Gesetz ueber die Schaffung eines
besonderen Arbeitgebers fuer Hafenarbeiter
(Gesamthafenbetrieb)
GHfBetrG

vom  03.08.1950



"Gesetz ueber die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers fuer Hafenarbeiter
(Gesamthafenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-
10, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 23.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 75 G v. 23.12.2003 I 2848

Fussnote

Ueberschrift: Gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 3 V v. 28.11.1958 I 891 mWv 1.12.1958; gilt
in Berlin gem. § 1 V v. 5.9.1967 I 969 u. d. Art. I G v. 12.2.1968 GVBl. S. 299 mWv
21.2.1968

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§ 1
(1) Durch schriftliche Vereinbarung von zustaendigen Arbeitgeberverbaenden und
Gewerkschaften oder von einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften kann von den
Betrieben eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger
Arbeitsverhaeltnisse fuer Hafenarbeiter ein besonderer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb)
gebildet werden. Eine erwerbswirtschaftliche Taetigkeit des Gesamthafenbetriebs ist
ausgeschlossen.

(2) Der Gesamthafenbetrieb umfasst auch Betriebe, deren Unternehmer weder Mitglied
des Arbeitgeberverbands sind noch selbst die Vereinbarung nach Absatz 1 abgeschlossen
haben, sofern die Betriebe, die dem die Vereinbarung abschliessenden Arbeitgeberverband
angehoeren oder die selbst die Vereinbarung abgeschlossen haben, nach Feststellung der
obersten Arbeitsbehoerde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle im Durchschnitt
des dem Abschluss der Vereinbarung vorangegangenen Kalendervierteljahrs insgesamt nicht
weniger als 50 vom Hundert der Hafenarbeiter beschaeftigt haben.

§ 2
(1) Der Gesamthafenbetrieb bestimmt nach Massgabe der geltenden Gesetze seine
Rechtsform, seine Aufgaben, seine Organe und seine Geschaeftsfuehrung, insbesondere auch
die Grundsaetze fuer die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Beitraegen und Umlagen;
er hat dabei den Begriff der Hafenarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 bindend festzusetzen.

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 beduerfen der Genehmigung durch die oberste
Arbeitsbehoerde des Landes; die Genehmigung ist widerruflich.

(3) Soweit der Gesamthafenbetrieb gemaess § 2 Abs. 1 eine nichtgewerbsmaessige
Arbeitsvermittlung durchzufuehren hat, ist er der Aufsicht der Bundesagentur fuer Arbeit
unterstellt und an deren Weisungen gebunden.

§ 3
Werden Beitraege und Umlagen beschlossen, so hat der Gesamthafenbetrieb einen
Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unternehmer der zugehoerigen

                                               -1-
      
                                                                              

Betriebe. Diese haben einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen den
Gesamthafenbetrieb. Aufrechnung ist statthaft, der ordentliche Rechtsweg ist zulaessig.




                                            -2-