Verordnung ueber Anhoerungsverfahren
nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-
Anhoerungsverordnung - GenTAnhV)
GenTAnhV

vom  24.10.1990



"Gentechnik-Anhoerungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996
(BGBl. I S. 1649), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2008 (BGBl. I S.
766) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649
           Geaendert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766

Fussnote

Textnachweis ab: 4.11.1990

§ 1 Anwendungsbereich
Anhoerungen nach dieser Verordnung sind durchzufuehren vor der Entscheidung ueber die
Genehmigung
1. der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische
   Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgefuehrt werden
   sollen,
2. gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu gewerblichen
   Zwecken der Sicherheitsstufe 2 durchgefuehrt werden sollen, wenn fuer diese eine
   Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt wird und ein
   Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich
   ist,
3. der wesentlichen Aenderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer
   in Nummer 1 oder 2 aufgefuehrten gentechnischen Anlage, wenn zu besorgen ist, dass
   durch die Aenderung zusaetzliche oder andere Gefahren fuer die in § 1 Nr. 1 des
   Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgueter zu erwarten sind,
4. von weiteren gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken, die einer
   hoeheren Sicherheitsstufe als die bisher von der Genehmigung oder Anmeldung
   umfassten Arbeiten zuzuordnen sind, soweit die Erteilung der erforderlichen
   Anlagengenehmigung nach Nummer 1 oder 2 eine Anhoerung voraussetzt, und
5. einer Freisetzung.
Eine Anhoerung wird nicht durchgefuehrt, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-
Verfahrensverordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird.

§ 2 Bekanntmachung des Vorhabens
Sind die mit den Genehmigungsantraegen vorzulegenden Unterlagen vollstaendig, so hat die
fuer die Genehmigung zustaendige Behoerde (Genehmigungsbehoerde) das Vorhaben in ihrem
amtlichen Veroeffentlichungsblatt und in oertlichen Tageszeitungen, die im Bereich
des Standortes der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die beantragte Freisetzung
erfolgen soll, verbreitet sind, oeffentlich bekanntzumachen (Bekanntmachung).

§ 3 Inhalt der Bekanntmachung
(1) In der Bekanntmachung nach § 2 ist


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1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die
   Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu
   bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die
   Rechtsfolgen des § 5 hinzuweisen;
3. in den Faellen des § 1 Nr. 1 bis 4 ein Eroerterungstermin zu bestimmen und darauf
   hinzuweisen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des
   Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, eroertert werden
   und
4. darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung ueber die Einwendungen durch
   oeffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(2) Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht
auszulegen. Die Bekanntmachung muss den Hinweis auf die Auslegungsfrist unter Angabe des
ersten und letzten Tages enthalten.

(3) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist
soll eine Woche liegen; massgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des
Veroeffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.

(4) Wird das Vorhaben waehrend des Genehmigungsverfahrens wesentlich geaendert, so
darf die Genehmigungsbehoerde von einer zusaetzlichen Bekanntmachung und Auslegung
absehen, wenn keine zusaetzlichen oder anderen Umstaende darzulegen sind, die nachteilige
Auswirkungen fuer Dritte besorgen lassen. Ist eine zusaetzliche Bekanntmachung und
Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmoeglichkeiten und die Eroerterung auf die
vorgesehenen Aenderungen beschraenkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 4 Auslegung von Antrag und Unterlagen
(1) Bei der Genehmigungsbehoerde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle
in der Naehe des Standortes der Anlage oder in der Gemeinde, in der die Freisetzung
vorgesehen ist, sind auszulegen
1. der Antrag sowie die beigefuegten Unterlagen, die die Angaben ueber die
   Auswirkungen der Anlage auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten
   Rechtsgueter enthalten, sowie bei Freisetzungen die Darlegung der moeglichen
   sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
   genannten Rechtsgueter und der vorgesehenen Vorkehrungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des
   Gentechnikgesetzes und
2. die Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 oder bei Freisetzungen nach § 5 Abs. 3 der
   Gentechnik-Verfahrensverordnung.
In den Antrag und die Unterlagen sowie die Kurzbeschreibung ist waehrend der
Dienststunden Einsicht zu gewaehren.

(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine Ablichtung der Kurzbeschreibung nach
Absatz 1 Nr. 2 zu ueberlassen.

(3) Soweit Unterlagen Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene
Daten enthalten, sind die geschuetzten Angaben vor Auslegung unkenntlich zu machen;
ersatzweise ist anstelle der Unterlagen die Inhaltsdarstellung nach § 17a Abs. 3 des
Gentechnikgesetzes auszulegen.

§ 5 Einwendungen
(1) Einwendungen gegen das Vorhaben koennen schriftlich oder zur Niederschrift in
den Faellen des § 1 Nr. 1 bis 4 bis zu zwei Wochen und im Fall des § 1 Nr. 5 bis
zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bei der
Genehmigungsbehoerde oder bei einer Stelle erhoben und begruendet werden, bei der
Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind. Mit Ablauf der Frist werden alle
Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.



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(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller anonymisiert und im Wortlaut
bekanntzugeben. Den nach § 9 der Gentechnik-Verfahrensverordnung zu beteiligenden
Stellen ist der anonymisierte Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, soweit sie ihre
Aufgaben beruehren.

§ 6 Eroerterungstermin
(1) Der Eroerterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu
eroertern, soweit dies fuer die Pruefung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung
sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre
Einwendungen zu erlaeutern.

(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei der
Genehmigungsbehoerde oder der in § 5 Abs. 1 genannten Stelle eingegangen sind.

(3) Der Eroerterungstermin soll innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einwendungsfrist
stattfinden.

§ 7 Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im
Eroerterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

§ 8 Wegfall des Eroerterungstermins
(1) Ein Eroerterungstermin findet nicht statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind
   oder
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurueckgenommen worden sind oder
3. ausschliesslich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen
   privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

§ 9 Verlegung des Eroerterungstermins
(1) Die Genehmigungsbehoerde kann den bekanntgemachten Eroerterungstermin verlegen, wenn
dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchfuehrung erforderlich ist. Ort und Zeit
des neuen Eroerterungstermins sind zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu bestimmen.

(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben,
sind von der Verlegung des Eroerterungstermins zu benachrichtigen. Sie koennen durch
oeffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

§ 10 Verlauf des Eroerterungstermins, Foermliches Verwaltungsverfahren
Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es entziehen, wenn eine von ihm
festgesetzte Redezeit fuer die einzelnen Wortmeldungen ueberschritten wird oder
Ausfuehrungen gemacht werden, die nicht den Gegenstand des Eroerterungstermins betreffen
oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen. Im
uebrigen gelten fuer den Verlauf des Eroerterungstermins die §§ 18 und 19 der Neunten
Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) entsprechend.

§ 11 Schriftliches Verfahren
Die §§ 6 bis 10 gelten nicht fuer Freisetzungen.

§ 12
(Inkrafttreten)

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