Gemeinsamer Erlass des Bundesministers
des Innern und des Bundesministers
der Verteidigung ueber die Stiftung der
Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002"
FluthilfeMedErl
vom 20.09.2002
"Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der
Verteidigung ueber die Stiftung der Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002" vom 20. September
2002 (BGBl. I S. 3749)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.2002 Anlage zum Erlass v. 22.9.2002 I 3748 (OrdenErl 8)
Art 1 Stiftung
Als Dank und in Anerkennung fuer besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr
von Gefahren und der Beseitigung von Schaeden anlaesslich der Flutkatastrophe im
August 2002 in der Bundesrepublik Deutschland stiften der Bundesminister des Innern
und der Bundesminister der Verteidigung fuer haupt- und ehrenamtliche Einsatzkraefte
des Technischen Hilfswerkes, Angehoerige des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr
sowie fuer Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammenarbeit mit dem
Technischen Hilfswerk, dem Bundesgrenzschutz und der Bundeswehr gemeinsam die
Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002".
Art 2 Gestaltung
(1) Das Ehrenzeichen hat die Form einer runden, silberfarbenen Medaille. Sie traegt
auf der Vorderseite den Bundesadler, darueber eine stilisierte Flutwelle und ein halb
versunkenes Haus. Die umlaufende Nagellinie wird im unteren Teil der Medaille durch
das Wort "Fluthilfe" und die Zahl "2002" unterbrochen. Die Rueckseite traegt die Worte
"Dank und Anerkennung". Der blaue Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig von den
Bundesfarben schwarz-rot-gold eingefasst.
(2) Die Medaille als Bandsteg traegt die Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter
verkleinerter Vorderseite der Medaille.
Art 3 Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen verleiht
-der Bundesminister des Innern an haupt- und ehrenamtliche Einsatzkraefte des
Technischen Hilfswerkes und an Angehoerige des Bundesgrenzschutzes sowie an Dritte,
die mit dem Technischen Hilfswerk und dem Bundesgrenzschutz zusammengearbeitet haben,
-der Bundesminister der Verteidigung an Angehoerige der Bundeswehr, an Angehoerige
auslaendischer Streitkraefte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den
auslaendischen Streitkraeften zusammengearbeitet haben.
(2) Das Ehrenzeichen wird fuer mindestens einen ganztaegigen Einsatz vor Ort beginnend
mit dem 8. August 2002 im Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau und Elbe
sowie ihren Nebenfluessen verliehen. In begruendeten Ausnahmefaellen sind Abweichungen
zulaessig.
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(3) Als sichtbares Zeichen der allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen nach
Massgabe von Artikel 2 sowie als Rosette in den Farben des Medaillenbandes an der linken
Brustseite getragen werden.
(4) Die Ausgezeichneten erhalten neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der
Unterschrift des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung
und dem kleinen Dienstsiegel. Fuer die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(5) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Ausgezeichneten ueber. Ihre
Hinterbliebenen sind zur Rueckgabe nicht verpflichtet.
Art 4 Vorschlagsberechtigung
(1) Fuer die Angehoerigen des Bundesgrenzschutzes sind die Praesidenten oder
Praesidentinnen der Bundesgrenzschutzpraesidien, fuer die haupt- und ehrenamtlichen
Einsatzkraefte des Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk ueber den Praesidenten oder die Praesidentin der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk vorschlagsberechtigt. Vorschlaege fuer Dritte stimmen die
Vorschlagsberechtigten untereinander ab.
(2) Fuer die Angehoerigen der Bundeswehr sind fuer den Auszeichnungsvorschlag
von Soldatinnen und Soldaten die naechsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt.
Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens an Angehoerige auslaendischer Streitkraefte
sowie an Dritte sind auf dem Dienstweg dem Bundesministerium der Verteidigung
vorzulegen.
(3) Die Vorschlagsberechtigten pruefen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfuellt
sind. In Zweifelsfaellen kann grosszuegig verfahren werden.
Art 5 Verfahren
(1) Die Verleihungsvorschlaege sind dem Bundesministerium des Innern oder dem
Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben
1.Amtsbezeichnung/Dienstgrad
2.Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/Titel mit Fachrichtung)
3.Geburtsdatum/Personenkennziffer
4.Dienststelle/Einheit
5.Wohnanschrift
in Listenform zuzuleiten. Alle Vorgaenge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind
vertraulich.
(2) Die Verleihung wird nach Massgabe der Listen gemaess Absatz 1 durch jeweiligen Erlass
des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung vollzogen.
(3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifuegung der
Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushaendigung
der Auszeichnung in wuerdiger Form.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Verteidigung
Anlage
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3751 - 3753
Im Namen der
Bundesrepublik Deutschland
verleihe ich
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Emil Mustermann
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als Dank und in Anerkennung fuer besonders aufopferungsvolle
Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der Beseitigung von
Schaeden anlaesslich der Flutkatastrophe im
August 2002
die
Einsatzmedaille "Fluthilfe 2002".
Berlin, den
Bundesminister des Innern/der Verteidigung
Praegesiegel
(Bundesadler) Faksimile (Unterschrift)
(Inhalt: ... nicht darstellbare Abbildung der Medaille mit Medaillenband)
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