Gesetz ueber Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
GvKostG

vom  19.04.2001



"Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
Artikel 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 47 Abs. 3 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.5.2001
Das G wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts
v. 19.4.2001 I 623 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist
gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 19.4.2001 I 623 (GvKostRNeuOG) mWv 1.5.2001 in Kraft
getreten.

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Allgemeine Vorschriften
§ 1      Geltungsbereich
§ 2      Kostenfreiheit
§ 3      Auftrag
§ 4      Vorschuss
§ 5      Zustaendigkeit fuer den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
§ 6      Nachforderung
§ 7      Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
§ 8      Verjaehrung, Verzinsung
§ 9      Hoehe der Kosten
Abschnitt 2
     Gebuehrenvorschriften
§ 10     Abgeltungsbereich der Gebuehren
§ 11     Taetigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
§ 12     Siegelungen, Vermoegensverzeichnisse, Proteste und aehnliche Geschaefte
Abschnitt 3
     Kostenzahlung
§ 13     Kostenschuldner
§ 14     Faelligkeit
§ 15     Entnahmerecht
§ 16     Verteilung der Verwertungskosten
§ 17     Verteilung der Auslagen bei der Durchfuehrung mehrerer Auftraege
Abschnitt 4
     Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 18     Uebergangsvorschrift
§ 19     Uebergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
§ 20     (weggefallen)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

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(1) Fuer die Taetigkeit des Gerichtsvollziehers, fuer die er nach Bundes- oder Landesrecht
sachlich zustaendig ist, werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz
erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften ueber die Kosten der Vollstreckung im
Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberuehrt.

§ 2 Kostenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Laender und die nach dem
Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes fuer Rechnung des Bundes oder eines Landes
verwalteten oeffentlichen Koerperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung
nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen
Betrag von 5.000 Euro nicht uebersteigen. Bei der Vollstreckung wegen oeffentlich-
rechtlicher Geldforderungen ist massgebend, wer ohne Beruecksichtigung des § 252 der
Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Glaeubiger der Forderung ist.

(2) Bei der Durchfuehrung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind die Traeger der
Sozialhilfe, bei der Durchfuehrung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach
diesem Buch zustaendigen Traeger der Leistungen, bei der Durchfuehrung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch die Traeger der oeffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchfuehrung
der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Traeger der
Kriegsopferfuersorge von den Gebuehren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche
oder persoenliche Befreiung von Kosten gewaehren, gelten fuer Gerichtsvollzieherkosten nur
insoweit, als sie ausdruecklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Faellen eine sachliche oder
persoenliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewaehren, bleiben unberuehrt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebuehren steht der Entnahme der
Kosten aus dem Erloes (§ 15) nicht entgegen.

§ 3 Auftrag
(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchfuehrung erforderlich
sind; einem Vollstreckungsauftrag koennen mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen.
Werden bei der Durchfuehrung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene
Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken
haben, gilt die Taetigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchfuehrung eines besonderen
Auftrags. Jeweils verschiedene Auftraege sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien,
die Vollstreckung einschliesslich der Verwertung und besondere Geschaefte nach dem
4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschaeft sind. Die
Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher
gleichzeitig beauftragt wird,
1. einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den
   Zustellungsempfaenger zu vollstrecken,
2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfaenger oder an Gesamtschuldner zu
   bewirken oder
3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder
   Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszufuehren; der Gerichtsvollzieher
   gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
   Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der
   Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die eidesstattliche
   Versicherung nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um
denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberuehrt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschaeftsstelle
des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen
ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem

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Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt
der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als erteilt, sobald die
Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgefuehrt, wenn er zurueckgenommen worden ist oder
seiner Durchfuehrung oder weiteren Durchfuehrung Hinderungsgruende entgegenstehen. Dies
gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortfuehrung des Auftrags eine richterliche
Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung
dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der
mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den
Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht
erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert und
der Glaeubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung
eines Haftbefehls erteilt. Der Zuruecknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher
dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurueckgenommen betrachtet, weil
damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn
der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden
Kalendermonats widerspricht. Der Zuruecknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die
Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher
eingegangen ist.

§ 4 Vorschuss
(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die
voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchfuehrung des Auftrags kann von
der Zahlung des Vorschusses abhaengig gemacht werden. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe
bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht fuer die Erhebung von Gebuehrenvorschuessen, wenn
aus einer Entscheidung eines Gerichts fuer Arbeitssachen oder aus einem vor diesem
Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.

(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer
Vollstreckungsmassnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz
1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren
Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf
der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmassnahme aufheben, wenn die
Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung
nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(3) In den Faellen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der
vorzuschiessenden Betraege bestehen.

§ 5 Zustaendigkeit fuer den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag
durchgefuehrt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange
nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Ueber die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den
Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
das Vollstreckungsgericht zustaendig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die
§§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Ruege wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehoer ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend
anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des
Gerichtsvollziehers, die Durchfuehrung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer
Vollstreckungsmassnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhaengig zu machen, und auf
die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

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§ 6 Nachforderung
Wegen unrichtigen Ansatzes duerfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte
Ansatz vor Ablauf des naechsten Kalenderjahres nach Durchfuehrung des Auftrags dem
Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.

§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden waeren, werden nicht
erhoben.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz
1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann
nur im Verwaltungsweg geaendert werden.

§ 8 Verjaehrung, Verzinsung
(1) Ansprueche auf Zahlung von Kosten verjaehren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Kosten faellig geworden sind.

(2) Ansprueche auf Rueckerstattung von Kosten verjaehren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjaehrung beginnt jedoch nicht vor
dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem
Ziel der Rueckerstattung wird die Verjaehrung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjaehrung sind die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die Verjaehrung wird nicht von Amts wegen beruecksichtigt. Die Verjaehrung der Ansprueche
auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
eine dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des
Kostenschuldners unbekannt, so genuegt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbetraegen unter 25 Euro beginnt die
Verjaehrung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.

(4) Ansprueche auf Zahlung und Rueckerstattung von Kosten werden nicht verzinst.

§ 9 Hoehe der Kosten
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit
nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2
Gebuehrenvorschriften

§ 10 Abgeltungsbereich der Gebuehren
(1) Bei Durchfuehrung desselben Auftrags wird eine Gebuehr nach derselben Nummer des
Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht fuer die nach dem 6. Abschnitt
des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebuehren, wenn fuer die Erledigung mehrerer
Amtshandlungen Gebuehren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben
waeren. Eine Gebuehr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden
Gebuehr fuer die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung
wiederholt vorzunehmen, sind die Gebuehren fuer jede Vollstreckungshandlung gesondert zu
erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrueckliche Weisung des
Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung
der Pfandstuecke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers fuehrt
oder Pfandstuecke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschaedigt worden sind.
Gebuehren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses sind fuer jede Zustellung, die
Gebuehr fuer die Entgegennahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist


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fuer jede Zahlung gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt fuer die Gebuehr nach Nummer 600
des Kostenverzeichnisses, wenn eine Zustellung nicht erledigt wird.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen
gegen Gesamtschuldner auszufuehren, sind die Gebuehren nach den Nummern 200, 205, 260
und 270 des Kostenverzeichnisses fuer jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das
gleiche gilt fuer die im 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebuehren, wenn
Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten
Art nicht erledigt worden sind.

§ 11 Taetigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der
Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag taetig, so werden
die doppelten Gebuehren erhoben.

§ 12 Siegelungen, Vermoegensverzeichnisse, Proteste und aehnliche Geschaefte
(1) Die Gebuehren fuer Wechsel- und Scheckproteste, fuer Siegelungen und Entsiegelungen,
fuer die Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen sowie fuer die Mitwirkung als Urkundsperson
bei der Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18 bis
35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld (Nummer 711 des
Kostenverzeichnisses) wird auf die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung zu
erhebende Wegegebuehr angerechnet.

(2) Fuer die Empfangnahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes,
Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) wird die in § 149 der Kostenordnung bestimmte
Gebuehr erhoben.

Abschnitt 3
Kostenzahlung

§ 13 Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner sind
1. der Auftraggeber und
2. der Vollstreckungsschuldner fuer die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des
gerichtlichen Verfahrens.

§ 14 Faelligkeit
Gebuehren werden faellig, wenn der Auftrag durchgefuehrt ist oder laenger als zwoelf
Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung faellig.

§ 15 Entnahmerecht
(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen
Sachen, von Fruechten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen
oder anderen Vermoegensrechten, ferner bei der oeffentlichen Verpachtung an den
Meistbietenden und bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch einen Dritten
(§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entstehen, koennen dem Erloes vorweg entnommen
werden. Dies gilt auch fuer die Kosten der Entfernung von Pfandstuecken aus dem Gewahrsam
des Schuldners, des Glaeubigers oder eines Dritten, ferner fuer die Kosten des Transports
und der Lagerung.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein hierauf zu zahlender Vorschuss
koennen bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden.

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(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der Strafprozessordnung oder § 94
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht, wenn dem
Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Bei mehreren Auftraggebern stehen die
Saetze 1 und 2 einer Vorwegentnahme aus dem Erloes (Absatz 1) nicht entgegen, wenn deren
Voraussetzungen nicht fuer alle Auftraggeber vorliegen. Die Saetze 1 und 2 stehen einer
Entnahme aus dem Erloes auch nicht entgegen, wenn der Erloes hoeher ist als die Summe der
Forderungen aller Auftraggeber.

§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
Reicht der Erloes einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten
zu decken, oder wird ein Erloes nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhaeltnis der
Forderungen zu verteilen.

§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchfuehrung mehrerer Auftraege
Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Faellen bei der gleichzeitigen
Durchfuehrung mehrerer Auftraege entstehen, sind nach der Zahl der Auftraege zu verteilen,
soweit die Auslagen nicht ausschliesslich bei der Durchfuehrung eines Auftrags entstanden
sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale
(Nummer 713 des Kostenverzeichnisses) sind fuer jeden Auftrag gesondert zu erheben.

Abschnitt 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Uebergangsvorschrift
(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs.
1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung
entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit
einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem der
Vollstreckungsauftrag erteilt ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geaendert werden, auf die dieses Gesetz
verweist.

§ 19 Uebergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach dem Gesetz ueber Kosten der
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 2 Abs. 5 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1
Satz 2 sind anzuwenden. Werden solche Auftraege und Auftraege, die nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die
Gebuehren insoweit gesondert zu erheben.

(2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit
sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 20
(weggefallen)

Anlage (zu § 9)
Kostenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 634 - 637;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote



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Nr.              Gebuehrentatbestand                  Gebuehrenbetrag
1. Zustellung auf Betreiben der Parteien
   (1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmaechtigten mehrerer
   Beteiligter gilt als eine Zustellung.
   (2) Die Gebuehr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn
   der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der
   eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) oder den Pfaendungs- und
   Ueberweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch
   i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.
100   Persoenliche Zustellung durch den
      Gerichtsvollzieher                                 7,50 EUR
101   Sonstige Zustellung                                2,50 EUR
102   Beglaubigung eines Schriftstueckes, das
      dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der
      Zustellung uebergeben wurde (§ 192 Abs. 2
      ZPO)
      je Seite                                    Gebuehr in Hoehe der
      Eine angefangene Seite wird voll berechnet. Dokumentenpauschale
2. Vollstreckung
200   Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO
      (Vorpfaendung)                                     12,50 EUR
205   Bewirkung einer Pfaendung (§ 808 Abs. 1, 2
      Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO)               20,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
206   Uebernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der
      Verwertung in den Faellen der §§ 847 und 854
      ZPO                                               12,50 EUR
210   Uebernahme des Vollstreckungsauftrags von
      einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der
      Schuldner unter Mitnahme der Pfandstuecke in
      einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen
      ist                                               12,50 EUR
220   Entfernung von Pfandstuecken, die im
      Gewahrsam des Schuldners, des Glaeubigers
      oder eines Dritten belassen waren                 12,50 EUR
      Die Gebuehr wird auch dann nur einmal
      erhoben, wenn die Pfandstuecke aufgrund
      mehrerer Auftraege entfernt werden. Neben
      dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
221   Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher
      Sachen durch den zur Vollstreckung
      erschienenen Gerichtsvollzieher                   20,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
230   Wegnahme oder Entgegennahme einer Person
      durch den zur Vollstreckung erschienenen
      Gerichtsvollzieher                                40,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind
      mehrere Personen wegzunehmen, werden die
      Gebuehren fuer jede Person gesondert erhoben.
240   Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher
      Sachen oder eingetragener Schiffe oder
      Schiffsbauwerke und die Einweisung in den
      Besitz (§ 885 ZPO)                                75,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
241   Wegnahme auslaendischer Schiffe, die in das
      Schiffsregister eingetragen werden muessten,      100,00 EUR


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Nr.              Gebuehrentatbestand                  Gebuehrenbetrag
      wenn sie deutsche Schiffe waeren, und ihre
      Uebergabe an den Glaeubiger
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
242   Uebergabe unbeweglicher Sachen an den
      Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung
      oder Zwangsverwaltung                             75,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
250   Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes
      (§ 892 ZPO) sowie zur Beseitigung von
      Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung,
      eine Handlung zu unterlassen (§ 892a ZPO)         40,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
260   Abnahme der eidesstattlichen Versicherung         30,00 EUR
270   Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise
      Vorfuehrung                                        30,00 EUR
3. Verwertung
   Die Gebuehren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben.
   Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterloes aus der
   Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstaende einheitlich
   zu verteilen ist oder zu verteilen waere und wenn im Falle der
   Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin
   erfolgt.
300   Versteigerung oder Verkauf von
      -   beweglichen Sachen,
      -   Fruechten, die noch nicht vom Boden
          getrennt sind,
      -   Forderungen oder anderen
          Vermoegensrechten                              40,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
301   Oeffentliche Verpachtung an den
      Meistbietenden                                    40,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
302   Anberaumung eines neuen Versteigerungs-
      oder Verpachtungstermins                           7,50 EUR
      Die Gebuehr wird nur erhoben, wenn der
      vorherige Termin auf Antrag des Glaeubigers
      oder des Antragstellers oder nach den
      Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b
      ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der
      Termin infolge des Ausbleibens von Bietern
      oder wegen ungenuegender Gebote erfolglos
      geblieben ist.
310   Mitwirkung bei der Versteigerung durch
      einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO)                  12,50 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
4. Besondere Geschaefte
400   Bewachung und Verwahrung eines Schiffes,
      eines Schiffsbauwerks oder eines
      Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171,
      171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106
      Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Rechte an
      Luftfahrzeugen)                                   75,00 EUR
      Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
      Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.


                                            -8-
      
                                                                              

Nr.               Gebuehrentatbestand                 Gebuehrenbetrag
401   Feststellung der Mieter oder Paechter von
      Grundstuecken im Auftrag des Gerichts je
      festgestellte Person                               5,00 EUR
      Die Gebuehr wird auch erhoben, wenn die
      Ermittlungen nicht zur Feststellung eines
      Mieters oder Paechters fuehren.
410   Tatsaechliches Angebot einer Leistung
      (§§ 293, 294 BGB) ausserhalb der
      Zwangsvollstreckung                               12,50 EUR
411   Beurkundung eines Leistungsangebots                5,00 EUR
      Die Gebuehr entfaellt, wenn die Gebuehr nach
      Nummer 410 zu erheben ist.
420   Entfernung von Gegenstaenden aus dem
      Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der
      Versteigerung oder Verwahrung ausserhalb der
      Zwangsvollstreckung                               12,50 EUR
430   Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese
      nicht ausschliesslich auf Kosten nach diesem
      Gesetz entfaellt, die bei der Durchfuehrung
      des Auftrags entstanden sind                       3,00 EUR
      Die Gebuehr wird auch erhoben, wenn der
      Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen
      Scheck selbst einzieht oder einen Scheck
      aufgrund eines entsprechenden Auftrags des
      Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die
      Gebuehr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2
      GvKostG erhoben.
5. Zeitzuschlag
500   Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebuehr
      vorgesehen ist, wenn die Erledigung der
      Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls
      mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, fuer
      jede weitere angefangene Stunde                   15,00 EUR
      Massgebend ist die Dauer der Amtshandlung
      vor Ort.
6. Nicht erledigte Amtshandlung
   Gebuehren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine
   Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher
   beauftragt worden ist, aus Rechtsgruenden oder infolge von
   Umstaenden, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen
   noch von seiner Entschliessung abhaengig sind, nicht erledigt wird.
   Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls
   pfaendbare Gegenstaende nicht vorhanden sind oder die Pfaendung nach
   § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hat.
   Eine Gebuehr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen
   Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder haette abgegeben werden
   koennen.
      Nicht erledigte
600   -    Zustellung (Nummern 100 und 101)              2,50 EUR
601   -    Wegnahme einer Person (Nummer 230)           20,00 EUR
602   -    Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240),
           Wegnahme auslaendischer Schiffe (Nummer
           241) oder Uebergabe an den Verwalter
           (Nummer 242)                                 25,00 EUR
603   -    Beurkundung eines Leistungsangebots
           (Nummer 411)                                  5,00 EUR
604   -    Amtshandlung der in den Nummern 205 bis
           221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420
           genannten Art                                12,50 EUR
           Die Gebuehr fuer die nicht abgenommene
           eidesstattliche Versicherung wird nicht
                                            -9-
      
                                                                              

Nr.              Gebuehrentatbestand                     Gebuehrenbetrag
          erhoben, wenn diese deshalb nicht
          abgenommen wird, weil der Schuldner
          sie innerhalb der letzten drei Jahre
          bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).

Nr.               Auslagentatbestand                          Hoehe
7. Auslagen
700   Pauschale fuer die Herstellung und
      Ueberlassung von Dokumenten:
      1. Ablichtungen und Ausdrucke,
          a) die auf Antrag angefertigt oder per
               Telefax uebermittelt werden,
          b) die angefertigt werden, weil
               der Auftraggeber es unterlassen
               hat, die erforderliche Zahl von
               Mehrfertigungen beizufuegen:
          fuer die ersten 50 Seiten je Seite                 0,50 EUR
          fuer jede weitere Seite                            0,15 EUR
      2. Ueberlassung von elektronisch
          gespeicherten Dateien anstelle der in
          Nummer 1 genannten Ablichtungen und
          Ausdrucke:
          je Datei                                          2,50 EUR
      (1) Die Hoehe der Dokumentenpauschale nach
      Nummer 1 ist bei Durchfuehrung eines jeden
      Auftrags und fuer jeden Kostenschuldner nach
      § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu
      berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein
      Schuldner.
      (2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt
      unberuehrt.
      (3) Eine Dokumentenpauschale fuer
      die erste Ablichtung Ablichtung
      oder den ersten Ausdruck eines mit
      mit eidesstattlicher Versicherung
      abgegebenen Vermoegensverzeichnisses und
      der Niederschrift ueber die Abgabe der
      eidesstattlichen Versicherung werden von
      demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,
      von dem die Gebuehr 260 zu erheben ist.
701   Entgelte fuer Zustellungen mit
      Zustellungsurkunde                                in voller Hoehe
702   Kosten, die durch oeffentliche
      Bekanntmachung entstehen                          in voller Hoehe
703   Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverstaendige,
      Dolmetscher und Uebersetzer zu zahlende
      Betraege                                           in voller Hoehe
      (1) Die Betraege werden auch erhoben,
      wenn aus Gruenden der Gegenseitigkeit,
      der Verwaltungsvereinfachung oder aus
      vergleichbaren Gruenden keine Zahlungen zu
      leisten sind.
      (2) Auslagen fuer Gebaerdensprachdolmetscher
      (§ 186 Abs. 1 GVG) und fuer Uebersetzer,
      die zur Erfuellung der Rechte blinder oder
      sehbehinderter Personen herangezogen werden
      (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.
704   An die zum Oeffnen von Tueren und
      Behaeltnissen sowie an die zur Durchsuchung
      von Schuldnern zugezogenen Personen zu
      zahlende Betraege                                  in voller Hoehe
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Nr.               Gebuehrentatbestand                    Gebuehrenbetrag
705   Kosten fuer die Umschreibung eines auf den
      Namen lautenden Wertpapiers oder fuer die
      Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers          in voller Hoehe
706   Kosten, die von einem Kreditinstitut
      erhoben werden, weil ein Scheck des
      Vollstreckungsschuldners nicht eingeloest
      wird                                              in voller Hoehe
707   An Dritte zu zahlende Betraege fuer die
      Befoerderung von Personen, Tieren und
      Sachen, das Verwahren von Tieren und
      Sachen, das Fuettern von Tieren, die
      Beaufsichtigung von Sachen sowie das
      Abernten von Fruechten                             in voller Hoehe
708   An Einwohnermeldestellen fuer Auskuenfte ueber
      die Wohnung des Beteiligten zu zahlende
      Betraege                                           in voller Hoehe
709   Kosten fuer Arbeitshilfen                          in voller Hoehe
710   Pauschale fuer die Benutzung von eigenen
      Befoerderungsmitteln des Gerichtsvollziehers
      zur Befoerderung von Personen und Sachen je
      Fahrt                                                 5,00 EUR
711   Wegegeld je Auftrag fuer zurueckgelegte
      Wegstrecken
      -    bis zu 10 Kilometer                              2,50 EUR
      -    von mehr als 10 Kilometern bis 20
           Kilometer                                        5,00 EUR
      -    von mehr als 20 Kilometern bis 30
           Kilometer                                        7,50 EUR
      -    von mehr als 30 Kilometern                      10,00 EUR
      (1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn
      der Gerichtsvollzieher zur Durchfuehrung
      des Auftrags Wegstrecken innerhalb
      des Bezirks des Amtsgerichts, dem der
      Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder
      innerhalb des dem Gerichtsvollzieher
      zugewiesenen Bezirks eines anderen
      Amtsgerichts zurueckgelegt hat.
      (2) Massgebend ist die Entfernung vom
      Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung, wenn
      nicht die Entfernung vom Geschaeftszimmer
      des Gerichtsvollziehers geringer ist.
      Werden mehrere Wege zurueckgelegt, ist der
      Weg mit der weitesten Entfernung massgebend.
      Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu
      messen.
      (3) Wegegeld wird nicht erhoben fuer
      1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
      2. die Versteigerung von Pfandstuecken, die
           sich in der Pfandkammer befinden, und
      3. im Rahmen des allgemeinen
           Geschaeftsbetriebes zurueckzulegende
           Wege, insbesondere zur Post und zum
           Amtsgericht.
      (4) In den Faellen des § 10 Abs. 2 Satz
      1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld fuer
      jede Vollstreckungshandlung, im Falle
      der Vorpfaendung fuer jede Zustellung an
      einen Drittschuldner gesondert erhoben.
      Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbetraege
      ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird
      das Wegegeld fuer den Einzug des zweiten
                                            - 11 -
      
                                                                              

Nr.              Gebuehrentatbestand                     Gebuehrenbetrag
      und jedes weiteren Teilbetrages gesondert
      erhoben.
712   Bei Geschaeften ausserhalb des Bezirks des
      Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher
      zugewiesen ist, oder ausserhalb des dem
      Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks
      eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten
      nach den fuer den Gerichtsvollzieher
      geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften          in voller Hoehe
713   Pauschale fuer sonstige bare Auslagen je              20% der zu
      Auftrag                                         erhebenden Gebuehren
                                                       - mindestens 3,00
                                                         EUR, hoechstens
                                                            10,00 EUR




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