Gesetz betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften
(Genossenschaftsgesetz - GenG)
GenG
vom 01.05.1889
"Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2230), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
zuletzt geaendert durch Art. 77 G v. 17.12.2008 I 2586
Hinweis: Aenderung durch Art. 10 G v. 25.5.2009 I 1102 textlich nachgewiesen,
dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1986 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102
Ueberschrift: Kurzueberschrift u. Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 G
v. 14.8.2006 I 1911 mWv 18.8.2006
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Errichtung der Genossenschaft
§ 1 Wesen der Genossenschaft
§ 2 Haftung fuer Verbindlichkeiten
§ 3 Firma der Genossenschaft
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder
§ 5 Form der Satzung
§ 6 Mindestinhalt der Satzung
§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt
§ 7a Mehrere Geschaeftsanteile; Sacheinlagen
§ 8 Satzungsvorbehalt fuer einzelne Bestimmungen
§ 8a Mindestkapital
§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat
§ 10 Genossenschaftsregister
§ 11 Anmeldung der Genossenschaft
§ 11a Pruefung durch das Gericht
§ 12 Veroeffentlichung der Satzung
§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung
§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
§ 14a (weggefallen)
§ 15 Beitrittserklaerung
§ 15a Inhalt der Beitrittserklaerung
§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschaeftsanteilen
§ 16 Aenderung der Satzung
Abschnitt 2
Rechtsverhaeltnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
§ 17 Juristische Person; Formkaufmann
§ 18 Rechtsverhaeltnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
§ 19 Gewinn- und Verlustverteilung
-1-
§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschaeftsguthaben
§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
§ 22 Herabsetzung des Geschaeftsanteils; Verbot der Auszahlung des
Geschaeftsguthabens
§ 22a Nachschusspflicht
§ 22b Zerlegung des Geschaeftsanteils
§ 23 Haftung der Mitglieder
Abschnitt 3
Verfassung der Genossenschaft
§ 24 Vorstand
§ 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
§ 25a Angaben auf Geschaeftsbriefen
§ 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
§ 27 Beschraenkung der Vertretungsbefugnis
§ 28 Aenderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
§ 29 Publizitaet des Genossenschaftsregisters
§ 30 Mitgliederliste
§ 31 Einsicht in die Mitgliederliste
§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
§ 33 Buchfuehrung; Jahresabschluss und Lagebericht
§§ 33a bis 33i (weggefallen)
§ 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
§ 36 Aufsichtsrat
§ 37 Unvereinbarkeit von Aemtern
§ 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
§ 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
§ 40 Vorlaeufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der
Aufsichtsratsmitglieder
§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht
§ 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
§ 43a Vertreterversammlung
§ 44 Einberufung der Generalversammlung
§ 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
§ 46 Form und Frist der Einberufung
§ 47 Niederschrift
§ 48 Zustaendigkeit der Generalversammlung
§ 49 Beschraenkungen fuer Kredite
§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil
§ 51 Anfechtung von Beschluessen der Generalversammlung
§ 52 (weggefallen)
Abschnitt 4
Pruefung und Pruefungsverbaende
§ 53 Pflichtpruefung
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Pruefungsverband
§ 54a Wechsel des Pruefungsverbandes
§ 55 Pruefung durch den Verband
§ 56 Ruhen des Pruefungsrechts des Verbandes
§ 57 Pruefungsverfahren
§ 58 Pruefungsbericht
§ 59 Pruefungsbescheinigung; Befassung der Generalversammlung
§ 60 Einberufungsrecht des Pruefungsverbandes
§ 61 Verguetung des Pruefungsverbandes
§ 62 Verantwortlichkeit der Pruefungsorgane
§ 63 Zustaendigkeit fuer Verleihung des Pruefungsrechts
§ 63a Verleihung des Pruefungsrechts
§ 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Pruefungsverbandes
§ 63c Satzung des Pruefungsverbandes
-2-
§ 63d Einreichungen bei Gericht
§ 63e Qualitaetskontrolle fuer Pruefungsverbaende
§ 63f Pruefer fuer Qualitaetskontrolle
§ 63g Durchfuehrung der Qualitaetskontrolle
§ 63h Sonderuntersuchungen
§ 64 Staatsaufsicht
§ 64a Entziehung des Pruefungsrechts
§ 64b Bestellung eines Pruefungsverbandes
§ 64c Pruefung aufgeloester Genossenschaften
Abschnitt 5
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 65 Kuendigung des Mitglieds
§ 66 Kuendigung durch Glaeubiger
§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
§ 67a Ausserordentliches Kuendigungsrecht
§ 67b Kuendigung einzelner Geschaeftsanteile
§ 68 Ausschluss eines Mitglieds
§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste
§§ 70 bis 72 (weggefallen)
§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
§ 74 (weggefallen)
§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Aufloesung der Genossenschaft
§ 76 Uebertragung des Geschaeftsguthabens
§ 77 Tod des Mitglieds
§ 77a Aufloesung oder Erloeschen einer juristischen Person oder
Personengesellschaft
Abschnitt 6
Aufloesung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 78 Aufloesung durch Beschluss der Generalversammlung
§§ 78a und 78b (weggefallen)
§ 79 Aufloesung durch Zeitablauf
§ 79a Fortsetzung der aufgeloesten Genossenschaft
§ 80 Aufloesung durch das Gericht
§ 81 Aufloesung auf Antrag der obersten Landesbehoerde
§ 81a Aufloesung bei Insolvenz
§ 82 Eintragung der Aufloesung
§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
§ 84 Anmeldung durch Liquidatoren
§ 85 Zeichnung der Liquidatoren
§ 86 Publizitaet des Genossenschaftsregisters
§ 87 Rechtsverhaeltnisse im Liquidationsstadium
§ 87a Zahlungspflichten bei Ueberschuldung
§ 87b Verbot der Erhoehung von Geschaeftsanteil oder Haftsumme
§ 88 Aufgaben der Liquidatoren
§ 88a Abtretbarkeit der Ansprueche auf rueckstaendige Einzahlungen und
anteilige Fehlbetraege
§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
§ 90 Voraussetzung fuer Vermoegensverteilung
§ 91 Verteilung des Vermoegens
§ 92 Unverteilbares Reinvermoegen
§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen
§§ 93a bis 93s (weggefallen)
§ 94 Klage auf Nichtigerklaerung
§ 95 Nichtigkeitsgruende; Heilung von Maengeln
§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
§ 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Abschnitt 7
Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 98 Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
-3-
§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung
§ 100 (weggefallen)
§ 101 Wirkung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
§ 102 Eintragung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
§§ 103 und 104 (weggefallen)
§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 106 Vorschussberechnung
§ 107 Gerichtliche Erklaerung ueber die Vorschussberechnung
§ 108 Erklaerungstermin
§ 108a Abtretbarkeit von Anspruechen der Genossenschaft
§ 109 Einziehung der Vorschuesse
§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschuesse
§ 111 Anfechtungsklage
§ 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
§ 112a Vergleich ueber Nachschuesse
§ 113 Zusatzberechnung
§ 114 Nachschussberechnung
§ 115 Nachtragsverteilung
§ 115a Abschlagsverteilung der Nachschuesse
§ 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
§ 115d Einziehung und Erstattung von Nachschuessen
§ 115e Eigenverwaltung
§ 116 Insolvenzplan
§ 117 Fortsetzung der Genossenschaft
§ 118 Kuendigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
Abschnitt 8
Haftsumme
§ 119 Bestimmung der Haftsumme
§ 120 Herabsetzung der Haftsumme
§ 121 Haftsumme bei mehreren Geschaeftsanteilen
§§ 122 bis 145 (weggefallen)
Abschnitt 9
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 146 (weggefallen)
§ 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust
§ 149 (weggefallen)
§ 150 Verletzung der Berichtspflicht
§ 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 152 Bussgeldvorschriften
§§ 153 und 154 (weggefallen)
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 155 Altregister im Beitrittsgebiet
§ 156 Bekanntmachung von Eintragungen
§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
§ 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes
§ 159 (weggefallen)
§ 160 Zwangsgeldverfahren
§ 161 Verordnungsermaechtigung
§ 162 Uebergangsvorschrift fuer Wohnungsunternehmen
§ 163 (weggefallen)
§ 164 Uebergangsregelung zur Beschraenkung der Jahresabschlusspruefung
§ 165 Uebergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz
§ 166 Uebergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz
§ 167 Uebergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Abschnitt 1
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Errichtung der Genossenschaft
§ 1 Wesen der Genossenschaft
(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet
ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle
Belange durch gemeinschaftlichen Geschaeftsbetrieb zu foerdern (Genossenschaften),
erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Massgabe dieses Gesetzes.
(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen
einschliesslich der Koerperschaften des oeffentlichen Rechts ist zulaessig, wenn sie
1. der Foerderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft
oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,
2. ohne den alleinigen oder ueberwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden,
gemeinnuetzigen Bestrebungen der Genossenschaft
zu dienen bestimmt ist.
§ 2 Haftung fuer Verbindlichkeiten
Fuer die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Glaeubigern nur das Vermoegen der
Genossenschaft.
§ 3 Firma der Genossenschaft
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder
nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgefuehrt wird, die Bezeichnung "eingetragene
Genossenschaft" oder die Abkuerzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend.
§ 4 Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
§ 5 Form der Satzung
Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form.
§ 6 Mindestinhalt der Satzung
Die Satzung muss enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. Bestimmungen darueber, ob die Mitglieder fuer den Fall, dass die Glaeubiger im
Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen der Genossenschaft nicht befriedigt werden,
Nachschuesse zur Insolvenzmasse unbeschraenkt, beschraenkt auf eine bestimmte Summe
(Haftsumme) oder ueberhaupt nicht zu leisten haben;
4. Bestimmungen ueber die Form fuer die Einberufung der Generalversammlung der
Mitglieder sowie fuer die Beurkundung ihrer Beschluesse und ueber den Vorsitz in
der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare
Benachrichtigung saemtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem
oeffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die
Bekanntmachung im Bundesanzeiger genuegt nicht;
5. Bestimmungen ueber die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie
Bestimmung der oeffentlichen Blaetter fuer Bekanntmachungen, deren Veroeffentlichung in
oeffentlichen Blaettern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.
§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt
Die Satzung muss ferner bestimmen:
-5-
1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen
koennen (Geschaeftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil, zu
welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese muessen bis zu einem Gesamtbetrage
von mindestens einem Zehntel des Geschaeftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt
sein;
2. die Bildung einer gesetzlichen Ruecklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz
sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere
den Teil des Jahresueberschusses, welcher in diese Ruecklage einzustellen ist,
und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu
erfolgen hat.
§ 7a Mehrere Geschaeftsanteile; Sacheinlagen
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem
Geschaeftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Hoechstzahl festsetzen und
weitere Voraussetzungen aufstellen.
(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren
Geschaeftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung
muss fuer alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach
bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.
(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil zulassen.
§ 8 Satzungsvorbehalt fuer einzelne Bestimmungen
(1) Der Aufnahme in die Satzung beduerfen Bestimmungen, nach welchen:
1. die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschraenkt wird;
2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten
Bezirks geknuepft wird;
3. das Geschaeftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalenderjahr nicht
zusammenfallendes Jahr oder auf eine kuerzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird;
4. die Generalversammlung ueber bestimmte Gegenstaende nicht mit einfacher, sondern mit
einer groesseren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschliessen kann;
5. die Ausdehnung des Geschaeftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder der
Genossenschaft sind, zugelassen wird.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die fuer die Nutzung oder Produktion der
Gueter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage
kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden koennen. Sie muss durch geeignete
Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in
keinem Fall ueberstimmen koennen und dass Beschluesse der Generalversammlung, fuer die
nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden
koennen. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der
Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats
vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel
der Aufsichtsratsmitglieder nicht ueberschreiten.
§ 8a Mindestkapital
(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden,
das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die
ausgeschieden sind oder einzelne Geschaeftsanteile gekuendigt haben, nicht unterschritten
werden darf.
(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das
Mindestkapital unterschritten wuerde. Das Naehere regelt die Satzung.
-6-
§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat
(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei
Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung
auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung
die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats muessen Mitglieder der
Genossenschaft und natuerliche Personen sein. Gehoeren der Genossenschaft eingetragene
Genossenschaften als Mitglieder an, koennen deren Mitglieder, sofern sie natuerliche
Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden;
gehoeren der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an,
gilt dies fuer deren zur Vertretung befugte Personen.
§ 10 Genossenschaftsregister
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister
bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
(2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Fuehrung des Handelsregisters
zustaendigen Gericht gefuehrt.
(3) Andere Datensammlungen duerfen nicht unter Verwendung oder Beifuegung der Bezeichnung
"Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.
§ 11 Anmeldung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufuegen:
1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss;
2. eine Abschrift der Urkunden ueber die Bestellung des Vorstands und des
Aufsichtsrats;
3. die Bescheinigung eines Pruefungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt
zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Aeusserung des Pruefungsverbandes, ob nach den
persoenlichen oder wirtschaftlichen Verhaeltnissen, insbesondere der Vermoegenslage
der Genossenschaft, eine Gefaehrdung der Belange der Mitglieder oder der Glaeubiger
der Genossenschaft zu besorgen ist.
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die
Vorstandsmitglieder haben.
(4) Fuer die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(5) (weggefallen)
§ 11a Pruefung durch das Gericht
(1) Das Gericht hat zu pruefen, ob die Genossenschaft ordnungsmaessig errichtet und
angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund
der gutachtlichen Aeusserung des Pruefungsverbandes eine Gefaehrdung der Belange der
Mitglieder oder der Glaeubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn
der Pruefungsverband erklaert, dass Sacheinlagen ueberbewertet worden sind.
(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das
Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen
oder ihre Nichtigkeit
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1. Tatsachen oder Rechtsverhaeltnisse betrifft, die nach den §§ 6 und 7 oder auf Grund
anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt sein muessen
oder die in das Genossenschaftsregister einzutragen oder von dem Gericht bekannt zu
machen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschliesslich oder ueberwiegend zum Schutze der
Glaeubiger der Genossenschaft oder sonst im oeffentlichen Interesse gegeben sind,
oder
3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.
§ 12 Veroeffentlichung der Satzung
(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veroeffentlichen.
(2) Die Veroeffentlichung muss enthalten:
1. das Datum der Satzung,
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
3. den Gegenstand des Unternehmens,
4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschraenkt
ist.
§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft
die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
§ 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist vom Vorstand beim Gericht des Sitzes
der Genossenschaft unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und eines Zusatzes,
falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefuegt wird, zur Eintragung in
das Genossenschaftsregister anzumelden. In gleicher Weise sind spaetere Aenderungen der
die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zustaendige Gericht traegt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt
des Sitzes unter Angabe des Ortes der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls
der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefuegt ist, ein, es sei denn, die
Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemaess fuer die Aufhebung einer
Zweigniederlassung.
§ 14a (weggefallen)
-
§ 15 Beitrittserklaerung
(1) Nach der Anmeldung der Satzung zum Genossenschaftsregister wird die Mitgliedschaft
durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklaerung und die Zulassung des
Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner
Beitrittserklaerung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur
Verfuegung zu stellen.
(2) Das Mitglied ist unverzueglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon
unverzueglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat
sie dies dem Antragsteller unverzueglich unter Rueckgabe seiner Beitrittserklaerung
mitzuteilen.
§ 15a Inhalt der Beitrittserklaerung
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Die Beitrittserklaerung muss die ausdrueckliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten,
die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil zu
leisten. Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder unbeschraenkt oder beschraenkt
auf eine Haftsumme Nachschuesse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklaerung
ferner die ausdrueckliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Glaeubiger
erforderlichen Nachschuesse unbeschraenkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten
Haftsumme zu zahlen.
§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschaeftsanteilen
(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschaeftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und
unbedingten Beitrittserklaerung. Fuer deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschaeftsanteilen darf, ausser bei einer
Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschaeftsanteile des Mitglieds,
bis auf den zuletzt neu uebernommenen, voll eingezahlt sind.
(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschaeftsanteilen wird mit der Beitrittserklaerung
nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 16 Aenderung der Satzung
(1) Eine Aenderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit
beschraenkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Fuer folgende Aenderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
1. Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens,
2. Erhoehung des Geschaeftsanteils,
3. Einfuehrung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren
Geschaeftsanteilen,
4. Einfuehrung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von
Nachschuessen,
5. Verlaengerung der Kuendigungsfrist auf eine laengere Frist als zwei Jahre,
6. Einfuehrung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der
Ergebnisruecklage nach § 73 Abs. 3,
7. Einfuehrung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten,
8. Zerlegung von Geschaeftsanteilen,
9. Einfuehrung oder Erhoehung eines Mindestkapitals,
10. Einschraenkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,
11. Einfuehrung der Moeglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder
zuzulassen.
Die Satzung kann eine groessere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(3) Zu einer Aenderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur
Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder
zur Leistung von Sachen oder Diensten eingefuehrt oder erweitert wird, bedarf es
einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. Zu
einer Aenderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung
laufender Beitraege fuer Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt
oder zur Verfuegung stellt, eingefuehrt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit
von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine groessere
Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Zu sonstigen Aenderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse
aufstellt.
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(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des
§ 11 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss
nur in Abschrift beizufuegen ist. Der Anmeldung ist der vollstaendige Wortlaut der
Satzung beizufuegen; er muss mit der Erklaerung des Vorstands versehen sein, dass die
geaenderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss ueber die Satzungsaenderung und
die unveraenderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollstaendigen
Wortlaut der Satzung uebereinstimmen. Ist bei Satzungsaenderungen der vollstaendige
Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklaeren,
dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten
vollstaendigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Aenderungen
uebereinstimmt. Die Veroeffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als
derselbe eine der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstand hat.
(6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister
des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
Abschnitt 2
Rechtsverhaeltnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
§ 17 Juristische Person; Formkaufmann
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbstaendig ihre Rechte und
Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstuecken erwerben, vor
Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
§ 18 Rechtsverhaeltnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Das Rechtsverhaeltnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunaechst nach
der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen,
als dies ausdruecklich fuer zulaessig erklaert ist.
§ 19 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses fuer die Mitglieder sich ergebende
Gewinn oder Verlust des Geschaeftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung
geschieht fuer das erste Geschaeftsjahr nach dem Verhaeltnis ihrer auf den Geschaeftsanteil
geleisteten Einzahlungen, fuer jedes folgende nach dem Verhaeltnis ihrer durch
die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des
vorhergegangenen Geschaeftsjahres ermittelten Geschaeftsguthaben. Die Zuschreibung des
Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschaeftsanteil erreicht ist.
(2) Die Satzung kann einen anderen Massstab fuer die Verteilung von Gewinn und Verlust
aufstellen und bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschaeftsanteils
an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur Wiederergaenzung eines durch Verlust
verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.
§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen
Ruecklage und anderen Ergebnisruecklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner
bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresueberschusses, hoechstens jedoch die
Haelfte, in die Ergebnisruecklagen einstellen kann.
§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschaeftsguthaben
(1) Fuer das Geschaeftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Hoehe
nicht verguetet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in hoeheren als den geschuldeten
Betraegen geleistet hat.
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(2) Auch koennen Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet
haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch
nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschaeftsguthaben verzinst werden. Bestimmt
die Satzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen.
Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschaeftsguthaben am Schluss des
vorhergegangenen Geschaeftsjahres. Sie sind spaetestens sechs Monate nach Schluss des
Geschaeftsjahres auszuzahlen, fuer das sie gewaehrt werden.
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft fuer ein Geschaeftsjahr ein Jahresfehlbetrag
oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die
Ergebnisruecklagen, einen Jahresueberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist,
so duerfen in Hoehe des nicht gedeckten Betrags Zinsen fuer dieses Geschaeftsjahr nicht
gezahlt werden.
§ 22 Herabsetzung des Geschaeftsanteils; Verbot der Auszahlung des
Geschaeftsguthabens
(1) Werden der Geschaeftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt
oder die fuer die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlaengert, so ist der wesentliche
Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht bei der Bekanntmachung
der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Glaeubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der
Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten,
soweit sie nicht Befriedigung verlangen koennen. In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft
angehoerten, koennen sich auf die Aenderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt
ist und die Glaeubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen
Ansprueche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschaeftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist,
von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschaeftlichen Betrieb zum Pfand
genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft
darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den
Geschaeftsanteil gewaehren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den
Geschaeftsanteil verjaehrt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das
Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen der Genossenschaft eroeffnet, so tritt die
Verjaehrung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eroeffnung ein.
§ 22a Nachschusspflicht
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschuesse zur Insolvenzmasse zu leisten,
auf eine Haftsumme beschraenkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemaess.
(2) Die Einfuehrung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschuessen
wirkt nicht gegenueber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Aenderung der Satzung
bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
§ 22b Zerlegung des Geschaeftsanteils
(1) Der Geschaeftsanteil kann in mehrere Geschaeftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung
und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung
des Geschaeftsanteils oder der Einzahlungen.
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(2) Mit der Eintragung des Beschlusses ueber die Zerlegung des Geschaeftsanteils sind die
Mitglieder mit der Zahl von Geschaeftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung
ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die Mitgliederliste ist unverzueglich zu
berichtigen.
§ 23 Haftung der Mitglieder
(1) Fuer die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Massgabe
dieses Gesetzes.
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch fuer die vor seinem Eintritt
eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absaetze verstossen, sind unwirksam.
Abschnitt 3
Verfassung der Genossenschaft
§ 24 Vorstand
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und aussergerichtlich
vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Fuehrungslosigkeit), wird die
Genossenschaft fuer den Fall, dass ihr gegenueber Willenserklaerungen abgegeben oder
Schriftstuecke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewaehlt
und abberufen. Die Satzung kann eine hoehere Personenzahl sowie eine andere Art der
Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20
Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands koennen besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung
ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschaedigungsansprueche aus bestehenden
Vertraegen.
§ 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung
der Genossenschaft befugt. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist eine
Willenserklaerung gegenueber der Genossenschaft abzugeben, so genuegt die Abgabe
gegenueber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenueber einem
Aufsichtsratsmitglied.
(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Faellen sinngemaess.
(3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder koennen einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter Geschaefte oder bestimmter Arten von Geschaeften ermaechtigen.
Dies gilt sinngemaess, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.
(4) (weggefallen)
§ 25a Angaben auf Geschaeftsbriefen
(1) Auf allen Geschaeftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten
Empfaenger gerichtet werden, muessen die Rechtsform und der Sitz der Genossenschaft,
das Registergericht des Sitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der
die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle
Vorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
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(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die
im Rahmen einer bestehenden Geschaeftsverbindung ergehen und fuer die ueblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefuegt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschaeftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf
sie nicht anzuwenden.
§ 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
(1) Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstand in ihrem Namen geschlossenen
Rechtsgeschaefte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgueltig, ob das Geschaeft
ausdruecklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstaende
ergeben, dass es nach dem Willen der Vertragschliessenden fuer die Genossenschaft
geschlossen werden sollte.
(2) Zur Legitimation des Vorstands Behoerden gegenueber genuegt eine Bescheinigung des
nach § 10 zustaendigen Gerichts, dass die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder
des Vorstands in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
§ 27 Beschraenkung der Vertretungsbefugnis
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat
dabei die Beschraenkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschraenkung der Befugnis des Vorstands, die
Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere fuer den
Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschaefte oder Arten von Geschaeften
erstrecken oder nur unter bestimmten Umstaenden oder fuer eine bestimmte Zeit oder an
einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung,
des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft fuer einzelne Geschaefte
erforderlich ist.
§ 28 Aenderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
Jede Aenderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat
der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung
sind die Urkunden ueber die Aenderung in Urschrift oder Abschrift beizufuegen. Die
Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.
§ 29 Publizitaet des Genossenschaftsregisters
(1) Solange eine Aenderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines
Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht
ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei
denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Aenderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie
gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von
fuenfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
dass er die Aenderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Aenderung unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter auf die
Bekanntmachung der Aenderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) (weggefallen)
§ 30 Mitgliederliste
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu fuehren.
(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben
einzutragen:
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1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen
und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen
Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen,
Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,
2. Zahl der von ihm uebernommenen weiteren Geschaeftsanteile,
3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.
Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirksam wird oder geworden ist, sowie die
die Eintragung begruendenden Tatsachen sind anzugeben.
(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt, sind
drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist.
§ 31 Einsicht in die Mitgliederliste
(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied sowie von einem Dritten, der
ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Genossenschaft eingesehen werden.
Abschriften aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden
Eintragungen auf Verlangen zu erteilen.
(2) Der Dritte darf die uebermittelten Daten nur fuer den Zweck verarbeiten und nutzen,
zu dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt werden; eine Verarbeitung und Nutzung fuer
andere Zwecke ist nur zulaessig, soweit die Daten auch dafuer haetten uebermittelt werden
duerfen. Ist der Empfaenger eine nicht oeffentliche Stelle, hat die Genossenschaft ihn
darauf hinzuweisen; eine Verarbeitung und Nutzung fuer andere Zwecke bedarf in diesem
Fall der Zustimmung der Genossenschaft.
§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Der Vorstand hat dem nach § 10 zustaendigen Gericht auf dessen Verlangen eine Abschrift
der Mitgliederliste unverzueglich einzureichen.
§ 33 Buchfuehrung; Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat dafuer zu sorgen, dass die erforderlichen Buecher der Genossenschaft
ordnungsgemaess gefuehrt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind
unverzueglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der
Generalversammlung vorzulegen.
(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften ueber die Gliederung der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblaettern kann, wenn
hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeintraechtigt wird, eine
Anfechtung nicht begruendet werden.
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist
bei pflichtgemaessem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Haelfte
des Gesamtbetrags der Geschaeftsguthaben und die Ruecklagen nicht gedeckt ist, so hat der
Vorstand unverzueglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
§§ 33a bis 33i (weggefallen)
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§ 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschaeftsfuehrung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Ueber
vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder
Geschaeftsgeheimnisse, die ihnen durch die Taetigkeit im Vorstand bekannt geworden sind,
haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig,
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ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters einer
Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen
diesem Gesetz oder der Satzung
1. Geschaeftsguthaben ausgezahlt werden,
2. den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewaehrt werden,
3. Genossenschaftsvermoegen verteilt wird,
4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfaehigkeit der Genossenschaft
eingetreten ist oder sich eine Ueberschuldung ergeben hat, die fuer die
Genossenschaft nach § 98 Grund fuer die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5. Kredit gewaehrt wird.
(4) Der Genossenschaft gegenueber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung
auf einem gesetzmaessigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der
Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(5) In den Faellen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Glaeubigern
der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung
erlangen koennen. Den Glaeubigern gegenueber wird die Ersatzpflicht weder durch
einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass
die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist ueber das
Vermoegen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eroeffnet, so uebt waehrend dessen
Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Glaeubiger gegen die
Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprueche aus diesen Vorschriften verjaehren in fuenf Jahren.
§ 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die fuer Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch fuer Stellvertreter
von Mitgliedern.
§ 36 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine hoehere Zahl festsetzt, aus
drei von der Generalversammlung zu waehlenden Personen. Die zu einer Beschlussfassung
erforderliche Zahl ist durch die Satzung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats duerfen keine nach dem Geschaeftsergebnis bemessene
Verguetung beziehen.
(3) Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums,
fuer welchen es gewaehlt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen
umfasst.
(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des
Handelsgesetzbuchs ist, muss mindestens ein unabhaengiges Mitglied des Aufsichtsrats
ueber Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlusspruefung verfuegen.
§ 37 Unvereinbarkeit von Aemtern
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats duerfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder,
dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des
gesamten Geschaefts ermaechtigte Handlungsbevollmaechtigte der Genossenschaft sein. Der
Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder fuer einen im Voraus begrenzten Zeitraum
zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; waehrend dieses Zeitraums
und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf
dieses Mitglied seine Taetigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausueben.
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(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so duerfen dieselben nicht vor erteilter
Entlastung in den Aufsichtsrat gewaehlt werden.
§ 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschaeftsfuehrung zu ueberwachen. Er
kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskuenfte ueber alle Angelegenheiten
der Genossenschaft verlangen und die Buecher und Schriften der Genossenschaft sowie den
Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestaende an Wertpapieren und Waren einsehen
und pruefen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und
Pruefung durchzufuehren. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskuenfte,
jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Vorschlag fuer die Verwendung des Jahresueberschusses oder die
Deckung des Jahresfehlbetrags zu pruefen; ueber das Ergebnis der Pruefung hat er der
Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
(1a) Der Aufsichtsrat kann einen Pruefungsausschuss bestellen, der sich mit der
Ueberwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems befasst.
Richtet der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinn des §
264d des Handelsgesetzbuchs ist, einen Pruefungsausschuss ein, so muss diesem mindestens
ein Mitglied angehoeren, welches die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 erfuellt.
(2) Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse
der Genossenschaft erforderlich ist. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden,
gilt § 44.
(3) Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats werden durch die Satzung bestimmt.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats koennen ihre Aufgaben nicht durch andere Personen
wahrnehmen lassen.
§ 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenueber den Vorstandsmitgliedern
gerichtlich und aussergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu
bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewaehlten
Bevollmaechtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass ueber die Fuehrung von
Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewaehrung von Kredit an ein Mitglied
des Vorstands, soweit die Gewaehrung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere
Erfordernisse geknuepft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines
Vorstandsmitglieds als Buergen fuer eine Kreditgewaehrung.
(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch
Bevollmaechtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewaehlt werden.
§ 40 Vorlaeufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung
abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorlaeufig, bis zur Entscheidung der unverzueglich
einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschaeften zu entheben und wegen
einstweiliger Fortfuehrung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Fuer die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34
ueber die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemaess.
§ 42 Prokura; Handlungsvollmacht
(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Massgabe der §§ 48 bis 53 des
Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister
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tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 28 Satz 3 und § 29 gelten
entsprechend.
(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des
Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
(1) Die Mitglieder ueben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der
Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Generalversammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine groessere Mehrheit oder
weitere Erfordernisse bestimmen. Fuer Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung
treffen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewaehrung von Mehrstimmrechten
vorsehen. Die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Mehrstimmrechten muessen in der
Satzung mit folgender Massgabe bestimmt werden:
1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewaehrt werden, die den Geschaeftsbetrieb
besonders foerdern. Keinem Mitglied koennen mehr als drei Stimmen gewaehrt werden.
Bei Beschluessen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen oder einer groesseren Mehrheit beduerfen, sowie bei
Beschluessen ueber die Aufhebung oder Einschraenkung der Bestimmungen der Satzung ueber
Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewaehrt ist, nur
eine Stimme.
2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als
Unternehmer im Sinne des § 14 des Buergerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist
Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften koennen Mehrstimmrechte vom
einzelnen Mitglied hoechstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung
anwesenden Stimmen ausgeuebt werden; das Naehere hat die Satzung zu regeln.
3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschliesslich oder ueberwiegend eingetragene
Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung
dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Hoehe ihrer
Geschaeftsguthaben oder einem anderen Massstab abstufen.
Zur Aufhebung oder Aenderung der Bestimmungen der Satzung ueber Mehrstimmrechte bedarf es
nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.
(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persoenlich ausueben. Das Stimmrecht
geschaeftsunfaehiger oder in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkter natuerlicher Personen
sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter,
das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermaechtigte
Gesellschafter ausgeuebt.
(5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter koennen Stimmvollmacht erteilen.
Fuer die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmaechtigter kann
nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Satzung kann persoenliche Voraussetzungen
fuer Bevollmaechtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmaechtigung von Personen
ausschliessen, die sich geschaeftsmaessig zur Ausuebung des Stimmrechts erbieten.
(6) Niemand kann fuer sich oder fuer einen anderen das Stimmrecht ausueben, wenn darueber
Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von
einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das
vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschluesse der Mitglieder schriftlich oder in
elektronischer Form gefasst werden; das Naehere hat die Satzung zu regeln. Ferner kann
die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Faellen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege
der Bild- und Tonuebertragung an der Generalversammlung teilnehmen koennen und dass die
Generalversammlung in Bild und Ton uebertragen werden darf.
§ 43a Vertreterversammlung
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(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen,
dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung)
besteht. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschluesse der
Generalversammlung vorbehalten bleiben. Der fuer die Feststellung der Mitgliederzahl
massgebliche Zeitpunkt ist fuer jedes Geschaeftsjahr jeweils das Ende des vorausgegangenen
Geschaeftsjahres.
(2) Als Vertreter kann jede natuerliche, unbeschraenkt geschaeftsfaehige Person, die
Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehoert,
gewaehlt werden. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft, koennen natuerliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung
befugt sind, als Vertreter gewaehlt werden.
(3) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern, die von den
Mitgliedern der Genossenschaft gewaehlt werden. Die Vertreter koennen nicht durch
Bevollmaechtigte vertreten werden. Mehrstimmrechte koennen ihnen nicht eingeraeumt werden.
(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl
gewaehlt; Mehrstimmrechte bleiben unberuehrt. Fuer die Vertretung von Mitgliedern bei der
Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein Vertreter kann fuer laengere Zeit als bis
zur Beendigung der Vertreterversammlung gewaehlt werden, die ueber die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats fuer das vierte Geschaeftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschliesst. Das Geschaeftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet. Die Satzung muss bestimmen,
1. auf wie viele Mitglieder ein Vertreter entfaellt;
2. die Amtszeit der Vertreter.
Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag
einreichen zu koennen. Naehere Bestimmungen ueber das Wahlverfahren einschliesslich der
Feststellung des Wahlergebnisses koennen in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom
Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund uebereinstimmender Beschluesse erlassen wird. Sie
bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
(5) Faellt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, muss ein Ersatzvertreter an
seine Stelle treten. Seine Amtszeit erlischt spaetestens mit Ablauf der Amtszeit des
weggefallenen Vertreters. Auf die Wahl des Ersatzvertreters sind die fuer den Vertreter
geltenden Vorschriften anzuwenden.
(6) Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewaehlten Vertreter und
Ersatzvertreter ist mindestes zwei Wochen lang in den Geschaeftsraeumen der
Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme fuer die Mitglieder
auszulegen. Die Auslegung ist in einem oeffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die
Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes Mitglied kann jederzeit eine
Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der
Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.
(7) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung ueber die Abschaffung der
Vertreterversammlung unverzueglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder oder dem in der Satzung hierfuer bestimmten geringeren Teil in Textform
beantragt wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 44 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der
Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind.
(2) Eine Generalversammlung ist ausser in den in der Satzung oder diesem Gesetz
ausdruecklich bestimmten Faellen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft
erforderlich erscheint.
§ 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Generalversammlung muss unverzueglich einberufen werden, wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfuer bezeichnete geringere Teil
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in Textform unter Anfuehrung des Zwecks und der Gruende die Einberufung verlangt.
Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, koennen an
dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen
darueber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur
von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewaehlten
Bevollmaechtigten ausgeuebt werden kann.
(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstaende zur
Beschlussfassung einer Generalversammlung angekuendigt werden. Mitglieder, auf deren
Verlangen Gegenstaende zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekuendigt
werden, koennen an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser
Gegenstaende teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das nach § 10 zustaendige Gericht die
Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung
oder zur Ankuendigung des Gegenstandes ermaechtigen. Mit der Einberufung oder Ankuendigung
ist die gerichtliche Ermaechtigung bekannt zu machen.
§ 46 Form und Frist der Einberufung
(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist die
Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist
allen Mitgliedern durch Veroeffentlichung in den Genossenschaftsblaettern oder im
Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche
Benachrichtigung bekannt zu machen.
(2) Ueber Gegenstaende, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45
Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekuendigt
ist, koennen Beschluesse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn saemtliche Mitglieder
erschienen sind oder es sich um Beschluesse ueber die Leitung der Versammlung oder um
Antraege auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung handelt.
(3) Zur Stellung von Antraegen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der
Ankuendigung nicht.
§ 47 Niederschrift
(1) Ueber die Beschluesse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und
Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden ueber die Beschlussfassung
enthalten.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands
zu unterschreiben. Ihr sind die Belege ueber die Einberufung als Anlagen beizufuegen.
(3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewaehrung von
Mehrstimmrechten vor oder wird eine Aenderung der Satzung beschlossen, die einen der
in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgefuehrten Gegenstaende oder
eine wesentliche Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die
Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift ausserdem
ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden
Personen beizufuegen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen
Stimmenzahl zu vermerken.
(4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen.
Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer
Vertreterversammlung unverzueglich zur Verfuegung zu stellen. Die Niederschrift ist von
der Genossenschaft aufzubewahren.
§ 48 Zustaendigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschliesst ueber die
Verwendung des Jahresueberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie ueber
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die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den
ersten sechs Monaten des Geschaeftsjahres stattzufinden.
(2) Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die fuer seine Aufstellung
geltenden Vorschriften anzuwenden. Wird der Jahresabschluss bei der Feststellung
geaendert und ist die Pruefung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der
erneuten Pruefung gefasste Beschluesse ueber die Feststellung des Jahresabschlusses und
ueber die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Pruefung ein
hinsichtlich der Aenderung uneingeschraenkter Bestaetigungsvermerk erteilt worden ist.
(3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sollen
mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschaeftsraum der Genossenschaft
oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur
Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses,
des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.
(4) Die Generalversammlung beschliesst ueber die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach
§ 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Beschluss kann
fuer das naechstfolgende Geschaeftsjahr im Voraus gefasst werden. Die Satzung kann die
in den Saetzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat uebertragen. Ein vom
Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Saetzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss
darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt werden.
§ 49 Beschraenkungen fuer Kredite
Die Generalversammlung hat die Beschraenkungen festzusetzen, die bei Gewaehrung von
Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.
§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil verpflichtet,
ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der
Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
§ 51 Anfechtung von Beschluessen der Generalversammlung
(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der
Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben
werden.
(2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied,
sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklaert hat, und jedes
nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise
nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gruendet, dass die
Einberufung der Versammlung oder die Ankuendigung des Gegenstandes der Beschlussfassung
nicht ordnungsgemaess erfolgt sei. Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat
zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats,
wenn es durch die Ausfuehrung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine
Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden wuerde.
(3) Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird
durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat,
sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden. Zustaendig fuer die Klage ist ausschliesslich das Landgericht, in dessen
Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die muendliche Verhandlung erfolgt nicht vor
Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur muendlichen Verhandlung sind
unverzueglich vom Vorstand in den fuer die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten
Blaettern zu veroeffentlichen.
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(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskraeftig fuer nichtig erklaert ist, wirkt
dieses Urteil auch gegenueber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des
Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen,
hat der Vorstand dem nach § 10 zustaendigen Gericht das Urteil einzureichen und dessen
Eintragung zu beantragen. Eine gerichtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur,
wenn der eingetragene Beschluss veroeffentlicht worden war.
§ 52 (weggefallen)
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Abschnitt 4
Pruefung und Pruefungsverbaende
§ 53 Pflichtpruefung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse und der Ordnungsmaessigkeit der
Geschaeftsfuehrung sind die Einrichtungen, die Vermoegenslage sowie die Geschaeftsfuehrung
der Genossenschaft einschliesslich der Fuehrung der Mitgliederliste mindestens in jedem
zweiten Geschaeftsjahr zu pruefen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen
Euro uebersteigt, muss die Pruefung in jedem Geschaeftsjahr stattfinden.
(2) Im Rahmen der Pruefung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme
eine Million Euro und deren Umsatzerloese 2 Millionen Euro uebersteigen, der
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchfuehrung und des Lageberichts zu pruefen. §
316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden. Bei der Pruefung grosser Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317
Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) Fuer Genossenschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d
des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Pruefungsverband
(1) Die Genossenschaft muss einem Verband angehoeren, dem das Pruefungsrecht verliehen
ist (Pruefungsverband).
§ 54a Wechsel des Pruefungsverbandes
(1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das nach §
10 zustaendige Gericht unverzueglich zu benachrichtigen. Das Gericht hat eine Frist zu
bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu
erwerben hat.
(2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht nach, dass
sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach Anhoerung
des Vorstands die Aufloesung der Genossenschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 findet
Anwendung.
§ 55 Pruefung durch den Verband
(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprueft, dem sie angehoert. Der
Verband bedient sich zum Pruefen der von ihm angestellten Pruefer. Diese sollen im
genossenschaftlichen Pruefungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.
(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschaeftigte Person,
die das Ergebnis der Pruefung beeinflussen kann, ist von der Pruefung der Genossenschaft
ausgeschlossen, wenn Gruende, insbesondere Beziehungen geschaeftlicher, finanzieller oder
persoenlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person
1. Mitglied der zu pruefenden Genossenschaft ist;
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2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der pruefenden
Genossenschaft ist;
3. ueber die Pruefungstaetigkeit hinaus bei der zu pruefenden Genossenschaft oder
fuer diese in dem zu pruefenden Geschaeftsjahr oder bis zur Erteilung des
Bestaetigungsvermerks
a) bei der Fuehrung der Buecher oder der Aufstellung des zu pruefenden
Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b) bei der Durchfuehrung der internen Revision in verantwortlicher Position
mitgewirkt hat,
c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d) eigenstaendige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat,
die sich auf den zu pruefenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Taetigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt
auch, wenn eine dieser Taetigkeiten von einem Unternehmen fuer die zu pruefende
Genossenschaft ausgeuebt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes
oder die vom Verband beschaeftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer,
Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den
Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Taetigkeit ausuebt oder deren
Ergebnis beeinflussen kann.
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden,
sofern sichergestellt ist, dass der Pruefer die Pruefung unabhaengig von den Weisungen
durch das Aufsichtsorgan durchfuehren kann. Die Saetze 2 und 3 gelten auch, wenn
der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfuellt. Nimmt die zu
pruefende Genossenschaft einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist ueber die in den Saetzen 1 bis 4 genannten
Gruende hinaus § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die in Satz 1 genannten
Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden.
(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Pruefers bedienen, wenn
dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmaessige sowie sach- und termingerechte
Pruefung zu gewaehrleisten. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Pruefungsverband,
einen Wirtschaftspruefer oder eine Wirtschaftspruefungsgesellschaft mit der Pruefung
beauftragen.
(4) Fuehrt ein Pruefungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlusspruefung
bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des
Handelsgesetzbuchs ist, hat er einen Transparenzbericht zu veroeffentlichen. § 55c der
Wirtschaftsprueferordnung gilt entsprechend.
§ 56 Ruhen des Pruefungsrechts des Verbandes
(1) Das Pruefungsrecht des Verbandes ruht, wenn der Verband ueber keine wirksame
Bescheinigung ueber die Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1 erforderlichen
Qualitaetskontrolle verfuegt, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 63e Abs.
3 erteilt worden ist.
(2) Ruht das Pruefungsrecht des Verbandes, so hat der Spitzenverband, dem der Verband
angehoert, auf Antrag des Vorstands der Genossenschaft oder des Verbandes einen anderen
Pruefungsverband, einen Wirtschaftspruefer oder eine Wirtschaftspruefungsgesellschaft
als Pruefer zu bestellen. Bestellt der Spitzenverband keinen Pruefer oder gehoert der
Verband keinem Spitzenverband an, so hat das nach § 10 zustaendige Gericht auf Antrag
des Vorstands der Genossenschaft oder des Verbandes einen Pruefer im Sinne des Satzes
1 zu bestellen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Antraege unverzueglich zu stellen,
soweit diese nicht vom Verband gestellt werden.
(3) Die Rechte und Pflichten des nach Absatz 2 bestellten Pruefers bestimmen sich nach
den fuer den Verband geltenden Vorschriften dieses Gesetzes. Der Pruefer hat dem Verband
eine Abschrift seines Pruefungsberichts vorzulegen.
§ 57 Pruefungsverfahren
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(1) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Pruefer die Einsicht der Buecher und
Schriften der Genossenschaft sowie die Untersuchung des Kassenbestandes und der
Bestaende an Wertpapieren und Waren zu gestatten; er hat ihm alle Aufklaerungen und
Nachweise zu geben, die der Pruefer fuer eine sorgfaeltige Pruefung benoetigt. Das gilt
auch, wenn es sich um die Vornahme einer vom Verband angeordneten ausserordentlichen
Pruefung handelt.
(2) Der Verband hat dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Genossenschaft den Beginn
der Pruefung rechtzeitig anzuzeigen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die uebrigen
Mitglieder des Aufsichtsrats von dem Beginn der Pruefung unverzueglich zu unterrichten
und sie auf ihr Verlangen oder auf Verlangen des Pruefers zu der Pruefung zuzuziehen.
(3) Von wichtigen Feststellungen, nach denen dem Pruefer sofortige Massnahmen des
Aufsichtsrats erforderlich erscheinen, soll der Pruefer unverzueglich den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats in Kenntnis setzen.
(4) In unmittelbarem Zusammenhang mit der Pruefung soll der Pruefer in einer
gemeinsamen Sitzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Genossenschaft ueber das
voraussichtliche Ergebnis der Pruefung muendlich berichten. Er kann zu diesem Zwecke
verlangen, dass der Vorstand oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu einer solchen
Sitzung einladen; wird seinem Verlangen nicht entsprochen, so kann er selbst Vorstand
und Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhalts berufen.
(5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, werden die Rechte und
Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden nach den Absaetzen 2 bis 4 durch einen von der
Generalversammlung aus ihrer Mitte gewaehlten Bevollmaechtigten wahrgenommen.
§ 58 Pruefungsbericht
(1) Der Verband hat ueber das Ergebnis der Pruefung schriftlich zu berichten. Auf den
Pruefungsbericht ist, soweit er den Jahresabschluss und den Lagebericht betrifft, § 321
Abs. 1 bis 3 sowie 4a des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Pruefung von Genossenschaften, die die Groessenmerkmale des § 267 Abs.
3 des Handelsgesetzbuchs erfuellen, ist § 322 des Handelsgesetzbuchs ueber den
Bestaetigungsvermerk entsprechend anzuwenden.
(3) Der Verband hat den Pruefungsbericht zu unterzeichnen und dem Vorstand der
Genossenschaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen; § 57 Abs. 5
ist entsprechend anzuwenden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des
Pruefungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Ueber das Ergebnis der Pruefung haben Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft in
gemeinsamer Sitzung unverzueglich nach Eingang des Pruefungsberichts zu beraten. Verband
und Pruefer sind berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen; der Vorstand ist verpflichtet,
den Verband von der Sitzung in Kenntnis zu setzen.
§ 59 Pruefungsbescheinigung; Befassung der Generalversammlung
(1) Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Verbandes, dass die Pruefung stattgefunden
hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Pruefungsbericht bei der
Einberufung der naechsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung
anzukuendigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis
des Pruefungsberichts zu nehmen.
(2) In der Generalversammlung hat sich der Aufsichtsrat ueber wesentliche Feststellungen
oder Beanstandungen der Pruefung zu erklaeren.
(3) Der Verband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen; auf
seinen Antrag oder auf Beschluss der Generalversammlung ist der Bericht ganz oder in
bestimmten Teilen zu verlesen.
§ 60 Einberufungsrecht des Pruefungsverbandes
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(1) Gewinnt der Verband die Ueberzeugung, dass die Beschlussfassung ueber den
Pruefungsbericht ungebuehrlich verzoegert wird oder dass die Generalversammlung bei der
Beschlussfassung unzulaenglich ueber wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen
des Pruefungsberichts unterrichtet war, so ist er berechtigt, eine ausserordentliche
Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten zu berufen und zu bestimmen,
ueber welche Gegenstaende zwecks Beseitigung festgestellter Maengel verhandelt und
beschlossen werden soll.
(2) In der von dem Verband einberufenen Generalversammlung fuehrt eine vom Verband
bestimmte Person den Vorsitz.
§ 61 Verguetung des Pruefungsverbandes
Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer
Auslagen und auf Verguetung fuer seine Leistung.
§ 62 Verantwortlichkeit der Pruefungsorgane
(1) Verbaende, Pruefer und Pruefungsgesellschaften sind zur gewissenhaften und
unparteiischen Pruefung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie duerfen Geschaefts-
und Betriebsgeheimnisse, die sie bei ihrer Taetigkeit erfahren haben, nicht unbefugt
verwerten. Wer seine Pflichten vorsaetzlich oder fahrlaessig verletzt, haftet der
Genossenschaft fuer den daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlaessig gehandelt haben, beschraenkt sich
auf eine Million Euro fuer eine Pruefung. Dies gilt auch, wenn an der Pruefung mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen
worden sind, und ohne Ruecksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsaetzlich gehandelt
haben.
(3) Der Verband kann einem Spitzenverband, dem er angehoert, Abschriften der
Pruefungsberichte mitteilen; der Spitzenverband darf sie so verwerten, wie es die
Erfuellung der ihm obliegenden Pflichten erfordert.
(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 1 Satz 1 besteht, wenn eine
Pruefungsgesellschaft die Pruefung vornimmt, auch gegenueber dem Aufsichtsrat und
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Pruefungsgesellschaft. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats der Pruefungsgesellschaft und sein Stellvertreter duerfen jedoch die
von der Pruefungsgesellschaft erstatteten Berichte einsehen, die hierbei erlangten
Kenntnisse aber nur verwerten, soweit es die Erfuellung der Ueberwachungspflicht des
Aufsichtsrats erfordert.
(5) Die Haftung nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch
beschraenkt werden; das Gleiche gilt von der Haftung des Verbandes fuer die Personen,
deren er sich zur Vornahme der Pruefung bedient.
§ 63 Zustaendigkeit fuer Verleihung des Pruefungsrechts
Das Pruefungsrecht wird dem Verband durch die zustaendige oberste Landesbehoerde
(Aufsichtsbehoerde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die
Landesregierungen werden ermaechtigt, die Zustaendigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1
durch Rechtsverordnung auf eine andere Behoerde zu uebertragen. Mehrere Laender koennen
die Errichtung einer gemeinsamen Behoerde oder die Ausdehnung der Zustaendigkeit einer
Behoerde ueber die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
§ 63a Verleihung des Pruefungsrechts
(1) Dem Antrag auf Verleihung des Pruefungsrechts darf nur stattgegeben werden, wenn der
Verband die Gewaehr fuer die Erfuellung der von ihm zu uebernehmenden Aufgaben bietet.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann die Verleihung des Pruefungsrechts von der Erfuellung
von Auflagen und insbesondere davon abhaengig machen, dass der Verband sich gegen
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Schadensersatzansprueche aus der Pruefungstaetigkeit in ausreichender Hoehe versichert oder
den Nachweis fuehrt, dass eine andere ausreichende Sicherstellung erfolgt ist.
§ 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Pruefungsverbandes
(1) Der Verband soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben.
(2) Mitglieder des Verbandes koennen nur eingetragene Genossenschaften und ohne
Ruecksicht auf ihre Rechtsform solche Unternehmen oder andere Vereinigungen sein, die
sich ganz oder ueberwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder
dem Genossenschaftswesen dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im
Zweifelsfall die Aufsichtsbehoerde. Sie kann Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 1
zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Mitglieder des Verbandes, die nicht eingetragene Genossenschaften sind und anderen
gesetzlichen Pruefungsvorschriften unterliegen, bleiben trotz ihrer Zugehoerigkeit zum
Verband diesen anderen Pruefungsvorschriften unterworfen und unterliegen nicht der
Pruefung nach diesem Gesetz.
(4) Der Verband muss unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 3 die Pruefung
seiner Mitglieder und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen,
insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschaeftsbeziehungen zum Zweck haben.
Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
(5) Dem Vorstand des Pruefungsverbandes soll mindestens ein Wirtschaftspruefer
angehoeren. Gehoert dem Vorstand kein Wirtschaftspruefer an, so muss der Pruefungsverband
einen Wirtschaftspruefer als seinen besonderen Vertreter nach § 30 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bestellen. Die Aufsichtsbehoerde kann den Pruefungsverband bei Vorliegen
besonderer Umstaende von der Einhaltung der Saetze 1 und 2 befreien, jedoch hoechstens
fuer die Dauer eines Jahres. In Ausnahmefaellen darf sie auch eine Befreiung auf
laengere Dauer gewaehren, wenn und solange nach Art und Umfang des Geschaeftsbetriebes
der Mitglieder des Pruefungsverbandes eine Pruefung durch Wirtschaftspruefer nicht
erforderlich ist.
(6) Mitgliederversammlungen des Verbandes duerfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes
abgehalten werden.
§ 63c Satzung des Pruefungsverbandes
(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten:
1. die Zwecke des Verbandes;
2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbaende deutlich
unterscheiden;
3. den Sitz;
4. den Bezirk.
(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten ueber Auswahl und Befaehigungsnachweis
der anzustellenden Pruefer, ueber Art und Umfang der Pruefungen sowie, soweit der
Pruefungsverband Abschlusspruefungen von Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2,
im Sinn des § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, im Sinn des Artikels 25
Abs. 1 Satz 1 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch durchfuehrt oder den
Konzernabschluss einer Genossenschaft nach § 14 Abs. 1 des Publizitaetsgesetzes
prueft, ueber die Registrierung als Abschlusspruefer, ueber die Bindung an die
Berufsgrundsaetze und die Beachtung der Pruefungsstandards entsprechend den fuer
Wirtschaftspruefungsgesellschaften geltenden Bestimmungen, ueber Berufung, Sitz, Aufgaben
und Befugnisse des Vorstands und ueber die sonstigen Organe des Verbandes.
(3) Aenderungen der Satzung, die nach den Absaetzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum
Gegenstand haben, sind der Aufsichtsbehoerde unverzueglich anzuzeigen.
§ 63d Einreichungen bei Gericht
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Der Verband hat den nach § 10 zustaendigen Gerichten, in deren Bezirk die ihm
angehoerenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten
Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jaehrlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm
angehoerenden Genossenschaften einzureichen.
§ 63e Qualitaetskontrolle fuer Pruefungsverbaende
(1) Die Pruefungsverbaende sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren
einer Qualitaetskontrolle nach Massgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen. Prueft
ein Pruefungsverband auch eine Genossenschaft, eine in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannte Gesellschaft oder ein
in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
genanntes Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, verringert sich der Abstand auf
drei Jahre. Ein Pruefungsverband, der keine in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Genossenschaften prueft, ist nicht verpflichtet, sich einer Qualitaetskontrolle zu
unterziehen.
(2) Die Qualitaetskontrolle dient der Ueberwachung, ob die Grundsaetze und Massnahmen
zur Qualitaetssicherung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und
bei der Durchfuehrung einzelner Auftraege eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf
die Pruefungen nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten
Genossenschaften und die Pruefungen bei den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des
Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften und Unternehmen.
(3) Zur Vermeidung von Haertefaellen kann die Wirtschaftsprueferkammer auf Antrag
befristete Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen. Die
Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden. Die Wirtschaftsprueferkammer kann
vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der nach § 63 Aufsichtsbehoerde einholen.
(4) Ein Pruefungsverband, der erstmalig eine der Qualitaetskontrolle unterfallende
Pruefung durchfuehrt, muss spaetestens bei Beginn der Pruefung ueber eine wirksame
Bescheinigung ueber die Teilnahme an der Qualitaetskontrolle oder ueber eine
Ausnahmegenehmigung verfuegen; im Falle einer Ausnahmegenehmigung ist die
Qualitaetskontrolle spaetestens drei Jahre nach Beginn der ersten Pruefung durchzufuehren.
§ 63f Pruefer fuer Qualitaetskontrolle
(1) Die Qualitaetskontrolle wird durch Pruefungsverbaende nach Massgabe des Absatzes 2 oder
durch Wirtschaftspruefer oder Wirtschaftspruefungsgesellschaften durchgefuehrt, die nach §
57a Abs. 3 der Wirtschaftsprueferordnung als Pruefer fuer Qualitaetskontrolle registriert
sind.
(2) Ein Pruefungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprueferkammer als Pruefer fuer
Qualitaetskontrolle zu registrieren, wenn
1. ihm das Pruefungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht;
2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftspruefer ist, der als
Pruefer fuer Qualitaetskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprueferordnung
registriert ist;
3. der Pruefungsverband ueber eine wirksame Bescheinigung ueber die Teilnahme an der
Qualitaetskontrolle verfuegt.
Wird einem Pruefungsverband der Auftrag zur Durchfuehrung einer Qualitaetskontrolle
erteilt, so muss der fuer die Qualitaetskontrolle verantwortliche Wirtschaftspruefer die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfuellen.
(3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprueferordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 63g Durchfuehrung der Qualitaetskontrolle
(1) Der Pruefungsverband muss Mitglied der Wirtschaftsprueferkammer nach Massgabe des
§ 58 Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprueferordnung sein. Er erteilt einem Pruefer fuer
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Qualitaetskontrolle den Auftrag zur Durchfuehrung der Qualitaetskontrolle. § 57a Abs.
7 der Wirtschaftsprueferordnung ueber die Kuendigung des Auftrags ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Auf das Pruefungsverfahren sind § 57a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis
bis 9 sowie Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3, § 66a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und § 66b der
Wirtschaftsprueferordnung entsprechend anzuwenden. Soweit dies zur Durchfuehrung der
Qualitaetskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 62
Abs. 1 eingeschraenkt.
(3) Erkennt die Wirtschaftsprueferkammer, dass eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 7 der Wirtschaftsprueferordnung widerrufen oder eine Teilnahmebescheinigung
nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprueferordnung nicht erteilt werden soll, so ist
der Vorgang der Aufsichtsbehoerde vor der Entscheidung vorzulegen. Die Kommission fuer
Qualitaetskontrolle nach § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprueferordnung hat die zustaendige
Behoerde unverzueglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprueferordnung versagt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und
6 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirtschaftsprueferordnung widerrufen worden ist.
§ 63h Sonderuntersuchungen
Fuehrt ein Pruefungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlusspruefung bei einem
Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs
ist, koennen bei diesem Pruefungsverband Sonderuntersuchungen in entsprechender Anwendung
des § 61a Satz 2 Nr. 2, § 62b der Wirtschaftsprueferordnung stichprobenartig ohne
besonderen Anlass durchgefuehrt werden. § 57e Abs. 6 Satz 2, § 62 Abs. 4, § 66a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5, Abs. 8, 9, 10 und 11 und § 66b der
Wirtschaftsprueferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprueferkammer hat der
Aufsichtsbehoerde das Ergebnis der Sonderuntersuchung mitzuteilen.
§ 63i (weggefallen)
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§ 64 Staatsaufsicht
(1) Die genossenschaftlichen Pruefungsverbaende unterliegen der Aufsicht durch die
zustaendige Aufsichtsbehoerde.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben
ordnungsgemaess erfuellt. Die Aufsichtsbehoerde ist insbesondere befugt,
1. von dem Verband Auskunft ueber alle seine Aufgabenerfuellung betreffenden
Angelegenheiten sowie Vorlage von Pruefungsberichten und anderen geschaeftlichen
Unterlagen zu verlangen,
2. von dem Verband regelmaessige Berichte nach festgelegten Kriterien zu verlangen,
3. an der Mitgliederversammlung des Verbandes durch einen Beauftragten teilzunehmen,
4. bei Bedarf Untersuchungen bei dem Verband durchzufuehren und hierzu Dritte
heranzuziehen.
Die mit der Durchfuehrung von Aufsichtsmassnahmen betrauten Personen und die mit
Untersuchungen beauftragten Dritten sind berechtigt, die Geschaeftsraeume des Verbandes
waehrend der Geschaefts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Untersuchungen vorzunehmen
oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausuebung der Aufsicht erforderlich sind.
(3) Fuer Amtshandlungen nach dieser Vorschrift kann die zustaendige Behoerde zur Deckung
des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebuehren und Auslagen) erheben. Die Landesregierungen
werden ermaechtigt, durch Verordnung die Gebuehrentatbestaende sowie die Gebuehrenhoehe
festzulegen. Sie koennen die Ermaechtigung auf die zustaendigen obersten Landesbehoerden
uebertragen.
§ 64a Entziehung des Pruefungsrechts
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Die Aufsichtsbehoerde kann dem Verband das Pruefungsrecht entziehen, wenn der Verband
nicht mehr die Gewaehr fuer die Erfuellung seiner Aufgaben bietet. Vor der Entziehung
ist der Vorstand des Verbandes anzuhoeren. Die Entziehung ist den in § 63d genannten
Gerichten mitzuteilen.
§ 64b Bestellung eines Pruefungsverbandes
Gehoert eine Genossenschaft keinem Pruefungsverband an, so kann das nach § 10 zustaendige
Gericht einen Pruefungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Pruefungsverbaenden
uebertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der
Genossenschaft beruecksichtigt werden.
§ 64c Pruefung aufgeloester Genossenschaften
Auch aufgeloeste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
Abschnitt 5
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 65 Kuendigung des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kuendigung zu beenden.
(2) Die Kuendigung kann nur zum Schluss eines Geschaeftsjahres und mindestens drei Monate
vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklaert werden. In der Satzung kann eine
laengere, hoechstens fuenfjaehrige Kuendigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften,
bei denen alle Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Buergerlichen
Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung
des Anlagevermoegens eine Kuendigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.
(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kuendigungsfrist von mehr als zwei Jahren
kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschaeftsjahr
angehoert hat, seine Mitgliedschaft durch Kuendigung vorzeitig beenden, wenn ihm
nach seinen persoenlichen oder wirtschaftlichen Verhaeltnissen ein Verbleib in der
Genossenschaft bis zum Ablauf der Kuendigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die
Kuendigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Geschaeftsjahres zu erklaeren, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kuendigen
kann.
(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem
die Kuendigung wirksam geworden waere, aufgeloest wird. Die Aufloesung der Genossenschaft
steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der
Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, waehrend dessen die
Genossenschaft aufgeloest war, bei der Berechnung der Kuendigungsfrist mitgerechnet;
die Mitgliedschaft endet jedoch fruehestens zum Schluss des Geschaeftsjahres, in dem
der Beschluss ueber die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister
eingetragen wird.
(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absaetze verstossen, sind unwirksam.
§ 66 Kuendigung durch Glaeubiger
(1) Der Glaeubiger eines Mitglieds, der die Pfaendung und Ueberweisung eines dem Mitglied
bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat,
nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermoegen
des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kuendigungsrecht des Mitglieds an dessen
Stelle ausueben. Die Ausuebung des Kuendigungsrechts ist ausgeschlossen, solange der
Schuldtitel nur vorlaeufig vollstreckbar ist.
(2) Der Kuendigung muss eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des
Titels und der Bescheinigungen ueber den fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung in
das Vermoegen des Schuldners beigefuegt werden.
- 28 -
§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten
Bezirks geknuepft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt,
seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist zum Schluss des
Geschaeftsjahres kuendigen; die Kuendigung bedarf der Schriftform. Ueber die Aufgabe des
Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behoerde vorzulegen.
§ 67a Ausserordentliches Kuendigungsrecht
(1) Wird eine Aenderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgefuehrten Gegenstaende oder eine wesentliche Aenderung
des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kuendigen:
1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den
Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklaert hat oder wenn die Aufnahme seines
Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;
2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der
Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung
nicht ordnungsgemaess einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht
ordnungsgemaess angekuendigt worden ist.
Hat eine Vertreterversammlung die Aenderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied
kuendigen; fuer die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kuendigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum
Schluss des Geschaeftsjahres erklaert werden. Die Frist beginnt in den Faellen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Faellen des Absatzes 1 Satz
1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt
der Kenntniserlangung streitig, traegt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der
Kuendigung wirkt die Aenderung der Satzung weder fuer noch gegen das Mitglied.
§ 67b Kuendigung einzelner Geschaeftsanteile
(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschaeftsanteilen beteiligt ist, kann die
Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschaeftsanteile zum Schluss
eines Geschaeftsjahres durch schriftliche Erklaerung kuendigen, soweit es nicht nach
der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit
mehreren Geschaeftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren
Geschaeftsanteilen Voraussetzung fuer eine von dem Mitglied in Anspruch genommene
Leistung der Genossenschaft ist.
(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemaess.
§ 68 Ausschluss eines Mitglieds
(1) Die Gruende, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden
kann, muessen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines
Geschaeftsjahres zulaessig.
(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied
vom Vorstand unverzueglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied
verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der
Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand
oder Aufsichtsrat.
§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste
In den Faellen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl
der Geschaeftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschaeftsanteile
unverzueglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzueglich
zu benachrichtigen.
- 29 -
§§ 70 bis 72 (weggefallen)
-
§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der
Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der
Vermoegenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der
Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das
Geschaeftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2
binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Ruecklagen
und das sonstige Vermoegen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des
Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermoegen einschliesslich der Ruecklagen und
aller Geschaeftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das
ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft
zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschuesse an die Genossenschaft
zu leisten gehabt haette; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet,
soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschaeftsanteil voll eingezahlt haben,
fuer den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines
Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresueberschuss zu bildenden Ergebnisruecklage
einraeumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft
abhaengig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschraenkungen des Anspruchs
vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitaeten und die Frist fuer die
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine
Bestimmung, nach der ueber Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschliesslich
der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.
§ 74 (weggefallen)
-
§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Aufloesung der Genossenschaft
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines
Mitglieds aufgeloest, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die
Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als
zum Schluss des Geschaeftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss ueber die Fortsetzung der
Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
§ 76 Uebertragung des Geschaeftsguthabens
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschaeftsguthaben jederzeit durch schriftliche
Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise uebertragen und hierdurch seine
Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschaeftsanteile
verringern, sofern der Erwerber, im Fall einer vollstaendigen Uebertragung anstelle des
Mitglieds, der Genossenschaft beitritt oder bereits Mitglied der Genossenschaft ist und
das bisherige Geschaeftsguthaben dieses Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag
den Geschaeftsanteil nicht uebersteigt. Eine teilweise Uebertragung von Geschaeftsguthaben
ist unwirksam, soweit das Mitglied nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der
Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschaeftsanteilen verpflichtet ist oder die
Beteiligung mit mehreren Geschaeftsanteilen Voraussetzung fuer eine von dem Mitglied in
Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.
(2) Die Satzung kann eine vollstaendige oder teilweise Uebertragung von Geschaeftsguthaben
ausschliessen oder an weitere Voraussetzungen knuepfen; dies gilt nicht fuer die Faelle,
in denen in der Satzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kuendigungsfrist von mehr als fuenf
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Jahren bestimmt oder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der Anspruch nach § 73 Abs. 2 Satz 2
auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens eingeschraenkt ist.
(3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft und die Verringerung der Anzahl der
Geschaeftsanteile ist § 69 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft
aufgeloest, hat das ehemalige Mitglied im Fall der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens die
Nachschuesse, zu deren Zahlung es verpflichtet gewesen sein wuerde, insoweit zu leisten,
als der Erwerber diese nicht leisten kann.
(5) Darf sich nach der Satzung ein Mitglied mit mehr als einem Geschaeftsanteil
beteiligen, so gelten diese Vorschriften mit der Massgabe, dass die Uebertragung des
Geschaeftsguthabens auf ein anderes Mitglied zulaessig ist, sofern das Geschaeftsguthaben
des Erwerbers nach Zuschreibung des Geschaeftsguthabens des Veraeusserers den Gesamtbetrag
der Geschaeftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht
uebersteigt.
§ 77 Tod des Mitglieds
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben ueber. Sie endet
mit dem Schluss des Geschaeftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben
koennen das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen
Vertreter ausueben.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass im Falle des Todes eines Mitglieds dessen
Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. Die
Satzung kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persoenlichen Voraussetzungen des
Rechtsnachfolgers abhaengig machen. Fuer den Fall der Beerbung des Erblassers durch
mehrere Erben kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht
innerhalb einer in der Satzung festgesetzten Frist einem Miterben allein ueberlassen
worden ist.
(3) Der Tod des Mitglieds sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im
Falle des Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere
Erben, sind unverzueglich in die Mitgliederliste einzutragen. Die Erben des verstorbenen
Mitglieds sind unverzueglich von der Eintragung zu benachrichtigen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die §§ 73 und 75, im Falle der
Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 4 entsprechend.
§ 77a Aufloesung oder Erloeschen einer juristischen Person oder
Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgeloest oder
erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschaeftsjahres,
in dem die Aufloesung oder das Erloeschen wirksam geworden ist. Im Falle der
Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschaeftsjahres
durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Die Beendigung der Mitgliedschaft
ist unverzueglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied oder der
Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzueglich zu benachrichtigen.
Abschnitt 6
Aufloesung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 78 Aufloesung durch Beschluss der Generalversammlung
(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit
aufgeloest werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel
der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine groessere Mehrheit und weitere
Erfordernisse bestimmen.
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(2) Die Aufloesung ist durch den Vorstand unverzueglich zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden.
§§ 78a und 78b (weggefallen)
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§ 79 Aufloesung durch Zeitablauf
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschraenkt, ist sie
mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgeloest.
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 79a Fortsetzung der aufgeloesten Genossenschaft
(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf
aufgeloest worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung
des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermoegens an die Mitglieder begonnen
ist, die Fortsetzung der Genossenschaft beschliessen; der Beschluss bedarf einer
Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann
eine groessere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann nicht
beschlossen werden, wenn die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen
worden sind.
(2) Vor der Beschlussfassung ist der Pruefungsverband, dem die Genossenschaft angehoert,
darueber zu hoeren, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den Interessen der
Mitglieder vereinbar ist.
(3) Das Gutachten des Pruefungsverbandes ist in jeder ueber die Fortsetzung der
Genossenschaft beratenden Generalversammlung zu verlesen. Dem Pruefungsverband ist
Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu erlaeutern.
(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach dem Gutachten des Pruefungsverbandes
mit den Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Beschluss einer Mehrheit
von drei Vierteln der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat
aufeinander folgenden Generalversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch den Vorstand unverzueglich zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat bei der
Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass der Beschluss der Generalversammlung
zu einer Zeit gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung des nach der
Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermoegens der Genossenschaft an die Mitglieder
begonnen worden war.
§ 80 Aufloesung durch das Gericht
(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das nach § 10 zustaendige
Gericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten
erfolgt, von Amts wegen nach Anhoerung des Vorstands die Aufloesung der Genossenschaft
auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben
investierende Mitglieder ausser Betracht.
(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss
steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit
der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgeloest.
§ 81 Aufloesung auf Antrag der obersten Landesbehoerde
(1) Gefaehrdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer
Verwaltungstraeger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat
nicht fuer eine Abberufung der Verwaltungstraeger oder ist der Zweck der Genossenschaft
entgegen § 1 nicht auf die Foerderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft
auf Antrag der zustaendigen obersten Landesbehoerde, in deren Bezirk die Genossenschaft
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ihren Sitz hat, durch Urteil aufgeloest werden. Ausschliesslich zustaendig fuer die Klage
ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
(2) Nach der Aufloesung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag
auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1
bestimmte Behoerde stellen.
(3) Ist die Aufloesungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Behoerde durch einstweilige Verfuegung die noetigen Anordnungen treffen.
(4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem nach § 10 zustaendigen Gericht mitzuteilen.
Dieses traegt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhaeltnisse betroffen sind, in
das Genossenschaftsregister ein.
§ 81a Aufloesung bei Insolvenz
Die Genossenschaft wird aufgeloest
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Loeschung wegen Vermoegenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 82 Eintragung der Aufloesung
(1) Die Aufloesung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzueglich in das
Genossenschaftsregister einzutragen.
(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die fuer die Bekanntmachungen der Genossenschaft
bestimmten Blaetter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die
Glaeubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.
(3) Im Falle der Loeschung der Genossenschaft wegen Vermoegenslosigkeit sind die Absaetze
1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder
durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen uebertragen wird.
(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.
(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann
die Ernennung von Liquidatoren durch das nach § 10 zustaendige Gericht erfolgen.
(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben
Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht
ernannt sind, koennen auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, fuer
welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(5) Ist die Genossenschaft durch Loeschung wegen Vermoegenslosigkeit aufgeloest, so findet
eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Loeschung herausstellt, dass Vermoegen
vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines
Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
§ 84 Anmeldung durch Liquidatoren
(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede
Aenderung in den Personen der Liquidatoren und jede Aenderung ihrer Vertretungsbefugnis
haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden ueber die Bestellung oder Abberufung sowie
ueber die Vertretungsbefugnis beizufuegen.
(2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
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(3) (weggefallen)
§ 85 Zeichnung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre
Willenserklaerung kundzugeben und fuer die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darueber
bestimmt, so muss die Erklaerung und Zeichnung durch saemtliche Liquidatoren erfolgen.
(2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden.
(3) Die Liquidatoren zeichnen fuer die Genossenschaft, indem sie der Firma einen die
Liquidation andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufuegen.
§ 86 Publizitaet des Genossenschaftsregisters
Die Vorschriften in § 29 ueber das Verhaeltnis zu dritten Personen finden bezueglich der
Liquidatoren Anwendung.
§ 87 Rechtsverhaeltnisse im Liquidationsstadium
(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Aufloesung der Genossenschaft
in Bezug auf die Rechtsverhaeltnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17
bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus
dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt.
(2) Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Aufloesung hatte,
bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermoegens bestehen.
§ 87a Zahlungspflichten bei Ueberschuldung
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationseroeffnungsbilanz, einer spaeteren
Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmaessigem Ermessen anzunehmen,
dass das Vermoegen auch unter Beruecksichtigung faelliger, rueckstaendiger Einzahlungen
die Schulden nicht mehr deckt, so kann die Generalversammlung beschliessen, dass die
Mitglieder, die ihren Geschaeftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben, zu weiteren
Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil verpflichtet sind, soweit dies zur Deckung des
Fehlbetrags erforderlich ist. Der Beschlussfassung der Generalversammlung stehen
abweichende Bestimmungen der Satzung nicht entgegen.
(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil zur Deckung des
Fehlbetrags nicht aus, kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Mitglieder
nach dem Verhaeltnis ihrer Geschaeftsanteile bis zur Deckung des Fehlbetrags weitere
Zahlungen zu leisten haben. Fuer Genossenschaften, bei denen die Mitglieder keine
Nachschuesse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn die Satzung
dies bestimmt. Ein Mitglied kann zu weiteren Zahlungen hoechstens bis zu dem Betrag
in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschaeftsanteile entspricht.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Feststellung des Verhaeltnisses der
Geschaeftsanteile und des Gesamtbetrags der Geschaeftsanteile gelten als Geschaeftsanteile
eines Mitglieds auch die Geschaeftsanteile, die es entgegen den Bestimmungen der Satzung
ueber eine Pflichtbeteiligung noch nicht uebernommen hat.
(3) Die Beschluesse beduerfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine groessere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen.
(4) Die Beschluesse duerfen nicht gefasst werden, wenn das Vermoegen auch unter
Beruecksichtigung der weiteren Zahlungspflichten die Schulden nicht mehr deckt.
§ 87b Verbot der Erhoehung von Geschaeftsanteil oder Haftsumme
Nach Aufloesung der Genossenschaft koennen weder der Geschaeftsanteil noch die Haftsumme
erhoeht werden.
§ 88 Aufgaben der Liquidatoren
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Die Liquidatoren haben die laufenden Geschaefte zu beendigen, die Verpflichtungen
der aufgeloesten Genossenschaft zu erfuellen, die Forderungen derselben einzuziehen
und das Vermoegen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft
gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschaefte
koennen die Liquidatoren auch neue Geschaefte eingehen.
§ 88a Abtretbarkeit der Ansprueche auf rueckstaendige Einzahlungen und
anteilige Fehlbetraege
(1) Die Liquidatoren koennen den Anspruch der Genossenschaft auf rueckstaendige
Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil und den Anspruch auf anteilige Fehlbetraege nach §
73 Abs. 2 Satz 4 mit Zustimmung des Pruefungsverbandes abtreten.
(2) Der Pruefungsverband soll nur zustimmen, wenn der Anspruch an eine
genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der Pruefung durch einen Pruefungsverband
unterstehende Stelle abgetreten wird und schutzwuerdige Belange der Mitglieder nicht
entgegenstehen.
§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47,
48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands
und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsrats. Sie haben fuer
den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eroeffnungsbilanz) sowie fuer den Schluss
eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht
aufzustellen. Die Eroeffnungsbilanz ist zu veroeffentlichen; die Bekanntmachung ist zu
dem Genossenschaftsregister einzureichen.
§ 90 Voraussetzung fuer Vermoegensverteilung
(1) Eine Verteilung des Vermoegens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder
Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden,
an welchem die Aufforderung der Glaeubiger in den hierzu bestimmten Blaettern erfolgt
ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Glaeubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, fuer den Glaeubiger zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausfuehrbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermoegens nur erfolgen, wenn dem
Glaeubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 91 Verteilung des Vermoegens
(1) Die Verteilung des Vermoegens unter die einzelnen Mitglieder erfolgt bis zum
Gesamtbetrag ihrer auf Grund der Eroeffnungsbilanz ermittelten Geschaeftsguthaben nach
dem Verhaeltnis der letzteren. Waren die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen
herangezogen worden, so sind zunaechst diese Zahlungen nach dem Verhaeltnis der
geleisteten Betraege zu erstatten. Bei Ermittlung der einzelnen Geschaeftsguthaben
bleiben fuer die Verteilung des Gewinns oder Verlustes, welcher sich fuer den Zeitraum
zwischen dem letzten Jahresabschluss und der Eroeffnungsbilanz ergeben hat, die seit dem
letzten Jahresabschluss geleisteten Einzahlungen ausser Betracht. Der Gewinn aus diesem
Zeitraum ist dem Guthaben auch insoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschaeftsanteil
ueberschritten wird.
(2) Ueberschuesse, welche sich ueber den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus ergeben, sind
nach Koepfen zu verteilen.
(3) Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermoegens ausgeschlossen oder ein anderes
Verhaeltnis fuer die Verteilung bestimmt werden.
§ 92 Unverteilbares Reinvermoegen
Ein bei der Aufloesung der Genossenschaft verbleibendes unverteilbares Reinvermoegen
faellt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natuerlichen oder juristischen
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Person zu einem bestimmten Verwendungszweck ueberwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in
der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnuetzigen
Zwecken zu verwenden.
§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen
Nach Beendigung der Liquidation sind die Buecher und Schriften der aufgeloesten
Genossenschaft fuer zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in
Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der
Generalversammlung benannt, wird sie durch das nach § 10 zustaendige Gericht bestimmt.
Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die
Glaeubiger der Genossenschaft ermaechtigen, die Buecher und Schriften einzusehen.
§§ 93a bis 93s (weggefallen)
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§ 94 Klage auf Nichtigerklaerung
Enthaelt die Satzung nicht die fuer sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser
Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft fuer
nichtig erklaert werde.
§ 95 Nichtigkeitsgruende; Heilung von Maengeln
(1) Als wesentlich im Sinne des § 94 gelten die in den §§ 6, 7 und 119 bezeichneten
Bestimmungen der Satzung mit Ausnahme derjenigen ueber die Beurkundung der Beschluesse
der Generalversammlung und den Vorsitz in dieser.
(2) Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung der Satzung betrifft, kann
durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes ueber Aenderungen der Satzung entsprechenden
Beschluss der Generalversammlung geheilt werden.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der Mangel auf die
Bestimmungen ueber die Form der Einberufung bezieht, durch Einrueckung in diejenigen
oeffentlichen Blaetter, welche fuer die Bekanntmachung der Eintragungen in das
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind.
(4) Betrifft bei einer Genossenschaft, bei der die Mitglieder beschraenkt auf eine
Haftsumme Nachschuesse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, der Mangel die Bestimmungen
ueber die Haftsumme, so darf durch die zur Heilung des Mangels beschlossenen
Bestimmungen der Gesamtbetrag der von den einzelnen Mitgliedern uebernommenen Haftung
nicht vermindert werden.
§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Das Verfahren ueber die Klage auf Nichtigkeitserklaerung und die Wirkungen des Urteils
bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.
§ 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
(1) Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister
eingetragen, so finden zum Zweck der Abwicklung ihrer Verhaeltnisse die fuer den Fall der
Aufloesung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit Dritten vorgenommenen
Rechtsgeschaefte wird durch die Nichtigkeit nicht beruehrt.
(3) Soweit die Mitglieder eine Haftung fuer die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
uebernommen haben, sind sie verpflichtet, die zur Befriedigung der Glaeubiger
erforderlichen Betraege nach Massgabe der Vorschriften des Abschnitts 7 zu leisten.
Abschnitt 7
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Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 98 Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die
Ueberschuldung nur dann Grund fuer die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
1. die Mitglieder Nachschuesse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die
Ueberschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder
uebersteigt,
2. die Mitglieder keine Nachschuesse zu leisten haben oder
3. die Genossenschaft aufgeloest ist.
§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung
Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald die Genossenschaft zahlungsunfaehig
geworden ist oder sich eine Ueberschuldung ergeben hat, die fuer die Genossenschaft
nach § 98 Grund fuer die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ist. Dies gilt nicht fuer
Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschaeftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.
§ 100 (weggefallen)
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§ 101 Wirkung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgeloest.
§ 102 Eintragung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das
Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt fuer
1. die Aufhebung des Eroeffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorlaeufigen Insolvenzverwalters, wenn zusaetzlich dem Schuldner
ein allgemeines Verfuegungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfuegungen
des Schuldners nur mit Zustimmung des vorlaeufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmassnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die
Anordnung der Zustimmungsbeduerftigkeit bestimmter Rechtsgeschaefte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Ueberwachung der Erfuellung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Ueberwachung.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekannt gemacht.
§§ 103 und 104 (weggefallen)
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§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
(1) Soweit die Ansprueche der Masseglaeubiger oder die bei der Schlussverteilung
nach § 196 der Insolvenzordnung beruecksichtigten Forderungen der Insolvenzglaeubiger
aus dem vorhandenen Vermoegen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die
Mitglieder verpflichtet, Nachschuesse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn,
dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines
rechtskraeftig bestaetigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als
sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
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(2) Die Nachschuesse sind von den Mitgliedern nach Koepfen zu leisten, es sei denn, dass
die Satzung ein anderes Beitragsverhaeltnis bestimmt.
(3) Beitraege, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf
die uebrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder ueber die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften
geschuldeten Beitraege hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Glaeubiger
aus den Nachschuessen zu erstatten. Das Gleiche gilt fuer Zahlungen der Mitglieder auf
Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschuesse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft
aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzglaeubiger
Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschuessen zu beanspruchen hat.
§ 106 Vorschussberechnung
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzueglich, nachdem die Vermoegensuebersicht nach § 153
der Insolvenzordnung auf der Geschaeftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel
die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermoegensuebersicht ersichtlichen Fehlbetrags
vorzuschiessen haben. Sind in der Vermoegensuebersicht Fortfuehrungs- und Stilllegungswerte
nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag massgeblich, der sich auf der Grundlage der
Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die
Beitraege auf sie zu verteilen. Die Hoehe der Beitraege ist so zu bemessen, dass durch
ein vorauszusehendes Unvermoegen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beitraegen kein
Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe
fuer vollstreckbar zu erklaeren. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der
Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht
gefuehrt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufuegen.
§ 107 Gerichtliche Erklaerung ueber die Vorschussberechnung
(1) Zur Erklaerung ueber die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht
ueber zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist oeffentlich bekannt zu
machen; die in der Berechnung aufgefuehrten Mitglieder sind besonders zu laden.
(2) Die Berechnung ist spaetestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschaeftsstelle
zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den
Ladungen hinzuweisen.
§ 108 Erklaerungstermin
(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft sowie der
Insolvenzverwalter und der Glaeubigerausschuss und, soweit Einwendungen erhoben werden,
die sonst Beteiligten zu hoeren.
(2) Das Gericht entscheidet ueber die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit
erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklaert die
Berechnung fuer vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termin oder in einem sofort
anzuberaumenden Termin, welcher nicht ueber eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu
verkuenden. Die Berechnung mit der sie fuer vollstreckbar erklaerenden Entscheidung ist
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschaeftsstelle niederzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§ 108a Abtretbarkeit von Anspruechen der Genossenschaft
(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprueche der Genossenschaft auf rueckstaendige
Einzahlungen auf den Geschaeftsanteil, auf anteilige Fehlbetraege nach § 73 Abs. 2 Satz 4
und auf Nachschuesse mit Genehmigung des Insolvenzgerichts abtreten.
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(2) Die Genehmigung soll nur nach Anhoerung des Pruefungsverbandes und nur dann erteilt
werden, wenn der Anspruch an eine genossenschaftliche Zentralbank oder an eine der
Pruefung durch einen Pruefungsverband unterstehende Stelle abgetreten wird.
§ 109 Einziehung der Vorschuesse
(1) Nachdem die Berechnung fuer vollstreckbar erklaert ist, hat der Insolvenzverwalter
unverzueglich die Beitraege von den Mitgliedern einzuziehen.
(2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach Massgabe der
Zivilprozessordnung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und
eines Auszuges aus der Berechnung statt.
(3) Fuer die in den Faellen der §§ 731, 767, 768 der Zivilprozessordnung zu erhebenden
Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahren anhaengig ist und, wenn
der Streitgegenstand zur Zustaendigkeit der Amtsgerichte nicht gehoert, das Landgericht
ausschliesslich zustaendig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehoert.
§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschuesse
Die eingezogenen Betraege sind nach Massgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu
hinterlegen oder anzulegen.
§ 111 Anfechtungsklage
(1) Jedes Mitglied ist befugt, die fuer vollstreckbar erklaerte Berechnung im Wege der
Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Sie findet
nur binnen der Notfrist eines Monats seit Verkuendung der Entscheidung und nur insoweit
statt, als der Klaeger den Anfechtungsgrund in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin
geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen ausserstande war.
(2) Das rechtskraeftige Urteil wirkt fuer und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder.
§ 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
(1) Die Klage ist ausschliesslich bei dem Amtsgericht zu erheben, welches die Berechnung
fuer vollstreckbar erklaert hat. Die muendliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der
bezeichneten Notfrist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung
und Entscheidung zu verbinden.
(2) Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst fuer die sachliche
Zustaendigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei
in einem solchen Prozess vor der Verhandlung zur Hauptsache dies beantragt, durch
Beschluss die saemtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirk es seinen
Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Notfrist beginnt mit der Verkuendung des Beschlusses.
(3) Ist der Beschluss rechtskraeftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Landgericht
anhaengig. Die im Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten werden als Teil der
bei dem Landgericht erwachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosten einer Instanz.
(4) Die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung ueber die Einstellung der
Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Vollstreckungsmassregeln finden entsprechende
Anwendung.
§ 112a Vergleich ueber Nachschuesse
(1) Der Insolvenzverwalter kann ueber den von dem Mitglied zu leistenden Nachschuss
einen Vergleich abschliessen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
des Glaeubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestaetigung durch das
Insolvenzgericht.
(2) Der Vergleich wird hinfaellig, wenn das Mitglied mit seiner Erfuellung in Verzug
geraet.
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§ 113 Zusatzberechnung
(1) Soweit infolge des Unvermoegens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beitraegen
der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine
Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gruenden die Berechnung abzuaendern
ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Die Vorschriften
der §§ 106 bis 112a gelten auch fuer die Zusatzberechnung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
§ 114 Nachschussberechnung
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung
begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulaenglichkeit nach § 208
der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter
schriftlich festzustellen, ob und in welcher Hoehe nach der Verteilung des Erloeses ein
Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschuesse gedeckt
ist. Die Feststellung ist auf der Geschaeftsstelle des Gerichts niederzulegen.
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und koennen die Mitglieder zu weiteren
Nachschuessen herangezogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergaenzung oder
Berichtigung der Vorschussberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusaetze zu
berechnen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschuessen zu leisten haben
(Nachschussberechnung).
(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111
bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Massgabe, dass auf Mitglieder, deren
Unvermoegen zur Leistung von Beitraegen sich herausgestellt hat, Beitraege nicht verteilt
werden.
§ 115 Nachtragsverteilung
(1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nachschussberechnung fuer vollstreckbar
erklaert ist, unverzueglich den gemaess § 110 vorhandenen Bestand und, so oft von den
noch einzuziehenden Beitraegen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im
Wege der Nachtragsverteilung nach § 203 der Insolvenzordnung unter die Glaeubiger zu
verteilen. Soweit es keiner Nachschussberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter die
Verteilung unverzueglich vorzunehmen, nachdem die Feststellung nach § 114 Abs. 1 auf der
Geschaeftsstelle des Gerichts niedergelegt ist.
(2) Ausser den Anteilen auf die in §§ 189 bis 191 der Insolvenzordnung bezeichneten
Forderungen sind zurueckzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Pruefungstermin
von dem Vorstand ausdruecklich bestritten worden sind. Dem Glaeubiger bleibt ueberlassen,
den Widerspruch des Vorstands durch Klage zu beseitigen. Soweit der Widerspruch
rechtskraeftig fuer begruendet erklaert wird, werden die Anteile zur Verteilung unter die
uebrigen Glaeubiger frei.
(3) Die zur Befriedigung der Glaeubiger nicht erforderlichen Ueberschuesse hat der
Insolvenzverwalter an die Mitglieder zurueckzuzahlen.
§ 115a Abschlagsverteilung der Nachschuesse
(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich laengere Zeit in
Anspruch, so kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Glaeubigerausschusses, wenn
ein solcher bestellt ist, und des Insolvenzgerichts die nach § 110 eingezogenen Betraege
schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung
nach den §§ 187 bis 195 der Insolvenzordnung an die Glaeubiger verteilen. Eine
Abschlagsverteilung soll unterbleiben, soweit nach dem Verhaeltnis der Schulden zu dem
Vermoegen mit einer Erstattung eingezogener Betraege an Mitglieder nach § 105 Abs. 4 oder
§ 115 Abs. 3 zu rechnen ist.
(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Glaeubiger ein Ueberschuss aus der
Insolvenzmasse ergeben, so sind die zuviel gezahlten Betraege den Mitgliedern aus dem
Ueberschuss zu erstatten.
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§ 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten
Insolvenzglaeubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschuesse von den Mitgliedern
Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen
Beitraege von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht
schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Massgabe des §
105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
§ 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzueglich eine Berechnung ueber die Beitragspflicht
der ausgeschiedenen Mitglieder aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen Mitglieder namentlich zu bezeichnen und
auf sie die Beitraege zu verteilen, soweit nicht das Unvermoegen einzelner zur Leistung
von Beitraegen vorauszusehen ist.
(3) Im Uebrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und
115 entsprechende Anwendung.
§ 115d Einziehung und Erstattung von Nachschuessen
(1) Durch die Vorschriften der §§ 115b, 115c wird die Einziehung der Nachschuesse von
den in der Genossenschaft verbliebenen Mitgliedern nicht beruehrt.
(2) Aus den Nachschuessen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen
Mitgliedern die von diesen geleisteten Beitraege zu erstatten, sobald die in § 105 Abs.
1 bezeichneten Insolvenzglaeubiger vollstaendig befriedigt oder sichergestellt sind.
§ 115e Eigenverwaltung
Ist gemaess § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht
eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Massgabe, dass an
die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.
§ 116 Insolvenzplan
Die Vorschriften der Insolvenzordnung ueber den Insolvenzplan sind mit folgenden
Abweichungen anzuwenden:
1. Ein Plan wird beruecksichtigt, wenn er vor der Beendigung des Nachschussverfahrens
beim Insolvenzgericht eingeht;
2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in welcher Hoehe die Mitglieder
bereits Nachschuesse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschuessen sie nach
der Satzung herangezogen werden koennten;
3. bei der Bildung der Gruppen fuer die Festlegung der Rechte der Glaeubiger im Plan
kann zwischen den Glaeubigern, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft sind, und
den uebrigen Glaeubigern unterschieden werden;
4. vor dem Eroerterungstermin hat das Insolvenzgericht den Pruefungsverband, dem die
Genossenschaft angehoert, darueber zu hoeren, ob der Plan mit den Interessen der
Mitglieder vereinbar ist.
§ 117 Fortsetzung der Genossenschaft
(1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der
Bestaetigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genossenschaft vorsieht,
aufgehoben worden, so kann die Generalversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft
beschliessen. Zugleich mit dem Beschluss ueber die Fortsetzung der Genossenschaft
ist die nach § 6 Nr. 3 notwendige Bestimmung in der Satzung zu beschliessen, ob die
Mitglieder fuer den Fall, dass die Glaeubiger im Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen der
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Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschuesse zur Insolvenzmasse unbeschraenkt,
beschraenkt auf eine Haftsumme oder ueberhaupt nicht zu leisten haben.
(2) Die Beschluesse nach Absatz 1 beduerfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel
der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine groessere Mehrheit und weitere
Erfordernisse bestimmen. Die Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.
(3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusammen mit dem Beschluss ueber die
Nachschusspflicht der Mitglieder durch den Vorstand unverzueglich zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden.
§ 118 Kuendigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
(1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, kann kuendigen
1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den
Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklaert hat oder wenn die Aufnahme seines
Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist;
2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der
Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung
nicht ordnungsgemaess einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht
ordnungsgemaess angekuendigt worden ist.
Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, kann
jedes Mitglied kuendigen; fuer die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kuendigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum
Schluss des Geschaeftsjahres erklaert werden. Die Frist beginnt in den Faellen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Faellen des Absatzes 1 Satz
1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt
der Kenntniserlangung streitig, traegt die Genossenschaft die Beweislast. Im Fall der
Kuendigung wirkt der Beschluss ueber die Fortsetzung der Genossenschaft weder fuer noch
gegen das Mitglied.
(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzueglich in die
Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzueglich zu benachrichtigen.
(4) Fuer die Auseinandersetzung des ehemaligen Mitglieds mit der Genossenschaft ist
die fuer die Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Eroeffnungsbilanz massgeblich.
Das Geschaeftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2 und des § 73
Abs. 4 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen; auf die
Ruecklagen und das sonstige Vermoegen der Genossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73
Abs. 3 keinen Anspruch.
Abschnitt 8
Haftsumme
§ 119 Bestimmung der Haftsumme
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschraenkt auf eine Haftsumme Nachschuesse zur
Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger
als der Geschaeftsanteil festgesetzt werden.
§ 120 Herabsetzung der Haftsumme
Fuer die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemaess.
§ 121 Haftsumme bei mehreren Geschaeftsanteilen
Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschaeftsanteil beteiligt, so erhoeht sich die
Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschaeftsanteile ist, auf den
Gesamtbetrag. Die Satzung kann einen noch hoeheren Betrag festsetzen. Sie kann auch
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bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschaeftsanteilen eine Erhoehung der
Haftsumme nicht eintritt.
§§ 122 bis 145 (weggefallen)
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Abschnitt 9
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 146 (weggefallen)
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§ 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach §
79a Abs. 5 Satz 2 ueber den Beschluss zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben
macht oder erhebliche Umstaende verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder
als Liquidator
1. die Verhaeltnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Uebersichten ueber den
Vermoegensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vortraegen oder Auskuenften in
der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht
in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit
Strafe bedroht ist,
2. in Aufklaerungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes
einem Pruefer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die
Verhaeltnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die
Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe
bedroht ist.
§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Taeter fahrlaessig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§ 149 (weggefallen)
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§ 150 Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Pruefer oder als Gehilfe eines Pruefers ueber das Ergebnis der Pruefung falsch berichtet
oder erhebliche Umstaende im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fuenf Jahren oder Geldstrafe.
§ 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein
Geheimnis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm
in seiner Eigenschaft als
1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator oder
2. Pruefer oder Gehilfe eines Pruefers
bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die
Tat nicht in § 340m in Verbindung mit § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht
ist.
(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1
bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des
Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein
Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren
antragsberechtigt.
§ 152 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafuer fordert, sich versprechen laesst
oder annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der
Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten
Sinne stimme oder
2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafuer anbietet, verspricht oder gewaehrt, dass
jemand bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung
oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
§§ 153 und 154 (weggefallen)
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Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 155 Altregister im Beitrittsgebiet
Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften,
Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative
Einrichtungen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am
3. Oktober 1990 eingetragen waren, gelten als Genossenschaftsregister im Sinne dieses
Gesetzes und des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Wirksamkeit von Eintragungen in diese Register wird nicht dadurch beruehrt, dass
diese Eintragungen vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 von der Verwaltungsbehoerde
vorgenommen worden sind.
§ 156 Bekanntmachung von Eintragungen
(1) § 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das
Genossenschaftsregister Anwendung. Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen
findet nur gemaess den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5
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sowie in den Faellen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97
statt. § 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt
nach veroeffentlicht.
§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von saemtlichen
Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen
sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in oeffentlich beglaubigter Form
einzureichen.
§ 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes
(1) Ist fuer die Bekanntmachungen einer Genossenschaft in deren Satzung ein oeffentliches
Blatt bestimmt, das voruebergehend oder dauerhaft nicht erscheint, muessen bis zum
Wiedererscheinen des Blattes oder einer anderweitigen Regelung durch die Satzung die
Bekanntmachungen statt in dem nicht erscheinenden Blatt in einem der Blaetter erfolgen,
in denen die Eintragungen in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht werden.
(2) Macht das Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister
nur im Bundesanzeiger bekannt, hat es fuer die Bekanntmachung der Einberufung der
Generalversammlung, in der im Sinne des Absatzes 1 die Satzung geaendert werden soll,
auf Antrag des Vorstands oder einer anderen nach der Satzung oder diesem Gesetz zur
Einberufung befugten Person mindestens ein oeffentliches Blatt zu bestimmen.
§ 159 (weggefallen)
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§ 160 Zwangsgeldverfahren
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem nach § 10 zustaendigen Gericht zur
Befolgung der in §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, §
79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. In
gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung
der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs,
§§ 47, 48 Abs. 3 und 4 Satz 4, § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, §
89 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafuer zu sorgen, dass die
Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht laenger als drei Monate ohne
oder ohne beschlussfaehigen Aufsichtsrat ist. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
von fuenftausend Euro nicht uebersteigen.
(2) Fuer das Verfahren sind die Vorschriften massgebend, welche zur Erzwingung der im
Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.
§ 161 Verordnungsermaechtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die naeheren Bestimmungen ueber die Einrichtung und Fuehrung
des Genossenschaftsregisters, die Einsicht in das Genossenschaftsregister und das
Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann
auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister
einzutragenden Personen zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden
sowie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem Gericht
einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,
findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(2) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen
und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum
Genossenschaftsregister eingereicht werden koennen. Soweit eine Rechtsverordnung
nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften ueber die Anmeldung und die
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Einreichung von Dokumenten zum Genossenschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes ueber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007
geltenden Fassung. Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Ermaechtigung
nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(3) Die auf Grundlage der §§ 14 und 14a in der bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes ueber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung beim Gericht der
Zweigniederlassung fuer die Zweigniederlassung der Genossenschaft gefuehrten
Registerblaetter werden zum 1. Januar 2007 geschlossen; zugleich ist von Amts wegen
folgender Vermerk auf dem Registerblatt einzutragen: "Die Eintragungen zu dieser
Zweigniederlassung werden ab dem 1. Januar 2007 nur noch bei dem Gericht des Sitzes
gefuehrt." Auf dem Registerblatt beim Gericht des Sitzes wird zum 1. Januar 2007 von
Amts wegen der Verweis auf die Eintragung beim Gericht am Ort der Zweigniederlassung
geloescht.
§ 162 Uebergangsvorschrift fuer Wohnungsunternehmen
Am 31. Dezember 1989 als gemeinnuetzige Wohnungsunternehmen oder als Organe
der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene
Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Pruefungsverbandes, dem sie zu diesem
Zeitpunkt angehoeren.
§ 163 (weggefallen)
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§ 164 Uebergangsregelung zur Beschraenkung der Jahresabschlusspruefung
§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf
die Pruefung des Jahresabschlusses fuer ein fruehestens am 31. Dezember 2006 endendes
Geschaeftsjahr anzuwenden.
§ 165 Uebergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz
(1) § 63e Abs. 1 gilt mit der Massgabe, dass die erste Qualitaetskontrolle eines
Pruefungsverbandes spaetestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgefuehrt worden
sein muss.
(2) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
ein Pruefungsverband auch dann registriert werden, wenn noch keine Qualitaetskontrolle
durchgefuehrt wurde; die Registrierung ist in diesem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu
befristen.
§ 166 Uebergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz
(1) Ein Pruefungsverband, dem vor dem 6. September 2007 eine Bescheinigung ueber
die Teilnahme an der Qualitaetskontrolle erteilt wurde, kann eine Verlaengerung der
Befristung der Teilnahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, soweit er
nicht unter § 63e Abs. 1 Satz 2 faellt.
(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre befristet worden, hat ein
Pruefungsverband, der bei einer Genossenschaft, einer in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaft oder einem
in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
genannten Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, mehr als drei Jahre nach Ausstellen der
Teilnahmebescheinigung eine der Qualitaetskontrolle unterfallende Pruefung durchfuehrt,
innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Pruefungsauftrages eine Qualitaetskontrolle
durchfuehren zu lassen.
§ 167 Uebergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
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(1) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 1a Satz 2 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine
Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Pruefungsausschusses vor
dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
(2) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
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