Verordnung zum Schutz gegen die
Gefluegelpest (Gefluegelpest-Verordnung)
GeflPestSchV

vom  18.10.2007



"Gefluegelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 6 V v. 6.4.2009 I 749

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20.
Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekaempfung der Aviaeren Influenza und zur
Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16).

Fussnote

 Textnachweis ab: 23.10.2007             Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 94/2005                        (CELEX Nr: 305L0094)

Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d,
des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 4b, 11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr.
2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr.
1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den §§ 26 bis 30, auch in
Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b
und d, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel
3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geaendert worden ist, verordnet
das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Inhaltsuebersicht
                                                  Abschnitt 1
                                            Allgemeine Bestimmungen
§ 1           Begriffsbestimmungen
                                                   Abschnitt 2
                                     Schutzmassregeln bei gehaltenen Voegeln
                                                Unterabschnitt 1
                                           Allgemeine Schutzmassregeln
§ 2           Anzeige, Register und Aufzeichnungen
§ 3           Fuetterung und Traenkung
§ 4           Frueherkennung
§ 5           Schutzkleidung
§ 6           Weitere allgemeine Schutzmassregeln
§ 7           Gefluegelausstellungen und Gefluegelmaerkte
§ 8           Schutzimpfungen und Heilversuche
§ 9           Durchfuehrung der Schutzimpfung
§ 10          Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
§ 11          Massregeln fuer das Verbringen geimpfter Voegel
§ 12          Massregeln bei Feststellung von Gefluegelpest oder niedrigpathogener aviaerer Influenza bei geimpften Voegeln
                                                 Unterabschnitt 2
                                                    Aufstallung
§ 13          Aufstallung
§ 14          Weitere Untersuchungen
                                               Unterabschnitt 3
                                       Schutzmassregeln bei Gefluegelpest
                                                    Teil 1

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                                           Vor amtlicher Feststellung
§ 15           Verdachtsbestand
§ 16           Anordnung fuer weitere Bestaende
§ 17           Ueberwachungszone
                                                     Teil 2
                                          Nach amtlicher Feststellung
§   18         Oeffentliche Bekanntmachung
§   19         Schutzmassregeln fuer den Seuchenbestand
§   20         Schutzmassregeln in besonderen Einrichtungen
§   21         Schutzmassregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
§   22         Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer gehaltene Voegel
§   23         Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer Bruteier und Konsumeier
§   24         Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer Fleisch von Gefluegel und Federwild
§   25         Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer tierische Nebenprodukte
§   26         Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
§   27         Schutzmassregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
§   28         Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§   29         Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§   30         Schutzmassregeln in Bezug auf die Kontrollzone
§   31         Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
§   32         Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
§   33         Risikobewertung
§   34         Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
§   35         Schutzmassregeln fuer den Kontaktbestand
§   36         Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
§   37         Ausnahmen fuer das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
§   38         Ausnahmen fuer das Verbringen aus dem Impfgebiet
§   39         Ausnahmen fuer das Verbringen von ausserhalb des Impfgebiets
§   40         Untersuchungen im Falle der Notimpfung
§   41         Schutzmassregeln bei Feststellung der Gefluegelpest bei notgeimpften Voegeln
§   42         Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
                                              Unterabschnitt 4
                                    Schutzmassregeln in Schlachtstaetten,
                               auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
§ 43           Schutzmassregeln
                                                    Unterabschnitt 5
                                               Aufhebung, Wiederbelegung
§ 44           Aufhebung der Schutzmassregeln
§ 45           Wiederbelegung
                                              Unterabschnitt 6
                                               Schutzmassregeln
                                  bei niedrigpathogener aviaerer Influenza
§   46         Schutzmassregeln fuer den Bestand
§   47         Schutzmassregeln in besonderen Einrichtungen
§   48         Schutzmassregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
§   49         Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
§   50         Schutzmassregeln fuer weitere Bestaende
§   51         Notimpfung
§   52         Aufhebung der Schutzmassregeln
§   53         Wiederbelegung
§   53a        Schutzmassregeln in sonstigen Faellen
                                                  Abschnitt 3
                                        Schutzmassregeln bei Wildvoegeln
                                               Unterabschnitt 1
                                          Allgemeine Schutzmassregeln
§ 54           Frueherkennung
                                                 Unterabschnitt 2
                                            Besondere Schutzmassregeln
                                                      Teil 1
                                           Vor amtlicher Feststellung
§ 55           Verdacht auf Gefluegelpest, Gefluegelpest
                                                     Teil 2
                                          Nach amtlicher Feststellung
§   56         Schutzmassregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
§   57         Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer gehaltene Voegel und Bruteier
§   58         Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer Fleisch
§   59         Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer tierische Nebenprodukte
§   60         Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
§   61         Risikobewertung
§   62         Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
§   63         Aufhebung der Schutzmassregeln
                                                      Abschnitt 4
                                                  Schlussvorschriften
§   64         Ordnungswidrigkeiten
§   65         Weitergehende Massnahmen
§   66         Uebergangsvorschriften
§   67         Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
§   68         Inkrafttreten




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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Gefluegelpest, wenn
     a) hochpathogenes aviaeres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das fuer
        multiple basische Aminosaeuren im Spaltbereich des Haemagglutininmolekuels kodiert,
        durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder
     b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenoesen
        Pathogenitaetsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Huehnern durch
        virologische Untersuchung
     (hochpathogenes aviaeres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder
     hochpathogenes aviaeres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch
     eine virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist;
2. Verdacht auf Gefluegelpest, wenn
     a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen
        oder klinischen Untersuchung unter Beruecksichtigung der epidemiologischen
        Erkenntnisse den Ausbruch der Gefluegelpest bei einem gehaltenen Vogel befuerchten
        laesst oder
     b) aviaeres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei
        einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;

3. niedrigpathogene aviaere Influenza, wenn durch virologische Untersuchung
     a) aviaeres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenoesen
        Pathogenitaetsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Huehnern oder
     b) aviaeres Influenza-A-Virus, das nicht fuer multiple basische Aminosaeuren im
        Spaltbereich des Haemagglutininmolekuels kodiert,
     (niedrigpathogenes aviaeres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen
     worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.    gehaltene Voegel: Gefluegel oder in Gefangenschaft gehaltene Voegel anderer Arten;
2.    Gefluegel: Huehner, Truthuehner, Perlhuehner, Rebhuehner, Fasane, Laufvoegel, Wachteln,
      Enten und Gaense, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
3.    in Gefangenschaft gehaltene Voegel anderer Arten: andere gehaltene Voegel als das in
      Nummer 2 genannte Gefluegel;
4.    Federwild: Voegel freilebender Arten, die fuer den menschlichen Verzehr gejagt
      werden;
5.    Bruteier: Eier von Gefluegel, die zur Bebruetung bestimmt sind;
6.    Eintagskueken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefuetterte Kueken und weniger
      als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen,
      gefuettert oder nicht gefuettert;
7.    Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Huehnervoegel, Gaensevoegel,
      Greifvoegel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvoegel sowie
      ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen;
8.    Impfung:
      Schutzimpfung oder Notimpfung;
9.    Schutzimpfung:
      eine vorbeugende Impfung gehaltener Voegel zur Verminderung klinischer
      Erscheinungen oder der Virusausscheidung fuer den Fall der Ansteckung mit dem
      hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus;

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10.   Notimpfung:
      eine Impfung gehaltener Voegel nach dem Ausbruch der Gefluegelpest zur Verhinderung
      der Verschleppung des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus in einen Bestand oder
      eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.


Abschnitt 2
Schutzmassregeln bei gehaltenen Voegeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmassregeln
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
(1) Wer Gefluegel halten will, hat der zustaendigen Behoerde zusaetzlich zu den Angaben
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Gefluegel
in Staellen oder im Freien haelt. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt
entsprechend.

(2) Wer Gefluegel haelt, hat ein Register nach Satz 2 zu fuehren. In das Register sind
unverzueglich einzutragen:
1. im Falle des Zugangs von Gefluegel Name und Anschrift des Transportunternehmens und
   des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Gefluegels,
2. im Falle des Abgangs von Gefluegel Name und Anschrift des Transportunternehmens und
   des kuenftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Gefluegels,
3. fuer den Fall, dass mehr als 100 Stueck Gefluegel gehalten werden, je Werktag die
   Anzahl der verendeten Tiere,
4. fuer den Fall, dass mehr als 1.000 Stueck Gefluegel gehalten werden, je Werktag
   zusaetzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
5. im Falle der Abgabe von Gefluegel auf einer Gefluegelausstellung oder einer
   Veranstaltung aehnlicher Art zusaetzlich Anzahl und Kennzeichnung des Gefluegels.
Werden in Gefangenschaft gehaltene Voegel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten,
gelten die Saetze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet keine Anwendung,
soweit der Tierhalter nach § 4 der Psittakose-Verordnung Buch fuehrt.

(3) Jede Person, die gewerbsmaessig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Gefluegel
taetig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie
taetig geworden ist, die Art der Taetigkeit, den Zeitpunkt der Taetigkeit und die
Art des Gefluegels, auf die sich die Taetigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen muessen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit
fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.Sie koennen statt in verbundener Form auch
elektronisch gefuehrt werden. Die Aufzeichnungen sind unverzueglich nach der Ausfuehrung
der aufzeichnungspflichtigen Taetigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die
Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Fuehrung des Registers
oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte
Eintragung vorgenommen worden ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der
zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Fuetterung und Traenkung
Wer Gefluegel nicht ausschliesslich in Staellen haelt, hat sicherzustellen, dass
1. die Tiere nur an Stellen gefuettert werden, die fuer Wildvoegel nicht zugaenglich sind,
2. die Tiere nicht mit Oberflaechenwasser, zu dem Wildvoegel Zugang haben, getraenkt
   werden und


                                             -4-
      
                                                                              

3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstaende, mit denen Gefluegel in Beruehrung kommen
   kann, fuer Wildvoegel unzugaenglich aufbewahrt werden.

§ 4 Frueherkennung
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Gefluegelbestand Verluste von
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgroesse von bis zu 100 Tieren oder
2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgroesse von mehr als
   100 Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veraenderung der Legeleistung oder der
Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzueglich
durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder
niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschliessen zu
lassen.

(2) Treten in einem Gefluegelbestand, in dem ausschliesslich Enten und Gaense gehalten
werden, ueber einen Zeitraum von mehr als vier Tagen
1. Verluste von mehr als der dreifachen ueblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes
   oder
2. eine Abnahme der ueblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom
   Hundert
ein, so hat der Tierhalter unverzueglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer
Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus durch
geeignete Untersuchungen ausschliessen zu lassen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass der Tierhalter einen Gefluegelbestand
untersuchen laesst, soweit dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

§ 5 Schutzkleidung
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmaessig bei der Ein-
oder Ausstallung von Gefluegel taetig ist, vor Beginn der Taetigkeit zur Vermeidung der
Ein- oder Verschleppung der Gefluegelpest oder der niedrigpathogenen aviaeren Influenza
gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese
waehrend der Ein- oder Ausstallung traegt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen,
dass die Schutzkleidung unverzueglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert
oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzueglich unschaedlich beseitigt wird.

§ 6 Weitere allgemeine Schutzmassregeln
Werden in einem Gefluegelbestand mehr als 1.000 Stueck Gefluegel gehalten, so hat der
Tierhalter sicherzustellen, dass
1. die Ein- und Ausgaenge zu den Staellen oder die sonstigen Standorte des Gefluegels
   gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
2. die Staelle oder die sonstigen Standorte des Gefluegels von betriebsfremden Personen
   nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und
   dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder
   sonstigen Standorts des Gefluegels unverzueglich ablegen,
3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzueglich gereinigt und desinfiziert und
   Einwegkleidung nach Gebrauch unverzueglich unschaedlich beseitigt wird,
4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Gefluegel die dazu eingesetzten
   Geraetschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach
   jeder Ausstallung die frei gewordenen Staelle einschliesslich der dort vorhandenen
   Einrichtungen und Gegenstaende gereinigt und desinfiziert werden,
5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung
   unmittelbar nach Abschluss eines Gefluegeltransports auf einem befestigten Platz
   gereinigt und desinfiziert werden,


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6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Geraetschaften, die in der Gefluegelhaltung
   eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im
   abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
7. eine ordnungsgemaesse Schadnagerbekaempfung durchgefuehrt wird und hierueber
   Aufzeichnungen gemacht werden,
8. der Raum, der Behaelter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten
   Gefluegels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert
   werden,
9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Haende sowie eine Einrichtung zur
   Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

§ 7 Gefluegelausstellungen und Gefluegelmaerkte
(1) Gefluegelausstellungen, Gefluegelmaerkte oder Veranstaltungen aehnlicher Art duerfen nur
durchgefuehrt werden, soweit
1. im Falle von Gefluegelausstellungen oder Veranstaltungen aehnlicher Art
   sichergestellt ist, dass
   a) die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Voegel vor der
      Veranstaltung klinisch tieraerztlich untersucht worden sind und
   b) die Veranstaltung in geschlossenen Raeumen durchgefuehrt wird, und

2. im Falle von Gefluegelmaerkten oder Veranstaltungen aehnlicher Art sichergestellt ist,
   dass die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Voegel laengstens
   fuenf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tieraerztlich untersucht worden
   sind.
Satz 1 gilt nicht fuer Gefluegelausstellungen oder Veranstaltungen aehnlicher Art, soweit
die aufgestellten Voegel vor der Veranstaltung in Bestaenden gehalten worden sind, die
1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die
   Veranstaltung stattfindet, oder
2. in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt.

(2) Enten und Gaense duerfen auf einem Gefluegelmarkt oder einer Veranstaltung aehnlicher
Art nur aufgestellt werden, soweit laengstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben
von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zustaendigen Behoerde bestimmten
Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviaeres
Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder
Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gaense gehalten, sind die
jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann
der Tierhalter Enten und Gaense zusammen mit Huehnern oder Puten halten, soweit die
Huehner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Gefluegelpest in
den Bestand fruehzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte
2 vorgesehene Anzahl von Huehnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter
in den Faellen des Satzes 4 jedes verendete Stueck Gefluegel in einer von der zustaendigen
Behoerde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzueglich auf hochpathogenes aviaeres
Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) In den Faellen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zustaendigen Behoerde
die gemeinsame Haltung von Enten und Gaensen mit Huehnern und Puten unverzueglich
anzuzeigen. Die zustaendige Behoerde hat dem Tierhalter ueber die Anzeige eine Bestaetigung
auszustellen.

(4) Die tieraerztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter
vom Tierhalter durch die Vorlage einer tieraerztlichen Bescheinigung, die virologische
Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage
des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem
Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestaetigung nach Absatz 3 Satz 2
nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestaetigung sind der
zustaendigen Behoerde auf Verlangen unter zusaetzlicher Angabe der Registriernummer des
Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.
                                          -6-
      
                                                                              

(5) Die zustaendige Behoerde kann fuer Gefluegelausstellungen oder Veranstaltungen
aehnlicher Art nach Absatz 1 Satz 2 Massregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies
aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

(5a) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 fuer in Gefangenschaft
gehaltene Voegel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder
der Veranstaltung aehnlicher Art kein Gefluegel aufgestellt wird und sonstige Belange der
Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberuehrt.

§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
(1) Schutzimpfungen gegen die Gefluegelpest und die niedrigpathogene aviaere Influenza
der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absaetze 2 bis 4, verboten. Heilversuche
sind verboten.

(2) Die zustaendige Behoerde kann
1. Ausnahmen von Absatz 1 fuer wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der
   Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen,
2. Schutzimpfungen gegen die Gefluegelpest oder die niedrigpathogene aviaere Influenza
   anordnen, soweit dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

(3) Die zustaendige Behoerde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung
der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften (Kommission), unter Beachtung einer
Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen
Voegeln gegen die Gefluegelpest oder die niedrigpathogene aviaere Influenza der Subtypen
H5 oder H7 genehmigen, die
1. in einem zoologischen Garten oder einer aehnlichen Einrichtung, der oder die in
   einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG
   der Kommission vom 28. August 2007 ueber Massnahmen zur Verhuetung der Ausbreitung der
   hochpathogenen Aviaeren Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen,
   Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Voegel (ABl. EU Nr. L 230
   S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgefuehrt ist, oder
2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
gehalten werden.

(4) Vor der Entscheidung ueber die Genehmigung nach Absatz 3 uebermittelt die zustaendige
Behoerde dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der
folgende Angaben enthalten muss:
1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1
   a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und
      Standort des zoologischen Gartens oder der aehnlichen Einrichtung, in dem oder in
      der die Schutzimpfung durchgefuehrt werden soll,
   b) Anzahl und Art der zu impfenden Voegel,
   c) vorgesehene Kennzeichen, die die Voegel als geimpft ausweisen,
   d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
   e) Zeitplan fuer die Schutzimpfung,
   f) Gruende fuer die Schutzimpfung;

2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2
   a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgefuehrt werden soll,
   b) Anzahl aller Bestaende in dem Gebiet nach Buchstabe a,
   c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und
      Standort der Bestaende, in denen die Schutzimpfung durchgefuehrt werden soll,
   d) Anzahl und Art der zu impfenden Voegel,
                                         -7-
      
                                                                              

   e) vorgesehene Kennzeichen, die die Voegel als geimpft ausweisen,
   f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
   g) Zeitplan fuer die Schutzimpfung,
   h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchfuehrung der Schutzimpfung,
   i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen
      von Voegeln nach der Durchfuehrung der Schutzimpfung,
   j) Gruende fuer die Schutzimpfung.


§ 9 Durchfuehrung der Schutzimpfung
(1) Schutzimpfungen sind so durchzufuehren, dass
1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus
   verhindert wird und,
2. im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Voegel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgefuehrt werden, der es ermoeglicht,
geimpfte und infizierte Voegel von geimpften und nicht infizierten Voegeln zu
unterscheiden.

(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzueglich nach Durchfuehrung der Schutzimpfung
1. die Voegel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
2. ueber die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens fuenf Jahre lang aufzubewahren und
der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des
letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.

§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Massgabe
der Genehmigung durchfuehren zu lassen. Die zustaendige Behoerde hat ihrer Genehmigung das
Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 hat
1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden Voegel
   des Bestands serologisch auf Antikoerper des hochpathogenen oder niedrigpathogenen
   aviaeren Influenzavirus untersuchen zu lassen,
2. waehrend der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung eine woechentliche klinische
   tieraerztliche Untersuchung durchfuehren zu lassen und, im Falle des Vorhandenseins
   klinisch auffaelliger Voegel, diese unverzueglich virologisch untersuchen zu lassen,
3. fruehestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen Voegel, die nach Nummer 1
   untersucht worden sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann weitere serologische oder virologische Untersuchungen
zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus in
einem geimpften Bestand, in dem Voegel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekaempfung
erforderlich ist.

(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat ueber die durchgefuehrten Untersuchungen nach
Absatz 2 unverzueglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind
mindestens fuenf Jahre lang aufzubewahren und der zustaendigen Behoerde auf Verlangen
vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in
dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.

§ 11 Massregeln fuer das Verbringen geimpfter Voegel



                                            -8-
      
                                                                              

(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3
1. gelten fuer das Verbringen von Voegeln aus einem zoologischen Garten oder einer
   aehnlichen Einrichtung die Massgaben der Genehmigung,
2. duerfen Voegel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
   gehalten werden, nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 genehmigen fuer das Verbringen
von Voegeln in einen anderen Bestand, soweit die Voegel laengstens drei Tage vor dem
Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes
aviaeres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Aufstellen geimpfter Voegel auf einer Gefluegelausstellung oder einer
Veranstaltung aehnlicher Art oder einem Gefluegelmarkt oder einer Veranstaltung aehnlicher
Art ist verboten. Die zustaendige Behoerde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach
Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen,
soweit sichergestellt ist, dass
1. das geimpfte Gefluegel
   a) laengstens drei Tage vor der Veranstaltung virologisch,
   b) vor der Veranstaltung klinisch tieraerztlich
   mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviaeres
   Influenzavirus untersucht worden ist,
2. die Veranstaltung in geschlossenen Raeumen durchgefuehrt wird und
3. das geimpfte Gefluegel getrennt von nicht geimpftem Gefluegel gehalten wird.
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter
vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. Der
Untersuchungsbefund ist der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 Massregeln bei Feststellung von Gefluegelpest oder niedrigpathogener
aviaerer Influenza bei geimpften Voegeln
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2
bei einem geimpften Vogel
1. hochpathogenes aviaeres Influenzavirus oder
2. niedrigpathogenes aviaeres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Massregeln nach den §§ 18 bis 33
sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Massregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.

Unterabschnitt 2
Aufstallung
§ 13 Aufstallung
(1) Wer Gefluegel haelt, hat das Gefluegel
1. in geschlossenen Staellen oder
2. unter einer ueberstehenden, nach oben gegen Eintraege gesicherten dichten Abdeckung
   und mit einer gegen das Eindringen von Wildvoegeln gesicherten Seitenbegrenzung
   (Schutzvorrichtung)
zu halten.

(2) Die zustaendige Behoerde kann fuer Gefluegel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird,
das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 oder 3 als Sperrbezirk,
Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit
Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch
der Gefluegelpest nicht zu befuerchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine
Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die oertlichen Gegebenheiten

                                            -9-
      
                                                                              

einschliesslich der Naehe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat-
und Wasservoegel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder
einem Kuestengewaesser, an dem die genannten Voegel rasten oder brueten, sowie das sonstige
Vorkommen und Verhalten wildlebender Voegel zu beruecksichtigen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zustaendige Behoerde ein Gebiet festlegen, in
dem Gefluegel auch ausserhalb geschlossener Staelle oder Schutzvorrichtungen gehalten
werden darf (Freilandhaltung), soweit fuer saemtliche Bestaende in diesem Gebiet die
Voraussetzungen fuer eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zustaendige Behoerde ferner Ausnahmen genehmigen,
soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhaeltnisse nicht moeglich
ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvoegeln auf andere Weise wirksam
unterbunden wird.

(5) Enten und Gaense sind raeumlich getrennt von sonstigem Gefluegel zu halten, soweit
eine Genehmigung nach den Absaetzen 2 oder 4 erteilt worden ist oder die Enten und
Gaense in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden.
Der Halter der Enten und Gaense hat in diesen Faellen sicherzustellen, dass die Tiere
vierteljaehrlich virologisch auf hochpathogenes aviaeres Influenzavirus untersucht
werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gaense
zusammen mit Huehnern oder Puten halten, soweit die Huehner oder Puten dazu dienen,
die Einschleppung oder Verschleppung der Gefluegelpest in den Bestand fruehzeitig zu
erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von
Huehnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Faellen des Satzes
3
1. jedes verendete Stueck Gefluegel in einer von der zustaendigen Behoerde bestimmten
   Untersuchungseinrichtung unverzueglich auf hochpathogenes aviaeres Influenzavirus
   virologisch untersuchen zu lassen,
2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 die dort
   genannten Massregeln unabhaengig von der Groesse des Gefluegelbestandes durchzufuehren.

(6) Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren
je Bestand in einer von der zustaendigen Behoerde bestimmten Untersuchungseinrichtung
durchzufuehren. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen.
Werden weniger als 60 Enten und Gaense gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu
untersuchen.

(7) Der Tierhalter hat der zustaendigen Behoerde das Ergebnis der Untersuchung nach
Absatz 5 Satz 2 oder Satz 5 Nr. 1 unverzueglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis
der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem
Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich
mitgeteilt worden ist.

(8) Fuer die gemeinsame Haltung von Enten und Gaensen mit Huehnern und Puten nach Absatz 5
Satz 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(9) Ist Gefluegelpest bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel amtlich
festgestellt, darf ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach Satz 2 von einer
Ausnahmegenehmigung nach den Absaetzen 2 und 3 in einem Umkreis von 50 Kilometern um
den Seuchenbestand oder den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels
kein Gebrauch gemacht werden, bis die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten
Schutzmassregeln nach § 44 oder § 63 aufgehoben sind. Die zustaendige Behoerde macht das
Gebiet nach Satz 1 oeffentlich bekannt.

(10) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der
Ausbruch der Gefluegelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 Kilometern von
der deutschen Grenze amtlich festgestellt, gilt Absatz 9 entsprechend.

§ 14 Weitere Untersuchungen
(1) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass ein Gefluegelhalter


                                            - 10 -
      
                                                                              

1. Untersuchungen in einem kuerzeren als dem in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten
   Untersuchungsabstand durchfuehren lassen muss,
2. in den Faellen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Gefluegel auf das hochpathogene aviaere
   Influenzavirus virologisch untersuchen lassen muss,
3. das Gefluegel serologisch auf Antikoerper gegen das hochpathogene oder
   niedrigpathogene aviaere Influenzavirus untersuchen lassen muss und das Ergebnis der
   Untersuchung der zustaendigen Behoerde mitzuteilen hat,
4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu untersuchen hat,
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen oder
niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer Anordnung
nach Satz 1 Nr. 3 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand
durchzufuehren. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere
zu untersuchen.

(2) Der Gefluegelhalter hat der zustaendigen Behoerde unverzueglich jeden Nachweis des
hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus mitzuteilen. Ferner hat er
die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren
und der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf
des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen
schriftlich mitgeteilt worden sind.

Unterabschnitt 3
Schutzmassregeln bei Gefluegelpest
Teil 1
Vor amtlicher Feststellung
§ 15 Verdachtsbestand
(1) Im Falle des Verdachts auf Gefluegelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem
Gefluegelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die
zustaendige Behoerde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand Massnahmen nach Massgabe
des Kapitels IV Nr. 8.1 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4.
August 2006 ueber die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviaeren Influenza
gemaess der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nr. 8.1
Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte fuer einen Ausbruch
der Gefluegelpest, so
1. ordnet die zustaendige Behoerde die Toetung und unschaedliche Beseitigung der
   gehaltenen Voegel des Verdachtsbestands an und
2. fuehrt epidemiologische Nachforschungen durch.
Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviaere Influenzavirus bereits im
   Verdachtsbestand vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden
   ist,
2. die moegliche Eintragsquelle der Gefluegelpest,
3. die Ermittlung anderer Bestaende, aus denen gehaltene Voegel in den Verdachtsbestand
   oder aus dem Verdachtsbestand in diese Bestaende verbracht worden sind,
4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle
   sonstigen Gegenstaende, mit denen das hochpathogene aviaere Influenzavirus in den
   oder aus dem Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann.
Die zustaendige Behoerde kann von der Anordnung nach Satz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange
der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zustaendige
Behoerde die Sperre des Verdachtsbestands an.


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(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des
Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Gefluegelpest
1. die gehaltenen Voegel nach Art und Rasse sowie gehaltene Saeugetiere zu zaehlen oder,
   fuer den Fall, dass mehr als 350 Voegel je nach Art und Rasse gehalten werden, die
   Anzahl der gehaltenen Voegel nach Art und Rasse zu schaetzen und ueber das Ergebnis
   der Zaehlung oder Schaetzung Aufzeichnungen zu machen,
2. saemtliche gehaltenen Voegel des Bestands abweichend von einer Genehmigung nach § 13
   Abs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3
   a) in geschlossenen Staellen oder
   b) unter einer Schutzvorrichtung
   zu halten,
3. taeglich Aufzeichnungen ueber
   a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und
      des Besuchsdatums,
   b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdaechtige gehaltene Voegel,
      getrennt nach Art und Rasse,
   zu machen,
4. verendete oder getoetete gehaltene Voegel so aufzubewahren, dass sie
   Witterungseinfluessen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen
   in Beruehrung kommen koennen,
5. fuer das Verbringen verendeter oder getoeteter gehaltener Voegel aus dem Bestand die
   Genehmigung der zustaendigen Behoerde einzuholen,
6. an den Ein- und Ausgaengen der Staelle oder sonstigen Standorten Matten oder sonstige
   saugfaehige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
   zu traenken und feucht zu halten,
7. sicherzustellen, dass
   a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von ihm, seinem Vertreter,
      den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tieraerzten oder
      Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und
      diese unverzueglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt,
      gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzueglich nach
      Gebrauch unschaedlich beseitigt wird,
   b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach
      Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
   c) gehaltene Voegel sowie gehaltene Saeugetiere weder in den noch aus dem Bestand
      verbracht werden,

8. sicherzustellen, dass
   a) Fleisch und Eier von gehaltenen Voegeln,
   b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
   c) sonstige Gegenstaende und Abfaelle, die das hochpathogene aviaere Influenzavirus
      uebertragen koennen,
   nicht aus dem Bestand verbracht werden.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 darf von der zustaendigen Behoerde nur zu
diagnostischen Zwecken oder zur unschaedlichen Beseitigung erteilt werden.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt fuer den
Verdachtsbestand Absatz 2 sowie zusaetzlich, dass
1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in den oder aus dem Bestand
   gefahren werden duerfen,
2. Fahrzeuge und Behaeltnisse vor dem Verlassen des Bestands nach naeherer Anweisung der
   zustaendigen Behoerde zu reinigen und zu desinfizieren sind.

                                            - 12 -
      
                                                                              

(4) Die zustaendige Behoerde kann, soweit es aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung
erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand
1.   eine Reinigung und Desinfektion
     a) der Staelle und sonstigen Standorte, in denen Voegel gehalten worden sind, und
        ihrer unmittelbaren Umgebung,
     b) der Einrichtungsgegenstaende und Geraetschaften, die mit gehaltenen Voegeln in
        Beruehrung gekommen sein koennen,
     c) der Fahrzeuge, mit denen getoetete oder verendete Voegel transportiert worden
        sind,
     nach Massgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember
     2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekaempfung der Aviaeren Influenza und zur
     Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgefuehrt
     wird,
1a. nach der Toetung und unschaedlichen Beseitigung des Gefluegels oder der Schlachtung
    eine Wiederbelegung mit Voegeln fruehestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung
    und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zustaendige
    Behoerde vorgenommen werden darf,
2.   eine Entwesung der Staelle und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung
     durchgefuehrt wird.
Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach
naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde durchzufuehren.

(5) Die zustaendige Behoerde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht
entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgefuehrten Risikobewertung
Ausnahmen
1. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit eine Aufstallung
   wegen der bestehenden Haltungsverhaeltnisse nicht moeglich ist, genehmigen,
2. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3,
   genehmigen, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft
   gehaltene Voegel anderer Arten oder Voegel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung
   seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
3. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3, im
   Hinblick auf gehaltene Saeugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die
   Saeugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Voegeln in Kontakt gekommen sind,
4. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen.
Fuer die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen,
Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, fuer
das Verbringen von Eiern genehmigen
1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt
   X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europaeischen Parlaments und des
   Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fuer Lebensmittel
   tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils
   geltenden Fassung, soweit die Eier dort nach Massgabe des Anhangs II Kapitel XI
   der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29.
   April 2004 ueber Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der
   jeweils geltenden Fassung behandelt werden,
2. zur unschaedlichen Beseitigung.
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur unter Beruecksichtigung der Anforderungen
des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.

§ 16 Anordnung fuer weitere Bestaende
Die zustaendige Behoerde kann, soweit es aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung
erforderlich ist, fuer weitere Bestaende Massregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn

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fuer die Bestaende auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur
eine Seucheneinschleppung nicht auszuschliessen ist oder wenn gehaltene Voegel aus einem
Verdachtsbestand eingestellt worden sind.

§ 17 Ueberwachungszone
(1) Hat die zustaendige Behoerde eine Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann
sie zusaetzlich, soweit es aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist, fuer
laengstens 72 Stunden
1. um den Verdachtsbestand eine Ueberwachungszone festlegen und fuer innerhalb der
   Ueberwachungszone gelegene Bestaende Massregeln nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4
   anordnen,
2. anordnen, dass
   a) gehaltene Voegel und Eier, die das hochpathogene aviaere Influenzavirus
      verschleppen koennen, aus der Ueberwachungszone nicht verbracht werden duerfen,
   b) bestimmte Verkehrswege in der Ueberwachungszone fuer den Verkehr mit gehaltenen
      Voegeln, von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten von
      Gefluegel gesperrt werden.

Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 ergangen ist, gilt § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3,
5 und 6 entsprechend.

(2) Schutzmassregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Tierseuchenbekaempfung
erforderlich, wenn
1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um diesen
   Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne
   den betroffenen Bestand, mindestens 20.000 Stueck Gefluegel befinden, oder in
   einem Gebiet mit einem Radius von 3.000 Metern um diesen Bestand gelegen ist, in
   dem sich, berechnet auf den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Bestand,
   mindestens 6.500 Stueck Gefluegel befinden,
2. Verzoegerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfaellen oder unzulaengliche
   Informationen ueber die moeglichen Ursachen des Verdachts oder die Uebertragungswege
   des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus vorliegen.


Teil 2
Nach amtlicher Feststellung
§ 18 Oeffentliche Bekanntmachung
Die zustaendige Behoerde macht den Ausbruch der Gefluegelpest sowie den Zeitpunkt ihrer
mutmasslichen Einschleppung in den betroffenen Gefluegelbestand oder die betroffene
sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) oeffentlich bekannt.

§ 19 Schutzmassregeln fuer den Seuchenbestand
(1) Ist Gefluegelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die
zustaendige Behoerde in Bezug auf den Seuchenbestand an
1. die sofortige Toetung und unschaedliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Abs.
   1 Satz 2 Nr. 1 getoeteten und unschaedlich beseitigten gehaltenen Voegel,
2. die unschaedliche Beseitigung von
   a) Fleisch von Gefluegel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der
      mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen
      Feststellung gewonnen worden sind,
   b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu,

3. die Reinigung und Desinfektion


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   a) der Staelle und sonstigen Standorte, in denen Voegel gehalten worden sind, und
      ihrer unmittelbaren Umgebung,
   b) der Einrichtungsgegenstaende und Geraetschaften, die mit gehaltenen Voegeln in
      Beruehrung gekommen sein koennen,
   c) der Fahrzeuge, mit denen getoetete oder verendete Voegel befoerdert worden sind,
   nach Massgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,
4. eine Entwesung der Staelle und sonstigen Standorte sowie ihrer unmittelbaren
   Umgebung,
5. das Verbot, Saeugetiere, ausgenommen Schweine, aus dem Bestand zu verbringen,
6. fuer den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden,
   die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs
   der Entscheidung 2006/437/EG.
Schweine duerfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse
nach Satz 1 Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen anderen Bestand, in
dem Gefluegel oder Schweine gehalten werden, duerfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur
verbracht werden, soweit zusaetzlich zu den Massnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen
nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen
vorliegen und die zustaendige Behoerde das Verbringen der Schweine genehmigt hat.
Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3
hochpathogenes aviaeres Influenzavirus nachgewiesen worden, duerfen Schweine aus dem
betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in eine von
ihr bezeichnete Schlachtstaette verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das
hochpathogene aviaere Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die zustaendige Behoerde kann
die Toetung und unschaedliche Beseitigung der Schweine des Seuchenbestands anordnen,
soweit dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist. § 15 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des
Seuchenbestands sowohl die Massregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 einzuhalten als
auch
1. an den Zufahrten und Eingaengen des Bestands Schilder mit der deutlichen und
   haltbaren Aufschrift „Gefluegelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar
   anzubringen und,
2. soweit er Hunde und Katzen haelt, sicherzustellen, dass diese nicht frei
   umherlaufen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht
entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgefuehrten Risikobewertung
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b fuer Futtermittel genehmigen, soweit
sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das
Abtoeten des Ansteckungsstoffes gewaehrleistet. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen,
soweit gewaehrleistet ist, dass die Saeugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Voegeln in
Kontakt gekommen sind.

(4) Die zustaendige Behoerde fuehrt Untersuchungen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.3
des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch ueber den Verbleib gehaltener Voegel, die
in der Zeit von der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis
zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschluepft und aus dem Seuchenbestand
verbracht worden sind. Die zustaendige Behoerde fuehrt ferner Untersuchungen durch ueber
den Verbleib von
1. Fleisch von Gefluegel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der
   mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen
   Feststellung gewonnen worden sind,




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2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in der Zeit von der mutmasslichen
   Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung
   aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind.
Sie unterrichtet die fuer den Ort des Verbleibs der Voegel, Erzeugnisse oder sonstigen
Gegenstaende nach den Saetzen 1 und 2 zustaendige Behoerde ueber den Verbleib. Diese ordnet
die unschaedliche Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Voegel, Erzeugnisse und
sonstigen Gegenstaende an. Satz 4 gilt nicht fuer Voegel, die nach dem Verbringen nach
Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Gefluegelpest untersucht worden sind.

§ 20 Schutzmassregeln in besonderen Einrichtungen
(1) Die zustaendige Behoerde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei Gefluegelpest
in einem zoologischen Garten oder einer aehnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem
Zoofachgeschaeft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Voegel anderer
Arten, Voegel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder
Voegel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen
Einrichtung Ausnahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und, soweit Eier betroffen sind,
von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Einrichtung auf
Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung
einschliesslich der Betreuung, Fuetterung und Entsorgung so vollstaendig getrennt von
anderen gehaltenen Voegeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen aviaeren
Influenzavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf
Gefluegelpest entsprechend mit der Massgabe, dass die zustaendige Behoerde Ausnahmen von §
15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genehmigen kann.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist,
dass
1. die gehaltenen Voegel
   a) in geschlossenen Staellen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden,
   b) in einen anderen Bestand im Inland oder zur Schlachtung nur verbracht werden,
      soweit eine mindestens woechentliche klinische tieraerztliche Untersuchung mit
      negativem Ergebnis auf Gefluegelpest durchgefuehrt worden ist, die Massnahmen
      nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.4 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
      durchgefuehrt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer
      von der zustaendigen Behoerde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen
      werden,

2. Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte nach Anhang III
   Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und die
   Eier dort nach Massgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
   behandelt werden.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt fuer das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
entsprechend, soweit die fuer den Bestimmungsort zustaendige Behoerde dem Verbringen
zugestimmt hat.

(3) Die zustaendige Behoerde kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder
Verschleppung des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus erforderlich ist, anordnen,
dass
1. die gehaltenen Voegel serologisch auf Antikoerper gegen das hochpathogene aviaere
   Influenzavirus zu untersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung der
   zustaendigen Behoerde mitzuteilen ist,
2. weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Untersuchungen jeweils an Proben
von 15 Voegeln je Bestand durchzufuehren. Werden weniger als 15 Voegel gehalten, sind die
jeweils vorhandenen Voegel zu untersuchen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen der zustaendigen Behoerde die
Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage fuer eine Genehmigung nach Absatz
1 sein koennen, spaetestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit.
Aenderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zustaendigen Behoerde
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unverzueglich mitzuteilen. Fuer Einrichtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen
als Grundlage fuer eine Genehmigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Nutzgefluegel-
Gefluegelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geaendert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), in der bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt haben, gilt Satz 2
entsprechend.

(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zustaendige Behoerde dem
Bundesministerium eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.

§ 21 Schutzmassregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
(1) Ist Gefluegelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die
zustaendige Behoerde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens
drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung beruecksichtigt sie
die Strukturen des Handels und der oertlichen Gegebenheiten, natuerliche Grenzen,
epidemiologische Erkenntnisse, oekologische Gegebenheiten, Ueberwachungsmoeglichkeiten
sowie das Vorhandensein von Schlachtstaetten und Verarbeitungsbetrieben fuer Material der
Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung.

(2) Von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten Ausnahmegenehmigung oder einer
Festlegung nach § 13 Abs. 3 darf im Sperrbezirk kein Gebrauch mehr gemacht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zustaendige Behoerde auf der Grundlage einer von ihr
durchgefuehrten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit
1. Gefluegelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer
   aehnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschaeft, eine Haltung, in der
   in Gefangenschaft gehaltene Voegel anderer Arten, Voegel zur Arterhaltung oder zur
   Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Voegel zu anderen als zu Erwerbszwecken
   gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt
   worden ist und
2. Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zustaendige Behoerde
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und
   haltbaren Aufschrift „Gefluegelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
2. fuehrt in den im Sperrbezirk gelegenen Bestaenden, in denen Voegel zu Erwerbszwecken
   gehalten werden,
   a) Untersuchungen ueber den Verbleib von gehaltenen Voegeln, Fleisch von Gefluegel,
      Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
   b) die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung
      2006/437/EG
   durch,
3. kann fuer die im Sperrbezirk gelegenen Bestaende serologische oder virologische
   Untersuchungen anordnen,
4. kann unter Beruecksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Toetung
   und unschaedliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Voegel anordnen, soweit dies
   aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung, insbesondere zur unverzueglichen Beseitigung
   eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20 entsprechend. Zum Zwecke der
Mitteilung an die Kommission teilt die zustaendige Behoerde dem Bundesministerium die
nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Massnahmen mit.

(5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der
zustaendigen Behoerde unverzueglich die Anzahl
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1. der gehaltenen Voegel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
2. der verendeten gehaltenen Voegel
sowie jede Aenderung anzuzeigen.

(6) Ausserdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, fuer den Sperrbezirk Folgendes:
1. gehaltene Voegel, Saeugetiere, Fleisch von Gefluegel und Federwild, Eier sowie von
   Gefluegel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte
   duerfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel duerfen nicht aus einem
   Bestand verbracht werden;
2. § 6 findet unabhaengig von der Groesse eines Bestands oder einer sonstigen
   Vogelhaltung Anwendung;
3. die Befoerderung von frischem Fleisch von Gefluegel aus einer Schlachtstaette, einem
   Zerlegebetrieb oder einem Kuehlhaus ist verboten;
4. gehaltene Voegel zur Aufstockung des Wildvogelbestands duerfen nicht frei gelassen
   werden;
5. auf oeffentlichen oder privaten Strassen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen
   Wegen, duerfen gehaltene Voegel, Eier oder Tierkoerper gehaltener Voegel nicht
   befoerdert werden;
6. die Durchfuehrung von Gefluegelausstellungen, Gefluegelmaerkten oder Veranstaltungen
   aehnlicher Art ist verboten;
7. Transportfahrzeuge und Behaelter, mit denen gehaltene Voegel, frisches Fleisch
   von Gefluegel, tierische Nebenprodukte von Gefluegel, Futtermittel und sonstige
   Materialien, die Traeger des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus sein koennen,
   befoerdert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen
   Voegeln befahren worden ist, sind unverzueglich nach jeder Befoerderung nach naeherer
   Anweisung der zustaendigen Behoerde zu reinigen und zu desinfizieren.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit
1. das frische Fleisch von Gefluegel ausserhalb des Sperrbezirks gewonnen und von
   frischem Fleisch von Gefluegel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt
   gelagert und befoerdert worden ist oder
2. das frische Fleisch von Gefluegel vor dem 21. Tag der mutmasslichen Einschleppung
   des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und
   von frischem Fleisch getrennt gelagert und befoerdert worden ist, das nach diesem
   Zeitpunkt gewonnen worden ist.
Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht fuer die Befoerderung im Durchgangsverkehr auf
Bundesfernstrassen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhaelt und
Gefluegel oder frisches Fleisch von Gefluegel nicht entladen wird.

§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer gehaltene Voegel
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen fuer
das Verbringen von Gefluegel, ausgenommen Eintagskueken, unmittelbar zur Schlachtung in
eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Schlachtstaette, soweit
1. die zustaendige Behoerde innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung
   eine klinische Untersuchung des Gefluegels mit negativem Ergebnis auf Gefluegelpest
   durchgefuehrt hat und
2. sichergestellt ist, dass
   a) die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde spaetestens 24 Stunden
      vor dem Versand des Gefluegels ueber den Versand unterrichtet wird und die fuer
      die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die Gefluegelhaltung
      zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte Schlachtung unterrichtet,
   b) das Gefluegel in einem verplombten Transportfahrzeug befoerdert wird,
   c) das Gefluegel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung
      benutzten Gegenstaende anschliessend unverzueglich gereinigt und desinfiziert
      werden,
                                            - 18 -
      
                                                                              

   d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchfuehrt,
   e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II
      der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von
      tierseuchenrechtlichen Vorschriften fuer das Herstellen, die Verarbeitung, den
      Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003
      Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen wird und das frische
      Fleisch nicht innergemeinschaftlich oder in Drittlaender verbracht wird und
   f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das fuer andere
      Mitgliedstaaten oder Drittlaender bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert
      und befoerdert wird und nicht fuer Fleischzubereitungen verwendet wird, die fuer
      andere Mitgliedstaaten oder Drittlaender bestimmt sind, es sei denn, das frische
      Fleisch wurde nach Massgabe des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.
   Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass Untersuchungen des zur Schlachtung
   bestimmten Gefluegels nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.8 Buchstabe c des Anhangs
   der Entscheidung 2006/437/EG durchzufuehren sind, soweit dies aus Gruenden der
   Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

(2) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
genehmigen fuer das Verbringen von Gefluegel, ausgenommen Eintagskueken, von ausserhalb
des Sperrbezirks in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Schlachtstaette im
Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass
1. das gewonnene frische Fleisch unverzueglich nach ausserhalb des Sperrbezirks
   befoerdert wird,
2. die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde spaetestens 24 Stunden
   vor dem Versand des Gefluegels ueber den Versand unterrichtet wird und die fuer
   die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die Gefluegelhaltung
   zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte Schlachtung unterrichtet,
3. das von ausserhalb des Sperrbezirks stammende Gefluegel getrennt von Gefluegel aus dem
   Sperrbezirk gehalten und geschlachtet wird,
4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch von Gefluegel aus dem Sperrbezirk
   verarbeitet, gelagert und befoerdert wird und
5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3 geschlachteten Gefluegels
   unverzueglich unschaedlich beseitigt werden.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 fuer das
Verbringen von Legehennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland
genehmigen, soweit
1. die Legehennen des Bestands von der zustaendigen Behoerde klinisch mit negativem
   Ergebnis auf Gefluegelpest untersucht worden sind,
2. die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.9 des Anhangs der Entscheidung
   2006/437/EG durchgefuehrt worden sind und
3. sichergestellt ist, dass
   a) die Legehennen in einem von der zustaendigen Behoerde verplombten
      Transportfahrzeug befoerdert werden,
   b) der Bestimmungsbestand amtlich ueberwacht wird und
   c) die Legehennen fuer den Fall, dass der Bestimmungsbestand ausserhalb des
      Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem
      Bestand verbleiben.


(4) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 fuer das
Verbringen von Eintagskueken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland
genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
1. die Eintagskueken in einem von der zustaendigen Behoerde verplombten Transportfahrzeug
   befoerdert werden,

                                            - 19 -
      
                                                                              

2. der Bestimmungsbestand amtlich ueberwacht wird und
3. die Eintagskueken fuer den Fall, dass der Bestimmungsbestand ausserhalb des
   Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem
   Bestand verbleiben.

(5) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 fuer das
Verbringen von Eintagskueken genehmigen, die aus Bruteiern geschluepft sind, die von
ausserhalb des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt
ist, dass die Bruteier oder Eintagskueken von ausserhalb des Sperrbezirks in der Brueterei
nicht mit Bruteiern oder Eintagskueken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.

(6) Die zustaendige   Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 fuer
das Verbringen von   in Gefangenschaft gehaltenen Voegeln anderer Arten oder Saeugetieren
genehmigen, soweit   sichergestellt ist, dass diese Voegel oder Saeugetiere nicht mit im
Bestand gehaltenem   Gefluegel in Kontakt gekommen sind.

§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer Bruteier und Konsumeier
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 fuer das
Verbringen von Bruteiern genehmigen
1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete
   Brueterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im
   Sperrbezirk,
2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete
   Brueterei im Inland, soweit
   a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Massnahmen nach Massgabe
      des Kapitels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt
      worden sind und
   b) sichergestellt ist, dass
      aa)   die Bruteier und deren Verpackungen vor der Befoerderung desinfiziert
            werden,
      bb)   die Rueckverfolgbarkeit der Bruteier gewaehrleistet ist,
      cc)   die Bruteier in einem von der zustaendigen Behoerde verplombten
            Transportfahrzeug befoerdert werden und
      dd)   die Brueterei amtlich ueberwacht wird.


(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 fuer das
Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
1. in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Packstelle befoerdert und dort in
   Einwegverpackungen verpackt werden,
2. in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II
   der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Massgabe des Anhangs
   II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Material der Kategorie 1 oder 2
   nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden.

§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer Fleisch von Gefluegel und
Federwild
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 fuer das
Verbringen von frischem Fleisch von Gefluegel und Federwild sowie von aus diesem
Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen
und Fleischerzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das
Separatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem
Genusstauglichkeitskennzeichen nach Massgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG
oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember
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2005 zur Festlegung von Uebergangsregelungen fuer die Durchfuehrung der Verordnungen (EG)
Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europaeischen Parlaments und
des Rates sowie zur Aenderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004
(ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung versehen worden ist oder
sind.

(2) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
genehmigen fuer das Verbringen von
1. frischem Fleisch von Gefluegel, das ausserhalb des Sperrbezirks gewonnen und im
   Sperrbezirk nach Massgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr.
   853/2004 verarbeitet und nach Massgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der
   Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29.
   April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften fuer die amtliche Ueberwachung von
   zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr.
   L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung untersucht worden
   ist,
2. frischem Fleisch von Federwild, das ausserhalb des Sperrbezirks gewonnen und im
   Sperrbezirk nach Massgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr.
   853/2004 verarbeitet und nach Massgabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der
   Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist,
3. Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Gefluegel und Federwild aus dem Sperrbezirk,
   die nach Massgabe des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie
   2002/99/EG behandelt worden sind,
4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das
   oder die unter Nummer 1 genanntes Fleisch enthaelt oder enthalten und im Sperrbezirk
   nach Massgabe des Anhangs III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
   erzeugt worden ist oder sind.

§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer tierische Nebenprodukte
Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 duerfen
1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII
   Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel
   VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX
   Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt
   B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die
   Verarbeitung erfuellen,
2. von Gefluegel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die
   die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a
   der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfuellen, aus dem
   Sperrbezirk,
3. von Gefluegel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer
   Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtoetung des hochpathogenen
   aviaeren Influenzavirus gewaehrleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem
   Sperrbezirk,
4. tierische Nebenprodukte
   a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Material der Kategorie 1 oder
      2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
   b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der
      Schlachtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,

5. Guelle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach
   Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile
nach Satz 1 Nr. 3 muessen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel
X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn
oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer
Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das
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die Abtoetung von Krankheitserregern gewaehrleistet. Satz 2 gilt nicht fuer behandelte
Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persoenlichen
Reisegepaeck mitgefuehrt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht
gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
Transportfahrzeuge, mit denen
1. gehaltene Voegel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a
   oder Abs. 4 Nr. 1 oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe
   cc befoerdert worden ist oder sind,
2. Fleisch von Gefluegel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltes
   Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse
   nach § 24 Abs. 1 oder frisches Fleisch nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische
   Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,
sind unverzueglich nach jeder Befoerderung nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde
zu reinigen oder zu desinfizieren.

§ 27 Schutzmassregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
(1) Ist Gefluegelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt
die zustaendige Behoerde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein
Beobachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von
Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen betraegt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zustaendige Behoerde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gefluegelpest –
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.

(3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Ausserdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, fuer das Beobachtungsgebiet
Folgendes:
1. gehaltene Voegel, frisches Fleisch von Gefluegel und Federwild, Eier sowie von
   Gefluegel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte
   von Gefluegel duerfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;
2. § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhaengig von der Groesse eines Bestands oder einer sonstigen
   Vogelhaltung Anwendung;
3. gehaltene Voegel zur Aufstockung des Wildvogelbestands duerfen nicht frei gelassen
   werden;
4. die Durchfuehrung von Gefluegelausstellungen, Gefluegelmaerkten oder Veranstaltungen
   aehnlicher Art ist verboten;
5. Transportfahrzeuge und Behaelter, mit denen gehaltene Voegel, frisches Fleisch
   von Gefluegel, tierische Nebenprodukte von Gefluegel, Futtermittel oder sonstige
   Materialien, die Traeger des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus sein koennen,
   befoerdert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen
   Voegeln befahren worden ist, sind unverzueglich nach jeder Befoerderung nach naeherer
   Anweisung der zustaendigen Behoerde zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen fuer
das Verbringen von Gefluegel von ausserhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar
zur Schlachtung in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Schlachtstaette
im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet
verbleibt oder unverzueglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.

(2) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen fuer
das Verbringen von


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1. Gefluegel, soweit
   a) das Gefluegel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der
      zustaendigen Behoerde klinisch mit negativem Ergebnis auf Gefluegelpest untersucht
      worden ist,
   b) sichergestellt ist, dass
      aa)   das Gefluegel in eine Schlachtstaette in dem Beobachtungsgebiet oder in
            eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Schlachtstaette ausserhalb des
            Beobachtungsgebiets verbracht wird und
      bb)   die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde spaetestens 24
            Stunden vor dem Versand des Gefluegels ueber den Versand unterrichtet wird
            und die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die
            Gefluegelhaltung zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte
            Schlachtung unterrichtet.

2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen in einen Bestand im
   Inland verbracht werden, in dem kein anderes Gefluegel gehalten wird und
   a) der Bestimmungsbestand amtlich ueberwacht wird und
   b) die Legehennen fuer den Fall, dass der Bestimmungsbestand ausserhalb des
      Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in
      diesem Bestand verbleiben,

3. Eintagskueken, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagskueken
   a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland verbracht
      werden, der Bestimmungsbestand amtlich ueberwacht wird und die Eintagskueken
      fuer den Fall, dass der Bestimmungsbestand ausserhalb des Sperrbezirks oder des
      Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben
      oder
   b) aus Bruteiern geschluepft sind, die von ausserhalb des Sperrbezirks oder des
      Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagskueken oder Bruteier nicht mit
      Eintagskueken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in
      Beruehrung gekommen sind,

4. in Gefangenschaft gehaltenen Voegeln anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass
   diese Voegel nicht mit im Bestand gehaltenem Gefluegel in Kontakt gekommen sind.

§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen fuer das
Verbringen von
1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
   a) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtlicher Ueberwachung und in eine von
      der zustaendigen Behoerde bezeichnete Brueterei im Inland verbracht werden,
   b) vor dem Verbringen desinfiziert werden und
   c) die Rueckverfolgbarkeit der Bruteier gewaehrleistet ist,

2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
   a) in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Packstelle befoerdert und dort in
      Einwegverpackungen verpackt werden,
   b) in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel
      II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Massgabe des
      Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
   c) unschaedlich beseitigt werden.




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(2) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 fuer das
Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung
genehmigen.

(3) Fuer das Verbringen von frischem Fleisch von Gefluegel und Federwild sowie von aus
diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und
Fleischerzeugnissen gilt § 24, fuer das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25
entsprechend.

§ 30 Schutzmassregeln in Bezug auf die Kontrollzone
(1) Ist Gefluegelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die
zustaendige Behoerde zusaetzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine
Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt hoechstens 13
Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist. § 21 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zustaendige Behoerde unter
Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete ausserhalb des
Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies
1. aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung oder
2. zur Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
   Tierseuchenbekaempfung
erforderlich ist.

(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone
1. bringt die zustaendige Behoerde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone
   Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gefluegelpest – Kontrollzone“
   gut sichtbar an,
2. kann die zustaendige Behoerde fuer die in der Kontrollzone gehaltenen Voegel
   a) serologische oder virologische Untersuchungen oder
   b) unter Beruecksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Toetung
   anordnen, soweit dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung, insbesondere zur
   unverzueglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone duerfen fuer die Dauer von
1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Voegel, ausgenommen Eintagskueken,
2. 30 Tagen nach der Festlegung
   a) Eintagskueken und Bruteier,
   b) in Gefangenschaft gehaltene Voegel anderer Arten und
   c) frisches Fleisch von Gefluegel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von
      Gefluegel

aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone duerfen ferner fuer die
Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung
1. gehaltene Voegel und Bruteier und
2. frisches Fleisch von Gefluegel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte
in einen Gefluegelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden.
Satz 2 gilt nicht fuer Bruteier, frisches Fleisch von Gefluegel oder Federwild oder
tierische Nebenprodukte, die ausserhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines
Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen
oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete
befunden hat oder haben.

(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach
§ 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone
nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55
Abs. 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.

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§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr.
1 genehmigen fuer das Verbringen von gehaltenen Voegeln, ausgenommen Eintagskueken,
1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
   zustaendigen Behoerde bezeichnete Schlachtstaette,
2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich
   ueberwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Voegel mindestens
   21 Tage in diesem Bestand verbleiben,
3. von ausserhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
   zustaendigen Behoerde bezeichnete Schlachtstaette,
4. von ausserhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Gefluegelbestand.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder
Satz 2 Nr. 1 genehmigen fuer das Verbringen von Eintagskueken aus einer Brueterei
1. in der Kontrollzone in einen amtlich ueberwachten Bestand im Inland,
2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagskueken aus Bruteiern
   geschluepft sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische
   Stichprobenuntersuchungen des Gefluegels durchgefuehrt worden sind, um mit einer
   Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert
   von Gefluegelpest befallene Tiere zu erkennen,
3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von ausserhalb
   des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die
   Bruteier in desinfizierten Behaeltnissen befoerdert worden sind,
4. von ausserhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Gefluegelbestand.

(3) In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 muss die Gesundheitsbescheinigung nach
dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990
ueber die tierseuchenrechtlichen Bedingungen fuer den innergemeinschaftlichen Handel mit
Gefluegel und Bruteiern und fuer ihre Einfuhr aus Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6)
in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagskueken beim Verbringen in
andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sendung erfuellt die
Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.

§ 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
genehmigen fuer das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der Kontrollzone in
eine Brueterei
1. im Inland oder
2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit
   a) die zustaendige Behoerde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zugestimmt hat,
      oder
   b) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische
      Stichprobenuntersuchungen des Gefluegels durchgefuehrt worden sind, um mit einer
      Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom
      Hundert von Gefluegelpest befallene Tiere zu erkennen und die Rueckverfolgbarkeit
      der Bruteier sichergestellt ist.


(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem
Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim
Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die
Sendung erfuellt die Hygienebestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.“

(3) Fuer das Verbringen von frischem Fleisch von Gefluegel und Federwild gilt § 24, fuer
das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.

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§ 33 Risikobewertung
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden,
soweit sichergestellt ist, dass
1. die Gesundheit von Voegeln und
2. die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Voegeln gewonnenen Erzeugnisse
   beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr
   erfuellen muessen,
nicht beeintraechtigt werden.

§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht
auf Gefluegelpest oder Gefluegelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13
Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der fuer das angrenzende
Gebiet im Inland zustaendigen Behoerde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese
entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner
kann sie nach Massgabe des § 30 Abs. 1 eine Kontrollzone festlegen.

§ 35 Schutzmassregeln fuer den Kontaktbestand
(1) Fuehren die epidemiologischen Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu dem
Ergebnis, dass die Gefluegelpest aus einem anderen Gefluegelbestand oder einer sonstigen
Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Gefluegelbestaende oder sonstige
Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zustaendige Behoerde
fuer diese Bestaende oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestaende) die behoerdliche
Beobachtung an.

(2) Fuer die der behoerdlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestaende
1. ordnet die zustaendige Behoerde eine klinische Untersuchung an,
2. kann die zustaendige Behoerde, soweit dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung
   erforderlich ist,
   a) eine virologische und serologische Untersuchung,
   b) unter Beruecksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Toetung und
      unschaedliche Beseitigung der gehaltenen Voegel des Bestands
   anordnen,
3. gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.

§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
(1) Die zustaendige Behoerde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-
Loeffler-Instituts fuer ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchfuehrung einer
Notimpfung gegen die Gefluegelpest anordnen, soweit
1. eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchfuehrung der Notimpfung
   ergangen ist und
2. bei gehaltenen Voegeln
   a) Gefluegelpest amtlich festgestellt worden ist und die Gefluegelpest sich
      auszubreiten droht,
   b) Gefluegelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine
      Einschleppung der Gefluegelpest in das Inland befuerchten laesst.


(2) Die zustaendige Behoerde uebermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem
Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der
die Angaben nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 enthaelt.

(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 duerfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung
bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
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1. geimpfte Voegel und Eier von gehaltenen Voegeln nicht aus einem im Impfgebiet
   gelegenen Bestand,
2. Fleisch von Gefluegel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem
   Impfgebiet oder
3. gehaltene Voegel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand
verbracht werden.

(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.

§ 37 Ausnahmen fuer das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen fuer das
Verbringen innerhalb des Impfgebiets von
1. gehaltenen Voegeln, soweit
   a) die Voegel gegen Gefluegelpest geimpft worden sind,
   b) die Voegel nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
      Entscheidung 2006/437/EG untersucht worden sind und
   c) sichergestellt ist, dass die Voegel in einen Stall oder sonstigen Standort
      verbracht werden, in dem kein Gefluegel oder nur gegen Gefluegelpest geimpftes
      Gefluegel gehalten wird,

2. Gefluegel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zustaendigen Behoerde
   bezeichnete Schlachtstaette, soweit sichergestellt ist, dass
   a) die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde spaetestens 24 Stunden
      vor dem Versand des Gefluegels ueber den Versand unterrichtet wird und die fuer
      die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die Gefluegelhaltung
      zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte Schlachtung unterrichtet
      und
   b) das Gefluegel vor dem Verbringen nach Nummer 1 Buchstabe a untersucht worden ist,

3. Eintagskueken, soweit sie aus Bruteiern geschluepft sind,
   a) deren Rueckverfolgbarkeit gewaehrleistet ist,
   b) die aus einem Bestand stammen, dessen gehaltene Voegel nach Massgabe des Kapitels
      IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG untersucht
      worden sind, und
   c) die vor dem Versand nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde desinfiziert
      und in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Brueterei befoerdert worden
      sind,

4. Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 erfuellen,
5. Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, dessen Legehennen nach Massgabe
   des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
   untersucht worden sind und die unmittelbar
   a) in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Packstelle verbracht und dort in
      Einwegpackungen verpackt werden oder
   b) in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel
      II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Massgabe des Anhangs
      II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.

In den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 muss ferner sichergestellt sein, dass die Eintagskueken
in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Gefluegel oder nur
gegen Gefluegelpest geimpftes Gefluegel gehalten wird.

§ 38 Ausnahmen fuer das Verbringen aus dem Impfgebiet
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen fuer das
Verbringen gehaltener Voegel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand

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1. in einen Bestand ausserhalb des Impfgebiets, soweit die gehaltenen Voegel nicht gegen
   Gefluegelpest geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass
   a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein
      Gefluegel gehalten wird und
   b) die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
      Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt worden sind,

2. in eine Schlachtstaette ausserhalb des Impfgebiets, soweit Gefluegel unmittelbar
   zur Schlachtung in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Schlachtstaette
   verbracht wird und sichergestellt ist, dass
   a) die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde spaetestens 24 Stunden
      vor dem Versand des Gefluegels ueber den Versand unterrichtet wird und die fuer
      die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die Gefluegelhaltung
      zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte Schlachtung unterrichtet
      und
   b) die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
      Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt worden sind.


(2) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen fuer das
Verbringen von Eintagskueken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand
ausserhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagskueken
1. nicht gegen Gefluegelpest geimpft worden sind,
2. aus Bruteiern geschluepft sind, die die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 3
   erfuellen und
3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Gefluegel
   gehalten wird.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen fuer das
Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand
ausserhalb des Impfgebiets, soweit im Falle von
1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37 Satz 1 Nr. 3,
2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5
erfuellt werden.

(4) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 2 genehmigen fuer
das Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Gefluegel gewonnen worden
ist, soweit im Falle der Gewinnung von Fleisch von
1. geimpftem Gefluegel
   a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der es ermoeglicht,
      geimpfte und infizierte Voegel von geimpften und nicht infizierten Voegeln zu
      unterscheiden,
   b) die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der
      Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt worden sind,
   c) die Tiere laengstens 48 Stunden vor dem Verbringen von der zustaendigen Behoerde
      klinisch mit negativem Ergebnis auf Gefluegelpest untersucht worden sind und
   d) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der zustaendigen Behoerde
      bezeichnete Schlachtstaette verbracht werden, oder

2. nicht geimpftem Gefluegel die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.24
   Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt worden sind.

§ 39 Ausnahmen fuer das Verbringen von ausserhalb des Impfgebiets
Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 3 genehmigen fuer das
Verbringen von

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1. gehaltenen Voegeln von ausserhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen
   Stall oder sonstigen Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein Gefluegel
   oder nur geimpftes Gefluegel gehalten wird und die Voegel dort, soweit im Impfplan
   vorgesehen, gegen Gefluegelpest geimpft werden,
2. Gefluegel von ausserhalb des Impfgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von
   der zustaendigen Behoerde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Schlachtstaette, soweit
   sichergestellt ist, dass die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde
   spaetestens 24 Stunden vor dem Versand des Gefluegels ueber den Versand unterrichtet
   wird und die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die
   Gefluegelhaltung zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte Schlachtung
   unterrichtet,
3. Eintagskueken von ausserhalb des Impfgebiets in einen im Impfgebiet gelegenen Stall
   oder sonstigen Standort, in dem kein Gefluegel oder nur geimpftes Gefluegel gehalten
   wird,
4. Bruteiern, die ausserhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, in eine von der
   zustaendigen Behoerde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brueterei, soweit die
   Rueckverfolgbarkeit der Bruteier gewaehrleistet ist,
5. Konsumeiern, die ausserhalb des Impfgebiets erzeugt worden sind, soweit
   sichergestellt ist, dass die Eier
   a) in einer von der zustaendigen Behoerde bezeichneten, im Impfgebiet gelegenen
      Packstelle in Einwegpackungen verpackt werden oder
   b) in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte, der die
      Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.
      853/2004 erfuellt, nach Massgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr.
      852/2004 behandelt werden.


§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
Soweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im
Impfgebiet gehaltenen Voegel nach Massgabe des § 10 Abs. 2 untersuchen zu lassen. Die
zustaendige Behoerde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1
oeffentlich bekannt.

§ 41 Schutzmassregeln bei Feststellung der Gefluegelpest bei notgeimpften
Voegeln
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Gefluegelpest amtlich
festgestellt, finden die Massregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.

§ 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zustaendige Behoerde bei Gefahr im Verzuge eine
Notimpfung anordnen, soweit
1. sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission ueber die
   vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
2. die Massregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

Unterabschnitt 4
Schutzmassregeln in Schlachtstaetten, auf dem Transport und
in Grenzkontrollstellen
§ 43 Schutzmassregeln
(1) Im Falle des Verdachts auf Gefluegelpest in einer Schlachtstaette, einem
Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle ordnet die zustaendige Behoerde eine

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klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdaechtigen Voegel
sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
1. die sofortige Toetung und unschaedliche Beseitigung der in der Schlachtstaette, dem
   Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Voegel,
2. die unschaedliche Beseitigung tierischer Nebenprodukte der nach Nummer 1 getoeteten
   Voegel,
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstaette,
   des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach Massgabe des Anhangs VI der
   Richtlinie 2005/94/EG,
4. fuer Bestaende, die in der Naehe der Schlachtstaette oder Grenzkontrollstelle liegen,
   die behoerdliche Beobachtung
anordnen.

(2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlachtstaette, einem Transportmittel oder
einer Grenzkontrollstelle befindet, Gefluegelpest amtlich festgestellt, so ordnet die
zustaendige Behoerde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Massregeln an.

(3) Fruehestens 24 Stunden nach Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
3, auch in Verbindung mit Absatz 2, duerfen erneut Voegel in die Schlachtstaette, das
Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht werden.

(4) Der Betreiber einer Schlachtstaette hat tierische Nebenprodukte bereits
geschlachteter ansteckungsverdaechtiger Voegel unverzueglich unschaedlich zu beseitigen
oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit der Ansteckungsverdacht erst nach
der Schlachtung entsteht.

(5) Die zustaendige Behoerde ordnet fuer die jeweilige Vogelhaltung, aus der ein
seuchenverdaechtiger Vogel in die Schlachtstaette, das Transportmittel oder die
Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Massregeln nach § 15 an.

Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung
§ 44 Aufhebung der Schutzmassregeln
(1) Die zustaendige Behoerde hebt angeordnete Schutzmassregeln auf, soweit
1. die Gefluegelpest bei gehaltenen Voegeln erloschen ist oder
2. sich der Verdacht auf Gefluegelpest bei gehaltenen Voegeln als unbegruendet erwiesen
   hat.

(2) Die Gefluegelpest bei gehaltenen Voegeln gilt als erloschen, soweit
1. die gehaltenen Voegel des Seuchenbestands verendet oder getoetet und unschaedlich
   beseitigt worden sind,
2. in den Faellen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bei den gehaltenen Voegeln im Abstand
   von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von
   jeweils 60 Voegeln je Bestand in einer von der zustaendigen Behoerde bezeichneten
   Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus durchgefuehrt
   worden ist,
3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands nach Massgabe des Anhangs
   VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und
   Schlussdesinfektion nach Massgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie
   2005/94/EG durchgefuehrt und von der zustaendigen Behoerde abgenommen worden sind,
4. eine Desinfektion der Guelle, die Traeger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach
   Massgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach
   naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde durchgefuehrt und von ihr abgenommen
   worden ist,


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5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit
   gehaltenen Voegeln im Seuchenbestand in Beruehrung gekommen sind, nach naeherer
   Anweisung der zustaendigen Behoerde durchgefuehrt und von ihr abgenommen worden sind
   und,
6. im Falle der Nummer 1,
   a) im Sperrbezirk fruehestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und
      Vordesinfektion nach Nummer 3 die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr.
      8.11 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt worden sind,
   b) im Beobachtungsgebiet fruehestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung
      und Vordesinfektion nach Nummer 3 gehaltene Voegel nach naeherer Anweisung
      der zustaendigen Behoerde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviaeres
      Influenzavirus untersucht worden sind.
   Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu
   entnehmen. Werden weniger als 60 Voegel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Voegel
   zu untersuchen.

(3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten fuer diesen die
Massregeln nach § 27 Abs. 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der Aufhebung
der Massregeln im Beobachtungsgebiet gelten auch die Massregeln in der Kontrollzone als
aufgehoben.

(4) Der Verdacht auf Gefluegelpest bei gehaltenen Voegeln gilt als unbegruendet, wenn der
Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestaetigt werden konnte.

§ 45 Wiederbelegung
(1) Gefluegelbestaende oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Gefluegelpest amtlich
festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Voegel auf Anordnung der zustaendigen
Behoerde getoetet und unschaedlich beseitigt worden sind, duerfen vorbehaltlich des
Absatzes 2 mit Voegeln erst wiederbelegt werden
1. fruehestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach §
   44 Absatz 2 Nummer 3 und
2. nach Aufhebung der Schutzmassregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.
Die Wiederbelegung der Kontaktbestaende und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf
Anordnung der zustaendigen Behoerde Gefluegel oder gehaltene Voegel getoetet und unschaedlich
beseitigt worden sind, erfolgt nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde auf der
Grundlage einer von ihr durchgefuehrten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs
der Gefluegelpest.

(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen
die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG durchzufuehren oder durchfuehren zu lassen.

(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1
ist das Verbringen von gehaltenen Voegeln verboten. Abweichend von Satz 1 kann die
zustaendige Behoerde das Verbringen von gehaltenen Voegeln genehmigen, soweit Belange der
Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

Unterabschnitt 6
Schutzmassregeln bei niedrigpathogener aviaerer Influenza
§ 46 Schutzmassregeln fuer den Bestand
(1) Ist niedrigpathogene aviaere Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen
Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so
ordnet die zustaendige Behoerde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung
1. die Toetung und unschaedliche Beseitigung der gehaltenen Voegel,
2. die unschaedliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte

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an und fuehrt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 durch.

(2) Die zustaendige Behoerde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach
Massgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Gefluegel anstelle der
Toetungsanordnung nach Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen des Gefluegels unmittelbar zur
Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstaette anordnen, soweit sichergestellt
ist, dass
1. die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung
   2006/437/EG durchgefuehrt worden sind,
2. die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde spaetestens 24 Stunden
   vor dem Versand des Gefluegels ueber den Versand unterrichtet wird und die fuer
   die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die Gefluegelhaltung
   zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte Schlachtung unterrichtet,
3. das Gefluegel in einem verplombten Transportfahrzeug befoerdert wird,
4. das Gefluegel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung
   benutzten Gegenstaende anschliessend unverzueglich gereinigt und desinfiziert werden,
5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 geschlachteten Gefluegels
   unverzueglich unschaedlich beseitigt werden,
6. die Einrichtungsgegenstaende und Geraetschaften sowie die Fahrzeuge, mit denen das
   Gefluegel transportiert worden ist, nach Massgabe des Anhangs VI der Richtlinie
   2005/94/EG gereinigt und desinfiziert werden
und Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.

(4) Die zustaendige Behoerde
1. fuehrt Untersuchungen durch ueber den Verbleib von
   a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den
      Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus
      dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden sind,
   b) Gefluegel aus Bruteiern, das in der Zeit von der mutmasslichen Einschleppung der
      Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen
      Feststellung aus Bruteiern geschluepft und aus dem Bestand oder der sonstigen
      Vogelhaltung verbracht worden ist,

2. ordnet an, dass
   a) Saeugetiere, die im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehalten werden,
      nicht aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht werden,
   b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den
      Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung im
      Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung erzeugt worden sind,
      aa)   in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichneten Packstelle befoerdert und
            dort in Einwegpackungen verpackt werden oder
      bb)   in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X
            Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Massgabe
            des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt
            werden,

   c) eine Reinigung und Desinfektion
      aa)   der Staelle und sonstigen Standorte, in denen Voegel gehalten worden sind,
            und ihrer unmittelbaren Umgebung,
      bb)   der Einrichtungsgegenstaende und Geraetschaften, die mit gehaltenen Voegeln in
            Beruehrung gekommen sein koennen,
      cc)   der Fahrzeuge, mit denen getoetete oder verendete Voegel transportiert worden
            sind,
                                            - 32 -
      
                                                                              

      nach Massgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG durchgefuehrt werden,
   d) eine Entwesung der Staelle und sonstigen Standorte, in denen Voegel gehalten
      werden, und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgefuehrt wird und
   e) eine Desinfektion der Guelle, die Traeger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach
      Massgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach
      naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde durchgefuehrt wird.

Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit
sichergestellt ist, dass die Saeugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen
Vogelhaltung gehaltenen Voegeln in Kontakt gekommen sind.

§ 47 Schutzmassregeln in besonderen Einrichtungen
(1) Die zustaendige Behoerde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher
Feststellung der niedrigpathogenen aviaeren Influenza der Subtypen H5 oder H7 in
einem Zoologischen Garten oder einer aehnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem
Zoofachgeschaeft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Voegel anderer
Arten, Voegel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder
Voegel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen
Einrichtung Ausnahmen von § 46 Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs.
1 Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs
und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschliesslich der Betreuung, Fuetterung
und Entsorgung so vollstaendig getrennt von anderen gehaltenen Voegeln ist, dass eine
Verbreitung des niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist,
dass die gehaltenen Voegel
1. in geschlossenen Staellen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten und die
   Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entscheidung
   2006/437/EG durchgefuehrt werden oder
2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstaette
   a) im Inland verbracht werden und
      aa)   die fuer den Bestimmungsort oder, im Falle einer Schlachtung, die fuer die
            Schlachtstaette zustaendige Behoerde spaetestens 24 Stunden vor dem Versand
            der gehaltenen Voegel ueber den Versand unterrichtet wird und, im Falle einer
            Schlachtung, die fuer die Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die
            Gefluegelhaltung zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte
            Schlachtung unterrichtet und
      bb)   die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der
            Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt werden oder

   b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und die fuer den Bestimmungsort
      zustaendige Behoerde dem Verbringen zugestimmt hat.


(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden
nach Massgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der
Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 48 Schutzmassregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
(1) Ist niedrigpathogene aviaere Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen
Vogel amtlich festgestellt, so legt die zustaendige Behoerde ein Gebiet um den Bestand
oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als
Sperrgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zustaendige Behoerde auf der Grundlage einer von ihr
durchgefuehrten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit
niedrigpathogene aviaere Influenza der Subtypen H5 oder H7

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1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer aehnlichen
   Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschaeft, einer Haltung, in der in
   Gefangenschaft gehaltene Voegel, Voegel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
   Rassen nach Anlage 1 oder Voegel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,
   oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder
2. in einer Brueterei
amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht
entgegenstehen. Fuer die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Im Sperrgebiet fuehrt die zustaendige Behoerde in Gefluegelbestaenden, die
Erwerbszwecken dienen, die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs
der Entscheidung 2006/437/EG durch.

(4) Fuer das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:
1. gehaltene Voegel, Eintagskueken und Eier, Saeugetiere sowie Guelle und Einstreu
   von Gefluegel duerfen aus einem Gefluegelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht
   verbracht werden;
2. tierische Nebenprodukte von Gefluegel sind unschaedlich zu beseitigen;
3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem
   Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tieraerzten
   oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;
4. Schutzkleidung ist unverzueglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts
   abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung,
   unverzueglich nach Gebrauch unschaedlich zu beseitigen;
5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach
   Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;
6. gehaltene Voegel zur Aufstockung des Wildvogelbestands duerfen nicht frei gelassen
   werden;
7. die Durchfuehrung von Gefluegelausstellungen, Gefluegelmaerkten oder Veranstaltungen
   aehnlicher Art mit gehaltenen Voegeln ist verboten;
8. Transportfahrzeuge und Behaelter, mit denen gehaltene Voegel, frisches Fleisch
   von Gefluegel, tierische Nebenprodukte von Gefluegel, Futtermittel oder sonstige
   Materialien, die Traeger des niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus der Subtypen
   H5 oder H7 sein koennen, befoerdert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein
   Bestand mit gehaltenen Voegeln befahren worden ist, sind unverzueglich nach jeder
   Befoerderung zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen fuer das
Verbringen von
1. Saeugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen
   Voegeln in Kontakt gekommen sind,
2. Gefluegel, ausgenommen Eintagskueken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
   zustaendigen Behoerde bezeichnete Schlachtstaette, soweit sichergestellt ist, dass
   die fuer die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde spaetestens 24 Stunden
   vor dem Versand des Gefluegels ueber den Versand unterrichtet wird und die fuer
   die bezeichnete Schlachtstaette zustaendige Behoerde die fuer die Gefluegelhaltung
   zustaendige Behoerde unverzueglich ueber die durchgefuehrte Schlachtung unterrichtet,
3. Gefluegel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass
   a) der Bestimmungsbestand amtlich ueberwacht wird,
   b) das Gefluegel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleibt und
   c) in dem Bestand anderes Gefluegel nicht gehalten wird,

4. Eintagskueken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

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   a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfuellt werden oder
   b) die Eintagskueken aus Bruteiern geschluepft sind, die aus Gefluegelbestaenden von
      ausserhalb des Sperrgebiets stammen, und die Eintagskueken in der Brueterei nicht
      mit Bruteiern oder Eintagskueken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind,

5. Bruteiern, die in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Brueterei im Inland
   befoerdert werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen
   desinfiziert werden und die Rueckverfolgbarkeit der Bruteier gewaehrleistet ist,
6. Konsumeiern, die in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete Packstelle
   befoerdert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
7. Eiern, die in einen von der zustaendigen Behoerde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb
   fuer Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.
   853/2004 verbracht und dort nach Massgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung
   (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
8. Guelle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach
   Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zustaendige Behoerde die unschaedliche
Beseitigung der Eier anordnen.

(1a) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zustaendige Behoerde die
Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Gefluegelbestand oder die
sonstige Vogelhaltung
1. fruehestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach
   Massgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren
   Abnahme durch die zustaendige Behoerde und
2. nach Aufhebung der Schutzmassregeln nach § 52 Absatz 1
mit Voegeln wiederbelegt werden darf.

(2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die zustaendige Behoerde die Durchfuehrung von
Gefluegelausstellungen, Gefluegelmaerkten oder Veranstaltungen aehnlicher Art genehmigen,
soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(3) Fuer die Erteilung einer Genehmigung nach den Absaetzen 1 und 2 gilt § 33
entsprechend.

§ 50 Schutzmassregeln fuer weitere Bestaende
Fuehren die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Abs. 1 zu dem Ergebnis,
dass niedrigpathogene aviaere Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen
Gefluegelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere
Gefluegelbestaende oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so
ordnet die zustaendige Behoerde fuer diese Gefluegelbestaende oder sonstigen Vogelhaltungen
die behoerdliche Beobachtung an. Ferner kann sie die Schutzmassregeln nach § 35 Abs. 2
anordnen, soweit dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

§ 51 Notimpfung
Die zustaendige Behoerde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-
Loeffler-Instituts die Durchfuehrung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten
entsprechend.

§ 52 Aufhebung der Schutzmassregeln
(1) Die zustaendige Behoerde hebt angeordnete Schutzmassregeln auf, soweit
niedrigpathogene aviaere Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Voegeln
erloschen ist.

(2) Niedrigpathogene aviaere Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Voegeln
gilt als erloschen, soweit


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1. die gehaltenen Voegel des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen
   Vogelhaltung verendet oder getoetet und unschaedlich beseitigt worden sind oder,
2. in den Faellen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen Voegeln im Abstand von mindestens
   21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Voegeln je
   Bestand in einer von der zustaendigen Behoerde bezeichneten Untersuchungseinrichtung
   mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes aviaeres Influenzavirus der Subtypen H5
   oder H7 durchgefuehrt worden ist,
3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen Bestands oder der
   betroffenen sonstigen Vogelhaltung nach Massgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a
   der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach
   Massgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgefuehrt und
   von der zustaendigen Behoerde abgenommen worden sind,
4. eine Desinfektion der Guelle, die Traeger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach
   Massgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach
   naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde durchgefuehrt und von ihr abgenommen
   worden ist,
5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit
   gehaltenen Voegeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen
   Vogelhaltung in Beruehrung gekommen sind, nach naeherer Anweisung der zustaendigen
   Behoerde durchgefuehrt und von ihr abgenommen worden sind und,
6. im Falle der Nummer 1,
   a) im Sperrgebiet fruehestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und
      Vordesinfektion nach Nummer 3 die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr.
      8.20 Buchstabe a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgefuehrt
      worden sind und
   b) die zustaendige Behoerde auf der Grundlage einer von ihr durchgefuehrten
      Risikobewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des
      niedrigpathogenen aviaeren Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu
      befuerchten ist.

Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu
entnehmen. Werden weniger als 60 Voegel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Voegel zu
untersuchen.

§ 53 Wiederbelegung
§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusaetzlich hat der Tierhalter nach der
Wiederbelegung die Massnahmen nach Massgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis
c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzufuehren oder durchfuehren zu
lassen.

§ 53a Schutzmassregeln in sonstigen Faellen
Ist niedrigpathogene aviaere Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen
Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche
serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zustaendige Behoerde anordnen,
dass
1. eine Desinfektion der Guelle, die Traeger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach
   Massgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,
2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit
   gehaltenen Voegeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen
   Vogelhaltung in Beruehrung gekommen sind und
3. eine Wiederbelegung fruehestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und
   Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3
durchgefuehrt wird, soweit dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

Abschnitt 3
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Schutzmassregeln bei Wildvoegeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmassregeln
§ 54 Frueherkennung
(1) Zur Erkennung der Gefluegelpest bei Wildvoegeln haben Jagdausuebungsberechtigte
1. nach naeherer Anweisung der zustaendigen Behoerde Proben von erlegten Enten und
   Gaensen zur virologischen Untersuchung auf hochpathogenes aviaeres Influenzavirus zu
   entnehmen und der von der zustaendigen Behoerde bestimmten Untersuchungseinrichtung
   zuzuleiten und
2. der zustaendigen Behoerde das gehaeufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvoegel
   unter Angabe des Fundorts unverzueglich anzuzeigen.
Die zustaendige Behoerde kann die Untersuchung anderer Wildvoegel anordnen, soweit dies
aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

(2) Voegel der Ordnungen Gaensevoegel und Regenpfeiferartige duerfen als Lockvoegel zur Jagd
auf Wildvoegel nicht benutzt werden. Die zustaendige Behoerde kann abweichend von Satz 1
genehmigen, Voegel der genannten Ordnungen als Lockvoegel zu nutzen, um Wildvoegel
1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
2. zur Durchfuehrung des mit Artikel 1 der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom
   17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchfuehrung von Erhebungen der
   Mitgliedstaaten ueber Gefluegelpestvorkommen in Haus- und Wildgefluegelbestaenden im
   Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften fuer die Uebermittlung der Ergebnisse
   und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft
   an den Kosten der Durchfuehrung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274 S. 95) fuer
   die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Wildvogelmonitorings in der jeweils
   geltenden Fassung
anzulocken.

Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmassregeln
Teil 1
Vor amtlicher Feststellung
§ 55 Verdacht auf Gefluegelpest, Gefluegelpest
(1) Ist der Verdacht auf Gefluegelpest oder Gefluegelpest bei einem Wildvogel amtlich
festgestellt, so legt die zustaendige Behoerde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet
um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von
mindestens
1. drei Kilometern als Sperrbezirk und
2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung beruecksichtigt sie das Vorhandensein
eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder
einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1, die Strukturen des Handels und der oertlichen
Gegebenheiten, natuerliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, oekologische
Gegebenheiten, Ueberwachungsmoeglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstaetten
und Verarbeitungsbetrieben fuer Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Ist der Verdacht auf Gefluegelpest oder Gefluegelpest bei einem Wildvogel in einem
nach § 21 Abs. 1 festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1 festgelegten

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Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt worden, kann die zustaendige Behoerde zusaetzliche
Massnahmen nach
1. § 56 Abs. 1 fuer den Teil des Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, der nicht von dem
   Sperrbezirk nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder
2. § 56 Abs. 3 fuer den Teil des Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, der nicht von
   dem Beobachtungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist,
anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entsprechend.

(3) Die zustaendige Behoerde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgefuehrten
Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene
Wildvogel zugehoert, sowie die oertlichen Gegebenheiten beruecksichtigt,
1. a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines
      Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder
   b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet um den Fundort des erlegten oder
      tot aufgefundenen Wildvogels
      aa)   mit einem Radius von mindestens einem Kilometer oder
      bb)   mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer und einer Laenge von
            mindestens drei Kilometern entlang einer Kueste oder eines Ufers
      als Sperrbezirk festlegen,
   soweit weder ein Verdacht auf Gefluegelpest noch Gefluegelpest bei einem gehaltenen
   Vogel festgestellt worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen
   aviaeren Influenzavirus besteht,
2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet
   festlegen, soweit
   a) die zustaendige Behoerde saemtliches zu Erwerbszwecken gehaltene Gefluegel in diesem
      Gebiet
      aa)   klinisch und,
      bb)   soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung dies erfordern, virologisch mit
            negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviaeres Influenzavirus untersucht
            hat,

   b) ein Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1
      aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem
      Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
      1 zusammenfaellt.

In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a untersucht die zustaendige Behoerde die
moegliche Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus
durch den befallenen Wildvogel oder andere Voegel der Vogelart, der der befallene
Wildvogel zugehoert. In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b legt die zustaendige
Behoerde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels
1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius von mindestens drei Kilometern,
2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe von mindestens drei Kilometern
   entlang einer Kueste oder eines Ufers
als Beobachtungsgebiet fest.

(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die
Schutzmassregeln nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7 anzuwenden.

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung
§ 56 Schutzmassregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das
Beobachtungsgebiet

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(1) Fuer die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b
1. hat die zustaendige Behoerde
   a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Gefluegel
      aa)   regelmaessig klinisch und,
      bb)   soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung dies erfordern, virologisch
      zu untersuchen,
   b) eine Untersuchung von Wildvoegeln, insbesondere von Wasservoegeln und von
      kranken oder verendet aufgefundenen Wildvoegeln, auf das hochpathogene aviaere
      Influenzavirus durchzufuehren,

2. duerfen gehaltene Voegel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
3. duerfen
   a) frisches Fleisch,
   b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
   c) Fleischerzeugnisse,
   d) Fleischzubereitungen,
   das oder die von gehaltenen Voegeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen
   worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
4. duerfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Voegeln aus einem Bestand nicht
   verbracht werden,
5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgaengen der Staelle
   oder sonstigen Standorte, in denen Gefluegel gehalten wird, Matten oder sonstige
   saugfaehige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen
   Desinfektionsmittel getraenkt und stets damit feucht gehalten werden,
6. duerfen gehaltene Voegel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen
   werden,
7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zustaendigen Behoerde
   gejagt werden,
8. darf Gefluegel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Strassen des
   Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befoerdert werden und nur, soweit das
   Fahrzeug nicht anhaelt und Gefluegel nicht entladen wird.
Nach Ablauf der 21 Tage gelten fuer den Sperrbezirk die Anforderungen an ein
Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) Fuer die Dauer von
1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets duerfen gehaltene Voegel aus dem
   Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets
   a) duerfen gehaltene Voegel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen
      werden,
   b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zustaendigen Behoerde
      gejagt werden.

Die zustaendige Behoerde kann die Massregeln nach Satz 1 Nr. 2 fruehestens 21 Tage nach
Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung
nicht entgegenstehen. In den Faellen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die
Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben
worden ist.

(3) Wer einen Hund oder eine Katze haelt, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk
oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zustaendige Behoerde kann fuer das
Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht
entgegenstehen.
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(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem
Voegel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz
1 gilt nicht fuer den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen
jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekaempfung beauftragten Personen
der zustaendigen Behoerde. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen genehmigen, soweit
Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(5) Die zustaendige Behoerde bringt an den Hauptzufahrtswegen
1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
   „Wildvogelgefluegelpest-Sperrbezirk“ und
2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
   „Wildvogelgefluegelpest-Beobachtungsgebiet“
gut sichtbar an.

§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer gehaltene Voegel und
Bruteier
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen
fuer das Verbringen von gehaltenen Voegeln unter amtlicher Ueberwachung in einen anderen
Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle
des Verbringens von Junghennen oder Truthuehnern in einen im sonstigen Inland gelegenen
Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die
Junghennen oder Truthuehner fuer mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.

(2) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genehmigen fuer das Verbringen von
1. Gefluegel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstaette im Sperrbezirk oder
   im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet
   keine Schlachtstaette befindet, in eine von der zustaendigen Behoerde bezeichnete
   Schlachtstaette,
2. Eintagskueken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Ueberwachung in einen im Inland
   gelegenen amtlich ueberwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass die
   Eintagskueken fuer mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.

(3) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fuer das
Verbringen von Bruteiern genehmigen
1. in eine
   a) von ihr bestimmte Brueterei oder
   b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,

2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit
   a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei dem kein Verdacht auf Gefluegelpest
      vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgefuehrt worden sind, um mit
      einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5
      vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und
   b) sichergestellt ist, dass
      aa)    die Bruteier und deren Verpackungen vor der Befoerderung desinfiziert
             werden,
      bb)    die Rueckverfolgbarkeit der Bruteier gewaehrleistet ist,
      cc)    die Bruteier in einem von der zustaendigen Behoerde verplombten
             Transportfahrzeug befoerdert werden und
      dd)    die Brueterei amtlich ueberwacht wird,

3. in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II
   der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Massgabe des Anhangs
   II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

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4. in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13
   der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die
Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/
EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet,
folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfuellt die Tiergesundheitsbedingungen der
Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“

§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer Fleisch
Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf oder duerfen verbracht werden
1. frisches Fleisch von Gefluegel und Federwild, das nach Massgabe der Anhaenge II
   und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und
   gekennzeichnet sowie nach Massgabe des Anhangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel
   V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ueberwacht worden ist,
2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das
   oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthaelt oder enthalten und das oder die
   nach Massgabe des Anhangs III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
   erzeugt worden ist oder sind,
3. frisches Fleisch von Gefluegel und Federwild sowie Hackfleisch, Separatorenfleisch,
   Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die solches frisches Fleisch
   enthaelt oder enthalten, soweit
   a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der
      Richtlinie 2002/99/EG oder nach Massgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr.
      2076/2005 versehen ist und
   b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
      aa)   getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zubereitet, gelagert und
            transportiert wird, das fuer einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland
            bestimmt ist, und
      bb)   nicht fuer Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen verwendet wird,
            die fuer einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, es
            sei denn, das frische Fleisch ist nach Massgabe des Anhangs III Tabelle 1
            Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden,

4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatorenfleisch, das von ausserhalb des
   Sperrbezirks stammt und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird, sowie
   Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die solches Fleisch enthalten,
5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder
   Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im Sinne des
   Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europaeischen Parlaments
   und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsaetze und
   Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europaeischen Behoerde fuer
   Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
   (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird oder
   werden.

§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung fuer tierische Nebenprodukte
(1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 duerfen verbracht werden
1. behandelte Federn oder Federteile von Gefluegel, die einer Dampfspannung ausgesetzt
   oder nach einem anderen, die Abtoetung des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus
   gewaehrleistenden Verfahren behandelt worden sind,
2. unbehandelte Federn oder Federteile von Gefluegel, die die Anforderungen des Anhangs
   VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
   an das Inverkehrbringen erfuellen und von Gefluegel stammen, das ausserhalb des
   Sperrbezirks gehalten worden ist,


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3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII
   Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel
   VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX
   Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt
   B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die
   Verarbeitung erfuellen,
4. tierische Nebenprodukte
   a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb fuer Material der Kategorie 1 oder
      2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
   b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der
      Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder
   c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,

5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e
   Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
6. Erzeugnisse von gehaltenen Voegeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen
   besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus
   sonstigen tierseuchenrechtlichen Gruenden vom Verbringen ausgeschlossen oder
   anderweitig beschraenkt sind, einschliesslich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs
   VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 muessen beim Verbringen von einem
Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet
sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer
Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das
die Abtoetung des hochpathogenen aviaeren Influenzavirus gewaehrleistet. Satz 1 gilt nicht
fuer behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im
persoenlichen Reisegepaeck mitgefuehrt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen
zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fuer das
Verbringen von gehaltenen Voegeln in einen amtlich ueberwachten Bestand im Inland
genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen. § 57 Abs. 2
Nr. 1 gilt entsprechend.

(2) Die zustaendige Behoerde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fuer
das Verbringen von Eintagskueken genehmigen, die aus Bruteiern geschluepft sind,
die von ausserhalb des Beobachtungsgebiets stammen, in einen Bestand im Inland,
soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagskueken von ausserhalb des
Beobachtungsgebiets in der Brueterei nicht mit Bruteiern oder Eintagskueken aus dem
Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.

§ 61 Risikobewertung
Fuer die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.

§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht
auf Gefluegelpest oder Gefluegelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer Entfernung
von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der fuer das
angrenzende Gebiet im Inland zustaendigen Behoerde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt
diese entsprechend § 55 Abs. 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.

§ 63 Aufhebung der Schutzmassregeln
Die zustaendige Behoerde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62
auf, wenn hochpathogenes aviaeres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.


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Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz
   2 oder Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in
   Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, §
   20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2,
   § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder
   2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1,
   2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, auch in
   Verbindung mit Absatz 1a, oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch
   in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1
   oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, §
   13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4
   Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs.
   4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch
   in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit §
   51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 53a,
   § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit §
   62,
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der
      Viehverkehrsverordnung, § 13 Abs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung
      nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
2.    entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht,
      nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt,
3.    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit
      § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch in
      Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
      vollstaendig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4.    entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs.
      2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2
      Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht,
      nicht vollstaendig oder nicht fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
5.    entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer
      dort genannten Stelle gefuettert wird,
6.    entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort
      genanntem Oberflaechenwasser getraenkt wird,
7.    entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder
      ein sonstiger Gegenstand fuer Wildvoegel unzugaenglich aufbewahrt wird,
8.    entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig
      ausschliessen laesst,
9.    entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person
      Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder traegt,
10.   entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht
      vollstaendig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht
      richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
                                             - 43 -
       
                                                                               

11.   entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21
      Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgaenge oder sonstige
      Standorte gesichert sind,
12.   entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs.
      4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Staelle oder sonstige Standorte nur mit der dort
      genannten Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung
      nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts ablegen,
13.   entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs.
      4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder
      Einwegkleidung beseitigt wird,
14.   einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5
      Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, ueber die Sicherstellung der Reinigung oder
      Desinfektion zuwiderhandelt,
15.   entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchfuehrt,
16.   entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 eine Untersuchung nicht
      oder nicht rechtzeitig durchfuehren laesst,
17.   entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3,
      oder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig erstattet,
18.   entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,
19.   entgegen § 13 Abs. 1 Gefluegel nicht in einem geschlossenen Stall oder nicht unter
      einer Schutzvorrichtung haelt,
20.   entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine Gans haelt,
21.   entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans
      untersucht wird,
22.   entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen
      dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort
      genannten Schutzvorrichtung haelt,
23.   entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen
      verendeten oder getoeteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,
24.   entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3,
      eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten
      Desinfektionsmittel traenkt oder nicht feucht haelt,
25.   entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2
      Nr. 3, nicht sicherstellt, dass
      a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur
         mit Schutzkleidung betreten wird oder
      b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort
         genannten Weise beseitigt wird,

26.   entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2
      Nr. 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,
27.   entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder Nr. 8, auch in Verbindung
      mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein
      dort genanntes Saeugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter
      Gegenstand nicht verbracht wird,
28.   entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein
      Fahrzeug faehrt,
29.   entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein
      Fahrzeug oder ein Behaeltnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,
30.   entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr.
      1, § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,



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      3 oder 4 einen Vogel, ein Saeugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein
      tierisches Nebenprodukt verbringt,
31.   entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,
32.   entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
      Hund oder eine Katze nicht frei umherlaeuft,
33.   entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkoerper
      befoerdert,
34.   entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig beseitigen laesst,
35.   entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand
      wiederbelegt,
36.   entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 einen Stall oder einen
      sonstigen Standort betritt,
37.   entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,
38.   entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder
      Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getraenkt oder
      in der dort genannten Weise feucht gehalten wird.

§ 65 Weitergehende Massnahmen
Die Befugnis der zustaendigen Behoerde, bei Feststellung der Gefluegelpest oder der
niedrigpathogenen aviaeren Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel
weitergehende Massnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1
Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur
Tierseuchenbekaempfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften
nicht entgegenstehen, bleibt unberuehrt.

§ 66 Uebergangsvorschriften
(1) Wer am 22. Oktober 2007 Gefluegel haelt, hat der zustaendigen Behoerde abweichend von §
2 Abs. 1 die Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.

(2) Wer am 22. Oktober 2007 Gefluegel haelt, hat abweichend von § 6 Nr. 9 eine
Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhalten.

§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
(1) (Aufhebungsvorschriften)

(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung sind die Vorschriften
der Gefluegelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.

§ 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs.
1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2)
Liste der gehaltenen Voegel seltener Rassen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2377)

1. Grosse Huehner
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Altenglische Kaempfer         Dorking                           Plymouth Rocks
Andalusier                   Empordanesa                       Prat
Annaberger                   Eulenbarthuehner                   Ramelsloher
Haubenstrupphuehner
Appenzeller Barthuehner       Hamburger                         Redcaps
Augsburger                   Hollaender Haubenhuehner            Rheinlaender
Bergische Kraeher             Houdan                            Sachsenhuehner
Bergische Schlotterkaemme     Kaulhuehner                        Satsumadori
Brabanter Bauernhuehner       Koeyoshi                          Spanier
Brakel                       Krueper                            Sudanesische Kaempfer
Breda                        La Fleche                         Sultanhuehner
Bruegger Kaempfer              Lakenfelder                       Sumatra
Cemani                       Luetticher Kaempfer                 Sundheimer
Creve Coeur                  Mechelner                         Thueringer Barthuehner
Croad Langschan              Minorka                           Tomaru
Cubalaya                     Norwegische Jaerhuehner            Totenko
Denizli-Kraeher               Onagadori                         Tuzo
Deutsche Lachshuehner         Orloff                            Vogtlaender
Deutsche Langschan           Ostfriesische Moewen               Vorwerkhuehner
Deutsche Reichshuehner        Paduaner                          Westfaelische Totleger
Deutsche Sperber             Penedesenca
Dominikaner                  Pfaelzer Kampfhuehner
2. Puten
Croellwitzer Puten            Puten,   gelb                     Puten, schwarz
Puten, blau                  Puten,   kupfer                   Puten, Schwarzfluegel
Puten, Bourbon               Puten,   rot                      Puten, weiss
Puten, bronze                Puten,   Rotfluegel
3. Gaense
Afrikanische Hoeckergaense     Emporda Gaense                     Pilgrim Gaense
Celler Gaense                 Fraenkische Landgaense              Pommerngaense
Deutsche Legegaense           Leine Gaense                       Russische Gaense
Diepholzer Gaense             Lippegaense                        Toulouser Gaense
Emdener Gaense                Lockengaense
4. Enten
Altrheiner Elsterenten       Gimbsheimer Enten                 Pommernenten
Amerikanische Pekingenten    Krummschnabelenten                Rouen Clair-Enten
Aylesburyenten               Landenten                         Rouenenten
Campbellenten, weiss          Orpingtonenten                    Smaragdenten
Deutsche Pekingenten         Overberger Enten
5. Zwerghuehner
Bergische Zwerg-Kraeher       Zwerg-Brakel                      Zwerg-Nackthalshuehner
Ruhlaer Zwerg Kaulhuehner     Zwerg-Hollaender Haubenhuehner      Zwerg-Orloff
Thueringer Zwerg-Barthuehner   Zwerg-Kaulhuehner                  Zwerg-Paduaner
Zwerg-Andalusier             Zwerg-Minorka                     Zwerg-Yokohama

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2378)

          Anzahl der gehaltenen
                                                  Anzahl der zu haltenden Huehner oder Puten
       Enten oder Gaense je Bestand
                    1                                                  2
                                                   mindestens 1, hoechstens jedoch dieselbe
              weniger als 10
                                                     Anzahl wie gehaltene Enten und Gaense
                  11 – 100                                          10 – 50
                101 – 1.000                                         20 – 60
              mehr als 1.000                                        30 – 70




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