Verordnung ueber die innerstaatliche
und grenzueberschreitende Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf der Strasse, mit
Eisenbahnen und auf Binnengewaessern
(Gefahrgutverordnung Strasse, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt - GGVSEB)
GGVSEB
vom 17.06.2009
"Gefahrgutverordnung Strasse, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1389)"
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter
im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
Fussnote
Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet Amtlicher Hinweis des Normgebers
Umsetzung der
EGRL 68/2008 (CELEX Nr: 308L0068)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Befoerderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zustaendigkeiten des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 7 Zustaendigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom
Bundesministerium des Innern bestellten Sachverstaendigen oder Dienststellen
§ 8 Zustaendigkeiten der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung
§ 9 Zustaendigkeiten der von der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung
anerkannten Sachverstaendigen
§ 10 Zustaendigkeiten des Bundesamtes fuer Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zustaendigkeiten des Bundesamtes fuer Strahlenschutz
§ 12 Zustaendigkeiten zugelassener Ueberwachungsstellen
§ 13 Zustaendigkeiten der Benannten Stellen
§ 14 Besondere Zustaendigkeiten im Strassenverkehr
§ 15 Besondere Zustaendigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zustaendigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Befoerderers
§ 20 Pflichten des Empfaengers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befuellers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC,
Schuettgut-Containers oder MEMU
-1-
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der
Stellen fuer Inspektionen und Pruefungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der
Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugfuehrers im Strassenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Strassenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und
Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsfuehrers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentuemers oder Ausruesters in der Binnenschifffahrt
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Strassenverkehr
§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Uebergangsbestimmungen
§ 39 Aufheben von Vorschriften
§ 40 Inkrafttreten
Anlage 1 Gefaehrliche Gueter, fuer deren innerstaatliche und grenzueberschreitende
(zu § 35) Befoerderung § 35 gilt
Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7
des RID fuer innerstaatliche Befoerderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des
ADNR/ADN fuer innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderungen
Anlage 3 Nicht oder beschraenkt zu benutzende Autobahnstrecken mit
kennzeichnungspflichtigen Befoerderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2
ADR bei innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Befoerderungen auf
der Strasse
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderung
einschliesslich der Befoerderung von und nach Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
(innergemeinschaftliche Befoerderung) gefaehrlicher Gueter
1. auf der Strasse mit Fahrzeugen (Strassenverkehr),
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
3. auf allen schiffbaren Binnengewaessern
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht
die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstrassen.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Befoerderungen auch fuer Fahrzeuge und
Transportmittel, die der Bundeswehr und auslaendischen Streitkraeften gehoeren oder
fuer die die Bundeswehr und auslaendische Streitkraefte verantwortlich sind, und
2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Befoerderungen nicht fuer die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf Fahrzeugen der Streitkraefte einschliesslich aller Fahrzeuge
im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die
Aufgaben der Bundeswehr erfordern.
(3) Es gelten fuer die in Absatz 1 Satz 1
1. Nummer 1 genannten
a) innerstaatlichen Befoerderungen auf der Strasse die Vorschriften der Teile 1 bis
9 der Anlagen A und B zu dem Europaeischen Uebereinkommen vom 30. September 1957
ueber die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse (ADR) in
der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April
2009 (BGBl. 2009 II S. 396) sowie die Vorschriften der Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis
3 und der Anlage 3,
-2-
b) grenzueberschreitenden einschliesslich innergemeinschaftlichen Befoerderungen auf
der Strasse die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten
ADR-Uebereinkommen und die Vorschriften der Anlagen 1 und 3,
2. Nummer 2 genannten
a) innerstaatlichen Befoerderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile
1 bis 7 der Anlage der Ordnung fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung
gefaehrlicher Gueter (RID) – Anhang C des Uebereinkommens ueber den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Massgabe der 14. RID-
Aenderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geaendert
worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4,
b) grenzueberschreitenden einschliesslich innergemeinschaftlichen Befoerderungen mit
Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und
3. Nummer 3 genannten Befoerderungen auf allen schiffbaren Binnengewaessern
die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission fuer die
Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung
der Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl.
2003 II S. 648), die zuletzt nach Massgabe der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl.
2009 II S. 595) geaendert worden ist, und die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des
Europaeischen Uebereinkommens ueber die internationale Befoerderung von gefaehrlichen
Guetern auf Binnenwasserstrassen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906,
1908), das zuletzt nach Massgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S.
534) geaendert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5.
(4) Fuer die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt fuer
innerstaatliche und innergemeinschaftliche Befoerderungen anstelle des Begriffes
„Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitgliedstaat“.
(5) Die in dieser Verordnung fuer die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind
nach Massgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADNR/ADN auch fuer die
Binnenschifffahrt anzuwenden.
(6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte
und Absaetze beziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nummer 3 genannten
Verordnung.
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund
des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbefoerderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen
§ 3 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), § 3 Absatz 5 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818) und § 5 Absatz 2 sowie § 7a zuletzt durch Artikel 294 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden sind, verordnet
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhoerung der in §
7a des Gefahrgutbefoerderungsgesetzes genannten Verbaende, Sicherheitsbehoerden und -
organisationen:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:
1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder fuer einen Dritten gefaehrliche Gueter
versendet. Erfolgt die Befoerderung auf Grund eines Befoerderungsvertrages, gilt
als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder
entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Befoerderungspapiere der
Schiffsfuehrer der Absender;
2. Befueller ist das Unternehmen, das die gefaehrlichen Gueter in
-3-
a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren
Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),
b) einen MEGC,
c) einen Gross- oder Kleincontainer fuer Gueter in loser Schuettung,
d) einen Schuettgut-Container,
e) ein Fahrzeug fuer Gueter in loser Schuettung,
f) ein Batterie-Fahrzeug,
g) ein MEMU,
h) einen Wagen fuer Gueter in loser Schuettung,
i) einen Batteriewagen,
j) ein Schiff oder
k) einen Ladetank
einfuellt. Befueller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das
gefaehrliche Gut dem Befoerderer zur Befoerderung uebergibt oder selbst befoerdert;
3. Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstuecke in ein Fahrzeug, einen Wagen,
ein Schiff, einen Grosscontainer oder einen Kleincontainer verlaedt sowie das
Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefaehrliche Gut dem Befoerderer zur
Befoerderung uebergibt oder selbst befoerdert;
4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefaehrlichen Gueter in Verpackungen
einschliesslich Grossverpackungen und IBC einfuellt oder die Versandstuecke zur
Befoerderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefaehrliche Gueter
verpacken laesst oder das Versandstuecke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung
aendert oder aendern laesst;
5. Versandstueck ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend
aus der Verpackung, der Grossverpackung oder dem Grosspackmittel (IBC) und ihrem
beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefaesse fuer Gase sowie die
Gegenstaende, die wegen ihrer Groesse, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in
Schlitten, Verschlaegen oder Handhabungseinrichtungen befoerdert werden duerfen. Mit
Ausnahme der Befoerderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder fuer Gueter,
die in loser Schuettung, noch fuer Gueter, die in Tanks oder Ladetanks befoerdert
werden. An Bord von Schiffen schliesst der Begriff Versandstueck auch die Fahrzeuge,
Wagen, Container (einschliesslich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche
Tanks, Grossverpackungen, Grosspackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen,
Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr
– abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR
beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr
als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhaenger, und Gueterstrassenbahnen, die auf
einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren;
7. Gefaehrliche Gueter sind die Stoffe und Gegenstaende, deren Befoerderung nach Teil
2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN verboten oder nach den
vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADNR/ADN gestattet ist, sowie zusaetzlich fuer
innerstaatliche Befoerderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2
genannten Gueter;
8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S.
3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768) geaendert worden ist;
9. GPSG ist das Geraete- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) geaendert worden ist;
10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN
beschriebene Grosspackmittel;
-4-
11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale
Code fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen, der zuletzt durch
die Entschliessung MSC.262(84) geaendert worden ist, in der amtlichen deutschen
Uebersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. S. 102);
12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN
beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch fuer UN-MEGC;
13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenstaenden
mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein
Fahrzeug;
14. OrtsDruckV ist die Verordnung ueber ortsbewegliche Druckgeraete gemaess Artikel 1 der
Dritten Verordnung zur Aenderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist;
15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux
ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation fuer den internationalen
Eisenbahnverkehr;
16. UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fuer Europa.
§ 3 Zulassung zur Befoerderung
Gefaehrliche Gueter duerfen unbeschadet des § 5 nur befoerdert werden, wenn deren
Befoerderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2,
2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle
A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die
Befoerderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN erfolgt.
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
(1) Die an der Befoerderung gefaehrlicher Gueter Beteiligten haben die nach Art und Ausmass
der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfaelle
zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie moeglich zu
halten.
(2) Bilden die befoerderten gefaehrlichen Gueter eine besondere Gefahr fuer andere,
insbesondere soweit gefaehrliches Gut bei Unfaellen oder Unregelmaessigkeiten austritt oder
austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat
1. der Fahrzeugfuehrer im Strassenverkehr,
2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr oder
3. der Schiffsfuehrer in der Binnenschifffahrt
die dem Ort des Gefahreneintritts naechstgelegenen zustaendigen Behoerden unverzueglich zu
benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu
versehen oder versehen zu lassen. Im Eisenbahnverkehr hat der Befoerderer unverzueglich
den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu benachrichtigen.
(3) Beim Feststellen eines Verstosses, der die Sicherheit der Befoerderung
beeintraechtigen koennte, hat
1. der Fahrzeugfuehrer im Strassenverkehr,
2. der Befoerderer im Eisenbahnverkehr oder
3. der Schiffsfuehrer in der Binnenschifffahrt
die Sendung moeglichst rasch anzuhalten. Er darf die Befoerderung erst fortsetzen, wenn
die anzuwendenden Vorschriften erfuellt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der
zustaendigen Behoerden erteilt sind.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zustaendigen Stellen koennen
-5-
1. im Strassenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die
Kapitel 1.8 und 1.10 – ADR,
2. im Eisenbahnverkehr fuer den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag
Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und
3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstrassen, die nicht Bundeswasserstrassen sind, auf
Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 –
ADNR/ADN
fuer Befoerderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie
2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europaeischen Parlaments und des Rates ueber die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulaessig
ist.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr fuer den Bereich der Eisenbahnen
des Bundes auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8
und 1.10 – RID fuer Befoerderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der
Richtlinie 2008/68/EG zulaessig ist.
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Suedwest kann in der Binnenschifffahrt fuer den Bereich der
Bundeswasserstrassen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN – ausgenommen
Absatz 1.5.1.2.1 ADNR, Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADNR/ADN – fuer
Befoerderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/
EG zulaessig ist.
(4) Bei Ausnahmen nach den Absaetzen 1 bis 3 ist ueber die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen vom Antragsteller ein Gutachten eines Sachverstaendigen
vorzulegen. In diesem Gutachten muessen insbesondere die verbleibenden Gefahren
dargestellt und begruendet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf
die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zustaendige Stelle kann
die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im
Benehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. In begruendeten Einzelfaellen
kann die zustaendige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.
(5) Ausnahmen nach den Absaetzen 1 bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs fuer den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen
als unzureichend zur Einschraenkung der von der Befoerderung ausgehenden Gefahren
erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen
Ausnahmen muessen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen und von der
Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung mitzuteilen. Sie duerfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch
die Kommission fuer hoechstens sechs Jahre erteilt werden; fuer die Verlaengerung einer
Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen duerfen
fuer die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich taetige zivile Unternehmen und fuer
auslaendische Streitkraefte Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gruende
der Verteidigung erfordern und die oeffentliche Sicherheit gebuehrend beruecksichtigt ist.
Ausnahmen nach Satz 1 sind fuer den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im
Rahmen seiner Aufgaben fuer das Bundesministerium der Verteidigung taetig wird und soweit
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
(7) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle darf in
seinem Aufgabenbereich und die Innenminister (-senatoren) der Laender oder die von
ihnen bestimmten Stellen duerfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen fuer Befoerderungen
innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulaessig
ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Die fuer den Bereich
1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch fuer den
Bereich der uebrigen Eisenbahnen. Die von den Laendern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch fuer den
Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
-6-
2. der Bundeswasserstrassen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch
fuer den Bereich der uebrigen schiffbaren Gewaesser. Die von den Laendern nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen gelten im Benehmen mit der
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch fuer den Bereich
der Bundeswasserstrassen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behoerde nicht etwas anderes bestimmt.
(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder
Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, duerfen
innerstaatliche Befoerderungen nach deren Bestimmungen durchgefuehrt werden.
(10) Eine Ausnahme fuer eine innerstaatliche Befoerderung gilt auch fuer die
Befoerderung auf der innerdeutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder
grenzueberschreitenden Befoerderung, soweit in der Ausnahme nicht ausdruecklich etwas
anderes bestimmt ist.
§ 6 Zustaendigkeiten des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zustaendige Behoerde fuer
1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach
Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Uebersendung an die UNECE/OTIF;
2. die Anordnungen voruebergehender Art in der Binnenschifffahrt nach Unterabschnitt
1.5.1.1 ADNR;
3. die Beantragung der Zustimmung oder des Beschlusses der Zentralkommission fuer
die Rheinschifffahrt sowie die Mitteilungen an die Zentralkommission fuer die
Rheinschifffahrt nach den Unterabschnitten 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ADNR;
4. die Uebermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach
Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID
a) im Strassenverkehr an das Sekretariat der UNECE und
b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
5. die Pruefung und Auswertung der Berichte ueber die Meldungen von Ereignissen
mit gefaehrlichen Guetern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN und
erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder
der Zentralkommission fuer die Rheinschifffahrt und
6. den Erlass von Vorschriften fuer Druckbehaelter nach den Absaetzen 9.3.1.23.1,
9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADNR/ADN.
§ 7 Zustaendigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder
vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverstaendigen oder
Dienststellen
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverstaendigen oder
Dienststellen sind fuer die Bundeswehr und die auslaendischen Streitkraefte zustaendige
Behoerden fuer
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
2. die Zulassung des Baumusters und die Pruefungen der Tanks nach den Unterabschnitten
6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Pruefung der IBC nach
Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
3. das Fuehren eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR ueber alle gueltigen
Schulungsbescheinigungen fuer Fahrzeugfuehrer und
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,
soweit dies Gruende der Verteidigung erfordern.
(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverstaendigen oder Dienststellen
sind zustaendige Behoerden fuer
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1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
2. die Zulassung des Baumusters und die Pruefungen der Tanks nach den Unterabschnitten
6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Pruefung der IBC nach
Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
3. das Fuehren eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR ueber alle gueltigen
Schulungsbescheinigungen fuer Fahrzeugfuehrer und
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,
soweit dies fuer den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern erforderlich ist.
(3) Die Zustaendigkeit der nach Absatz 1 bestellten Dienststellen gilt auch fuer
Ueberwachungsmassnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbefoerderungsgesetzes
innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der auslaendischen Streitkraefte. Bei
der Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse durch die Bundeswehr oder durch
auslaendische Streitkraefte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient,
sind die nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zustaendigen
Behoerden zur Ueberwachung befugt.
§ 8 Zustaendigkeiten der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung
Die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung ist zustaendige Behoerde fuer
1. Aufgaben nach
a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt fuer Wehrtechnik
und Beschaffung nach § 10 und dem Bundesamt fuer Strahlenschutz nach § 11
zugewiesenen Zustaendigkeiten,
b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt fuer Wehrtechnik und
Beschaffung nach § 10 zugewiesenen Zustaendigkeiten,
c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200,
P 201 und P 203 ADR/RID und die dem Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung
nach § 10 zugewiesenen Zustaendigkeiten,
d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/
RID,
e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID im Einvernehmen mit der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
f) den Unterabschnitten 6.2.2.5 und 6.2.2.6 ADR/RID,
g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buchstabe b und Absatz
6.7.4.14.6 Satz 3 Buchstabe b ADR/RID,
h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Pruefung, die Erteilung der Kennzeichnung und
die Baumusterzulassung von Tankcontainern und MEGC sowie die Festlegung von
Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID,
i) Kapitel 6.9 ADR/RID,
j) Kapitel 6.11 ADR/RID und
k) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR,
soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist;
2. die Pruefung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz
5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Bestaetigung nach
Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Zulassung der Bauart von Verpackungen
fuer nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz
5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, die Bestaetigung nach
Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Pruefung und Zulassung der Bauart gering
dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit
Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und fuer die Bestaetigung nach Unterabschnitt
6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt fuer Strahlenschutz;
3. die Pruefung, die Anerkennung von Pruefstellen und Sachkundigen fuer Inspektionen,
die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC,
Grossverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6
-8-
ADR/RID sowie fuer die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1
ADR/RID/ADNR/ADN;
4. die Anerkennung und Ueberwachung von Qualitaetssicherungsprogrammen fuer
die Fertigung, Rekonditionierung und Pruefung von Verpackungen, IBC und
Grossverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen fuer die Pruefung
der Funktionsfaehigkeit und Wirksamkeit der Qualitaetssicherungsprogramme nach den
Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6, fuer die wiederkehrende Inspektion und Pruefung
von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und fuer die Anerkennung und Ueberwachung
von Qualitaetssicherungsprogrammen fuer die Auslegung, Herstellung, Pruefung,
Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von pruefpflichtigen
Versandstuecken fuer radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt
1.7.3 ADR/RID/ADNR/ADN;
5. die Zulassung des Typs des poroesen Materials nach Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID;
6. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.4.2 und die Zulassung
des Pruefverfahrens fuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.5.4.2 ADR/RID;
7. die Zustimmung zu alternativen Methoden nach Absatz 6.2.6.3.2.2 und die Zustimmung
nach Absatz 6.2.6.3.3 ADR/RID;
8. die Bauartpruefung zulassungspflichtiger Versandstuecke fuer radioaktive Stoffe nach
Kapitel 6.4 ADR/RID;
9. die Ueberwachung qualitaetssichernder Massnahmen fuer die Konstruktion, Herstellung,
Pruefung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstuecke fuer
radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/
ADNR/ADN;
10. die Anerkennung von technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt
6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1,
den Absaetzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7
Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung;
11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fussnote a ADR/RID,
soweit es sich nicht um den militaerischen Bereich handelt;
12. die Zulassung von Guetern zur Befoerderung in Tankschiffen nach Absatz 1.5.1.2.1
ADNR;
13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen fuer die Befoerderung in Tankschiffen nach
Abschnitt 1.5.2 ADN und
14. die Zulassung von Gasspueranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h gilt nicht fuer Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als
ortsbewegliche Druckgeraete nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitaetsbewertet worden
sind.
§ 9 Zustaendigkeiten der von der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -
pruefung anerkannten Sachverstaendigen
Die von der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung nach § 6 Absatz 5 der
Gefahrgutverordnung See anerkannten Sachverstaendigen sind zustaendig fuer
1. die Baumusterpruefung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 und von
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehaeltern) und MEGC nach Kapitel
6.8 ADR/RID;
2. die erstmalige, wiederkehrende und ausserordentliche Pruefung von ortsbeweglichen
Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehaeltern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und
3. die Festlegung von Anforderungen bei der Pruefung von ortsbeweglichen Tanks,
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehaeltern) und MEGC nach
den Absaetzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d
Sondervorschrift TT 2 und TT 7, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt fuer
Materialforschung und -pruefung, sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID.
-9-
Satz 1 gilt nicht fuer Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche
Druckgeraete nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitaetsbewertet worden sind.
§ 10 Zustaendigkeiten des Bundesamtes fuer Wehrtechnik und Beschaffung
Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militaerischen
Bereich handelt, zustaendige Behoerde fuer Aufgaben nach
1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstaende mit
Explosivstoff,
2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstaende mit
Explosivstoff,
3. Kapitel 4.1 in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstaende mit Explosivstoff und
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fussnote a in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstaende mit
Explosivstoff.
§ 11 Zustaendigkeiten des Bundesamtes fuer Strahlenschutz
Das Bundesamt fuer Strahlenschutz ist zustaendige Behoerde fuer
1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung fuer die Bestimmung der nicht in
Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgefuehrten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/
ADNR/ADN;
2. die Genehmigung der Befoerderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/
RID/ADNR/ADN;
3. die Befoerderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Befoerderung radioaktiver
Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADNR/ADN;
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/ADN;
5. die Zulassung der Muster von Versandstuecken fuer radioaktive Stoffe nach den
Absaetzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.4, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und
die Bestaetigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms fuer die Befoerderung von radioaktiven
Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.8 ADNR/7.1.4.14.7.3.7 ADN.
§ 12 Zustaendigkeiten zugelassener Ueberwachungsstellen
Zugelassene Ueberwachungsstellen nach § 17 Absatz 5 des GPSG, welche die Pruefungen
an ueberwachungsbeduerftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der
BetrSichV vornehmen duerfen und die gleichzeitig Benannte Stelle fuer ortsbewegliche
Druckgeraete nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie
1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 ueber ortsbewegliche Druckgeraete (ABl. L 138
vom 1. 6. 1999, S. 20) sind oder die von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder
der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zustaendigen
Stelle eingerichtet sind, sind zustaendig fuer
1. die wiederkehrenden Pruefungen von Druckgefaessen nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen
die Pruefung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 – ADR/RID, soweit
diese nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit
Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europaeischen Union noch
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit
diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der OrtsDruckV keiner Neubewertung der Konformitaet
unterzogen werden;
2. die Baumusterpruefung von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absaetzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absaetzen
6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen –
im Auftrag der fuer die Zulassung des Baumusters zustaendigen Behoerde –,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
- 10 -
(Tankwechselbehaeltern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel
4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstaerkten Kunststoffen nach Unterabschnitt
6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einvernehmen mit der
Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung;
3. die erstmalige und wiederkehrende Pruefung, Zwischenpruefung und ausserordentliche
Pruefungen der Tankkoerper aus Metall und ihrer Ausruestungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen,
abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehaeltern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und
c) faserverstaerkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
4. Aufgaben nach den Absaetzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,
6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 – jeweils im Einvernehmen mit der
Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung – sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/
RID und
5. die Pruefung der elektrischen Ausruestung fuer die Bedienungsausruestung der Tanks
nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz
6.8.2.4.1 ADR und bei der Pruefung der Tanks nach den Absaetzen 6.8.2.4.2 und
6.8.2.4.4 ADR.
Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstaben a und b, gilt nicht, soweit die aufgefuehrten
Tanks seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeraete nach § 3 oder § 4 der
OrtsDruckV konformitaetsbewertet worden sind.
§ 13 Zustaendigkeiten der Benannten Stellen
Die von einer nach Landesrecht zustaendigen Stelle anerkannten Benannten Stellen fuer
ortsbewegliche Druckgeraete nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8
der Richtlinie 1999/36/EG sind zustaendig fuer die Pruefung und Zulassung der Gefaesse nach
den Absaetzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR/RID.
Satz 1 gilt nicht fuer Gefaesse, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeraete nach § 3
oder § 4 der OrtsDruckV konformitaetsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung
geprueft worden sind.
§ 14 Besondere Zustaendigkeiten im Strassenverkehr
(1) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr ist zustaendige Behoerde fuer die Entgegennahme
der Berichte ueber die Meldungen von Ereignissen mit gefaehrlichen Guetern nach
Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zustaendige Behoerde fuer die Typgenehmigung von
Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustaendig fuer
1. die Anerkennung und Ueberwachung der Schulung, die Durchfuehrung der Pruefungen und
die Erteilung der Bescheinigung ueber die Fahrzeugfuehrerschulung nach Abschnitt
8.2.2 ADR und
2. das Fuehren eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR ueber alle gueltigen
Schulungsbescheinigungen fuer Fahrzeugfuehrer mit Ausnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer
3 und Absatz 2 Nummer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
Einzelheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 koennen die Industrie- und Handelskammern durch
Satzung regeln.
(4) Die amtlich anerkannten Sachverstaendigen fuer den Kraftfahrzeugverkehr, die von
der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt
oder die bei einer nach Landesrecht zustaendigen Stelle taetig sind, sind zustaendig
- 11 -
fuer die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur Uebereinstimmung
mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer
ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit
Unterabschnitt 9.1.3.1 hierueber.
(5) Die fuer Hauptuntersuchungen nach § 29 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geaendert worden ist,
zustaendigen Stellen oder Personen, die von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder
der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zustaendigen
Stelle taetig sind, sind zustaendig fuer die jaehrliche technische Untersuchung und die
Verlaengerung der Gueltigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt
9.1.2.3.
§ 15 Besondere Zustaendigkeiten im Eisenbahnverkehr
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zustaendige Behoerde fuer
1. die Erteilung einer Genehmigung fuer die Fortsetzung einer Befoerderung nach Absatz
1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1
Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Bereich der Eisenbahnen
des Bundes;
3. die Durchfuehrung der behoerdlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und
dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
4. die Durchfuehrung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen
des Bundes;
5. die Entgegennahme der Berichte ueber die Meldung von Ereignissen mit gefaehrlichen
Guetern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
6. die Festlegung von ergaenzenden Vorschriften oder besonderen
Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes
und die Unterrichtung des Zentralamtes ueber die Befoerderungseinschraenkungen nach
Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
7. das Vorschreiben von Versuchen fuer Kesselwagen nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie
die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
8. die Anerkennung der Befaehigung der Hersteller fuer die Ausfuehrung von
Schweissarbeiten und die Anordnung zusaetzlicher Pruefungen nach Absatz 6.8.2.1.23
RID;
9. die Ausnahme fuer Ruecksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz
6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
10. die Baumusterzulassung und -pruefung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren
Tanks nach Kapitel 6.8 RID;
11. die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Pruefprogramms nach Abschnitt
6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im Einvernehmen mit der
Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung, und
13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 im Bereich der
Eisenbahnen des Bundes.
Satz 1 Nummer 10 gilt nicht fuer Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als
ortsbewegliche Druckgeraete nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitaetsbewertet worden
sind.
(2) Die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverstaendigen nach Absatz 6.8.2.4.6 RID
sind zustaendig fuer
- 12 -
1. die Baumusterpruefungen von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach
Unterabschnitt 6.8.2.3 RID,
2. die Pruefungen der Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach
Unterabschnitt 6.8.2.4 RID und
3. die Festlegung von Anforderungen bei der Pruefung von Kesselwagen, Batteriewagen und
abnehmbaren Tanks nach den Absaetzen 4.3.3.2.5, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7
und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7,
jeweils im Benehmen mit der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung, sowie
nach Absatz 6.8.5.2.2 RID.
Satz 1 gilt nicht fuer Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche
Druckgeraete nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitaetsbewertet worden sind.
(3) Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden sind zustaendig fuer Befoerderungen im
Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist.
§ 16 Besondere Zustaendigkeiten in der Binnenschifffahrt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zustaendige Behoerde fuer
1. die Zulassung von Gasspueranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN,
2. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach den Absaetzen 9.3.2.12.7 und
9.3.3.12.7 ADNR/ADN und
3. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1
Begriffsbestimmung „Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und
„Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“ und von Flammensperren nach
Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN Begriffsbestimmung „Probeentnahmeoeffnung“.
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Suedwest ist zustaendige Behoerde fuer
1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;
2. die Anerkennung und Ueberwachung der Schulungen und Pruefungen nach Unterabschnitt
8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und
8.2.1.10 ADNR/ADN;
3. die Zulassung von Personen zur Pruefung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt
8.1.7 ADNR/ADN;
4. die Zulassung von Personen fuer die Nachpruefung und Untersuchung der
Feuerloeschgeraete, der Feuerloeschschlaeuche, der Lade- und Loeschschlaeuche, der
besonderen Ausruestung und der Gasspueranlagen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis
8.1.6.3 ADNR/ADN;
5. das Ausstellen, Einziehen, Zurueckbehalten oder Aendern eines Zulassungszeugnisses
nach den Unterabschnitten 8.1.8.3 ADNR, 8.1.8.7 ADNR/ADN, 8.1.8.8 ADNR/ADN und
8.1.9.1 ADNR/ADN sowie das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach
Absatz 1.5.1.4.2 ADNR/Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN und Unterabschnitt 8.1.8.9 ADNR;
6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absaetzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und
9.3.3.50.2 ADNR/ADN;
7. das Fuehren eines Verzeichnisses ueber alle gueltigen Schulungsbescheinigungen fuer
Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADNR/ADN;
8. die Entgegennahme der Berichte ueber die Meldung von Ereignissen mit gefaehrlichen
Guetern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADNR/ADN und deren Vorlage an das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
9. die Typzulassung einer Anschlussmoeglichkeit fuer eine Probeentnahmeeinrichtung
(geschlossen) und Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen) nach Abschnitt
1.2.1 ADNR/ADN;
10. fuer die Festlegung aller fuer die Pruefung erforderlichen Betriebsvorgaenge im
Nachweis der Pruefung nach Absatz 8.6.4.2.6 ADNR/ADN und
- 13 -
11. fuer die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADNR/ADN.
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Suedwest im Bereich der Bundeswasserstrassen und die jeweilige
nach Landesrecht zustaendige Stelle im Bereich der uebrigen schiffbaren Wasserstrassen ist
zustaendige Behoerde fuer
1. die Anerkennung von Sachverstaendigen fuer die Ausstellung von
Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN und
2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach
Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN.
(4) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Suedwest, die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung
oder die jeweilige nach Landesrecht zustaendige Stelle ist zustaendige Behoerde
1. fuer die Ausstellung von Bescheinigungen ueber von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen
nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN und
2. fuer zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN.
(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk im
Bereich der Bundeswasserstrassen und die jeweilige nach Landesrecht zustaendige Stelle im
Bereich der uebrigen schiffbaren Wasserstrassen ist zustaendige Behoerde fuer die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.
(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk ist
zustaendige Behoerde fuer
1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8
ADNR/ADN und
2. die Durchfuehrung von Pruefungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADNR/ADN.
(7) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk ist im Bereich der
Bundeswasserstrassen und die jeweilige nach Landesrecht zustaendige Stelle im Bereich der
uebrigen schiffbaren Wasserstrassen ist zustaendige Behoerde fuer
1. Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 Nummer 2;
2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder
Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN;
3. die Entgegennahme der Meldungen ueber erhoehte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff
nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Befoerderung von UN
2448;
4. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN und
5. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1
Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN.
Zustaendige Behoerde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN ist
auch die jeweils nach Landesrecht zustaendige Stelle.
(8) Die jeweilige nach Landesrecht zustaendige Stelle ist zustaendige Behoerde fuer
Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN.
(9) Die Seeberufsgenossenschaft ist zustaendig nach der IMO Resolution A.749 (18)
einschliesslich deren Anlage „Code ueber Intaktstabilitaet aller Schiffstypen“ in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Maerz 1999 (VkBl. S. 164) fuer die Pruefung der
Stabilitaetsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADNR/ADN.
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
Der Auftraggeber des Absenders im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der
Binnenschifffahrt hat dafuer zu sorgen,
- 14 -
1. dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 und
5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN, im Strassenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift
des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden,
und ihn, wenn es sich im Strassenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1
unterliegen, auf die Beachtung des § 35 schriftlich hinzuweisen und
2. dass der Absender bei Befoerderung nach Kapitel 3.4 auf das gefaehrliche Gut in
begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Befoerderung nach Kapitel 3.5
ADR/RID/ADNR/ADN auf das gefaehrliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der
Anzahl der Versandstuecke hingewiesen wird.
§ 18 Pflichten des Absenders
(1) Der Absender im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. den Befoerderer und, wenn die gefaehrlichen Gueter ueber deutsche See-, Binnen-
oder Flughaefen eingefuehrt worden sind, den Verlader, der als erster die
gefaehrlichen Gueter zur Befoerderung mit Strassenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder
mit Binnenschiffen uebergibt oder im Strassenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr
selbst befoerdert, mit Erteilung des Befoerderungsauftrags auf das gefaehrliche
Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADNR/
ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADNR/ADN sowie, wenn es sich im
Strassenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung
des § 35 hinzuweisen. Bei der Befoerderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/
ADNR/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefaehrliche Gut in begrenzten und
freigestellten Mengen erforderlich;
2. den Befoerderer bei Befoerderungen nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADNR/ADN vor der
Befoerderung ueber die Bruttomasse der so zu versendenden Gueter zu informieren;
3. sich vor Uebergabe gefaehrlicher Gueter zur Befoerderung zu vergewissern, ob die
gefaehrlichen Gueter nach Teil 2 ADR/RID/ADNR/ADN klassifiziert sind und nach § 3
befoerdert werden duerfen;
4. dafuer zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach
§ 5 oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbefoerderungsgesetzes
vorgeschriebenen Angaben in das Befoerderungspapier eingetragen werden;
5. dafuer zu sorgen, dass nur Verpackungen, Grossverpackungen, IBC, Tanks, MEMU
oder Schiffe verwendet werden, die fuer die Befoerderung der betreffenden Gueter
nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel
3.2 Tabelle A und zusaetzlich bei Tankschiffbefoerderung nach Tabelle C ADNR/ADN
zugelassen und geeignet sind;
6. dafuer zu sorgen, dass die zustaendige Behoerde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADNR/
ADN benachrichtigt wird;
7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der
erforderlichen Zulassungszeugnisse zu sein und auf Anfrage der zustaendigen Behoerde
nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN Aufzeichnungen zur Verfuegung zu stellen;
8. dafuer zu sorgen, dass ein Befoerderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben
wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften
in Kapitel 3.3 sowie die nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN und
Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben und Hinweise enthaelt;
9. dafuer zu sorgen, dass dem Befoerderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/
RID/ADNR/ADN vor dem Be- und Entladen zugaenglich gemacht werden;
10. dafuer zu sorgen, dass dem Befoerderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere
nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN, nach
Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADNR/
ADN beigefuegt werden, und
11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich hinzuweisen und die
geeignete Sprache fuer das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN
anzugeben.
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(2) Der Absender im Strassenverkehr hat dafuer zu sorgen, dass dem Befoerderer vor
Befoerderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6
oder 7 uebergeben wird.
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
1. die Vorschriften fuer den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten
und
2. dafuer zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder
an ungereinigten leeren Wagen, Grosscontainern und Kleincontainern fuer Gueter in
loser Schuettung
a) Grosszettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID,
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5
RID und
c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
angebracht werden.
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafuer zu sorgen,
1. dass dem Befoerderer oder Schiffsfuehrer vor Befoerderungsbeginn die Ausnahmezulassung
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 uebergeben wird und
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten
leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern, Grosscontainern und Kleincontainern fuer Gueter
in loser Schuettung
a) Grosszettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADNR/ADN angebracht werden und
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADNR/ADN angebracht wird.
(5) Der Absender, der zur Erfuellung seiner Pflichten Dienste anderer Beteiligter in
Anspruch nimmt, hat geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewaehrleistet ist, dass
die Sendung den Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN entspricht. Er kann jedoch auf die
ihm von anderen Beteiligten zur Verfuegung gestellten Informationen und Daten vertrauen,
es sei denn, dass die Vorschriften fuer den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID
anwendbar sind.
§ 19 Pflichten des Befoerderers
(1) Der Befoerderer im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/
RID/ADNR/ADN ueber die Nichteinhaltung eines Grenzwertes fuer die Dosisleistung oder
die Kontamination informieren und
2. darf, wenn er einen Verstoss gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4
genannten Vorschriften des ADR/RID/ADNR/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht
befoerdern, bis die Vorschriften erfuellt sind.
(2) Der Befoerderer im Strassenverkehr hat
1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU
15 ADR einzuhalten;
2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach
Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR zu uebergeben, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
lesen und verstehen kann, und dafuer zu sorgen, dass jedes Mitglied der
Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;
3. dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften fuer die Befoerderung in loser Schuettung in
Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbaren Sondervorschriften in den Kapiteln
3.3 und 7.3 und die Vorschriften fuer die Befoerderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1
ADR beachtet werden;
4. dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber die Begrenzung der befoerderten Mengen
nach Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden;
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5. dafuer zu sorgen, dass
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und b und
Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie bei innerstaatlichen
Befoerderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung ueber die Pruefung des
Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7
dem Fahrzeugfuehrer vor Befoerderungsbeginn uebergeben werden;
6. dafuer zu sorgen, dass nur Fahrzeugfuehrer mit einer gueltigen Bescheinigung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;
7. dafuer zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f
ADR nicht zur Befoerderung aufgegeben werden;
8. dafuer zu sorgen, dass fuer festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-
Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR gefuehrt, aufbewahrt, an einen
neuen Befoerderer uebergeben, auf Anforderung zustaendigen Behoerden vorgelegt und dem
Sachverstaendigen zur Verfuegung gestellt wird;
9. das Fahrzeug mit Feuerloeschgeraeten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszuruesten;
10. die Prueffristen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 einzuhalten;
11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Grosszetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1,
den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach
Abschnitt 3.4.12, Absatz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.3 ADR auszuruesten;
12. dafuer zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwaende den
in Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absaetzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR
genannten Anforderungen entspricht;
13. dafuer zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-
Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Pruefterminen den Bau-,
Ausruestungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1,
6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnitten 6.10.2 und 6.10.3
fuer die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der
Bescheinigung nach den Absaetzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe
entspricht;
14. dafuer zu sorgen, dass nach Massgabe der Absaetze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR
eine ausserordentliche Pruefung des festverbundenen Tanks und des Batterie-
Fahrzeugs durchgefuehrt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausruestung
beeintraechtigt sein kann;
15. dem Fahrzeugfuehrer die erforderliche Ausruestung zur Durchfuehrung der
Ladungssicherung zu uebergeben;
16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszuruesten und
17. dafuer zu sorgen, dass an Fahrzeugen,
a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, fuer die in der ADR-
Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen
gefaehrlichen Gueter die Vorschriften ueber den Bau und die Ausruestung der
Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer
3.5 und den ergaenzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und
b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die
Vorschriften ueber den Bau und die Ausruestung der Fahrzeuge nach den anwendbaren
Sondervorschriften in den Abschnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2, den Abschnitten
9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR
beachtet werden.
(3) Der Befoerderer im Eisenbahnverkehr
1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach
Unterabschnitt 1.3.2.2 RID zu unterweisen;
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2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur
zu jedem Zeitpunkt waehrend der Befoerderung schnell und uneingeschraenkt ueber die
Daten verfuegen kann, die es ihm ermoeglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts
1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfuellen;
3. hat dafuer zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied
der Besatzung eines Zuges, mit dem gefaehrliche Gueter befoerdert werden, einen
Lichtbildausweis waehrend der Befoerderung mit sich fuehrt;
4. hat dafuer zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten
Begleitpapiere und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen waehrend der
Befoerderung verfuegbar sind und zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung
ausgehaendigt werden, und
5. hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber den Schutzabstand nach Abschnitt
7.5.3 RID beachtet werden.
(4) Der Befoerderer in der Binnenschifffahrt
1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2
ADNR/ADN zur Befoerderung der gefaehrlichen Gueter zugelassen ist;
2. hat dafuer zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADNR/ADN fuer jedes Mitglied
der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;
3. hat dem Schiffsfuehrer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach
Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfuehrer und
der Sachkundige lesen und verstehen koennen;
4. hat dafuer zu sorgen, dass die Besatzung die Vorschriften fuer das Laden,
Befoerdern, Loeschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADNR/ADN
beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften ueber die Klassifikation von Tankschiffen,
Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausruestungen sowie deren Wartung und
Instandhaltung;
5. hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber die Begrenzung der befoerderten
Mengen nach Unterabschnitt 7.1.4.1 ADNR/ADN eingehalten werden;
6. hat dafuer zu sorgen, dass dem Schiffsfuehrer die Urkunden nach den Unterabschnitten
8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN uebergeben werden, und
7. hat dafuer zu sorgen, dass nur Schiffe eingesetzt werden, bei denen ein Sachkundiger
mit einer gueltigen Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder
8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist.
(5) Der Befoerderer kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfuegung
gestellten Informationen und Daten vertrauen.
§ 20 Pflichten des Empfaengers
(1) Der Empfaenger im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii ADR/RID/
ADNR/ADN ueber die Nichteinhaltung eines Grenzwertes fuer die Dosisleistung oder die
Kontamination zu informieren;
2. an vollstaendig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern,
MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen
a) die Grosszettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR/RID oder Absatz 5.3.1.1.1.5
ADNR/ADN zu entfernen oder abzudecken,
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen oder
zu verdecken und
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen;
3. a) nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Anweisungen im
Befoerderungspapier zur Beseitigung von Rueckstaenden des Begasungsmittels
einzuhalten und
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b) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN
nach der Beseitigung der Rueckstaende des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen,
Container oder Tank zu entfernen.
(2) Der Empfaenger im Strassenverkehr hat bei innerstaatlichen Befoerderungen den
Fahrzeugfuehrer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
einzuweisen.
(3) Der Empfaenger im Eisenbahnverkehr hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften
ueber die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das
Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 13 Satz 1 RID
eingehalten werden.
(4) Sofern der Empfaenger zur Erfuellung seiner Pflichten die Dienste anderer Beteiligter
in Anspruch nimmt, hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewaehrleistet ist,
dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.
§ 21 Pflichten des Verladers
(1) Der Verlader im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. darf gefaehrliche Gueter dem Befoerderer nur uebergeben, wenn sie nach § 3 befoerdert
werden duerfen;
2. hat bei der Uebergabe verpackter gefaehrlicher Gueter oder ungereinigter leerer
Verpackungen zur Befoerderung zu pruefen, ob die Verpackung erkennbar unvollstaendig
oder beschaedigt ist. Er darf ein Versandstueck, dessen Verpackung erkennbar
unvollstaendig oder beschaedigt, insbesondere undicht ist, so dass gefaehrliches
Gut austritt oder austreten kann, zur Befoerderung erst uebergeben, wenn der Mangel
beseitigt worden ist. Dies gilt auch fuer die Befoerderung nach den Kapiteln 3.4 und
3.5 ADR/RID/ADNR;
3. hat dafuer zu sorgen, dass ein Versandstueck nach Teilentnahme des gefaehrlichen
Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des Unterabschnitts
4.1.1.1 ADR/RID entspricht;
4. hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber die leeren Verpackungen nach
Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID beachtet
werden;
5. hat dafuer zu sorgen, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/
ADN angebracht wird;
6. hat dafuer zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten
3.4.10 bis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN beachtet werden, und
7. hat dafuer zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstuecke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/
RID/ADNR/ADN nicht ueberschritten wird.
(2) Der Verlader im Strassenverkehr hat
1. den Fahrzeugfuehrer auf das gefaehrliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1
Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1
unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen. Bei der Befoerderung nach den
Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefaehrliche Gut in
begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;
2. dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber die Traegerfahrzeuge von Tankcontainern,
ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten werden;
3. dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber die Gefahrzettel und Kennzeichnungen
nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet werden;
4. zu pruefen, dass an Containern mit Versandstuecken Grosszettel (Placards) nach
Unterabschnitt 5.3.1.2 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht
sind, und
5. dafuer zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen
Anforderungen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.
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(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
1. dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber die Gefahrzettel und Kennzeichnungen
nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet werden;
2. dafuer zu sorgen, dass
a) an Grosscontainern und Wagen mit Versandstuecken sowie Tragwagen Grosszettel
(Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie
Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6
RID,
b) an einem Wagen oder Container die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1
Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID
angebracht sind;
3. dafuer zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen
Anforderungen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und
4. dafuer zu sorgen, dass beim Verladen gefaehrlicher Gueter in Wagen oder Container die
Vorschriften ueber
a) die Befoerderung in Versandstuecken nach Kapitel 7.2 RID und
b) das Ausrichten von Versandstuecken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8
Buchstabe c und die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
beachtet werden.
(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat
1. den Schiffsfuehrer auf das gefaehrliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1
Buchstabe a bis d ADNR/ADN hinzuweisen. Bei der Befoerderung in begrenzten
und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADNR/ADN ist nur ein
allgemeiner Hinweis auf das gefaehrliche Gut erforderlich;
2. dafuer zu sorgen, dass
a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Grosszettel
(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6
ADNR/ADN,
b) an Traegerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer oder
ortsbewegliche Tanks befoerdert werden, Grosszettel (Placards) nach Absatz
5.3.1.1.3 Satz 1 ADNR/ADN,
c) an Fahrzeugen fuer die Befoerderung in loser Schuettung, Tankfahrzeugen, Batterie-
Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Grosszettel (Placards) nach Absatz
5.3.1.1.4 ADNR/ADN,
d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstuecke befoerdert werden, Grosszettel
(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADNR/ADN und
e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, Tankcontainern und
ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern fuer die
Befoerderung in loser Schuettung Grosszettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADNR/
ADN
angebracht sind, und
3. dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber das Ausrichten von Versandstuecken
und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften ueber das
Laden, Befoerdern und die Handhabung nach Abschnitt 7.1.4 ADNR/ADN beachtet werden.
(5) Der Verlader kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfuegung
gestellten Informationen und Daten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 3 vertrauen.
§ 22 Pflichten des Verpackers
(1) Der Verpacker im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
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1. die Vorschriften ueber das Verpacken nach den Abschnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und
3.4.8 Buchstabe a und b ADR/RID/ADNR/ADN;
2. die Vorschriften ueber das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten
3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADNR/ADN;
3. die Vorschriften ueber die Verwendung und Pruefung der Dichtheit nach dem Befuellen
von Druckgefaessen, Verpackungen einschliesslich IBC und Grossverpackungen nach den
Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absaetzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/
RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN;
4. die Vorschriften ueber das Zusammenpacken nach
a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbefoerderung
eingeschlossen ist, und
b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
5. die Vorschriften ueber die Kennzeichnung und Bezettelung
a) von Versandstuecken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a, wenn eine See- oder
Luftbefoerderung eingeschlossen ist,
b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 3.5.4.3 ADR/RID/ADNR/
ADN und
c) von Versandstuecken nach Unterabschnitt 3.5.4.3 und den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1
und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/
ADNR/ADN
zu beachten und
6. Versandstuecke in den Umverpackungen zu sichern.
(2) Der Verpacker im Strassenverkehr hat die Vorschriften ueber die Verwendung von
Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten.
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften ueber die Verwendung von
Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten.
§ 23 Pflichten des Befuellers
(1) Der Befueller im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. darf gefaehrliche Gueter dem Befoerderer nur uebergeben, wenn sie nach § 3 befoerdert
werden duerfen;
2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt
4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung
mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1
ADR/RID nur mit den fuer diese Tanks zugelassenen gefaehrlichen Guetern befuellen,
wenn das Datum der naechsten Pruefung nicht ueberschritten ist;
3. hat dafuer zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der
Verschlusseinrichtungen geprueft wird und die ortsbeweglichen Tanks nach Absatz
4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt
4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht befoerdert
werden, wenn sie undicht sind;
4. darf Tanks, deren Prueffristen nicht ueberschritten sind, mit den nach Absatz
4.3.2.1.5 zugelassenen gefaehrlichen Guetern befuellen, wenn die Befoerderung dieser
gefaehrlichen Gueter nach Absatz 4.3.2.1.1 in Tanks zulaessig ist;
5. hat dafuer zu sorgen, dass der hoechstzulaessige Fuellungsgrad oder die
hoechstzulaessige Masse der Fuellung je Liter Fassungsraum oder die hoechstzulaessige
Bruttomasse nach den Absaetzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,
4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren
Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt
4.3.2.2, den Absaetzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren
Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;
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6. hat dafuer zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befuellen die Dichtheit der
Verschlusseinrichtungen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3
ADR/RID/ADNR und den Vorschriften in Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz
4.2.4.5.5 Satz 2 ADR/RID geprueft wird;
7. hat dafuer zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5
ADR/RID an den Tanks aussen keine gefaehrlichen Reste des Fuellgutes anhaften;
8. hat dafuer zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/
RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefaehrlich miteinander reagieren koennen, in
unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befuellt werden;
9. hat dafuer zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-,
Reinigungs- und Entgasungsmassnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID beachtet werden;
10. hat dafuer zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur
Befoerderung zugelassenen Gase nach den Absaetzen 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 ADR/RID
angegeben wird;
11. hat dafuer zu sorgen, dass an Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und
Batteriewagen die offizielle Benennung der befoerderten Stoffe und Gase nach den
Absaetzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung
zugeordnet sind, zusaetzlich die technische Benennung nach den Absaetzen 6.8.3.5.6
und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird, und
12. hat dafuer zu sorgen, dass befuellte MEGC nach Massgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6
Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Befoerderung aufgegeben werden.
(2) Der Befueller im Strassenverkehr
1. hat den Fahrzeugfuehrer auf das gefaehrliche Gut mit den Angaben nach Absatz
5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35
Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen;
2. hat dem Fahrzeugfuehrer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr fuer die
orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;
3. hat zu pruefen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern
mit loser Schuettung
a) Grosszettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR
angebracht sind;
4. hat dafuer zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1
und 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
6. hat dafuer zu sorgen, dass die zusaetzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel
8.5 ADR beachtet wird;
7. hat den Fahrzeugfuehrer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 einzuweisen;
8. hat dafuer zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und
die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR ueber die Befoerderung in loser Schuettung
beachtet werden;
9. hat dafuer zu sorgen, dass an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern
die Massnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10
ADR eingehalten werden;
10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen
gefaehrlichen Guetern befuellen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gueltigkeitsdatum der
ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht ueberschritten
ist, und
11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften fuer die Befoerderung in Tanks nach
Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind.
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(3) Der Befueller im Eisenbahnverkehr hat
1. dafuer zu sorgen, dass vor und nach dem Befuellen von Fluessiggaskesselwagen die
Kontrollvorschriften nach den Absaetzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden;
2. dafuer zu sorgen, dass
a) Grosszettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,
b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,
c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und
e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
angebracht werden, und
3. dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften ueber die Befoerderung in loser Schuettung nach
Kapitel 7.3 RID beachtet werden.
(4) Der Befueller in der Binnenschifffahrt hat
1. den Schiffsfuehrer auf das gefaehrliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1
Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADNR/ADN
hinzuweisen;
2. dafuer zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern
mit loser Schuettung
a) die Grosszettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADNR/ADN,
b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADNR/ADN,
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADNR/ADN mit Ausnahme an MEGC und
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADNR/ADN
angebracht werden, und
3. dafuer zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den fuer diese Tanks zugelassenen
gefaehrlichen Guetern gemaess der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befuellt werden
und das Datum in der Zulassung nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN fuer
Tankschiffe nicht ueberschritten ist.
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,
MEGC, Schuettgut-Containers oder MEMU
Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schuettgut-Containers
oder MEMU im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafuer zu
sorgen, dass
1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schuettgut-Container mit
orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADNR/ADN ausgeruestet
sind;
2. die Tanks, Container und Schuettgut-Container auch zwischen den Pruefterminen den
Bau-, Ausruestungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 6.7.2,
6.7.3, 6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2,
6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1,
6.11.3.2 und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entsprechen, mit Ausnahme der
durch den Befueller anzugebenden befoerderten Stoffe und Gase;
3. nach Massgabe der Absaetze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, 6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7,
6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4, 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID eine
ausserordentliche Pruefung durchgefuehrt wird;
4. nur Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwaende den in Absatz
4.3.2.3.1, den Unterabschnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absaetzen
6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genannten Anforderungen entspricht;
5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Befuellung uebergeben werden;
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6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.17.1
ADR/RID geprueft werden;
7. fuer Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID gefuehrt,
aufbewahrt, an einen neuen Eigentuemer oder Betreiber uebergeben, auf Anforderung
zustaendigen Behoerden vorgelegt und dem Sachverstaendigen zur Verfuegung gestellt wird
und
8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 untersucht und geprueft werden.
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen
und der Stellen fuer Inspektionen und Pruefungen von IBC
(1) Der Hersteller im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. darf an serienmaessig oder einzeln hergestellten Verpackungen, Gefaessen, IBC und
Grossverpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unterabschnitten
6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/
RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der
Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfuellt sind;
2. muss die ausstellende zustaendige Behoerde ueber Aenderungen des zugelassenen
Baumusters nach Absatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis setzen und
3. hat dem Verpacker die Anweisungen fuer das Befuellen und Verschliessen der
Versandstuecke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 ADR/
RID zu liefern.
(2) Der Rekonditionierer im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der
Binnenschifffahrt darf an rekonditionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach
Abschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in Uebereinstimmung mit
dem anerkannten Qualitaetssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID
rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbescheid genannten Nebenbestimmungen
erfuellt sind.
(3) Die Stelle, die Pruefungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5
im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchfuehrt, darf
an IBC die Kennzeichnung nach den Absaetzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur
anbringen, sofern die IBC nach einem anerkannten Qualitaetssicherungsprogramm untersucht
wurden und die im Anerkennungsbescheid des Qualitaetssicherungsprogramms genannten
Nebenbestimmungen erfuellt sind.
§ 26 Sonstige Pflichten
(1) Wer leere Tanks zur Befoerderung uebergibt, versendet oder selbst befoerdert, hat
dafuer zu sorgen, dass
1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID leeren Tanks aussen keine gefaehrlichen Reste des
Fuellgutes anhaften und
2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR/RID ungereinigte leere und
nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefuellten Zustand.
(2) Wenn eine Sichtpruefung bei Tanks nach Absatz 1 Nummer 2 ergibt, dass keine
offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim
vorherigen Entleerungsvorgang nicht betaetigte Fuell- und Entleerungseinrichtungen
unveraendert dicht sind.
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie
in der Binnenschifffahrt
(1) Der Verlader, Befueller, Befoerderer, Empfaenger im Strassen- und Eisenbahnverkehr
sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im
Eisenbahnverkehr haben dafuer zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/
ADN die Vorlage eines Berichts
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1. im Strassenverkehr an das Bundesamt fuer Gueterverkehr,
2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und
3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt
erfolgt.
(2) Der Befoerderer, Absender und Empfaenger im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie in
der Binnenschifffahrt muessen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b ADR/RID/ADNR/
ADN bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes fuer die Dosisleistung oder Kontamination
die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstaende und Folgen untersuchen und geeignete
Massnahmen ergreifen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten aehnlicher
Umstaende, die zu der Nichteinhaltung gefuehrt haben, zu verhindern, und haben dafuer zu
sorgen, dass
1. im Strassenverkehr die nach Landesrecht zustaendige Behoerde,
2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt
und im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde und
3. in der Binnenschifffahrt die zustaendige Behoerde nach § 16 Absatz 7 Nummer 5
informiert wird.
(3) Die an der Befoerderung gefaehrlicher Gueter im Strassen- und Eisenbahnverkehr sowie
in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die
Vorschriften fuer die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in
Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADNR/ADN genannten Bereiche, Plaetze, Fahrzeugdepots,
Liegeplaetze und Rangierbahnhoefe ordnungsgemaess zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit
moeglich und angemessen, fuer die Oeffentlichkeit unzugaenglich zu gestalten.
(4) Die an der Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit hohem Gefahrenpotenzial im Strassen-
und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des
Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befueller, Befoerderer und Empfaenger muessen
Sicherungsplaene nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens den Anforderungen des Absatzes
1.10.3.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN entsprechen, einfuehren und anwenden.
§ 28 Pflichten des Fahrzeugfuehrers im Strassenverkehr
Der Fahrzeugfuehrer im Strassenverkehr hat
1. kein Versandstueck zu befoerdern, dessen Verpackung erkennbar unvollstaendig oder
beschaedigt, insbesondere undicht ist, sodass gefaehrliches Gut austritt oder
austreten kann;
2. die Vorschriften der Anlage 3 ueber die nicht oder beschraenkt zu benutzenden
Autobahnstrecken und die Befoerderungsbe- oder -einschraenkungen nach Abschnitt
8.6.4 ADR zu beachten;
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehaelter oder das
Batterie-Fahrzeug selbst befuellt, den vom Befueller angegebenen hoechstzulaessigen
Fuellungsgrad oder die hoechstzulaessige Masse der Fuellung je Liter Fassungsraum
und die zulaessige Befuelltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absaetzen
4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt
4.3.5 ADR einzuhalten. Er hat bei fluessigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen
einen Fuellungsgrad von hoechstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befueller den
hoechstzulaessigen Fuellungsgrad nicht angeben kann;
4. die Vorschriften ueber
a) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der
Absaetze 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6 Satz 1, und
Unterabschnitt 4.3.2.4, den Absaetzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt
4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und
b) die ihn betreffenden zusaetzlichen Vorschriften nach Kapitel 8.5 ADR
zu beachten;
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5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befuellt, nach dem Befuellen die Dichtheit der
Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu pruefen;
6. die Grosszettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6
anzubringen und nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;
7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den
Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen, die Tafeln nach
Absatz 5.3.2.1.8 ADR zu entfernen oder zu verdecken und das Kennzeichen nach
Abschnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;
8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR
vorgeschriebenen Massnahmen zu treffen;
9. sich zu vergewissern, dass ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR am
Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;
10. waehrend der Befoerderung
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe
a und c sowie bei innerstaatlichen Befoerderungen in Aufsetztanks die
Bescheinigung ueber die Pruefung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2
ADR,
b) die Bescheinigung ueber die Fahrzeugfuehrerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8
ADR,
c) die Feuerloeschgeraete nach den Unterabschnitten 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,
d) die Ausruestungsgegenstaende nach Abschnitt 8.1.5 ADR und
e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7
mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen;
11. die Vorschriften ueber die Ueberwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung
mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Befoerderungen auch nach Anlage 2
Gliederungsnummer 3.3 zu beachten;
12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR aussen am Tank
anhaftende gefaehrliche Reste des Fuellgutes zu entfernen oder entfernen zu
lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den
Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befuellt;
13. waehrend der Teilnahme am Strassenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen
Befoerderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getraenken und saemtlichen
die dienstliche Taetigkeit beeintraechtigenden Mitteln nach der Anlage zu § 24a
des Strassenverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterlassen oder
die Fahrt mit diesen Guetern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher
Getraenke oder Mittel steht;
14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und die Fuell- und Entleerrohre nach
Absatz 4.3.4.2.2 ADR waehrend der Befoerderung entleert sind;
15. wenn er den Tank selbst befuellt oder entleert, das Fahrzeug, den ortsbeweglichen
Tank oder den Tankcontainer vor und waehrend des Befuellens oder Entleerens mit
den in Abschnitt 7.5.10 ADR genannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer
Aufladungen zu erden und
16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Strassenverkehr
(1) Der Verlader und der Fahrzeugfuehrer im Strassenverkehr haben die Vorschriften ueber
das Ausrichten von Versandstuecken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c
und die Vorschriften ueber die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten
7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den
Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.
(2) Der Fahrzeugfuehrer und der Empfaenger im Strassenverkehr haben die Vorschriften ueber
1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 1 und Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR und
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2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 und die Reinigung, das
Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 13 Satz 1
ADR
zu beachten.
(3) Der Verlader, Befoerderer, Fahrzeugfuehrer und Empfaenger im Strassenverkehr haben die
Vorschriften
1. ueber das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Waermequellen
und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend beluefteten Stellen nach Abschnitt
3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b ADR;
2. ueber die Befoerderung in Versandstuecken nach Kapitel 7.2 ADR;
3. ueber das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR;
4. ueber das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5
zusaetzliche Vorschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Befoerderungen nach
der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1 und
5. ueber die Verladung in offene oder belueftete Fahrzeuge oder ueber das Anbringen der
Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR
zu beachten.
(4) Der Verlader, Fahrzeugfuehrer und Empfaenger im Strassenverkehr haben die Vorschriften
nach Abschnitt 7.5.4 ADR ueber Vorsichtsmassnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und
Futtermitteln zu beachten.
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und
Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im
Eisenbahnverkehr hat dafuer zu sorgen, dass
1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke
der Tankwaende den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Absaetzen
6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Sondervorschriften in
Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Pruefterminen
den Bau-, Ausruestungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten
6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren
Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, mit Ausnahme der durch den
Befueller anzugebenden befoerderten Stoffe und Gase;
3. in den Faellen nach den Absaetzen 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine ausserordentliche
Pruefung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgefuehrt wird,
wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausruestung beeintraechtigt sein koennte,
und
4. fuer Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz
4.3.2.1.7 RID gefuehrt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentuemer oder Betreiber
uebergeben, auf Anforderung zustaendigen Behoerden vorgelegt und dem Sachverstaendigen
zur Verfuegung gestellt wird.
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr
1. hat dafuer zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen
wird, und
2. hat
a) dafuer zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallplaene fuer
Rangierbahnhoefe aufgestellt werden, und
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b) sicherzustellen, dass er waehrend der Befoerderung einen schnellen und
uneingeschraenkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6
Buchstabe b RID hat.
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefaehrliche Gueter als Handgepaeck oder Reisegepaeck
nur mitfuehren oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befoerdern lassen, wenn
die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind.
§ 33 Pflichten des Schiffsfuehrers in der Binnenschifffahrt
Der Schiffsfuehrer in der Binnenschifffahrt
1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADNR/ADN zu
beachten;
2. hat dafuer zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht ueberladen oder der
einzelne Ladetank nicht ueberfuellt ist;
3. hat sich durch eine Sichtpruefung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff
und die Ladung keine offensichtlichen Maengel, keine Undichtheiten oder Risse
aufweisen und dass keine Ausruestungsteile fehlen;
4. hat dafuer zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die
schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN versteht und richtig
anwenden kann;
5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN
vorgeschriebenen Massnahmen zu treffen;
6. hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften fuer das Laden, Befoerdern, Loeschen
und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADNR/ADN eingehalten werden,
mit Ausnahme der Vorschriften ueber die Klassifikation von Tankschiffen,
Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausruestungen sowie deren Wartung und
Instandhaltung;
7. hat zu pruefen, ob der Eigentuemer oder Ausruester seinen Pflichten nach § 34
nachgekommen ist;
8. hat waehrend der Befoerderung
a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN und
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3
mitzufuehren und zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen;
9. hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN eingehalten
werden, mit Ausnahme der Vorschriften ueber Hinweistafeln, und
10. darf, wenn er einen Verstoss gegen die vorgenannten Vorschriften feststellt, die
Sendung so lange nicht befoerdern, bis die Vorschriften erfuellt sind.
§ 34 Pflichten des Eigentuemers oder Ausruesters in der Binnenschifffahrt
Der Eigentuemer oder, sofern ein Ausruesterverhaeltnis besteht, der Ausruester in der
Binnenschifffahrt hat dafuer zu sorgen, dass
1. die Vorschriften des Teils 7 ADNR/ADN ueber die Klassifikation von Tankschiffen,
Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausruestungen sowie deren Wartung und
Instandhaltung eingehalten werden;
2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADNR/ADN eingehalten werden;
3. ein Sachkundiger gemaess den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADNR/ADN
an Bord ist;
4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN hinsichtlich der Hinweistafeln
eingehalten werden und
5. die Vorschriften des Teils 9 ADNR/ADN eingehalten werden.
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§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Strassenverkehr
(1) Fuer Befoerderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gueter gelten in dem
dort festgelegten Rahmen im Strassenverkehr die Absaetze 2 bis 7. Fuer Befoerderungen der
in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzuendbaren fluessigen Stoffe der Klasse 3 gelten im
Strassenverkehr die Vorschriften der Absaetze 2 und 3, mit Ausnahme bei Befoerderungen
1. in Versandstuecken einschliesslich IBC oder Grossverpackungen,
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel
6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar)
bemessen sind oder mit einem Pruefdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar)
geprueft sind, und wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt
9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines
Sachverstaendigen nach § 14 Absatz 4 bestaetigt ist,
3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte
und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20
Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR oder
4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu
3 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu
6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf
Entfernungen bis zu 100 Kilometer.
(2) Gefaehrliche Gueter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befoerdern. Dies gilt nicht,
wenn die Benutzung der Autobahn
1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn
mindestens doppelt so gross ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter
Strassen, oder
2. nach den Vorschriften der Strassenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder
nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschraenkt ist.
(3) Der Fahrweg ausserhalb der Autobahnen wird von der Strassenverkehrsbehoerde fuer
eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten fuer eine begrenzte oder
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von hoechstens drei
Jahren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfuegung
erfolgen, die oeffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann. Bei
Sperrungen duerfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt
werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Befoerderer, Absender, Verlader, Befueller oder
Empfaenger bei den zustaendigen Strassenverkehrsbehoerden zu beantragen. Der Befoerderer
darf die gefaehrlichen Gueter nur befoerdern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er
hat dafuer zu sorgen, dass der Bescheid ueber die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugfuehrer
vor Befoerderungsbeginn uebergeben wird. Der Fahrzeugfuehrer muss die Fahrwegbestimmung
beachten und sie waehrend der Befoerderung mitfuehren und zustaendigen Personen auf
Verlangen zur Pruefung aushaendigen.
(4) Gueter der Anlage 1 duerfen auf der Strasse
1. nicht befoerdert werden, wenn das gefaehrliche Gut in einem Gleis- oder
Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung
auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so gross ist wie die
tatsaechliche Entfernung auf der Strasse,
2. nur zum oder vom naechstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befoerdert werden,
wenn das gefaehrliche Gut
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Grosscontainern verladen werden
kann, die gesamte Befoerderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr
als 200 Kilometer betraegt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf
dem groesseren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befoerdert
werden koennen oder
b) in Strassenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befoerdert
werden kann, die gesamte Befoerderungsstrecke im Geltungsbereich dieser
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Verordnung mehr als 400 Kilometer betraegt und das Strassenfahrzeug auf dem
groesseren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befoerdert werden kann.
(5) Bei Befoerderungen von Guetern der Anlage 1 auf der Strasse, mit Ausnahme von
Befoerderungen nach Absatz 4 Nummer 2, hat der Befoerderer durch eine Bescheinigung
des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder
Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht moeglich ist. Im Containerverkehr hat der
Befoerderer ausserdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht moeglich ist. Die
Bescheinigung ist vom Befoerderer, Absender, Verlader oder Empfaenger zu beantragen. Die
Bescheinigungen nach den Saetzen 1 und 2 duerfen bei grenzueberschreitenden Befoerderungen
auch von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde erteilt werden. Der Absender, der
Verlader, der Befueller und der Empfaenger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, den Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen oder den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden auf Anfrage
die erforderlichen Auskuenfte fuer die Pruefung der Voraussetzungen des Absatzes 4 zu
erteilen. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Befoerderungen auf der Strasse zwischen dem
Verlader oder dem Empfaenger und dem naechstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen-
oder Seehafen.
(6) Bei Befoerderungen zum oder vom naechstgelegenen Bahnhof oder Hafen nach Absatz
4 Nummer 2 muss der Befoerderer im Befoerderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes
oder Hafens angeben und zusaetzlich vermerken „Befoerderung nach § 35 Absatz 4
Nummer 2 GGVSEB“. Fuer Befoerderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist fuer die Anfuhr auf der Strasse durch eine
Reservierungsbestaetigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und
fuer die Abfuhr auf der Strasse durch das Befoerderungspapier fuer den Bahntransport die
Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.
(7) Der Befoerderer hat dafuer zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1
und 2, die Reservierungsbestaetigung oder das Befoerderungspapier fuer den Bahntransport
nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugfuehrer vor Befoerderungsbeginn uebergeben wird.
Der Fahrzeugfuehrer muss die Bescheinigungen, die Reservierungsbestaetigung oder
das Befoerderungspapier fuer den Bahntransport waehrend der Befoerderung mitfuehren und
zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung aushaendigen.
§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
(1) Fuer das Verhalten bei Unfaellen und Unregelmaessigkeiten sind bei
Eisenbahnbefoerderungen vom Befoerderer fuer haeufig befoerderte gefaehrliche Gueter
schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben:
1. die Art der Gefahr, die die gefaehrlichen Gueter in sich bergen, sowie die
erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, um ihr zu begegnen;
2. die zu ergreifenden Massnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den
befoerderten Guetern oder entweichenden Stoffen in Beruehrung kommen;
3. die im Brandfall zu ergreifenden Massnahmen, insbesondere die Mittel oder
Ausruestungen, die zur Feuerbekaempfung nicht verwendet werden duerfen;
4. die bei Bruch oder sonstiger Beschaedigung der Verpackungen oder der befoerderten
gefaehrlichen Gueter zu ergreifenden Massnahmen, insbesondere wenn sich diese Gueter
auf dem Erdboden ausgebreitet haben;
5. die zu ergreifenden Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schaeden beim
Freiwerden von Stoffen, die zusaetzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten
Gefahren als wasserverunreinigend gelten.
(2) Werden in einem Wagen oder Container Versandstuecke mit verschiedenen gefaehrlichen
Guetern befoerdert, genuegt es, wenn fuer das gefaehrliche Gut oder fuer verschiedene
gefaehrliche Gueter eine gemeinsame schriftliche Weisung fuer eine oder mehrere Klassen
vorgehalten wird. Der Befoerderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben,
fuer die er eine schriftliche Weisung vorhaelt. Die schriftlichen Weisungen sind so
vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehoerden am Unfallort sofort eingesehen
werden koennen.
- 30 -
(3) Fuer das Verhalten bei Unfaellen und Unregelmaessigkeiten sind bei
Eisenbahnbefoerderungen von gefaehrlichen Guetern, fuer die keine schriftlichen Weisungen
nach Absatz 1 vorgehalten werden, vom Befoerderer schriftliche Weisungen nach
Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR auf dem Triebfahrzeug mitzufuehren.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 des
Gefahrgutbefoerderungsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behoerde oder einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer
nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig
benachrichtigen laesst und nicht mit Informationen versieht oder versehen laesst,
2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhaelt oder die
Befoerderung fortsetzt,
3. entgegen § 17
a) Nummer 1 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich
mitgeteilt wird, oder
b) Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass auf das gefaehrliche Gut hingewiesen wird,
4. entgegen § 18
a) Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig gibt,
b) Absatz 1 Nummer 2 den Befoerderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
informiert,
c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass eine Angabe in das
Befoerderungspapier eingetragen wird,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafuer sorgt, dass nur eine dort zugelassene und
geeignete Verpackung, Grossverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und
geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder nur
ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird,
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafuer sorgt, dass die zustaendige Behoerde
benachrichtigt wird,
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder
eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollstaendig zur Verfuegung stellt,
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafuer sorgt, dass ein Befoerderungspapier mit einer
geforderten Angabe oder einem geforderten Hinweis mitgegeben wird,
i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafuer sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis
zugaenglich gemacht wird,
j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafuer sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier
beigefuegt wird,
k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung
schriftlich hinweist oder nicht die geeignete Sprache fuer das Warnzeichen
angibt,
l) Absatz 2 nicht dafuer sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Befoerderungsbeginn
uebergeben wird,
m) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift fuer den Versand als Expressgut nicht
beachtet,
n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Grosszettel, die orangefarbene
Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,
o) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafuer sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor
Befoerderungsbeginn uebergeben wird, oder
p) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Grosszettel und die orangefarbene
Tafel angebracht werden,
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5. entgegen § 19 Absatz 1
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert
oder
b) Nummer 2 eine Sendung befoerdert, die nicht die Vorschriften erfuellt,
6. entgegen § 19 Absatz 2
a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhaelt,
b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen
Weisungen uebergibt und nicht dafuer sorgt, dass jedes Mitglied der
Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann,
c) Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ueber die
Befoerderung in loser Schuettung und in Tanks beachtet wird,
d) Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ueber die
Begrenzung der Mengen eingehalten wird,
e) Nummer 5 nicht dafuer sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder
eine Ausnahmezulassung vor Befoerderungsbeginn uebergeben wird,
f) Nummer 6 nicht dafuer sorgt, dass nur Fahrzeugfuehrer mit einer gueltigen
Bescheinigung eingesetzt werden,
g) Nummer 7 nicht dafuer sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur
Befoerderung aufgegeben wird,
h) Nummer 8 nicht dafuer sorgt, dass die Tankakte gefuehrt, aufbewahrt, uebergeben,
vorgelegt oder zur Verfuegung gestellt wird,
i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feuerloeschgeraet ausruestet,
j) Nummer 10 eine Prueffrist nicht einhaelt,
k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Grosszettel, einer orangefarbenen
Kennzeichnung oder einem Kennzeichen ausruestet,
l) Nummer 12 nicht dafuer sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort
genannten Anforderungen entspricht,
m) Nummer 13 nicht dafuer sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort
genannten Bau-, Ausruestungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
n) Nummer 14 nicht dafuer sorgt, dass eine ausserordentliche Pruefung durchgefuehrt
wird,
o) Nummer 15 dem Fahrzeugfuehrer eine erforderliche Ausruestung nicht uebergibt,
p) Nummer 16 das Fahrzeug nicht ausruestet oder
q) Nummer 17 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
7. entgegen § 19 Absatz 3
a) Nummer 1 das Personal nicht unterweist,
b) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber ueber Daten verfuegen kann,
c) Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis
mit sich fuehrt,
d) Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass ein Begleitpapier oder eine schriftliche
Weisung verfuegbar ist und ausgehaendigt wird, oder
e) Nummer 5 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
8. entgegen § 19 Absatz 4
a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Befoerderung der
gefaehrlichen Gueter zugelassen ist,
b) Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass fuer jedes Mitglied der Besatzung ein
Lichtbildausweis an Bord ist,
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c) Nummer 3 dem Schiffsfuehrer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen
Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsfuehrer und der Sachkundige
lesen und verstehen koennen,
d) Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
e) Nummer 5 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten
wird,
f) Nummer 6 nicht dafuer sorgt, dass dem Schiffsfuehrer eine Urkunde uebergeben wird,
oder
g) Nummer 7 nicht dafuer sorgt, dass nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein
Sachkundiger mit einer gueltigen Bescheinigung an Bord ist,
9. entgegen § 20
a) Absatz 1 Nummer 1 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig ueber die
Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,
b) Absatz 1 Nummer 2 einen Grosszettel, die orangefarbene Tafel oder das
Kennzeichen nicht entfernt, abdeckt oder verdeckt,
c) Absatz 1 Nummer 3 eine Anweisung nicht einhaelt oder das Warnzeichen nicht
entfernt,
d) Absatz 2 den Fahrzeugfuehrer nicht einweist oder
e) Absatz 3 nicht dafuer sorgt, dass eine Vorschrift ueber die Reinigung, das
Desinfizieren und Entgiften eingehalten wird,
10. entgegen § 21
a) Absatz 1 Nummer 1 Gueter uebergibt,
b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstueck zur Befoerderung uebergibt,
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass ein Versandstueck nur verladen wird,
wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht,
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
beachtet wird,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafuer sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht wird,
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte
Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird,
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafuer sorgt, dass die Anzahl der Versandstuecke nicht
ueberschritten wird,
h) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig gibt,
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
eingehalten wird,
j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
beachtet wird,
k) Absatz 2 Nummer 4 nicht prueft, dass ein Grosszettel und das Kennzeichen
angebracht sind,
l) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafuer sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird,
der den dort genannten Anforderungen entspricht,
m) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafuer sorgt, dass eine Vorschrift ueber die
Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird,
n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Grosszettel, ein Rangierzettel,
das Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
o) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird,
der den dort genannten Anforderungen entspricht,
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p) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ueber
die Befoerderung in Versandstuecken, das Ausrichten von Versandstuecken und
Umverpackungen oder die Beladung und Handhabung beachtet wird,
q) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig gibt,
r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Grosszettel oder das Kennzeichen
angebracht ist, oder
s) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
beachtet wird,
11. entgegen § 22
a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift ueber das Verpacken und
die Kennzeichnung nicht beachtet,
b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift ueber die Verwendung und Pruefung
nicht beachtet,
c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift ueber das Zusammenpacken nicht
beachtet,
d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift ueber die Kennzeichnung und
Bezettelung nicht beachtet,
e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstuecke in Umverpackungen nicht sichert oder
f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
12. entgegen § 23 Absatz 1
a) Nummer 1 Gueter uebergibt,
b) Nummer 2 einen Tank befuellt,
c) Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung
geprueft und ein Tank nicht befoerdert wird, wenn dieser undicht ist,
d) Nummer 4 einen Tank befuellt,
e) Nummer 5 nicht dafuer sorgt, dass der Fuellungsgrad, die Masse oder Bruttomasse
eingehalten wird,
f) Nummer 6 nicht dafuer sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung
geprueft wird,
g) Nummer 7 nicht dafuer sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften,
h) Nummer 8 nicht dafuer sorgt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile oder -
kammern nicht mit gefaehrlich miteinander reagierenden Stoffen befuellt werden,
i) Nummer 9 nicht dafuer sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und
Entgasungsmassnahme beachtet wird,
j) Nummer 10 nicht dafuer sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird,
k) Nummer 11 nicht dafuer sorgt, dass die Benennung angegeben wird, oder
l) Nummer 12 nicht dafuer sorgt, dass der MEGC nicht zur Befoerderung aufgegeben
wird,
13. entgegen § 23 Absatz 2
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig gibt,
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,
c) Nummer 3 nicht prueft, dass ein Grosszettel, die orangefarbene Tafel und das
Kennzeichen angebracht sind,
d) Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,
e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,
f) Nummer 6 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte zusaetzliche Vorschrift
beachtet wird,
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g) Nummer 7 den Fahrzeugfuehrer nicht einweist,
h) Nummer 8 nicht dafuer sorgt, dass eine Vorschrift ueber die Befoerderung in loser
Schuettung beachtet wird,
i) Nummer 9 nicht dafuer sorgt, dass eine Massnahme zur Vermeidung elektrostatischer
Aufladungen eingehalten wird,
j) Nummer 10 einen Tank befuellt oder
k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften
eingehalten sind,
14. entgegen § 23 Absatz 3
a) Nummer 1 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet
wird,
b) Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Grosszettel, ein Rangierzettel, die
orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, oder
c) Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
15. entgegen § 23 Absatz 4
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig gibt,
b) Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Grosszettel, die orangefarbene Tafel und
das Kennzeichen angebracht werden, oder
c) Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass Tankschiffe nur mit den zugelassenen
gefaehrlichen Guetern befuellt werden und das Datum in der Zulassung nicht
ueberschritten ist,
16. entgegen § 24
a) Nummer 1 nicht dafuer sorgt, dass ein dort genannter Tank oder Container mit
orangefarbener Kennzeichnung ausgeruestet ist,
b) Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Tank oder ein Container einer dort
genannten Bau-, Ausruestungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
c) Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass eine ausserordentliche Pruefung durchgefuehrt
wird,
d) Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass nur ein Tank oder MEGC verwendet wird, der den
dort genannten Anforderungen entspricht,
e) Nummer 5 nicht dafuer sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befuellung uebergeben wird,
f) Nummer 6 nicht dafuer sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprueft wird,
g) Nummer 7 nicht dafuer sorgt, dass die Tankakte gefuehrt, aufbewahrt, uebergeben,
vorgelegt oder zur Verfuegung gestellt wird, oder
h) Nummer 8 nicht dafuer sorgt, dass MEMU untersucht und geprueft werden,
17. entgegen § 25
a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,
b) Absatz 1 Nummer 2 die Behoerde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,
c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert,
d) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt oder
e) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,
18. entgegen § 26
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafuer sorgt, dass einem Tank keine Reste des Fuellgutes
anhaften, oder
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist,
19. entgegen § 27
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a) Absatz 1 nicht dafuer sorgt, dass die Vorlage eines Berichts erfolgt,
b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchfuehrt, eine Massnahme nicht ergreift oder
nicht dafuer sorgt, dass eine zustaendige Behoerde informiert wird,
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet oder
d) Absatz 4 Sicherungsplaene nicht einfuehrt und anwendet,
20. entgegen § 28
a) Nummer 1 ein Versandstueck befoerdert,
b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift ueber die Autobahnstrecken und
Befoerderungsbe- oder -einschraenkungen nicht beachtet,
c) Nummer 3 den Fuellungsgrad, die Masse oder die Befuelltemperatur nicht einhaelt,
d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift ueber den Betrieb von Tanks und die
zusaetzlichen Vorschriften nicht beachtet,
e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prueft,
f) Nummer 6 einen Grosszettel nicht anbringt, entfernt oder abdeckt,
g) Nummer 7 eine orangefarbene Tafel und das Kennzeichen nicht anbringt oder
nicht sichtbar macht und eine dort genannte Tafel oder das Kennzeichen nicht
entfernt oder verdeckt,
h) Nummer 8 eine Massnahme nicht trifft,
i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnzeichen angebracht ist,
j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerloeschgeraet, einen
Ausruestungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitfuehrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig aushaendigt,
k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift ueber die Ueberwachung nicht beachtet,
l) Nummer 12 gefaehrliche Reste des Fuellgutes nicht entfernt oder entfernen laesst,
m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getraenke oder dort genannter Mittel nicht
unterlaesst oder die Fahrt unter Wirkung solcher Getraenke oder Mittel antritt,
n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr
entleert ist,
o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder
p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
21. entgegen § 29
a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift ueber das Ausrichten von Versandstuecken
und Umverpackungen oder die Beladung und Handhabung nicht beachtet,
b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift ueber die Entladung und die Reinigung,
das Desinfizieren und Entgiften nicht beachtet,
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift ueber das Verbot, die Einwirkung und das
Abstellen, die Befoerderung in Versandstuecken, das Rauchverbot, das Verbot von
Feuer und offenem Licht, die Verladung oder die Kennzeichnung nicht beachtet
oder
d) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift ueber Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet,
22. entgegen § 30
a) Nummer 1 nicht dafuer sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird,
der den dort genannten Anforderungen entspricht,
b) Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank einer dort genannten
Bau-, Ausruestungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
c) Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass eine ausserordentliche Pruefung durchgefuehrt
wird, oder
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d) Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass die Tankakte gefuehrt, aufbewahrt, uebergeben,
vorgelegt oder zur Verfuegung gestellt wird,
23. entgegen § 31
a) Nummer 1 nicht dafuer sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird,
b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafuer sorgt, dass ein interner Notfallplan
aufgestellt wird, oder
c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information
hat,
24. entgegen § 32 ein gefaehrliches Gut mitfuehrt oder befoerdern laesst,
25. entgegen § 33
a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet,
b) Nummer 2 nicht dafuer sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht ueberladen
oder ein Ladetank nicht ueberfuellt ist,
c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff oder
die Ladung keine Maengel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder keine
Ausruestungsteile fehlen,
d) Nummer 4 nicht dafuer sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die
schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann,
e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Massnahme nicht trifft,
f) Nummer 6 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten
wird,
g) Nummer 7 nicht prueft, ob der Eigentuemer oder Ausruester seinen Pflichten
nachgekommen ist,
h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung nicht mitfuehrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig aushaendigt,
i) Nummer 9 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten
wird, oder
j) Nummer 10 eine Sendung befoerdert,
26. entgegen § 34
a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafuer sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift
eingehalten wird, oder
b) Nummer 3 nicht dafuer sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist,
27. entgegen § 35
a) Absatz 3 Satz 5 ein gefaehrliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befoerdert,
b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass ein Bescheid,
eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestaetigung oder ein Befoerderungspapier
uebergeben wird,
c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine
Reservierungsbestaetigung oder ein Befoerderungspapier nicht mitfuehrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig aushaendigt oder
e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das Befoerderungspapier
eintraegt.
(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl.
1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Oktober 1999
(BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbussen auf dem Rhein bis zu
fuenfundzwanzigtausend Euro bleibt unberuehrt.
- 37 -
§ 38 Uebergangsbestimmungen
(1) Bis zum 30. Juni 2009 darf die Befoerderung gefaehrlicher Gueter
1. auf der Strasse und Schiene noch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung
Strasse und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl.
I S. 2683) und
2. mit Schiffen noch nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar
2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1222) geaendert worden ist,
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgefuehrt werden.
(2) Fuer Befoerderungen gefaehrlicher Gueter in der Binnenschifffahrt sind die
Vorschriften, die auf das ADN Bezug nehmen, erst ab dem 28. Februar 2009 anzuwenden.
§ 39
-
§ 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in
Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 35)
Gefaehrliche Gueter, fuer deren innerstaatliche und grenzueberschreitende
Befoerderung § 35 gilt
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1414 - 1426)
1. § 35 gilt fuer die in Tabelle 1 genannten Gueter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die
in Versandstuecken (einschliesslich IBC) oder Grossverpackungen befoerdert werden,
ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse
– des Stoffes oder Gegenstandes in einer Befoerderungseinheit. Werden
verschiedene dieser Gueter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000
kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Befoerderungseinheit befoerdert, so ist
§ 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Gueter in der
Befoerderungseinheit anzuwenden.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstaende
1 Gegenstaende:
0005 PATRONEN FUeR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FUeR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZUeNDVERSTAeRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKOeRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zuendmittel
0060 FUeLLSPRENGKOeRPER
0073 DETONATOREN FUeR MUNITION
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Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstaende
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERAeTE MIT EXPLOSIVSTOFF, fuer Erdoelbohrungen, ohne
Zuendmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRAeGER, GELADEN, fuer Erdoelbohrloecher, ohne
Zuendmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKOeRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKOePFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSAeTZE
0279 TREIBLADUNGEN FUeR GESCHUeTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKOePFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FUeR WAFFEN, MANOeVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKOeRPER
0354 GEGENSTAeNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKOePFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLUeSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZUeNDBARE FLUeSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZUeNDER, SPRENGKRAeFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zuendmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLUeSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZUeNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTAeNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTAeNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTAeNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTAeNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-%
Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekoernt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN),
ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit
mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
- 39 -
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstaende
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSAeURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0215 TRINITROBENZOESAeURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-%
Wasser
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSAeURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger
als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20
Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSAeURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN
(TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSAeURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-
% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-%
Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht
weniger als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX),
DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSAeURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10
Masse-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESAeURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten
para-Dibenzodioxine
und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
2. § 35 gilt fuer folgende entzuendbare; giftige; giftig und entzuendbare; giftig und
aetzende; giftig, oxidierend und aetzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Fuer die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg
Nettomasse in einer Befoerderungseinheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
- 40 -
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLUeSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0,
A 1, B 1, B 2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KAeLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 5 gilt nicht fuer die Befoerderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965
auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss
haben.
2. § 35 gilt nicht fuer die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe
in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von hoechstens 150 Liter
oder Gefaessen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis hoechstens 1 000
Liter enthalten sind.
3. § 35 gilt nicht fuer Befoerderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in
festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks
und Tankcontainern – im folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende
Bedingungen erfuellt sind:
3.1 Bei Befoerderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des
Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Uebergangsvorschriften gemaess Anlage
2 Gliederungsnummer 2.2und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7
weiterverwendet werden duerfen und wenn eine der folgenden zusaetzlichen
Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks muessen mit einer aeusseren Feststoffisolierung mit
Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge muessen mindestens mit einem Automatischen
Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgeruestet sein.
3.2 Bei Befoerderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und
wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa
oder bb erfuellt ist oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht
und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb
erfuellt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen
dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Pruefbescheinigung fuer
Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Ueberwachungsstellen nach § 12 zu
vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfuellt sind.
3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Befoerderungen nach dieser Bemerkung
anzuwenden.
2.2 Fuer die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg
Nettomasse in einer Befoerderungseinheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH,
STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa
- 41 -
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
(11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht
unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KAeLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKUeHLT, FLUeSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50
°C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber hoechstens 87 %
Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit hoechstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KAeLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KAeLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKUeHLT, FLUeSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKUeHLT, FLUeSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKUeHLT, FLUeSSIG ODER ERDGAS, TIEFGEKUeHLT, FLUeSSIG mit hohem
Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KAeLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKUeHLT, FLUeSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, hoechstens 22,5 % Acetylen und hoechstens 6 % Propylen
3160 VERFLUeSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZUeNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKUeHLT, FLUeSSIG, ENTZUeNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht fuer die Befoerderung von Gasen der UN-Nummern
1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 35 gilt nicht fuer die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor,
verdichtet und die tiefgekuehlten verfluessigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961,
1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen
mit einem Fassungsraum von hoechstens 150 Liter oder Gefaessen mit einem Fassungsraum
von mindestens 100 Liter bis hoechstens 1 000 Liter enthalten sind.
- 42 -
3. Fuer die in Tabelle 3 genannten fluessigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1
und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern
diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern
oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter
befoerdert werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLUeSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLUeSSIGER STOFF, ENTZUeNDBAR
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSAeURE mit mehr als 50 Masse-%, aber hoechstens 72 Masse-% Saeure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WAeSSERIGE LOeSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %,
aber hoechstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WAeSSERIGE LOeSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 %
Wasserstoffperoxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSAeURE, FLUeSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLUeSSIG, N.A.G., anorganisch, einschliesslich Arsenate,
n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WAeSSERIGE LOeSUNG (CYANWASSERSTOFFSAeURE, WAeSSERIGE
LOeSUNG), mit hoechstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FUeR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt ueber 60 °C
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FUeR MOTORKRAFTSTOFF mit einem Flammpunkt von hoechstens
60 °C
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLUeSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LOeSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLUeSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten
polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLUeSSIG, GIFTIG, ENTZUeNDBAR, mit einem
Flammpunkt von 23 °C oder darueber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLUeSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
- 43 -
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1744 BROM oder BROM, LOeSUNG
1777 FLUORSULFONSAeURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSAeURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber hoechstens
85 % Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSAeURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSAeURE
4. Fuer die nachfolgend genannten entzuendbaren fluessigen Stoffe der Klasse 3, die unter
die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Massgabe des § 35 Absatz 1
die Absaetze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONOeLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzuendbarem fluessigem Stoff
1133 KLEBSTOFFE, mit entzuendbarem fluessigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C groesser als
110 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzuendbarem fluessigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens
110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZUeNDBAR
1139 SCHUTZANSTRICHLOeSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen
Zwecken verwendete Oberflaechenbehandlungen oder Beschichtungen, wie
Zwischenbeschichtung fuer Fahrzeugkarosserien, Auskleidung fuer Faesser)
1139 SCHUTZANSTRICHLOeSUNG (einschliesslich zu Industrie- oder anderen
Zwecken verwendete Oberflaechenbehandlungen oder Beschichtungen, wie
Zwischenbeschichtung fuer Fahrzeugkarosserien, Auskleidung fuer Faesser)
(Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLUeSSIG
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLUeSSIG (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LOeSUNG (ETHYLALKOHOL, LOeSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
- 44 -
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLUeSSIG
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLUeSSIG (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLUeSSIG (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1201 FUSELOeL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzuendbar oder DRUCKFARBZUBEHOeRSTOFFE (einschliesslich
Druckfarbverduennung und -loesemittel), entzuendbar
1210 DRUCKFARBE, entzuendbar oder DRUCKFARBZUBEHOeRSTOFFE (einschliesslich
Druckfarbverduennung und -loesemittel), entzuendbar (Dampfdruck bei 50 °C groesser
als 110 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzuendbar oder DRUCKFARBZUBEHOeRSTOFFE (einschliesslich
Druckfarbverduennung und -loesemittel), entzuendbar (Dampfdruck bei 50 °C
hoechstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLUeSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1224 KETONE, FLUeSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur,
fluessiger Fuellstoff und
fluessige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHOeRSTOFFE (einschliesslich Farbverduennung
und -loesemittel)
1263 FARBE (einschliesslich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur,
fluessiger Fuellstoff und
fluessige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHOeRSTOFFE (einschliesslich Farbverduennung
und -loesemittel) (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1265 PENTANE, fluessig
1266 PARFUeMERIEERZEUGNISSE mit entzuendbaren Loesungsmitteln
1266 PARFUeMERIEERZEUGNISSE mit entzuendbaren Loesungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C
groesser als 110 kPa)
1267 ROHERDOeL
1268 ERDOeLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDOeLPRODUKTE, N.A.G.
1268 ERDOeLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDOeLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C groesser
als 110 kPa)
1268 ERDOeLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDOeLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C
hoechstens 110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
- 45 -
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZOeL
1286 HARZOeL (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1286 HARZOeL (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1287 GUMMILOeSUNG
1287 GUMMILOeSUNG (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1287 GUMMILOeSUNG (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1288 SCHIEFEROeL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINOeLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLUeSSIG (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLUeSSIG (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZUeNDBAREN FLUeSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50
°C groesser als 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZUeNDBAREN FLUeSSIGEN STOFF
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZUeNDBAREN FLUeSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50
°C hoechstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DUeSENKRAFTSTOFF
1863 DUeSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1863 DUeSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLOeSUNG, entzuendbar
1866 HARZLOeSUNG, entzuendbar (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1866 HARZLOeSUNG, entzuendbar (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1993 ENTZUeNDBARER FLUeSSIGER STOFF, N.A.G.
1993 ENTZUeNDBARER FLUeSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1993 ENTZUeNDBARER FLUeSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLUeSSIG, einschliesslich Strassenasphalt und Oele, Bitumen und Cutback
(Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
1999 TEERE, FLUeSSIG, einschliesslich Strassenasphalt und Oele, Bitumen und Cutback
(Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LOeSUNG, ENTZUeNDBAR, mit hoechstens 12,6 % Stickstoff in der
Trockenmasse und hoechstens 55 % Nitrocellulose
2059 NITROCELLULOSE, LOeSUNG, ENTZUeNDBAR, mit hoechstens 12,6 % Stickstoff in der
Trockenmasse und hoechstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C groesser als
110 kPa)
- 46 -
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2059 NITROCELLULOSE, LOeSUNG, ENTZUeNDBAR, mit hoechstens 12,6 % Stickstoff in der
Trockenmasse und hoechstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens
110 kPa)
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DIHYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
- 47 -
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSAeURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT 2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRAeNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLUeSSIG, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLUeSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLUeSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLUeSSIG, ENTZUeNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLUeSSIG,
ENTZUeNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLUeSSIG, ENTZUeNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLUeSSIG,
ENTZUeNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C groesser als 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLUeSSIG, ENTZUeNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLUeSSIG,
ENTZUeNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C hoechstens 110 kPa)
*) mit einem Gehalt an fluessigen Salpetersaeureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe
auch SV 616)
Anlage 2 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis
7 des RID fuer innerstaatliche Befoerderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des
ADNR/ADN fuer innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderungen
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1427 - 1429)
1. Im Strassen- und Eisenbahnverkehr gelten fuer innerstaatliche Befoerderungen und
in der Binnenschifffahrt gelten fuer innerstaatliche und grenzueberschreitende
Befoerderungen die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Gueter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADNR/ADN von der
Befoerderung ausgeschlossen:
Gueter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -
furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-
Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -
furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-
Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw. d und
e oder
- 48 -
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und
-furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADNR/ADN der UN-
Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen fluessigen und festen Stoffen der Klasse 6.1
nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID/ADNR/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der
Verpackungsgruppe I zaehlen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
2. Im Strassenverkehr gelten fuer innerstaatliche Befoerderungen mit Fahrzeugen,
die in Deutschland zugelassen sind, und fuer innerstaatliche Befoerderungen im
Eisenbahnverkehr die nachstehenden Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/
RID:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der
Befoerderungsdurchfuehrung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Fuer die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die
Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Befoerderungseinheit/Wagen 3 kg nicht
ueberschreiten. Bei Gegenstaenden mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse
1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Befoerderungseinheit/Wagen 5 kg und
bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht ueberschreiten. Selbstzersetzliche feste
und fluessige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit
selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse
4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 duerfen je Stoff 1 kg
Nettomasse nicht ueberschreiten. Fuer die in den Saetzen 1 bis 3 nicht genannten
Stoffe und Gegenstaende der Klassen 1 bis 9 duerfen die Hoechstmengen gemaess
Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht ueberschritten werden.
b) Fuer die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geraete, soweit sie als
technische Arbeitsmittel oder ueberwachungsbeduerftige Anlage dem Geraete- und
Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder
als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
c) Fuer die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
- 49 -
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die
Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Befoerderungseinheit/Wagen 3 kg nicht
ueberschreiten. Bei Gegenstaenden mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse
1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Befoerderungseinheit/Wagen 5 kg und
bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht ueberschreiten. Selbstzersetzliche feste
und fluessige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit
selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der
Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II,
Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 duerfen
je Stoff 1 kg Nettomasse nicht ueberschreiten.
bb) Fuer die Befoerderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID muessen
zusaetzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten
4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
– Fuer Stoffe und Gegenstaende der Klasse 2 gelten die allgemeinen
Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2 Regelung zu den Uebergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und
1.6.3.5 ADR/RID:
a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der fuer
innerstaatliche Befoerderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Strasse
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz
1.8.5 in der fuer innerstaatliche Befoerderungen geltenden Fassung der
Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten fuer innerstaatliche Befoerderungen weiter.
3. Im Strassenverkehr gelten fuer innerstaatliche Befoerderungen mit Fahrzeugen, die in
Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von
den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Naehe der
Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befueller und Empfaenger
Uebernimmt der Fahrzeugfuehrer das Befuellen des Tanks, so hat der Befueller ihn in
die Handhabung der Fuelleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs
ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt fuer geschaeftsmaessig oder gewerbsmaessig taetige
Empfaenger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3.3 Ueberwachung der Fahrzeuge
(zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 ADR)
Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S21 gilt, dass
Fahrzeuge, die gefaehrliche Gueter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen
oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten Summe befoerdern, zu ueberwachen
sind. Ohne Ueberwachung duerfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert
parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewaehrleistet ist. Wenn solche
Parkmoeglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug laenger als eine Stunde
unter geeigneten Sicherheitsmassnahmen nur auf Plaetzen abgestellt werden, die
den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Ausserhalb von
Lagern oder Werksbereichen wird die Ueberwachung durch den Fahrzeugfuehrer oder
eine ueber die Gefaehrlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugfuehrers
unterrichtete Person (Parkwaechter) als geeignete Sicherheitsmassnahme angesehen.
Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Absatz 2 vorgesehenen
Massnahmen zu ergreifen oder unverzueglich zu veranlassen. Die Parkplaetze nach
Buchstabe a duerfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmoeglichkeiten
nicht vorhanden sind; die Parkplaetze nach Buchstabe b duerfen nur benutzt werden,
wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.
- 50 -
a) Oeffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht
nach keine Gefahr laeuft, durch andere Fahrzeuge beschaedigt zu werden, oder
b) von der Oeffentlichkeit gewoehnlich wenig benutzte geeignete freie Flaechen
abseits von Hauptverkehrsstrassen und Wohngebieten.
3.4 Feuerloeschgeraete
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerloeschgeraete nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem
Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der naechsten auf dem Feuerloeschgeraet
angegebenen Pruefung in zeitlichen Abstaenden von laengstens zwei Jahren zu pruefen.
3.5 Dauerbremsanlage
(zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)
Fahrzeuge, die bis einschliesslich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind,
muessen den Vorschriften der Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Strasse in
der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.
4. Im Eisenbahnverkehr gelten fuer innerstaatliche Befoerderungen die nachstehenden
Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei
innerstaatlichen Befoerderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Befoerderungen
gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm uebereinstimmende
Befoerderungsbedingungen der Befoerderer.
5. In der Binnenschifffahrt gelten fuer innerstaatliche und grenzueberschreitende
Befoerderungen die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis
9 des ADNR/ADN:
5.1 Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission
fuer die Rheinschifffahrt ist nur erforderlich, wenn die Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt als zustaendige Behoerde nach Absatz
1.5.1.3.1 oder Absatz 1.5.1.3.2 fuer ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests
zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz
1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 ADNR zulassen will.
5.2 Fuer Schiffe, die auf der Donau gefaehrliche Gueter befoerdern und die nicht in der
Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, genuegt
a) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 ADNR auch
eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass
das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das
jeweilige Gefahrgut sicher zu befoerdern, und
b) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine
amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der
Sachkundige ueber ausreichende Kenntnisse ueber gefaehrliche Gueter gemaess Kapitel
8.2 ADNR verfuegt.
5.3 Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 duerfen Tankschiffe, die den Vorschriften des
Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder
den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis
v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrueckfuehrleitung
in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine
Gaspendelleitung einer Landanlage anschliessen, wenn in dieser keine in Richtung
Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Faellen
entfaellt die Frage 12.3 der Pruefliste gemaess Abschnitt 8.6.3 ADNR.
5.4 Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk kann
a) fuer Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1,
Verpackungsgruppe III und fuer Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit
einem Flammpunkt von ueber 60 °C bis 100 °C die in Unterabschnitt 7.2.4.9 ADNR
vorgesehene besondere Genehmigung des vollstaendigen oder teilweisen Umladens
auf den Binnengewaessern allgemein mit der Einschraenkung erteilen, dass das
Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung
oeffentlich bekannt zu machen;
- 51 -
b) fuer die Befoerderung von Feuerwerkskoerpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem
Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskoerper
abweichend von den Vorschriften des ADNR befoerdert werden duerfen. Die
Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende
Sicherheit gewaehrleisten.
5.5 Auf den Seeschifffahrtsstrassen
a) duerfen Traegerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefaehrlicher Gueter
eingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code
entsprechen,
b) ist der Abschnitt 7.1.5 ADNR/ADN nicht anzuwenden.
5.6 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADNR/ADN ist nicht
erforderlich.
5.7 Durch Beschluss der Zentralkommission fuer die Rheinschifffahrt vom 28. Mai
2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. – Protokoll 23) sind die Bescheinigungen der
zustaendigen Behoerden der Republik Oesterreich und der Tschechischen Republik als
gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2 zweiter Spiegelstrich
ADNR.
5.8 Oeffentlich bestellte und vereidigte Sachverstaendige fuer Feuerloeschgeraete oder
Feuerloeschschlaeuche gelten als von der zustaendigen Behoerde zugelassene Personen im
Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR/ADN.
Anlage 3 Nicht oder beschraenkt zu benutzende Autobahnstrecken mit
kennzeichnungspflichtigen Befoerderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2
ADR bei innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Befoerderungen auf der
Strasse
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1430)
Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken duerfen nicht oder nur beschraenkt
benutzt werden:
1. Berlin: (Gilt nur fuer Befoerderungen, fuer die § 35 Anwendung findet)
1.1 Autobahn Stadtring (A 100):
a) Rathenautunnel,
b) Tunnel Innsbrucker Platz;
1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Strasse und Anschlussstelle
Holzhauser Strasse von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
2. Hamburg:
Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle
Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):
2.1 Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten in der Zeit
von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
2.2 ganztaegiges Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten
mit
– Guetern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,
– Guetern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD)
Toxizitaetsaequivalent in Mengen ueber den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1
zulaessigen Grenzwerten kontaminiert sind;
2.3 ganztaegiges Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten
mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgefuehrten Gasen der Klasse 2;
3. Niedersachsen:
- 52 -
Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum
(Emstunnel):
3.1 Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten in der Zeit
von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
3.2 ganztaegiges Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten
mit
– Guetern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,
– Guetern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD)
Toxizitaetsaequivalent in Mengen ueber den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1
zulaessigen Grenzwerten kontaminiert sind;
3.3 ganztaegiges Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten
mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgefuehrten Gasen der Klasse 2;
4. Nordrhein-Westfalen:
Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Duesseldorf-Bilk und Duesseldorf-
Holthausen:
a) ganztaegiges Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten
mit
– Guetern der Klasse 1 – ausgenommen Unterklasse 1.4S –,
– Guetern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und
1614,
– allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD)
Toxizitaetsaequivalent in Mengen ueber den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1
zulaessigen Grenzwerten kontaminiert sind;
b) ganztaegiges Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten
mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgefuehrten Gasen der Klasse 2.
5. Thueringen:
Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:
ganztaegiges Benutzungsverbot fuer kennzeichnungspflichtige Befoerderungseinheiten
durch Verkehrszeichen 261.
- 53 -