Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Geigenbauer-Handwerk
(Geigenbauermeisterverordnung - GeigbMstrV)
GeigbMstrV

vom  26.01.1998



"Geigenbauermeisterverordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 219)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 4.1998

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemaess Artikel 33 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,
insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabaessen und Gamben.

(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.    Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung,
2.    Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3.    Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen,
4.    Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der
      Stilkunde,
5.    Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
6.    Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
7.    Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
8.    Kenntnisse der Moeglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung
      von Streichinstrumenten,
9.    Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,
10.   Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
11.   Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichboegen,
12.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

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13.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
14.   Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von
      Schablonen und Zulagen,
15.   Auswaehlen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hoelzer,
16.   Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Saegen, Bohren, Hobeln, Biegen und
      Schneiden,
17.   Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben,
18.   Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Woelbung, insbesondere Stechen, Hobeln und
      Putzen,
19.   Ausschneiden der F-Loecher sowie Anpassen und Anleimen des Bassbalkens,
20.   Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen,
21.   Zusammenbauen des Instrumentes,
22.   Herstellen und Anbringen von Einlagen,
23.   manuelle und maschinelle Oberflaechenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen,
      Grundieren, Lackieren und Polieren,
24.   Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,
25.   Anfertigen und Aufpassen des Steges,
26.   Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,
27.   Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln,
28.   Beziehen, Stimmen und Anspielen,
29.   Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,
30.   Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 30 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. Bau einer lackierten und spielfertigen Geige,
2. Bau einer lackierten und spielfertigen Bratsche,
3. Bau eines lackierten und spielfertigen Cellos,
4. Bau eines lackierten und spielfertigen Kontrabasses,
5. Bau einer lackierten und spielfertigen Gambe.

(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss eine technische Zeichnung zur Genehmigung vorzulegen.
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(3) Mit der Meisterpruefungsarbeit sind die technische Zeichnung und die Kalkulation
vorzulegen.

(4) Die technische Zeichnung und die Kalkulation sind bei der Bewertung der
Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall
die nach Nummer 1, auszufuehren:
1.     Anfertigen eines Halsanschaefters,
2.     Einpassen eines Wirbelkastenfutters,
3.     Einpassen eines Bassbalkens,
4.     Umschneiden eines Randes und Einlegen eines Spanes,
5.     Montieren eines Streichinstrumentes,
6.     Anfertigen eines Griffbrettes,
7.     Herstellen und Einpassen einer Stimme sowie Aufschneiden eines Steges,
8.     Ausschneiden eines F-Loches,
9.     Reparieren eines Deckenrisses,
10.    Ansetzen eines Deckenrandes oder einer Deckenecke mit Verputzen und Retuschieren.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
      a) Verschnittberechnungen,
      b) Mensuren,
      c) Flaechen-, Laengen-, Gewichts-, Volumen- und Koerperberechnungen;

2. Fachtechnologie:
      a) Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,
      b) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und Statik,
      c) Arten und Eigenschaften von Saiten,
      d) Arten und Eigenschaften von Streichboegen,
      e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3. Werkstoffkunde:
   Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und
   Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
      a) Stilkunde,
      b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Streichinstrumente,
      c) Musiktheorie;

5. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.


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(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.




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