Verordnung ueber das Genossenschaftsregister
(Genossenschaftsregisterverordnung -
GenRegV)
GenRegV

vom  11.07.1889



"Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 13 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Mai
2009 (BGBl. I S. 1102) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2268;
           zuletzt geaendert durch Art. 13 Abs. 19 G v. 25.5.2009 I 1102

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1974


Ueberschrift: IdF d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 G v. 14.8.2006 I 1911 mWv 18.8.2006

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
 Allgemeines
 § 1 Zustaendigkeit und Verfahren
 § 2 (weggefallen)
 § 3 Benachrichtigung der Beteiligten
 § 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
 § 5 (weggefallen)
 § 6 Form der Anmeldung
 § 7 Sonstige Anzeigen und Erklaerungen
 § 8 Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde
 § 9 (weggefallen)
 § 10 (weggefallen)
 § 11 (weggefallen)

Abschnitt 2
 Eintragungen in das Genossenschaftsregister
 § 12 (weggefallen)
 § 13 (weggefallen)
 § 14 (weggefallen)
 § 15 Eintragung der Satzung
 § 16 Eintragung von Satzungsaenderungen
 § 17 (weggefallen)
 § 18 Vorstandsmitglieder, Prokuristen
 § 19 (weggefallen)
 § 20 Eintragung der Aufloesung
 § 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei
       Insolvenz
 § 21a (weggefallen)
 § 21b (weggefallen)
 § 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft
 § 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschluessen der Generalversammlung
 § 24 Berichtigung von Schreibfehlern
 § 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters
 § 26 Inhalt der Eintragungen
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 § 27    (weggefallen)

Anlage 1    Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe
Anlage 2    Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text




Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zustaendigkeit und Verfahren
Zustaendigkeit und Verfahren bei der Fuehrung des Genossenschaftsregisters bestimmen
sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden
Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den fuer das Handelsregister
geltenden Vorschriften.

§ 2 (weggefallen)
-

§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten
(1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister
sind der Vorstand, bei einer Europaeischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder die
geschaeftsfuehrenden Direktoren, oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Bei der
Ablehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungsgruende mitzuteilen.

(2) Diese Benachrichtigungen koennen ohne Foermlichkeiten, insbesondere durch einfache
Postsendung erfolgen.

§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen
Soweit die oeffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister
vorgeschrieben ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne
dass eine andere Eintragung abgewartet werden darf.

§ 5 (weggefallen)
-

§ 6 Form der Anmeldung
(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in oeffentlich
beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur fuer die Anmeldungen,
die in dem Gesetz als solche ausdruecklich bezeichnet sind.

(2) Dahin gehoeren:
1. die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11);
2. die Anmeldung von Aenderungen der Satzung (Gesetz § 16);
3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);
4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorlaeufigen Enthebung und der
   Aenderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters
   oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2);
5. die Anmeldung der Erteilung, der Aenderung und des Erloeschens einer Prokura (Gesetz
   § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53);
6. die Anmeldung der Aufloesung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Faellen
   der §§ 78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;


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7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38,
   125, 129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG);
8. (weggefallen).

(3) Die Anmeldung durch einen Bevollmaechtigten ist ausgeschlossen. § 129 des Gesetzes
ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberuehrt.

(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europaeische Genossenschaft
betreffen, sind die Absaetze 1 bis 3 unter Beruecksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und
des § 26 des SCE-Ausfuehrungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 7 Sonstige Anzeigen und Erklaerungen
(1) Fuer die sonstigen Anzeigen und Erklaerungen, die zum Genossenschaftsregister
zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der
oeffentlich beglaubigten Form.

(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklaerungen mit rechtlicher Wirkung fuer die
Genossenschaft oder die Europaeische Genossenschaft verbunden, muessen sie in der
fuer die Willenserklaerungen der Genossenschaft oder der Europaeischen Genossenschaft
vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach
erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europaeischen Genossenschaft
von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschaeftsfuehrenden Direktoren, von Prokuristen
oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-
Ausfuehrungsgesetzes).

(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs zu bewirken.

§ 8 Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde
In den Faellen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister
einzureichen ist, genuegt, sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache
Abschrift (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1, § 28 Satz 2, § 84 Abs. 1
Satz 2).

§ 9 (weggefallen)
-

§ 10 (weggefallen)
-

§ 11 (weggefallen)
-

Abschnitt 2
Eintragungen in das Genossenschaftsregister

§§ 12 u. 13 (weggefallen)
-

§ 14 (weggefallen)
-

§ 15 Eintragung der Satzung


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(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu
pruefen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genuegt, insbesondere ob
1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1
   des Gesetzes entspricht,
2. auf Grund der gutachtlichen Aeusserung des Pruefungsverbandes keine Gefaehrdung der
   Belange der Mitglieder oder der Glaeubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und
   eine solche Gefaehrdung auch nicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und
3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des
   Gesetzes) enthaelt.

(2) Die Eintragung der Satzung in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.

(3) Der Auszug muss die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten,
naemlich:
1. das Datum der Satzung;
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
3. den Gegenstand des Unternehmens;
4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschraenkt
   ist;
ferner:
5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre
   Stellvertreter (Gesetz § 35).

(4) In den Auszug sind ferner die Bestimmungen der Satzung ueber die Nachschusspflicht
der Mitglieder (Gesetz § 6 Nr. 3) aufzunehmen. Ist in der Satzung bestimmt, dass sich
bei Beteiligung mit mehr als einem Geschaeftsanteil die Haftsumme auf einen hoeheren
Betrag als den Gesamtbetrag der Geschaeftsanteile erhoeht (Gesetz § 121 Satz 2) oder dass
durch die Beteiligung mit weiteren Geschaeftsanteilen eine Erhoehung der Haftsumme nicht
eintritt (Gesetz § 121 Satz 3), sind auch diese Bestimmungen aufzunehmen. Bestimmt
die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese Bestimmung
aufzunehmen.

(5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen.

(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europaeischen Genossenschaft sind die Absaetze 1
bis 5 nicht anzuwenden.

§ 16 Eintragung von Satzungsaenderungen
(1) Beschluesse der Generalversammlung, die eine Aenderung der in § 15 Abs. 3 und
4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte
Zeit beschraenkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt,
Beschluesse, die eine sonstige Satzungsaenderung betreffen, nur unter allgemeiner
Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16).

(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) sowie der vollstaendige
neue Satzungswortlaut nebst Erklaerung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zu
den Akten zu nehmen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auf satzungsaendernde Beschluesse der Generalversammlung
einer Europaeischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15
Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach
Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 ueber das
Statut der Europaeischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).

§ 17 (weggefallen)
-

§ 18 Vorstandsmitglieder, Prokuristen
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(1) Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter, bei
einer Europaeischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von
geschaeftsfuehrenden Direktoren und ihrer Stellvertreter, ihre Vertretungsbefugnis sowie
die Aenderung und die Beendigung der Vertretungsbefugnis (§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und
2, § 28 und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des
SCE-Ausfuehrungsgesetzes) sind unverzueglich zur Eintragung anzumelden. Als Ende der
Vertretungsbefugnis gilt auch eine vorlaeufige Enthebung durch den Aufsichtsrat (Gesetz
§ 40). Die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Leitungsorgans, geschaeftsfuehrenden
Direktoren und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnort einzutragen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt fuer die Anmeldung von Prokuristen (Gesetz § 42 Abs. 1)
entsprechend. Die Prokuristen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
Wohnort einzutragen.

§ 19 (weggefallen)
-

§ 20 Eintragung der Aufloesung
(1) Die Eintragung der Aufloesung einer Genossenschaft oder einer Europaeischen
Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt
1. in den Faellen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands,
   bei einer Europaeischen Genossenschaft auf Grund der Anmeldung des Leitungsorgans
   oder der geschaeftsfuehrenden Direktoren,
2. in den uebrigen Faellen von Amts wegen, und zwar
    a) im Falle des § 80 des Gesetzes sowie im Falle des Artikels 73 Abs. 1 der
       Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem
       Registergericht erlassenen Aufloesungsbeschlusses,
    b) im Falle des § 81 des Gesetzes auf Grund der von dem zustaendigen Landgericht
       dem Registergericht mitgeteilten rechtskraeftigen Entscheidung, durch welche die
       Aufloesung ausgesprochen ist,
    c) im Falle der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens und im Falle des § 81a Nr. 1 des
       Gesetzes auf Grund der Mitteilung der Geschaeftsstelle des Insolvenzgerichts (§
       31 der Insolvenzordnung).


(2) In allen Faellen der Aufloesung, ausser dem Falle der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens und der Aufloesung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung, sind die
Liquidatoren von dem Vorstand, bei einer Europaeischen Genossenschaft vom Leitungsorgan
oder den geschaeftsfuehrenden Direktoren anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die
Liquidation durch die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europaeischen Genossenschaft
des Leitungsorgans oder die geschaeftsfuehrenden Direktoren als Liquidatoren erfolgt
(Gesetz §§ 83, 84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so geschieht die
Eintragung der Ernennung und der Abberufung von Amts wegen (Gesetz § 84 Abs. 2).

(3) Fuer die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis und jeder Aenderung der
Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (Gesetz § 84 Abs. 1, § 85) sowie fuer den Inhalt
der Eintragung gilt § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.

§ 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei
Insolvenz
(1) Sobald mit der vollstaendigen Verteilung des Genossenschaftsvermoegens
die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer
Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.

(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschaeftsstelle des Insolvenzgerichts
sind einzutragen (§ 102 Abs. 1 des Gesetzes)
1. die Aufhebung des Eroeffnungsbeschlusses,

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2. die Bestellung eines vorlaeufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des
   § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die
   Anordnung der Zustimmungsbeduerftigkeit bestimmter Rechtsgeschaefte des Schuldners
   nach § 277 der Insolvenzordnung,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
5. die Ueberwachung der Erfuellung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
   Ueberwachung.

§ 21a (weggefallen)
-

§ 21b (weggefallen)
-

§ 22 Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft
(1) Soll eine Genossenschaft oder eine Europaeische Genossenschaft von Amts
wegen als nichtig geloescht werden, so ist in der Verfuegung, welche nach § 142
Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit der Genossenschaft oder der Europaeischen Genossenschaft zugestellt
wird, ausdruecklich darauf hinzuweisen, dass der Mangel bis zur Loeschung durch Beschluss
der Generalversammlung gemaess § 95 Abs. 2 bis 4 des Genossenschaftsgesetzes, § 10 Abs. 1
Satz 2 des SCE-Ausfuehrungsgesetzes geheilt werden kann.

(2) Die Loeschung erfolgt durch Eintragung eines Vermerkes, der die Genossenschaft oder
Europaeische Genossenschaft als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt in dem Falle, dass
die Genossenschaft oder Europaeische Genossenschaft durch ein rechtskraeftiges Urteil fuer
nichtig erklaert ist (Gesetz §§ 94, 96).

(3) Im Uebrigen finden die Vorschriften des § 20 Abs. 2, 3 und des § 21 Abs. 1
entsprechende Anwendung.

§ 23 Eintragung der Nichtigkeit von Beschluessen der Generalversammlung
Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig
geloescht werden (Gesetz ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147
Abs. 3, 4), so erfolgt die Loeschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss
als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, wenn der Beschluss durch rechtskraeftiges
Urteil fuer nichtig erklaert ist (Gesetz § 51 Abs. 5).

§ 24 Berichtigung von Schreibfehlern
Schreibfehler und aehnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung
vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgaengigen
Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europaeischen Genossenschaft bedarf. Die
Berichtigung erfolgt in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise.

§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters
Der Inhalt des Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken
entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht werden koennen.
Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller
Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach
dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden.

§ 26 Inhalt der Eintragungen
In das Genossenschaftsregister werden Angaben entsprechend den folgenden Nummern 1 bis
8 eingetragen.

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1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft oder die Europaeische
   Genossenschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.
2. In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter Buchstabe b der Sitz der
   Genossenschaft oder der Europaeischen Genossenschaft sowie bei einer Europaeischen
   Genossenschaft die inlaendische Geschaeftsanschrift und gegebenenfalls Familienname
   und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inlaendische Anschrift einer fuer
   Willenserklaerungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person, und die
   Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes
   einschliesslich der Postleitzahl und, falls der Firma fuer eine Zweigniederlassung
   ein Zusatz beigefuegt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter Buchstabe c der
   Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Aenderungen
   anzugeben.
3. In Spalte 3 sind die Bestimmungen der Satzung ueber die Nachschusspflicht der
   Mitglieder und, sofern die Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit
   mehr als einem Geschaeftsanteil die Haftsumme auf einen hoeheren Betrag als den
   Gesamtbetrag der Geschaeftsanteile erhoeht oder dass durch die Beteiligung mit
   weiteren Geschaeftsanteilen eine Erhoehung der Haftsumme nicht eintritt, auch
   diese Bestimmungen der Satzung einzutragen; auch ist die Bestimmung eines
   Mindestkapitals in der Satzung einzutragen. Ferner sind alle Aenderungen der in Satz
   1 bezeichneten Bestimmungen einzutragen. Bei einer Europaeischen Genossenschaft ist
   das Grundkapital mit dem Hinweis, dass dieses veraenderlich ist, einzutragen.
4. In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung
   der Genossenschaft oder der Europaeischen Genossenschaft durch die Mitglieder
   des Vorstands, bei einer Europaeischen Genossenschaft durch die Mitglieder des
   Leitungsorgans oder die geschaeftsfuehrenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten
   durch die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen oder die Liquidatoren
   und die Bestimmungen bei der Bestellung der Liquidatoren ueber die Form, in
   welcher diese ihre Willenserklaerungen kundzugeben und fuer die Genossenschaft
   oder Europaeische Genossenschaft zu zeichnen haben, einzutragen. Unter Buchstabe
   b sind die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europaeischen Genossenschaft des
   Leitungsorgans oder die geschaeftsfuehrenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten
   die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen und die als solche
   bezeichneten Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort
   oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutragen.
   Ferner ist unter Buchstabe b jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des
   Vorstands, bei einer Europaeischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder der
   geschaeftsfuehrenden Direktoren, oder der Liquidatoren einzutragen. Weicht die
   Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im
   Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere
   Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.
5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschliesslich
   Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich
   jeweils darauf beziehenden Aenderungen anzugeben.
6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform, das Datum und Aenderungen der
   Satzung sowie die Zeitdauer der Genossenschaft oder Europaeischen Genossenschaft,
   falls diese auf eine bestimmte Zeit beschraenkt ist, einzutragen. Aenderungen der
   Satzung, die nicht die Aenderung von einzutragenden Angaben betreffen, sind nur
   unter der allgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung einzutragen. Unter
   Buchstabe b sind die sonstigen Rechtsverhaeltnisse einzutragen, namentlich
   aa)   die Eroeffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie
         die Aufhebung des Eroeffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorlaeufigen
         Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
         Gesetzes sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmassnahme; die Anordnung
         der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung
         der Zustimmungsbeduerftigkeit bestimmter Rechtsgeschaefte des Schuldners nach §
         277 der Insolvenzordnung; die Ueberwachung der Erfuellung eines Insolvenzplans
         und die Aufhebung der Ueberwachung;
   bb)   die Aufloesung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Genossenschaft oder
         Europaeischen Genossenschaft; das Erloeschen der Firma, die Loeschung der

                                           -7-
      
                                                                              

          Genossenschaft oder Europaeischen Genossenschaft sowie Loeschungen von Amts
          wegen;
    cc)   Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
    dd)   die Nichtigkeit von Beschluessen der Generalversammlung.

7. In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung und unter
   Buchstabe b die Eintragung sonstiger Bemerkungen.
8. Enthaelt eine Eintragung die Nennung eines in ein oeffentliches Unternehmensregister
   eingetragenen Rechtstraegers, so sind Art und Ort des Registers sowie die
   Registernummer dieses Rechtstraegers mit zu vermerken.

§ 27 (weggefallen)
-

Anlage 1 (zu § 25)
Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2274;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Genossenschaftsregister des Amtsgerichts                   Nummer der Firma: GnR
-------------------------------------------------------------------------------
       I a) Firma           I                  I a) Allgemeine     I
       I b) Sitz,           I                  I    Vertretungs- I
       I    Niederlassung, I                   I    regelung       I
       I    inlaendische     I                  I                   I
       I    Geschaefts-      I                  I                   I
       I    anschrift       I                  I                   I
       I    und empfangsbe- I                  I                   I
       I    rechtigte       I                  I                   I
       I    Personen der    I                  I                   I
       I    Europaeischen    I                  I                   I
Nummer I    Genossenschaft, I                  I                   I
der    I    Zweig-          I   Nachschuss-    I b) Vorstand;      I  Prokura
Ein-   I    niederlassungen I   pflicht,       I    Leitungsorgan I
tragung c) Gegenstand des I     Mindestkapital;     oder geschaefts-
       I    Unternehmens    I   Grundkapital I      fuehrende       I
       I                    I   der            I    Direktoren der
       I                    I   Europaeischen I      Europaeischen I
       I                    I   Genossenschaft      Genossenschaft;
       I                    I                  I    Vertretungs- I
       I                    I                  I    berechtigte    I
       I                    I                  I    und besondere I
       I                    I                  I    Vertretungs- I
       I                    I                  I    befugnis       I
-------------------------------------------------------------------------------
  1    I          2         I        3         I         4         I     5
-------------------------------------------------------------------------------
       I                    I                  I                   I
       I                    I                  I                   I
       I                    I                  I                   I
       I                    I                  I                   I
       I                    I                  I                   I
       I                    I                  I                   I

Genossenschaftsregister des Amtsgerichts                  Nummer der Firma: GnR
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a) Rechtsform I a) Tag der
   und Satzung I    Eintragung
b) Sonstige    I b) Bemerkungen
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   Rechts-      I
   verhaeltnisse
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       6        I       7
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                I
                I
                I
                I
                I
                I
                I
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Anmerkung: Die Kopfzeile und die Spaltenueberschriften muessen beim Abruf
           der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.

Anlage 2 (zu § 25)
Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2274;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Genossenschaftsregister des Amtsgerichts                   Nummer der Firma: GnR
                  Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
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1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
    b) Sitz, Niederlassung, inlaendische Geschaeftsanschrift
       und empfangsberechtigte Person der Europaeischen Genossenschaft,
       Zweigniederlassungen:
    c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Nachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europaeischen
    Genossenschaft:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
    b) Vorstand; Leitungsorgan oder geschaeftsfuehrende Direktoren der
       Europaeischen Genossenschaft; Vertretungsberechtigte
       und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform und Satzung:
    b) Sonstige Rechtsverhaeltnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:
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Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen muessen beim Abruf der Registerdaten auf dem
           Bildschirm stets sichtbar sein.




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