Verordnung ueber die Erstellung von
ausserbetrieblichen Notfallplaenen
und ueber Informations-, Melde- und
Unterrichtungspflichten (Gentechnik-
Notfallverordnung - GenTNotfV)
GenTNotfV
vom 10.12.1997
"Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2008 (BGBl. I S. 766) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 V v. 28.4.2008 I 766
Fussnote
Textnachweis ab: 17.12.1997 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 219/90 (CELEX Nr: 390L0219)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 90/219/EWG
des Rates ueber die Anwendung genetisch veraenderter Mikroorganismen in geschlossenen
Systemen vom 23. April 1990 (ABl. EG Nr. L 117 S. 1).
Eingangsformel
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 16 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), der durch Artikel 5 § 1
des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geaendert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten
der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes
durchgefuehrt werden. Die §§ 3 und 4 gelten nicht fuer gentechnische Anlagen, in denen
gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgefuehrt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unfall im Sinne dieser Verordnung ist jedes Vorkommnis, das ein vom Betreiber nicht
beabsichtigtes Entweichen gentechnisch veraenderter Organismen in bedeutendem Umfang aus
der gentechnischen Anlage mit sich bringt und zu einer Gefahr fuer die in § 1 Nr. 1 des
Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgueter fuehren kann.
(2) Ein ausserbetrieblicher Notfallplan im Sinne dieser Verordnung enthaelt Informationen
und legt Organisations- und Sicherheitsmassnahmen fest, um im Falle eines Unfalls die in
§ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgueter ausserhalb des Betriebs- oder
Institutsgelaendes, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, zu schuetzen.
§ 3 Erstellung von ausserbetrieblichen Notfallplaenen
(1) Die zustaendige Behoerde hat vor Beginn einer gentechnischen Arbeit der
Sicherheitsstufe 3 oder 4 auf der Grundlage der vom Betreiber zu liefernden Unterlagen
im Zusammenwirken mit anderen in ihrer Zustaendigkeit betroffenen Behoerden, insbesondere
mit den fuer die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zustaendigen
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Behoerden, einen ausserbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern ein Unfall zu
einer erheblichen Gefahr fuer die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten
Rechtsgueter ausserhalb des Betriebs- oder Institutsgelaendes, auf dem die gentechnische
Anlage betrieben wird, fuehren kann. Die in § 10 Abs. 5 und 6 des Gentechnikgesetzes
vorgesehenen Fristen sind auch fuer die Erstellung des ausserbetrieblichen Notfallplans
einzuhalten. Wenn die fuer die Erstellung des ausserbetrieblichen Notfallplans relevante
gentechnische Arbeit erst zu einem spaeteren Zeitpunkt aufgenommen wird, ist es
ausreichend, wenn der ausserbetriebliche Notfallplan zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser
gentechnischen Arbeit vorliegt. Bei der Durchfuehrung weiterer gentechnischer Arbeiten
derselben Sicherheitsstufe kann auf einen bereits erstellten ausserbetrieblichen
Notfallplan Bezug genommen werden, soweit keine sicherheitsrelevanten Aenderungen des
ausserbetrieblichen Notfallplans erforderlich sind.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Anfrage der Behoerde alle fuer die Erstellung des
ausserbetrieblichen Notfallplans erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht in
den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen enthalten sind.
(3) Der ausserbetriebliche Notfallplan ist erforderlichenfalls durch die zustaendige
Behoerde zu aktualisieren.
(4) Sind im Falle eines Unfalls grenzueberschreitende Auswirkungen nicht auszuschliessen,
unterrichtet die zustaendige Behoerde die von den betroffenen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum benannten Behoerden unverzueglich ueber die Erstellung des
ausserbetrieblichen Notfallplans und spricht seine Durchfuehrung mit ihnen ab.
§ 4 Informationen ueber ausserbetriebliche Notfallplaene
Die zustaendige Behoerde hat anderen Behoerden, deren Zustaendigkeit im Falle eines Unfalls
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenenfalls
betroffene Einrichtungen unaufgefordert ueber den Inhalt des ausserbetrieblichen
Notfallplans zu informieren. Bei der Durchfuehrung weiterer gentechnischer Arbeiten
derselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann zu erfolgen, wenn
sicherheitsrelevante Aenderungen des ausserbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die
zustaendige Behoerde hat die Informationen ueber den ausserbetrieblichen Notfallplan in
geeigneter Weise auch der Oeffentlichkeit zugaenglich zu machen.
§ 5 Meldepflichten
(1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zustaendige Behoerde unverzueglich zu
unterrichten und dabei folgendes anzugeben:
1. die Umstaende des Unfalls,
2. die Identitaet und Mengen der entwichenen gentechnisch veraenderten Organismen,
3. alle anderen fuer die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in § 1 Nr. 1
des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgueter notwendigen Informationen,
4. die getroffenen Massnahmen.
(2) Die zustaendige Behoerde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzueglich dem Bundesamt fuer
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behoerden zu uebermitteln,
deren Zustaendigkeit ebenfalls betroffen sein kann.
§ 6 Erforderliche Massnahmen
Die zustaendige Behoerde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen
Behoerden, deren Zustaendigkeit betroffen ist, sicherzustellen, dass bei einem Unfall alle
erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
§ 7 Analyse des Unfalls
(1) Die zustaendige Behoerde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls
Empfehlungen zur Vermeidung aehnlicher Unfaelle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer
Auswirkungen abzugeben.
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(2) Die zustaendige Behoerde uebermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten
Behoerden.
§ 8 Unterrichtungspflichten
(1) Sind bei einem Unfall grenzueberschreitende Auswirkungen nicht auszuschliessen,
hat die zustaendige Behoerde die von den uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
benannten Behoerden unverzueglich zu unterrichten.
(2) Das Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Kommission
der Europaeischen Gemeinschaften umgehend ueber jeden Unfall zu informieren. Einzelheiten
ueber die Umstaende des Unfalls, die Identitaet und Mengen der entwichenen gentechnisch
veraenderten Organismen, die getroffenen Notfallmassnahmen und ihre Wirksamkeit sind
anzugeben. Eine Analyse des Unfalls ist zusammen mit Empfehlungen zur Begrenzung seiner
Auswirkungen und Vermeidung aehnlicher Unfaelle in der Zukunft zu uebermitteln.
§ 9 Uebergangsregelung
Die zustaendige Behoerde hat in den Faellen des § 3 Abs. 1 Satz 1 fuer die vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten
gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 innerhalb von 3 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung einen ausserbetrieblichen Notfallplan zu erstellen,
sofern nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit beendet ist.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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