Gesetz ueber das Gemeinschaftspatent und
zur Aenderung patentrechtlicher Vorschriften
(Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG)
GPatG

vom  26.07.1979



"Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1354) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 11 G v. 20.12.1991 II 1354

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1981

Art 1 Anwendung und Aenderung von Artikel II des Gesetzes ueber
internationale Patentuebereinkommen
(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Art 2 bis 7
-

Kapitel 2
Aenderung patentrechtlicher Vorschriften

Art 8
-

Art 9
-

Art 10
-

Art 11
-

Kapitel 3
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
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Art 12 Anmeldungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Die §§ 6 bis 7, 10, 24 bis 24c, 26 bis 26e, 28 bis 28c Abs. 1 und die §§ 36a und
47 bis 49 des Patentgesetzes sowie die Nummern 111 100 bis 111 202 und 113 300 bis
113 500 des Gebuehrenverzeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes ueber die Gebuehren
des Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf
die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten
Anmeldungen und auf die darauf erteilten Patente oder eingetragenen Gebrauchsmuster
anzuwenden; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

(2) Artikel XI § 3 Abs. 6 des Gesetzes ueber internationale Patentuebereinkommen bleibt
unberuehrt.

(3) Ist der Anmeldetag der letzte Tag eines Monats, so verlaengert sich die Frist
zur Entrichtung der Jahresgebuehr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes) fuer
Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt
bereits eingereicht worden sind, und fuer die darauf erteilten Patente um einen Tag.

(4) § 4 Abs. 3, § 5 Satz 3 bis 5, § 11a Abs. 2, die §§ 12a, 15 Abs. 1 Satz 2, die
§§ 18, 30 bis 36 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes sowie die Nummern 111 500 bis
112 200 des Gebuehrenverzeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes ueber die Gebuehren
des Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht
auf Patentanmeldungen anzuwenden, deren Bekanntmachung bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits beschlossen worden ist; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden
Vorschriften.

(5) Fuer die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt
eingereichten Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung noch nicht beschlossen worden
ist, ist anstelle der in § 30 des Patentgesetzes angefuehrten §§ 26, 26b und 26c des
Patentgesetzes § 26 des Patentgesetzes in der bisherigen Fassung anzuwenden.

Fussnote

Art. 12 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt § 17 PatG idF d. Bek. v. 16.12.1980, 1981 I 1

Art 13 Anhaengige gerichtliche Verfahren
(1) § 110 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht
auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim
Bundespatentgericht anhaengig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden
Vorschrift.

(2) § 121 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche
Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof
anhaengig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

Art 14 Gebuehr bei Pruefungsantraegen
§ 4 des Gesetzes ueber die Gebuehren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August
1976 (BGBl. I S. 2188), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1979
(BGBl. I S. 125), ist auf Antraege gemaess § 28b des Patentgesetzes zu Patentanmeldungen,
die vor dem 1. November 1976 eingereicht worden sind, wie folgt anzuwenden:
1. Sind der Antrag und die Gebuehrenzahlung bis zum 3. August 1979 eingegangen, so gilt
   nur die Gebuehr nach den bis zum 1. November 1976 anzuwendenden Gebuehrensaetzen als
   geschuldet.
2. Im uebrigen sind die vom 1. November 1976 an geltenden Gebuehrensaetze anzuwenden.

Art 15 Neufassung des Patentgesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden
Bezeichnung der Paragraphen und Absaetze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Art 16 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 17 Inkrafttreten
(1)

(2) Artikel 1 Abs. 4, Artikel 8 Nr. 17 Buchstabe b und Artikel 14 treten am Tage nach
der Verkuendung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Im uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.




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