Verordnung ueber die Pauschalberechnung der
Beitraege zur Arbeitsfoerderung fuer Gefangene
(Gefangenen-Beitragsverordnung)
GefBeitrV 1998

vom  03.03.1998



"Gefangenen-Beitragsverordnung vom 3. Maerz 1998 (BGBl. I S. 430), die zuletzt durch
Artikel 105 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 105 G v. 23.12.2003 I 2848

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1998

Eingangsformel
Auf Grund des § 352 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsfoerderung
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Maerz 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Berechnungsgrundlagen
(1) Fuer die Berechnung der Beitraege fuer versicherungspflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1
Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen:
1. die jaehrliche Beitragsbemessungsgrundlage fuer den Beitrag zur Arbeitsfoerderung fuer
   versicherungspflichtige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   - BBGrdl),
2. die Summe der Tage, fuer die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des
   Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschaedigung (§§
   43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe
   nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Foerderung der Berufsausbildung nach
   dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhalten haben, im Verhaeltnis zu den
   Arbeitstagen des Kalenderjahres
    ( T )
    (---) und
    (250)
3. der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt
   des Kalenderjahres
    ( B )
    (---).
    (100)

(2) Die Beitraege werden nach folgender Formel berechnet:
                      T     B
            BBGrdl x --- x ---.
                     250   100

§ 2 Zahlungsweise und -verfahren
Die Beitraege sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres faellig, in dem die
Beitragsansprueche entstanden sind. Bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres
werden angemessene Abschlaege auf die in dem Kalendervierteljahr entstehenden
Beitragsansprueche geleistet. Beitraege und Abschlaege sind an die von der Bundesagentur

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fuer Arbeit bestimmte Stelle zu zahlen. Zum Faelligkeitstermin uebermitteln die Laender der
von der Bundesagentur fuer Arbeit bestimmten Stelle eine Abrechnung ueber die faelligen
Beitraege und die geleisteten Zahlungen.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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