Verordnung ueber die Bewertung und
Anerkennung von Prueflaboratorien
als Voraussetzung fuer die Zulassung
privater Gegenprobensachverstaendiger
fuer die Untersuchung von Proben
(Gegenprobensachverstaendigen-
Prueflaboratorienverordnung - PrueflabV)
PrueflabV
vom 11.02.1999
"Gegenprobensachverstaendigen-Prueflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I
S. 162), die durch Artikel 2 § 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S.
2618) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 § 3 Abs. 10 G v. 1.9.2005 I 2618
Fussnote
Textnachweis ab: 27.2.1999 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 99/93 (CELEX Nr: 393L0099)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG
des Rates vom 29. Oktober 1993 ueber zusaetzliche Massnahmen im Bereich der Amtlichen
Lebensmittelueberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
Eingangsformel
Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2226) verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit:
§ 1 Bewertung und Anerkennung von Prueflaboratorien
(1) Private Sachverstaendige zur Untersuchung amtlich zurueckgelassener Proben nach
§ 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1
Satz 2 des Vorlaeufigen Tabakgesetzes (Gegen- oder Zweitproben) duerfen nur zugelassen
werden, wenn sie nachweisen koennen, dass sie ueber ein zur sachgerechten Durchfuehrung
der Untersuchung derartiger Proben geeignetes Prueflaboratorium verfuegen, das die
allgemeinen Kriterien fuer den Betrieb der Prueflaboratorien gemaess Artikel 3 Abs. 1
der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 ueber zusaetzliche Massnahmen im
Bereich der Amtlichen Lebensmittelueberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfuellt.
(2) Fuer die in der Richtlinie 93/99/EWG vorgesehene Bewertung und Anerkennung der
Prueflaboratorien nach Absatz 1 sind die in der Anlage genannten Stellen zustaendig.
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(3) Anerkennungen privater Sachverstaendiger durch andere Stellen, die ihrerseits die
allgemeinen Anforderungen der Europaeischen Norm EN 45003 ueber Akkreditierungssysteme
fuer Kalibrier- und Prueflaboratorien nach dem Stand vom Mai 1995 *) erfuellen
(Akkreditierungsstelle), sind dabei angemessen zu beruecksichtigen, soweit es sich um
die Anerkennung von Anforderungen nach der Europaeischen Norm EN 45001 ueber Allgemeine
Kriterien zum Betreiben von Prueflaboratorien nach dem Stand vom Mai 1991 *) handelt.
(4) GLP-Bescheinigungen und GLP-Bestaetigungen nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind
von den in der Anlage genannten Stellen angemessen zu beruecksichtigen.
(5) Die angemessene Beruecksichtigung gemaess den Absaetzen 3 und 4 erfolgt dadurch,
dass sich die in der Anlage genannten Stellen in der Regel auf eine Dokumentenpruefung
beschraenken, soweit die andere Akkreditierungsstelle denselben Sachverhalt bereits
untersucht hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen die Zuverlaessigkeit der
anderen Akkreditierungsstelle sprechen.
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin.
§ 2 Uebergangsregelung
(1) Private Sachverstaendige, die bereits ueber eine Zulassung fuer die Untersuchung
amtlich zurueckgelassener Proben nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorlaeufigen Tabakgesetzes
verfuegen, muessen spaetestens zwoelf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung der
nach Landesrecht zustaendigen Behoerde nachweisen, dass sie ueber ein zur sachgerechten
Durchfuehrung der Untersuchung solcher Proben geeignetes Prueflaboratorium verfuegen, das
die allgemeinen Kriterien fuer Prueflaboratorien gemaess Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
93/99/EWG erfuellt.
(2) Private Sachverstaendige, die ueber eine Zulassung fuer die Untersuchung
amtlich zugelassener Proben nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorlaeufigen Tabakgesetzes sowie
ueber ein Labor verfuegen, das bereits eine Anerkennung einer in § 1 Abs. 3 genannten
Akkreditierungsstelle oder eine in § 1 Abs. 4 genannte Bescheinigung oder Bestaetigung
erhalten hat oder fuer das eine Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle
angestrebt wird, duerfen Untersuchungen von Gegen- und Zweitproben noch zwoelf Monate
nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter durchfuehren, wenn sie bei der nach
Landesrecht zustaendigen Behoerde glaubhaft machen, dass sie unverzueglich eine Bewertung
und Anerkennung bei einer in der Anlage genannten Stelle im Hinblick auf die noch nicht
gemaess Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG bewerteten Pruefgebiete anstreben.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)
Hessisches Ministerium fuer Bezirksregierung Hannover - Staatliche
Frauen, Arbeit und Sozialordnung Akkreditierungsstelle Hannover (AKS
- Staatl. Anerkennungsstelle der Hannover) -
Lebensmittelueberwachung (SAL) -
Postfach 31 40 Postfach 2 03
65021 Wiesbaden 30002 Hannover
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