Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
GefStoffV

vom  23.12.2004



"Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 18.12.2008 I 2768

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2005
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 23.12.2004 I 3758 von der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 16 Satz 1 dieser
V mWv 1.1.2005 in Kraft getreten.



Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1    Anwendungsbereich
§ 2    Bezugnahme auf EG-Richtlinien
§ 3    Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt
 Gefahrstoffinformation
§ 4    Gefaehrlichkeitsmerkmale
§ 5    Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
§ 6    Sicherheitsdatenblatt

Dritter Abschnitt
 Allgemeine Schutzmassnahmen
§ 7    Informationsermittlung und Gefaehrdungsbeurteilung
§ 8    Grundsaetze fuer die Verhuetung von Gefaehrdungen; Taetigkeiten mit
       geringer Gefaehrdung (Schutzstufe 1)
§ 9    Grundmassnahmen zum Schutz der Beschaeftigten (Schutzstufe 2)

Vierter Abschnitt
 Ergaenzende Schutzmassnahmen
§ 10   Ergaenzende Schutzmassnahmen bei Taetigkeiten mit hoher Gefaehrdung
       (Schutzstufe 3)
§ 11   Ergaenzende Schutzmassnahmen bei Taetigkeiten mit krebserzeugenden,
       erbgutveraendernden und fruchtbarkeitsgefaehrdenden Gefahrstoffen
       (Schutzstufe 4)
§ 12   Ergaenzende Schutzmassnahmen gegen physikalisch-chemische
       Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren
§ 13   Betriebsstoerungen, Unfaelle und Notfaelle
§ 14   Unterrichtung und Unterweisung der Beschaeftigten
§ 15   Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 16   (weggefallen)
§ 17   Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Fuenfter Abschnitt

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 Verbote und Beschraenkungen
§ 18   Herstellungs- und Verwendungsverbote

Sechster Abschnitt
 Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften
§ 19   Unterrichtung der Behoerde
§ 20   Behoerdliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 21   Ausschuss fuer Gefahrstoffe
§ 22   Uebergangsvorschriften

Siebter Abschnitt
 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 23   Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
§ 24   Chemikaliengesetz - Mitteilung
§ 25   Chemikaliengesetz - Taetigkeiten
§ 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte
§ 26   Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote

Anhaenge

Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europaeischen Gemeinschaft

Anhang II
Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung
Nr. 1 Grundpflichten
Nr. 2 Zusaetzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

Anhang III
Besondere Vorschriften fuer bestimmte Gefahrstoffe und Taetigkeiten
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren
Nr. 2 Partikelfoermige Gefahrstoffe
Nr. 3 Taetigkeiten in Raeumen und Behaeltern
Nr. 4 Schaedlingsbekaempfung
Nr. 5 Begasungen
Nr. 6 Ammoniumnitrat

Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)
Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-my-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstaende, die fluessige gefaehrliche Stoffe oder
       Zubereitungen enthalten
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeroele
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
       Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und
       Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr. 16 Starke Saeure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
Nr. 19 Kuehlschmierstoffe
Nr. 20 DDT

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Nr.   21    Hexachlorethan
Nr.   22    Biopersistente Fasern
Nr.   23    Besonders gefaehrliche krebserzeugende Stoffe
Nr.   24    Flammschutzmittel
Nr.   25    Azofarbstoffe
Nr.   26    Alkylphenole
Nr.   27    Chromathaltiger Zement
Nr.   28    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr.   29    Toluol
Nr.   30    1,2,4-Trichlorbenzol
Nr.   31    Korrosionsschutzmittel
Nr.   32    Perfluoroctansulfonate (PFOS)

Anhang V
(weggefallen)

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen, zum Schutz der Beschaeftigten und anderer Personen vor Gefaehrdungen
ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor
stoffbedingten Schaedigungen.

(2) Der Zweite Abschnitt gilt fuer das Inverkehrbringen von
1. gefaehrlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3a Abs. 1 des
   Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
   2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934)
   geaendert worden ist,
2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach Massgabe der
   Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG mit zusaetzlichen Kennzeichnungen
   zu versehen sind,
3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht
   gefaehrliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes
   sind,
4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte in den Verkehr gebracht
   werden.
Der Zweite Abschnitt gilt nicht fuer Lebensmittel oder Futtermittel in Form von
Fertigerzeugnissen, die fuer den Endverbraucher bestimmt sind.

(3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz der Beschaeftigten gegen
tatsaechliche oder moegliche Gefaehrdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wirkungen
von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit denen Taetigkeiten durchgefuehrt werden
oder die bei Taetigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmittelbare Folge
von Taetigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschaeftigter oder
Personen gefaehrdet werden koennen.

(4) Der Dritte Abschnitt gilt auch fuer die Befoerderung gefaehrlicher chemischer Stoffe
und Zubereitungen. Unberuehrt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter und die darauf gestuetzten Rechtsverordnungen.

(5) Sofern nicht ausdruecklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht
1. fuer Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der
   Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel
   305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist,
   sind,


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2. in Haushalten.
Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl.
I S. 1310), zuletzt geaendert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August
2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

§ 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien
Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien der Europaeischen Gemeinschaft
sind im Anhang I aufgefuehrt und in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Werden
diese Richtlinien geaendert oder nach den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren
an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der geaenderten im Amtsblatt
der Europaeischen Union veroeffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Aenderungs- oder
Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geaenderte Fassung kann bereits
ab Inkrafttreten der Aenderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden. Satz 1
gilt nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II etwas anderes bestimmt
ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) "Gefahrstoffe" im Sinne dieser Vorschrift sind
1. gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe
   und Zubereitungen, die sonstige chronisch schaedigende Eigenschaften besitzen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfaehig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder
   Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder
   freigesetzt werden koennen,
4. sonstige gefaehrliche chemische Arbeitsstoffe    im Sinne des   Artikels 2 Buchstabe b
   in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie    98/24/EG des   Rates vom 7. April 1998
   zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der    Arbeitnehmer   vor der Gefaehrdung durch
   chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl.    EG Nr. L 131   S. 11).

(2) "Krebserzeugend", "erbgutveraendernd" oder "fruchtbarkeitsgefaehrdend" im Sinne des
Dritten und Vierten Abschnitts ist
1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten
   Kriterien fuer die Einstufung als krebserzeugender, erbgutveraendernder oder
   fruchtbarkeitsgefaehrdender Stoff erfuellt,
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Nummer 1 genannten Stoffe enthaelt,
   sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen
   fuer die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugend, erbgutveraendernd oder
   fruchtbarkeitsgefaehrdend erfuellt. Die Konzentrationsgrenzen sind festgelegt:
   a) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder
   b) in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder die Stoffe
      in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen
      aufgefuehrt sind,

3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in einer Bekanntmachung des
   Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend,
   erbgutveraendernd oder fruchtbarkeitsgefaehrdend bezeichnet werden.

(3) Eine "Taetigkeit" ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im
Rahmen eines Prozesses einschliesslich Produktion, Handhabung, Lagerung, Befoerderung,
Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei
der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehoeren insbesondere
das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen.
Taetigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und Ueberwachungsarbeiten,
sofern diese zu einer Gefaehrdung von Beschaeftigten durch Gefahrstoffe fuehren koennen.


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(4) "Lagern" ist das Aufbewahren zur spaeteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.
Es schliesst die Bereitstellung zur Befoerderung ein, wenn die Befoerderung nicht binnen
24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser
Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des naechsten Werktages.

(5) Dem "Arbeitgeber" stehen der Unternehmer ohne Beschaeftigte sowie der Auftraggeber
und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den "Beschaeftigten"
stehen die in Heimarbeit Beschaeftigten sowie Schueler, Studenten und sonstige
Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Taetige, die Taetigkeiten
mit Gefahrstoffen durchfuehren, gleich. Fuer Schueler und Studenten gelten die Regelungen
dieser Verordnung ueber die Beteiligung der Personalvertretungen nicht. Wird in dieser
Verordnung die maennliche Sprachform verwendet, so gilt die weibliche Sprachform als mit
erfasst.

(6) Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert fuer die zeitlich gewichtete
durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf
einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes
akute oder chronische schaedliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht
zu erwarten sind.

(7) Der "biologische Grenzwert" ist der Grenzwert fuer die toxikologisch-
arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder
eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im
Allgemeinen die Gesundheit eines Beschaeftigten nicht beeintraechtigt wird.

(8) Ein "explosionsfaehiges Gemisch" ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Daempfen,
Nebeln oder Staeuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zuendung
auf das gesamte unverbrannte Gemisch uebertraegt. Ein "gefaehrliches explosionsfaehiges
Gemisch" ist ein explosionsfaehiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass
besondere Schutzmassnahmen fuer die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit
der Beschaeftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).
"Explosionsfaehige Atmosphaere" ist ein explosionsfaehiges Gemisch unter atmosphaerischen
Bedingungen im Gemisch mit Luft.

(9) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind "explosionsfaehig",
1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zuendquellen wie aeussere thermische Einwirkungen,
   mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstoesse zu einer chemischen Umsetzung
   gebracht werden koennen, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen,
   dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
2. im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zuendquelle eine selbsttaetig
   sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit einem
   sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist.

(10) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Massnahme zum
Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschaeftigten gesichert erscheinen
laesst. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der
Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt fuer die Anforderungen an die Arbeitsmedizin
und die Arbeitsplatzhygiene.

Zweiter Abschnitt
Gefahrstoffinformation

§ 4 Gefaehrlichkeitsmerkmale
Gefaehrlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1
des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG naeher
bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind


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1.    explosionsgefaehrlich, wenn sie in festem, fluessigem, pastenfoermigem oder
      gelatinoesem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und
      unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren koennen und unter festgelegten
      Pruefbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter
      teilweisem Einschluss explodieren,
2.    brandfoerdernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei
      Beruehrung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, ueberwiegend durch
      Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes betraechtlich
      erhoehen,
3.    hochentzuendlich, wenn sie
      a) in fluessigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen
         Siedepunkt haben,
      b) als Gase bei gewoehnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen
         Explosionsbereich haben,

4.    leichtentzuendlich, wenn sie
      a) sich bei gewoehnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und
         schliesslich entzuenden koennen,
      b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zuendquelle leicht
         entzuendet werden koennen und nach deren Entfernen in gefaehrlicher Weise
         weiterbrennen oder weiterglimmen,
      c) in fluessigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben,
      d) bei Beruehrung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzuendliche Gase in
         gefaehrlicher Menge entwickeln,

5.    entzuendlich, wenn sie in fluessigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben,
6.    sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken
      oder Aufnahme ueber die Haut zum Tode fuehren oder akute oder chronische
      Gesundheitsschaeden verursachen koennen,
7.    giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme ueber
      die Haut zum Tode fuehren oder akute oder chronische Gesundheitsschaeden verursachen
      koennen,
8.    gesundheitsschaedlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme ueber die
      Haut zum Tode fuehren oder akute oder chronische Gesundheitsschaeden verursachen
      koennen,
9.    aetzend, wenn sie lebende Gewebe bei Beruehrung zerstoeren koennen,
10.   reizend, wenn sie - ohne aetzend zu sein - bei kurzzeitigem, laenger andauerndem
      oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzuendung hervorrufen
      koennen,
11.   sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme ueber die Haut
      Ueberempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen koennen, so dass bei kuenftiger
      Exposition gegenueber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Stoerungen
      auftreten,
12.   krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme
      ueber die Haut Krebs erregen oder die Krebshaeufigkeit erhoehen koennen,
13.   fortpflanzungsgefaehrdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen,
      Verschlucken oder Aufnahme ueber die Haut
      a) nicht vererbbare Schaeden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Haeufigkeit
         erhoehen (fruchtschaedigend) oder
      b) eine Beeintraechtigung der maennlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
         oder -faehigkeit zur Folge haben koennen (fruchtbarkeitsgefaehrdend),

14.   erbgutveraendernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme
      ueber die Haut vererbbare genetische Schaeden zur Folge haben oder deren Haeufigkeit
      erhoehen koennen,
                                             -6-
       
                                                                               

15.   umweltgefaehrlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind,
      die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren,
      Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu veraendern, dass dadurch sofort oder spaeter
      Gefahren fuer die Umwelt herbeigefuehrt werden koennen.

§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
(1) Der Hersteller oder Einfuehrer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem Inverkehrbringen
einzustufen. Fuer Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgefuehrt sind,
gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG aufgefuehrt sind, muss der Hersteller oder Einfuehrer nach Anhang VI der
Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefaehrlichen
Eigenschaften nach
1. den Ergebnissen der Pruefungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder
2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den
   Gefaehrlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen
zu beruecksichtigen. Ferner hat er fuer alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des
Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgefuehrt
sind, Nachforschungen anzustellen, um die einschlaegigen und zugaenglichen Angaben zu den
Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums
fuer Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 sind zu beachten.

(2) Der Hersteller oder Einfuehrer hat Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG
einzustufen.

(3) Der Hersteller oder Einfuehrer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr
gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte,
die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusaetzlich nach den §§ 3 und 4 der
Biostoffverordnung einzustufen.

(4) Wer als Hersteller, Einfuehrer oder erneuter Inverkehrbringer gefaehrliche Stoffe,
Zubereitungen oder Biozid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend
der Einstufung nach den Absaetzen 1 bis 3 zu verpacken und zu kennzeichnen.
Werden gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht,
sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen, vorzugsweise ein
Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher
Sprache abzufassen.

(5) Ergaenzend zu den allgemeinen Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 sind die besonderen
Bestimmungen des Anhangs II zu beachten.

§ 6 Sicherheitsdatenblatt
(1) Die vom Hersteller, Einfuehrer oder erneutem Inverkehrbringer hinsichtlich des
Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zu
beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang
II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates
(REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Uebermittlung eines
Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten
aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Zu den gemaess der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr.       1907/2006
zu machenden Angaben gehoeren insbesondere solche zu Stoffen oder Taetigkeiten,       die in
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales nach § 21       Abs. 4
als krebserzeugend, erbgutveraendernd oder fortpflanzungsgefaehrdend bezeichnet       werden.

(3) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten oder fuer
jedermann erhaeltlich sind und die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder aetzend (C)
eingestuft sind, muss nach Massgabe der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein
verstaendliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch nicht moeglich
ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefuegt werden.
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Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutzmassnahmen

§ 7 Informationsermittlung und Gefaehrdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geaendert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), hat der Arbeitgeber zunaechst festzustellen, ob
die Beschaeftigten Taetigkeiten mit Gefahrstoffen durchfuehren oder ob Gefahrstoffe bei
diesen Taetigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle
hiervon ausgehenden Gefaehrdungen fuer die Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten
unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
1. gefaehrliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur
   Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6,
3. Ausmass, Art und Dauer der Exposition unter Beruecksichtigung aller Expositionswege;
   dabei sind die Ergebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu beruecksichtigen,
4. physikalisch-chemische Wirkungen,
5. Moeglichkeiten einer Substitution,
6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschliesslich der Arbeitsmittel und der
   Gefahrstoffmenge,
7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen,
9. Schlussfolgerungen aus durchgefuehrten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Der Arbeitgeber darf eine Taetigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem
eine Gefaehrdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmassnahmen
getroffen wurden.

(2) Der Arbeitgeber hat sich die fuer die Gefaehrdungsbeurteilung notwendigen
Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne weiteres zugaenglichen
Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehoert zu diesen Informationen auch die
besondere Beurteilung hinsichtlich der Gefaehrdung fuer die Verwender, die auf der
Grundlage von EG-Vorschriften fuer chemische Stoffe erstellt wird. Insbesondere hat
der Arbeitgeber die ihm gemaess Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfuegung
gestellten Informationen zu beachten; dazu gehoeren Sicherheitsdatenblaetter und die
Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, fuer die kein Sicherheitsdatenblatt zu
erstellen ist. Sofern die EG-Vorschriften, keine Informationspflicht (zum Beispiel
ein Sicherheitsdatenblatt) vorsehen, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf
Anfrage alle Informationen ueber die Gefahrstoffe zur Verfuegung zu stellen, die zur
Anwendung von Satz 1 und 2 erforderlich sind. Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom
Inverkehrbringer gemaess § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind,
hat der Arbeitgeber gemaess der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG selbst einzustufen,
zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefaehrdungen fuer
die Beschaeftigten zu ermitteln. Dies gilt auch fuer Taetigkeiten mit Gefahrstoffen,
die nicht gekennzeichnet sind oder die keinem Gefaehrlichkeitsmerkmal nach § 3a des
Chemikaliengesetzes zugeordnet werden koennen, die aber aufgrund ihrer physikalischen,
chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz
verwendet werden oder vorhanden sind, eine Gefaehrdung fuer die Gesundheit und die
Sicherheit der Beschaeftigten darstellen koennen.

(3) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse bei Taetigkeiten, auch unter Beruecksichtigung verwendeter Arbeitsmittel,
Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer moeglichen Wechselwirkungen zu Brand-
oder Explosionsgefahren fuehren koennen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise,
wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfaehige
Gemische bilden koennen. Bei nicht atmosphaerischen Bedingungen sind auch die moeglichen
                                            -8-
      
                                                                              

Veraenderungen der fuer den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngroessen
zu ermitteln und zu beruecksichtigen.

(4) Bei der Gefaehrdungsbeurteilung sind auch Taetigkeiten innerhalb des Unternehmens
oder Betriebs zu beruecksichtigen, bei denen anzunehmen ist, dass auch nach Ausschoepfung
saemtlicher technischer Massnahmen die Moeglichkeit einer Exposition besteht (zum Beispiel
Wartungsarbeiten). Darueber hinaus sind auch andere Taetigkeiten wie zum Beispiel Bedien-
und Ueberwachungstaetigkeiten zu beruecksichtigen, sofern diese zu einer Gefaehrdung von
Beschaeftigten durch Gefahrstoffe fuehren koennen.

(5) Die mit den Taetigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-
chemischen Gefaehrdungen sind unabhaengig voneinander zu beurteilen und in der
Gefaehrdungsbeurteilung zusammen zu fuehren. Treten bei einer Taetigkeit mehrere
Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist eine moegliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der
Gefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten bei der
Gefaehrdungsbeurteilung zu beruecksichtigen.

(6) Der Arbeitgeber hat die Gefaehrdungsbeurteilung unabhaengig von der Zahl
der Beschaeftigten nach Massgabe des Satzes 2 und vor Aufnahme der Taetigkeit zu
dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefaehrdungen am Arbeitsplatz
auftreten koennen und welche Massnahmen gemaess dem Dritten und Vierten Abschnitt
durchgefuehrt werden muessen. Im Falle von Taetigkeiten mit geringer Gefaehrdung nach
Absatz 9 ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderen Faellen
ist nachvollziehbar zu begruenden, wenn auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet
wird. Die Gefaehrdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn massgebliche Veraenderungen
dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der
arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

(7) Die Gefaehrdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgefuehrt werden.
Verfuegt der Arbeitgeber nicht selbst ueber die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich
fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt
und die Fachkraft fuer Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung
der Massnahmen eine Gefaehrdungsbeurteilung uebernehmen, die ihm der Hersteller oder
Inverkehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Taetigkeit entsprechend den dort
gemachten Angaben und Festlegungen durchfuehrt.

(8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe
zu fuehren, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblaetter verwiesen wird.
Dies gilt nicht fuer Gefahrstoffe, die bei Taetigkeiten nach Absatz 9 nur zu einer
geringen Gefaehrdung der Beschaeftigten fuehren. Das Verzeichnis muss allen betroffenen
Beschaeftigten und ihren Vertretern zugaenglich sein.

(9) Ergibt sich aus der Gefaehrdungsbeurteilung fuer bestimmte Taetigkeiten aufgrund
1. der Arbeitsbedingungen,
2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
3. einer nach Hoehe und Dauer niedrigen Exposition
insgesamt eine nur geringe Gefaehrdung der Beschaeftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1
bis 8 ergriffenen Massnahmen zum Schutz der Beschaeftigten aus, so muessen keine weiteren
Massnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht fuer
Taetigkeiten mit Gefahrstoffen, die
1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutveraendernd oder
   fruchtbarkeitsgefaehrdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind
   oder
2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales nach § 21
   Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutveraendernd oder fruchtbarkeitsgefaehrdend Kategorie
   1 oder 2 bezeichnet werden.

(10) Werden keine Taetigkeiten mit Gefahrstoffen durchgefuehrt, die




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1. als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutveraendernd oder
   fruchtbarkeitsgefaehrdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind
   oder
2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales nach § 21
   Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutveraendernd oder fruchtbarkeitsgefaehrdend Kategorie
   1 oder 2 bezeichnet werden,
und reichen die aufgrund der Gefaehrdungsbeurteilung getroffenen Schutzmassnahmen
nach den §§ 8 und 9 aus, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten zu
gewaehrleisten, muessen die Massnahmen nach den §§ 10 und 11 nicht getroffen werden
(Schutzstufe 2).

§ 8 Grundsaetze fuer die Verhuetung von Gefaehrdungen; Taetigkeiten mit
geringer Gefaehrdung (Schutzstufe 1)
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschaeftigten
bei allen Taetigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen, hat der Arbeitgeber
die erforderlichen Massnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zusaetzlich die in
dieser Verordnung genannten Massnahmen zu treffen. Dabei hat er vorrangig die vom
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln
und Erkenntnisse des Ausschusses fuer Gefahrstoffe zu beachten. Bei Einhaltung der in
Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die
in der Verordnung gestellten entsprechenden Anforderungen erfuellt sind. Von diesen
Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Massnahmen zumindest
in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschaeftigten
gewaehrleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefaehrdungsbeurteilung zu
begruenden.

(2) Die Gefaehrdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschaeftigten bei Taetigkeiten
mit Gefahrstoffen ist durch folgende Massnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu
reduzieren:
1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,
2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel fuer Taetigkeiten mit Gefahrstoffen und
   entsprechende Wartungsverfahren zur Gewaehrleistung der Gesundheit und Sicherheit
   der Beschaeftigten bei der Arbeit,
3. Begrenzung der Anzahl der Beschaeftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder
   ausgesetzt sein koennen,
4. Begrenzung der Dauer und des Ausmasses der Exposition,
5. angemessene Hygienemassnahmen, insbesondere die regelmaessige Reinigung des
   Arbeitsplatzes,
6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die fuer die betreffende
   Taetigkeit erforderliche Menge,
7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der
   Beschaeftigten nicht beeintraechtigen, einschliesslich Vorkehrungen fuer die sichere
   Handhabung, Lagerung und Befoerderung von Gefahrstoffen und von Abfaellen, die
   Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefaehrdung der Beschaeftigten ist so
gering wie moeglich zu halten. Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit
der technischen Schutzmassnahmen regelmaessig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu
ueberpruefen; das Ergebnis der Pruefung ist aufzuzeichnen.

(3) Bei Taetigkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 6 hat der Arbeitgeber entsprechend der
Gefaehrdungsbeurteilung geeignete Massnahmen nach den §§ 8 bis 15, 17 und 18 zu treffen.

(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei Taetigkeiten verwendeten Stoffe
und Zubereitungen identifizierbar sind. Gefaehrliche Stoffe und Zubereitungen sind
innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die wesentliche Informationen zu
ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden
Sicherheitsmassnahmen enthaelt. Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu waehlen, die den
Vorgaben der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG entspricht. Der Arbeitgeber stellt
                                            - 10 -
      
                                                                              

ferner sicher, dass Apparaturen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so
gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon
ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.

(5) Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen der Absaetze     3 und 4 nicht nachgekommen
ist, darf er Taetigkeiten mit den dort genannten Stoffen und     Zubereitungen nicht
durchfuehren lassen. Die Saetze 2 und 3 des Absatzes 4 gelten     nicht fuer neue Stoffe
in wissenschaftlichen Laboratorien, solange eine Exposition     der Beschaeftigten bei
Taetigkeiten mit diesen Stoffen vermieden wird.

(6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche
Gesundheit und die Umwelt nicht gefaehrden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen, um
Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur
sofortigen Verwendung muessen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren und eine
vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4 erkennbar sein.

(7) Gefahrstoffe duerfen nicht in solchen Behaeltern aufbewahrt oder gelagert werden,
durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
Gefahrstoffe duerfen nur uebersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Naehe von
Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschliesslich deren Zusatzstoffe aufbewahrt
oder gelagert werden.

(8) Gefahrstoffe, die nicht mehr benoetigt werden, und Behaeltnisse, die geleert worden
sind, die aber noch Reste von Gefahrstoffen enthalten koennen, sind sicher zu handhaben,
vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder sachgerecht zu entsorgen.

§ 9 Grundmassnahmen zum Schutz der Beschaeftigten (Schutzstufe 2)
(1) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte
Gefaehrdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten bei der Arbeit durch die
in der Gefaehrdungsbeurteilung festgelegten Massnahmen beseitigt oder auf ein Minimum
verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber vorrangig
eine Substitution durchzufuehren. Insbesondere hat er Taetigkeiten mit Gefahrstoffen zu
vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren
zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen fuer die Gesundheit und
Sicherheit der Beschaeftigten nicht oder weniger gefaehrlich sind.

(2) Laesst sich die Gefaehrdung entsprechend Absatz 1 nicht beseitigen, hat der
Arbeitgeber diese durch Massnahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Minimum zu
verringern:
1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie
   Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,
2. Durchfuehrung kollektiver Schutzmassnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel
   angemessene Be- und Entlueftung und geeignete organisatorische Massnahmen,
3. sofern eine Gefaehrdung nicht durch Massnahmen nach Nummer 1 und 2 verhuetet werden
   kann, Durchfuehrung von individuellen Schutzmassnahmen, die auch die Anwendung
   persoenlicher Schutzausruestung umfassen.

(3) Beschaeftigte muessen bereitgestellte persoenliche Schutzausruestungen benutzen,
solange eine Gefaehrdung besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender
persoenlicher Schutzausruestung als staendige Massnahme anstelle von technischen oder
organisatorischen Massnahmen nicht zulassen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass
1. die Schutzausruestungen an einem dafuer vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt
   werden,
2. die Schutzausruestungen vor Gebrauch geprueft und nach Gebrauch gereinigt werden und
3. schadhafte Ausruestungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht
   werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmoeglichkeiten fuer die Arbeits-
oder Schutzkleidung einerseits und die Strassenkleidung andererseits zur Verfuegung

                                            - 11 -
      
                                                                              

zu stellen, sofern bei Taetigkeiten eine Gefaehrdung der Beschaeftigten durch eine
Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist.

(4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten
sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige
Beurteilungsverfahren erfolgen. Werden Taetigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss
fuer Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
veroeffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgefuehrt, kann der
Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.

(5) Bei der Ueberschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber
unverzueglich die Gefaehrdungsbeurteilung erneut durchfuehren und entsprechende
Schutzmassnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um den Arbeitsplatzgrenzwert
einzuhalten. Wird trotz der durchgefuehrten technischen und organisatorischen
Schutzmassnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten oder besteht bei
hautresorptiven, reizenden, aetzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen
oder Gefahrstoffen, welche die Gesundheit der Beschaeftigten irreversibel schaedigen
koennen, eine Gefaehrdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzueglich
zusaetzliche Schutzmassnahmen durchzufuehren, insbesondere persoenliche Schutzausruestung
bereitzustellen.

(6) Wer Messungen durchfuehrt, muss ueber die notwendige Fachkunde und ueber die
erforderlichen Einrichtungen verfuegen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte
Messstelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle
festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind.

(7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die vom Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Verfahren, Messregeln und
Grenzwerte zu beachten, bei denen die entsprechenden Bestimmungen
1. der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Abs. 2
   dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten und
2. der Richtlinie 2004/37/EG sowie
3. der Richtlinie 83/477/EWG
in ihrer jeweils geltenden Fassung beruecksichtigt worden sind.

(8) Sofern Taetigkeiten mit Gefahrstoffen durchgefuehrt werden, fuer die kein
Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen
Schutzmassnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen. Liegen geeignete
Beurteilungsmethoden nicht vor, ist eine Messung erforderlich.

(9) Die Beschaeftigten duerfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer
Kontamination durch Gefahrstoffe besteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich
nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfuer vor Aufnahme der Taetigkeiten geeignete Bereiche
einzurichten.

(10) Wenn Taetigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Beschaeftigten alleine ausgefuehrt
werden, hat der Arbeitgeber in Abhaengigkeit von dem Ergebnis der Gefaehrdungsbeurteilung
zusaetzliche Schutzmassnahmen zu treffen oder eine angemessene Aufsicht zu gewaehrleisten.
Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden.

(11) Bei Taetigkeiten mit Biozid-Produkten ist ordnungsgemaess und nach guter fachlicher
Praxis zu verfahren. Biozid-Produkte duerfen nicht verwendet werden, soweit damit
zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schaedliche Auswirkungen auf
die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zur
ordnungsgemaessen Anwendung gehoert es insbesondere, dass
1. die Verwendung gemaess den in der Zulassung eines Biozid-Produkts festgelegten
   Bedingungen und gemaess seiner Kennzeichnung erfolgt und
2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Beruecksichtigung
   physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum
   begrenzt wird.
Die Saetze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten.

                                            - 12 -
      
                                                                              

(12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang III bezeichneten Gefahrstoffe herstellt oder
verwendet oder den dort genannten Taetigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 15 sowie 17
bis 19 und die Vorschriften des Anhangs III zu beachten.

Vierter Abschnitt
Ergaenzende Schutzmassnahmen

§ 10 Ergaenzende Schutzmassnahmen bei Taetigkeiten mit hoher Gefaehrdung
(Schutzstufe 3)
(1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger
gefaehrlich fuer die Gesundheit und Sicherheit sind, technisch nicht moeglich, so hat der
Arbeitgeber dafuer zu sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Gefahrstoffs
in einem geschlossenen System stattfindet. Durch Verwendung dicht verschliessbarer
Behaelter hat der Arbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Handhabung und
Befoerderung auch bei der Abfallbeseitigung zu gewaehrleisten. Ist die Anwendung eines
geschlossenen Systems technisch nicht moeglich, so hat der Arbeitgeber dafuer zu sorgen,
dass die Gefaehrdung der Beschaeftigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der
Technik so weit wie moeglich verringert wird.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten
werden. Er hat die erforderlichen Messungen durchzufuehren, um die Einhaltung der
Arbeitsplatzgrenzwerte zu ueberpruefen. Messungen sind auch durchzufuehren, wenn
sich die Bedingungen aendern, welche die Exposition der Beschaeftigten beeinflussen
koennen. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und den Beschaeftigten und
ihren Vertretern zugaenglich zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber
mittels anderer gleichwertiger Nachweismethoden eindeutig belegt, dass der
Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oder Taetigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss
fuer Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales
veroeffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgefuehrt werden.
Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht moeglich, insbesondere bei Abbruch-
, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der
Beschaeftigten nach dem Stand der Technik so weit wie moeglich zu verringern und
unverzueglich zusaetzliche Schutzmassnahmen durchzufuehren, insbesondere persoenliche
Schutzausruestung bereitzustellen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. In der Dokumentation
der Gefaehrdungsbeurteilung nach § 7 Abs. 6 ist festzulegen, welche weiteren Massnahmen
zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts durchgefuehrt werden.

(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Massnahmen durchzufuehren, um zu gewaehrleisten,
dass Arbeitsbereiche nur den Beschaeftigten zugaenglich sind, die sie zur Ausuebung
ihrer Arbeit oder zur Durchfuehrung bestimmter Aufgaben betreten muessen. Mit T+ und T
gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren
oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht fuer
Ottokraftstoffe an Tankstellen.

§ 11 Ergaenzende Schutzmassnahmen bei Taetigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutveraendernden und fruchtbarkeitsgefaehrdenden Gefahrstoffen
(Schutzstufe 4)
(1) Die nachfolgenden Absaetze 2 bis 4 gelten nicht, wenn
1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss fuer Gefahrstoffe festgelegt und vom
   Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bekannt gegeben wurde und dieser
   eingehalten wird oder
2. Taetigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss fuer Gefahrstoffe ermittelten und
   vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales veroeffentlichten verfahrens- und
   stoffspezifischen Kriteriums durchgefuehrt werden.
Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Gefaehrdungsbeurteilung zu
dokumentieren. § 10 Abs. 2 Satz 5 findet keine Anwendung.

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(2) In den Faellen, in denen Taetigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutveraendernden oder
fruchtbarkeitsgefaehrdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgefuehrt werden,
hat der Arbeitgeber die folgenden Massnahmen durchzufuehren:
1. Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur fruehzeitigen Ermittlung erhoehter
   Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles,
2. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen,
   einschliesslich des Zeichens "Rauchen verboten", in Bereichen, in denen Beschaeftigte
   diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein koennen.

(3) Bei bestimmten Taetigkeiten, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Moeglichkeit einer betraechtlichen Erhoehung
der Exposition der Beschaeftigten durch krebserzeugende, erbgutveraendernde oder
fruchtbarkeitsgefaehrdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist und
bei denen jede Moeglichkeit weiterer technischer Schutzmassnahmen zur Begrenzung dieser
Exposition bereits ausgeschoepft wurde, fuehrt der Arbeitgeber nach Konsultierung der
Beschaeftigten oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb die erforderlichen
Massnahmen durch, um die Dauer der Exposition der Beschaeftigten so weit wie moeglich zu
verkuerzen und den Schutz der Beschaeftigten waehrend dieser Taetigkeiten zu gewaehrleisten.
In den Faellen des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den betreffenden Beschaeftigten
Schutzkleidung und Atemschutzgeraete zur Verfuegung zu stellen, die sie waehrend der
gesamten Dauer der erhoehten Exposition tragen muessen. Dies darf nur von begrenzter
Dauer sein und ist fuer jeden Beschaeftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu
beschraenken.

(4) In Arbeitsbereiche, in denen Taetigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutveraendernden
oder fruchtbarkeitsgefaehrdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgefuehrt werden,
darf dort abgesaugte Luft nicht zurueckgefuehrt werden. Abweichend von Satz 1 darf
die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurueckgefuehrt werden, wenn sie
unter Anwendung behoerdlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren
oder Geraete ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann
so gefuehrt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, erbgutveraendernde oder
fruchtbarkeitsgefaehrdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschaeftigter gelangen.

§ 12 Ergaenzende Schutzmassnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen,
insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren
Auf der Grundlage der Gefaehrdungsbeurteilung fuehrt der Arbeitgeber technische und
organisatorische Massnahmen durch, um die Beschaeftigten gegen Gefaehrdungen durch
physikalisch-chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schuetzen. Insbesondere sind
chemisch instabile, brennbare und andere aufgrund ihrer gefaehrlichen Eigenschaften
unvereinbare Gefahrstoffe so zu handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine
Gefaehrdungen fuer die Beschaeftigten entstehen. Zur Vermeidung von Brand- und
Explosionsgefahren fuehrt er insbesondere Massnahmen in der nachstehenden Rangordnung
durch:
1. gefaehrliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder
   Explosionsgefahren fuehren koennen, sind zu vermeiden,
2. Zuendquellen, die zu Braenden oder Explosionen fuehren koennen, sind zu vermeiden,
3. schaedliche Auswirkungen durch Braende oder Explosionen auf die Gesundheit und
   Sicherheit der Beschaeftigten sind zu verringern.
Bei der Durchfuehrung der Massnahmen nach Satz 1, 2 und 3 ist insbesondere Anhang III Nr.
1 zu beachten. Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberuehrt.

§ 13 Betriebsstoerungen, Unfaelle und Notfaelle
(1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschaeftigten bei einer
Betriebsstoerung, einem Unfall oder einem Notfall zu gewaehrleisten, legt der
Arbeitgeber rechtzeitig Notfallmassnahmen fest, die beim Eintreten eines derartigen
Ereignisses angewendet werden muessen. Dies schliesst die Durchfuehrung von einschlaegigen
Sicherheitsuebungen in regelmaessigen Abstaenden und die Bereitstellung angemessener Erste-
Hilfe-Einrichtungen ein.
                                            - 14 -
      
                                                                              

(2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse ein, so fuehrt der
Arbeitgeber unverzueglich Massnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses
und zur Unterrichtung der betroffenen Beschaeftigten durch. Der Arbeitgeber fuehrt
unverzueglich Massnahmen zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation durch.
Es duerfen nur diejenigen Beschaeftigten in dem betroffenen Bereich taetig werden, deren
Anwesenheit fuer Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Taetigkeiten unbedingt
erforderlich ist.

(3) Die Beschaeftigten, die in dem betroffenen Bereich arbeiten, sind vom Arbeitgeber
rechtzeitig mit geeigneter Schutzkleidung, persoenlicher Schutzausruestung, speziellen
Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten, die sie so
lange benutzen muessen, wie die Situation fortbesteht. Die Anwendung belastender
persoenlicher Schutzausruestung muss fuer den einzelnen Beschaeftigten zeitlich begrenzt
sein. Ungeschuetzte Personen duerfen nicht in dem betroffenen Bereich verbleiben.

(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme zur Verfuegung
zu stellen, die erforderlich sind, um eine erhoehte Gefaehrdung der Gesundheit
und Sicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reaktion moeglich ist und
Abhilfemassnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmassnahmen im Bedarfsfall
unverzueglich eingeleitet werden koennen.

(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen ueber die Notfallmassnahmen in
Bezug auf Gefahrstoffe zur Verfuegung stehen. Die zustaendigen innerbetrieblichen und
betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste erhalten Zugang zu diesen Informationen.
Dazu zaehlen:
1. Vorabmitteilung von einschlaegigen Gefahren bei der Arbeit, von Massnahmen zur
   Feststellung von Gefahren, von Vorsichtsmassregeln und Verfahren, damit die
   Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmassnahmen vorbereiten koennen,
2. alle verfuegbaren Informationen ueber spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder
   Notfall auftreten oder auftreten koennen, einschliesslich Informationen ueber die nach
   den vorstehenden Absaetzen genannten Verfahren.

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschaeftigten
(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschaeftigten eine schriftliche
Betriebsanweisung gemaess Satz 2, die der Gefaehrdungsbeurteilung Rechnung traegt, in
fuer die Beschaeftigten verstaendlicher Form und Sprache zugaenglich gemacht wird. Die
Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
1. Informationen ueber die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, wie zum Beispiel
   Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefaehrdungen der Gesundheit
   und der Sicherheit,
2. Informationen ueber angemessene Vorsichtsmassregeln und Massnahmen, die der
   Beschaeftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschaeftigten am
   Arbeitsplatz durchzufuehren hat; dazu gehoeren insbesondere
   a) Hygienevorschriften,
   b) Informationen ueber Massnahmen, die zur Verhuetung einer Exposition zu ergreifen
      sind,
   c) Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausruestungen und Schutzkleidung,

3. Informationen ueber Massnahmen, die von den Beschaeftigten, insbesondere von
   Rettungsmannschaften, bei Betriebsstoerungen, Unfaellen und Notfaellen und zur
   Verhuetung von diesen durchzufuehren sind.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder massgeblichen Veraenderung der Arbeitsbedingungen
aktualisiert werden.Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Beschaeftigten
1. entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu allen
   dort genannten Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen, mit denen sie
   Taetigkeiten durchfuehren, insbesondere zu Sicherheitsdatenblaettern, und
2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die im Hinblick auf die
   Sicherheit bei der Verwendung von Gefahrstoffen angewendet werden muessen.
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(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschaeftigten anhand der Betriebsanweisung
ueber auftretende Gefaehrdungen und entsprechende Schutzmassnahmen muendlich unterwiesen
werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschaeftigung und danach mindestens
jaehrlich arbeitsplatzbezogen durchgefuehrt werden. Sie muss in fuer die Beschaeftigten
verstaendlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind
schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestaetigen.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass fuer alle Beschaeftigten, die Taetigkeiten
mit Gefahrstoffen durchfuehren, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische
Beratung durchgefuehrt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach
Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschaeftigten ueber Angebotsuntersuchungen nach
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterrichten sowie auf besondere
Gesundheitsgefahren bei Taetigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinzuweisen. Die
Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten
Verordnung durchzufuehren, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gruenden erforderlich sein
sollte.

(4) Der Arbeitgeber hat bei Taetigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutveraendernden oder
fruchtbarkeitsgefaehrdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewaehrleisten, dass
1. die Beschaeftigten und ihre Vertreter nachpruefen koennen, ob die Bestimmungen dieser
   Verordnung Anwendung finden, und zwar insbesondere in Bezug auf
    a) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und
       Schutzausruestungen verbundenen Folgen fuer die Gesundheit und die Sicherheit der
       Beschaeftigten,
    b) auf durchzufuehrende Massnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1,

2. die Beschaeftigten und ihre Vertreter bei einer erhoehten Exposition einschliesslich
   der in § 11 Abs. 3 genannten Faelle unverzueglich unterrichtet und ueber die Ursachen
   sowie ueber die bereits durchgefuehrten oder noch durchzufuehrenden Gegenmassnahmen
   informiert werden,
3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschaeftigten gefuehrt wird, die Taetigkeiten
   durchfuehren, bei denen die Ergebnisse der Gefaehrdungsbeurteilung eine
   Gefaehrdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschaeftigten erkennen lassen,
   gegebenenfalls - soweit die betreffende Information verfuegbar ist - unter Angabe
   der Exposition, der sie moeglicherweise ausgesetzt waren,
4. der Arzt nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und
   die zustaendige Behoerde sowie jede andere fuer die Gesundheit oder die Sicherheit
   am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem unter Nummer 3 genannten
   Verzeichnis haben,
5. jeder Beschaeftigte Zugang zu den ihn persoenlich betreffenden Angaben in dem
   Verzeichnis hat,
6. die Beschaeftigten und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu
   den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.

§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Fuer den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang
Teil 1 Anlaesse fuer Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthaelt, in der jeweils
geltenden Fassung. Dies gilt auch fuer Taetigkeiten nach § 3 Abs. 3 sowie fuer den in § 3
Abs. 5 genannten Personenkreis.

§ 16 (weggefallen)
-

§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen


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(1) Werden fuer die Durchfuehrung von Taetigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb
Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafuer verantwortlich,
dass fuer die erforderlichen Taetigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die ueber
die fuer die Taetigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfuegen.
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafuer zu sorgen, dass die Fremdfirma ueber die
Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.

(2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich so zu organisieren, dass
Massnahmen getroffen werden, um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen. Wenn im
Rahmen des Fremdfirmeneinsatzes fuer Beschaeftigte die Moeglichkeit einer gegenseitigen
Gefaehrdung besteht, ist vom Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Taetigkeiten durchgefuehrt
werden, vor der Aufnahme der Taetigkeiten ein Koordinator zu bestellen. Alle
beteiligten Firmen stellen dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informationen,
die Gefaehrdungsbeurteilung zu den erforderlichen Taetigkeiten und Informationen zu
den durchgefuehrten Schutzmassnahmen zur Verfuegung. Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb
die Taetigkeiten durchgefuehrt werden, hat dafuer zu sorgen, dass die Fremdfirmen in
das im Betrieb bestehende System zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Beschaeftigten einbezogen werden, um Unfaellen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder
Betriebsstoerungen vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass die
sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschriften durch seine Beschaeftigten beachtet werden.
Im Falle festgestellter Verstoesse hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen.

(3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer haben bei der Durchfuehrung
der Gefaehrdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen. Dies betrifft
insbesondere die Auswahl der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Auswahl
der Verfahren, die Koordinierung der verschiedenen Taetigkeiten und die Festlegung
und Durchfuehrung der erforderlichen Schutzmassnahmen. Ergaenzend sind moegliche
Wechselwirkungen mit benachbarten Betrieben zu beruecksichtigen, sofern diese
Wechselwirkungen zu einer zusaetzlichen Gefaehrdung fuehren koennen. Die Ergebnisse der
gemeinsamen Gefaehrdungsbeurteilung sind von allen Beteiligten zu dokumentieren.

(4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungstaetigkeiten muss der
Arbeitgeber bei der Informationsermittlung fuer die Gefaehrdungsbeurteilung Angaben,
insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darueber einholen, ob Gefahrstoffe nach
Anhang IV vorhanden sind.

Fuenfter Abschnitt
Verbote und Beschraenkungen

§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote
(1) Nach Massgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote fuer
bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere
1. krebserzeugende oder erbgutveraendernde Eigenschaften haben,
2. sehr giftig oder giftig sind oder
3. die Umwelt schaedigen koennen.
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Herstellungs- und
Verwendungsverbote nach Satz 1 nicht fuer
1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafuer erforderlichen
   Mengen,
2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und
3. die gemeinwohlvertraegliche Abfallbeseitigung.
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhalten die Verwendungsverbote
nach Satz 1 kein Gebot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die
bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen Verbote rechtmaessig verwendet wurden. Satz 1, 2
und 3 gelten auch in Haushalten.



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(2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschaeftigte nur Taetigkeiten mit geringer
Gefaehrdung im Sinne des § 7 Abs. 9 durchfuehren lassen.

Sechster Abschnitt
Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften

§ 19 Unterrichtung der Behoerde
(1) Der Arbeitgeber hat der zustaendigen Behoerde unverzueglich eine Mitteilung zu
erstatten
1. ueber jeden Unfall und jede Betriebsstoerung, die bei Taetigkeiten mit Gefahrstoffen
   zu einer ernsten Gesundheitsschaedigung der Beschaeftigten gefuehrt haben, oder
2. ueber Krankheits- und Todesfaelle, bei denen konkrete Anhaltspunkte fuer eine
   Verursachung durch die Taetigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe
   der Taetigkeit und der Gefaehrdungsbeurteilung.
Lassen sich die fuer die Mitteilung nach Satz 1 erforderlichen Angaben gleichwertig aus
Mitteilungen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Mitteilungspflicht
auch durch Uebermittlung einer Durchschrift dieser Mitteilungen an die zustaendige
Behoerde erfuellt werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschaeftigten oder, wenn
ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Mitteilungen nach
Satz 1 oder 2 zur Kenntnis zu geben.

(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist der zustaendigen Behoerde auf ihr
Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. das Ergebnis der Gefaehrdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrunde liegenden
   Informationen einschliesslich der Dokumentation der Gefaehrdungsbeurteilung,
2. die Taetigkeiten, bei denen Beschaeftigte tatsaechlich oder moeglicherweise gegenueber
   Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschaeftigten,
3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
4. die durchgefuehrten Schutz- und Vorsorgemassnahmen einschliesslich der
   Betriebsanweisungen.
Der Arbeitgeber hat der zustaendigen Behoerde bei Taetigkeiten mit krebserzeugenden,
erbgutveraendernden oder fruchtbarkeitsgefaehrdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2
zusaetzlich auf ihr Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. das Ergebnis einer Substitutionspruefung,
2. sachdienliche Informationen ueber
   a) durchgefuehrte Taetigkeiten und angewandte industrielle Verfahren und die Gruende
      fuer die Verwendung dieser Gefahrstoffe,
   b) Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe,
   c) Art der zu verwendenden Schutzausruestung,
   d) Art und Grad der Exposition,
   e) Faelle von Substitution.


(3) Auf Verlangen der zustaendigen Behoerde ist die in § 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde
nachzuweisen.

§ 20 Behoerdliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
(1) Die zustaendige Behoerde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 15 sowie 17 bis 19 einschliesslich der
Anhaenge III bis IV erteilen, wenn die Durchfuehrung der Vorschrift im Einzelfall
zu einer unverhaeltnismaessigen Haerte fuehren wuerde und die Abweichung mit dem
Schutz der Beschaeftigten vereinbar ist. Verbote oder Beschraenkungen nach anderen


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Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt. Der Arbeitgeber hat der zustaendigen Behoerde im
Ausnahmeantrag darzulegen
1. den Grund fuer die Beantragung der Ausnahmeregelung,
2. die jaehrlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
3. die betroffenen Taetigkeiten, Reaktionen und Verfahren,
4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschaeftigen,
5. die geplanten Sicherheitsmassnahmen zur Gewaehrleistung des Gesundheitsschutzes und
   der Sicherheit der betroffenen Beschaeftigen,
6. die getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verringerung oder
   Vermeidung einer Exposition der Beschaeftigten.

(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach
anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.

(3) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall zulassen, dass die Vorschriften des §
5 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen
ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfoerdernde,
leichtentzuendliche, entzuendliche, gesundheitsschaedliche, umweltgefaehrliche oder
reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge handelt, dass eine Gefaehrdung
nicht zu befuerchten ist. Satz 1 gilt nicht fuer Biozid-Produkte.

(4) Die zustaendige Behoerde kann ueber die nach § 23 des Chemikaliengesetzes moeglichen
Anordnungen hinaus die Massnahmen anordnen, die der Hersteller, Inverkehrbringer oder
Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfuellung der sich aus dem Zweiten bis Fuenften Abschnitt
dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere
anordnen, dass der Arbeitgeber
1. unabhaengig von einer bestehenden Rechtsverordnung nach § 19 des Chemikaliengesetzes
   die zur Abwendung besonderer Gefahren notwendigen Massnahmen treffen muss,
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein vermuteter Gefahrenzustand
   tatsaechlich besteht und welche Massnahmen zur Abwendung der Gefahren getroffen
   werden muessen,
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschaeftigten gefaehrdet sind, wenn er
   die zur Abwendung der Gefahr angeordneten notwendigen Massnahmen nicht sofort oder
   innerhalb der gesetzten Frist durchfuehrt.
Bei Gefahr im Verzug koennen die Anordnungen auch gegen weisungsberechtigte Personen im
Betrieb erlassen werden.

(5) Die zustaendige Behoerde kann dem Arbeitgeber Taetigkeiten mit Gefahrstoffen
untersagen, insbesondere eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen,
wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 zur Vorlage der
Gefaehrdungsbeurteilung nicht nachkommt.

(6) Die Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erstreckt sich
auch auf die in § 2 in Bezug genommenen und in Anhang I aufgefuehrten Richtlinien der
Europaeischen Gemeinschaft.

§ 21 Ausschuss fuer Gefahrstoffe
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu Gefahrstoffen wird beim
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales der Ausschuss fuer Gefahrstoffe (AGS)
gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeberverbaende, der Gewerkschaften, der
Laenderbehoerden, der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige
Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen.
Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht ueberschreiten. Fuer jedes Mitglied
ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss fuer Gefahrstoffe
ist ehrenamtlich.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des
Ausschusses und fuer jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine

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Geschaeftsordnung und waehlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschaeftsordnung und
die Wahl des Vorsitzenden beduerfen der Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und
Soziales.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehoert es:
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln
   und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fuer Taetigkeiten mit
   Gefahrstoffen, einschliesslich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln,
2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfuellt
   werden koennen,
3. das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales in allen Fragen zu Gefahrstoffen zu
   beraten,
4. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte fuer Gefahrstoffe vorzuschlagen
   und regelmaessig zu ueberpruefen, wobei Folgendes zu beruecksichtigen ist:
   a) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzustellen, dass der Schutz der
      Gesundheit der Beschaeftigten gewahrt ist,
   b) fuer jeden Stoff, fuer den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer
      Grenzwert auf EG-Ebene festgelegt wurde, ist unter Beruecksichtigung des
      gemeinschaftlichen Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen.

5. (weggefallen)
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beruecksichtigt der Ausschuss fuer Gefahrstoffe die
allgemeinen Grundsaetze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes.

(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss fuer
Gefahrstoffe nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt geben.

(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehoerden haben das Recht, zu den
Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen
in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschaefte des Ausschusses fuehrt die Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.

§ 22 Uebergangsvorschriften
(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2010 nicht fuer die Herstellung
und fuer das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen fuer die Chloralkalielektrolyse in
bestehenden Anlagen einschliesslich der zu ihrer Herstellung benoetigten asbesthaltigen
Rohstoffe, soweit
1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt
   angeboten werden oder
2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu
   einer unzumutbaren Haerte fuehrt
und die Konzentration an Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1.000
Fasern pro Kubikmeter liegt.

(2) Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht fuer Erzeugnisse, in denen
PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,
1. bis zur Ausserbetriebnahme des Erzeugnisses, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
   2010, sofern das Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als 1 Liter
   PCB-haltiger Fluessigkeit enthaelt,
2. bis zur Ausserbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern das Bauteil bis zu 100
   Milliliter PCB-haltiger Fluessigkeit enthaelt,
und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war.

(3) (weggefallen)

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Siebter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang
II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig zur Verfuegung stellt.

§ 24 Chemikaliengesetz - Mitteilung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 eine
   Information oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 5 eine Information
   nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig uebermittelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
   2 oder Nr. 4.4 Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, oder Nr.
   4.6 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4, oder Nr. 6.4.2.3 Abs. 1
   oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
2. entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 25 Chemikaliengesetz - Taetigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Beschaeftigte eine Taetigkeit aufnehmen laesst,
2.    entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 eine Gefaehrdungsbeurteilung nicht richtig, nicht
      vollstaendig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
3.    entgegen § 7 Abs. 8 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder
      nicht vollstaendig fuehrt,
4.    entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Funktion oder die Wirksamkeit der technischen
      Schutzmassnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ueberprueft,
5.    entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Taetigkeit durchfuehren laesst,
6.    entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt oder lagert,
7.    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7 technische oder
      organisatorische Schutzmassnahmen durch belastende persoenliche Schutzausruestung als
      staendige Massnahme ersetzt,
8.    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewaehrleistet, dass getrennte
      Aufbewahrungsmoeglichkeiten zur Verfuegung stehen,
9.    entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persoenliche Schutzausruestung nicht oder nicht
      rechtzeitig bereitstellt,
10.   entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
11.   entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 2 nicht
      dafuer sorgt, dass eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort taetig ist,



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12.   entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.4 Satz 1 einen
      Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt,
13.   entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 2 Stoffe und
      Zubereitungen der Gruppe A unverpackt lagert oder befoerdert,
14.   entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.1 Abs. 3 brennbare
      Materialien lagert,
15.   entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.2 Abs. 3 Stoffe oder
      Zubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt,
16.   entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 6.4.2.3 Abs. 5 Stoffe oder
      Zubereitungen lagert,
17.   entgegen § 11 Abs. 2 eine dort genannte Massnahme nicht durchfuehrt,
18.   entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Schutzkleidung oder Atemschutzgeraete nicht zur
      Verfuegung stellt,
19.   entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 abgesaugte und nicht hinreichend gemaess § 11 Abs. 4
      Satz 2 gereinigte Luft in einen Arbeitsbereich zurueckfuehrt,
20.   entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 das
      Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,
21.   entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.4 Abs. 3 oder Nr. 1.5 Abs.
      4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
22.   entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Massnahme nicht oder nicht
      rechtzeitig durchfuehrt,
23.   entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 einen Beschaeftigten nicht oder nicht rechtzeitig
      ausstattet,
24.   entgegen § 13 Abs. 4 Warn- und sonstige Kommunikationssysteme nicht zur Verfuegung
      stellt,
25.   entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Informationen ueber
      Notfallmassnahmen zur Verfuegung stehen,
26.   entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschaeftigten eine
      schriftliche Betriebsanweisung zugaenglich gemacht wird,
27.   entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschaeftigten ueber
      auftretende Gefaehrdungen und entsprechende Schutzmassnahmen muendlich unterwiesen
      werden,
28.   entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewaehrleistet, dass die Beschaeftigten und ihre
      Vertreter unterrichtet und informiert werden,
29.   entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewaehrleistet, dass ein aktualisiertes
      Verzeichnis gefuehrt wird oder
30.   entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Koordinator nicht oder nicht rechtzeitig
      bestellt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes strafbar.

§ 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschraenkung
chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europaeischen Agentur fuer chemische
Stoffe, zur Aenderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie
76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und
2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder
fahrlaessig

                                             - 22 -
       
                                                                               

1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 8,
   ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfuegung stellt,
2. entgegen Artikel 31 Abs. 2 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass die Informationen im
   Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Sicherheitsbeurteilung uebereinstimmen,
3. entgegen Artikel 31 Abs. 7 ein Expositionsszenario      zu einer identifizierten
   Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig      oder nicht rechtzeitig beifuegt,
   nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht      rechtzeitig einbezieht oder
   nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht      rechtzeitig weitergibt,
4. entgegen Artikel 31 Abs. 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den frueheren Abnehmern nicht
   oder nicht rechtzeitig zur Verfuegung stellt oder
5. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
   vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
   Verfuegung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig uebermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig aktualisiert.

§ 26 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1
      Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs.
      1 Ziffer 1 bis 7, Nr. 15 Satz 1, Nr. 20 oder Nr. 22 Abs. 1, die dort aufgefuehrten
      Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet,
2.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4 Satz
      1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 2 Satz 1, Nr. 19 Abs. 1, Nr. 24, Nr. 27 Satz
      1, Nr. 30 Satz 1, Nr. 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 32 Abs. 1, die dort
      aufgefuehrten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,
3.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3 Abs.
      1, 2 oder 5, Nr. 5, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 13.3 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 1
      Satz 1, Nr. 17.2 Abs. 1, Nr. 17.3 Abs. 1, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 28
      Satz 1 oder Nr. 29, die dort aufgefuehrten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
      zu den in diesen Vorschriften jeweils genannten Zwecken verwendet,
4.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10,
      die dort genannten Dekorationsgegenstaende herstellt,
5.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr.
      23, die dort aufgefuehrten Stoffe ausserhalb geschlossener Anlagen herstellt oder
      verwendet,
6.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr.
      11, die dort aufgefuehrten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausserhalb
      geschlossener Anlagen verwendet,
7.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16,
      Isopropanol nach dem Starke Saeure-Verfahren herstellt,
8.    entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbindung mit Anhang IV Nr. 22
      Abs. 3, krebserzeugende Mineralfasern verwendet,
9.    entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 1 oder
      Abs. 4 Satz 1 Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchfuehrt,
10.   entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 4.5 Satz 1
      Schaedlingsbekaempfungsmassnahmen durchfuehrt,
11.   entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.1 Abs. 1 oder 2 Begasungen
      durchfuehrt oder
12.   ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1
      Begasungen durchfuehrt.

                                             - 23 -
        
                                                                                

Anhang I In Bezug genommene Richtlinien der Europaeischen Gemeinschaft
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3775;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )

1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts-
   und Verwaltungsvorschriften fuer die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
   gefaehrlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geaendert durch die Richtlinie
   99/33/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr.
   L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom
   29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),
2. Richtlinie 1999/45/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 31. Maerz 1999
   zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer die
   Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefaehrlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L
   200 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/66/EG der Kommission vom 26.
   April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),
3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts-
   und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Beschraenkungen des
   Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefaehrlicher Stoffe und Zubereitungen
   (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2003/53/EG des
   Europaeischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 24),
   zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar
   2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4),
4. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 ueber die Beseitigung
   polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L
   243 S. 31),
5. Richtlinie 98/8/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998
   ueber das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).

Anhang II Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und
Verpackung
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3776;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )

                           Inhaltsuebersicht
Nr. 1     Grundpflichten
Nr. 2     Zusaetzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

                         Anhang II Nr. 1
                         Grundpflichten
(1) Stoffe muessen nach der Richtlinie 67/548/EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24
Abs. 5 und deren Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser
Richtlinie aufgefuehrten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen.
Die dort nicht aufgefuehrten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu
kennzeichnen.

(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung
ausgenommen und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel
13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. Zusaetzlich ist eine Kennzeichnung
nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

(3) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG muessen nach dieser Richtlinie mit
Ausnahme von deren Artikel 11 Abs. 5 und deren Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden.

(4) Beabsichtigt der Hersteller oder Einfuehrer von der in Artikel 15 der Richtlinie
1999/45/EG festgelegten Moeglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefaehrlichen
Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der
Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise
rechtzeitig vorzulegen. Von der Moeglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann fuer
Wirkstoffe und bedenkliche Stoffe in Biozid-Produkten nicht Gebrauch gemacht werden.
                                              - 24 -
          
                                                                                  

(5) Liegen dem Hersteller oder Einfuehrer fuer einen Stoff Informationen nach Anhang VI
Nr. 4.1 der Richtlinie 67/548/EWG vor, die in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4.2 zu einer
Einstufung fuehren oder zu einer Aenderung der Einstufung nach Anhang I der Richtlinie
67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutveraendernd oder fortpflanzungsgefaehrdend
fuehren koennen, hat er diese Informationen unverzueglich der Anmeldestelle nach dem
Chemikaliengesetz zu uebermitteln.

(6) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information
ueber eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes
nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff
als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden moechten,
eine ordnungsgemaesse Einstufung und Kennzeichnung zu ermoeglichen, hat der fuer das
Inverkehrbringen der urspruenglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern
auf begruendete Anfrage unverzueglich alle fuer eine ordnungsgemaesse Einstufung und
Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten ueber die enthaltenen
gefaehrlichen Stoffe zur Verfuegung zu stellen.

                                         Anhang II Nr. 2
                     Zusaetzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

(1) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer
Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse muessen
zusaetzlich nach den Massgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Abweichend von
Satz 1 sind Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen mit diesen
Stoffen mit der Aufschrift "Nur fuer Fachleute im Bereich Forschung und Analyse" zu
versehen.

(2) Dekontaminierte PCB-haltige Geraete im Sinne der Richtlinie 96/59/EG muessen nach dem
Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.

(3) Fuer die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet des
§ 6 Abs. 3 und des Anhangs II Nr. 1 zusaetzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs.
2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, l und m sowie im Falle
zugelassener oder registrierter Biozidprodukte zusaetzlich die Buchstaben b, d, e und
k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der
Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darueber hinaus
1. die Identitaet des Organismus nach Anhang IV A Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/
   EG,
2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach den §§ 3 und 4 der
   Biostoffverordnung und
3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und hoeher das Symbol fuer Biogefaehrdung
   nach Anhang I der Biostoffverordnung
anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie
98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 muessen auf dem
Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstabe c,
e, f, h, i, j und l der Richtlinie 98/8/EG koennen auf dem Kennzeichnungsschild oder
an anderer Stelle der Verpackung oder in einer beigefuegten Gebrauchsanweisung gemacht
werden.

Anhang III Besondere Vorschriften fuer bestimmte Gefahrstoffe und
Taetigkeiten
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3777 - 3793;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

                             Inhaltsuebersicht
Nr.   1     Brand- und Explosionsgefahren
Nr.   2     Partikelfoermige Gefahrstoffe
Nr.   3     Taetigkeiten in Raeumen und Behaeltern
Nr.   4     Schaedlingsbekaempfung
Nr.   5     Begasungen

                                                - 25 -
        
                                                                                

Nr. 6     Ammoniumnitrat

                           Anhang III Nr. 1
                   Brand- und Explosionsgefahren
 1.1    Grundlegende Anforderungen
        (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach § 7 die
        organisatorischen und technischen Schutzmassnahmen nach dem Stand der Technik
        zu treffen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten oder
        anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind.
        (2) Bei der Festlegung von Schutzmassnahmen gegen Explosionsgefahren ist nach § 12
        folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik moeglich
        ist:
        1. Verhinderung der Bildung gefaehrlicher explosionsfaehiger Gemische,
        2. Vermeidung der Entzuendung gefaehrlicher explosionsfaehiger Gemische,
        3. Abschwaechung der schaedlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein
           unbedenkliches Mass.


 1.2    Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefaehrlicher explosionsfaehiger
        Gemische
        (1) Bei der Festlegung von Schutzmassnahmen gemaess Nummer 1.1 Abs. 2 Ziffer
        1 zur Verhinderung der Bildung gefaehrlicher explosionsfaehiger Gemische sind
        insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:
        1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfaehigen
           Gemische bilden koennen,
        2. die betriebsmaessige Bildung von gefaehrlichen explosionsfaehigen Gemischen ist
           zu verhindern oder einzuschraenken,
        3. gefaehrliche explosionsfaehige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen,
        soweit dies nach dem Stand der Technik moeglich ist.
        (2) Soweit nach der Gefaehrdungsbeurteilung erforderlich, sind die Massnahmen
        zur Vermeidung gefaehrlicher explosionsfaehiger Gemische durch geeignete
        technische Einrichtungen zu ueberwachen. Die Beschaeftigten sind rechtzeitig
        ueber den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzueglich aus dem
        Gefahrenbereich zurueckziehen koennen.


 1.3    Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren
        (1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die
        Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das notwendige Mass zu begrenzen.
        (2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand-
        oder Explosionsgefahren fuehren koennen, sind geeignete Massnahmen zu treffen.
        Insbesondere muessen
        1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurueckgehalten werden und
           Zustaende wie gefaehrliche Ueber- und Unterdrucke, Ueberfuellungen, Korrosionen
           und andere gefaehrliche Zustaende vermieden werden,
        2. Gefahrstoffstroeme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch
           Stillsetzen der Foerderung unterbrochen werden koennen,
        3. gefaehrliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.
        (3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren fuehren
        koennen, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollstaendig zu erfassen
        und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik moeglich
        ist. Ausgetretene fluessige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Fluessigkeitslachen und
        Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen.
        (4) Kann das Auftreten gefaehrlicher explosionsfaehiger Gemische nicht sicher
        verhindert werden, sind Schutzmassnahmen zur Vermeidung von Zuendgefahren
        durchzufuehren. Dabei sind auch moegliche elektrostatische Entladungen zu
        beruecksichtigen.

                                              - 26 -
      
                                                                              

1.4   Schutzmassnahmen in Arbeitsbereichen
      (1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind
      1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgaengen in ausreichender Zahl so
         auszustatten, dass diese von den Beschaeftigten im Gefahrenfall schnell,
         ungehindert und sicher verlassen werden und Verunglueckte jederzeit gerettet
         werden koennen,
      2. so zu gestalten und auszulegen, dass Uebertragungen von Braenden und die
         Auswirkungen von Braenden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden
         werden,
      3. mit ausreichenden Feuerloescheinrichtungen auszustatten. Die
         Feuerloescheinrichtungen muessen, sofern sie nicht selbsttaetig wirken,
         gekennzeichnet, leicht zugaenglich und leicht zu handhaben sein und
      4. mit Angriffswegen zur Brandbekaempfung zu versehen, die so angelegt und
         gekennzeichnet sind, dass sie mit Loesch- und Arbeitsgeraeten schnell und
         ungehindert erreichbar sind.
      (2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und
      die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist
      das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu
      verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen
      sein.
      (3) Arbeitsbereiche, in denen gefaehrliche explosionsfaehige Atmosphaere auftreten
      kann, sind an ihren Zugaengen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie
      1999/92/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 ueber
      Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
      der Arbeitnehmer, die durch explosionsfaehige Atmosphaeren gefaehrdet werden koennen
      (Fuenfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
      89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 23 S. 58) zu kennzeichnen.


1.5   Lagervorschriften
      (1) Gefahrstoffe duerfen nur an dafuer geeigneten Orten gelagert werden. Sie duerfen
      nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefaehrdung der
      Beschaeftigten oder anderer Personen fuehrt.
      (2) In Arbeitsraeumen duerfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung
      mit dem Schutz der Beschaeftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen
      erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
      (3) Gefahrstoffe duerfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefaehrliche
      Vermischungen entstehen koennen, die zu einer Erhoehung der Brand- oder
      Explosionsgefahr fuehren. Gefahrstoffe duerfen ferner nicht zusammengelagert
      werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusaetzlichen
      Gefaehrdungen fuer Beschaeftigte oder andere Personen fuehren kann.
      (4) Bereiche, in denen hochentzuendliche, leichtentzuendliche oder entzuendliche
      Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer fuehren
      koennen, sind mit dem Warnzeichen "Warnung vor feuergefaehrlichen Stoffen" nach
      Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 ueber
      Mindestvorschriften fuer die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
      am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der
      Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.


1.6   Organisatorische Massnahmen
      (1) Der Arbeitgeber darf Taetigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder
      Explosionsgefahren fuehren koennen, nur zuverlaessigen, mit den Taetigkeiten, den
      dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmassnahmen vertrauten
      Beschaeftigten uebertragen.
      (2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Taetigkeiten mit Gefahrstoffen
      durchgefuehrt werden, die zu Brand- oder Explosionsgefahren fuehren koennen, mehrere
      Beschaeftigte taetig und kommt es dabei zu einer besonderen Gefaehrdung, sind
      zuverlaessige, mit den Taetigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den
      erforderlichen Schutzmassnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsfuehrung zu
      beauftragen. Der Aufsichtfuehrende hat insbesondere dafuer zu sorgen, dass
                                            - 27 -
      
                                                                              

      1. mit den Taetigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der
         Gefaehrdungsbeurteilung festgelegten Massnahmen getroffen sind und ihre
         Wirksamkeit nachgewiesen ist,
      2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereiches jederzeit moeglich ist und
      3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder
         Explosionsgefahren fuehren koennen, ferngehalten werden.
      (3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren
      fuehren koennen, ist bei besonders gefaehrlichen Taetigkeiten und bei Taetigkeiten,
      die durch Wechselwirkung mit anderen Taetigkeiten Gefahren verursachen koennen, ein
      Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers
      anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Taetigkeiten von einer hierfuer
      verantwortlichen Person zu erteilen.


                           Anhang III Nr. 2
                    Partikelfoermige Gefahrstoffe
2.1   Anwendungsbereich
      Nummer 2 gilt fuer Taetigkeiten mit Exposition gegenueber allen alveolengaengigen
      und einatembaren Staeuben. Nummer 2.4 gilt ergaenzend fuer Taetigkeiten, bei denen
      Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder
      freigesetzt werden kann. Abweichungen von Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 sind moeglich,
      sofern es sich um Taetigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition
      fuehren.


2.2   Begriffsbestimmungen
      (1) Staeube einschliesslich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in
      der Luft, entstanden insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische
      Prozesse oder durch Aufwirbelung.
      (2) Einatembar ist derjenige Anteil von Staeuben im Atembereich eines
      Beschaeftigten, der ueber die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengaengig
      ist derjenige Anteil von einatembaren Staeuben, der die Alveolen und Bronchiolen
      erreichen kann.
      (3) Asbest im Sinne dieser Verordnung sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
      1. Aktinolith, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-66-4
      2. Amosit, zum Beispiel CAS-Nr. 12172-73-5
      3. Anthophyllit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-67-5
      4. Chrysotil, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-29-5
      5. Krokydolith, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-28-4
      6. Tremolit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-68-6.


2.3   Ergaenzende Schutzmassnahmen fuer Taetigkeiten mit Exposition gegenueber einatembaren
      Staeuben
      (1) Die Gefaehrdungsbeurteilung bei Taetigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen
      und Erzeugnissen, die Staeube freisetzen koennen, ist unter Beachtung ihres
      Staubungsverhaltens vorzunehmen.
      (2) Bei Taetigkeiten mit Exposition gegenueber einatembaren Staeuben, fuer die kein
      stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmassnahmen
      entsprechend der Gefaehrdungsbeurteilung so festzulegen, dass mindestens
      die Arbeitsplatzgrenzwerte fuer den einatembaren Staubanteil und fuer den
      alveolengaengigen Staubanteil eingehalten werden.
      (3) Maschinen und Geraete sind so auszuwaehlen und zu betreiben, dass moeglichst
      wenig Staub freigesetzt wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geraete
      muessen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand
      der Technik moeglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Massnahmen
      verhindert wird.


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      (4) Bei Taetigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf
      unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik
      moeglich ist.
      (5) Staeube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle moeglichst vollstaendig
      zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu fuehren,
      dass so wenig Staub wie moeglich in die Atemluft der Beschaeftigten gelangt. Eine
      Rueckfuehrung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichender
      Reinigung zulaessig.
      (6) Ablagerungen von Staeuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht moeglich, so sind
      die Staubablagerungen mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik
      oder saugenden Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber
      zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder
      Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsaetzlich nicht zulaessig.
      (7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Staeuben muessen
      dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser
      Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen.
      Die Einrichtungen sind mindestens jaehrlich auf ihre Funktionsfaehigkeit zu
      pruefen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Pruefungen sind zu
      dokumentieren.
      (8) Fuer staubintensive Taetigkeiten sind geeignete organisatorische Massnahmen
      zu treffen, um die Dauer der Exposition so weit wie moeglich zu verkuerzen.
      Ergibt die Gefaehrdungsbeurteilung, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nach
      Absatz 2 nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber geeignete persoenliche
      Schutzausruestungen, insbesondere Atemschutz, zur Verfuegung zu stellen. Diese
      sind von den Beschaeftigten zu tragen. Den Beschaeftigten sind getrennte
      Aufbewahrungsmoeglichkeiten fuer Arbeits- und Strassenkleidung und Waschraeume zur
      Verfuegung zu stellen.


2.4     Ergaenzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefaehrdung durch Asbest
2.4.1Ermittlung und Beurteilung der Gefaehrdung durch Asbest
     Der Arbeitgeber hat bei der Gefaehrdungsbeurteilung festzustellen, ob
     Beschaeftigte bei Taetigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen
     Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein koennen. Dies gilt insbesondere
     fuer Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen
     Erzeugnissen oder Materialien. Insbesondere hat der Arbeitgeber zu ermitteln,
     ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.
2.4.2Mitteilung an die Behoerde
     (1) Taetigkeiten gemaess Nummer 2.1 Satz 2 muessen der zustaendigen Behoerde
     mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Beschaeftigten und dem Betriebs- oder
     Personalrat Einsicht in die Mitteilung zu gewaehren.
     (2) Die Mitteilung muss spaetestens 7 Tage vor Beginn der Taetigkeiten durch den
     Arbeitgeber erfolgen. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
        1. Lage der Arbeitsstaette,
        2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
        3. durchgefuehrte Taetigkeiten und angewendete Verfahren,
        4. Anzahl der beteiligten Beschaeftigten,
        5. Beginn und Dauer der Taetigkeiten,
        6. Massnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der
           Asbestexposition der Beschaeftigten.
        (3) Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest
        duerfen nur von Fachbetrieben durchgefuehrt werden, deren personelle und
        sicherheitstechnische Ausstattung fuer diese Taetigkeiten geeignet ist. Bei
        den Arbeiten ist dafuer zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte
        sachkundige Person vor Ort taetig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch
        die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zustaendigen Behoerde anerkannten
        Sachkundelehrgang erbracht.
        (4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach
        gebundener Form duerfen nur von Fachbetrieben durchgefuehrt werden, die von
                                            - 29 -
    
                                                                            

      der zustaendigen Behoerde zur Durchfuehrung dieser Arbeiten zugelassen worden
      sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen,
      wenn der Nachweis einer fuer diese Taetigkeiten notwendigen personellen und
      sicherheitstechnischen Ausstattung im notwendigen Umfang erbracht wurde.
2.4.3Ergaenzende Schutzmassnahmen bei Taetigkeiten mit
     Asbestexposition
     (1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des
     Arbeitsbereichs oder durch geeignete Schutzmassnahmen, die einen gleichartigen
     Sicherheitsstandard gewaehrleisten, zu verhindern.
     (2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist
     sicherzustellen, dass der Arbeitsbereich durchlueftet und ein ausreichender
     Unterdruck gehalten wird.
     (3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer
     Materialschleuse auszustatten.
     (4) Den Beschaeftigten sind geeignete Atemschutzgeraete, Schutzanzuege und
     erforderlichenfalls weitere persoenliche Schutzausruestungen zur Verfuegung
     zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschaeftigten die
     persoenlichen Schutzausruestungen verwenden.
     (5) Kontaminierte persoenliche Schutzausruestung und die Arbeitskleidung
     muss entweder gereinigt oder entsorgt werden. Eine Reinigung kann auch in
     geeigneten Einrichtungen ausserhalb des Betriebs erfolgen. Die Reinigung ist
     so durchzufuehren, dass Beschaeftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das
     Reinigungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behaeltnissen aufzubewahren
     und zu transportieren.
     (6) Den Beschaeftigten muessen geeignete Waschraeume mit Duschen zur Verfuegung
     gestellt werden.
     (7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu
     entfernen.
2.4.4Arbeitsplan
     Vor Aufnahme von Taetigkeiten mit Asbest, insbesondere von Asbestabbruch-, -
     sanierungs- und -instandhaltungsarbeiten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan
     aufzustellen.
     Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:
      1. Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung und Beseitigung von
         Asbest und asbesthaltigen Materialien,
      2. Angaben zur persoenlichen Schutzausruestung,
      3. Ueberpruefung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder
         Sanierungsarbeiten keine Gefaehrdung durch Asbest mehr besteht.

2.4.5Ergaenzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschaeftigten
     (1) Die Unterweisung muss regelmaessig und erforderlichenfalls, in Abhaengigkeit
     von der Gefaehrdungsbeurteilung, bezogen auf die konkrete Taetigkeit erfolgen.
     Der Arbeitsplan nach Nummer 2.4.4 ist zu beruecksichtigen.
     (2) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:
      1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit
         einschliesslich der verstaerkenden Wirkung des Rauchens,
      2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten koennen,
      3. Taetigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die
         Bedeutung von Massnahmen zur Expositionsminderung,
      4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persoenlicher
         Schutzausruestungen,
      5. Massnahmen bei Stoerungen des Betriebsablaufes,
      6. sachgerechte Abfallbeseitigung,
      7. arbeitsmedizinische Vorsorge.


                        Anhang III Nr. 3

                                           - 30 -
      
                                                                              

                    Taetigkeiten in Raeumen und Behaeltern
3.1     Anwendungsbereich
        (1) Nummer 3 gilt fuer folgende Taetigkeiten an Innenflaechen und Einbauten von
        Raeumen einschliesslich Schiffsraeumen und Behaeltern:
        1. Reinigen einschliesslich Restmengenbeseitigung,
        2. Taetigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehoeren auch
           Anstrichtaetigkeiten,
        3. Klebetaetigkeiten,
        4. Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Taetigkeiten nach Nummer 1 bis 3, wenn
           dabei mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
        (2) Nummer 3 gilt nicht fuer Bohrungen im Erdreich und fuer die Herstellung von
        unterirdischen Hohlraeumen.
3.2     Vorsorgemassnahmen
3.2.1Beschraenkungen und Verbote
     (1) Werden die in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Taetigkeiten durchgefuehrt, duerfen
     in den betroffenen Raeumen
        1. nur die zum ungehinderten Fortgang der Taetigkeiten erforderlichen Mengen an
           Gefahrstoffen bereitgehalten werden,
        2. gefaehrliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern
           die Herstellung am Arbeitsplatz betriebstechnisch erforderlich ist,
        3. Reinigungstaetigkeiten mit Loesemitteln an Geraeten zum Auftragen von
           Anstrich-, Beschichtungs- und Klebstoffen nicht ausgefuehrt werden; dies
           gilt nicht fuer betriebstechnisch notwendiges Spuelen der Geraete,
        4. gleichzeitig neben den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Taetigkeiten keine
           anderen Taetigkeiten durchgefuehrt werden, es sei denn, sie sind fuer den
           Fortgang der Taetigkeiten erforderlich und ohne Erhoehung der Gefaehrdung
           moeglich,
        5. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Taetigkeiten andere
           Taetigkeiten nicht durchgefuehrt werden, solange im Raum mit gefaehrlicher
           explosionsfaehiger Atmosphaere zu rechnen ist,
        6. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Taetigkeiten andere
           Taetigkeiten ohne Atemschutz nicht durchgefuehrt werden, solange im Raum
           noch der Arbeitsplatzgrenzwert ueberschritten wird oder Sauerstoffmangel
           herrscht,
        7. Innenwaende oder Einbauten nicht so erwaermt werden, dass gefaehrliche
           Zersetzungsprodukte entstehen, solange sich Beschaeftigte in den Raeumen
           aufhalten.
        (2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen
        Bereichen von Raeumen, in denen der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird
        oder in denen die Bildung einer gefaehrlichen explosionsfaehigen Atmosphaere
        ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
3.2.2Leitung und Beaufsichtigung der Taetigkeiten
     (1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Taetigkeiten nach Nummer 3.1 Abs.
     1 eine zuverlaessige, mit den Taetigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und
     den erforderlichen Schutzmassnahmen vertraute Person als Aufsichtfuehrenden zu
     beauftragen.
     (2) Der Aufsichtfuehrende hat insbesondere dafuer zu sorgen, dass
        1. mit den Taetigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Massnahmen
           getroffen sind,
        2. die Beschaeftigten waehrend der Arbeit die vorgesehenen persoenlichen
           Schutzausruestungen benutzen,
        3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit moeglich ist und
        4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

                                            - 31 -
    
                                                                            

      (3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Taetigkeiten muss staendige Verbindung
      mit einem zuverlaessigen, ausserhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten
      bestehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen koennen. Der
      Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Tueren verlassen
      werden kann.
3.2.3Zugangsoeffnungen
     (1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Taetigkeiten darf nur begonnen
     werden, wenn der Raum Zugangsoeffnungen von solcher Art, Groesse, Anzahl und Lage
     hat, dass der Raum schnell verlassen werden kann und Verunglueckte jederzeit
     gerettet werden koennen.
     (2) Absatz 1 gilt als erfuellt, wenn,
      1. mindestens zwei Zugangsoeffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20
         Quadratmeter gross sind, wobei keine der Abmessungen der Oeffnungen 350
         Millimeter unterschreiten darf; das gilt bei der Unterteilung des Raumes
         auch fuer die Oeffnungen in den Zwischenwaenden,
      2. die Oeffnungen moeglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.
      Abweichend von Satz 1 genuegt eine Oeffnung, wenn
      1. keine der Hauptabmessungen des Raumes groesser als 3 Meter ist oder wenn
      2. keine der Hauptabmessungen des Raumes groesser als 35 Meter ist und diese
         Oeffnung mindestens 0,50 Quadratmeter gross ist, wobei keine der Abmessungen
         der Oeffnung 500 Millimeter unterschreiten darf und die Oeffnung von allen
         Raumteilen aus ohne Behinderung durch Zwischenwaende, andere Einbauten,
         Arbeitsgerueste oder dergleichen leicht erreichbar ist.
      (3) Abweichend von Absatz 2 muss bei Behaeltern eine Zugangsoeffnung mit
      mindestens
      1. Nennweite 600 oder
      2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhoehe nicht mehr als 250 Millimeter
         betraegt,
      vorhanden sein.
      (4) Abweichend von Absatz 3 genuegt bei Behaeltern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die
      am 1. Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsoeffnung, wenn
      1. deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter betraegt und
      2. die Stutzenhoehe nicht mehr als 150 Millimeter betraegt und
      3. der Behaelter mindestens eine zusaetzliche Belueftungsoeffnung von mindestens
         Nennweite 100 besitzt und
      4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphaere im Behaelter der
         Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und ausreichend Sauerstoff vorhanden
         ist.
      (5) Von den Absaetzen 2 und 3 kann bei Instandhaltungstaetigkeiten in
      Schiffsraeumen und bei Taetigkeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren
      Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn
      1. auf Grund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen
         vorhandene Oeffnungen nicht erweitert oder zusaetzliche, ausreichende
         Oeffnungen nicht geschaffen werden koennen und
      2. eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers fuer Taetigkeiten in den
         Raeumen erteilt ist, die die fuer den Einzelfall erforderlichen besonderen
         Schutzmassnahmen enthalten muss.

3.2.4Technische Lueftungsmassnahmen
     (1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Taetigkeiten duerfen Beschaeftigte nur
     bei ausreichender technischer Lueftung des Raumes beschaeftigt werden.
     (2) Durch die Lueftung soll auch sichergestellt werden, dass
      1. sich keine gefaehrliche explosionsfaehige Atmosphaere bildet und
      2. kein Sauerstoffmangel auftritt.

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        (3) Zur Belueftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit
        erhoehtem Sauerstoffanteil darf zur Raumbelueftung nicht verwendet werden.
        (4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft der Arbeitsplatzgrenzwert
        ueberschritten oder eine gefaehrliche explosionsfaehige Atmosphaere vorhanden ist,
        ist die Abluft so abzufuehren, dass Beschaeftigte oder andere Personen nicht
        gefaehrdet werden.
        (5) Wenn die Lueftung unwirksam wird, sind die Taetigkeiten sofort einzustellen
        und, soweit erforderlich, der Raum zu verlassen.
        (6) Die Lueftung ist nach Beendigung der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten
        Taetigkeiten fortzusetzen, solange in den Raeumen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht
        unterschritten ist oder sich gefaehrliche explosionsfaehige Atmosphaere bilden
        kann und hierdurch Personen gefaehrdet werden koennen.
3.2.5Explosionsschutz
     Besondere Explosionsschutzmassnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer
     3.1 Abs. 1 genannten Taetigkeiten gefaehrliche explosionsfaehige Atmosphaere
     vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lueftung nicht oder nicht
     ausreichend wirksam durchfuehrbar ist.
3.2.6Rettungseinrichtungen
     Es muessen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt
     sein. Die Beschaeftigten muessen in deren richtige Benutzung eingewiesen sein.


                          Anhang III Nr. 4
                       Schaedlingsbekaempfung
4.1   Anwendungsbereich
      Nummer 4 gilt fuer die Schaedlingsbekaempfung mit sehr giftigen, giftigen und
      gesundheitsschaedlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen
      die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, soweit die Bekaempfung
      nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 4 gilt fuer
      jeden, der Schaedlingsbekaempfung
      1. gewerbsmaessig oder selbstaendig bei einem anderen oder
      2. nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem
         Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder
         in einer in § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
         1045), zuletzt geaendert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
         (BGBl. I S. 2954), genannten Einrichtung
      durchfuehrt. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach
      Satz 1 erst beim bestimmungsgemaessen Gebrauch entstehen. Anhang III Nr. 4
      Schaedlingsbekaempfung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine Schaedlingsbekaempfung
      in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen auf der Grundlage
      internationaler Gesundheitsvorschriften ausserhalb des Staatsgebietes der
      Bundesrepublik Deutschland durchgefuehrt wird.
4.2   Begriffsbestimmung
      Schaedlingsbekaempfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt
      sind, Schaedlinge und Schadorganismen oder laestige Organismen unschaedlich zu
      machen oder zu vernichten.
4.3   Allgemeine Anforderungen
      Schaedlingsbekaempfung ist so durchzufuehren, dass Mensch und Umwelt nicht gefaehrdet
      werden.
4.4   Mitteilungspflicht
      (1) Wer Schaedlingsbekaempfungen nach Nummer 4.1 durchfuehren oder nach mehr als
      einjaehriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen
      vor Aufnahme der ersten Taetigkeit der zustaendigen Behoerde mitzuteilen.
      (2) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
      1. den Nachweis, dass die personelle, raeumliche und sicherheitstechnische
         Ausstattung des Unternehmens fuer diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
      2. die Zahl der Beschaeftigten, die mit den Schaedlingsbekaempfungsmitteln umgehen,


                                            - 33 -
      
                                                                              

      3. a) Bezeichnungen,
         b) Eigenschaften,
         c) Wirkungsmechanismen,
         d) Anwendungsverfahren und
         e) Dekontaminationsverfahren

      der zur Schaedlingsbekaempfung vorgesehenen Schaedlingsbekaempfungsmittel,
      4. die Bereiche der vorgesehenen Schaedlingsbekaempfung sowie Zielorganismen,
         gegen die die Schaedlingsbekaempfung durchgefuehrt werden soll, und
      5. Ergebnis der Substitutionspruefung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.
      (3) Aenderungen bezuegliche der Angaben in der Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5
      sind vom Arbeitgeber der zustaendigen Behoerde mitzuteilen.
      (4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete
      sachkundige Personen beschaeftigt werden. Geeignet ist, wer
      1. mindestens 18 Jahre alt ist,
      2. die fuer den Umgang mit Schaedlingsbekaempfungsmitteln erforderliche
         Zuverlaessigkeit besitzt und
      3. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 7 Abs. 1 der Verordnung
         zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte
         vorliegen, die ihn koerperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit
         Schaedlingsbekaempfungsmitteln umzugehen. Das Zeugnis darf nicht aelter als 5
         Jahre sein.
      (5) Sachkundig im Sinne der Nummer 4.4 Abs. 4 ist, wer
      1. die Pruefung gemaess der Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
         Schaedlingsbekaempfer/zur Schaedlingsbekaempferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S.
         1638) in der jeweils gueltigen Fassung abgelegt hat oder
      2. die Pruefung gemaess der Verordnung ueber die Pruefung zum anerkannten Abschluss
         "Gepruefter Schaedlingsbekaempfer/Gepruefte Schaedlingsbekaempferin" vom 19. Maerz
         1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils gueltigen Fassung abgelegt hat oder
      3. die Pruefung zum Gehilfen oder Meister fuer Schaedlingsbekaempfung nach nicht
         mehr geltendem Recht in den alten Bundeslaendern oder nach dem Recht der
         ehemaligen DDR abgelegt hat oder
      4. in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften nachweislich eine
         vergleichbare Sachkunde erworben hat und
      5. sich regelmaessig fortbildet.
      Sachkundig ist auch, wer eine Pruefung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich
      abgeschlossen hat, die von der zustaendigen Behoerde als den Pruefungen nach
      Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Beschraenkt sich die vorgesehene
      Schaedlingsbekaempfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer
      eine Pruefung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von
      der zustaendigen Behoerde fuer diese Taetigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
4.5   Einsatz von Hilfskraeften
      Schaedlingsbekaempfungsmassnahmen nach Nummer 4.1 duerfen nur solche Personen
      durchfuehren, die die Anforderungen nach Nummer 4.4 Abs. 4 und 5 erfuellen.
      Hilfskraefte duerfen nur unter der unmittelbaren staendigen Aufsicht des
      Sachkundigen eingesetzt werden und muessen entsprechend ihrer Taetigkeit
      nachweislich regelmaessig unterwiesen sein.
4.6   Schaedlingsbekaempfung in Gemeinschaftseinrichtungen
      Die Anwendung von Schaedlingsbekaempfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen,
      insbesondere Schulen, Kindertagesstaetten und Krankenhaeusern, ist der zustaendigen
      Behoerde schriftlich in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchfuehrung dieser
      Taetigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes,
      Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmassnahmen mitzuteilen.
4.7   Dokumentation
                                            - 34 -
      
                                                                              

      Anwendungen von Schaedlingsbekaempfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren.
      Die Aufzeichnungen sind mindestens fuenf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der
      zustaendigen Behoerde vorzulegen.


                          Anhang III Nr. 5
                             Begasungen
5.1     Anwendungsbereich
        (1) Nummer 5 gilt fuer Taetigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen,
        sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt
        werden:
        1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausaeure) sowie Stoffe und Zubereitungen,
           die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht
           fluechtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
        2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und
           Zubereitungen,
        3. Ethylenoxid,
        4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder
           Verdampfen von Formaldehyd dienen,
        5. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
        (2) Nummer 5 gilt auch fuer Begasungstaetigkeiten mit anderen sehr giftigen und
        giftigen Stoffen und Zubereitungen, die
        1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der
           Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder
        2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt fuer
           Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
        fuer Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch fuer Biozid-Produkte, auf die die
        Uebergangsbestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.
        (3) Auf Taetigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel
        Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit
        giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt wurden und in den
        Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist Nummer 5 anzuwenden.
        (4) Nummer 5 gilt nicht fuer Taetigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen,
        Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem
        Kammervolumen von weniger als 1cbm, soweit die Taetigkeiten entsprechend eines
        vom Ausschuss fuer Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium fuer Arbeit
        und Soziales veroeffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums
        durchgefuehrt werden.
5.2     Verwendungsbeschraenkung
        (1) Wer Taetigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2
        durchfuehren will, bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde.
        (2) Absatz 1 gilt nicht fuer Taetigkeiten, die ausschliesslich der Forschung und
        Entwicklung oder der institutionellen Eignungspruefung von Begasungsmitteln und
        -verfahren dienen.
        (3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines
        Befaehigungsscheines nach Nummer 5.3.1 Abs. 2
        1. bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Taetigkeiten
           mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei
           bestimmungsgemaesser Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff
           entwickeln und zur Schaedlingsbekaempfung im Erdreich eingesetzt werden sowie
        2. fuer das Oeffnen, Lueften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.
        (4) Waehrend der Befoerderung duerfen Schiffe und Transportbehaelter nur mit
        Phosphorwasserstoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 fuer diesen Zweck
        zugelassenen Mittel begast werden.
        (5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet
        werden.

                                             - 35 -
      
                                                                              

        (6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschraenkungen
        nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.
5.3     Allgemeine Vorschriften fuer Begasungstaetigkeiten
5.3.1Erlaubnis und Befaehigungsschein
     (1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhaelt, wer
        1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlaessigkeit und, soweit er
           Taetigkeiten mit den in der Erlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst
           leitet, einen Befaehigungsschein nach Absatz 2 besitzt sowie
        2. ueber Befaehigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfuegt.
        (2) Einen Befaehigungsschein erhaelt von der zustaendigen Behoerde, wer
        1. die erforderliche Zuverlaessigkeit fuer Taetigkeiten mit Begasungsmitteln
           besitzt, die von Nummer 5.1 erfasst werden,
        2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 7 Abs. 1 der Verordnung
           zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte
           vorliegen, die ihn koerperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen,
           Taetigkeiten mit Begasungsmitteln auszuueben,
        3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung fuer Begasungen
           nachweist und
        4. mindestens 18 Jahre alt ist.
        Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis
        ueber die Teilnahme an einem von der zustaendigen Behoerde anerkannten Lehrgang
        fuer die beabsichtigte Taetigkeit und ueber die bestandene Pruefung vorlegt.
        Der Befaehigungsschein ist entsprechend dem gefuehrten Nachweis der Sachkunde
        zu beschraenken. Die Pruefung ist vor einem Vertreter der zustaendigen Behoerde
        abzulegen.
        (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befaehigungsschein nach Absatz 2
        koennen befristet und unter Auflagen, insbesondere beschraenkt auf bestimmte
        Begasungstaetigkeiten, erteilt werden. Auflagen koennen auch nachtraeglich
        angeordnet werden.
        Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befaehigungsschein nach Absatz 2 koennen
        widerrufen werden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender
        Verstoesse gegen diese Verordnung begruendete Zweifel an der Zuverlaessigkeit des
        Inhabers bestehen.
        (4) Ein Befaehigungsschein erlischt, wenn der zustaendigen Behoerde nicht
        spaetestens sechs Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2
        ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
5.3.2Mitteilung
     (1) Wer ausserhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit
     Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 durchfuehren will, hat dies der zustaendigen
     Behoerde spaetestens eine Woche – im Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen
     in Haefen 24 Stunden – vorher schriftlich mitzuteilen. Die zustaendige Behoerde
     kann in begruendeten Faellen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1 gilt nicht,
     soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.
     (2) In der Mitteilung sind anzugeben:
        1. der Begasungsleiter,
        2. der Tag der Begasung,
        3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der
           zu begasenden Gueter,
        4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
        5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
        6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
        7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und
        8. der Zeitpunkt der Dichtheitspruefung, falls diese erforderlich ist.


                                            - 36 -
      
                                                                              

        (3) Absatz 1 gilt nicht fuer Erdreichbegasungen im Freien mit
        Phosphorwasserstoff.
        (4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befaehigungsschein-Inhabern ist der
        zustaendigen Behoerde unverzueglich mitzuteilen.
5.3.3Niederschrift
     (1) Ueber Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift
     zu fertigen. Aus der Niederschrift sollen insbesondere
        – Art und Menge der Begasungsmittel,
        – Ort, Beginn und Ende der Verwendung und
        – der Zeitpunkt der Freigabe
        hervorgehen. Auf Verlangen ist der zustaendigen Behoerde eine Abschrift zu
        uebersenden.
        (2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehaelter
        begast, sind in die Niederschrift zusaetzliche Anweisungen ueber die Beseitigung
        von Rueckstaenden des Begasungsmittels sowie Angaben ueber die verwendeten
        Begasungsgeraete aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu
        uebergeben.
        (3) Absatz 1 gilt nicht fuer Erdreichbegasungen im Freien mit
        Phosphorwasserstoff.
5.4     Anforderungen bei Begasungen
5.4.1Allgemeine Anforderungen
     (1) Begasungen sind so durchzufuehren, dass Personen nicht gefaehrdet werden.
     Objekte, die begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebaeude, Raeume oder
     Transporteinheiten, sind hierfuer nach dem jeweiligen Stand der Technik
     hinreichend abzudichten.
     (2) Fuer jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu
     bestellen. Der Begasungsleiter muss einen fuer die vorgesehene Begasung
     ausreichenden Befaehigungsschein besitzen. Fuer Begasungen in vollautomatischen
     Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1cbm, auf die Nummer 5.1
     Abs. 4 nicht anwendbar ist, genuegt die Bestellung eines Begasungsleiters
     (Sterilisationsleiter) fuer die in einem raeumlich zusammenhaengenden Bereich
     betriebenen Sterilisatoren.
5.4.2Organisatorische Massnahmen
     (1) Zur Begasung duerfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im
     Sinne der Nummer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskraefte
     bei Begasungen nach Absatz 4 eingesetzt werden oder die Anwesenheit und
     Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht eines
     Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforderliche Erfahrung zu
     erlangen.
     (2) Bei Begasungen muessen waehrend der wesentlichen Arbeitsschritte
     mindestens der Begasungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die
     Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfuellt. Erfolgen die Begasungen
     in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar
     ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befaehigungsschein waehrend der
     wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfuegbar
     ist, welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfuellt.
     (3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid duerfen nur
     Befaehigungsschein-Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht
     der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung gemaess
     Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von
     Befaehigungsschein-Inhabern gewaehrleistet ist.
     (4) Soweit fuer Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff
     entwickelnde Zubereitungen verwendet werden, duerfen unter unmittelbarer
     Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch
     vorher unterwiesene Hilfskraefte, die gesundheitlich geeignet sind, eingesetzt
     werden.
5.4.3Begasung von Raeumen und              ortsbeweglichen        Transporteinheiten
     und Guetern in Raeumen

                                            - 37 -
    
                                                                            

      (1) Die Benutzer angrenzender Raeume und Gebaeude sind mindestens 24 Stunden vor
      Beginn der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter
      Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei
      Begasungen in Sterilisatoren.
      (2) An den Zugaengen zu Raeumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der
      Begasung Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen.
      Zusaetzlich sind die Zugaenge zu den Raeumen mit dem Namen, der Anschrift und der
      Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
      (3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten
      Raeume muss ein Begasungsleiter im Bedarfsfall verfuegbar sein.
      (4) Der Begasungsleiter darf Raeume, begaste Gueter oder die Nutzung von
      Einrichtungsgegenstaenden erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren
      sichergestellt ist, dass keine Gefaehrdung mehr durch Begasungsmittelreste zu
      besorgen ist.
5.4.4Begasung ortsbeweglicher Transporteinheiten im Freien
     (1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks
     oder andere-Transportbehaelter duerfen im Freien nur mit einem allseitigen
     Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebaeuden begast werden. Sie sind
     von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu pruefen, abzudichten sowie fuer
     die Dauer der Begasung abzuschliessen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit
     Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusaetzlich mit dem Namen, der Anschrift und
     der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen muss
     rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch
     sein. Die Aufschriften muessen schwarz auf weissem Grund sein.
     (2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
      1. das Wort "GEFAHR",
      2. das Gefahrensymbol fuer "Giftig",
      3. die Aufschrift "DIESE EINHEIT IST BEGAST",
      4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
      5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
         6.
         die Aufschrift "ZUTRITT VERBOTEN".
      Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.

             -------------------------------------------------
             I                 GEFAHR                        I
             I                                               I
             I                                               I
             I    ... nicht darstellbarer Totenkopf        I
             I                                               I
             I                                               I
             I                                               I
             I DIESE EINHEIT IST BEGAST                      I
             I MIT (Bezeichnung des Begasungsmittels *))     I
             I SEIT (Datum, Uhrzeit *))                      I
             I                                               I
             I                                               I
             I              ZUTRITT VERBOTEN                 I
             -------------------------------------------------
             *) entsprechende Angaben einfuegen
      (3) Auf Schiffen duerfen unter Gas stehende Transportbehaelter nur transportiert
      werden, wenn die Laderaeume mit einer mechanischen Lueftung ausgeruestet sind, die
      verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte
      entwickeln.
      (4) Steht fuer die erforderliche Oeffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container,
      Tanks oder anderer begaster Transportbehaelter eine sachkundige Person nach
      Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht zur Verfuegung, so duerfen diese nur unter Aufsicht
      einer fachkundigen Person geoeffnet werden, die in der Lage ist, moegliche


                                          - 38 -
      
                                                                              

        Gefaehrdungen von Beschaeftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die
        erforderlichen Schutzmassnahmen zu veranlassen.
5.4.5Begasung auf Schiffen im Hafen und waehrend der Befoerderung
     (1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulaessig, wenn
     die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen
     waehrend der Liegezeit im Hafen und auch waehrend eines
     Transits hinreichend gewaehrleistet ist. Neben den
     begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu
     international geltende Empfehlungen der Internationalen
     S e e s c h i f f f a h r t s -O r g a n i s a t i o n ( I M O ) f ue r d i e A n w e n d u n g v o n
     Schaedlingsbekaempfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden,
     sofern diese in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
     vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationales Recht
     umgesetzt sind.
     (2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitaen nach angemessener
     Begasungszeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich
     mitzuteilen,
        1. welche Raeume begast wurden und welche weiteren Raeume
           waehrend der Befoerderung nicht betreten werden duerfen,
        2. welche zur Durchfuehrung der Begasung erforderlichen
           technischen Aenderungen am Schiff vorgenommen wurden,
        3. dass     die    begasten       Raeume    hinreichend         gasdicht       sind    und
        4. dass die an die begasten Raeume                      angrenzenden         Raeume     von
           Begasungsmitteln frei sind.
        (3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
        (4) Waehrend der gesamten Befoerderungsdauer muss die
        Gasdichtheit der begasten Raeume mindestens alle acht
        Stunden geprueft werden. Die Ergebnisse sind in das
        Schiffstagebuch einzutragen.
        (5) Die Hafenbehoerden sind spaetestens 24 Stunden vor
        Ankunft eines begasten Schiffes ueber die Art und den
        Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Raeume und
        Transportbehaelter zu unterrichten.
5.4.6Ortsfeste Begasungskammern
     (1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulaessig, wenn diese
        1. in Raeumen errichtet sind, die nicht zum staendigen Aufenthalt von Menschen
           dienen, ausgenommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in
           Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung,
        2. gasdicht sind und
        3. fuer Mensch und Umwelt gefahrlos entlueftet werden koennen.
        (2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, duerfen
        nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.
        (3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit
        zu pruefen. Ueber die durchgefuehrten Begasungen ist Buch zu fuehren.


                             Anhang III Nr. 6
                              Ammoniumnitrat
6.1   Anwendungsbereich
      (1) Nummer 6 gilt fuer das Lagern, Abfuellen und innerbetriebliche Befoerdern von
      1. Ammoniumnitrat,
      2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).
      (2) Nummer 6 gilt nicht fuer
      1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10%,



                                                 - 39 -
       
                                                                               

       2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A und E in Mengen bis zu 100
          Kilogramm,
       3. Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne,
       4. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften dem
          Sprengstoffgesetz unterliegen.

 6.2   Begriffsbestimmungen
       Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
       1. Gruppe A:
          Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung faehig
          sind oder die nach Tabelle I hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den
          Untergruppen A I, A II, A III und A IV zugeordnet sind.
       2. Gruppe B:
          Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen
          Zersetzung faehig sind.
       3. Gruppe C:
          Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden
          thermischen Zersetzung noch zur detonativen Umsetzung faehig sind, jedoch beim
          Erhitzen Stickoxide entwickeln.
       4. Gruppe D:
          Zubereitungen, die in waessriger Loesung oder Suspension ungefaehrlich, in
          kristallisiertem Zustand unter Reduktion des urspruenglichen Wassergehalts
          jedoch zur detonativen Umsetzung faehig sind.
       5. Gruppe E:
          Zubereitungen, die als Wasser-in-Oel-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte
          fuer die Herstellung von Sprengstoffen dienen.

 6.3   Allgemeine Bestimmungen
       (1) Fuer Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den Gruppen A, B, C, D oder E
       zuzuordnen sind, findet Nummer 6.4 Anwendung.
       (2) Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E muessen in ihren
       Bestandteilen fein verteilt und innig gemischt sein und duerfen sich waehrend der
       Lagerung, Befoerderung oder Abfuellung nicht entmischen.
       (3) Ammoniumnitrathaltige Duengemittel in Abmischungen als NK- oder NPK-
       Duengemittel (Bulk Blends) muessen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur
       nach Massgabe der festgestellten Gefaehrlichkeit gelagert werden. Werden bei
       der Abmischung Duengemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung nach
       den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Massgabe der festgestellten
       Gefaehrlichkeit erfolgen.
       (4) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, fuer die ein Aequivalent
       Ammoniumionen vorhanden ist.
       (5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen
       der Untergruppe B II unbeschraenkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der
       Untergruppe A I auf bis zu 0,2% und bei Zubereitungen aller uebrigen Untergruppen
       der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4% beschraenkt.
       (6) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der
       Untergruppe A I, soweit es sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu
       rechnen.
       (7) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische
       Sensibilitaet und die Sensibilitaet gegen einwirkende Detonation nicht erhoehen. Im
       Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt fuer Materialforschung
       und -pruefung nachzuweisen.

                                 Tabelle I
          Rahmenzusammensetzungen und Grenzen fuer Ammoniumnitrat
   und Zubereitungen fuer die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 6.2
-------------------------------------------------------------------------------
I                 I Massenanteil an I          Andere     I      Besondere    I
I Untergruppen    I Ammoniumnitrat    I    Bestandteile   I    Bestimmungen   I
I                 I      in %         I                   I                   I
                                          - 40 -
      
                                                                              

-------------------------------------------------------------------------------
I A I             I >= 90             I Chloridgehalt      I Keine weiteren     I
I                 I                   I <= 0,02%           I Ammoniumsalze      I
I                 I                   I Inerte Stoffe      I erlaubt.           I
I                 I                   I <= 10%             I                    I
-------------------------------------------------------------------------------
I A II            I > 80 bis < 90     I Kalkstein, Dolomit                      I
I                 I                   I oder Calcium-      I                    I
I                 I                   I carbonat < 20%     I                    I
-------------------------------------------------------------------------------
I A III           I > 45 bis < 70     I Ammoniumsulfat     I Inerte Stoffe      I
I                 I                   I                    I sind erlaubt.      I
-------------------------------------------------------------------------------
I A IV            I > 70 bis < 90     I Kaliumsalze,       I                    I
I                 I                   I Phosphate in NP-, I                     I
I                 I                   I NK- oder NPK-      I                    I
I                 I                   I Duengern, Sulfate I                      I
I                 I                   I in N-Duengern;      I                    I
I                 I                   I inerte Stoffe      I                    I
-------------------------------------------------------------------------------
I B I             I <= 70             I Kaliumsalze,       I Bei einem Massen- I
I                 I                   I Phosphate, inerte I anteil von mehr     I
I                 I                   I Stoffe und andere I als 45% Ammonium- I
I                 I                   I Ammoniumsalze in I nitrat darf der      I
I                 I                   I NK- oder NPK-      I Massenanteil von I
I                 I                   I Duengern            I Ammoniumnitrat     I
I                 I                   I                    I und anderen        I
I                 I                   I                    I Ammoniumsalzen     I
I                 I                   I                    I zusammen nicht     I
I                 I                   I                    I mehr als 70%       I
I                 I                   I                    I betragen.          I
-------------------------------------------------------------------------------
I B II            I <= 45             I Ueberschuessige      I Unbeschraenkter     I
I                 I                   I Nitrate <= 10%     I Gehalt an          I
I                 I                   I                    I verbrennlichen     I
I                 I                   I                    I Bestandteilen;     I
I                 I                   I                    I ueber den Gehalt    I
I                 I                   I                    I an Ammoniumnitrat I
I                 I                   I                    I hinausgehende      I
I                 I                   I                    I ueberschuessige      I
I                 I                   I                    I Nitrate als        I
I                 I                   I                    I Kaliumnitrat       I
I                 I                   I                    I berechnet.         I
-------------------------------------------------------------------------------
I C I             I <= 80             I Kalkstein,         I Kalkstein,         I
I                 I                   I Dolomit oder       I Dolomit oder       I
I                 I                   I Calciumcarbonat    I Calciumcarbonat    I
I                 I                   I >= 20%             I mit minimaler      I
I                 I                   I                    I Reinheit von 90%. I
-------------------------------------------------------------------------------
I C II            I <= 70             I Inerte Stoffe      I                    I
-------------------------------------------------------------------------------
I C III           I <= 45             I Phosphate und      I                    I
I                 I                   I andere Ammonium- I                      I
I                 I                   I salze in NP-Duengern                     I
I                 -------------------------------------------------------------
I                 I > 45 bis < 70     I Phosphate und      I Massenanteil an    I
I                 I                   I andere Ammonium- I Ammoniumnitrat und
I                 I                   I salze in NP-Duengern anderen Ammonium- I
I                 I                   I                    I salzen darf        I
I                 I                   I                    I zusammen 70% nicht
I                 I                   I                    I uebersteigen.       I

                                            - 41 -
       
                                                                               

-------------------------------------------------------------------------------
I C IV            I <= 45             I Ammoniumsulfat    I Inerte Stoffe     I
I                 I                   I                   I sind erlaubt.     I
-------------------------------------------------------------------------------
I D I             I <= 45             I Harnstoff, Wasser I In waessriger      I
I                 I                   I                   I Loesung.           I
-------------------------------------------------------------------------------
I D II            I <= 45             I Ueberschuessige     I In waessriger      I
I                 I                   I Nitrate <= 10%,   I Loesung oder       I
I                 I                   I Kaliumsalze,      I Suspension;       I
I                 I                   I Phosphate und     I ueberschuessige     I
I                 I                   I andere Ammonium- I Nitrate als        I
I                 I                   I salze in NP-, NK- I Kaliumnitrat      I
I                 I                   I oder NPK-Duengern; I berechnet; Grenz- I
I                 I                   I Wasser            I gehalt aus Spalte I
I                 I                   I                   I 2 darf sowohl in I
I                 I                   I                   I der fluessigen als I
I                 I                   I                   I auch bei          I
I                 I                   I                   I Suspensionen in   I
I                 I                   I                   I der festen Phase I
I                 I                   I                   I nicht ueberschritten
I                 I                   I                   I werden.           I
-------------------------------------------------------------------------------
I D III           I <= 70             I Ammoniak, Wasser I In waessriger       I
I                 I                   I                   I Loesung.           I
-------------------------------------------------------------------------------
I D IV            I > 70 bis <= 93    I Wasser            I In waessriger      I
I                 I                   I                   I Loesung.           I
-------------------------------------------------------------------------------
I E               I > 60 bis <= 85    I >= 5% bis <= 30% I Anorganische       I
I                 I                   I Wasser, >= 2% bis I Salze; Zusaetze.   I
I                 I                   I <= 8% verbrennliche                   I
I                 I                   I Bestandteile,     I                   I
I                 I                   I >= 0,5% bis <= 4% I                   I
I                 I                   I Emulgator         I                   I
-------------------------------------------------------------------------------



           (8) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten
           Rahmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppe A, B, C, D oder
           E nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen der Absaetze 2 und 5 nicht
           entsprechen, duerfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt fuer
           Materialforschung und -pruefung ueber ihre Gefaehrlichkeit und nach Massgabe der
           darin festgelegten Anforderungen gelagert, abgefuellt oder innerbetrieblich
           befoerdert werden.
           (9) Zubereitungen der Gruppe B koennen nach den fuer die Gruppe C
           geltenden Vorschriften gelagert, abgefuellt oder innerbetrieblich
           befoerdert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der
           Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung frei von den Gefahren einer
           selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung sind.
           (10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Absatz 3,
           8 oder 9 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der
           Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung vorzunehmen.
 6.4       Vorsorgemassnahmen
 6.4.1     Grundmassnahmen bei der Lagerung von Stoffen und
           Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E
           Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E
           sind geeignete Massnahmen zum
           1. Schutz gegen Witterungseinfluesse
           2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefaehrliche Zusammenlagerung
                                             - 42 -
    
                                                                            

          3. Schutz vor unbefugtem Zugang
          4. Brandschutz
          5. Schutz vor unzulaessiger Beanspruchung
          zu treffen.
6.4.2     Zusaetzliche Massnahmen         fuer     Stoffe   und   Zubereitungen     der
          Gruppen A, D IV und E
6.4.2.1   Allgemeine Massnahmen
          (1) Ausgelaufene oder verschuettete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte
          Stoffe und Zubereitungen muessen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos
          beseitigt werden.
          (2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A duerfen nur verpackt gelagert
          und befoerdert werden.
          (3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung von
          Stoffen und Zubereitungen der Gruppe A duerfen keine brennbaren Materialien
          gelagert werden.
          (4) Zubereitungen der Gruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu
          schuetzen.
6.4.2.2   Zusaetzliche Massnahmen fuer die Lagerung von mehr als 1 Tonne
          (1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne
          duerfen nur in geeigneten Gebaeuden mit entsprechenden Schutzmassnahmen und nach
          dem Stand der Technik gelagert werden.
          (2) Zubereitungen der Gruppen D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne
          duerfen nur in geeigneten Lagerbehaeltern mit entsprechenden Schutzmassnahmen
          und nach dem Stand der Technik gelagert werden.
          (3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E
          sind vor der Lagerung in Teilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen.
          (4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen der Gruppe A duerfen nur gelagert werden, wenn
          sie
          1. voneinander durch Waende aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen aehnlicher
             Festigkeit oder aus Beton getrennt werden, deren Zwischenraum mit
             unbrennbaren Stoffen voll ausgefuellt ist und sie einschliesslich des
             Zwischenraumes eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils
             groessten Teilmenge M nach folgender Beziehung errechnet:

              d = 0,1 M1/3         mit d in "Meter" und M in "Kilogramm",
 2. in Faellen, in denen die Trennwaende nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer
    Hoehe von 1 Meter unterhalb der Wandhoehe gelagert werden.
 (5) Der Ort der Lagerung muss von Gebaeuden, die dem dauernden Aufenthalt von
 Menschen dienen, einen Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der
 jeweils groessten Teilmenge M nach folgender Beziehung errechnet:

              E = 11 M1/3          mit E in "Meter" und M in "Kilogramm".
          Fuer Betriebsgebaeude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen.
          (6) Der Schutzabstand zu oeffentlichen Verkehrswegen betraegt zwei Drittel des
          Abstandes nach Absatz 5.
          (7) Abweichend von Absatz 5 und 6 betraegt der Schutzabstand fuer Lagermengen
          bis zu 3 Tonnen zu bewohnten Gebaeuden und zu oeffentlichen Verkehrswegen 50
          Meter.
6.4.2.3   Zusaetzliche Massnahmen fuer die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
          (1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E
          in Mengen von mehr als 25 Tonnen zu lagern, hat dies spaetestens zwei Wochen
          vorher der zustaendigen Behoerde schriftlich anzuzeigen.
          (2) Die Mitteilung muss enthalten:
          1. Name und Anschrift des Mitteilungspflichtigen,
          2. Art und Hoechstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,


                                            - 43 -
      
                                                                              

          3. Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und
             Schnitten,
          4. Lageplan, aus dem die Lage zu Gebaeuden und oeffentlichen Verkehrswegen im
             Umkreis von 350 Meter ersichtlich ist,
          5. Angaben darueber, welche der im Lageplan eingezeichneten Gebaeude zum
             dauernden Aufenthalt von Menschen oder zu Wohnzwecken dienen.
          (3) Bei Aenderungen des Inhalts der Mitteilung gelten die Absaetze 1 und 2
          entsprechend.
          (4) In Lagergebaeuden fuer Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A duerfen Raeume
          nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts- und
          Bedienungspersonal, dienen.
          (5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A duerfen nur in eingeschossigen
          Gebaeuden gelagert werden.
6.4.3     Zusaetzliche      Massnahmen      fuer   Zubereitungen      der   Gruppe    B
6.4.3.1   Allgemeine Massnahmen
          Feuerstaetten und sonstige Zuendquellen duerfen in Lagerraeumen nicht vorhanden
          sein.
6.4.3.2   Zusaetzliche Massnahmen fuer die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
          (1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius
          nicht ueberschreiten.
          (2) Foerdermittel und ihre baulichen Einrichtungen muessen so beschaffen
          sein oder so betrieben werden, dass entstehende Waerme keine Zersetzung des
          Lagergutes einleiten kann.
6.4.3.3   Zusaetzliche Massnahmen fuer unverpackte Zubereitungen ueber 1.500 Tonnen oder
          ausschliesslich verpackte Zubereitungen ueber 3.000 Tonnen
          (1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils hoechstens 3.000 Tonnen
          zu unterteilen. Die Unterteilung kann durch feuerbestaendige Zwischenwaende,
          durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder durch einen jederzeit
          freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Meter Breite vorgenommen
          werden. Reichen die Zwischenwaende nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut
          nur bis zu einer Hoehe von 1 Meter unterhalb der Wandhoehe geschuettet werden.
          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
          1. geeignete Loescheinrichtungen vorhanden sind,
          2. Loeschwasser in ausreichender Menge zur Verfuegung steht,
          3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
          4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird,
          5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerflaeche befindlichen
             Ausspeicherkanaelen fortlaufend ueberwacht wird.

6.4.4     Sicherheitstechnische Massnahmen fuer Zubereitungen                       der
          Gruppe D
          Die Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren.
6.5       Erleichternde Bestimmungen
6.5.1     Erleichternde Bestimmungen fuer bestimmte Stoffe und
          Zubereitungen
          Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I und A II sowie Zubereitungen mit
          inerten Stoffen der Gruppe A IV und der Gruppe E koennen abweichend von
          1. Nummer 6.4.2.2 Abs. 3 in Teilmengen (Stapel) von hoechstens 100 Tonnen
             unterteilt werden und
          2. Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 in einem Schutzabstand, der der Haelfte des dort
             geforderten Wertes entspricht, gelagert werden,
          wenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt fuer     Materialforschung und -pruefung
          der Nachweis erbracht ist, dass die Stoffe und     Zubereitungen der Gruppen A I,
          A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen     des Anhangs III der Verordnung
          (EG) Nr. 2003/2003 des Europaeischen Parlaments     und des Rates vom 13. Oktober

                                            - 44 -
           
                                                                                   

               2003 ueber Duengemittel erfuellen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E
               nicht detonationsfaehig sind.
 6.5.2         Erleichternde Bestimmungen fuer ammoniumnitrat-                      und
               sprengstoffherstellende Betriebe
               Fuer ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
               1. sind Nummer 6.4.2.1 Abs. 2 und Nummer 6.4.2.3 Abs. 1 bis 3 fuer Stoffe und
                  Zubereitungen der Gruppe A nicht anzuwenden,
               2. ist ein um die Haelfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 6.4.2.2 Abs.
                  5 anzusetzen.

 6.6           Ausnahmen
               Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 der Verordnung durch die zustaendige Behoerde von
               den in den Nummern 6.4.2 genannten Massnahmen fuer Stoffe und Zubereitungen
               der Gruppen A, D IV und E sind nur im Einvernehmen mit der Bundesanstalt fuer
               Materialforschung und -pruefung gestattet.


Anhang IV Herstellungs- und Verwendungsverbote
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3794 - 3804;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )

                               Inhaltsuebersicht
Nr. 1        Asbest
Nr. 2        2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr. 3        Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4        Benzol
Nr. 5        Hexachlorcyclohexan (HCH)
Nr. 6        Bleikarbonate, Bleisulfate
Nr. 7        Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8        Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9        Di-my-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10       Dekorationsgegenstaende, die fluessige gefaehrliche Stoffe oder
             Zubereitungen enthalten
Nr.   11     Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr.   12     Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr.   13     Teeroele
Nr.   14     Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie
             Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan
             und Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr.   15     Vinylchlorid
Nr.   16     Starke Saeure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr.   17     Cadmium und seine Verbindungen
Nr.   18     Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C(tief)10-C(tief)13, Chlor)
Nr.   19     Kuehlschmierstoffe
Nr.   20     DDT
Nr.   21     Hexachlorethan
Nr.   22     Biopersistente Fasern
Nr.   23     Besonders gefaehrliche krebserzeugende Stoffe
Nr.   24     Flammschutzmittel
Nr.   25     Azofarbstoffe
Nr.   26     Alkylphenole
Nr.   27     Chromathaltiger Zement
Nr.   28    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr.   29    Toluol
Nr.   30    1,2,4-Trichlorbenzol
Nr.   31    Korrosionsschutzmittel
Nr.   32    Perfluoroctansulfonate (PFOS)


Anhang IV Nr. 1

                                                 - 45 -
       
                                                                               

Asbest
(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe duerfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. Asbest,
2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1% Asbest enthalten,
3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer
1. Abbrucharbeiten,
2. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen,
   Gebaeuden, Einrichtungen oder Geraeten mit Ausnahme von
     - Ueberdeckungsarbeiten an Asbestzementdaechern,
     - Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdaechern,
     - Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberflaeche von Asbestprodukten fuehren, wie
       zum Beispiel Abschleifen, Druckreinigen oder Abbuersten, es sei denn, es handelt
       sich um emissionsarme Verfahren, die behoerdlich oder berufsgenossenschaftlich
       anerkannt sind,

3. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natuerlich
   vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und
   Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1% enthalten,
4. Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in
   denen Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige
   Stoffe in Formkoerpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, bei denen eine
   Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,
5. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen
   mit chrysotilhaltigen poroesen Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine
   Exposition der Beschaeftigten ausgeschlossen ist.

Anhang IV Nr. 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Gefahrstoffe, die
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
3. Benzidin oder seine Salze oder
4. 4-Nitrobiphenyl
mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1%     enthalten, duerfen nicht
hergestellt oder nicht verwendet werden. Satz 1 gilt     nicht fuer die Herstellung und
Verwendung, wenn die Stoffe waehrend einer chemischen     Reaktion in einem geschlossenen
System entstehen und umgewandelt werden, so dass sie     am Ende der Reaktion oder des
Arbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration     von weniger als 0,1% vorhanden
sind.

Anhang IV Nr. 3
Arsen und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3% Arsen duerfen
nicht verwendet werden
1.    zum Reinigen in befahrbaren Behaeltern und anderen engen Raeumen,
2.    in Farbmitteln und Anstrichstoffen,
3.    in Schaedlingsbekaempfungsmitteln,
4.    beim Herstellen von Flachglas (zum Beispiel Fensterglas) und Verpackungsglas fuer
      Lebensmittel,
5.    bei der Lederherstellung, der Aufbereitung von Rauchwaren, der Textilveredelung
      und der Tierpraeparation,
6.    bei der Herstellung von Emaille,

                                             - 46 -
        
                                                                                

7.     in Beiz- und Reinigungsmitteln, ausgenommen Phosphorsaeurebeizen,
8.     bei der chemischen (reduktiven) Metallabscheidung zur Oberflaechenbehandlung,
9.     bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenstaenden,
10.    in Metallklebern.
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, duerfen nicht
verwendet werden
1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich,
   unabhaengig von seiner Verwendung,
2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
      a) Bootskoerpern,
      b) Kaesten, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geraeten oder Einrichtungen fuer die
         Fisch- und Muschelzucht,
      c) vollstaendig oder teilweise untergetauchten Geraeten oder Einrichtungen jeder Art,

3. als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch
   Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenstaenden (Antifoulingfarben),
4. zum Schutz von Holz.
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 4 gilt nicht fuer Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA)
Typ C (Chrom als CrO3 47,5%, Kupfer als CuO 18,5%, Arsen als As2O5 34,0%), die gemaess
§ 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen im Vakuum
oder unter Druck zur Impraegnierung von Holz verwendet werden.
(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hoelzer nach Absatz 3 duerfen, sofern
das Holzschutzmittel vollstaendig fixiert ist, fuer folgende gewerbliche und industrielle
Zwecke verwendet werden:
1.     als Bauholz in oeffentlichen und landwirtschaftlichen Gebaeuden, Buerogebaeuden
       und Industriebetrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gruenden
       erforderlich ist,
2.     in Bruecken und bei Brueckenbauarbeiten,
3.     als Bauholz in Suesswasser und in Brackwasser zum Beispiel fuer Molen,
4.     als Laermschutz,
5.     als Lawinenschutz,
6.     als Leitplanken,
7.     fuer aus entrindeten Nadelrundhoelzern gefertigte Weidezaeune,
8.     in Erdstuetzwaenden,
9.     als Strom- und Telekommunikationsmasten,
10.    als Bahnschwellen fuer Untergrundbahnen.
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hoelzer ist jedoch verboten
1. in Wohnbauten, unabhaengig von ihrer Zweckbestimmung,
2. fuer Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
3. in Meeresgewaessern,
4. fuer landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezaeune und Bauholz gemaess Absatz 4,
5. fuer Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten
   in Kontakt kommen kann, die fuer den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt
   sind.

Anhang IV Nr. 4
Benzol
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1% Benzol duerfen nicht
verwendet werden. Satz 1 gilt nicht fuer



                                              - 47 -
      
                                                                              

1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzuendung bestimmt
   sind,
2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in
   geschlossenen Systemen zur Anwendung kommen,
3. die Verwendung von Rohoel, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei
   industriellen Verfahren zur Anwendung kommen.

Anhang IV Nr. 5
Hexachlorcyclohexan (HCH)
Hexachlorcyclohexan (HCH) darf nicht als biozider Wirkstoff in Farben zur
Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenstaenden
(Antifoulingfarben) verwendet werden.

Anhang IV Nr. 6
Bleikarbonate, Bleisulfate
(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, duerfen nicht als Farben
verwendet werden:
1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat,
2. Bleihydrokarbonat,
3. Bleisulfate.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder
originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder
von Einrichtungen denkmalgeschuetzter Gebaeude bestimmt sind, wenn die Verwendung von
Ersatzstoffen nicht moeglich ist.

Anhang IV Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, duerfen nicht verwendet werden
1. zum Schutz von Holz,
2. zur Impraegnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung
   vorgesehenen Garnen,
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich,
   unabhaengig von seiner Verwendung.
(2) Quecksilberverbindungen duerfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur
Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenstaenden
(Antifoulingfarben) verwendet werden.

Anhang IV Nr. 8
Zinnorganische Verbindungen
(1) Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, duerfen nicht zur
Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich,
unabhaengig von seiner Verwendung, verwendet werden.
(2) Zinnorganische Verbindungen duerfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur
Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenstaenden
(Antifoulingfarben) verwendet werden.

Anhang IV Nr. 9
Di-my-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1% Di-my-oxo-
di-n-butylstanniohydroxyboran duerfen nicht hergestellt oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht fuer die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-my-oxo-di-n-
butylstanniohydroxyboran mit einem Massengehalt von weniger als 0,1% enthalten ist.

Anhang IV Nr. 10
Dekorationsgegenstaende, die fluessige gefaehrliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Dekorationsgegenstaende mit fluessigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten
Abschnitt dieser Verordnung als gefaehrlich eingestuft oder einzustufen sind, duerfen
nicht hergestellt werden.

Anhang IV Nr. 11

                                            - 48 -
        
                                                                                

Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1.    Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
2.    1,1,2,2-Tetrachlorethan,
3.    1,1,1,2-Tetrachlorethan,
4.    Pentachlorethan,
5.    Trichlormethan (Chloroform),
6.    1,1,2-Trichlorethan,
7.    1,1-Dichlorethylen,
8.    1,1,1-Trichlorethan,
9.    Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach
      Nummer 1 bis 4 von 0,1% oder darueber,
10.   Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von
      0,1% oder darueber
duerfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden.

Anhang IV Nr. 12
Pentachlorphenol und seine Verbindungen
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse duerfen nicht hergestellt oder
verwendet werden:
1. Pentachlorphenol,
2. Pentachlorphenolnatrium sowie die uebrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,
3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01% der in den
   Nummern 1 und 2 genannten Stoffe sowie
4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach
   Nummer 1 oder 2 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5
   Milligramm pro Kilogramm (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthalten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht fuer Holzbestandteile von Gebaeuden und Moebeln
sowie fuer Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt
wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3.
Oktober 1990.
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht fuer Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet
wird.

Anhang IV Nr. 13
Teeroele
 13.1    Verbote
         (1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeroele oder deren Bestandteile oder
         Destillationsrueckstaende (Pech), insbesondere
         1. Kreosot 8001-58-9
         2. Kreosotoel 61789-28-4
         3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinoele 84650-04-4
         4. Kreosotoel, Acenaphthenfraktion 90640-84-9
         5. hoehersiedende Destillate (Kohlenteer) 65996-91-0
         6. Anthracenoel 90640-80-5
         7. Teersaeuren, Kohle, roh 65996-85-2
         8. Kreosot, Holz 8021-39-4
         9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrueckstaende 122384-78-5
         enthalten, duerfen nicht hergestellt oder verwendet werden.



                                              - 49 -
        
                                                                                

         (2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen
         und die mit den in Absatz 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind,
         duerfen nicht verwendet werden.
 13.2    Ausnahmen bei Holzschutzmitteln
         Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht fuer das Herstellen und das
         Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50
         Milligramm pro Kilogramm Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als
         3% wasserloeslicher Phenole in geschlossenen Anlagen
         1. in industriellen Verfahren oder
         2. zu gewerblichen Zwecken fuer die Wiederbehandlung vor Ort.

 13.3    Ausnahmen bei Erzeugnissen
         (1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht fuer
         1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und
            ausschliesslich fuer gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden
            (zum Beispiel Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zaeune,
            Baumstuetzen fuer die Landwirtschaft, Rebpfaehle, Spundwaende fuer Haefen und
            Wasserwege) und
         2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit
            Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den
            Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern diese ausschliesslich
            erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder fuer
            gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemaess dem urspruenglichen
            Herstellungszweck wiederverwendet werden.
         (2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
         1. in Innenraeumen, unabhaengig von deren Zweckbestimmung,
         2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
         3. auf Spielplaetzen,
         4. in Gaerten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines haeufigen
            Hautkontakts besteht,
         5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
         6. als Behaelter von lebenden Pflanzen,
         7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen fuer die
            menschliche oder tierische Ernaehrung in Beruehrung kommen koennen, und
         8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse
            kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufbereitung dient.
         (3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht fuer Altholz, welches nach der
         Altholzverordnung verwertet wird.


Anhang IV Nr. 14
Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse duerfen nicht hergestellt oder
verwendet werden:
1. polychlorierte (das heisst tri- und hoeherchlorierte) Biphenyle (PCB),
2. polychlorierte Terphenyle (PCT),
3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
4. Monomethyldichlordiphenylmethan,
5. Monomethyldibromdiphenylmethan,
6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach
   Nummer 1 bis 5,



                                              - 50 -
      
                                                                              

7. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6
   enthalten,
8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter
   Nummer 6 oder 7 fallen, solange bis das Gegenteil bewiesen ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht fuer
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes
   aufgefuehrten Stoffe und Zubereitungen,
2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern
   es nicht dem Wiederauffuellen von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,
3. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung
   nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung,
4. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird,
5. Holzhackschnitzel, Holzspaene, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse,
   die nicht insgesamt mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Absatz 1
   Nr. 1 bis 5 enthalten,
6. die voruebergehende ausserbetriebliche Ueberlassung von Transformatoren zum
   ausschliesslichen Zweck einer zulaessigen Instandhaltung, Befoerderung oder
   Neubefuellung,
7. das Neubefuellen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit
   Isolierfluessigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, wenn
   a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierfluessigkeit einen Wert von
      2.000 Milligramm pro Kilogramm (ppm) nicht ueberschreitet und
   b) die PCB-Konzentration der Isolierfluessigkeit nach der Neubefuellung auch nach
      einer Betriebszeit von sechs Monaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Grenzwert
      nicht ueberschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes hat der Betreiber
      die Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine Messung der PCB-
      Konzentration der Isolierfluessigkeit zu ueberpruefen.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht fuer die Reinigung und anschliessende
Neubefuellung von Transformatoren, die Isolierfluessigkeiten mit mehr als 1.000
Milligramm pro Kilogramm PCB enthalten und fuer Reinigungsverfahren, die zur
unmittelbaren Zerstoerung der in der Isolierfluessigkeit enthaltenen PCB oder PCT fuehren,
wenn
1. die PCB-Konzentration der Isolierfluessigkeit nach Beendigung des
   Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefuellung mit Isolierfluessigkeiten, die
   kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne
   Neubefuellung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 6 dauerhaft nicht ueberschreiten wird,
2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge fluessiger Abfaelle
   das 1,2-fache der maximal zulaessigen Fuellstandsmenge des Transformators nicht
   ueberschreitet,
3. die ordnungsgemaesse Entsorgung der anfallenden Abfaelle sichergestellt ist,
4. die bei Ausserbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende
   Isolierfluessigkeit ordnungsgemaess verwertet wird und
5. Gefahren fuer Leben und Gesundheit des Menschen oder fuer die Umwelt nicht zu
   besorgen sind.
Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zustaendigen Behoerde
sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchfuehrt,
welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher zeitliche Ablauf vorgesehen
ist. Die Reinigung darf nur von einem behoerdlich anerkannten Betrieb durchgefuehrt
werden. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung
des Betriebes darzulegen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen
die Zuverlaessigkeit des Betriebes und die Eignung des Reinigungsverfahrens bestehen.
Nach Abschluss der Massnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz
1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der
Isolierfluessigkeit der zustaendigen Behoerde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit

                                            - 51 -
        
                                                                                

von einem Jahr nach der Neubefuellung oder von sechs Monaten nach einer abschliessenden
Nachreinigung durchzufuehren ist. Anschliessend hat der Betreiber die PCB-Konzentration
in der Isolierfluessigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das
Messergebnis der zustaendigen Behoerde mitzuteilen.
(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr.
6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB
als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu
beseitigen.

Anhang IV Nr. 15
Vinylchlorid
Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas fuer Aerosole enthalten, duerfen
nicht hergestellt oder verwendet werden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgefuehrten
Stoffe und Zubereitungen.

Anhang IV Nr. 16
Starke Saeure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Isopropanol darf nach dem Starke Saeure-Verfahren nicht hergestellt werden.

Anhang IV Nr. 17
Cadmium und seine Verbindungen
 17.1    Cadmium und seine Verbindungen zur Einfaerbung
         (1) Cadmium und Cadmiumverbindungen duerfen nicht zum Einfaerben von Erzeugnissen
         oder ihrer Bestandteile, die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen
         hergestellt wurden, verwendet werden:
         1.    Polyvinylchlorid (PVC),
         2.    Polyurethan (PUR),
         3.    Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des fuer die Herstellung von
               Pigmentpraeparationen ("master batch") verwendeten Polyethylens niedriger
               Dichte,
         4.    Celluloseacetat (CA),
         5.    Celluloseacetobutyrat (CAB),
         6.    Epoxidharze,
         7.    Melaminharzformaldehyd (MF),
         8.    Harnstoffformaldehyd (UF),
         9.    ungesaettigte Polyester (UP),
         10.   Polyethylenterephthalat (PET),
         11.   Polybutylenterephthalat (PBT),
         12.   Polystyrol glasklar/Standard,
         13.   Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),
         14.   vernetztes Polyethylen (VPE),
         15.   Polystyrol, schlagfest (SB) und
         16.   Polypropylen (PP).
         Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht fuer Erzeugnisse, soweit sie aus
         Sicherheitsgruenden mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefaerbt oder
         stabilisiert werden muessen.
         (2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder
         Cadmiumverbindungen von ueber 0,01% duerfen nicht verwendet werden. Das Verbot
         nach Satz 1 gilt nicht fuer Zubereitungen mit hohem Zinkanteil, sofern der
         Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie moeglich
         gehalten wird und 0,1% nicht uebersteigt.
 17.2    Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel



                                               - 52 -
       
                                                                               

        Cadmium und seine Verbindungen duerfen nicht als Stabilisierungsmittel in
        den nachstehend aufgefuehrten Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -
        copolymeren verwendet werden:
        1.     Verpackungsmaterial,
        2.     Buerobedarf und Schulbedarf,
        3.     Beschlaege,
        4.     Bekleidung und Accessoires (einschliesslich Handschuhe),
        5.     Boden- und Wandverkleidungen,
        6.     impraegnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
        7.     Kunstleder,
        8.     Schallplatten,
        9.     Rohre und Anschlussteile,
        10.    Pendeltueren,
        11.    Innen- und Aussenverkleidung sowie Karosserieboeden von
               Strassenverkehrsmitteln,
        12.    Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten
               Stahlblechen sowie
        13.    Kabelisolierungen.
        Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht fuer Erzeugnisse, soweit sie aus
        Sicherheitsgruenden mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen gefaerbt oder
        stabilisiert sein muessen.
17.3    Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung
        (1) Cadmium und seine Verbindungen duerfen nicht zur Oberflaechenbehandlung
        metallischer Oberflaechen verwendet werden
        1. von folgenden Erzeugnissen:
              a) Haushaltsgeraete,
              b) Moebel,
              c) sanitaere Anlagen,
              d) Zentralheizungen und Klimaanlagen,
              e) Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,
              f) Schienenfahrzeuge,
              g) Schiffe,
              h) in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,

        2. von Geraeten und Maschinen zur Herstellung von
              a) Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g,
              b) Textilien und Bekleidung,
              c) Papier und Pappe,
              d) Lebensmitteln sowie

        3. von Geraeten und Maschinen fuer
              a) die Landwirtschaft,
              b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,
              c) Druckereien und Buchbindereien.

        Das Verbot gilt auch fuer Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geraete und Maschinen.
        (2) Absatz 1 gilt nicht fuer
        1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung
              a) in der Luft- und Raumfahrt,
                                               - 53 -
      
                                                                              

           b) im Bergbau,
           c) in der off-shore-Technik sowie
           d) im Kernenergiebereich
           ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,
       2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
           a) Strassenverkehrsmitteln,
           b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
           c) Schienenfahrzeugen und
           d) Schiffen,

       3. elektrische Kontakte von Geraeten, wenn es fuer deren Zuverlaessigkeit
          erforderlich ist.


Anhang IV Nr. 18
Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C(tief)10-C(tief)13, Chlor)
Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige
Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, duerfen nicht
verwendet werden
1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie
2. zum Behandeln von Leder.

Anhang IV Nr. 19
Kuehlschmierstoffe
(1) Kuehlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden
sind, duerfen nicht verwendet werden.
(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefaehrdungsbeurteilung nach § 7 zu
vergewissern, dass den eingesetzten Kuehlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe
zugesetzt wurden.

Anhang IV Nr. 20
DDT
1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomere (DDT) sowie Zubereitungen,
die DDT als Wirkstoff enthalten, duerfen nicht hergestellt oder verwendet werden.

Anhang IV Nr. 21
Hexachlorethan
Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht
verwendet werden.

Anhang IV Nr. 22
Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe duerfen nicht zu Zwecken der Waerme-
und Schalldaemmung im Hochbau einschliesslich technischer Isolierungen und bei
Lueftungsanlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. kuenstliche Mineralfasern (kuenstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-
   )Fasern mit einem Massengehalt von ueber 18% an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium,
   Magnesium und Barium),
2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die kuenstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt
   von insgesamt mehr als 0,1% enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die kuenstlichen Mineralfasern eines der folgenden
Kriterien erfuellen:
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von uebermaessiger
   Kanzerogenitaet zum Ausdruck gebracht,
2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension
   fuer Fasern mit einer Laenge groesser 5 Mikrometer, einem Durchmesser kleiner 3

                                            - 54 -
        
                                                                                

      Mikrometer und einem Laenge-zu-Durchmesser-Verhaeltnis von groesser 3 zu 1 (WHO-Fasern)
      betraegt hoechstens 40 Tage,
3. der Kanzerogenitaetsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der
   Massengehalte (in %) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium
   und dem doppelten Massengehalt (in %) von Aluminiumoxid ergibt, ist bei kuenstlichen
   Mineralfasern mindestens 40,
4. Glasfasern, die fuer Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
      a) eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius
         erfordern, besitzen eine Halbwertszeit nach den unter Nummer 2 genannten
         Kriterien von hoechstens 65 Tagen oder
      b) eine Klassifikationstemperatur von ueber 1.200 Grad Celsius erfordern, besitzen
         eine Halbwertzeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien von hoechstens 100
         Tagen.

(3) Spritzverfahren unter Verwendung von krebserzeugenden Mineralfasern sind verboten.

Anhang IV Nr. 23
Besonders gefaehrliche krebserzeugende Stoffe
Die folgenden Gefahrstoffe duerfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder
verwendet werden:
1.     6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
2.     Bis(chlormethyl)ether,
3.     Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
4.     Chlormethyl-methylether,
5.     Dimethylcarbamoylchlorid,
6.     Hexamethylphosphorsaeuretriamid,
7.     1,3-Propansulton,
8.     N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden
       Pruefungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat,
9.     Tetranitromethan,
10.    1,2,3-Trichlorpropan.

Anhang IV Nr. 24
Flammschutzmittel
Pentabromdiphenylether (C(tief)12H(tief)5Br(tief)5O) und Octabromdiphenylether
(C(tief)12H(tief)2Br(tief)8O) sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt
von insgesamt mehr als 0,1% dieser Stoffe duerfen nicht verwendet werden. Das Verbot
gilt bis zum 31. Maerz 2006 nicht fuer die Verwendung von Pentabromdiphenylether und
pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen
sowie deren Bestandteilen.

Anhang IV Nr. 25
Azofarbstoffe
Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1% des "Blauen
Farbstoffs" mit der EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-
3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo) -1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-
phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-
2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naph tholato)chromat(1-)) duerfen zum Faerben von
Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden.

Anhang IV Nr. 26
Alkylphenole
Nonylphenol (C(tief)6H(tief)4(OH)C(tief)9H(tief)19) und Nonylphenolethoxylate
(C(tief)15H(tief)23O(C(tief)2H(tief)4O)nH) sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt
von insgesamt mehr als 0,1% Nonylphenol oder 0,1% Nonylphenolethoxylate duerfen fuer
folgende Zwecke nicht verwendet werden:


                                              - 55 -
      
                                                                              

1. zur industriellen und gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen
   fuer die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die
   Reinigungsfluessigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird,
2. zur Haushaltsreinigung,
3. zur Textil- und Lederverarbeitung,   ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei
   denen kein Nonylphenolethoxylat in   das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum
   Entfetten von Schafshaeuten, sofern   die organische Fraktion vor der biologischen
   Abwasserbehandlung vollstaendig aus   dem Prozesswasser entfernt wird,
4. als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
5. zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen,
   bei denen die Reinigungsfluessigkeit recycelt oder verbrannt wird,
6. zur Herstellung von Zellstoff und Papier,
7. als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,
8. als Bestandteil von sonstigen Koerperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid,
9. als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor
   dem 17. Juli 2003 zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen
   der Zulassung, sowie Biozide, die der Uebergangsregelung nach § 28 Abs. 8 des
   Chemikaliengesetzes unterliegen.

Anhang IV Nr. 27
Chromathaltiger Zement
Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, duerfen nicht verwendet werden, wenn in
der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an loeslichem Chrom VI mehr als
2 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse des Zements betraegt. Hiervon ausgenommen ist
die Verwendung in ueberwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in
solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschliesslich mit
Maschinen in Beruehrung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.

Anhang IV Nr. 28
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Weichmacheroele mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg
oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen
von insgesamt mehr als 10 mg pro kg duerfen ab dem 1. Januar 2010 nicht fuer die
Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen fuer Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen,
Schwerlaster, Kraftraeder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die
genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen
aromatischen Verbindungen, gemessen gemaess der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen
Aromaten in nicht verwendeten Schmieroelen und asphaltfreien Erdoelfraktionen –
Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum
von 1998) weniger als 3 Masseprozent betraegt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die
Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach
jeder groesseren Aenderung der Betriebsverfahren, spaetestens jedoch alle sechs Monate, zu
ueberpruefen.

Anhang IV Nr. 29
Toluol
Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1% oder mehr Toluol duerfen ab dem
15. Juni 2007 nicht in Klebstoffen und Spruehfarben, die fuer die Abgabe an den privaten
Endverbraucher bestimmt sind, verwendet werden.

Anhang IV Nr. 30
1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1% oder mehr 1,2,4-
Trichlorbenzol duerfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz
1 gilt nicht fuer die Verwendung
1. als Synthesezwischenprodukt,



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2. als Prozessloesemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen fuer
   Chlorierungsreaktionen oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).

Anhang IV Nr. 31
Korrosionsschutzmittel
(1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren
Vorstufen (z. B. Nitrit) und sekundaere Amine (einschliesslich verkappter sekundaerer
Amine) enthalten, duerfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundaere Amine,
deren zugehoerige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorie
1 oder 2 sind.
(2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand
nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) enthalten, duerfen nicht
verwendet werden.
(3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefaehrdungsbeurteilung nach § 7 zu
vergewissern, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemaess den
Absaetzen 1 und 2 entsprechen.

Anhang IV Nr. 32
Perfluoroctansulfonate (PFOS)
(1) Perfluoroctansulfonate (PFOS; Perfluoroctansulfonsaeure, -metallsalze, -halogenide,
-amideund andere Derivate einschliesslich Polymere) und Zubereitungen mit einem
Massengehalt von 0,005 % PFOS oder mehr duerfen ab dem 27. Juni 2008 nicht verwendet
werden.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht fuer folgende Stoffe und Zubereitungen und fuer
Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung dieser Stoffe und Zubereitungen verwendet
werden:
1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen fuer fotolithografische Prozesse,
2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,
3. Antischleiermittel fuer nichtdekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel
   fuer ueberwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in
   die Umwelt durch vollstaendigen Einsatz der besten verfuegbaren Technologien gemaess
   der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 ueber die integrierte
   Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auf ein Mindestmass reduziert
   wird,
4. Hydraulikfluessigkeiten fuer die Luft- und Raumfahrt.
(3) Abweichend von Absatz 1 duerfen Feuerloeschschaeume, die vor dem 27. Dezember 2006 in
den Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.
(4) Der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz und der zustaendigen Landesbehoerde sind
in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Anmeldestelle
bereitgestellten elektronischen Formulars von den Besitzern bis spaetestens zum 30.
August 2008 anzuzeigen:
a) die vorhandenen Bestaende von PFOS enthaltenden Feuerloeschschaeumen,
b) Prozesse, fuer die die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 Nr. 3 gelten, sowie Angaben
   zu den dabei verwendeten und freigesetzten Mengen an PFOS.

Anhang V (weggefallen)
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