Gesetz ueber das Aufspueren von Gewinnen aus
schweren Straftaten (Geldwaeschegesetz -
GwG)
GwG
vom 13.08.2008
"Geldwaeschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 5 G v. 18.6.2009 I 1346;
Hinweis: Aenderung durch Art. 5 G v. 25.6.2009 I 1506 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 21.8.2008
Das G wurde als Artikel 2 des G v. 13.8.2008 I 1690 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Satz 1 dieses G am 21.8.2008 in Kraft
getreten.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtete
Abschnitt 2
Sorgfaltspflichten
und interne Sicherungsmassnahmen
§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 4 Durchfuehrung der Identifizierung
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstaerkte Sorgfaltspflichten
§ 7 Ausfuehrung durch Dritte
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Interne Sicherungsmassnahmen
Abschnitt 3
Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen,
Anzeigepflichten und Datenverwendung
§ 10 Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen
§ 11 Anzeige von Verdachtsfaellen
§ 12 Verbot der Informationsweitergabe
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14 Anzeige von Verdachtsfaellen durch Behoerden
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
Abschnitt 4
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Aufsicht und Bussgeldvorschriften
§ 16 Aufsicht
§ 17 Bussgeldvorschriften
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes besteht aus
1. der Feststellung der Identitaet durch Erheben von Angaben und
2. der Ueberpruefung der Identitaet.
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung oder
Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen,
1. eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches, oder
2. eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates
vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekaempfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen
Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten.
(3) Geschaeftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede geschaeftliche oder berufliche
Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschaeftlichen oder beruflichen
Aktivitaeten der Verpflichteten unterhalten wird, und bei der beim Zustandekommen des
Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
(4) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder
eine sonstige Vermoegensverschiebung bezweckt oder bewirkt.
(5) Dem Bargeld im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt ist elektronisches Geld im
Sinne von § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.
(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natuerliche Person, in
deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die
natuerliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgefuehrt oder
eine Geschaeftsbeziehung letztlich begruendet wird. Hierzu zaehlen insbesondere:
1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs.
5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht
entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder
gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natuerliche Person,
welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile haelt oder
mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert,
2. bei rechtsfaehigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhaenderisch
Vermoegen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte
beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,
a) jede natuerliche Person, die 25 Prozent oder mehr des Vermoegens kontrolliert,
b) jede natuerliche Person, die als Beguenstigte von 25 Prozent oder mehr des
verwalteten Vermoegens bestimmt worden ist,
c) die Gruppe von natuerlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermoegen hauptsaechlich
verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natuerliche Person, die
Beguenstigte des verwalteten Vermoegens werden soll, noch nicht bestimmt ist.
(7) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
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Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der von der
Kommission der Europaeischen Union auf Grundlage des Artikels 40 Abs. 1 Buchstabe a
der Richtlinie 2005/60/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwaesche und der
Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15) getroffenen Durchfuehrungsmassnahmen
Konkretisierungen zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen festlegen.
§ 2 Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausuebung ihres Geschaefts
oder Berufs handeln,
1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der
in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im
Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit
Sitz im Ausland,
2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,
mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 12 und Abs. 10 des
Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und
Zweigniederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland,
3. Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, die nicht
unter Nummer 1 oder Nummer 4 fallen und deren Haupttaetigkeit einer der in
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttaetigkeiten oder
einer Haupttaetigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes bezeichneten Unternehmens entspricht, und im Inland gelegene
Zweigstellen und Zweigniederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
4. Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschaefte betreiben, die unter die Richtlinie
2002/83/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002
ueber Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) fallen, oder soweit sie
Unfallversicherungsvertraege mit Praemienrueckgewaehr anbieten, und im Inland gelegene
Niederlassungen solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
5. Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes,
soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln,
mit Ausnahme der gemaess § 34d Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung taetigen
Versicherungsvermittler, und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender
Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,
6. Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes und
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes und im
Inland gelegene Niederlassungen solcher Gesellschaften mit Sitz im Ausland,
7. Rechtsanwaelte, Kammerrechtsbeistaende und registrierte Personen im Sinne des § 10
des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Patentanwaelte sowie Notare, wenn sie fuer ihren
Mandanten an der Planung oder Durchfuehrung von folgenden Geschaeften mitwirken:
a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermoegenswerten,
c) Eroeffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
d) Beschaffung der zur Gruendung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von
Gesellschaften erforderlichen Mittel,
e) Gruendung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften
oder aehnlichen Strukturen,
oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder
Immobilientransaktionen durchfuehren,
8. Wirtschaftspruefer, vereidigte Buchpruefer, Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte,
9. Dienstleister fuer Gesellschaften und Treuhandvermoegen oder Treuhaender, die nicht
den unter Nummer 7 oder Nummer 8 genannten Berufen angehoeren, wenn sie fuer Dritte
eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
a) Gruendung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
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b) Ausuebung der Leitungs- oder Geschaeftsfuehrungsfunktion einer juristischen Person
oder einer Personengesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschaefts-, Verwaltungs- oder Postadresse
und anderer damit zusammenhaengender Dienstleistungen fuer eine juristische
Person, eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne von § 1
Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,
d) Ausuebung der Funktion eines Treuhaenders fuer eine Rechtsgestaltung im Sinne von
§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2,
e) Ausuebung der Funktion eines nominellen Anteilseigners fuer eine andere
Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte
Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die
dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf
Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
f) Schaffung der Moeglichkeit fuer eine andere Person, die in den Buchstaben b, d
und e genannten Funktionen auszuueben,
10. Immobilienmakler,
11. Spielbanken,
12. Personen, die gewerblich mit Guetern handeln.
(2) Die Bundesministerien des Innern, der Finanzen und fuer Wirtschaft und Technologie
koennen unter Beachtung der von der Kommission der Europaeischen Union gemaess Artikel
40 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfuehrungsmassnahmen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen ihrer jeweiligen
Zustaendigkeit fuer Verpflichtete im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 6, die eine
Finanztaetigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausueben und bei
denen ein geringes Risiko der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung besteht,
Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung der Geldwaesche oder der
Terrorismusfinanzierung vorsehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die ihm
erteilte Ermaechtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht uebertragen.
Abschnitt 2
Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmassnahmen
§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Faellen die
nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfuellen:
1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Massgabe des § 4 Abs. 3 und 4,
2. die Einholung von Informationen ueber den Zweck und die angestrebte Art der
Geschaeftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus
der Geschaeftsbeziehung ergeben,
3. die Abklaerung, ob der Vertragspartner fuer einen wirtschaftlich Berechtigten
handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Massgabe
des § 4 Abs. 5; dies schliesst in Faellen, in denen der Vertragspartner keine
natuerliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des
Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
4. die kontinuierliche Ueberwachung der Geschaeftsbeziehung, einschliesslich der in
ihrem Verlauf durchgefuehrten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit
den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen ueber den Vertragspartner und
gegebenenfalls ueber den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschaeftstaetigkeit und
Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen ueber die
Herkunft ihrer Vermoegenswerte uebereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen
der kontinuierlichen Ueberwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente,
Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
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(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfuellen:
1. im Falle der Begruendung einer Geschaeftsbeziehung,
2. im Falle der Durchfuehrung einer ausserhalb einer bestehenden Geschaeftsbeziehung
anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn
mehrere Transaktionen durchgefuehrt werden, die zusammen einen Betrag im Wert
von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass
zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schliessen lassen,
dass eine Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der
Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchfuehrung
dienen wuerde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen,
Befreiungen und Schwellenbetraege,
4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen
Angaben zu der Identitaet des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten
zutreffend sind.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht fuer Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12. Unbeschadet
des Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 bei der Annahme
von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu
erfuellen; Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht fuer Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 11
die Pflicht zur Identifizierung von Kunden, die Spielmarken im Wert von 2.000 Euro oder
mehr kaufen oder verkaufen. Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen
werden, dass die Kunden bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden.
(4) Bei Erfuellung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 haben die Verpflichteten
den konkreten Umfang ihrer Massnahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen
Vertragspartners, der jeweiligen Geschaeftsbeziehung oder der jeweiligen Transaktion
zu bestimmen. Verpflichtete muessen gegenueber den nach § 16 Abs. 2 zustaendigen Behoerden
auf Verlangen darlegen koennen, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Massnahmen im
Hinblick auf die Risiken der Geldwaesche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen
anzusehen ist.
(5) Versicherungsvermittler im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, die fuer ein
Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Praemien einziehen, haben diesem
Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Praemienzahlungen in bar erfolgen und den
Betrag von 15.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres uebersteigen.
(6) Kann der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht
erfuellen, darf die Geschaeftsbeziehung nicht begruendet oder fortgesetzt und keine
Transaktion durchgefuehrt werden. Soweit eine Geschaeftsbeziehung bereits besteht,
ist diese vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher
Bestimmungen durch Kuendigung oder auf andere Weise zu beenden. Die Saetze 1 und 2 gelten
nicht fuer Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8, wenn der Vertragspartner
eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete
weiss, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung bewusst fuer den Zweck der Geldwaesche
oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.
§ 4 Durchfuehrung der Identifizierung
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte
bereits vor Begruendung der Geschaeftsbeziehung oder Durchfuehrung der Transaktion
zu identifizieren. Die Identifizierung kann noch waehrend der Begruendung der
Geschaeftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen
Geschaeftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko der Geldwaesche oder der
Terrorismusfinanzierung besteht.
(2) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den
zu Identifizierenden bereits bei frueherer Gelegenheit identifiziert und die dabei
erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der
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aeusseren Umstaende Zweifel hegen, dass die bei der frueheren Identifizierung erhobenen
Angaben weiterhin zutreffend sind.
(3) Zur Feststellung der Identitaet des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende
Angaben zu erheben:
1. bei einer natuerlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehoerigkeit
und Anschrift,
2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes
oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der
gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche
Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung,
Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der
Hauptniederlassung zu erheben.
(4) Zur Ueberpruefung der Identitaet des Vertragspartners hat sich der Verpflichtete
anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern, dass die nach Absatz 3 erhobenen
Angaben zutreffend sind, soweit sie in den Dokumenten enthalten sind:
1. bei natuerlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 anhand
eines gueltigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthaelt und
mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfuellt wird, insbesondere anhand
eines inlaendischen oder nach auslaenderrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder
zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem
Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register
oder Verzeichnis, der Gruendungsdokumente oder gleichwertiger beweiskraeftiger
Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.
Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Dokumente
bestimmen, die zur Ueberpruefung der Identitaet geeignet sind.
(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zur Feststellung
der Identitaet zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall
bestehenden Risikos der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen
ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Zur Ueberpruefung der Identitaet
des wirtschaftlich Berechtigten hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene
Massnahmen zu vergewissern, dass die nach Satz 1 erhobenen Angaben zutreffend sind.
(6) Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die zur Erfuellung der Pflichten gemaess
den vorstehenden Absaetzen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfuegung zu
stellen und sich im Laufe der Geschaeftsbeziehung ergebende Aenderungen unverzueglich
anzuzeigen.
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, koennen Verpflichtete in den
Faellen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 von der Erfuellung der Sorgfaltspflichten
des § 3 Abs. 1 absehen, wenn das Risiko der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung
nach Massgabe von Absatz 2 gering ist. § 3 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Ein geringes Risiko besteht vorbehaltlich von § 25d des Kreditwesengesetzes,
auch in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Investmentgesetzes, und § 80e des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschliesslich in folgenden Faellen:
1. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begruendung von
Geschaeftsbeziehungen mit Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6;
dies gilt auch, soweit es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne der
Richtlinie 2005/60/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
mit Sitz in einem Drittstaat handelt, das dort gleichwertigen Anforderungen und
einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt;
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2. bei Transaktionen von oder zugunsten von und bei Begruendung von
Geschaeftsbeziehungen mit boersennotierten Gesellschaften, deren Wertpapiere
zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union zugelassen sind, und mit boersennotierten Gesellschaften aus Drittstaaten,
die Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile unterliegen, die
denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
3. bei der Feststellung der Identitaet des wirtschaftlich Berechtigten bei Anderkonten
von Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, sofern das kontofuehrende Institut
vom Inhaber des Anderkontos die Angaben ueber die Identitaet des wirtschaftlich
Berechtigten auf Anfrage erhalten kann; dies gilt auch fuer Anderkonten von Notaren
oder anderen selbstaendigen Angehoerigen von Rechtsberufen, die in Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union ansaessig sind, und fuer Anderkonten von Notaren oder anderen
selbstaendigen Angehoerigen von Rechtsberufen mit Sitz in Drittstaaten, sofern diese
internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezueglich der Bekaempfung
der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung und insoweit einer Aufsicht
unterliegen;
4. bei Transaktionen von oder zugunsten von inlaendischen Behoerden im Sinne des § 1
Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden Regelungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Laender und bei Begruendung von Geschaeftsbeziehungen
mit diesen; Entsprechendes gilt in Bezug auf auslaendische Behoerden oder
auslaendische oeffentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des Vertrags ueber
die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften
oder des Sekundaerrechts der Gemeinschaften mit oeffentlichen Aufgaben betraut
sind, sofern deren Identitaet oeffentlich nachpruefbar und transparent ist und
zweifelsfrei feststeht, ihre Taetigkeiten und Rechnungslegung transparent sind und
eine Rechenschaftspflicht gegenueber einem Organ der Gemeinschaft oder gegenueber den
Behoerden eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder anderweitige Kontroll-
und Ueberwachungsmassnahmen zur Ueberpruefung der Taetigkeit bestehen.
Fuer Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gilt § 25d des Kreditwesengesetzes
entsprechend.
(3) Die Absaetze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn dem Verpflichteten im Hinblick auf
eine konkrete Transaktion oder Geschaeftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf
schliessen lassen, dass das Risiko der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung nicht
gering ist.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zur Umsetzung der von der Kommission der Europaeischen Union gemaess Artikel 40
Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfuehrungsmassnahmen
weitere Kriterien bestimmen, bei denen ein geringes Risiko der Geldwaesche oder der
Terrorismusfinanzierung besteht,
2. eine Entscheidung der Kommission der Europaeischen Union gemaess Artikel 40 Abs. 4 der
Richtlinie 2005/60/EG in Bezug auf die in Artikel 12 dieser Richtlinie genannten
Faelle umsetzen.
§ 6 Verstaerkte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit erhoehte Risiken bezueglich der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung
bestehen koennen, haben Verpflichtete zusaetzliche, dem erhoehten Risiko angemessene
verstaerkte Sorgfaltspflichten zu erfuellen. § 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Insbesondere in folgenden Faellen ist von einem erhoehten Risiko auszugehen und sind
die nachstehend jeweils aufgefuehrten verstaerkten Sorgfaltspflichten zu erfuellen:
1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit
denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine nicht im
Inland ansaessige natuerliche Person, die ein wichtiges oeffentliches Amt ausuebt
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oder ausgeuebt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine
ihr bekanntermassen nahe stehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer
die Richtlinie 2005/60/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung
der technischen Kriterien fuer vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie fuer die
Befreiung in Faellen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschraenktem
Umfang Finanzgeschaefte getaetigt werden (ABl. EU Nr. L 214 S. 29), handelt. Hierbei
gelten oeffentliche Aemter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel nur dann
als wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit der aehnlicher Positionen auf
nationaler Ebene vergleichbar ist. Eine Person, die seit mindestens einem Jahr
kein wichtiges oeffentliches Amt mehr ausuebt, ist nicht mehr als politisch exponiert
zu betrachten. Soweit ein Verpflichteter abklaeren muss, ob der Vertragspartner
einer Person, die wichtige oeffentliche Aemter ausuebt, nahe steht, ist er hierzu
nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung oeffentlich bekannt ist oder der
Verpflichtete Grund zur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht; er ist
jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nachforschungen anzustellen. Handelt es sich bei
dem Vertragspartner um eine nicht im Inland ansaessige politisch exponierte Person
in diesem Sinne, so gilt Folgendes:
a) die Begruendung einer Geschaeftsbeziehung durch einen fuer den Verpflichteten
Handelnden ist von der Zustimmung des diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der
ihm unmittelbar uebergeordneten Fuehrungsebene abhaengig zu machen,
b) es sind angemessene Massnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der
Vermoegenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschaeftsbeziehung oder
der Transaktion eingesetzt werden, und
c) die Geschaeftsbeziehung ist einer verstaerkten kontinuierlichen Ueberwachung zu
unterziehen.
Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die fuer die Abklaerung notwendigen
Informationen zur Verfuegung zu stellen und sich im Laufe der Geschaeftsbeziehung
ergebende Aenderungen unverzueglich anzuzeigen.
2. Ist der Vertragspartner eine natuerliche Person und zur Feststellung der Identitaet
nicht persoenlich anwesend, hat der Verpflichtete die Identitaet des Vertragspartners
anhand eines Dokuments im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, einer beglaubigten
Kopie eines solchen Dokuments oder einer qualifizierten elektronischen Signatur im
Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu ueberpruefen und sicherzustellen, dass
die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto erfolgt, das auf den Namen des
Vertragspartners bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut
oder bei einem in einem Drittstaat ansaessigen Kreditinstitut, fuer das Anforderungen
gelten, die denen dieses Gesetzes gleichwertig sind, eroeffnet worden ist. Im Falle
der Ueberpruefung der Identitaet des Vertragspartners anhand einer qualifizierten
elektronischen Signatur hat der Verpflichtete die Gueltigkeit des Zertifikats, die
Anzeige des Zertifizierungsdiensteanbieters gemaess § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes,
die Unversehrtheit des Zertifikats und den Bezug des Zertifikats zu den signierten
Daten zu pruefen.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. in den in Absatz 2 genannten Faellen zusaetzliche Massnahmen bestimmen, die die
Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhoehten Risiko zu begegnen,
2. unter Beachtung der von der Kommission der Europaeischen Union gemaess Artikel 40
Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/60/EG getroffenen Durchfuehrungsbestimmungen
und des Artikels 13 Abs. 6 dieser Richtlinie weitere Faelle benennen, in denen
ein erhoehtes Risiko der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, und
Massnahmen festlegen, die die Verpflichteten zu ergreifen haben, um dem erhoehten
Risiko zu begegnen.
§ 7 Ausfuehrung durch Dritte
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(1) Ein Verpflichteter kann zur Erfuellung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 auf Dritte zurueckgreifen. Die Verantwortung fuer die Erfuellung der
Sorgfaltspflichten verbleibt bei dem Verpflichteten. Als Dritte im Sinne dieser
Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union ansaessige Verpflichtete
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 sowie des § 2 Abs. 1 Nr. 2, soweit es
sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5
und 8 des Kreditwesengesetzes handelt. Soweit sie einer gesetzlichen Registrierungs-
oder Zulassungspflicht hinsichtlich ihrer Geschaefts- oder Berufstaetigkeit unterliegen,
der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende Regelungen ueber Sorgfaltspflichten und
Aufbewahrung von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden Aufsicht unterliegen,
gelten als Dritte auch in einem Drittstaat ansaessige Kreditinstitute, Rechtsanwaelte,
Notare, Wirtschaftspruefer und Steuerberater sowie Versicherungsunternehmen, soweit
sie Geschaefte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder soweit sie
Unfallversicherungsvertraege mit Praemienrueckgewaehr anbieten. Wenn Sorgfaltspflichten,
die denen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, von einem Dritten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union erfuellt werden, genuegt es, die Vorschriften dieses
Staates zu den Anforderungen an die erhobenen Angaben und Informationen und ueberprueften
Dokumente zu erfuellen. Dritte uebermitteln dem Verpflichteten in den Faellen dieses
Absatzes unverzueglich und unmittelbar die bei Durchfuehrung von Massnahmen, die denen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen, erlangten Angaben und Informationen sowie
auf Anfrage von ihnen aufbewahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung eines
Vertragspartners und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten.
(2) Ein Verpflichteter kann die Durchfuehrung der zur Erfuellung der Sorgfaltspflichten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Massnahmen auf Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung auf eine andere Person uebertragen. Dies darf weder die ordnungsgemaesse
Erfuellung der dem Verpflichteten nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten noch
die Steuerungs- oder Kontrollmoeglichkeiten seiner Geschaeftsleitung oder die
Pruefungsrechte und Kontrollmoeglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zustaendigen Behoerde
gegenueber dem Verpflichteten beeintraechtigen. Der Verpflichtete hat sich vor Beginn
der Zusammenarbeit von der Zuverlaessigkeit der anderen Person und waehrend der
Zusammenarbeit durch Stichproben ueber die Angemessenheit und Ordnungsmaessigkeit
der von der anderen Person getroffenen Massnahmen zu ueberzeugen. Die Massnahmen der
anderen Person werden dem Verpflichteten als eigene zugerechnet. § 25a Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes bleibt unberuehrt.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der
Kommission der Europaeischen Union gemaess Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG
Ausnahmen von den Faellen, in denen Verpflichtete gemaess Absatz 1 zur Erfuellung ihrer
Sorgfaltspflichten auf ausserhalb der Europaeischen Union ansaessige Dritte zurueckgreifen
duerfen, bestimmen.
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben
und eingeholten Informationen ueber Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte,
Geschaeftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen. In den Faellen des § 4 Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behoerde des zur
Ueberpruefung der Identitaet vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen. Die Anfertigung einer
Kopie des zur Ueberpruefung der Identitaet vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der zur Ueberpruefung der Identitaet vorgelegten
oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung
der darin enthaltenen Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch gefuehrte
Register- oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung
der darin enthaltenen Angaben. Wird nach § 4 Abs. 2 von einer erneuten Identifizierung
abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei
frueherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Sofern im Falle des § 6
Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natuerlichen Person anhand einer qualifizierten
elektronischen Signatur und die entsprechende Pruefung der Signatur durchgefuehrt wurden,
ist auch der Umstand dieser Pruefung aufzuzeichnen.
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(2) Die Aufzeichnungen koennen auch als Wiedergaben auf einem Bildtraeger oder auf
anderen Datentraegern gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein, dass die
gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben uebereinstimmen, waehrend der Dauer
der Aufbewahrungsfrist verfuegbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar
gemacht werden koennen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Belege ueber Geschaeftsbeziehungen und
Transaktionen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fuenf Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschaeftsbeziehung endet. In den uebrigen
Faellen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe
festgestellt worden ist.
(4) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer oeffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt §
147 Abs. 5 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 9 Interne Sicherungsmassnahmen
(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 muessen angemessene interne
Sicherungsmassnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwaesche und zur
Terrorismusfinanzierung missbraucht werden koennen. Fuer Verpflichtete im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 gilt dies nur, soweit sie die dort genannten Geschaefte regelmaessig
ausfuehren.
(2) Interne Sicherungsmassnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. fuer Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die Bestellung eines
der Geschaeftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwaeschebeauftragten, der
Ansprechpartner fuer die Strafverfolgungsbehoerden, das Bundeskriminalamt –
Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen – und die nach § 16 Abs. 2 zustaendigen
Behoerden ist; fuer Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt dies
als uebergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne
des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-
Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes oder als Mutterunternehmen
auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes; fuer Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt dies
als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, einer
gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5
oder § 104k Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Finanzkonglomerats
im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit es sich
bei den Tochterunternehmen um solche handelt, die Geschaefte betreiben, die
unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungsvertraege mit
Praemienrueckgewaehr anbieten; diese Verpflichteten haben die fuer eine ordnungsgemaesse
Durchfuehrung der Aufgaben des Geldwaeschebeauftragten notwendigen Mittel und
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen,
2. die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsaetze, angemessener geschaefts- und
kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwaesche
und der Terrorismusfinanzierung und
3. die Sicherstellung, dass die mit der Durchfuehrung von Transaktionen und mit der
Anbahnung und Begruendung von Geschaeftsbeziehungen befassten Beschaeftigten ueber die
Methoden der Geldwaesche und der Terrorismusfinanzierung und die nach diesem Gesetz
bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
(3) Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12
seine berufliche Taetigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausuebt, obliegt die
Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten duerfen
interne Sicherungsmassnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und Aufbewahrungen nach
§ 8 sowie, soweit sie Anwendung finden, interne Sicherungsmassnahmen nach § 25c Abs.
2 des Kreditwesengesetzes und nach § 80d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zustaendigen Behoerde im Rahmen von
vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchfuehren lassen. Die Zustimmung
darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die Gewaehr dafuer bietet, dass die Massnahmen
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ordnungsgemaess durchgefuehrt und die Steuerungsmoeglichkeiten der Verpflichteten und die
Kontrollmoeglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zustaendigen Behoerde nicht beeintraechtigt
werden.
(4) Die nach § 16 Abs. 2 zustaendige Behoerde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, um interne Sicherungsmassnahmen im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf
Gruppen der Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 wegen der Art der von diesen
betriebenen Geschaefte und der Groesse des Geschaeftsbetriebs die Vorschriften der
Absaetze 1 und 2 risikoangemessen anzuwenden sind. Abweichend von Satz 1 treffen diese
Anordnungen die Bundesrechtsanwaltskammer fuer Rechtsanwaelte und Kammerrechtsbeistaende,
die Bundessteuerberaterkammer fuer Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte, die
Bundesnotarkammer fuer Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zustaendige
oberste Landesbehoerde nach § 11 Abs. 4 Satz 4 fuer Notare, die nicht Mitglied einer
Notarkammer sind.
Abschnitt 3
Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und
Datenverwendung
§ 10 Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen
(1) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen – unterstuetzt als
Zentralstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien
des Bundes und der Laender bei der Verhuetung und Verfolgung der Geldwaesche und der
Terrorismusfinanzierung. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen –
hat
1. die nach den §§ 11 und 14 uebermittelten Verdachtsanzeigen zu sammeln und
auszuwerten, insbesondere Abgleiche mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu
veranlassen,
2. die Strafverfolgungsbehoerden des Bundes und der Laender unverzueglich ueber die
sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhaenge von
Straftaten zu unterrichten,
3. Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Zahlen
und Angaben zu fuehren,
4. einen Jahresbericht zu veroeffentlichen und
5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmaessig ueber Typologien und Methoden der
Geldwaesche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren.
(2) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen – arbeitet mit den fuer
die Verhuetung und Verfolgung der Geldwaesche und der Terrorismusfinanzierung zustaendigen
Zentralstellen anderer Staaten zusammen. Es ist zentrale Meldestelle im Sinne des
Artikels 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates der Europaeischen Union (2000/642/JI)
ueber Vereinbarungen fuer eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der
Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L
271 S. 4).
(3) Soweit es zur Erfuellung seiner Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 erforderlich ist,
kann das Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen – personenbezogene
Daten nach Massgabe der §§ 7 bis 14 und 27 bis 37 des Bundeskriminalamtgesetzes
erheben, verarbeiten und nutzen. In § 7 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
treten an die Stelle der Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes die Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2. § 14 Abs. 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes findet mit der Massgabe Anwendung, dass auch eine Uebermittlung
an Zentralstellen anderer Staaten zulaessig ist. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle
fuer Verdachtsanzeigen – kann die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht um
Auskuenfte nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes ersuchen, soweit dies
zur Erfuellung seiner Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 2 erforderlich ist.
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(4) Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen – darf die von
einer Zentralstelle eines anderen Staates uebermittelten Daten nur zu den durch die
uebermittelnde Zentralstelle vorgegebenen Bedingungen verwenden. Es kann seinerseits bei
der Uebermittlung von Daten an eine Zentralstelle eines anderen Staates Einschraenkungen
und Auflagen fuer die Verwendung der uebermittelten Daten festlegen.
§ 11 Anzeige von Verdachtsfaellen
(1) Ein Verpflichteter hat unabhaengig von der Hoehe der Transaktion bei Feststellung von
Tatsachen, die darauf schliessen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches
oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese
unverzueglich muendlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische
Datenuebermittlung der zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde und in Kopie dem
Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen – anzuzeigen. Eine angetragene
Transaktion darf fruehestens durchgefuehrt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung
der Staatsanwaltschaft uebermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem
Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne dass die Durchfuehrung der Transaktion
strafprozessual untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
Ist ein Aufschub der Transaktion nicht moeglich oder koennte dadurch die Verfolgung der
Nutzniesser einer mutmasslichen Geldwaesche oder einer Terrorismusfinanzierung behindert
werden, so darf die Transaktion durchgefuehrt werden; die Anzeige ist unverzueglich
nachzuholen.
(2) Eine muendlich oder telefonisch gestellte Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich,
fernschriftlich oder durch elektronische Datenuebermittlung zu wiederholen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
7 und 8 nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn dem Verdacht Informationen von dem
oder ueber den Mandanten zugrunde liegen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder
der Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Die Anzeigepflicht bleibt
bestehen, wenn die in Satz 1 genannten Verpflichteten wissen, dass der Mandant ihre
Rechtsberatung bewusst fuer den Zweck der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung in
Anspruch nimmt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
7 und 8, die Mitglied einer Berufskammer sind, die Anzeige an die fuer sie zustaendige
Bundesberufskammer zu uebermitteln. Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie
hat die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend Absatz 1 Satz 1 unverzueglich an
die dort genannten Stellen weiterzuleiten. Dies gilt entsprechend fuer Notare, die nicht
Mitglied einer Notarkammer sind, mit der Massgabe, dass an die Stelle der Berufskammer
die fuer die Berufsaufsicht zustaendige oberste Landesbehoerde tritt.
(5) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absaetzen 1 und 2 schliesst die Freiwilligkeit der
Anzeige im Sinne des § 261 Abs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(6) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf nur fuer die in § 15 Abs. 1 und 2
Satz 3 bezeichneten Strafverfahren, fuer Strafverfahren wegen einer Straftat, die
im Hoechstmass mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, fuer
Besteuerungsverfahren und fuer die Aufsichtsaufgaben der zustaendigen Behoerden nach § 16
Abs. 2 sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen koennen
zur Bekaempfung der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die als
verdaechtig im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten und die die Verpflichteten anzuzeigen
haben. Die Rechtsverordnung soll befristet werden.
(8) In Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach Absatz 1 oder § 14 erstattet wurde,
und in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder
in denen wegen des Verdachts von Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ermittelt wurde,
teilt die zustaendige Staatsanwaltschaft dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer
Verdachtsanzeigen – die Erhebung der oeffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens
mit. Die Mitteilung erfolgt durch Uebersendung einer Abschrift der Anklageschrift,
der begruendeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils. Einem Verpflichteten,
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der eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet hat, koennen auf Antrag nach § 475 der
Strafprozessordnung Auskuenfte aus den Akten erteilt werden, soweit dies zur Ueberpruefung
seines Anzeigeverhaltens erforderlich ist; § 477 Abs. 3 der Strafprozessordnung findet
insoweit keine Anwendung. Der Verpflichtete darf durch Auskuenfte nach Satz 3 erlangte
personenbezogene Daten nur zur Ueberpruefung seines Anzeigeverhaltens nutzen und hat
diese zu loeschen, wenn sie fuer diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 12 Verbot der Informationsweitergabe
(1) Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige
Dritte nicht von einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 oder von einem daraufhin
eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Dies gilt nicht fuer eine
Informationsweitergabe
1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2 zustaendigen Behoerden,
2. zwischen den derselben Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder
Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, derselben Finanzholding-Gruppe im Sinne
des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, demselben Finanzkonglomerat im
Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder zwischen den
derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr.
4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versicherungs-
Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder des § 104k Nr. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder demselben Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k
Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehoerenden Instituten und Unternehmen
aus Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der
Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten und eine gleichwertige
Aufsicht in Bezug auf ihre Einhaltung besteht,
3. zwischen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 aus Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union oder aus Drittstaaten, in denen der Richtlinie 2005/60/
EG gleichwertige Anforderungen gelten, sofern die betreffenden Personen ihre
berufliche Taetigkeit selbstaendig oder angestellt in derselben juristischen Person
oder in einer Struktur, die einen gemeinsamen Eigentuemer oder eine gemeinsame
Leitung hat oder ueber eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der
Vorschriften zur Verhinderung der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung
verfuegt, ausueben,
4. zwischen den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Verpflichteten in Faellen, die
sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen und an der
zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, sofern sie ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem Drittstaat haben, in dem
der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, sie derselben
Berufskategorie angehoeren und fuer sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf
das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten.
Nach Satz 2 weitergegebene Informationen duerfen ausschliesslich zum Zweck der
Verhinderung der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
(2) Wenn sich Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bemuehen, einen
Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht
als Informationsweitergabe.
(3) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 duerfen im Einzelfall einander
andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen im Rahmen der Erfuellung ihrer
Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6, den §§ 25d und 25f des Kreditwesengesetzes
und § 80e des Versicherungsaufsichtsgesetzes uebermitteln, wenn es sich um einen in
Bezug auf Geldwaesche oder Terrorismusfinanzierung auffaelligen oder ungewoehnlichen
Sachverhalt handelt und tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass der Empfaenger
die Informationen fuer die Beurteilung der Frage benoetigt, ob der Sachverhalt gemaess §
11 anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemaess § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten
ist. Der Empfaenger darf die Informationen ausschliesslich zum Zweck der Verhinderung der
Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den uebermittelnden
Verpflichteten vorgegebenen Bedingungen verwenden.
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(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung einer Entscheidung der
Kommission der Europaeischen Union gemaess Artikel 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG
weitere Regelungen treffen, nach denen eine Informationsweitergabe untersagt ist, und
bestimmen, in Bezug auf welche Verpflichteten aus Drittstaaten keine Informationen
weitergegeben werden duerfen.
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
(1) Wer den Strafverfolgungsbehoerden Tatsachen anzeigt, die auf eine Straftat nach
§ 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung schliessen lassen, kann
wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist
vorsaetzlich oder grob fahrlaessig unwahr erstattet worden.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschaeftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder
einer unternehmensintern fuer die Erstattung einer Anzeige zustaendigen Stelle mitteilt.
§ 14 Anzeige von Verdachtsfaellen durch Behoerden
(1) Die nach § 16 Abs. 2 zustaendigen Behoerden haben bei Feststellung von Tatsachen, die
darauf schliessen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine
Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzueglich der
zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle
fuer Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.
(2) Die mit der Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs betrauten Behoerden und die
fuer die Ueberwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmaerkte zustaendigen Behoerden
haben bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schliessen lassen, dass eine Tat nach
§ 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht
wurde oder wird, diese unverzueglich der zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde und in
Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen – anzuzeigen.
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
(1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen duerfen nur zur Verfolgung von
Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder § 261 Abs. 1
des Strafgesetzbuches genannten Straftaten herangezogen oder verwendet werden.
(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat
eingeleitet wird, ist dieser Umstand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen
der Finanzbehoerde mitzuteilen, sobald eine Transaktion festgestellt wird, die fuer
die Finanzverwaltung fuer die Einleitung oder Durchfuehrung von Besteuerungs- oder
Steuerstrafverfahren Bedeutung haben koennte. Zieht die Strafverfolgungsbehoerde
im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran, duerfen auch diese der
Finanzbehoerde uebermittelt werden. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen duerfen fuer
Besteuerungsverfahren und fuer Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.
Abschnitt 4
Aufsicht und Bussgeldvorschriften
§ 16 Aufsicht
(1) Die nach Absatz 2 zustaendigen Behoerden ueben die Aufsicht ueber die Verpflichteten
nach § 2 Abs. 1 aus. Die zustaendigen Behoerden koennen im Rahmen der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Massnahmen und Anordnungen
treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen
sicherzustellen. Sie koennen hierzu auch die ihnen fuer sonstige Aufsichtsaufgaben
eingeraeumten Befugnisse ausueben.
(2) Zustaendige Behoerde fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes ist
1. fuer die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau das Bundesministerium der Finanzen,
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2. fuer die uebrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,
Finanzdienstleistungsinstitute, im Inland gelegene Zweigstellen und
Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
mit Sitz im Ausland, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Investmentgesetzes und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht,
3. fuer Versicherungsunternehmen und die im Inland gelegenen Niederlassungen solcher
Unternehmen die jeweils zustaendige Aufsichtsbehoerde fuer das Versicherungswesen,
4. fuer Rechtsanwaelte und Kammerrechtsbeistaende die jeweils oertlich zustaendige
Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
5. fuer Patentanwaelte die Patentsanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung),
6. fuer Notare der jeweilige Praesident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar
seinen Sitz hat (§ 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung),
7. fuer Wirtschaftspruefer und vereidigte Buchpruefer die Wirtschaftsprueferkammer (§ 57
Abs. 2 Nr. 17 der Wirtschaftsprueferordnung),
8. fuer Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte die jeweils oertlich zustaendige
Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),
9. im Uebrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zustaendige Stelle.
§ 17 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners nicht vornimmt,
2. entgegen § 8 Abs. 1 erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht
richtig oder nicht vollstaendig aufzeichnet,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Aufzeichnungen und sonstige Belege ueber Geschaeftsbeziehungen
und Transaktionen nicht aufbewahrt oder
4. entgegen § 11 Abs. 1 der Pflicht zur Anzeige eines Verdachtsfalls nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht
abklaert,
2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identitaet des Vertragspartners nicht ueberprueft
oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des
Vertragspartners eroeffneten Konto erfolgt, oder
4. entgegen § 12 Abs. 1 den Auftraggeber oder eine andere als die in § 12 Abs. 1 Satz
2 genannten Stellen oder Personen in Kenntnis setzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 mit einer Geldbusse
bis zu hunderttausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 mit einer Geldbusse bis zu
fuenfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behoerde ist auch
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten. Fuer Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte ist
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils
nach Bundes- oder Landesrecht zustaendige Stelle zustaendig ist, ist sie
auch Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten.
(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwaltungsbehoerde ist, gelten § 387 Abs.
2, § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinngemaess.
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