Gesetz ueber technische Arbeitsmittel
und Verbraucherprodukte (Geraete- und
Produktsicherheitsgesetz - GPSG)
GPSG
vom 06.01.2004
"Geraete- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2 (219)), das
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 33 G v. 7. 7.2005 I 1970
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3.
Dezember 2001 ueber die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4),
2. der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), die
durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.
1) geaendert worden ist,
3. der Richtlinie 94/9/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 23. Maerz
1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Geraete und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemaessen Verwendung in explosionsgefaehrdeten Bereichen
(ABl. EG Nr. L 100 S. 1),
4. der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber einfache Druckbehaelter (ABl. EG Nr. L
220 S. 48), die durch die Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990
zur Aenderung der Richtlinie 87/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten fuer einfache Druckbehaelter (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und durch die
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) geaendert
worden ist,
5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147
S. 40), die durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 zur
Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten ueber Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr.
L 23 S. 28) geaendert worden ist,
6. der Richtlinie 97/23/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Druckgeraete (ABl.
EG Nr. L 181 S. 1),
7. der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9),
die durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Aenderung der
Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
fuer Maschinen (ABl. EG Nr. L 198 S. 16), durch die Richtlinie 93/44/EWG des Rates
vom 14. Juni 1993 zur Aenderung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Maschinen (ABl. EG Nr. L 175 S. 2) und
durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.
1) geaendert worden ist, und die durch die Richtlinie 98/37/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1)
kodifiziert worden ist,
-1-
8. der Richtlinie 95/16/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Aufzuege (ABl.
EG Nr. L 213 S. 1),
9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 8.
Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
umweltbelastende Geraeuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geraeten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
10. der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr.
L 196 S. 15), die durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl.
EG Nr. L 220 S. 1) geaendert worden ist,
11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer persoenliche Schutzausruestungen (ABl. EG
Nr. L 399 S. 18), die durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober
1993 zur Aenderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten fuer persoenliche Schutzausruestungen (ABl. EG Nr. L 276 S.
11) und durch die Richtlinie 96/58/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 3. September 1996 zur Aenderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer persoenliche Schutzausruestungen (ABl. EG
Nr. L 236 S. 44) geaendert worden ist,
12. der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG
Nr. L 187 S. 1), die durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1) geaendert worden ist,
13. der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 ueber den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefaehrdung durch Laerm am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 137 S.
28), die durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz
von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefaehrdung durch chemische
Arbeitsstoffe (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 1) geaendert worden ist,
14. Richtlinie 94/25/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
Sportboote, die durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geaendert worden ist.
Ausserdem dient dieses Gesetz der Umsetzung
1. des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1993 ueber die technischen
Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module fuer die verschiedenen Phasen der
Konformitaetsbewertungsverfahren und die Regeln fuer die Anbringung und Verwendung
der CE-Konformitaetskennzeichnung (93/465/EWG),
2. der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Aenderung der Richtlinien
87/404/EWG (einfache Druckbehaelter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug),
89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Vertraeglichkeit),
89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persoenliche Schutzausruestungen),
90/384/EWG (nichtselbsttaetige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare
medizinische Geraete), 90/396/ EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG
(Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit fluessigen oder gasfoermigen
Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen).
Fussnote
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 6.1.2004 I 2 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Artikel 28 Satz 1 dieses G am 1.5.2004 in Kraft.
Textnachweis ab: 1. 5.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 95/2001 (CELEX Nr: 301L0095)
EWGRL 23/73 (CELEX Nr: 373L0023)
-2-
EGRL 9/94 (CELEX Nr: 394L0009)
EWGRL 404/87 (CELEX Nr: 387L0404)
EWGRL 324/75 (CELEX Nr: 375L0324)
EGRL 23/97 (CELEX Nr: 397L0023)
EWGRL 392/89 (CELEX Nr: 389L0392)
EGRL 16/95 (CELEX Nr: 395L0016)
EGRL 14/2000 (CELEX Nr: 300L0014)
EWGRL 396/90 (CELEX Nr: 390L0396)
EWGRL 686/89 (CELEX Nr: 389L0686)
EWGRL 378/88 (CELEX Nr: 388L0378)
EWGRL 188/86 (CELEX Nr: 386L0188)
EGRL 25/94 (CELEX Nr: 394L0025)
EWGBes 465/93 (CELEX Nr: 393D0465)
EWGRL 68/93 (CELEX Nr: 393L0068)
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ermaechtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§ 4Inverkehrbringen und Ausstellen
§ 5Besondere Pflichten fuer das
Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
§ 6CE-Kennzeichnung
§ 7GS-Zeichen
Abschnitt 3
Ueberwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§ 8Aufgaben und Befugnisse der zustaendigen
Behoerden
§ 9Meldeverfahren
§ 10Veroeffentlichung von Informationen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 11Zugelassene Stellen
§ 12Aufgaben der Bundesanstalt fuer
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 13Ausschuss fuer technische Arbeitsmittel und
Verbraucherprodukte
Abschnitt 5
Ueberwachungsbeduerftige Anlagen
§ 14Ermaechtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen
§ 15Befugnisse der zustaendigen Behoerden
§ 16Zutrittsrecht des Beauftragten der
zugelassenen Ueberwachungsstelle
§ 17Durchfuehrung der Pruefung und Ueberwachung
§ 18Aufsichtsbehoerden
Abschnitt 6
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 19Bussgeldvorschriften
§ 20Strafvorschriften
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21Uebergangsbestimmungen
Abschnitt 1
-3-
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das
selbstaendig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Gesetz gilt
nicht fuer das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die
1. als Antiquitaeten ueberlassen werden oder
2. vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden muessen,
sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie ueberlassen werden, darueber
ausreichend unterrichtet.
Dieses Gesetz gilt ferner nicht fuer das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer
Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschliesslich zur Verwendung fuer militaerische
Zwecke bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch fuer die Errichtung und den Betrieb ueberwachungsbeduerftiger
Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die
Beschaeftigte gefaehrdet werden koennen, mit Ausnahme der ueberwachungsbeduerftigen Anlagen
der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des
Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehaelter,
soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes
und der Laender unterliegt,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) Die der Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder
Ausstellen von Produkten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit
in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die
Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis
10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende
Regelungen vorgesehen sind.
(4) Rechtsvorschriften, die der Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit bei
der Verwendung von Produkten dienen, bleiben unberuehrt; dies gilt insbesondere fuer
Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Produkte sind
1. technische Arbeitsmittel und
2. Verbraucherprodukte.
(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die
bestimmungsgemaess ausschliesslich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehoerteile
sowie Schutzausruestungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von
technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2
erfasst sind.
(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstaende und sonstige Produkte, die fuer
Verbraucher bestimmt sind oder unter vernuenftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von
Verbrauchern benutzt werden koennen, selbst wenn sie nicht fuer diese bestimmt sind.
Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstaende und sonstige Produkte, die
dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfuegung gestellt
werden.
(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstaende, wenn sie
bestimmungsgemaess verwendet werden koennen, ohne dass weitere Teile eingefuegt zu werden
-4-
brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstaende auch,
wenn
1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person in
den Verkehr gebracht werden,
2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
3. sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die ueblicherweise gesondert
beschafft und bei der bestimmungsgemaessen Verwendung eingefuegt werden.
(5) Bestimmungsgemaesse Verwendung ist
1. die Verwendung, fuer die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den
Verkehr bringt, geeignet ist oder
2. die uebliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausfuehrung des Produkts ergibt.
(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die
von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus
dem vernuenftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders
ergeben kann.
(7) Ueberwachungsbeduerftige Anlagen sind
1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
2. Druckbehaelteranlagen ausser Dampfkesseln,
3. Anlagen zur Abfuellung von verdichteten, verfluessigten oder unter Druck geloesten
Gasen,
4. Leitungen unter innerem Ueberdruck fuer brennbare, aetzende oder giftige Gase, Daempfe
oder Fluessigkeiten,
5. Aufzugsanlagen,
6. Anlagen in explosionsgefaehrdeten Bereichen,
7. Getraenkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getraenke,
8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
9. Anlagen zur Lagerung, Abfuellung und Befoerderung von brennbaren Fluessigkeiten.
Zu den Anlagen gehoeren auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem
sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten
ueberwachungsbeduerftigen Anlagen gehoeren nicht die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr.
15 des Energiewirtschaftsgesetzes. Ueberwachungsbeduerftige Anlagen stehen den Produkten
im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.
(8) Inverkehrbringen ist jedes Ueberlassen eines Produkts an einen anderen, unabhaengig
davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich veraendert
worden ist. Die Einfuhr in den Europaeischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen
eines neuen Produkts gleich.
(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorfuehren von Produkten zum Zwecke der Werbung.
(10) Hersteller ist jede natuerliche oder juristische Person, die
1. ein Produkt herstellt oder
2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich veraendert und erneut in den Verkehr
bringt.
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschaeftsmaessig seinen Namen, seine Marke oder
ein anderes unterscheidungskraeftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und
sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die
Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.
(11) Bevollmaechtigter ist jede im Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassene
natuerliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermaechtigt
wurde, in seinem Namen zu handeln.
-5-
(12) Einfuehrer ist jede im Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassene natuerliche
oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europaeischen
Wirtschaftsraum einfuehrt oder dieses veranlasst.
(13) Haendler ist, wer geschaeftsmaessig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht
Hersteller im Sinne von Absatz 10, Bevollmaechtigter im Sinne von Absatz 11 oder
Einfuehrer im Sinne von Absatz 12 ist.
(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
(15) Zugelassene Stellen sind
1. a) jede Stelle fuer die Durchfuehrung der Verfahren zur Feststellung der
Uebereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemaess den
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,
b) jede GS-Stelle fuer die Zuerkennung des GS-Zeichens,
c) jedes Prueflaboratorium, das fuer eine in Buchstabe a oder b genannte Stelle taetig
ist,
sofern sie von der zustaendigen Behoerde fuer einen bestimmten Aufgabenbereich der
beauftragten Stelle benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
sind; oder
2. Stellen, die der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften von einem
Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum zustaendigen Behoerde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden
sind.
(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die
von einer europaeischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37)
festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europaeischen
Gemeinschaften veroeffentlicht wurde.
(17) Rueckruf ist jede Massnahme, die auf Erwirkung der Rueckgabe eines bereits in den
Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.
(18) Ruecknahme ist jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt
vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.
§ 3 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
fuer Produkte nach Anhoerung des Ausschusses fuer technische Arbeitsmittel und
Verbraucherprodukte mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfuellung von Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung oder Durchfuehrung der von
den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen nach
Massgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen
1. Anforderungen an die Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit,
Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgueter und sonstige Voraussetzungen des
Ausstellens, Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Pruefungen,
Produktionsueberwachungen oder Bescheinigungen,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie
damit zusammenhaengende behoerdliche Massnahmen
geregelt werden.
-6-
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit kann fuer Produkte, soweit
sie nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach
Anhoerung des Ausschusses fuer technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens oder
Ausstellens nach Massgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1
koennen
1. Anforderungen an die Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit und sonstige
Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Pruefungen,
Produktionsueberwachungen oder Bescheinigungen,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten
geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhoerung des Ausschusses
fuer technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates
auch zur Umsetzung oder Durchfuehrung der von den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen
Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Anforderungen an zugelassene Stellen
hinsichtlich
1. Unabhaengigkeit, technischer Kompetenz und beruflicher Zuverlaessigkeit der Stelle,
2. Verfuegbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und
Ausruestungen,
3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4. Wahrung von Betriebs- und Geschaeftsgeheimnissen,
5. Unterauftragsvergabe,
6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7. Qualitaetsmanagement
naeher bestimmen.
(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates koennen Aufgaben, die
der beauftragten Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf eine andere
Bundesbehoerde, die mit Aufgaben auf dem Gebiet der Geraete- und Produktsicherheit
betraut ist, uebertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem Bundesministerium,
zu dessen Geschaeftsbereich die Bundesbehoerde gehoert, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 koennen in dringenden Faellen oder, wenn
es zur unverzueglichen Umsetzung oder Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie
treten spaetestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Ihre Geltungsdauer
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlaengert werden.
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfaellt, darf es
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an
Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen fuer sein Inverkehrbringen
entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in
den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufgefuehrte Rechtsgueter bei bestimmungsgemaesser
Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefaehrdet werden. Entspricht
eine Norm, die eine harmonisierte Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen
an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten
-7-
Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit
genuegt.
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unterliegt, nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemaesser Verwendung
oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten
nicht gefaehrdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1
entspricht, sind insbesondere zu beruecksichtigen
1. die Eigenschaften des Produkts einschliesslich seiner Zusammensetzung, Verpackung,
der Anleitungen fuer seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der
Gebrauchsdauer,
2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen
Produkten zu erwarten ist,
3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs-
und Bedienungsanleitung und Angaben fuer seine Beseitigung sowie alle sonstigen
produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer groesseren
Gefahr ausgesetzt sind als andere.
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, koennen
Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht
eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss fuer technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an
Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation
hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit
und Gesundheit genuegt.
(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1
erfasst ist, ist massgeblich fuer das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seines
erstmaligen Inverkehrbringens in den Europaeischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch
fuer ein Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst
ist. Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 1 erfasst ist, ist massgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen
Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Beim Inverkehrbringen eines
Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfaellt,
massgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.
(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen vorgesehen sind,
ist, wenn
1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines technischen
Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewaehrleistet
werden, hierauf beim Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels oder
verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder
2. zur Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der
Verwendung, Ergaenzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels
oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden muessen, eine
Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht entspricht, darf
ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese
Voraussetzungen nicht erfuellt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende
Uebereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorfuehrung sind die erforderlichen
Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
§ 5 Besondere Pflichten fuer das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmaechtigter und der Einfuehrer eines Verbraucherprodukts
haben jeweils im Rahmen ihrer Geschaeftstaetigkeit
1. beim Inverkehrbringen
-8-
a) sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhaelt,
damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt waehrend der ueblichen
oder vernuenftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne
entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich
dagegen schuetzen kann,
b) den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europaeischen
Wirtschaftsraum ansaessig ist, den Namen des Bevollmaechtigten oder des Einfuehrers
und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung
anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig
identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist
vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt
sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhaeltnismaessigen Aufwand
verbunden waere,
c) Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr
gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind,
zur Vermeidung von Gefahren geeignete Massnahmen zu veranlassen, bis hin zur
Ruecknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und
dem Rueckruf;
2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die, abhaengig vom Grad der
von ihnen ausgehenden Gefahr und der Moeglichkeiten diese abzuwehren, gebotenen
Stichproben durchzufuehren, Beschwerden zu pruefen und erforderlichenfalls ein
Beschwerdebuch zu fuehren sowie die Haendler ueber weitere das Verbraucherprodukt
betreffende Massnahmen zu unterrichten.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmaechtigter und der Einfuehrer haben jeweils unverzueglich
die zustaendigen Behoerden nach Massgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 ueber die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand
der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte
dafuer haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine
Gefahr fuer die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere haben
sie ueber die Massnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen
haben. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des
Unterrichtenden oder fuer ein Verfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gegen
den Unterrichtenden verwendet werden.
(3) Der Haendler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den
Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr
bringen, von dem er
1. weiss oder
2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass
es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.
Absatz 2 gilt fuer den Haendler entsprechend.
§ 6 CE-Kennzeichnung
(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine
Verpackung oder ihm beigefuegte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne
dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und
die Voraussetzungen der Absaetze 2 bis 5 eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:
(... nicht darstellbares Muster)
(4) Bei Verkleinerung oder Vergroesserung der CE-Kennzeichnung muessen die hier
wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
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(5) Es duerfen zusaetzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht werden,
durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung
irregefuehrt werden koennen. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie
die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeintraechtigt.
§ 7 GS-Zeichen
(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts anderes bestimmen, duerfen technische
Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstaende mit dem vom Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt gemachten Zeichen "GS = gepruefte
Sicherheit" (GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stelle nach § 11 Abs. 2
auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmaechtigten zuerkannt worden ist. Das GS-
Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle
1. ein Nachweis der Uebereinstimmung des geprueften Baumusters mit den Anforderungen
nach § 4 Abs. 1 bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der
Gewaehrleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterpruefung sowie
2. ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung
der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstaende
zu beachten sind, um ihre Uebereinstimmung mit dem geprueften Baumuster zu
gewaehrleisten,
vorliegt. Ueber die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine Bescheinigung auszustellen. Die
Geltungsdauer der Zuerkennung ist auf die Dauer von hoechstens fuenf Jahre zu befristen.
(2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmassnahmen zur Ueberwachung der
Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstaende
und der rechtmaessigen Verwendung des GS-Zeichens durchzufuehren. Liegen die
Voraussetzungen fuer die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vor, so hat die GS-
Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet in diesen Faellen die anderen GS-
Stellen und die zustaendige Behoerde ueber die Entziehung.
(3) Der Hersteller hat zu gewaehrleisten, dass die von ihm hergestellten technischen
Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstaende mit dem geprueften Baumuster
uebereinstimmen. Er hat die Kontrollmassnahmen nach Absatz 2 zu dulden. Er darf das GS-
Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 erfuellt sind.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit ihm werben, das mit dem GS-
Zeichen verwechselt werden kann.
Abschnitt 3
Ueberwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der zustaendigen Behoerden
(1) Vorbehaltlich der Saetze 2 und 3 sind fuer die Durchfuehrung der Bestimmungen dieses
Abschnitts zustaendig die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden. Finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes nach Massgabe des § 1 Abs. 3 ergaenzend zu Bestimmungen in anderen
Rechtsvorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zustaendigen Behoerden zustaendig.
Durch andere Vorschriften zugewiesene Zustaendigkeiten zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
bleiben unberuehrt.
(2) Die zustaendigen Behoerden haben eine wirksame Ueberwachung des Inverkehrbringens
von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines
Ueberwachungskonzepts zu gewaehrleisten. Das Ueberwachungskonzept soll insbesondere
umfassen:
1. die Erfassung und Auswertung verfuegbarer Informationen zur Ermittlung von
Maengelschwerpunkten und Warenstroemen;
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2. die Aufstellung, regelmaessige Anpassung und Durchfuehrung von Ueberwachungsprogrammen,
mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Pruefumfang
ueberprueft werden sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
3. die regelmaessige Ueberpruefung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
Die zustaendige Behoerde geht bei Produkten, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.
1 unterliegen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass sie den
dort jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei technischen Arbeitsmitteln
und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstaenden, die mit dem GS-Zeichen nach § 7 Abs.
1 versehen sind, ist davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und
Gesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Die zustaendigen obersten Landesbehoerden stellen die Koordinierung der Ueberwachung
des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte,
die Entwicklung und Fortschreibung des Ueberwachungskonzeptes und die Vorbereitung
laenderuebergreifender Massnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicher. Dies betrifft
nicht Produkte, soweit auf diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz
1 anzuwenden sind.
(4) Die zustaendige Behoerde trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn sie den
begruendeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.
Sie ist insbesondere befugt,
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.
5 nicht erfuellt sind,
2. Massnahmen anzuordnen, die gewaehrleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr
gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht,
3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher
Weise geeigneten Stelle ueberprueft wird,
4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verstaendliche Warnhinweise ueber
Gefaehrdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese Warnhinweise
haben dabei in deutscher Sprache zu erfolgen,
5. das Inverkehrbringen eines Produkts fuer den zur Pruefung zwingend erforderlichen
Zeitraum voruebergehend zu verbieten,
6. zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
entspricht, in den Verkehr gebracht wird,
7. die Ruecknahme oder den Rueckruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den
Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen
und, soweit eine Gefahr fuer den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu
beseitigen ist, seine unschaedliche Beseitigung zu veranlassen,
8. anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt
ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein koennen, rechtzeitig in geeigneter Form,
insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden.
Die Behoerde selbst kann die Oeffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame
Massnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht rechtzeitig
getroffen werden. Sie sieht von den Massnahmen nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der
von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Massnahmen der fuer das Inverkehrbringen
verantwortlichen Person sichergestellt wird.
(5) Die zustaendige Behoerde soll Massnahmen nach Absatz 4 vorrangig an den Hersteller,
seinen Bevollmaechtigten oder den Einfuehrer richten. Sie kann entsprechend den
jeweiligen Erfordernissen Massnahmen auch an den Haendler richten. Massnahmen gegen jede
andere Person sind nur zulaessig, solange eine gegenwaertige erhebliche Gefahr nicht auf
andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden,
so ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag oder durch die Massnahme ihr Vermoegen geschuetzt wird.
(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt nicht
den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zustaendige Behoerde die GS-Stelle,
die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behoerde nach § 11 Abs. 2 zu informieren.
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(7) Die zustaendigen Behoerden und deren Beauftragte sind befugt, Raeume oder Grundstuecke,
in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern
oder ausgestellt sind, zu betreten, die Produkte zu besichtigen und zu pruefen oder
pruefen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Zur Tragung der
Kosten fuer Pruefungen nach Satz 1 koennen die Personen, die das Produkt herstellen oder
zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, herangezogen werden, wenn die
Pruefung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfuellt sind.
(8) Die zustaendigen Behoerden und deren Beauftragte koennen unentgeltlich Proben
entnehmen und Muster verlangen.
(9) Der Hersteller, sein Bevollmaechtigter, der Einfuehrer und der Haendler haben jeweils
Massnahmen nach Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die zustaendigen Behoerden
sowie deren Beauftragte zu unterstuetzen. Sie sind verpflichtet, der zustaendigen
Behoerde auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Er ist
ueber sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(10) Die zustaendigen Behoerden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig
ueber Massnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstuetzen. Erhalten die
Behoerden Informationen, die unter das Geschaeftsgeheimnis fallen, so schuetzen sie deren
Vertraulichkeit.
§ 9 Meldeverfahren
(1) Trifft die zustaendige Behoerde Massnahmen nach § 8 Abs. 4, durch die das
Inverkehrbringen eines Produkts untersagt oder eingeschraenkt oder seine Ruecknahme
oder sein Rueckruf angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der
Gruende die beauftragte Stelle. Dies umfasst auch die Unterrichtung ueber einen Mangel
an einer technischen Norm, nach der das Produkt gefertigt wurde. Die zustaendige
Behoerde unterrichtet die beauftragte Stelle auch ueber Massnahmen und Vorkehrungen,
die das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Produkten, die eine erhebliche
Gefahr darstellen, betreffen und im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen
Austausch von Informationen ueber die Gefahren bei der Verwendung von Konsumguetern
gemeldet werden muessen. Dabei ist das Verfahren gemaess Anhang II der Richtlinie 2001/95/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 ueber die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu beachten. Dies schliesst auch die Meldung
jeder Aenderung oder Aufhebung der Massnahmen oder Vorkehrungen mit ein. Wurde die in §
6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen
Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zustaendige Behoerde zu unterrichten.
(2) Die beauftragte Stelle ueberprueft die eingegangenen Meldungen auf Vollstaendigkeit
und Schluessigkeit. Sie leitet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit zu. Sie unterrichtet das Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Arbeit und die zustaendigen Bundesressorts ueber Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 und
leitet diese den zustaendigen Stellen der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften zu.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zustaendigen Behoerden sowie die zustaendigen
Bundesressorts ueber Mitteilungen der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften oder
eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.
§ 10 Veroeffentlichung von Informationen
(1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6
oeffentlich bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung
angeordnet worden ist. Personenbezogene Daten duerfen nur veroeffentlicht werden, wenn
sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind.
(2) Die zustaendigen Behoerden und die beauftragte Stelle machen der Oeffentlichkeit
sonstige ihnen zur Verfuegung stehende Informationen ueber von Verbraucherprodukten
ausgehende Gefahren fuer die Sicherheit und Gesundheit der Verwender zugaenglich; dies
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betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Verbraucherprodukte, die
Art der Gefahren und die getroffenen Massnahmen. Der Zugang kann auf elektronischem Wege
gewaehrt werden. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft
und dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veroeffentlichung
in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem regeln. Dabei sind
insbesondere Loeschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass
die Veroeffentlichungen unversehrt, vollstaendig und aktuell bleiben.
(3) Personenbezogene Daten duerfen nur uebermittelt werden, soweit der Betroffene
eingewilligt hat oder das schutzwuerdige Informationsinteresse der Oeffentlichkeit oder
des Dritten, an den die Daten uebermittelt werden, das schutzwuerdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegt. Vor der Entscheidung ueber die
Uebermittlung ist der Betroffene anzuhoeren.
(4) Informationen nach Absatz 2 duerfen nicht zugaenglich gemacht werden,
1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die Vertraulichkeit der Beratung
von Behoerden beruehrt oder eine erhebliche Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit
verursachen kann,
2. waehrend der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines
ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Daten, die Gegenstand
des Verfahrens sind,
3. soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem
Informationsanspruch entgegenstehen oder
4. soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse
oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
gleichkommen, offenbart wuerden, es sei denn, bestimmte Informationen ueber
sicherheitsrelevante Eigenschaften von Verbraucherprodukten muessen unter
Beruecksichtigung der Gesamtumstaende veroeffentlicht werden, um den Schutz der
Sicherheit und Gesundheit der Verwender zu gewaehrleisten; dabei ist eine Abwaegung
entsprechend Absatz 3 vorzunehmen.
Vor der Entscheidung ueber die Zugaenglichmachung sind in den Faellen des Satzes 1
Nr. 3 die Betroffenen anzuhoeren. Soweit uebermittelte Informationen als Betriebs-
oder Geschaeftsgeheimnis gekennzeichnet sind, haben die zustaendige Behoerde oder die
beauftragte Stelle im Zweifel von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.
(5) Stellen sich die von der Behoerde an die Oeffentlichkeit gegebenen Informationen im
Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstaende als unrichtig wiedergegeben
heraus, so informiert die Behoerde die Oeffentlichkeit hierueber in der gleichen Art und
Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, sofern dies
zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener
hieran ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 11 Zugelassene Stellen
(1) Bei der zustaendigen Behoerde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle
gestellt werden. Diese Behoerde prueft, ob die Anforderungen der Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs. 3 eingehalten sind. Eine Akkreditierung auf der Grundlage harmonisierter
Normen kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2 beruecksichtigt werden. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen hat die zustaendige Behoerde der beauftragten Stelle den
Antragsteller als zugelassene Stelle fuer bestimmte Produkte und Verfahren zu benennen.
(2) Eine Stelle ist von der zustaendigen Behoerde der beauftragten Stelle als GS-Stelle
fuer einen bestimmten Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerkennungsverfahren
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durch die zustaendige Behoerde festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen
der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewaehrleistet ist.
(3) Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ansaessig
ist, kann von der zustaendigen Behoerde der beauftragten Stelle als GS-Stelle fuer einen
bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung fuer die Benennung ist
1. der Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Arbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
und
2. dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt wurde, dass die Anforderungen des
Verwaltungsabkommens eingehalten sind.
In dem Verwaltungsabkommen muessen geregelt sein:
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2,
2. die Beteiligung der zustaendigen Behoerde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat durchgefuehrten Anerkennungsverfahren und
3. eine den Grundsaetzen des Absatzes 5 entsprechende Ueberwachung der GS-Stelle.
(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen Stellen bekannt.
(5) Die zustaendige Behoerde ueberwacht die Einhaltung der in den Absaetzen 1 und 2
genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung
und der Durchfuehrung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfuellung ihrer
Ueberwachungsaufgaben erforderlichen Auskuenfte und sonstige Unterstuetzung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die zustaendigen Behoerden und
deren Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschaeftszeiten Grundstuecke
und Geschaeftsraeume sowie Prueflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die
Vorlage von Unterlagen fuer die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die
Auskunftspflichtigen haben die Massnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie koennen die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Sie sind ueber ihr Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
(6) Die fuer die Ueberwachung des Inverkehrbringens zustaendigen Behoerden koennen von der
zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchfuehrung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskuenfte und
Unterlagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Taetigwerdens nach Satz 1 die fuer das
Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 zustaendige Behoerde zu unterrichten.
§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet
im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrages praeventiv Sicherheitsrisiken und
gesundheitliche Risiken, die von Produkten ausgehen koennen, und macht Vorschlaege zu
deren Reduzierung.
(2) In Einzelfaellen nimmt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
in Abstimmung mit den zustaendigen Behoerden Risikobewertungen an Produkten vor,
bei denen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unmittelbare Gefahr oder
ein erhebliches Risiko fuer Sicherheit und Gesundheit besteht. Von dem Ergebnis der
Bewertung unterrichtet sie unverzueglich die zustaendige Behoerde und in Abstimmung mit
dieser den betroffenen Inverkehrbringer.
(3) In Einzelfaellen nimmt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in
eigener Zustaendigkeit Risikobewertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtgemaesses
Handeln gegenueber den Organen der Europaeischen Gemeinschaften dies erfordert.
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(4) Die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstuetzt die zustaendige
Behoerde bei der Entwicklung und Durchfuehrung des Ueberwachungskonzeptes gemaess § 8 Abs.
2, insbesondere indem sie die bei den Massnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten Maengel
in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet und die zustaendige
Behoerde sowie den Ausschuss fuer technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
regelmaessig ueber den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.
§ 13 Ausschuss fuer technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(1) Beim Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit wird ein "Ausschuss fuer technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte" eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
1. die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und
Verbraucherprodukten zu beraten,
2. die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeichneten Normen und sonstigen
technischen Spezifikationen zu ermitteln und
3. nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit solche Spezifikationen in
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind.
(3) Dem Ausschuss sollen sachverstaendige Personen aus dem Kreis der zustaendigen
Behoerden fuer Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Laender, der zugelassenen
Stellen, der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts fuer
Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen,
der Gewerkschaften und der beteiligten Verbaende, insbesondere der Hersteller und der
Verbraucher, angehoeren. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit beruft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft die Mitglieder
des Ausschusses und fuer jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt
sich eine Geschaeftsordnung und waehlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Zahl
der Mitglieder soll 21 nicht ueberschreiten. Die Geschaeftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden beduerfen der Zustimmung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Arbeit.
(5) Die Bundesministerien sowie die fuer Sicherheit und Gesundheit zustaendigen obersten
Landesbehoerden und Bundesoberbehoerden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses
vertreten zu sein und gehoert zu werden.
(6) Die Geschaefte des Ausschusses fuehrt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5
Ueberwachungsbeduerftige Anlagen
§ 14 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Zum Schutze der Beschaeftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die
mit Ruecksicht auf ihre Gefaehrlichkeit einer besonderen Ueberwachung beduerfen
(ueberwachungsbeduerftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermaechtigt, nach Anhoerung
der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu
bestimmen,
1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
Aenderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstaende
angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefuegt werden muessen;
2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Aenderungen
an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten
oder nach Bundes- oder Landesrecht zustaendigen Behoerde beduerfen;
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2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartpruefung
allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und
zur Wartung verbunden werden koennen;
3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die
Werkstoffe, die Ausruestung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem
Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genuegen muessen;
4. dass solche Anlagen einer Pruefung vor Inbetriebnahme, regelmaessig wiederkehrenden
Pruefungen und Pruefungen auf Grund behoerdlicher Anordnungen unterliegen.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen Vorschriften ueber die Einsetzung
technischer Ausschuesse getroffen werden. Die Ausschuesse sollen die Bundesregierung oder
das zustaendige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand
der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Beruecksichtigung der fuer
andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zustaendigkeiten beruehrt sind,
in Abstimmung mit der Kommission fuer Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschuesse sind neben Vertretern der beteiligten
Bundesbehoerden und oberster Landesbehoerden, der Wissenschaft und der zugelassenen
Ueberwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der
Gewerkschaften und der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln koennen vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im
Bundesanzeiger veroeffentlicht werden.
(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erloeschen, wenn der
Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung der
Anlage begonnen, die Bauausfuehrung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage waehrend
eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen koennen auf Antrag von
der Erlaubnisbehoerde aus wichtigem Grund verlaengert werden.
§ 15 Befugnisse der zustaendigen Behoerde
(1) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall die erforderlichen Massnahmen zur
Durchfuehrung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anordnen. Sie
kann darueber hinaus die Massnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um
Gefahren fuer Beschaeftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zustaendige Behoerde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage
anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder
4 erforderliche Erlaubnis oder Pruefung durch eine zugelassene Ueberwachungsstelle
errichtet, betrieben oder geaendert wird.
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zustaendige Behoerde den Betrieb der
betreffenden Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes
untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung
oder die Arbeitsstaette, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften
getroffen wird.
§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Ueberwachungsstelle
Eigentuemer von ueberwachungsbeduerftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen
herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten
zugelassener Ueberwachungsstellen, denen die Pruefung der Anlagen obliegt, die Anlagen
zugaenglich zu machen, die vorgeschriebene oder behoerdlich angeordnete Pruefung zu
gestatten, die hierfuer benoetigten Arbeitskraefte und Hilfsmittel bereitzustellen und
ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschraenkt.
§ 17 Durchfuehrung der Pruefung und Ueberwachung
(1) Die Pruefungen der ueberwachungsbeduerftigen Anlagen werden, soweit in den nach §
14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen
Ueberwachungsstellen vorgenommen.
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(2) Fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen
1. der Bundespolizei kann das Bundesministerium des Innern,
2. im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses
Ministerium,
3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
bestimmen, welche Stellen die Pruefung und Ueberwachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 mit Zustimmung
des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Ueberwachungsstellen
nach Absatz 1 ueber die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer
Akkreditierung hinaus genuegen muessen.
(4) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnungen
1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,
2. sonstige Voraussetzungen fuer die Benennung zugelassener Ueberwachungsstellen nach
Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewaehrleistung der Sicherheit der Anlagen
geboten ist, und
3. die Erfassung ueberwachungsbeduerftiger Anlagen durch Datei fuehrende Stellen regeln.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen auch Verpflichtungen der zugelassenen
Ueberwachungsstellen
1. zur Kontrolle der fristgemaessen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach §
14 Abs. 1 vorgesehenen wiederkehrenden Pruefungen einschliesslich der Nachpruefungen
zur Beseitigung von Maengeln und zur Unterrichtung der zustaendigen Behoerde bei
Nichtbeachtung,
2. zur Gewaehrleistung eines fuer die Pruefung der ueberwachungsbeduerftigen Anlagen
erforderlichen flaechendeckenden Angebots von Pruefleistungen,
3. zur Erstellung und Fuehrung von Anlagendateien,
4. zur Uebermittlung der zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskuenfte an die
zustaendige Behoerde,
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei fuehrender Stellen fuer die Erstellung und
Fuehrung von Anlagendateien und
6. zur Uebermittlung der zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskuenfte an Datei
fuehrende Stellen
begruendet werden.
(5) Zugelassene Ueberwachungsstelle ist jede von der zustaendigen Landesbehoerde als
Pruefstelle fuer einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Arbeit benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gemachte Ueberwachungsstelle.
Die Ueberwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren
festgestellt wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie
der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen
gewaehrleistet ist:
1. Unabhaengigkeit der Ueberwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der Durchfuehrung
der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung
oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der
ueberwachungsbeduerftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen
der Pruefung oder Bescheinigung abhaengig sind;
2. Verfuegbarkeit der fuer die angemessene unabhaengige Erfuellung der Aufgaben
erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der
notwendigen Mittel und Ausruestungen;
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integritaet und Erfahrung sowie
fachliche Unabhaengigkeit des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
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5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Taetigkeit der zugelassenen Ueberwachungsstelle
bekannt gewordenen Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
6. Einhaltung der fuer die Durchfuehrung von Pruefungen und die Erteilung von
Bescheinigungen festgelegten Verfahren;
7. Sammlung und Auswertung der bei den Pruefungen gewonnenen Erkenntnisse sowie
Unterrichtung des Personals in einem regelmaessigen Erfahrungsaustausch;
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Ueberwachungsstellen zum Austausch der im
Rahmen der Taetigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von
Schadensfaellen dienen kann.
Als zugelassene Ueberwachungsstellen koennen, insbesondere zur Durchfuehrung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Pruefstellen von Unternehmen oder
Unternehmensgruppen ohne Erfuellung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden,
wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin
festgelegten Anforderungen erfuellt sind.
(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie
nachtraeglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Ruecknahme, Widerruf und
Erloeschen sind dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit unverzueglich anzuzeigen.
(7) Die Akkreditierung zugelassener Ueberwachungsstellen ist Aufgabe der nach
Landesrecht zustaendigen Behoerde. Die zustaendige Behoerde ueberwacht die Einhaltung der in
Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen
Ueberwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchfuehrung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfuellung ihrer Ueberwachungsaufgaben erforderlichen
Auskuenfte und Unterstuetzung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschaeftszeiten
Grundstuecke und Geschaeftsraeume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von
Unterlagen fuer die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen
haben die Massnahmen nach Satz 4 zu dulden.
(8) Die fuer die Durchfuehrung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
zustaendigen Behoerden koennen von der zugelassenen Ueberwachungsstelle und ihrem mit
der Leitung und der Durchfuehrung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur
Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskuenfte und sonstige Unterstuetzung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt,
zu den Betriebs- und Geschaeftszeiten Grundstuecke und Geschaeftsraeume zu betreten und
zu besichtigen sowie die Vorlage und Uebersendung von Unterlagen fuer die Erteilung
der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres Taetigwerdens nach den
Saetzen 1 und 2 die fuer die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zustaendige Behoerde zu
unterrichten.
§ 18 Aufsichtsbehoerden
(1) Die Aufsicht ueber die Ausfuehrung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
obliegt den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden. Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2
sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Fuer Anlagen, die der Ueberwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann
in Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder
dem Bundesministerium des Innern fuer mehrere Geschaeftsbereiche der Bundesverwaltung
uebertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm
bestimmten Stelle uebertragen. § 48 des Bundeswasserstrassengesetzes und § 4 des
Bundesfernstrassengesetzes bleiben unberuehrt.
Abschnitt 6
Straf- und Bussgeldvorschriften
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§ 19 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4
oder
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die zustaendigen Behoerden nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den
Verkehr bringt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt,
5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder
mit ihm wirbt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder
b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder § 17
Abs. 7 Satz 3
zuwiderhandelt,
7. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Massnahme nicht duldet oder die Behoerde oder einen
Beauftragten nicht unterstuetzt,
8. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugaenglich macht,
eine Pruefung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht
oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder
11. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 6 des
Arbeitsschutzgesetzes eine Massnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5,
6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbusse bis zu dreissigtausend Euro, in den uebrigen
Faellen mit einer Geldbusse bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 20 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsaetzliche
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsaetzliche Handlung Leben oder
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21 Uebergangsbestimmungen
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(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 ist bei der Benennung einer
zugelassenen Stelle ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Geraetesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung durchzufuehren.
(2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 des
Geraetesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder
behoerdlich angeordneten Pruefungen der ueberwachungsbeduerftigen Anlagen durch
amtliche oder amtlich fuer diesen Zweck anerkannte Sachverstaendige sind unbeschadet
der Bestimmungen der Absaetze 3 und 4 bis zum Inkrafttreten entsprechender
Rechtsverordnungen von zugelassenen Ueberwachungsstellen vorzunehmen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2007 koennen die auf Grund von Rechtsvorschriften der
Landesregierungen nach § 14 Abs. 4 des Geraetesicherheitsgesetzes vor dem 31. Dezember
2000 anerkannten technischen Ueberwachungsorganisationen taetig sein und Sachverstaendige
fuer die Pruefung ueberwachungsbeduerftiger Anlagen amtlich anerkannt werden. In
diesem Zeitraum finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften entsprechende
Anwendung; von der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen, durch die technische
Ueberwachungsorganisationen verpflichtet werden, ihren Sachverstaendigen eine den Bezuegen
der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes angeglichene
Verguetung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfaehigkeitsversorgung zu
gewaehren.
(4) Bis zum 31. Dezember 2007 koennen die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 des
Geraetesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behoerdlich angeordneten Pruefungen der
ueberwachungsbeduerftigen Anlagen durch zugelassene Ueberwachungsstellen von amtlichen
oder amtlich fuer diesen Zweck anerkannten Sachverstaendigen vorgenommen werden. Satz
1 gilt entsprechend fuer Sachverstaendige, die auf Grund einer vor dem 31. Dezember
2000 nach § 11 Abs. 1 des Geraetesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
zur Durchfuehrung vorgeschriebener oder behoerdlich angeordneter Pruefungen der
ueberwachungsbeduerftigen Anlagen berechtigt waren. Fuer die in Satz 1 genannten Pruefungen
durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverstaendige sind Gebuehren und Auslagen zu
erheben; insoweit ist die Kostenverordnung fuer die Pruefung ueberwachungsbeduerftiger
Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), geaendert durch die Verordnung vom 15.
April 1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Arbeit wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung die Gebuehren und Auslagen der Kostenverordnung fuer
die Pruefung ueberwachungsbeduerftiger Anlagen zu aendern.
(5) Die auf Grund der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen
oder behoerdlich angeordneten Pruefungen der ueberwachungsbeduerftigen Anlagen durch
zugelassene Ueberwachungsstellen duerfen bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder
amtlich fuer diesen Zweck anerkannten Sachverstaendigen vorgenommen werden. Sofern die
ueberwachungsbeduerftigen Anlagen
1. nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 entsprechen oder
2. den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 nur entsprechen, weil waehrend
einer Uebergangszeit die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
Bestimmungen angewendet werden koennen,
duerfen die in Satz 1 genannten Pruefungen bis zum 31. Dezember 2007 nur von den in Satz
1 genannten Sachverstaendigen vorgenommen werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung.
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