Verordnung ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
GGVSee
vom 04.11.2003
"Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 2815)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.2007 I 2815
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 2002/59/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 ueber die Einrichtung eines
gemeinschaftlichen Ueberwachungs- und Informationssystems fuer den Schiffsverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 59/2002 (CELEX Nr: 302L0059)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen. Fuer
die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewaessern
in Deutschland bleiben die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
unberuehrt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter, die als
Schiffsvorraete oder fuer die Schiffsausruestung bestimmt sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen
der Bundeswehr oder auslaendischer Streitkraefte, soweit dies Gruende der Verteidigung
erfordern. Satz 1 gilt auch fuer andere Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der
auslaendischen Streitkraefte eingesetzt werden, wenn die Verladung der gefaehrlichen Gueter
unter Ueberwachung nach § 6 Abs. 3 erfolgt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung
1. ist "SOLAS-Uebereinkommen" das Internationale Uebereinkommen von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geaendert nach Massgabe
der 17. SOLAS-Aenderungsverordnung vom 13. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034);
2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Dangerous Goods Code, geaendert durch
die Entschliessung MSC.205(81), in der amtlichen deutschen Uebersetzung bekannt
gegeben am 15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844);
3. bezeichnet "BC-Code" die Richtlinien fuer die sichere Behandlung von Schuettladungen
bei der Befoerderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990), zuletzt geaendert nach Massgabe
des MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000 (VkBl. 2001 S. 16);
4. ist "IBC-Code" der Internationale Code fuer den Bau und die Ausruestung von Schiffen
zur Befoerderung gefaehrlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12.
Juli 1986), neu gefasst durch die Entschliessung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8),
-1-
sowie ergaenzte Stofflisten hierzu nach Massgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1.
Dezember 2006 (VkBl. 2007 S. 80);
5. ist "BCH-Code" der Code fuer den Bau und die Ausruestung von Schiffen zur
Befoerderung gefaehrlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August
1983), zuletzt geaendert durch die Entschliessung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom
18. Juni 2002);
6. ist "IGC-Code" der Internationale Code fuer den Bau und die Ausruestung von Schiffen
zur Befoerderung verfluessigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli
1986), zuletzt geaendert durch die Entschliessung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom
18. Juni 2002);
7. ist "GC-Code" der Code fuer den Bau und die Ausruestung von Schiffen zur Befoerderung
verfluessigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt
geaendert durch die Entschliessung MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);
8. sind "CTU-Packrichtlinien" die Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fuer Europa (UN ECE) fuer das Packen
von Befoerderungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar
1999 (VkBl. 1999 S. 164);
9. ist "EmS-Leitfaden" der Leitfaden fuer Unfallmassnahmen fuer Schiffe, die gefaehrliche
Gueter befoerdern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007
S. 640);
10. ist "MFAG" der Leitfaden fuer medizinische Erste-Hilfe-Massnahmen bei Unfaellen mit
gefaehrlichen Guetern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz.
Nr. 68a vom 6. April 2001);
11. ist "INF-Code" der Internationale Code fuer die sichere Befoerderung von verpackten
bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfaellen (BAnz. 2000
S. 23 322), zuletzt geaendert durch die Entschliessung MSC.178(79) (VkBl. 2006 S.
486);
12. ist "Basler Uebereinkommen" das Basler Uebereinkommen vom 22. Maerz 1989 ueber die
Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefaehrlicher Abfaelle und ihrer
Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703);
13. ist „MARPOL“ das Internationale Uebereinkommen von 1973 zur Verhuetung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem
Uebereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geaendert durch die
in London vom Ausschuss fuer den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschliessungen MEPC.117(52) und
MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397).
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefaehrliche Gueter
1. Stoffe und Gegenstaende, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen fuer die
Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,
2. Stoffe, die bei der Befoerderung als Schuettladung im BC-Code als Stoffe, deren
chemische Eigenschaften zu Gefaehrdungen fuehren koennen, klassifiziert sind, oder
3. Stoffe, die in Tankschiffen befoerdert werden sollen und
a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben oder
b) die fluessige Gueter nach Anlage I des Internationalen Uebereinkommens von 1973 zur
Verhuetung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu
dem Uebereinkommen sind oder
c) die unter die Begriffsbestimmung „schaedlicher fluessiger Stoff“ in Kapitel 1 Nr.
1.3.23 des IBC-Codes fallen oder
d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgefuehrt sind.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist
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1. Befoerderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die
Ortsveraenderung gefaehrlicher Gueter mit einem ihm gehoerenden oder von ihm ganz oder
teilweise gecharterten Seeschiff durchfuehrt;
2. Reeder der Eigentuemer eines Schiffes oder eine Person, die vom Eigentuemer die
Verantwortung fuer den Betrieb des Schiffes uebernommen und die durch Uebernahme
dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentuemer auferlegten Pflichten und
Verantwortlichkeiten zu uebernehmen.
§ 3 Zulassung zur Befoerderung
(1) Gefaehrliche Gueter duerfen zur Befoerderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser
Verordnung nur uebergeben und mit Seeschiffen nur befoerdert werden, wenn die folgenden
auf die einzelne Befoerderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind:
1. bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter in verpackter Form die Vorschriften des
Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Uebereinkommens sowie
die Vorschriften des IMDG-Codes;
2. bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter in fester Form als Massengut die
Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-
Uebereinkommens sowie die Vorschriften des BC-Codes;
3. bei der Befoerderung fluessiger gefaehrlicher Gueter in Tankschiffen die Vorschriften
des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII Teil B
des SOLAS-Uebereinkommens sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;
4. bei der Befoerderung verfluessigter Gase in Tankschiffen die Vorschriften des
Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Uebereinkommens
sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-Codes;
5. bei der Befoerderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und
hochradioaktiven Abfaellen zusaetzlich zu den in Nummer 1 aufgefuehrten Vorschriften
die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Uebereinkommens sowie die
Vorschriften des INF-Codes.
(2) Seeschiffe, die gefaehrliche Gueter in verpackter Form oder in fester Form als
Massengut befoerdern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Uebereinkommens
nicht unterliegen, duerfen gefaehrliche Gueter befoerdern, wenn fuer vier Personen
ein vollstaendiger Koerperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei
zusaetzliche umluftunabhaengige Atemschutzgeraete vorhanden sind. Diese Seeschiffe
duerfen explosive Stoffe und Gegenstaende mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse
1.4S), entzuendbare Gase, entzuendbare Fluessigkeiten mit einem Flammpunkt unter
23° und giftige Fluessigkeiten unter Deck nur dann befoerdern, wenn durch eine
Bescheinigung der zustaendigen Behoerde des Flaggenstaates oder einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderaeumen
folgende Anforderungen erfuellt sind:
1. Bei Befoerderung von explosiven Stoffen und Gegenstaenden mit Explosivstoff
(ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzuendbaren Gasen oder entzuendbaren Fluessigkeiten
mit einem Flammpunkt unter 23° Grad C muessen die elektrischen Anlagen im
Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgefuehrt sein, die fuer die Verwendung
in gefaehrlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchfuehrungen in Decks und
Schotten muessen gegen den Durchgang von Gasen und Daempfen abgedichtet sein. Fest
installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen muessen in den betreffenden
Laderaeumen so ausgefuehrt sein, dass sie waehrend des Umschlags nicht beschaedigt
werden koennen.
2. Bei Befoerderung von giftigen Fluessigkeiten oder entzuendbaren Fluessigkeiten mit
einem Flammpunkt unter 23° Grad C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass
ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Fluessigkeiten und Fluessigkeiten durch Leitungen
oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 duerfen die von ausserhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung auf dem Seeweg einkommenden gefaehrlichen Gueter auf Seeschiffe weiterverladen
werden, wenn das massgebende Recht des urspruenglichen Ladehafens eingehalten und die
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Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Uebereinkommens erfuellt sind. Die
nach Landesrecht zustaendige Behoerde ist mindestens 24 Stunden vor der Verladung zu
unterrichten. Diese kann den Nachweis einer dem BC-Code vergleichbaren Sicherheit
verlangen.
(4) Gefaehrliche Abfaelle im Sinne des Artikels 2 des Basler Uebereinkommens duerfen nur
in Vertragsstaaten dieses Uebereinkommens auf Seeschiffe verladen werden. Sie duerfen
grenzueberschreitend nur befoerdert werden, wenn die Anforderungen gemaess Kapitel 7.8 des
IMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfuellt sind.
(5) Befoerderungseinheiten gemaess Kapitel 1.2 des IMDG-Codes mit verpackten gefaehrlichen
Guetern duerfen zur Befoerderung nur uebergeben werden, wenn die CTU-Packrichtlinien
beachtet wurden.
(6) Gefaehrliche Gueter der Klasse 1 Vertraeglichkeitsgruppe K des IMDG-Codes duerfen,
wenn sie mit anderen Verkehrstraegern weiterbefoerdert werden sollen, nur mit vorheriger
Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten zustaendigen
Behoerden geloescht werden.
(7) Feuerwerkskoerper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 duerfen ueber Haefen
im Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingefuehrt werden, wenn der nach § 6 Abs. 2
zustaendigen Behoerde spaetestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Dokumente
in Kopie vorliegen:
1. das Befoerderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1,
2. die Bescheinigungen der zustaendigen Behoerde des Herstellungslandes ueber die
Zulassung der Klassifizierung der Feuerwerkskoerper nach Kapitel 2.1 Nr. 2.1.3.2 des
IMDG-Codes und
3. bei Befoerderung in Befoerderungseinheiten, das CTU-Packzertifikat oder die
entsprechende Packliste, in dem die verladenen Versandstuecke mit folgenden Angaben
aufgefuehrt sind:
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskoerper (Gegenstandsgruppe),
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll,
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,
d) Anzahl der Gegenstaende je Versandstueck,
e) Art und Anzahl der Versandstuecke je Container,
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoffmasse),
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfaengers der Ladung oder
des Beauftragten des Empfaengers in Deutschland.
Bei Befoerderung in Befoerderungseinheiten muss die Identifikationsnummer der jeweiligen
Befoerderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein. Ist die Sprache
der Dokumente nicht Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Uebersetzung
beizufuegen.
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Ueberwachung, Ausruestung, Schulung
(1) Die an der Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen Beteiligten haben die
nach Art und Ausmass der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
um Schadensfaelle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering
wie moeglich zu halten.
(2) Auf allen Seeschiffen, die gefaehrliche Gueter befoerdern, ist es verboten, an Deck im
Bereich der Ladung, in den Laderaeumen und in Pumpenraeumen und Kofferdaemmen zu rauchen
oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an
geeigneten Stellen anzuschlagen.
(3) An Bord von Tankschiffen, die entzuendbare Fluessigkeiten oder entzuendbare
verfluessigte Gase befoerdern, oder die nach der Befoerderung dieser Gueter nicht entgast
sind, duerfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in Pumpenraeumen und Kofferdaemmen
nur stationaere stromversorgte explosionsgeschuetzte Geraete und Installationen
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oder elektrische Geraete mit eigener Stromquelle in einer explosionsgeschuetzten
Bauart verwendet werden. Durch betriebliche und geraetetechnische Massnahmen muessen
Funkenbildung und heisse Oberflaechen ausgeschlossen werden.
(4) Auf Seeschifffahrtsstrassen duerfen von Gastankschiffen keine Ladungsdaempfe zur
Druck- oder Temperaturregelung abgelassen werden.
(5) Alle mit Notfallmassnahmen befassten Besatzungsmitglieder muessen darueber
unterrichtet werden, dass sich gefaehrliche Gueter an Bord befinden. Insbesondere ist
in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen
ausgehen koennen und welches Verhalten bei Unregelmaessigkeiten erforderlich ist.
(6) Die Ladung muss waehrend der Befoerderung regelmaessig ueberwacht werden. Art und
Umfang der Ueberwachung sind den Umstaenden des Einzelfalls anzupassen und in das
Schiffstagebuch einzutragen.
(7) Werden gefaehrliche Gueter mit Seeschiffen befoerdert, muss das Schiff mit den in
Anhang 14 des MFAG aufgefuehrten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgeruestet sein. Sind
fuer bestimmte gefaehrliche Gueter nach den in § 3 Abs. 1 genannten Regelungen oder nach
den fuer das gefaehrliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben besondere Ausruestungen
vorgeschrieben, ist das Schiff entsprechend auszuruesten. Diese Ausruestung muss sich
jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.
(8) Bei Unfaellen mit gefaehrlichen Guetern, die sich bei der Befoerderung mit Seeschiffen
einschliesslich dem damit zusammenhaengenden Be- und Entladen ereignen, sind die nach
Landesrecht zustaendigen Behoerden, in den Bundeshaefen und auf Seeschifffahrtsstrassen die
nach Bundesrecht zustaendigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehoerden, unverzueglich zu
unterrichten.
(9) Saemtliche an der Befoerderung gefaehrlicher Gueter Beteiligten haben die zustaendigen
Stellen bei einem Unfall zu unterstuetzen und zur Schadensbekaempfung alle erforderlichen
Auskuenfte unverzueglich zu erteilen. Wer gefaehrliche Gueter regelmaessig herstellt,
vertreibt oder empfaengt, muss den zustaendigen Behoerden der Seehaefen und dem
Havariekommando, gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Kuestenlaender, Maritimes
Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine Rufnummer angeben,
ueber die alle vorliegenden Informationen ueber die Eigenschaften des gefaehrlichen Gutes
und Massnahmen zur Unfallbekaempfung und Schadensbeseitigung erhaeltlich sind.
(10) Die zustaendigen Behoerden unterrichten das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung ueber Unfaelle mit gefaehrlichen Guetern nach Absatz 8,
soweit die Umstaende eines einzelnen Unfalls erkennbare Auswirkungen auf die
Sicherheitsvorschriften haben.
(11) Auf jedem Tankschiff, das gefaehrliche Gueter befoerdert, muss der Schiffsfuehrer und
der fuer die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen der zustaendigen Behoerde den
nach dem Internationalen Uebereinkommen von 1978 ueber Normen fuer die Ausbildung, die
Erteilung von Befaehigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S.
297), zuletzt geaendert nach Massgabe der Verordnung vom 24. Maerz 2003 (BGBl. 2003 II S.
232), geforderten besonderen Sachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff,
das die Bundesflagge fuehrt und gefaehrliche Gueter befoerdert, muessen der Schiffsfuehrer
und der fuer die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den zustaendigen Behoerden
eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Maerz 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch
Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist,
vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht laenger als fuenf Jahre zurueckliegt.
(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3 Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes
eigenverantwortlich ausuebt, ist gemaess den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes
zu schulen. Landpersonal, das unter Aufsicht beauftragter Personen im Sinne des § 1a
Nr. 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung an der Befoerderung gefaehrlicher Gueter nach
dieser Verordnung beteiligt ist, muss im Umfang seiner Beteiligung unterwiesen werden.
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(13) Die jeweiligen oertlichen Sicherheitsvorschriften fuer Haefen und sonstige
Liegeplaetze ueber das Einbringen, die Bereitstellung und den Umschlag gefaehrlicher Gueter
bleiben unberuehrt.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden koennen in ihrem Zustaendigkeitsbereich,
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Haefen, auf Antrag fuer
Einzelfaelle oder allgemein fuer bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung
zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies nach Abschnitt 7.9.1
des IMDG-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4
des IGC-Codes zulaessig ist. Der Antragsteller hat grundsaetzlich durch ein Gutachten
von Sachverstaendigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so
wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.
(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs fuer den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen
als unzureichend zur Einschraenkung der von der Befoerderung ausgehenden Gefahren
erweisen. Ausnahmen duerfen fuer laengstens fuenf Jahre erteilt werden.
(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Befoerderer mit der
Sendung zu uebergeben und auf dem Seeschiff mitzufuehren.
(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit anderen
Staaten bi- oder multilaterale Vereinbarungen ueber Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des
IMDG-Codes treffen.
§ 6 Zustaendigkeiten
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist fuer die
Durchfuehrung dieser Verordnung in allen Faellen zustaendig, in denen nach den in § 2
Abs. 1 genannten Vorschriften zustaendigen Behoerden Aufgaben uebertragen worden sind und
nachfolgend keine ausdruecklich abweichende Zustaendigkeitsregelung getroffen ist.
(2) Die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden, in deren Gebiet
1. der Umschlagshafen,
2. der Loeschhafen, falls gefaehrliche Gueter ausserhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung geladen wurden, oder
3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Loeschhafen nicht zum Geltungsbereich
dieser Verordnung gehoert,
liegt, sind fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung zustaendig fuer die Inkraftsetzung der
oertlichen Sicherheitsvorschriften in den Haefen gemaess § 4 Abs. 13 und fuer die Festlegung
von Stau- und Trennvorschriften fuer gefaehrliche Gueter in allen Faellen, in denen im
IMDG-Code dies einer zustaendigen Behoerde uebertragen ist.
(3) Neben den zustaendigen Behoerden der Laender sind fuer die Durchfuehrung dieser
Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt,
zustaendig fuer die Ueberwachung gemaess § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbefoerderungsgesetzes
bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr
oder auslaendischer Streitkraefte einschliesslich der Festlegung von Stau- und
Trennvorschriften.
(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut fuer Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe,
Aussenstelle Swisttal-Heimerzheim, ist fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung zustaendig,
wenn im IMDG-Code fuer gefaehrliche Gueter der Klasse 1, die fuer militaerische Verwendung
vorgesehen sind, eine zustaendige Behoerde taetig werden muss.
(5) Die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung ist fuer die Durchfuehrung
dieser Verordnung zustaendig fuer die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC und
Grossverpackungen und fuer die Pruefung der Zulassung der Baumuster von ortsbeweglichen
Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie fuer die Zulassung von
Schuettgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie fuer die Anerkennung
-6-
von Sachverstaendigen fuer Pruefungen an IBC, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern
mit mehreren Elementen (MEGC) sowie in allen Faellen, in denen im IMDG-Code einer
zustaendigen Behoerde fuer Verpackungen, IBC, Grossverpackungen, ortsbewegliche Tanks und
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben uebertragen worden sind, sowie in
allen Faellen, in denen im IMDG-Code fuer gefaehrliche Gueter der Klassen 1 - ausgenommen
Gueter, die militaerisch genutzt werden -, der Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in
Bezug auf Pruefung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Pruefung zulassungspflichtiger
Versandstuecke sowie die Qualitaetssicherung und -ueberwachung von Versandstuecken -
und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine
zustaendige Behoerde taetig werden muss.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist fuer die Durchfuehrung dieser
Verordnung zustaendig, wenn im IMDG-Code fuer gefaehrliche Gueter der Klasse 3 eine
zustaendige Behoerde taetig werden muss.
(7) Das Bundesinstitut fuer Risikobewertung ist fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung
zustaendig, wenn
1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG-Code fuer gefaehrliche Gueter der
Klassen 6.1 und 8 sowie nach MFAG eine zustaendige Behoerde taetig werden muss oder
2. im IMDG-Code fuer gentechnisch veraenderte Mikro-Organismen und Organismen der
Klassen 6.2 und 9 eine zustaendige Behoerde taetig werden muss.
(8) Das Robert Koch-Institut ist fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung zustaendig, wenn
im IMDG-Code fuer ansteckungsgefaehrliche Gueter der Klasse 6.2 eine zustaendige Behoerde
taetig werden muss.
(9) Das Bundesamt fuer Strahlenschutz ist fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung
zustaendig, wenn im IMDG-Code fuer gefaehrliche Gueter der Klasse 7 - mit Ausnahmen der in
Absatz 5 genannten Faelle - eine zustaendige Behoerde taetig werden muss.
(10) Das Umweltbundesamt ist fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung zustaendig, wenn im
IMDG-Code fuer Meeresschadstoffe eine zustaendige Behoerde taetig werden muss.
(11) Die See-Berufsgenossenschaft ist fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung zustaendig
fuer Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften.
(12) Die von der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung gemaess Absatz 5
anerkannten Sachverstaendigen sind fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung zustaendig fuer
1. die Baumusterpruefung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;
2. die erstmalige und wiederkehrende Pruefung von ortsbeweglichen Tanks und
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3,
6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des
IMDG-Codes;
3. Aufgaben zur Pruefung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren
Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,
6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und
4. die Baumusterpruefung sowie die erstmalige und wiederkehrende Pruefung von Tanks
der Strassentankfahrzeuge fuer lange Seereisen nach Kapitel 6.8 Nr. 6.8.2.2.1 und
6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.
§ 7 Verladung gefaehrlicher Gueter
(1) Vor der Verladung verpackter gefaehrlicher Gueter sind vom Schiffsfuehrer oder
von dem mit der Planung der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen. Der
Schiffsfuehrer und der Beauftragte haben die Voraussetzungen des § 3, die Stau- und
Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschraenkungen der
Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Uebereinkommens zu beachten.
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(2) Gefaehrliche Gueter duerfen von dem fuer den Umschlag Verantwortlichen nur gemaess
schriftlicher Stauanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Schiffsfuehrer hat
sicherzustellen, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-
Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvorschriften des Abschnitts 9.3 des BC-
Codes eingehalten werden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplaetze der
gefaehrlichen Gueter in die Befoerderungsdokumente oder in ein besonderes Verzeichnis
(Gefahrgutmanifest) einzutragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitgefuehrten
Stauplan zu entnehmen.
(3) Der Schiffsfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass die Ladung unter Beachtung der
Richtlinien fuer die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Befoerderung
mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr.
8a vom 12. Januar 1991), zuletzt geaendert durch die Bekanntmachung vom 19. Maerz 2003
(VkBl. 2003 S. 206), gesichert wird. Der Schiffsfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass die
Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen abgeschlossen ist und beim Anlegen im
Bestimmungshafen noch vorhanden ist.
(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Grossverpackungen, Bulkverpackungen,
ortsbewegliche Tanks und Befoerderungseinheiten mit gefaehrlichen Guetern, die sich
in einem Zustand befinden, der eine sichere Befoerderung nicht zulaesst, duerfen auf
Seeschiffe nicht verladen werden.
(5) Der Schiffsfuehrer darf gefaehrliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code
unterliegen, nur uebernehmen, wenn die fuer das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes
oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgefuehrten Mindestanforderungen eingehalten sind.
(6) Der Schiffsfuehrer darf verfluessigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code
unterliegen, nur uebernehmen, wenn die fuer das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes
oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgefuehrten Mindestanforderungen eingehalten sind.
§ 8 Unterlagen fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen
(1) Fuer verpackte gefaehrliche Gueter sind folgende Anforderungen zu erfuellen:
1. Wer verpackte gefaehrliche Gueter herstellt oder vertreibt, hat fuer die Befoerderung
ein Befoerderungsdokument zu erstellen. Das Befoerderungsdokument muss die in Kapitel
5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift
der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die
Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber
wahrnimmt, enthalten.
2. Verschiedene Gueter einer oder mehrerer Klassen duerfen mit den vorgeschriebenen
Angaben in einem Befoerderungsdokument zusammen aufgefuehrt werden, wenn fuer diese
Gueter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem
Laderaum oder einer Befoerderungseinheit zugelassen ist.
3. Werden verpackte gefaehrliche Gueter in Befoerderungseinheiten gepackt oder geladen,
ist von den fuer das Packen oder Laden Verantwortlichen die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2
des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr
Inhalt ist in das Befoerderungsdokument aufzunehmen.
4. Wer einen Befoerderer mit der Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen
beauftragt, hat dem Befoerderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Dokumente zu
uebergeben oder zu uebermitteln:
a) das Befoerderungsdokument gemaess Nummer 1,
b) die Bescheinigung gemaess Nummer 3,
c) die Unterlagen gemaess § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn zutreffend, und
d) alle weiteren gemaess Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des IMDG-Codes fuer die Befoerderung
vorgeschriebenen Dokumente.
Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der Datenfernuebertragung
uebermittelt, kann eine geforderte Unterschrift durch Angabe des Namens der
unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
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5. Der Befoerderer oder sein Beauftragter haben dem Schiffsfuehrer vor der Verladung
gefaehrlicher Gueter die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest
oder einen Stauplan aller zu ladenden gefaehrlichen Gueter zu uebergeben oder durch
Datenfernuebertragung zu uebermitteln. Wird ein Gefahrgutmanifest oder ein Stauplan
uebergeben oder uebermittelt, sind die Angaben gemaess Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1.4 und
5.4.1.5 des IMDG-Codes vollstaendig und richtig aus dem Befoerderungsdokument in
das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu uebernehmen. Name und Anschrift der
ausstellenden Firma sowie der Name des fuer die Erstellung des Gefahrgutmanifests
oder des Stauplans Verantwortlichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan
zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten Dokumente nicht beigefuegt, hat der
Befoerderer oder sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 6 genannten
Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten und zustaendigen Personen auf Verlangen zur
Pruefung vorzulegen.
(2) Wer gefaehrliche Gueter als Massengut in ein Seeschiff verlaedt, hat sicherzustellen,
dass dem Schiffsfuehrer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder im
Wege der Datenfernuebertragung uebermittelt werden:
1. bei Guetern in fester Form:
a) Stoffname
b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet,
c) die gefaehrlichen chemischen Eigenschaften bei Stoffen, die nur dem BC-Code
unterliegen (MHB-Stoffe),
d) Staufaktor,
e) Schuettwinkel bei nicht-kohaesiven Schuettladungen,
f) das Zertifikat ueber den tatsaechlichen Feuchtigkeitsgehalt und die
Feuchtigkeitsgrenze fuer die Befoerderung bei Konzentraten und anderen Ladungen,
die breiartig werden koennen;
2. bei Guetern in fluessiger oder verfluessigter Form:
a) Stoffname,
b) (weggefallen)
c) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern anwendbar,
d) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser 60 °C oder weniger
betraegt,
e) Notfallmassnahmen, die beim Freiwerden, bei Koerperkontakt und bei Feuer zu
ergreifen sind,
f) wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2
des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes
erforderlichen Angaben.
(3) Der Schiffsfuehrer eines Seeschiffs, das gefaehrliche Gueter befoerdert, hat folgende
Unterlagen mitzufuehren:
1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge fuehrt,
a) einen Abdruck dieser Verordnung,
b) den MFAG;
2. bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter in verpackter Form,
a) den IMDG-Code,
b) den EmS-Leitfaden,
c) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
d) bei der grenzueberschreitenden Befoerderung gefaehrlicher Abfaelle zusaetzlich die in
Kapitel 7.8 Nr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,
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e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-
Uebereinkommens,
f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive Stoffe befoerdert werden, die dem
INF-Code unterliegen;
3. bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter in fester Form als Massengut,
a) ein Befoerderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil
A Regel 2 des SOLAS-Uebereinkommens erfuellt,
b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-
Uebereinkommens,
c) bei der grenzueberschreitenden Befoerderung gefaehrlicher Abfaelle zusaetzlich den
nach dem Basler Uebereinkommen erforderlichen Begleitschein,
d) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge fuehrt;
4. bei der Befoerderung fluessiger Stoffe, die dem IBC-Code, oder verfluessigter Gase,
die dem IGC-Code unterliegen,
a) den IBC-Code oder den IGC-Code,
b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge
fuehrt,
c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18.1 des IGC-Codes
geforderten Unterlagen,
d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1
des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das Schiff die
Bundesflagge fuehrt,
e) bei der grenzueberschreitenden Befoerderung gefaehrlicher Abfaelle zusaetzlich die
in Kapitel 20 Nr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5 des BCH-Codes
geforderten Unterlagen.
(4) Der Befoerderer hat dafuer zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und
d, Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgefuehrten Unterlagen vom
Schiffsfuehrer mitgefuehrt werden. Der Reeder hat dafuer zu sorgen, dass die in Absatz 3
Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a und
b aufgefuehrten Unterlagen vom Schiffsfuehrer mitgefuehrt werden.
(5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe d und Nr.
4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften duerfen die von der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften
mitgefuehrt werden.
(6) Der Schiffsfuehrer eines Schiffes, das die Bundesflagge fuehrt, hat die in Absatz 3
Nr. 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzufuehren.
Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen
bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten
Informationen nach Satz 2 muessen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der
Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfaelle gemaess § 4 Abs. 8
gemeldet worden sind.
(7) Der Schiffsfuehrer hat die nach den Absaetzen 3, 5 und 6 sowie nach § 3 Abs.
7 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen
zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung vorzulegen.
§ 9 Pflichten
(1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers
duerfen
1. verpackte gefaehrliche Gueter zur Befoerderung nur uebergeben, wenn sie nach dem IMDG-
Code fuer die Befoerderung zugelassen sind,
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2. verpackte gefaehrliche Gueter zur Befoerderung nur uebergeben, wenn ein
Befoerderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist,
3. fuer gefaehrliche Gueter Verpackungen, IBC, Grossverpackungen, ortsbewegliche Tanks,
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schuettgut-Container nur verwenden,
wenn diese fuer die betreffenden Gueter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den
Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das
nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen, oder bei Schuettgut-
Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zustaendigen Behoerde
erteilt worden ist,
4. ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befuellen,
wenn die Massgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,
5. Schuettgut-Container nur befuellen, wenn die Massgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes
beachtet werden,
6. gefaehrliche Gueter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit
Kapitel 3.3, Kapitel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulaessig ist,
7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Grossverpackungen, ortsbewegliche Tanks,
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schuettgut-Container nur uebergeben,
wenn sie nach Massgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4,
5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes
gekennzeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind,
8. das Befoerderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist.
(2) Der fuer das Packen oder Beladen einer Befoerderungseinheit jeweils Verantwortliche
darf
1. Verpackungen, IBC und Grossverpackungen in Befoerderungseinheiten nur stauen oder
stauen lassen, wenn die Massgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes
eingehalten und die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,
2. Befoerderungseinheiten zur Befoerderung nur uebergeben, wenn sie nach Massgabe des
Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und
5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und
beschriftet sind,
3. Befoerderungseinheiten zur Befoerderung nur uebergeben, wenn das CTU-Packzertifikat
nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt in das
Befoerderungsdokument aufgenommen wurde.
(3) Wer einen Befoerderer mit der Befoerderung gefaehrlicher Gueter beauftragt, darf die
gefaehrlichen Gueter zur Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 Abs. 1
Nr. 4 eingehalten ist.
(4) Der fuer den Umschlag Verantwortliche muss bei Unfaellen die zustaendigen Behoerden
nach § 4 Abs. 8 unterrichten. Er darf
1. verpackte gefaehrliche Gueter auf einem Seeschiff nur stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1
eingehalten ist,
2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder
Befoerderungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist,
3. gefaehrliche Gueter als Massengut nur verladen, wenn die zutreffenden Vorschriften in
§ 8 Abs. 2 eingehalten sind.
(5) Der Befoerderer und der Beauftragte des Befoerderers duerfen
1. gefaehrliche Gueter zur Befoerderung nur annehmen, wenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4
genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,
2. verpackte gefaehrliche Gueter nur verladen lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs.
4 eingehalten sind.
(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Befoerderung gefaehrlicher Gueter nur einsetzen,
wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind.
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(7) Der Schiffsfuehrer muss
1. dafuer sorgen, dass alle mit Notfallmassnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor
der Verladung gefaehrlicher Gueter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Abs. 5
unterrichtet werden,
2. fuer das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und fuer die Befolgung
des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,
3. die Ladung gemaess § 4 Abs. 6 ueberwachen,
4. dafuer sorgen, dass sich die Ausruestung nach § 4 Abs. 7 jederzeit in einem
einsatzbereiten Zustand befindet,
5. bei Unfaellen die zustaendige Behoerde nach § 4 Abs. 8 unterrichten,
6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 8
Abs. 6 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den
Datenverarbeitungssystemen gemaess § 8 Abs. 7 auf Verlangen zur Pruefung vorlegen.
Er darf
1. verpackte gefaehrliche Gueter und gefaehrliche Gueter in fester Form als Massengut nur
uebernehmen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist,
2. gefaehrliche Gueter in fluessiger oder verfluessigter Form als Massengut nur
uebernehmen, wenn, sofern anwendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,
3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefaehrliche Gueter geladen hat, nur auslaufen,
wenn § 7 Abs. 3 eingehalten ist,
4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdaempfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablassen,
5. gefaehrliche Gueter nur befoerdern, wenn
a) sich die Ausruestung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet,
b) er selbst und der fuer die Ladung verantwortliche Offizier im Besitz eines
gueltigen Sachkundenachweises oder einer gueltigen Schulungsbescheinigung nach § 4
Abs. 11 sind,
c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitgefuehrt werden.
(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte darf
Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 einhaelt.
(9) Der fuer die Ladung verantwortliche Offizier darf bei der Befoerderung gefaehrlicher
Gueter nur taetig werden, wenn er im Besitz eines gueltigen Sachkundenachweises oder einer
gueltigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 ist.
(10) Die an der Befoerderung gefaehrlicher Gueter Beteiligten haben entsprechend
ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften ueber die Sicherung nach Kapitel 1.4
des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit hohem
Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefaehrlicher Gueter, die fuer
das Packen und Beladen von Befoerderungseinheiten verantwortlichen Personen und die
Befoerderer muessen Sicherungsplaene nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-Codes einfuehren
und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Uebereinkommen und
dem Internationalen Code fuer die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl.
2003 II S. 2018, 2043) unterliegen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbefoerderungsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des Herstellers oder
Vertreibers
a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Befoerderung zugelassene gefaehrliche Gueter
zur Befoerderung uebergibt,
b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefaehrliche Gueter zur Befoerderung uebergibt,
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c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 fuer gefaehrliche Gueter Verpackungen, IBC,
Grossverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC) oder Schuettgut-Container verwendet,
d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren
Elementen (MEGC) befuellt,
e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schuettgut-Container befuellt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefaehrliche Gueter zusammenpackt,
g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Grossverpackungen,
ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schuettgut-
Container uebergibt oder
h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Befoerderungsdokument weitergibt;
2. als fuer das Packen oder Beladen einer Befoerderungseinheit jeweils Verantwortlicher
a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Grossverpackungen in
Befoerderungseinheiten staut oder stauen laesst oder
b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Befoerderungseinheiten uebergibt;
3. als derjenige, der einen Befoerderer mit der Befoerderung gefaehrlicher Gueter
beauftragt, entgegen § 9 Abs. 3 gefaehrliche Gueter zur Verladung anliefert oder
anliefern laesst;
4. als fuer den Umschlag Verantwortlicher
a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zustaendigen Behoerden nicht oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefaehrliche Gueter auf ein Seeschiff
staut,
c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC,
Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Befoerderungseinheiten verlaedt oder
d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefaehrliche Gueter als Massengut verlaedt;
5. als Befoerderer oder als Beauftragter des Befoerderers
a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefaehrliche Gueter zur Befoerderung annimmt oder
b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefaehrliche Gueter verladen laesst;
6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur Befoerderung gefaehrlicher Gueter
einsetzt;
7. als Schiffsfuehrer
a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 fuer eine Unterrichtung der mit Notfallmassnahmen
befassten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 fuer die Befolgung eines dort genannten Verbots
nicht sorgt,
c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht ueberwacht,
d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zustaendigen Behoerden nicht oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder eine Information nicht
vorhaelt oder eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefaehrliche Gueter uebernimmt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff auslaeuft,
h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdaempfe ablaesst oder
i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefaehrliche Gueter befoerdert;
8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter entgegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen
festlegt oder
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9. als fuer die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 9 Abs. 9 taetig wird.
(2) Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 wird im Bereich seewaerts der Begrenzung des deutschen Kuestenmeeres,
der Bundeswasserstrassen und der bundeseigenen Haefen auf die Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest uebertragen.
§ 11 (Aenderung anderer Vorschriften)
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§ 12 Uebergangsbestimmungen
(1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen
noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung durchgefuehrt werden.
(2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist fuer Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden,
mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel
19 des SOLAS-Uebereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-
Uebereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind.
(3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist fuer Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden,
mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16
Abs. 3 des SOLAS-Uebereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-
Uebereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind.
(4) (weggefallen)
(5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist fuer Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit
der Massgabe anzuwenden, dass anstelle der Einschraenkungen in der Bescheinigung nach
Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Uebereinkommens die Einschraenkungen in der Bescheinigung
nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Uebereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden
Fassung zu beachten sind.
(6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b ist fuer Schiffe, die vor dem
1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Massgabe anzuwenden, dass fuer diese Schiffe die
erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Uebereinkommens in der
am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mitzufuehren ist.
§ 13 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
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