Verordnung ueber die gute fachliche
Praxis bei der Erzeugung gentechnisch
veraenderter Pflanzen (Gentechnik-
Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)
GenTPflEV
vom 07.04.2008
"Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655)"
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind
beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 11.4.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Eingangsformel
Auf Grund des § 16b Abs. 6 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) eingefuegt und durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes
vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geaendert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsaetze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16b
Abs. 3 des Gentechnikgesetzes bei der erwerbsmaessigen Erzeugung gentechnisch veraenderter
Pflanzen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Anbauflaeche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gartenbauwirtschaftlich genutzte Flaeche, die mit gentechnisch veraenderten Pflanzen
bestellt worden oder dafuer vorgesehen ist,
2. benachbarte Flaeche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gartenbauwirtschaftlich genutzte Flaeche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des
in der Anlage fuer die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der
Anbauflaeche liegt,
3. Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbauflaeche,
4. Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Flaeche.
§ 3 Mitteilungspflicht
(1) Der Erzeuger hat den Nachbarn spaetestens drei Monate vor der Aussaat oder
Anpflanzung folgende Angaben mitzuteilen:
1. seinen Namen und seine Anschrift,
-1-
2. das Grundstueck des Anbaus sowie die Groesse der Anbauflaeche,
3. die Pflanzenart sowie die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker der
gentechnischen Veraenderung.
Aenderungen in den Angaben sind unverzueglich mitzuteilen. In der Mitteilung ist der
Nachbar auf die Regelung des Absatzes 2 hinzuweisen und aufzufordern, dem Erzeuger
innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob die benachbarten Flaechen mit nicht gentechnisch
veraenderten Pflanzen bestellt werden, welcher Art diese Pflanzen angehoeren und welche
Bewirtschaftungsform geplant ist.
(2) Erhaelt der Erzeuger innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Nachbarn
nicht die erforderlichen Auskuenfte, kann er davon ausgehen, dass der Nachbar keine
Pflanzen derselben Art oder andere Auskreuzungspartner auf benachbarten Flaechen anbaut.
(3) Ist dem Erzeuger ein Nachbar nicht bekannt, kann er die in Absatz 1 genannte
Mitteilung an den Eigentuemer der betreffenden Flaeche richten und diesen zugleich
auffordern, die Mitteilung an den Bewirtschafter weiterzuleiten. Erhaelt der Erzeuger
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Eigentuemer keine Rueckaeusserung,
kann er davon ausgehen, dass der Eigentuemer die Flaeche selbst bewirtschaftet.
§ 4 Anpassungspflicht
Der Erzeuger hat dafuer zu sorgen, dass die Anbauflaechen den in der Anlage zu dieser
Verordnung fuer die jeweilige Pflanzenart aufgefuehrten Anforderungen entsprechen.
Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu
beruecksichtigen.
§ 5 Anfragepflicht
Soweit eine nach § 16 Abs. 5a des Gentechnikgesetzes oeffentlich bekannt gemachte
Genehmigung besondere Bedingungen fuer die Verwendung zum Schutz besonderer Oekosysteme,
Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete enthaelt, hat der Erzeuger spaetestens
drei Monate vor der erstmaligen Aussaat oder Anpflanzung bei der nach Landesrecht
zustaendigen Behoerde oder einer anderen nach Landesrecht beauftragten Stelle
anzufragen, ob und inwieweit diese Bedingungen in seinem Fall einschlaegig sind.
Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn sich die in der Genehmigung enthaltenen
Verwendungsbedingungen geaendert haben. Sollten sich nach der Beantwortung der
Anfrage nach Satz 1 aus naturschutzfachlicher Sicht Aenderungen bezueglich des Schutzes
besonderer Oekosysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer Gebiete ergeben,
informiert die zustaendige Landesbehoerde den Bewirtschafter ueber diese Aenderungen.
§ 6 Lagerung
Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Eintraege in fremde Grundstuecke, insbesondere durch
Witterungseinfluesse oder Verschleppung durch Tiere,
1. gentechnisch veraendertes Saat- oder Pflanzgut in geschlossenen Behaeltnissen oder
sorgfaeltig abgedeckt und getrennt von nicht gentechnisch veraendertem Saat- oder
Pflanzgut derselben Art,
2. Erntegut gentechnisch veraenderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfaehige
Bestandteile enthaelt, in geschlossenen Lagerraeumen oder sorgfaeltig abgedeckt
zu lagern. Die Behaeltnisse und das gelagerte Erntegut sind zu kennzeichnen. Wird das
Erntegut auf der Flaeche gelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so entfaellt die
Kennzeichnung.
§ 7 Befoerderung
(1) Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Eintraege in fremde Grundstuecke, insbesondere
durch Verwehen,
1. gentechnisch veraendertes Saat- und Pflanzgut in geschlossenen Behaeltnissen,
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2. Erntegut gentechnisch veraenderter Pflanzen, soweit es vermehrungsfaehige
Bestandteile enthaelt, in geschlossenen Fahrzeugen oder bei der Befoerderung auf
Fahrzeugen mit offener Ladeflaeche sorgfaeltig abgedeckt
zu befoerdern.
(2) Ist gentechnisch veraendertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut bei der Beladung oder bei
der Befoerderung verschuettet worden, ist es dem gleichen Saat-, Pflanz- oder Erntegut
wieder zuzufuehren, gesondert zu verwerten oder zu vernichten.
§ 8 Bewirtschaftungsmassnahmen
Bei allen Bewirtschaftungsmassnahmen einschliesslich der Ernte sind Eintraege von
gentechnisch veraenderten Organismen in fremde Grundstuecke durch Wahl einer geeigneten
Technik auf das Mindestmass zu beschraenken.
§ 9 Eingesetzte Gegenstaende
Der Erzeuger hat Einrichtungen, Maschinen und Geraete, die zur Aussaat, zur Ernte, zur
Aufbereitung oder zur Befoerderung von gentechnisch veraendertem Saat-, Pflanz- oder
Erntegut eingesetzt wurden, sorgfaeltig zu reinigen, bevor sie fuer nicht gentechnisch
veraendertes Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt werden.
§ 10 Durchwuchs
(1) Nach Abschluss des Anbaus von gentechnisch veraenderten Pflanzen hat der Erzeuger
die Anbauflaeche nach Massgabe der in der Anlage fuer die jeweilige Pflanzenart
aufgefuehrten Anforderungen auf Durchwuchs zu ueberwachen und diesen zu beseitigen,
soweit die Anbauflaeche in der folgenden Vegetationsperiode nicht erneut mit
gentechnisch veraenderten Pflanzen derselben Art bestellt wird. In die Ueberwachung auf
Durchwuchs sind auch landwirtschaftliche Nutzflaechen einzubeziehen,
1. die bei der Ernte ueberfahren worden sind oder
2. auf denen vermehrungsfaehiges Material verschuettet worden ist.
(2) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters geht die Pflicht nach Absatz 1 auf den
neuen Bewirtschafter ueber, soweit dieser Kenntnis von dem vorhergegangenen Anbau von
gentechnisch veraenderten Pflanzen hat oder haben muss.
§ 11 Aufbringen von Stoffen
Auf Flaechen, auf denen Duengemittel oder andere Stoffe aufgebracht werden, die
offenkundig nicht nur geringfuegig vermehrungsfaehige Bestandteile von gentechnisch
veraenderten Pflanzen enthalten, findet § 10 entsprechende Anwendung.
§ 12 Aufzeichnungen
(1) Der Erzeuger hat Aufzeichnungen zu fuehren ueber die Sorte des gentechnisch
veraenderten Saat- oder Pflanzguts, die Schlaege des Betriebs, die Aufbringung von
Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Massnahmen nach den §§ 5, 8 und 10 sowie den
pflanzenartspezifischen Vorgaben der Anlage.
(2) Der Erzeuger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 fuer mindestens fuenf Jahre
nach Ablauf des Jahres, in dem Massnahmen nach § 10 durchzufuehren sind, im Betrieb
aufzubewahren, soweit fuer die betreffende Pflanzenart in der Anlage nichts anderes
bestimmt ist. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der nach Landesrecht zustaendigen
Behoerde vorzulegen.
(3) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters hat der fruehere Bewirtschafter dem neuen
Bewirtschafter eine Abschrift aller Aufzeichnungen auszuhaendigen, die fuer die
Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach dieser Verordnung erforderlich sind.
§ 13 Uebergangsregelung
Die §§ 3, 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem 1. Oktober 2008 anzuwenden.
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§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1)
Pflanzenartspezifische Vorgaben
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 658 )
Gentechnisch veraenderter Mais
1. Benachbarte Flaechen
Beim Anbau von gentechnisch veraendertem Mais sind diejenigen Flaechen benachbart
nach § 2 Nr. 2, die – ganz oder zum Teil – innerhalb eines Abstands von 300 Metern
vom Rand der Anbauflaeche liegen.
2. Mindestabstand
Zwischen dem Rand einer Anbauflaeche mit gentechnisch veraendertem Mais und dem
Rand einer benachbarten Flaeche mit konventionell angebautem, nicht gentechnisch
veraendertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 150 Metern einzuhalten.
Zwischen dem Rand einer Anbauflaeche mit gentechnisch veraendertem Mais und dem Rand
einer benachbarten Flaeche mit oekologisch angebautem, nicht gentechnisch veraendertem
Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von 300 Metern einzuhalten.
Der Erzeuger hat durch geeignete Massnahmen zu vermeiden, dass Flaechen, auf denen
Mais angebaut wird, der nicht gentechnisch veraendert ist und zur Verwendung als
Saatgut bestimmt ist, wesentlich beeintraechtigt werden.
3. Andere Massnahmen
Der Mindestabstand nach Nummer 2 Satz 1 und 2 darf im Falle amtlicher Versuche
unterschritten werden, soweit durch andere Massnahmen, insbesondere durch Entfernen
oder Eintueten der maennlichen Bluetenstaende (Fahnen) vor der Bluete und durch Anlage
einer Mantelsaat, ein Austrag von Pollen aus der Anbauflaeche verhindert wird.
4. Ueberwachung und Beseitigung von Durchwuchs
Die Ueberpruefung auf Durchwuchs gemaess § 10 Abs. 1 hat nach der Ernte sowie in dem
auf den Anbau des gentechnisch veraenderten Maises folgenden Jahr zu erfolgen.
Sofern Durchwuchsmais festgestellt wird, verlaengert sich der Zeitraum der
Ueberpruefung um jeweils ein Jahr. Eventueller Durchwuchs ist unverzueglich zu
beseitigen.
5. Fruchtfolge
Eine Anbauflaeche darf fruehestens im zweiten auf die Ernte des gentechnisch
veraenderten Maises folgenden Jahr mit nicht gentechnisch veraendertem Mais bestellt
werden. Wenn Durchwuchsmais festgestellt wurde, darf die Anbauflaeche fruehestens
im zweiten auf die Feststellung des Durchwuchsmaises folgenden Jahr mit nicht
gentechnisch veraendertem Mais bestellt werden.
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