Gesetz ueber den Zugang zu digitalen
Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG)
GeoZG
vom 10.02.2009
"Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278)"
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 14. Maerz 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in
der Europaeischen Gemeinschaft (INSPIRE-Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in
deutsches Recht.
Fussnote
Textnachweis ab: 14.2.2009 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002)
Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den
rechtlichen Rahmen fuer
1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden
Stellen sowie
2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere fuer Massnahmen, die Auswirkungen
auf die Umwelt haben koennen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer geodatenhaltende Stellen des Bundes und der
bundesunmittelbaren juristischen Personen des oeffentlichen Rechts.
(2) Natuerliche und juristische Personen des Privatrechts koennen Geodaten und Metadaten
ueber das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese
Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfuer die technischen
Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch fuer Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in
den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des Seerechtsuebereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der
ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten
Standort oder geografischen Gebiet.
-1-
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es
ermoeglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen
und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in
strukturierter Form zugaenglich machen. Dies sind im Einzelnen:
1. Suchdienste, die es ermoeglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender
Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten
anzuzeigen,
2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermoeglichen, darstellbare Geodaten
anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergroessern oder zu verkleinern, zu
verschieben, Daten zu ueberlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige
relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchfuehrbar, den direkten Zugriff auf
Kopien von Geodaten ermoeglichen (Downloaddienste),
4. Transformationsdienste zur geodaetischen Umwandlung von Geodaten.
(4) Interoperabilitaet ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die
Kombinierbarkeit und Interaktionsfaehigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter
Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten
und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen ueber gemeinsame
Nutzung, ueber Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Ueberwachungsmechanismen,
-prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel
verfuegbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und
Interaktionsplattform, die ueber Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu
den Geodaten ermoeglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und
Interaktion.
(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen
Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3704).
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt fuer Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden
Bedingungen erfuellen:
1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder
auf die ausschliessliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemaess
Seerechtsuebereinkommen der Vereinten Nationen;
2. sie liegen in elektronischer Form vor;
3. sie sind vorhanden bei
a) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren oeffentlichen Auftrag und
aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder
bb) sind bei einer solchen eingegangen oder
cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,
b) Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale
Geodateninfrastruktur gewaehrt wird,
oder werden fuer diese bereitgehalten;
4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
a) Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen raeumlichen Referenzierung
von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite,
-2-
Laenge und Hoehe auf der Grundlage eines geodaetischen horizontalen und vertikalen
Datums),
b) geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachaufloesung,
gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Groesse der
Gitterzellen),
c) geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Grossstaedten,
Vororten, Staedten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische
Merkmal von oeffentlichem oder historischem Interesse),
d) Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten,
die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland
Hoheitsbefugnisse hat oder ausuebt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander
getrennt sind),
e) Adressen (Lokalisierung von Grundstuecken anhand von Adressdaten, in der Regel
Strassenname, Hausnummer und Postleitzahl),
f) Flurstuecke oder Grundstuecke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder
gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden),
g) Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehoerige Infrastruktureinrichtungen fuer
Strassen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch
die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropaeische
Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 ueber gemeinschaftliche Leitlinien
fuer den Aufbau eines transeuropaeischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996,
S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl.
L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und kuenftige Ueberarbeitungen dieser Entscheidung),
h) Gewaessernetz (Elemente des Gewaessernetzes, einschliesslich Meeresgebiete und
aller sonstigen Wasserkoerper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter
Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemaess den Definitionen
der Richtlinie 2000/60/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens fuer Massnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), geaendert durch
die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1), und in
Form von Netzen),
i) Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des
gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet
werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen),
j) Hoehe (digitale Hoehenmodelle fuer Land-, Eis- und Wasserflaechen inklusive
Tiefenmessung bei Gewaessern und Maechtigkeit bei Eisflaechen, sowie Uferlinien;
(Gelaendemodelle)),
k) Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberflaeche,
einschliesslich kuenstlicher Flaechen, landwirtschaftlicher Flaechen, Waelder,
natuerlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkoerper),
l) Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberflaeche von satelliten-
oder luftfahrzeuggestuetzten Sensoren),
m) Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur
des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine,
Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer, Stoerungen, Geomorphologie und
anderes),
n) statistische Einheiten (Einheiten fuer die Verbreitung oder Verwendung
statistischer Daten),
o) Gebaeude (geografischer Standort von Gebaeuden),
p) Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur,
Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit,
Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefaelle und erwartete
Wasserspeicherkapazitaet),
-3-
q) Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten
kuenftigen Funktion oder ihres soziooekonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-
, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flaechen,
Freizeitgebiete),
r) Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstaerkt auftretender
pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen
der Atemwege), Informationen ueber Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel
Biomarker, Rueckgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden
(zum Beispiel Ermuedung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Umweltqualitaet (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der
Ozonschicht, Laerm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualitaet (zum
Beispiel Nahrung, genetisch veraenderte Organismen)),
s) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie
Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung;
staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie oeffentliche Verwaltung,
Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhaeuser),
t) Umweltueberwachung (Standort und Betrieb von Umweltueberwachungseinrichtungen
einschliesslich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands
von Umweltmedien und anderen Parametern des Oekosystems wie zum Beispiel
Artenvielfalt, oekologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von
oeffentlichen Behoerden),
u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte fuer industrielle Produktion,
einschliesslich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996
ueber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.
L 257 vom 10.10.1996, S. 6), zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr.
166/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S.
1), erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und
Lagerstandorte),
v) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen (landwirtschaftliche Anlagen
und Produktionsstaetten einschliesslich Bewaesserungssysteme, Gewaechshaeuser und
Staelle),
w) Verteilung der Bevoelkerung – Demografie (geografische Verteilung der
Bevoelkerung, einschliesslich Bevoelkerungsmerkmale und Taetigkeitsebenen,
zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen
analytischen Einheiten),
x) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und
Berichterstattungseinheiten (auf internationaler, europaeischer, nationaler,
regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken
der Berichterstattung herangezogene Gebiete, dazu zaehlen Deponien,
Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser
auf Binnen- und Seewasserstrassen, Gebiete fuer die Abfallverklappung,
Laermschutzgebiete, fuer Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete,
Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete
des Kuestenzonenmanagements),
y) Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefaehrdete Gebiete, eingestuft nach
naturbedingten Risiken (saemtliche atmosphaerischen, hydrologischen, seismischen,
vulkanischen Phaenomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres oertlichen
Auftretens sowie ihrer Schwere und Haeufigkeit signifikante Auswirkungen auf
die Gesellschaft haben koennen), zum Beispiel Ueberschwemmungen, Erdrutsche und
Bodensenkungen, Lawinen, Waldbraende, Erdbeben oder Vulkanausbrueche),
z) atmosphaerische Bedingungen (physikalische Bedingungen in der Atmosphaere,
dazu zaehlen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer
Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte),
z1) meteorologische Objekte (Witterungsbedingungen und deren Messung: Niederschlag,
Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und
Windrichtung),
-4-
z2) ozeanografische Objekte (physikalische Bedingungen der Ozeane wie zum Beispiel
Stroemungsverhaeltnisse, Salinitaet, Wellenhoehe),
z3) Meeresregionen (physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen
Gewaessern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen
Merkmalen),
z4) biogeografische Regionen (Gebiete mit relativ homogenen oekologischen
Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen),
z5) Lebensraeume und Biotope (geografische Gebiete mit spezifischen oekologischen
Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstuetzenden) Funktionen
als physische Grundlage fuer dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch
geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natuerliche oder
naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete),
z6) Verteilung der Arten (geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und
Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder
sonstigen analytischen Einheiten),
z7) Energiequellen (Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstaetten,
Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen-
beziehungsweise Hoehenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle),
z8) mineralische Bodenschaetze (mineralische Rohstofflagerstaetten wie zum Beispiel
Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise
Hoehenangaben zur Ausdehnung der Lagerstaetten).
(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch
Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
(3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten
bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie fuer diese
bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur fuer die Referenzversion, von der die Kopien
abgeleitet sind.
(4) Verfuegt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste
nicht selbst ueber die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den
Vorschriften dieses Gesetzes unberuehrt.
Abschnitt 3
Anforderungen
§ 5 Bereitstellung von Geodaten
(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des
geodaetischen Raumbezugs sind die fachneutralen Kernkomponenten der nationalen
Geodateninfrastruktur. Sie werden fuer Zwecke dieses Gesetzes durch die hierfuer
zustaendigen Stellen des Bundes und der Laender bereitgestellt.
(2) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der
nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfuer jeweils urspruenglich
zustaendigen Stellen bereitgestellt.
(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der Daten nach
Absatz 1 zu erfassen und zu fuehren.
(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen,
dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Europaeischen
Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zustaendigen geodatenhaltenden Stellen mit den
jeweils zustaendigen Stellen in dem Mitgliedstaat beziehungsweise in den Mitgliedstaaten
die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geografischen
Gebiets ab.
§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
-5-
(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass fuer die von ihnen erhobenen,
gefuehrten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden
Dienste bereitstehen:
1. Suchdienste,
2. Darstellungsdienste,
3. Downloaddienste,
4. Transformationsdienste,
5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschaeftsverkehrs.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen beruecksichtigen und muessen
ueber elektronische Netzwerke oeffentlich verfuegbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu
kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz
betrieben werden koennen.
(4) Fuer Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewaehrleisten:
1. Schluesselwoerter,
2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3. geografischer Standort,
4. Qualitaetsmerkmale,
5. Bedingungen fuer den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
6. fuer die Erfassung, Fuehrung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten
zustaendige geodatenhaltende Stelle.
(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch
Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
§ 7 Bereitstellung von Metadaten
(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als
Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehoerigen
Metadaten zu erstellen, zu fuehren und bereitzustellen sowie in Uebereinstimmung mit den
Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu
folgenden Aspekten zu fuehren:
1. Schluesselwoerter,
2. Klassifizierung,
3. geografischer Standort,
4. Qualitaetsmerkmale,
5. bestehende Beschraenkungen des Zugangs der Oeffentlichkeit nach § 12 sowie die Gruende
fuer solche Beschraenkungen,
6. Bedingungen fuer den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende
Geldleistungen,
7. fuer die Erfassung, Fuehrung und Bereitstellung zustaendige geodatenhaltende Stelle.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu
folgenden Aspekten zu fuehren:
1. Qualitaetsmerkmale,
2. Bedingungen fuer den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene
Geldleistungen,
3. fuer die Erfassung, Fuehrung und Bereitstellung zustaendige geodatenhaltende Stelle.
-6-
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach §
14 geregelt.
§ 8 Interoperabilitaet
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
Abschnitt 4
Elektronisches Netzwerk
§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der
nationalen Geodateninfrastruktur ueber ein elektronisches Netzwerk verknuepft.
(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des
Bundes durch ein Geoportal.
§ 10 Nationale Anlaufstelle
(1) Die Organisation der nationalen Geodateninfrastruktur erfolgt in der Verantwortung
eines nationalen Lenkungsgremiums des Bundes und der Laender.
(2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle im
Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr.
(3) Die Einzelheiten regeln Bund und Laender in einer Verwaltungsvereinbarung.
Abschnitt 5
Nutzung von Geodaten
§ 11 Allgemeine Nutzung
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1
und 2 oeffentlich verfuegbar bereitzustellen. Werden Geodaten ueber Darstellungsdienste
bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung im
Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2913) ausschliesst.
§ 12 Schutz oeffentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang der Oeffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten ueber Suchdienste
im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 kann beschraenkt werden, wenn er nachteilige
Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgueter der
oeffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann.
(2) Fuer den Zugang der Oeffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten ueber die Dienste
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschraenkungen nach § 8 Absatz
1 sowie § 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)
entsprechend.
(3) Gegenueber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne
von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004
sowie gegenueber entsprechenden Stellen der Laender, der Kommunen und anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft sowie gegenueber Organen und Einrichtungen
der Europaeischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit auch gegenueber Einrichtungen, die durch internationale Uebereinkuenfte
geschaffen wurden, soweit die Europaeische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu
deren Vertragsparteien gehoeren, koennen der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten
sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschraenkt werden, wenn hierdurch
-7-
1. die Durchfuehrung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
3. die Durchfuehrung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder
disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
4. bedeutsame Schutzgueter der oeffentlichen Sicherheit,
5. die Verteidigung oder
6. die internationalen Beziehungen
gefaehrdet werden koennen.
§ 13 Geldleistungen und Lizenzen
(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder
Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 anbieten, koennen fuer deren Nutzung Lizenzen erteilen
und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1 stehen der Oeffentlichkeit
kostenlos zur Verfuegung, soweit die Darstellungsdienste nicht ueber eine
netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geodatenhaltende Stelle kann die
Weiterverwendung von Geodaten, die ueber Darstellungsdienste bereitgestellt werden, fuer
einen kommerziellen Zweck sowie die Moeglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit
dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, koennen abweichend von Satz
1 fuer die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die
Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert,
insbesondere in Faellen, in denen grosse Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert
werden.
(3) Soweit fuer die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert
werden, sind fuer deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschaeftsverkehrs
nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 zu nutzen. Fuer solche Dienste koennen Haftungsausschluesse,
elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(4) Fuer Geodaten und Geodatendienste, die geodatenhaltende Stellen des Bundes zur
Verfuegung stellen, werden keine Geldleistungen von anderen geodatenhaltenden Stellen
des Bundes gefordert, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung oeffentlicher Aufgaben
nichtwirtschaftlicher Art erfolgt. Geodatenhaltende Stellen koennen Geodaten und
Geodatendienste anderer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverstaendnis in eigene
Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen fuer
Lizenzen und Geldleistungen, die die das Einverstaendnis erklaerende Stelle fordert, bei
der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste fuer weitere Stellen und Dritte
eingehalten werden.
(5) Geodatenhaltende Stellen eroeffnen den Organen und Einrichtungen der Europaeischen
Gemeinschaft zur Wahrnehmung oeffentlicher Aufgaben oder zur Erfuellung ihrer aus
dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und
Geodatendiensten. Soweit hierfuer nach den Absaetzen 1 und 2 Lizenzen erteilt oder
Geldleistungen gefordert werden, muessen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs
von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar
sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaft geforderten
Geldleistungen duerfen das zur Gewaehrleistung der noetigen Qualitaet und des Angebots
von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzueglich einer angemessenen
Rendite nicht uebersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der
geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der
Aufwand der Datenerhebung und der oeffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und
Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaft angemessen zu beruecksichtigen. Werden
Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaft
zur Erfuellung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur
Verfuegung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(6) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen
Gemeinschaft oeffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben
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koennen, finden die Regelungen des Absatzes 5 auch auf diese Anwendung. Absatz 5 gilt
auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch fuer die Lizenzerteilung
an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch internationale
Uebereinkuenfte geschaffen wurden, soweit die Europaeische Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehoeren.
(7) Die Bedingungen fuer den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung werden in einer
Verordnung nach § 14 geregelt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 14 Verordnungsermaechtigung
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Erfuellung der Verpflichtungen aus den
Durchfuehrungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16,
Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des
Bundesrates zu erlassen.
§ 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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