Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterpruefung im Geruestbauer-
Handwerk (Geruestbauermeisterverordnung -
GeruestbMstrV)
GeruestbMstrV
vom 12.12.2000
"Geruestbauermeisterverordnung vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1694)"
Fussnote
Textnachweis ab: 15.12.2000
Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Geruestbauer-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.
1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Geruestbauer-Handwerk umfasst folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Geruestbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der
Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren, Leitungsaufgaben
in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung und -entwicklung
wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche Handlungskompetenz
selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Geruestbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Taetigkeiten,
Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
Auftragsziele festlegen,
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2. Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
3. Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
des Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeits- und Umweltschutzes;
Informationssysteme nutzen,
4. Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Montagetechniken, Normen,
Vorschriften, Genehmigungsvoraussetzungen sowie des Personalbedarfs und der
Ausbildung, Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und
ueberwachen,
5. Konstruktionen und Geruestausfuehrungen nach statistischen Berechnungen oder
fachlicher Erfahrung festlegen, entsprechende technische Zeichnungen und
Ausfuehrungsplaene unter Beachtung der Grundlagen der Statik erstellen sowie
Montageanweisungen und Verwendungsanleitungen anfertigen,
6. betriebliche Logistik planen und organisieren,
7. Baustelleneinrichtungen unter Beachtung des Baustellenablaufs planen, koordinieren
und organisieren,
8. Gerueste, insbesondere Arbeitsgerueste, Schutzgerueste und Traggerueste einschliesslich
zugehoeriger Schalung und Sonderkonstruktionen unter Beruecksichtigung von
Verbindungstechniken aufbauen, unterhalten, umbauen, abbauen, pruefen, beurteilen
und uebergeben sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,
9. bewegliche Arbeitsplattformen, insbesondere fahrbare Arbeitsbuehnen,
Hubarbeitsbuehnen, Hebebuehnen und Aufzuege, montieren, pruefen, beurteilen,
uebergeben, unterhalten, bedienen und demontieren sowie die erforderliche
Dokumentation erstellen,
10. Wetterschutzhallen, Einhausungen, Buehnen und Tribuenen aufbauen, pruefen,
beurteilen, uebergeben, unterhalten, umbauen und abbauen sowie die erforderliche
Dokumentation erstellen,
11. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln und abrechnen, Auftragsabwicklung
auswerten.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als drei
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht ueberschreiten.
(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 3 : 1
gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das der
Meisterpruefungsausschuss vorgibt und das einem Kundenauftrag entspricht.
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(2) Der Pruefling hat anhand des vorgegebenen Kundenauftrags die Geruestarbeiten
zu planen. Der vorgegebene Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er wesentliche
Konstruktionsmerkmale von mindestens drei Geruestbauarten enthaelt, darunter auf jeden
Fall ein Traggeruest. Als weitere Geruestbauarten kommen in Betracht:
1. ein Arbeitsgeruest, ein Schutzgeruest oder ein Arbeits- und Schutzgeruest als
Standgeruest, als Konsolgeruest oder als fahrbares Geruest,
2. ein Arbeitsgeruest als Haengegeruest,
3. eine Wetterschutzeinhausung.
(3) Das Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
1. Entwurfszeichnung,
2. Kalkulation,
3. Detailzeichnungen,
4. Lastannahmen und Bemessungen,
5. Materialauszug,
6. Montageanweisung oder Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie
7. Aufmass und Abrechnung.
§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den
Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
pruefen, die im Meisterpruefungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.
(2) Der Pruefling hat als Situationsaufgabe zwei vom Meisterpruefungsausschuss
vorgegebene fehlerhafte Geruestkonstruktionen zu ueberpruefen und zu protokollieren, davon
auf jeden Fall ein Traggeruest. Als weitere Geruestbauarten kommen in Betracht:
1. ein Arbeitsgeruest, ein Schutzgeruest oder ein Arbeits- und Schutzgeruest als
Standgeruest, als Konsolgeruest oder als fahrbares Geruest,
2. ein Arbeitsgeruest als Haengegeruest,
3. eine Wetterschutzeinhausung.
Fuer die vorgegebenen fehlerhaften Geruestkonstruktionen sind Loesungsmoeglichkeiten
aufzuzeigen, die Maengel sind zu beseitigen. Die Ueberpruefung erfolgt auf der Grundlage
der einschlaegigen Normen und Vorschriften anhand der statischen Berechnungen dieser
Einruestungen, die der Meisterpruefungsausschuss zur Verfuegung stellt.
§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse
nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege
aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Geruestbautechnik,
2. Auftragsabwicklung,
-3-
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten,
die fallorientiert sein muss. Dabei sind im Einzelnen folgende Qualifikationen
nachzuweisen:
1. Geruestbautechnik:
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Geruestkonstruktionen unter
Beachtung der einschlaegigen Normen und Vorschriften zu planen, zu entwerfen und zu
berechnen. Hierfuer kommen in Betracht:
a) Geruestbauarten, Ausfuehrungsarten, Verwendungsarten, Verbindungsarten,
Belagarten, Ueberbrueckungsarten oder Geruestgruppen beschreiben, analysieren und
bewerten,
b) Lasteinleitung und Lastabtragung, Tragverhalten von Geruestkonstruktionen und
Geruestbauteilen berechnen,
c) Untergruende und Aufhaengepunkte beurteilen, Auswirkungen von konstruktiven und
ausfuehrungstechnischen Maengeln auf die Funktion darstellen.
Als Geruestbauarten fuer die Buchstaben a bis c kommen in Betracht:
aa) Traggerueste,
bb) Arbeitsgerueste,
cc) Schutzgerueste einschliesslich Schutzmassnahmen,
dd) Sonderkonstruktionen,
ee) horizontal oder vertikal bewegliche Arbeitsplattformen.
2. Auftragsabwicklung:
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
die ablauftechnischen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen
Erfolg in einem Geruestbaubetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und
abzuschliessen. Hierfuer kommen in Betracht:
a) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren,
b) Einsatz von Material, Geraeten und Personal planen,
c) Vermessungstechniken darstellen,
d) Montageanweisungen erstellen,
e) Brauchbarkeitsnachweise darstellen,
f) Pruefung und Freigabe von Geruestbauleistungen darstellen,
g) Geruestbauleistungen aufmessen und abrechnen.
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation:
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation in einem Geruestbaubetrieb wahrzunehmen. Hierfuer kommen in
Betracht:
a) Rechtsvorschriften fuer die Vergabe von Bauleistungen sowie sonstige
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
b) betriebliche Kosten ermitteln,
c) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
Umweltschutzes darstellen; Gefaehrdung beurteilen und Massnahmen zur
Gefaehrdungsabwehr festlegen,
d) betriebliches Qualitaetsmanagement darstellen,
e) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
Einsatzmoeglichkeiten beschreiben und beurteilen,
f) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen,
g) Erfordernisse der Wartung von Geruesten, Bauteilen, Sicherheitseinrichtungen und
Maschinen beschreiben.
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(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als neun Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 15
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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