landes koennen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder
deren Vertreter abgegeben werden.
§ 29 Abstimmung
(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf
der Laender abgestimmt. Die Laender werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
(2) Soweit eine Abstimmung ueber die Empfehlungen der Ausschuesse nicht beantragt ist
und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Antraege oder Wortmeldungen
vorliegen, kann der Praesident feststellen, dass der Bundesrat gemaess den Empfehlungen der
Ausschuesse beschlossen hat; er kann die Abstimmung ueber mehrere Beratungsgegenstaende
zusammenfassen. Satz 1 gilt fuer die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Abs. 2
entsprechend.
(3) Der Praesident kann die Abstimmung ueber einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu
vorliegende Antraege bis spaetestens zum Schluss der Sitzung zurueckstellen. Die Abstimmung
muss zurueckgestellt werden, wenn mindestens zwei Laender es verlangen.
§ 30 Abstimmungsregeln
(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die
Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der
Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,
eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen
(Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes),
zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt
diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes),
einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),
wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des
Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn
zurueckzunehmen (Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).
Auch in allen anderen Faellen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich
ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner
Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung ueber die Erteilung der Zustimmung
wird ueber Antraege, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Antraege gestellt, so ist ueber den
weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von
der Vorlage. In Zweifelsfaellen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungsbeduerftigen
Gesetzen ist ueber einen Antrag gemaess Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der
Beschlussfassung ueber die Zustimmung abzustimmen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten fuer die Empfehlungen der Ausschuesse
entsprechend.
§ 31 Verfahren bei Beschluessen nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes
Im Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt der Praesident,
sofern ueber mehrere Anrufungsgruende zu einem Gesetz abzustimmen ist, zunaechst allgemein
fest, ob eine Mehrheit fuer die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist
dies der Fall, so laesst er ueber die Einzelantraege beraten und abstimmen. Anschliessend
kann er nach erneuter Beratung darueber abstimmen lassen, ob der Vermittlungsausschuss
unter Zugrundelegung aller gefassten Einzelbeschluesse angerufen werden soll; er hat
abstimmen zu lassen, wenn ein Land es verlangt.
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§ 32 Wirksamwerden der Beschluesse
Die Beschluesse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Ueber
Gegenstaende, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und
abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
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Artikel 43 Abs. 2 GG
Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben
zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschuesse Zutritt. Sie muessen jederzeit
gehoert werden.
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschluesse im Bundestag und in
dessen Ausschuessen zu vertreten. Die Ausschuesse koennen Vorschlaege hierzu machen.
§ 34 Sitzungsbericht
(1) Ueber die Sitzungen des Bundesrates wird ein woertlicher Bericht aufgenommen.
(2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Abs.
2). Der Bundesrat kann bestimmen, dass ueber eine nichtoeffentliche Sitzung ein Bericht
nicht aufgenommen wird.
(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner
Ausgabe Einspruch beim Praesidenten eingelegt wird. Gibt der Praesident dem Einspruch
nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.
§ 35 Vereinfachtes Verfahren
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, gelten
die Empfehlungen der zustaendigen Ausschuesse, der Bundesrat moege von der Vorlage
Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken erheben, als Stellungnahme des
Bundesrates, sofern bis zur naechsten Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf
Behandlung dieser Vorlage stellt.
IV.
Das Verfahren in den Ausschuessen
§ 36 Zuweisung der Vorlagen
(1) Der Praesident weist die Vorlagen den zustaendigen Ausschuessen zu und bestimmt
den federfuehrenden Ausschuss. Die Beteiligung mehrerer Ausschuesse an der Beratung
einer Vorlage soll moeglichst beschraenkt werden. Der Praesident kann den Direktor des
Bundesrates mit der Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des federfuehrenden
Ausschusses beauftragen.
(2) Der Praesident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen unmittelbar auf die
vorlaeufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.
§ 37 Tagungsort, Oeffentlichkeit, Anwesenheitsliste
(1) Die Ausschuesse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen beduerfen der vorherigen
Zustimmung des Praesidenten. Fuer die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Abs. 5
entsprechend.
(2) Die Sitzungen der Ausschuesse sind nicht oeffentlich. Die Verhandlungen sind
vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschliesst.
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(3) Fuer jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die
Teilnehmer der Sitzung eintragen.
§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein. Er hat ihn unverzueglich einzuberufen,
wenn ein Ausschussmitglied es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des
Ausschusses vor und leitet sie.
(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Laender so frueh wie moeglich, spaetestens
am sechsten Tag vor der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden,
so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Laender und gleichzeitig fernschriftlich
den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.
(3) Soweit der Ausschuss nicht federfuehrend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der
Beratung der einzelnen Gegenstaende angeben.
§ 39 Beratung
(1) Die Ausschuesse bereiten die Beschlussfassung des Bundesrates vor.
(2) Der Praesident kann die Ausschuesse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen
beauftragen.
(3) Mehrere Ausschuesse koennen gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand fuer
die Fachgebiete mehrerer Ausschuesse von gleicher Bedeutung, so kann der Praesident
gemeinsame Beratung anordnen.
(4) Die Ausschuesse koennen Unterausschuesse einsetzen.
(5) Die Ausschuesse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der naechsten Sitzung des
Bundesrates abgeschlossen haben.
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Artikel 53 Satz 1 und 2 GG
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht,
an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschuesse teilzunehmen. Sie muessen
jederzeit gehoert werden.
§ 40 Teilnahme und Fragerecht
(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen, die nicht
Mitglieder der Ausschuesse sind, sowie Beauftragte der Bundesregierung koennen an den
Verhandlungen der Ausschuesse und Unterausschuesse ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2) In den Sitzungen koennen die Mitglieder der Ausschuesse sowie die Beauftragten der
Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen
stellen.
(3) Die Ausschuesse koennen Sachverstaendige oder andere Personen, deren Teilnahme sie fuer
erforderlich halten, anhoeren.
§ 41 Berichterstattung im Ausschuss
Der Ausschuss bestellt, soweit dies fuer seine Beratungen erforderlich ist, fuer
die einzelnen Beratungsgegenstaende Berichterstatter. Die Berichte werden muendlich
erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschliesst.
§ 42 Beschluesse
(1) Die Ausschuesse sind beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte der Laender vertreten
ist.
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(2) Jedes Land hat in den Ausschuessen eine Stimme.
(3) Die Ausschuesse fassen ihre Beschluesse mit einfacher Mehrheit.
§ 43 Umfrageverfahren
Haelt der Vorsitzende die muendliche Beratung einer Vorlage fuer entbehrlich, so kann die
Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die
Umfrage soll so fruehzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine
Sitzung einberufen werden kann.
§ 44 Sitzungsniederschrift
(1) Ueber jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Sekretaer eine Niederschrift. Diese
muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Antraege, das Ergebnis der Beratungen
und bei Beschluessen das Stimmverhaeltnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Laendern
enthalten. Die Aufschluesselung des Abstimmungsergebnisses nach Laendern in einer
Niederschrift ueber eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der
Unterausschuss im Einzelfall entsprechend beschliesst.
(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemaess § 37 Abs. 2 Satz
2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschluesse und die dazu formulierten
Begruendungen koennen der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht werden, soweit der Ausschuss
nichts anderes beschliesst.
§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschuesse
Der Sekretaer des federfuehrenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschuesse zu
jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Laender zu.
IVa.
Das Verfahren in Angelegenheiten der Europaeischen Union
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Artikel 23 Abs. 2, 4 bis 6 GG
(2) In Angelegenheiten der Europaeischen Union wirken der Bundestag und durch den
Bundesrat die Laender mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat
umfassend und zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an
einer entsprechenden innerstaatlichen Massnahme mitzuwirken haette oder soweit die Laender
innerstaatlich zustaendig waeren.
(5) Soweit in einem Bereich ausschliesslicher Zustaendigkeit des Bundes Interessen
der Laender beruehrt sind oder soweit im uebrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
hat, beruecksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Laender, die Einrichtung ihrer Behoerden oder
ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes
insoweit die Auffassung des Bundesrates massgeblich zu beruecksichtigen; dabei ist
die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die
zu Ausgabenerhoehungen oder Einnahmeminderungen fuer den Bund fuehren koennten, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnisse der Laender betroffen
sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der Europaeischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat
benannten Vertreter der Laender uebertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte
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erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
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§ 2 EUZBLG
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels 2
des Gesetzes zu den Vertraegen vom 25. Maerz 1957 zur Gruendung der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europaeischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl.
II S. 753) umfassend und zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt ueber alle Vorhaben im Rahmen
der Europaeischen Union, die fuer die Laender von Interesse sein koennten.
§ 45a Zuweisung von Unterrichtungen ueber Vorhaben im Rahmen der
Europaeischen Union an die Ausschuesse
(1) Der Praesident waehlt aus den Unterrichtungen ueber Vorhaben im Rahmen der
Europaeischen Union diejenigen aus, welche fuer eine Beratung im Bundesrat in Betracht
kommen, und weist sie den Ausschuessen zu. Der Praesident kann den Direktor mit der
Auswahl und der Zuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und jeder
Ausschuss koennen verlangen, dass weitere Unterrichtungen den Ausschuessen zugewiesen
werden.
(2) Die Beteiligung mehrerer Ausschuesse an der Beratung einer Unterrichtung soll
moeglichst beschraenkt werden. Dies gilt insbesondere fuer Unterrichtungen, deren
Eilbeduerftigkeit (§ 45d Abs. 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist.
(3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluss des Vorhabens in der Europaeischen Union. Sind
mehrere Ausschuesse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen ueber Empfehlungen an den
Bundesrat oder die Europakammer zeitlich abgestimmt durchfuehren, soweit dies moeglich
ist.
(4) Die beteiligten Ausschuesse haben waehrend des Entscheidungsverfahrens in den Gremien
der Europaeischen Union die Aufgabe, die Vertreter der Laender fachlich zu begleiten, zu
den Stellungnahmen des Bundesrates die Erfolgskontrolle durchzufuehren und dem Bundesrat
etwa notwendige Folgebeschluesse vorzuschlagen.
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Artikel 52 Abs. 3a GG
Fuer Angelegenheiten der Europaeischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden,
deren Beschluesse als Beschluesse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 45b Europakammer
(1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschluesse als Beschluesse des
Bundesrates gelten.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des
Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der
Europakammer.
(3) Die Regierungen der Laender teilen dem Praesidenten den Zeitpunkt der Bestellung und
Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der
Europakammer bekanntgegeben.
§ 45c Vorsitzende der Europakammer
(1) Der Bundesrat waehlt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer fuer ein Jahr aus der Mitte der
Mitglieder der Europakammer.
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(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden
vorzeitig, so soll fuer den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewaehlt werden.
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§ 3 EUZBLG
Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europaeischen Union
gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
angemessener Frist, soweit Interessen der Laender beruehrt sind.
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§ 4 Abs. 1 EUZBLG
Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Massnahme mitzuwirken
haette, oder soweit die Laender innerstaatlich zustaendig waeren, beteiligt die
Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der Laender an Beratungen zur
Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
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§ 5 EUZBLG
(1) Soweit in einem Bereich ausschliesslicher Zustaendigkeit des Bundes Interessen der
Laender beruehrt sind oder soweit im uebrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,
beruecksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates bei der Festlegung
der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
(2) Wenn bei einem Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Laender betroffen
sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat oder ein Vorhaben im Schwerpunkt
die Einrichtung der Behoerden der Laender oder ihre Verwaltungsverfahren betrifft, ist
insoweit bei der Festlegung der Verhandlungsposition durch die Bundesregierung die
Stellungnahme des Bundesrates massgeblich zu beruecksichtigen; im uebrigen gilt Absatz 1.
Die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes, einschliesslich aussen-, verteidigungs-
und integrationspolitisch zu bewertender Fragen, ist zu wahren. Stimmt die Auffassung
der Bundesregierung nicht mit der Stellungnahme des Bundesrates ueberein, ist ein
Einvernehmen anzustreben. Zur Herbeifuehrung dieses Einvernehmens erfolgt erneute
Beratung der Bundesregierung mit Vertretern der Laender. Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande und bestaetigt der Bundesrat daraufhin seine Auffassung mit einem mit zwei
Dritteln seiner Stimmen gefassten Beschluss, so ist die Auffassung des Bundesrates
massgebend. Die Zustimmung der Bundesregierung ist erforderlich, wenn Entscheidungen zu
Ausgabenerhoehungen oder Einnahmeminderungen des Bundes fuehren koennen.
(3) Vor der Zustimmung zu Vorhaben, die auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestuetzt werden,
stellt die Bundesregierung das Einvernehmen mit dem Bundesrat her, soweit dessen
Zustimmung nach innerstaatlichem Recht erforderlich waere oder soweit die Laender
zustaendig waeren.
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§ 6 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 und 2 EUZBLG
(1) Bei einem Vorhaben, bei dem der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen
Massnahme mitzuwirken haette oder bei dem die Laender innerstaatlich zustaendig waeren
oder das sonst wesentliche Interessen der Laender beruehrt, zieht die Bundesregierung
auf Verlangen Vertreter der Laender zu den Verhandlungen in den Beratungsgremien der
Kommission und des Rates hinzu, soweit ihr dies moeglich ist.
(2) Bei einem Vorhaben, das im Schwerpunkt ausschliessliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Laender betrifft, soll die Bundesregierung die Verhandlungsfuehrung in den
Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der
Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Laender uebertragen. Fuer diese
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Ratstagungen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Landesregierung im Ministerrang
benannt werden.
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§ 7 EUZBLG
(1) Die Bundesregierung macht auf Verlangen des Bundesrates unbeschadet eigener
Klagerechte der Laender von dem im Vertrag ueber die Europaeische Union vorgesehenen
Klagemoeglichkeiten Gebrauch, soweit die Laender durch ein Handeln oder Unterlassen von
Organen der Union in Bereichen ihrer Gesetzgebungsbefugnisse betroffen sind und der
Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat. Dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes, einschliesslich aussen-, verteidigungs- und integrationspolitisch zu bewertender
Fragen, zu wahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung im Verfahren vor dem
Europaeischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
(3) Hinsichtlich der Prozessfuehrung vor dem Europaeischen Gerichtshof stellt
die Bundesregierung in den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Faellen sowie fuer
Vertragsverletzungsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutschland Partei ist, mit
dem Bundesrat Einvernehmen her, soweit Gesetzgebungsbefugnisse der Laender betroffen
sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat.
§ 45d Zustaendigkeit der Europakammer
(1) Die Europakammer ist in Eilfaellen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit
nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zustaendig fuer die Wahrnehmung der
Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europaeischen Union.
(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlussfassung des Bundesrates im Hinblick auf den
Beratungsstand in den Gremien der Europaeischen Union keinen Aufschub bis zur naechsten
bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet.
(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen,
wenn
1. dies in einschlaegigen Vorschriften der Europaeischen Union vorgesehen ist;
2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes fuer
erforderlich erklaert;
3. ein Land oder ein Ausschuss die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes
anregen.
(4) Stellt der Praesident fest, dass die Zustaendigkeit der Europakammer gegeben ist,
weist er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundesrat
einberuft. Der Praesident kann den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Ausschusses fuer Fragen der Europaeischen Union Beratungsgegenstaende der
Europakammer zuzuweisen.
(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu
deren Beschlussfassung der Beratung in den Ausschuessen und der Verhandlung und
Beschlussfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.
§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschuesse vorbereitet werden,
soweit dies zeitlich moeglich ist.
(2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn ihr Zusammentreten erforderlich
wird. Jedes Land kann die Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewiesenen
Vorlage verlangen.
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(3) Die Einberufungsfrist betraegt eine Woche. Sie kann in Eilfaellen so verkuerzt werden,
wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Uebermittlung der
vorlaeufigen Tagesordnung.
§ 45f Oeffentlichkeit
(1) Die Europakammer verhandelt oeffentlich. Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden. Soweit die Zustaendigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit
beruht, beschliesst sie ueber den Ausschluss der Oeffentlichkeit. Im uebrigen ist § 17
entsprechend anzuwenden.
(2) Beschluesse der Europakammer und ihre Begruendungen werden veroeffentlicht, soweit die
Europakammer nichts anderes beschliesst.
§ 45g
An den Verhandlungen der Europakammer koennen auch Mitglieder und Beauftragte der
Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur,
soweit der Vorsitzende dies zulaesst.
§ 45h Beschlussfassung
(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Europakammer berechtigt.
(2) Die Europakammer ist beschlussfaehig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist.
Bei Beschlussunfaehigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3) Die Europakammer fasst ihre Beschluesse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.
§ 45i Umfrageverfahren
(1) Haelt der Vorsitzende die muendliche Beratung einer EU-Vorlage fuer entbehrlich, kann
die Beschlussfassung im Wege der Umfrage herbeigefuehrt werden. Ueber die Umfrage ist ein
Bericht zu fertigen.
(2) Wird die Sitzung der Europakammer wegen Beschlussunfaehigkeit aufgehoben, leitet der
Vorsitzende ein Umfrageverfahren ein.
(3) Ausser im Fall des Absatzes 2 kann jedes Land der Beschlussfassung im
Umfrageverfahren widersprechen.
§ 45j Sitzungsbericht
Ueber die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss
mindestens die Namen der Teilnehmer, die Antraege und das Ergebnis der Beratungen
enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§
45f Abs. 1 Satz 2 bis 4).
§ 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, §
26 Abs. 3, §§ 29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden.
§ 45l Vertreter der Laender
(1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen ueber Vorhaben im Rahmen der
Europaeischen Union, so sind diese Vertreter an Beschluesse des Bundesrates gebunden.
Das den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschluesse hinwirken, sofern im
Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. Auch jedes andere
Land kann weitere Beschluesse beantragen. Das gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem
der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
(2) Die Vertreter berichten unverzueglich im Anschluss an eine Sitzung des jeweiligen
Gremiums ueber die die Laender insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte
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werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreter berichten darueber hinaus, wenn
im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht, oder wenn ein Land
oder ein beteiligter Ausschuss dies verlangen.
V.
Schlussbestimmungen
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Artikel 51 Abs. 1 GG
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Laender, die sie bestellen und
abberufen. Sie koennen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
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Artikel 52 Abs. 4 GG
Den Ausschuessen des Bundesrates koennen andere Mitglieder oder Beauftragte der
Regierungen der Laender angehoeren.
§ 46 Stellvertreter
Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschuesse im Sinne dieser Geschaeftsordnung sind
auch die stellvertretenden Mitglieder.
§ 47 Auslegung der Geschaeftsordnung
(1) Waehrend einer Sitzung entscheidet der Praesident Meinungsverschiedenheiten ueber die
Auslegung der Geschaeftsordnung fuer diese Sitzung.
(2) Im uebrigen entscheidet auf Verlangen des Praesidenten oder eines Landes der
Bundesrat.
§ 48 Abweichung von der Geschaeftsordnung
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschaeftsordnung abweichen, so bedarf es
eines einstimmigen Beschlusses.
§ 49 Inkrafttreten *)
Diese Geschaeftsordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschaeftsordnung des Bundesrates vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 527) ausser
Kraft.
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*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Geschaeftsordnung in der damals
gueltigen Fassung.
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