Verordnung ueber Aufzeichnungen
bei gentechnischen Arbeiten und
bei Freisetzungen (Gentechnik-
Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV)
GenTAufzV

vom  24.10.1990



"Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1996 (BGBl. I S. 1644), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2008
(BGBl. I S. 766) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek v. 4.11.1996 I 1644;
           Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 28.4.2008 I 766

Fussnote

 Textnachweis ab: 4.11.1990
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 4.11.1996 I 1642 mWv 9.11.1996 u. d. Art. 5 Nr. 1
G v. 16.8.2002 I 3220 mWv 24.8.2002

§ 1 Anwendungsbereich
Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchfuehrt, hat nach Massgabe dieser
Verordnung Aufzeichnungen zu fuehren, aufzubewahren und der zustaendigen Behoerde auf ihr
Ersuchen vorzulegen.

§ 2 Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten oder bei Freisetzungen
(1) Die Aufzeichnungen ueber gentechnische Arbeiten muessen folgende Angaben enthalten:
1.   Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der gentechnischen Anlage, in der die
     gentechnischen Arbeiten durchgefuehrt werden,
2.   Namen des Projektleiters,
3.   Namen des oder der Beauftragten fuer die Biologische Sicherheit,
4.   bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz
     1 oder Abs. 4 des Gentechnikgesetzes den Zeitpunkt der Anzeige oder Anmeldung der
     gentechnischen Arbeiten, bei gentechnischen Arbeiten nach § 9 Abs. 1 den Zeitpunkt
     der Aufnahme der gentechnischen Arbeit,
5.   Aktenzeichen und Datum der Anzeige, der Anmeldung oder des Genehmigungsbescheides
     oder Datum der Zustimmung gemaess § 12 Abs. 5 Satz 1 des Gentechnikgesetzes,
6.   die Sicherheitsstufe,
7.   Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der gentechnischen Arbeiten,
8.   Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangsstoffe:
     a) Organismen als Spender der genetischen Information,
     b) Reinigungsgrad der Nukleinsaeuren,
     c) Vektor, soweit benutzt,
     d) Merkmale des Empfaengerorganismus, soweit sie fuer die Sicherheitsbeurteilung der
        gentechnischen Arbeiten von Bedeutung sind,

9.   fuer die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des gentechnisch veraenderten
     Organismus,
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10.   im Falle gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der
      Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 die weiteren Personen, die an der unmittelbaren
      Durchfuehrung beteiligt sind, und
11.   jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeiten
      entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefaehrdung der in § 1 Nr. 1 des
      Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgueter nicht auszuschliessen ist,
12.   Informationen ueber die Abfall- und Abwasserentsorgung.
Die Aufzeichnungen muessen ferner die Angaben ueber die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1
Satz 1 des Gentechnikgesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muss nach Massgabe der in
Anhang I zur Gentechnik-Sicherheitsverordnung festgelegten Kriterien erfolgen.

(2) Bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich sind zusaetzlich aufzuzeichnen:
1. im Falle von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 Beschreibung
   der gentechnischen Arbeiten einschliesslich ihrer Zielsetzung und
2. Aenderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der Begruendung hierfuer und des
   Zeitpunktes.

(3) Bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich sind zusaetzlich aufzuzeichnen:
1. Darstellung des Prinzips der Herstellung und Aufarbeitung, soweit zum Schutz
   der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgueter erforderlich,
   einschliesslich Beschreibung des durch die gentechnischen Arbeiten herzustellenden
   Erzeugnisses,
2. die bei der Herstellung zu verwendenden Geraete, die zur laufenden Kontrolle waehrend
   der Herstellung (Inprozesskontrolle) zu verwendenden Verfahren und Geraete und
3. Anzahl der Ansaetze einschliesslich der einzelnen Produktionsvolumina.

(4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sind zusaetzlich
aufzuzeichnen:
1. die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der gentechnischen Arbeiten
   ermoeglichen, nach Zeitpunkt, Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen,
2. bei gentechnischen Arbeiten im Laborbereich die voraussichtliche Anzahl der
   gentechnisch veraenderten Organismen bei den einzelnen Ansaetzen, jeweils zumindest
   nach Mindest- und Hoechstmenge, sowie bei Mikroorganismen oder Zellkulturen das
   voraussichtliche Volumen des groessten einzelnen Ansatzes und
3. bei gentechnischen Arbeiten im Produktionsbereich die Anzahl der gentechnisch
   veraenderten Organismen bei den einzelnen Ansaetzen, jeweils zumindest nach Mindest-
   und Hoechstmenge.

(5) Die Aufzeichnungen ueber Freisetzungen muessen folgende Angaben enthalten:
1.    Namen und Anschrift des Betreibers, Lage der Freisetzungsflaeche und
      Parzellenbelegung,
2.    Namen des Projektleiters,
3.    Namen des Beauftragten fuer die Biologische Sicherheit,
4.    Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsbescheides,
5.    Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Freisetzung,
6.    Beschreibung der freigesetzten Organismen einschliesslich der gentechnischen
      Veraenderung,
7.    Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch veraenderten Organismen,
8.    Verbleib der gentechnisch veraenderten Organismen nach Beendigung der Freisetzung,
9.    Anzahl der auf oder in der Umgebung der Freisetzungsflaeche im Zusammenhang mit dem
      Freisetzungsvorhaben gelagerten gentechnisch veraenderten Organismen,
10.   Ort, Beginn und Ende der Lagerung,


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11.   Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgaenge,
12.   wesentliche Massnahmen zur Behandlung der Freisetzungsflaeche und
13.   jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht
      und bei dem der Verdacht einer Gefaehrdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
      bezeichneten Rechtsgueter nicht auszuschliessen ist.

(6) Der Aufzeichnende kann in den Aufzeichnungen nach den Absaetzen 1 bis 5 auf Angaben
in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen verweisen.

(7) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah zur
Durchfuehrung der Arbeit oder der Freisetzung zu fuehren. Die Angaben nach § 2 Abs. 1
Satz 2 sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeichnen.

§ 3 Form der Aufzeichnungen
(1) Die Aufzeichnungen duerfen weder durch Streichung noch auf andere Weise unleserlich
gemacht werden. Es duerfen keine Veraenderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen
lassen, ob sie bei der urspruenglichen Eintragung oder erst spaeter vorgenommen worden
sind.

(2) Die Aufzeichnungen koennen auch auf einem Bildtraeger oder auf anderen Datentraegern
gefuehrt und aufbewahrt werden; hierbei muss sichergestellt sein, dass nachtraegliche
Aenderungen des Inhalts nicht moeglich sind. Bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen
auf Datentraegern muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten waehrend der
Aufbewahrungsfrist verfuegbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht
werden koennen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufzeichnungen sind vom Betreiber, dem von ihm beauftragten Projektleiter
oder einer von diesem bestimmten Person zu unterschreiben. Erfolgen Fuehrung und
Aufbewahrung nach Absatz 2, ist sicherzustellen, dass die eindeutige Zuordnung zu dem
Verantwortlichen gewaehrleistet ist.

§ 4 Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist
(1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zustaendigen Behoerde auf ihr Ersuchen
vorzulegen. Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungsfristen betragen
1. zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1,
2. dreissig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 und
3. dreissig Jahre bei Freisetzungen,
jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen.

(2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Fuehrung der Aufzeichnungen
beauftragen.

(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage die
Aufzeichnungen unverzueglich der zustaendigen Behoerde auszuhaendigen, sofern die in Absatz
1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des Gentechnikgesetzes handelt, wer als
Betreiber vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 4 oder 5 Aufzeichnungen nicht richtig oder
   nicht vollstaendig fuehrt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht
   oder nicht fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
3. entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig der zustaendigen
   Behoerde aushaendigt.

§ 6
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(weggefallen)

§ 7
(Inkrafttreten)




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