Verordnung ueber die Gewaehrung von
Beihilfen zur Stuetzung der von den
Marktstoerungen infolge des Auftretens
der Vogelgrippe im Jahr 2006 besonders
betroffenen Wirtschaftskreise
(Gefluegelbeihilfeverordnung - GeflBeihV)
GeflBeihV

vom  31.08.2006



"Gefluegelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 (BAnz. 2006 Nr. 166 S. 6071), die durch
die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 193) geaendert worden ist"

Stand:   Geaendert durch V v. 22.2.2007 I 193
Die V tritt gem. § 9 Satz 2 mit Ablauf des 2.3.2007 ausser Kraft, sofern nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 9 Satz 2 mit Zustimmung des
Bundesrates aufgeh. durch Art. 1 V v. 22.2.2007 I 193; dadurch ist die Geltung der V
ueber den 2.3.2007 hinaus verlaengert worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 3.9.2006   Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 1010/2006           (CELEX Nr: 306R1010)

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit Satz 3 und 4 und § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geaendert worden ist, in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich, Zustaendigkeit
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Verordnung (EG)
Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 mit Sondermassnahmen zur Stuetzung des
Eier- und Gefluegelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 180 S.
3), geaendert durch die Verordnung 1256/2006 der Kommission vom 21. August 2006 (ABl. EU
Nr. L 228 S. 9).

(2) Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr.
1010/2006 ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).

§ 2 Gewaehrung einer Beihilfe fuer die Vernichtung von Gaensebruteiern
Einem Halter von Gaensen oder einem Betreiber einer Brueterei fuer Gaensebruteier, der
in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 Gaensebruteier vernichtet oder
vernichten lassen hat, wird entsprechend Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006

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auf schriftlichen Antrag — vorbehaltlich des § 7 — eine Beihilfe in Hoehe von 1,20 Euro
fuer jedes vernichtete Gaensebrutei gewaehrt.

§ 3 Gewaehrung einer Beihilfe fuer die vorzeitige Schlachtung von
Gaenseelterntieren
Einem Halter von Gaenseelterntieren, der in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31.
August 2006 Gaenseelterntiere vorzeitig geschlachtet oder schlachten lassen hat, wird
entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 auf schriftlichen Antrag
— vorbehaltlich des § 7 — eine Beihilfe in Hoehe von 30 Euro fuer jedes vorzeitig
geschlachtete Elterntier gewaehrt.

§ 4 Gewaehrung einer Beihilfe zur vorgezogenen Schlachtung von legereifen
Junghennen
Einem Halter von Junghennen, der in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. April
2006 legereife Junghennen vorzeitig geschlachtet oder schlachten lassen hat, wird
entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 auf schriftlichen Antrag —
vorbehaltlich des § 7 — eine Beihilfe in Hoehe von 3,20 Euro fuer jedes geschlachtete
Tier gewaehrt.

§ 5 Beihilfe fuer getoetete Gaenseelterntiere und getoetete legereife
Junghennen
Die nach den §§ 3 und 4 vorgesehene Beihilfe wird in dem jeweils dort vorgesehenen
Umfang auch fuer getoetete Gaenseelterntiere und getoetete legereife Junghennen gewaehrt,
sobald und soweit Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1010/2006 entsprechend geaendert worden sind.

§ 6 Antrag
(1) Antraege auf Gewaehrung einer Beihilfe nach den §§ 2 bis 4 muessen bis zum 29.
September 2006 bei der Bundesanstalt eingegangen sein. Auf Verlangen der Bundesanstalt
hat der Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu uebermitteln, soweit dies
dem Antragsteller moeglich ist. Soweit die Bundesanstalt fuer die Antraege Vordrucke
bereithaelt, sind diese zu verwenden.

(2) Der Antrag muss enthalten
1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Bankverbindung,
2. Zahl der
   a) Gaensebruteier,
   b) Gaenseelterntiere oder
   c) legereifen Junghennen,
   fuer die die Gewaehrung einer Beihilfe beantragt wird.
Dem Antrag sind beizufuegen:
1. im Falle eines Antrags nach § 2 ein Nachweis ueber die Vernichtung der im Antrag
   angegebenen Anzahl von Gaensebruteiern,
2. im Falle eines Antrags nach den §§ 3 oder 4 ein Nachweis ueber die Schlachtung der
   im Antrag angegebenen Anzahl von Gaenseelterntieren oder legereifen Junghennen.

(3) Ueber die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben oder Nachweise hinaus kann die
Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben oder Nachweise verlangen, soweit dies
zur Entscheidung ueber den Antrag erforderlich ist.

(4) Im Falle einer Beihilfe nach den §§ 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sind
die Absaetze 1 bis 3 mit den Massgaben entsprechend anzuwenden, dass




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1. die Antraege spaetestens 14 Tage nach der Veroeffentlichung der in § 5 genannten
   Aenderung des Gemeinschaftsrechts, jedoch nicht vor dem 29. September 2006,
   eingegangen sein muessen und
2. ein Nachweis ueber die Toetung der im Antrag angegebenen Anzahl von Gaenseelterntieren
   oder legereifen Junghennen beizufuegen ist.

§ 7 Gewaehrung der Beihilfen
Uebersteigt die Summe der Eier oder Tiere, fuer die die jeweilige Beihilfe beantragt
wird, die in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 jeweils festgelegte Hoechstmenge, werden
die beantragten Stueckzahlen anteilmaessig gekuerzt.

§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Antragsteller hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen
sowie alle fuer die Beihilfegewaehrung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des
vierten Jahres, das der Gewaehrung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen
eine laengere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberuehrt.

(2) Zum Zwecke der Ueberpruefung der mit den Antraegen eingereichten Unterlagen darf die
Bundesanstalt
1. waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit Grundstuecke sowie Geschaefts-, Betriebs-
   und Lagerraeume und Transportmittel betreten,
2. Besichtigungen vornehmen,
3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschaeftsunterlagen einsehen,
   pruefen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Ausdrucke oder Kopien angefertigt
   und ueberlassen werden und
4. die erforderlichen Auskuenfte verlangen.

(3) Zum Zwecke des Absatzes 2 sind die Antragsteller verpflichtet, den Bediensteten der
Bundesanstalt das Betreten der Geschaefts- und Untersuchungsraeume zu gestatten, die in
Betracht kommenden Buecher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft
zu erteilen sowie die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 bis 3 gelten im Falle des vollstaendigen
oder teilweisen Ueberganges des Betriebes auch fuer den Rechtsnachfolger, soweit diese
Verpflichtungen von dem Rechtsvorgaenger nicht mehr erfuellt werden koennen.

§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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