Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz)
GemFinRefG
vom 08.09.1969
"Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Maerz 2009 (BGBl.
I S. 502)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.3.2009 I 502
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 Zur Anwendung vgl. § 7
Das G gilt als am 2.1.1970 erlassen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10
G 114-5 v. 25.3.1974 I 769
§ 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter
Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
(Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
wird fuer jedes Land nach den Steuerbetraegen bemessen, die von den Finanzbehoerden im
Gebiet des Landes unter Beruecksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1 des
Grundgesetzes vereinnahmt werden.
§ 2 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schluessel auf die Gemeinden
aufgeteilt, der von den Laendern auf Grund der Bundesstatistiken ueber die Lohnsteuer und
die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes ueber Steuerstatistiken ermittelt
und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.
Fussnote
§ 2: Zur Anwendung vgl. § 7
§ 3 Verteilungsschluessel fuer den Gemeindeanteil
(1) Der Schluessel fuer die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird
wie folgt ermittelt. Fuer jede Gemeinde wird eine Schluesselzahl festgestellt. Sie ist
der in einer Dezimalzahl ausgedrueckte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die
Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schluesselzahl ergibt sich
aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken ueber die
veranlagte Einkommensteuer und ueber die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbetraege,
die auf die zu versteuernden Einkommensbetraege bis zu 30 000 Euro jaehrlich, in den
Faellen des § 32a Absatz 5 oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I
S. 179), zuletzt geaendert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,
3843), bis zu 60 000 Euro jaehrlich entfallen. Fuer die Zurechnung der Steuerbetraege
an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der
Steuerpflichtigen massgebend.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, naehere Bestimmungen ueber die
Ermittlung der Schluesselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken ueber die
-1-
veranlagte Einkommensteuer und ueber die Lohnsteuer fuer die Ermittlung des Schluessels
jeweils massgebend sind.
Fussnote
§ 3: Zur Anwengung vgl. § 7
§ 4 Berichtigung von Fehlern
(1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schluessels Fehler
bei der Ermittlung der Schluesselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist fuer
die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schluessels ein Ausgleich fuer diese Gemeinde
vorzunehmen. Die hierzu erforderlichen Ausgleichsbetraege sind aus dem Gesamtbetrag des
Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu entnehmen, zurueckzuzahlende Betraege
diesem Gesamtbetrag zuzufuehren.
(2) Die Landesregierungen koennen zur Verwaltungsvereinfachung durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag einen bestimmten
Betrag nicht ueberschreitet.
Fussnote
§ 4: Zur Anwengung vgl. § 7
§ 5 Ueberweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren fuer
die Ueberweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
Fussnote
§ 5: Zur Anwengung vgl. § 7
§ 5a Nichtfortschreibungsfaehiger Bestandteil des Verteilungsschluessels
(1) Vorbehaltlich des § 5c Absatz 1 entfaellt von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1. auf die Gemeinden der Laender Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein
sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 Prozent,
2. auf die Gemeinden der Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen sowie auf Berlin (Ost) ein Anteil von insgesamt 15 Prozent.
(2) Der Schluessel fuer die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Laender und Berlin (West)
bemisst sich nach dem entsprechend Absatz 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der
nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie
des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Summe der nach Absatz
3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Nummer 1 genannten
Laender und Berlin (West). Der Schluessel fuer die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Laender
und Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend Absatz 4 Satz 2 gewichteten Anteil
der Summe der nach Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen
Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der
nach Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Nummer 2
genannten Laender und Berlin (Ost).
(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Nummer 1 wird auf die einzelnen
Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrueckte Schluesselzahl
festgesetzt wird. Die Schluesselzahl setzt sich zusammen zu 60 Prozent aus dem Anteil,
der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 40 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz
4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudruecken. Die erste
Komponente der Schluesselzahl errechnet sich
-2-
1. zu 70 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen
im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis 1997 auf der Grundlage der
Erhebung nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, fuer Berlin
(West) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt
wurde;
2. zu 30 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der
sozialversicherungspflichtig Beschaeftigten am Arbeitsort im jeweiligen Land,
die als Durchschnitt fuer die Jahre 1990 bis 1998 in der Beschaeftigten- und
Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei
bleiben die Beschaeftigten der Gebietskoerperschaften und Sozialversicherungen sowie
deren Einrichtungen unberuecksichtigt.
Die zweite Komponente der Schluesselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen
Gemeinde an der Summe der fuer jede einzelne Gemeinde ermittelten und mit dem
durchschnittlichen oertlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 multiplizierten
Gewerbesteuer-Messbetraege nach dem Gewerbekapital im jeweiligen Land; Grundlage
fuer die Gewerbesteuer-Messbetraege nach dem Gewerbekapital ist das Ergebnis der
Gewerbesteuerstatistik fuer das Veranlagungsjahr 1995, Grundlage fuer die oertlichen
Hebesaetze ist die Erhebung nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.
Abweichend von den Saetzen 1 bis 4 koennen bis zu 20 Prozent des Anteils an der
Umsatzsteuer nach Absatz 1 gemaess Landesrecht an Gemeinden verteilt werden, die als
Folge der Regelungen der Absaetze 1 und 3 Satz 1 bis 4 und der Regelungen in den
Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.
Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) besondere finanzielle Nachteile haben.
(4) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Nummer 2 wird auf die einzelnen
Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrueckte Schluesselzahl
festgesetzt wird. Die Schluesselzahl setzt sich zusammen zu 70 Prozent aus dem
Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 30 Prozent aus dem Anteil, der sich
nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudruecken.
Die erste Komponente der Schluesselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen
Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der
Jahre 1992 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nummer 2 des Finanz-
und Personalstatistikgesetzes, fuer Berlin (Ost) als Summe der monatlichen
Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde. Die zweite Komponente der
Schluesselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der
sozialversicherungspflichtig Beschaeftigten am Arbeitsort im jeweiligen Land, die als
Durchschnitt fuer die Jahre 1996 bis 1998 in der Beschaeftigten- und Entgeltstatistik mit
Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschaeftigten
der Gebietskoerperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen
unberuecksichtigt.
§ 5b Fortschreibungsfaehiger Bestandteil des Verteilungsschluessels
(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes
wird vorbehaltlich des § 5c Absatz 1 auf die einzelnen Laender nach Schluesseln verteilt.
Die Schluessel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten
Gemeindeschluessel je Land.
(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die einzelnen
Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrueckte Schluesselzahl
festgesetzt wird. Die Schluesselzahl setzt sich zusammen
1. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen,
das als Summe der Jahre 2001 bis 2006 auf Grundlage des Realsteuervergleichs nach §
4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde;
2. zu 50 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der
sozialversicherungspflichtig Beschaeftigten am Arbeitsort ohne Beschaeftigte von
Gebietskoerperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als
Summe fuer die Jahre 2004 bis 2006 der Beschaeftigten- und Entgeltstatistik mit Stand
30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde;
3. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der
sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte von
-3-
Beschaeftigten von Gebietskoerperschaften und Sozialversicherungen sowie deren
Einrichtungen, die als Summe fuer die Jahre 2003 bis 2005 der Beschaeftigten- und
Entgeltstatistik ermittelt wurde.
Die Merkmale nach Satz 2 Nummer 2 und 3 werden mit dem gewogenen durchschnittlichen
oertlichen Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeitraeume gewichtet. Nach
erfolgter erstmaliger Festsetzung des Verteilungsschluessels wird der Schluessel unter
Beibehaltung der in Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 festgelegten Anzahl von Jahren alle drei
Jahre, erstmals zum 1. Januar 2012, aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt auf der
Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen Bundesamt zum 1. April des dem Jahr
der Aktualisierung vorangehenden Jahres verfuegbar ist.
§ 5c Verteilungsschluessel fuer den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
(1) Der Verteilungsschluessel fuer den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3
des Finanzausgleichsgesetzes wird
1. in den Jahren 2009 bis 2011 mit einem Anteil von 75 Prozent gemaess dem Schluessel
nach § 5a und mit einem Anteil von 25 Prozent gemaess dem Schluessel nach § 5b,
2. in den Jahren 2012 bis 2014 mit einem Anteil von jeweils 50 Prozent gemaess den
Schluesseln nach den §§ 5a und 5b und
3. in den Jahren 2015 bis 2017 mit einem Anteil von 25 Prozent gemaess dem Schluessel
nach § 5a und mit einem Anteil von 75 Prozent gemaess dem Schluessel nach § 5b
gebildet.
Ab dem Jahr 2018 wird der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gemaess dem Schluessel nach §
5b verteilt.
(2) Die sich aus den Verteilungsschluesseln nach Absatz 1 ergebenden Anteile an der
Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Laender jeweils nach Schluesseln verteilt, die vom
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festgesetzt werden. Die Laender stellen dem Bundesministerium der Finanzen die fuer
die Ermittlung der Schluessel notwendigen Daten zur Verfuegung. Die Anteile an der
Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden jeweils nach Schluesseln auf die Gemeinden aufgeteilt,
die von den Laendern nach Absatz 1 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen
Landesregierung festgesetzt werden. Die Laender ermitteln die Schluesselzahlen ihrer
Gemeinden auf der Grundlage von Schluesselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und
durch die Laender auf Eins normiert werden.
§ 5d Uebermittlung statistischer Ergebnisse
Zur Festsetzung der Verteilungsschluessel nach § 5c, jedoch nicht fuer die Regelung von
Einzelfaellen, duerfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Aemter der Laender
den Gemeinden und ihren Spitzenverbaenden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen die
dafuer erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt
und den statistischen Aemtern der Laender durchgefuehrten Berechnungen uebermitteln,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen duerfen
nur fuer die Zwecke, fuer die sie uebermittelt worden sind, nur durch Amtstraeger, fuer
den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend § 1
Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfuellung
ihrer Geheimhaltungspflicht foermlich verpflichtet worden sind, und nur raeumlich,
organisatorisch und personell getrennt von der Erfuellung solcher Verwaltungsaufgaben
verwendet werden, fuer die sie gleichfalls von Bedeutung sein koennen. Sie sind von den
Gemeinden und ihren Spitzenverbaenden geheim zu halten und vier Jahre nach Festsetzung
des Verteilungsschluessels zu loeschen. Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen
gegen die Berechnung des Verteilungsschluessels erhoben, duerfen die Daten bis zur
abschliessenden Klaerung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie fuer die Klaerung
erforderlich sind. § 16 Absatz 9 des Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend.
§ 5e Rechtsverordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, naehere Bestimmungen ueber die
Ermittlung der Schluesselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu treffen.
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§ 5f Ueberweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Laender wird nach
§ 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die
Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Laendern.
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren fuer die
Ueberweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.
(3) Fuer die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.
§ 6 Umlage nach Massgabe des Gewerbesteueraufkommens
(1) Die Gemeinden fuehren nach den folgenden Vorschriften eine Umlage an das fuer sie
zustaendige Finanzamt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhaeltnis von Bundes- und
Landesvervielfaeltiger auf den Bund und das Land aufzuteilen.
(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer
im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde fuer dieses Jahr festgesetzten Hebesatz
der Steuer geteilt und mit dem Vervielfaeltiger nach Absatz 3 multipliziert wird. Das
Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemaess § 3 Absatz 2
Nummer 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.
(3) Der Vervielfaeltiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfaeltigers fuer das
jeweilige Land. Der Bundesvervielfaeltiger betraegt im Jahr 2008 12 Prozent, im Jahr 2009
13 Prozent und ab dem Jahr 2010 14,5 Prozent. Der Landesvervielfaeltiger fuer die Laender
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen betraegt
im Jahr 2008 18 Prozent, im Jahr 2009 19 Prozent und ab dem Jahr 2010 20,5 Prozent.
Der Landesvervielfaeltiger fuer die uebrigen Laender betraegt im Jahr 2008 47 Prozent,
im Jahr 2009 48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Prozent. Der Landesvervielfaeltiger
nach Satz 4 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5 Satz 9 gilt
entsprechend.
(4) Das sich bei den uebrigen Laendern aus der hoeheren Gewerbesteuerumlage - in Relation
zum Vervielfaeltiger der Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen - auf Grund der unterschiedlichen Landesvervielfaeltiger ergebende
Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Laender und Gemeinden
im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes ueber den Finanzausgleich zwischen Bund und Laendern
unberuecksichtigt.
(5) Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den Laendern im Zusammenhang mit der
Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleiben, wird der
Landesvervielfaeltiger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschliesslich dem Jahr 2019 um eine
Erhoehungszahl angehoben. Die fortwirkende Belastung nach Satz 1 betraegt jaehrlich
2 582 024 000 Euro. Sie wird den einzelnen Laendern des Bundesgebietes mit Ausnahme des
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in dem Verhaeltnis zugeordnet,
das ihren Anteilen an den Leistungen nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fuer das Jahr 2004 entspricht. Die
Erhoehungs- und Ermaessigungsbetraege nach § 1 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben dabei unberuecksichtigt. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Erhoehungszahl jaehrlich so festzusetzen, dass das Mehraufkommen
der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Hoehe von
bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent des Betrages nach Satz 2 entspricht. Werden die
Laender zu Ausgleichsleistungen nach § 6b des Gesetzes ueber die Errichtung eines Fonds
"Deutsche Einheit" herangezogen, ist zur Beteiligung der Gemeinden die Erhoehungszahl
im Jahr 2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der
Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Hoehe von bundesdurchschnittlich rund 40
Prozent der Ausgleichsleistungen entspricht. Das auf der Anhebung des Vervielfaeltigers
beruhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Laendern zu und bleibt bei
der Ermittlung der Steuereinnahmen der Laender und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8
des Gesetzes ueber den Finanzausgleich zwischen Bund und Laendern unberuecksichtigt. Die
Rechtsverordnung kann naehere Bestimmungen ueber die Abfuehrung der Umlage treffen. Die
Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Hoehe ihres jeweiligen
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Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen - einschliesslich der Zuweisungen im Rahmen der
Steuerverbuende - in den einzelnen Laendern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
(6) Uebersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die
Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der
sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag
ergibt. Ist fuer das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenueber dem Vorjahr um mehr als 10
Prozent abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen;
mindestens ist aber der Durchschnitt der Hebesaetze fuer die letzten drei vorangegangenen
Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus
dieser Steuer nicht ueberstiegen haben.
(7) Die Umlage ist jaehrlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden
Jahres an das Finanzamt abzufuehren. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des
Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen fuer das vorhergehende Kalendervierteljahr
nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt fuer die
Abschlagszahlungen entsprechend.
(8) Die Landesregierungen koennen naehere Bestimmungen ueber die Festsetzung und Abfuehrung
der Umlage durch Rechtsverordnung treffen.
Fussnote
§ 6: Zur Anwengung vgl. § 7
§ 7 Sondervorschriften fuer Berlin und Hamburg
In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Laender Berlin und Hamburg fuehren
den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im Uebrigen finden die §§ 2 bis
5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
§ 8 Subdelegation
Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermaechtigt, koennen die Landesregierungen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf
die oberste Finanzbehoerde des Landes uebertragen.
§ 9 Ermaechtigung
Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und
unter neuer Ueberschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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