Gesetz ueber Finanzhilfen des
Bundes zur Verbesserung der
Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden
(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz -
GVFG)
GVFG
vom 18.03.1971
"Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2986) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.1988 I 100;
zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 22.12.2008 I 2986
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 2, 4, 6, 10, 11 u.
§ 1 Finanzhilfen des Bundes
Der Bund gewaehrt den Laendern Finanzhilfen fuer Investitionen zur Verbesserung der
Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden.
§ 2 Foerderungsfaehige Vorhaben
(1) Die Laender koennen folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen foerdern:
1. Bau oder Ausbau von
a) verkehrswichtigen inneroertlichen Strassen mit Ausnahme von Anlieger- und
Erschliessungsstrassen
b) besonderen Fahrspuren fuer Omnibusse,
c) verkehrswichtigen Zubringerstrassen zum ueberoertlichen Verkehrsnetz,
d) verkehrswichtigen zwischenoertlichen Strassen in zurueckgebliebenen Gebieten (§ 2
Abs. 2 Nr. 4 des Raumordnungsgesetzes),
e) Strassen im Zusammenhang mit der Stillegung von Eisenbahnstrecken
f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplaetzen zur Verringerung des
motorisierten Individualverkehrs
g) oeffentlichen Verkehrsflaechen fuer in Bebauungsplaenen ausgewiesene
Gueterverkehrszentren einschliesslich der in diesen Verkehrsflaechen liegenden
zugehoerigen kommunalen Erschliessungsanlagen nach den §§ 127 und 128
Baugesetzbuch.
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschluessen, die an
Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Traeger der Baulast sind.
2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
a) Strassenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
soweit sie dem oeffentlichen Personennahverkehr dienen, und auf besonderem
Bahnkoerper gefuehrt werden.
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3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhoefen und Haltestelleneinrichtungen
sowie von Betriebshoefen und zentralen Werkstaetten, soweit sie dem oeffentlichen
Personennahverkehr dienen.
4. Beschleunigungsmassnahmen fuer den oeffentlichen Personennahverkehr, insbesondere
rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Massnahmen zur Steuerung von
Lichtsignalanlagen.
5. Kreuzungsmassnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem
Bundeswasserstrassengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale
Zusammenschluesse im Sinne der Nummer 1 als Baulasttraeger der kreuzenden Strasse
Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefaellen gilt das gleiche fuer nicht
bundeseigene Eisenbahnen als Baulasttraeger des kreuzenden Schienenweges.
6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen und Standard-Gelenkomnibussen,
soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des
Personenbefoerderungsgesetzes erforderlich sind und ueberwiegend fuer diese Verkehre
eingesetzt werden, von Schienenfahrzeugen des oeffentlichen Personennahverkehrs
sowie in den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen in den Jahren 1992 bis 1995 auch die Modernisierung und
Umruestung vorhandener Strassenbahnfahrzeuge.
(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auch, soweit das Land auf Grund des §
46 des Saarlaendischen Strassengesetzes an Stelle von Landkreisen Traeger der Baulast ist.
(3) In den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch fuer die Grunderneuerung, soweit
die Foerderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei
Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschraenkung auf Verdichtungsraeume oder
zugehoerige Randgebiete sowie die Fuehrung auf besonderem Bahnkoerper. Abweichend von
Satz 1 koennen in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen Massnahmen der Grunderneuerung bis zum 31. Dezember 2003 gefoerdert
werden, soweit sie Strassenbruecken ueber Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn
betreffen.
§ 3 Voraussetzungen der Foerderung
Voraussetzung fuer die Foerderung nach § 2 ist, dass
1. das Vorhaben
a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhaeltnisse dringend
erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beruecksichtigt,
b) in einem Generalverkehrsplan oder einem fuer die Beurteilung gleichwertigen Plan
vorgesehen ist,
c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitaetsbeeintraechtigung
beruecksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit moeglichst weitreichend
entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zustaendigen Behindertenbeauftragten
oder Behindertenbeiraete anzuhoeren. Verfuegt eine Gebietskoerperschaft nicht
ueber Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiraete sind stattdessen die
entsprechenden Verbaende im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes
anzuhoeren.
2. die uebrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit
eigener Verkehrsbedeutung gewaehrleistet ist,
3. (weggefallen)
§ 4 Hoehe und Umfang der Foerderung
(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Foerderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen
der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfuegung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der
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zuwendungsfaehigen Kosten zulaessig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1
erstellten Programme des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind,
betraegt die Foerderung bis zu 60 vom Hundert.
(2) Zuwendungsfaehig sind die Kosten fuer das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind
nur die Gestehungskosten zuwendungsfaehig.
(3) Nicht zuwendungsfaehig sind
1. Kosten, die ein anderer als der Traeger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
2. Verwaltungskosten,
3. Kosten fuer den Erwerb solcher Grundstuecke und Grundstuecksteile, die
a) nicht unmittelbar oder nicht dauernd fuer das Vorhaben benoetigt werden, es sei
denn, dass sie nicht nutzbar sind,
b) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
§ 5 Programme
(1) Fuer Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefoerdert werden sollen, sind Programme fuer
den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jaehrlich der Entwicklung
anzupassen und fortzufuehren.
(2) In die Programme duerfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Foerderung vorliegen werden. Fuer
jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfaehigen Kosten
und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen.
(3) Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfuegung stehenden
Mittel. Weitere Vorhaben koennen nachrichtlich aufgenommen werden.
§ 6 Aufstellung der Programme
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt auf Grund von
Vorschlaegen der Laender und im Benehmen mit ihnen besondere ergaenzende Programme auf
fuer Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsraeumen oder den zugehoerigen
Randgebieten liegen und zuwendungsfaehige Kosten von 50 Millionen Euro ueberschreiten.
(2) Jedes Land stellt Programme fuer Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf, wobei das
Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhaeltnisse auch ausserhalb der Verdichtungsraeume
besonders zu beruecksichtigen ist. Der finanzielle Rahmen fuer die Programme ergibt sich
aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz
3 zur Verfuegung stehenden Mittel, abzueglich der nach § 10 Abs. 2 Satz 4 vorbehaltenen
Mittel. Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhaeltnis der Zahl der im einzelnen Land am
1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche
Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Laender. Hierbei werden die
Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:
Kraftraeder 0,5 fach
Personen- und Kombinationskraftwagen
sowie Sonderfahrzeuge 1,0 fach
Omnibusse und Zugmaschinen 2,0 fach
Lastkraftwagen 2,5 fach.
Die in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Laendern Berlin, Bremen und
Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die uebrigen Kraftfahrzeuge.
(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit
staedtebaulichen Massnahmen, die mit ihnen zusammenhaengen, abzustimmen.
(4) Die Laender uebermitteln dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Planungsunterlagen, soweit dies fuer die Entscheidung ueber die Aufnahme der Vorhaben in
die Programme erforderlich ist.
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(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer die Anpassung und Fortfuehrung der Programme.
(6) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung teilt auf der Grundlage
der Programme den Laendern die Finanzhilfen zu.
(7) Fuer Massnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 stellen die dort genannten Laender ein
gemeinsames Programm auf.
§ 7 Wirkung der Programme
Die Finanzhilfen duerfen nur fuer Vorhaben verwendet werden, die in die Programme
aufgenommen sind.
§ 8 Mitteilung ueber die Durchfuehrung der Programme
Ueber die Durchfuehrung der Programme uebermitteln die Laender dem Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jaehrlich eine Uebersicht, die die Zahl der gefoerderten
Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten
Zuwendungen enthaelt. Die Berichterstattung der Laender erstreckt sich ausserdem auf den
Nachweis, inwieweit die gefoerderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr.
1 Buchstabe d entsprechen.
§ 9 Vereinfachter Verwendungsnachweis
(1) Die Laender weisen dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
jeweils fuer ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen
nach durch Mitteilung der Zahl der gefoerderten Vorhaben, der Summe der fuer diese
Vorhaben angefallenen zuwendungsfaehigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen
ausgezahlten Zuwendungen.
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Laender entfaellt.
§ 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel
(1) Fuer Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden nach Massgabe
dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 1.677 Millionen Euro jaehrlich, im Jahr
2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von 1.667 Millionen Euro zu
verwenden:
1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineraloelsteuer, das sich auf Grund des
Artikels 8 § 1 des Steueraenderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S.
702) ergibt,
2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineraloelsteuer, das sich auf Grund des
Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S.
201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 fuer Zwecke
dieses Gesetzes zur Verfuegung steht.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Laendern bis zu
0,50 vom Hundert, fuer Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Von den Mitteln nach Absatz
1 werden in den Jahren 1999 bis 2003 fuer die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Massnahmen
jaehrlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfuegung gestellt. 20 vom Hundert der Mittel
nach Absatz 1, abzueglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den Vorhaben nach §
6 Abs. 1 vorbehalten. Mit Ausnahme der Betraege nach den Saetzen 1 und 2 sind die Mittel
nach den Absaetzen 1 und 2 zu verwenden
1. zu 75,8 vom Hundert fuer die Laender Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein,
2. zu 24,2 vom Hundert fuer die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen.
(3) (weggefallen)
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(4) (weggefallen)
§ 11 Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes
(1) Fuehren die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich ueberwiegend in
der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehoerenden Unternehmens befinden,
Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden durch, so koennen auch
sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfuegung stehenden Mitteln Investitionszuschuesse
erhalten. § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten
sinngemaess. Fuer Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.
(2) Die Foerderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten
Landes.
§ 12 Oeffentliche Schutzraeume
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Traeger einer unterirdischen
Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffordern, in
der Verkehrsanlage oeffentliche Schutzraeume einzurichten, wenn der Bund die entstehenden
Mehrkosten traegt.
(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muss innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des
Programms ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist. Die Frist
verkuerzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der naechsten zwei
Jahre begonnen werden soll.
(3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder
Investitionszuschuessen nach diesem Gesetz nur gefoerdert werden, wenn der Traeger des
Vorhabens der Aufforderung nachkommt.
(4) In den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thueringen finden die Absaetze 1 bis 3 keine Anwendung.
§ 13
(weggefallen)
§ 14 Uebergangsvorschrift
(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefoerdert, fuer die der Traeger des
Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Foerderung
beginnen soll, erfuellt hat.
(2) Werden begonnene Vorhaben in die Foerderung nach diesem Gesetz uebernommen, so
sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, fuer die der Traeger des Vorhabens seine
Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfuellt hat, in dem die Foerderung beginnen
soll. Sind solche Vorhaben bereits nach Artikel 8 § 4 des Steueraenderungsgesetzes 1966
gefoerdert worden, so ist das Gesetz auch auf diejenigen Verpflichtungen anzuwenden, die
der Traeger des Vorhabens erfuellt, fuer die er aber noch keine Zuwendungen erhalten hat.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Vorhaben nach dem 1. Maerz 1972
mit einem hoeheren Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus den Finanzhilfen gefoerdert
werden.
(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im Zonenrandgebiet
koennen mit den erhoehten Foerdersaetzen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
1988 (BGBl. I S. 100), geaendert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G Abschnitt
II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1112), fortgefuehrt werden;
bei der Feststellung des finanziellen Rahmens fuer Programme nach § 6 Abs. 2 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fuer 1992 gilt die Bewertung mit dem 1,25fachen
Satz auch fuer die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet.
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(5) Vorhaben nach § 11, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen wurden, werden als Teil der
Programme nach § 6 Abs. 1 abgewickelt.
§ 15
(Aenderung des Bundesfernstrassengesetzes)
§ 16
(weggefallen)
§ 17
(Inkrafttreten)
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