Gesetz ueber Kosten der Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
GvKostG
vom 19.04.2001
"Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
Artikel 47 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 47 Abs. 3 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 1.5.2001
Das G wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts
v. 19.4.2001 I 623 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist
gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 G v. 19.4.2001 I 623 (GvKostRNeuOG) mWv 1.5.2001 in Kraft
getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Auftrag
§ 4 Vorschuss
§ 5 Zustaendigkeit fuer den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
§ 6 Nachforderung
§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
§ 8 Verjaehrung, Verzinsung
§ 9 Hoehe der Kosten
Abschnitt 2
Gebuehrenvorschriften
§ 10 Abgeltungsbereich der Gebuehren
§ 11 Taetigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
§ 12 Siegelungen, Vermoegensverzeichnisse, Proteste und aehnliche Geschaefte
Abschnitt 3
Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
§ 14 Faelligkeit
§ 15 Entnahmerecht
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchfuehrung mehrerer Auftraege
Abschnitt 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Uebergangsvorschrift
§ 19 Uebergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
§ 20 (weggefallen)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
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(1) Fuer die Taetigkeit des Gerichtsvollziehers, fuer die er nach Bundes- oder Landesrecht
sachlich zustaendig ist, werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz
erhoben.
(2) Landesrechtliche Vorschriften ueber die Kosten der Vollstreckung im
Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberuehrt.
§ 2 Kostenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Laender und die nach dem
Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes fuer Rechnung des Bundes oder eines Landes
verwalteten oeffentlichen Koerperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung
nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen
Betrag von 5.000 Euro nicht uebersteigen. Bei der Vollstreckung wegen oeffentlich-
rechtlicher Geldforderungen ist massgebend, wer ohne Beruecksichtigung des § 252 der
Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Glaeubiger der Forderung ist.
(2) Bei der Durchfuehrung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind die Traeger der
Sozialhilfe, bei der Durchfuehrung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach
diesem Buch zustaendigen Traeger der Leistungen, bei der Durchfuehrung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch die Traeger der oeffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchfuehrung
der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Traeger der
Kriegsopferfuersorge von den Gebuehren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche
oder persoenliche Befreiung von Kosten gewaehren, gelten fuer Gerichtsvollzieherkosten nur
insoweit, als sie ausdruecklich auch diese Kosten umfassen.
(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Faellen eine sachliche oder
persoenliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewaehren, bleiben unberuehrt.
(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebuehren steht der Entnahme der
Kosten aus dem Erloes (§ 15) nicht entgegen.
§ 3 Auftrag
(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchfuehrung erforderlich
sind; einem Vollstreckungsauftrag koennen mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen.
Werden bei der Durchfuehrung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene
Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken
haben, gilt die Taetigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchfuehrung eines besonderen
Auftrags. Jeweils verschiedene Auftraege sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien,
die Vollstreckung einschliesslich der Verwertung und besondere Geschaefte nach dem
4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschaeft sind. Die
Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.
(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher
gleichzeitig beauftragt wird,
1. einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den
Zustellungsempfaenger zu vollstrecken,
2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfaenger oder an Gesamtschuldner zu
bewirken oder
3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder
Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszufuehren; der Gerichtsvollzieher
gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der
Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die eidesstattliche
Versicherung nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um
denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberuehrt.
(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschaeftsstelle
des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen
ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem
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Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), gilt
der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als erteilt, sobald die
Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.
(4) Ein Auftrag gilt als durchgefuehrt, wenn er zurueckgenommen worden ist oder
seiner Durchfuehrung oder weiteren Durchfuehrung Hinderungsgruende entgegenstehen. Dies
gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortfuehrung des Auftrags eine richterliche
Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung
dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der
mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den
Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht
erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert und
der Glaeubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung
eines Haftbefehls erteilt. Der Zuruecknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher
dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurueckgenommen betrachtet, weil
damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn
der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden
Kalendermonats widerspricht. Der Zuruecknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die
Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher
eingegangen ist.
§ 4 Vorschuss
(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die
voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchfuehrung des Auftrags kann von
der Zahlung des Vorschusses abhaengig gemacht werden. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe
bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht fuer die Erhebung von Gebuehrenvorschuessen, wenn
aus einer Entscheidung eines Gerichts fuer Arbeitssachen oder aus einem vor diesem
Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.
(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer
Vollstreckungsmassnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz
1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren
Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf
der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmassnahme aufheben, wenn die
Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung
nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
(3) In den Faellen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der
vorzuschiessenden Betraege bestehen.
§ 5 Zustaendigkeit fuer den Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag
durchgefuehrt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange
nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Ueber die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den
Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
das Vollstreckungsgericht zustaendig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die
§§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Ruege wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehoer ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend
anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des
Gerichtsvollziehers, die Durchfuehrung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer
Vollstreckungsmassnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhaengig zu machen, und auf
die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
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§ 6 Nachforderung
Wegen unrichtigen Ansatzes duerfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte
Ansatz vor Ablauf des naechsten Kalenderjahres nach Durchfuehrung des Auftrags dem
Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.
§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden waeren, werden nicht
erhoben.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz
1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann
nur im Verwaltungsweg geaendert werden.
§ 8 Verjaehrung, Verzinsung
(1) Ansprueche auf Zahlung von Kosten verjaehren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Kosten faellig geworden sind.
(2) Ansprueche auf Rueckerstattung von Kosten verjaehren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjaehrung beginnt jedoch nicht vor
dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem
Ziel der Rueckerstattung wird die Verjaehrung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjaehrung sind die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die Verjaehrung wird nicht von Amts wegen beruecksichtigt. Die Verjaehrung der Ansprueche
auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch
eine dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des
Kostenschuldners unbekannt, so genuegt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter
seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbetraegen unter 25 Euro beginnt die
Verjaehrung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
(4) Ansprueche auf Zahlung und Rueckerstattung von Kosten werden nicht verzinst.
§ 9 Hoehe der Kosten
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 2
Gebuehrenvorschriften
§ 10 Abgeltungsbereich der Gebuehren
(1) Bei Durchfuehrung desselben Auftrags wird eine Gebuehr nach derselben Nummer des
Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht fuer die nach dem 6. Abschnitt
des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebuehren, wenn fuer die Erledigung mehrerer
Amtshandlungen Gebuehren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben
waeren. Eine Gebuehr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden
Gebuehr fuer die Erledigung der Amtshandlung erhoben.
(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung
wiederholt vorzunehmen, sind die Gebuehren fuer jede Vollstreckungshandlung gesondert zu
erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrueckliche Weisung des
Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung
der Pfandstuecke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers fuehrt
oder Pfandstuecke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschaedigt worden sind.
Gebuehren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses sind fuer jede Zustellung, die
Gebuehr fuer die Entgegennahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist
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fuer jede Zahlung gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt fuer die Gebuehr nach Nummer 600
des Kostenverzeichnisses, wenn eine Zustellung nicht erledigt wird.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen
gegen Gesamtschuldner auszufuehren, sind die Gebuehren nach den Nummern 200, 205, 260
und 270 des Kostenverzeichnisses fuer jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das
gleiche gilt fuer die im 6. Abschnitt des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebuehren, wenn
Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten
Art nicht erledigt worden sind.
§ 11 Taetigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der
Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag taetig, so werden
die doppelten Gebuehren erhoben.
§ 12 Siegelungen, Vermoegensverzeichnisse, Proteste und aehnliche Geschaefte
(1) Die Gebuehren fuer Wechsel- und Scheckproteste, fuer Siegelungen und Entsiegelungen,
fuer die Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen sowie fuer die Mitwirkung als Urkundsperson
bei der Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18 bis
35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Das Wegegeld (Nummer 711 des
Kostenverzeichnisses) wird auf die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung zu
erhebende Wegegebuehr angerechnet.
(2) Fuer die Empfangnahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes,
Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) wird die in § 149 der Kostenordnung bestimmte
Gebuehr erhoben.
Abschnitt 3
Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner sind
1. der Auftraggeber und
2. der Vollstreckungsschuldner fuer die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des
gerichtlichen Verfahrens.
§ 14 Faelligkeit
Gebuehren werden faellig, wenn der Auftrag durchgefuehrt ist oder laenger als zwoelf
Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung faellig.
§ 15 Entnahmerecht
(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen
Sachen, von Fruechten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen
oder anderen Vermoegensrechten, ferner bei der oeffentlichen Verpachtung an den
Meistbietenden und bei der Mitwirkung bei einer Versteigerung durch einen Dritten
(§ 825 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) entstehen, koennen dem Erloes vorweg entnommen
werden. Dies gilt auch fuer die Kosten der Entfernung von Pfandstuecken aus dem Gewahrsam
des Schuldners, des Glaeubigers oder eines Dritten, ferner fuer die Kosten des Transports
und der Lagerung.
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten oder ein hierauf zu zahlender Vorschuss
koennen bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden.
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(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, soweit § 459b der Strafprozessordnung oder § 94
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten entgegensteht. Sie gelten ferner nicht, wenn dem
Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Bei mehreren Auftraggebern stehen die
Saetze 1 und 2 einer Vorwegentnahme aus dem Erloes (Absatz 1) nicht entgegen, wenn deren
Voraussetzungen nicht fuer alle Auftraggeber vorliegen. Die Saetze 1 und 2 stehen einer
Entnahme aus dem Erloes auch nicht entgegen, wenn der Erloes hoeher ist als die Summe der
Forderungen aller Auftraggeber.
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
Reicht der Erloes einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten
zu decken, oder wird ein Erloes nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhaeltnis der
Forderungen zu verteilen.
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchfuehrung mehrerer Auftraege
Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Faellen bei der gleichzeitigen
Durchfuehrung mehrerer Auftraege entstehen, sind nach der Zahl der Auftraege zu verteilen,
soweit die Auslagen nicht ausschliesslich bei der Durchfuehrung eines Auftrags entstanden
sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale
(Nummer 713 des Kostenverzeichnisses) sind fuer jeden Auftrag gesondert zu erheben.
Abschnitt 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Uebergangsvorschrift
(1) Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs.
1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung
entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit
einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem der
Vollstreckungsauftrag erteilt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geaendert werden, auf die dieses Gesetz
verweist.
§ 19 Uebergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Die Kosten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach dem Gesetz ueber Kosten der
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 2 Abs. 5 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1
Satz 2 sind anzuwenden. Werden solche Auftraege und Auftraege, die nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilt worden sind, durch dieselbe Amtshandlung erledigt, sind die
Gebuehren insoweit gesondert zu erheben.
(2) Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit
sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
§ 20
(weggefallen)
Anlage (zu § 9)
Kostenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 634 - 637;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenbetrag
1. Zustellung auf Betreiben der Parteien
(1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmaechtigten mehrerer
Beteiligter gilt als eine Zustellung.
(2) Die Gebuehr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn
der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) oder den Pfaendungs- und
Ueberweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch
i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.
100 Persoenliche Zustellung durch den
Gerichtsvollzieher 7,50 EUR
101 Sonstige Zustellung 2,50 EUR
102 Beglaubigung eines Schriftstueckes, das
dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der
Zustellung uebergeben wurde (§ 192 Abs. 2
ZPO)
je Seite Gebuehr in Hoehe der
Eine angefangene Seite wird voll berechnet. Dokumentenpauschale
2. Vollstreckung
200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO
(Vorpfaendung) 12,50 EUR
205 Bewirkung einer Pfaendung (§ 808 Abs. 1, 2
Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 20,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
206 Uebernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der
Verwertung in den Faellen der §§ 847 und 854
ZPO 12,50 EUR
210 Uebernahme des Vollstreckungsauftrags von
einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der
Schuldner unter Mitnahme der Pfandstuecke in
einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen
ist 12,50 EUR
220 Entfernung von Pfandstuecken, die im
Gewahrsam des Schuldners, des Glaeubigers
oder eines Dritten belassen waren 12,50 EUR
Die Gebuehr wird auch dann nur einmal
erhoben, wenn die Pfandstuecke aufgrund
mehrerer Auftraege entfernt werden. Neben
dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher
Sachen durch den zur Vollstreckung
erschienenen Gerichtsvollzieher 20,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person
durch den zur Vollstreckung erschienenen
Gerichtsvollzieher 40,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind
mehrere Personen wegzunehmen, werden die
Gebuehren fuer jede Person gesondert erhoben.
240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher
Sachen oder eingetragener Schiffe oder
Schiffsbauwerke und die Einweisung in den
Besitz (§ 885 ZPO) 75,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
241 Wegnahme auslaendischer Schiffe, die in das
Schiffsregister eingetragen werden muessten, 100,00 EUR
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenbetrag
wenn sie deutsche Schiffe waeren, und ihre
Uebergabe an den Glaeubiger
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
242 Uebergabe unbeweglicher Sachen an den
Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung 75,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes
(§ 892 ZPO) sowie zur Beseitigung von
Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung,
eine Handlung zu unterlassen (§ 892a ZPO) 40,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
260 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 30,00 EUR
270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise
Vorfuehrung 30,00 EUR
3. Verwertung
Die Gebuehren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben.
Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterloes aus der
Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstaende einheitlich
zu verteilen ist oder zu verteilen waere und wenn im Falle der
Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin
erfolgt.
300 Versteigerung oder Verkauf von
- beweglichen Sachen,
- Fruechten, die noch nicht vom Boden
getrennt sind,
- Forderungen oder anderen
Vermoegensrechten 40,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
301 Oeffentliche Verpachtung an den
Meistbietenden 40,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs-
oder Verpachtungstermins 7,50 EUR
Die Gebuehr wird nur erhoben, wenn der
vorherige Termin auf Antrag des Glaeubigers
oder des Antragstellers oder nach den
Vorschriften der §§ 765a, 775, 813a, 813b
ZPO nicht stattgefunden hat oder wenn der
Termin infolge des Ausbleibens von Bietern
oder wegen ungenuegender Gebote erfolglos
geblieben ist.
310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch
einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO) 12,50 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
4. Besondere Geschaefte
400 Bewachung und Verwahrung eines Schiffes,
eines Schiffsbauwerks oder eines
Luftfahrzeugs (§§ 165, 170, 170a, 171,
171c, 171g, 171h ZVG, § 99 Abs. 2, § 106
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Rechte an
Luftfahrzeugen) 75,00 EUR
Neben dieser Gebuehr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenbetrag
401 Feststellung der Mieter oder Paechter von
Grundstuecken im Auftrag des Gerichts je
festgestellte Person 5,00 EUR
Die Gebuehr wird auch erhoben, wenn die
Ermittlungen nicht zur Feststellung eines
Mieters oder Paechters fuehren.
410 Tatsaechliches Angebot einer Leistung
(§§ 293, 294 BGB) ausserhalb der
Zwangsvollstreckung 12,50 EUR
411 Beurkundung eines Leistungsangebots 5,00 EUR
Die Gebuehr entfaellt, wenn die Gebuehr nach
Nummer 410 zu erheben ist.
420 Entfernung von Gegenstaenden aus dem
Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der
Versteigerung oder Verwahrung ausserhalb der
Zwangsvollstreckung 12,50 EUR
430 Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese
nicht ausschliesslich auf Kosten nach diesem
Gesetz entfaellt, die bei der Durchfuehrung
des Auftrags entstanden sind 3,00 EUR
Die Gebuehr wird auch erhoben, wenn der
Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen
Scheck selbst einzieht oder einen Scheck
aufgrund eines entsprechenden Auftrags des
Auftraggebers an diesen weiterleitet. Die
Gebuehr wird nicht im Falle des § 12 Abs. 2
GvKostG erhoben.
5. Zeitzuschlag
500 Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebuehr
vorgesehen ist, wenn die Erledigung der
Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls
mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt, fuer
jede weitere angefangene Stunde 15,00 EUR
Massgebend ist die Dauer der Amtshandlung
vor Ort.
6. Nicht erledigte Amtshandlung
Gebuehren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine
Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher
beauftragt worden ist, aus Rechtsgruenden oder infolge von
Umstaenden, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen
noch von seiner Entschliessung abhaengig sind, nicht erledigt wird.
Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls
pfaendbare Gegenstaende nicht vorhanden sind oder die Pfaendung nach
§ 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hat.
Eine Gebuehr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen
Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder haette abgegeben werden
koennen.
Nicht erledigte
600 - Zustellung (Nummern 100 und 101) 2,50 EUR
601 - Wegnahme einer Person (Nummer 230) 20,00 EUR
602 - Entsetzung aus dem Besitz (Nummer 240),
Wegnahme auslaendischer Schiffe (Nummer
241) oder Uebergabe an den Verwalter
(Nummer 242) 25,00 EUR
603 - Beurkundung eines Leistungsangebots
(Nummer 411) 5,00 EUR
604 - Amtshandlung der in den Nummern 205 bis
221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420
genannten Art 12,50 EUR
Die Gebuehr fuer die nicht abgenommene
eidesstattliche Versicherung wird nicht
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenbetrag
erhoben, wenn diese deshalb nicht
abgenommen wird, weil der Schuldner
sie innerhalb der letzten drei Jahre
bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO).
Nr. Auslagentatbestand Hoehe
7. Auslagen
700 Pauschale fuer die Herstellung und
Ueberlassung von Dokumenten:
1. Ablichtungen und Ausdrucke,
a) die auf Antrag angefertigt oder per
Telefax uebermittelt werden,
b) die angefertigt werden, weil
der Auftraggeber es unterlassen
hat, die erforderliche Zahl von
Mehrfertigungen beizufuegen:
fuer die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR
fuer jede weitere Seite 0,15 EUR
2. Ueberlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien anstelle der in
Nummer 1 genannten Ablichtungen und
Ausdrucke:
je Datei 2,50 EUR
(1) Die Hoehe der Dokumentenpauschale nach
Nummer 1 ist bei Durchfuehrung eines jeden
Auftrags und fuer jeden Kostenschuldner nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu
berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein
Schuldner.
(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt
unberuehrt.
(3) Eine Dokumentenpauschale fuer
die erste Ablichtung Ablichtung
oder den ersten Ausdruck eines mit
mit eidesstattlicher Versicherung
abgegebenen Vermoegensverzeichnisses und
der Niederschrift ueber die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung werden von
demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben,
von dem die Gebuehr 260 zu erheben ist.
701 Entgelte fuer Zustellungen mit
Zustellungsurkunde in voller Hoehe
702 Kosten, die durch oeffentliche
Bekanntmachung entstehen in voller Hoehe
703 Nach dem JVEG an Zeugen, Sachverstaendige,
Dolmetscher und Uebersetzer zu zahlende
Betraege in voller Hoehe
(1) Die Betraege werden auch erhoben,
wenn aus Gruenden der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung oder aus
vergleichbaren Gruenden keine Zahlungen zu
leisten sind.
(2) Auslagen fuer Gebaerdensprachdolmetscher
(§ 186 Abs. 1 GVG) und fuer Uebersetzer,
die zur Erfuellung der Rechte blinder oder
sehbehinderter Personen herangezogen werden
(§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht erhoben.
704 An die zum Oeffnen von Tueren und
Behaeltnissen sowie an die zur Durchsuchung
von Schuldnern zugezogenen Personen zu
zahlende Betraege in voller Hoehe
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenbetrag
705 Kosten fuer die Umschreibung eines auf den
Namen lautenden Wertpapiers oder fuer die
Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers in voller Hoehe
706 Kosten, die von einem Kreditinstitut
erhoben werden, weil ein Scheck des
Vollstreckungsschuldners nicht eingeloest
wird in voller Hoehe
707 An Dritte zu zahlende Betraege fuer die
Befoerderung von Personen, Tieren und
Sachen, das Verwahren von Tieren und
Sachen, das Fuettern von Tieren, die
Beaufsichtigung von Sachen sowie das
Abernten von Fruechten in voller Hoehe
708 An Einwohnermeldestellen fuer Auskuenfte ueber
die Wohnung des Beteiligten zu zahlende
Betraege in voller Hoehe
709 Kosten fuer Arbeitshilfen in voller Hoehe
710 Pauschale fuer die Benutzung von eigenen
Befoerderungsmitteln des Gerichtsvollziehers
zur Befoerderung von Personen und Sachen je
Fahrt 5,00 EUR
711 Wegegeld je Auftrag fuer zurueckgelegte
Wegstrecken
- bis zu 10 Kilometer 2,50 EUR
- von mehr als 10 Kilometern bis 20
Kilometer 5,00 EUR
- von mehr als 20 Kilometern bis 30
Kilometer 7,50 EUR
- von mehr als 30 Kilometern 10,00 EUR
(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn
der Gerichtsvollzieher zur Durchfuehrung
des Auftrags Wegstrecken innerhalb
des Bezirks des Amtsgerichts, dem der
Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder
innerhalb des dem Gerichtsvollzieher
zugewiesenen Bezirks eines anderen
Amtsgerichts zurueckgelegt hat.
(2) Massgebend ist die Entfernung vom
Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung, wenn
nicht die Entfernung vom Geschaeftszimmer
des Gerichtsvollziehers geringer ist.
Werden mehrere Wege zurueckgelegt, ist der
Weg mit der weitesten Entfernung massgebend.
Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu
messen.
(3) Wegegeld wird nicht erhoben fuer
1. die sonstige Zustellung (Nummer 101),
2. die Versteigerung von Pfandstuecken, die
sich in der Pfandkammer befinden, und
3. im Rahmen des allgemeinen
Geschaeftsbetriebes zurueckzulegende
Wege, insbesondere zur Post und zum
Amtsgericht.
(4) In den Faellen des § 10 Abs. 2 Satz
1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld fuer
jede Vollstreckungshandlung, im Falle
der Vorpfaendung fuer jede Zustellung an
einen Drittschuldner gesondert erhoben.
Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbetraege
ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird
das Wegegeld fuer den Einzug des zweiten
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Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenbetrag
und jedes weiteren Teilbetrages gesondert
erhoben.
712 Bei Geschaeften ausserhalb des Bezirks des
Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher
zugewiesen ist, oder ausserhalb des dem
Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks
eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten
nach den fuer den Gerichtsvollzieher
geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften in voller Hoehe
713 Pauschale fuer sonstige bare Auslagen je 20% der zu
Auftrag erhebenden Gebuehren
- mindestens 3,00
EUR, hoechstens
10,00 EUR
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