Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter (Gefahrgutbefoerderungsgesetz -
GGBefG)
GGBefG

vom  06.08.1975



"Gefahrgutbefoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114), das zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1998 I 3114;
           zuletzt geaendert durch Art. 294 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GefahrgutG Anhang
     Umsetzung der
       EWGRL 75/93   (CELEX Nr: 393L0075)
       EGRL 55/94    (CELEX Nr: 394L0055)
       EGRL 50/95    (CELEX Nr: 395L0050)
       EGRL 35/96    (CELEX Nr: 396L0035)
       EGRL 49/96    (CELEX Nr: 396L0049) vgl. G v. 6.8.1998 I 2037
Ueberschrift: Kurzueberschrift u. Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
6.8.1998 I 2037 mWv 14.8.1998

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Eisenbahn-,
Magnetschwebebahn-, Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
Es findet keine Anwendung auf die Befoerderung
1. innerhalb von Betrieben, in denen gefaehrliche Gueter hergestellt, bearbeitet,
   verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt werden, soweit sie
   auf einem abgeschlossenen Gelaende stattfindet,
2. (weggefallen)
3. im grenzueberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den betreffenden
   Befoerderungsvorgang Vorschriften der Europaeischen Gemeinschaften oder
   zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen Vorschriften oder Vereinbarungen
   beruhende innerstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind, es sei
   denn, diese Vereinbarungen nehmen auf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,
4. mit Bergbahnen.

(2) Dieses Gesetz beruehrt nicht
1. Rechtsvorschriften ueber gefaehrliche Gueter, die aus anderen Gruenden als aus solchen
   der Sicherheit im Zusammenhang mit der Befoerderung erlassen sind,
2. auf oertlichen Besonderheiten beruhende Sicherheitsvorschriften des Bundes, der
   Laender oder der Gemeinden.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gefaehrliche Gueter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstaende, von denen
auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der
Befoerderung Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere fuer die

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Allgemeinheit, fuer wichtige Gemeingueter, fuer Leben und Gesundheit von Menschen sowie
fuer Tiere und Sachen ausgehen koennen.

(2) Die Befoerderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang
der Ortsveraenderung, sondern auch die Uebernahme und die Ablieferung des Gutes
sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Befoerderung, Vorbereitungs- und
Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Gueter, Be- und Entladen), auch
wenn diese Handlungen nicht vom Befoerderer ausgefuehrt werden. Ein zeitweiliger
Aufenthalt im Verlauf der Befoerderung liegt vor, wenn dabei gefaehrliche Gueter fuer
den Wechsel der Befoerderungsart oder des Befoerderungsmittels (Umschlag) oder aus
sonstigen transportbedingten Gruenden zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind
Befoerderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.
Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung
beim Empfaenger zur Entladung als Ende der Befoerderung. Versandstuecke, Tankcontainer,
Tanks und Kesselwagen duerfen waehrend des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geoeffnet
werden.

§ 3 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter zu erlassen, insbesondere ueber
1.    die Zulassung der Gueter zur Befoerderung,
2.    die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen,
3.    die Kennzeichnung von Versandstuecken,
4.    den Bau, die Beschaffenheit, Ausruestung, Pruefung und Kennzeichnung der Fahrzeuge
      und Befoerderungsbehaeltnisse,
5.    das Verhalten waehrend der Befoerderung,
6.    die Befoerderungsgenehmigungen, die Befoerderungs- und Begleitpapiere,
7.    die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
8.    die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
9.    die Befaehigungsnachweise, auch in den Faellen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
10.   die Mess- und Pruefverfahren,
11.   die Schutzmassnahmen fuer das Befoerderungspersonal,
12.   das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmassnahmen nach Unfaellen mit gefaehrlichen
      Guetern,
13.   bei der Befoerderung beteiligte Personen, einschliesslich ihrer aerztlichen
      Ueberwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Pruefung
      und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an
      Lehrgangsveranstalter und Lehrkraefte,
14.   Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschliesslich des Erfordernisses
      von Ausbildung, Pruefung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer
      Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkraefte,
15.   Bescheinigungen und Meldepflichten fuer Abfaelle, die gefaehrliche Gueter sind,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Befoerderung gefaehrlicher Gueter ausgehenden
Gefahren und erheblichen Belaestigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach
Satz 1 haben den Stand der Technik zu beruecksichtigen. Das Grundrecht auf koerperliche
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Massgabe des
Satzes 1 Nr. 13 eingeschraenkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt
werden, dass bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter eine zusaetzliche haftungsrechtliche
Versicherung abzuschliessen und nachzuweisen ist.

(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 koennen
auch zur Durchfuehrung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften
und zur Erfuellung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung

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neuer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Befoerderung gefaehrlicher Gueter
auf dem Gebiet der See- und Binnenschiffahrt dienen sowie Rechtsverordnungen zur
Inkraftsetzung von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Uebereinkommens ueber
den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Uebereinkommen, BGBl. 1985
II S. 132), erlaesst das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ohne
Zustimmung des Bundesrates; diese Rechtsverordnungen beduerfen jedoch der Zustimmung
des Bundesrates, wenn sie die Einrichtung der Landesbehoerden oder die Regelung ihres
Verwaltungsverfahrens betreffen.

(3) (weggefallen)

(4) Soweit Sicherheitsgruende und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.

(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen fuer die Bundeswehr, in
ihrem Auftrag hoheitlich taetige zivile Unternehmen, auslaendische Streitkraefte, die
Bundespolizei und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelraeumdienste der Laender oder Kommunen
zuzulassen, soweit dies Gruende der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die
Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelraeumung
erfordern. Ausnahmen nach Satz 1 sind fuer den Bundesnachrichtendienst zuzulassen,
soweit er im Rahmen seiner Aufgaben fuer das Bundesministerium der Verteidigung taetig
wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.

§ 4
(weggefallen)

§ 5 Zustaendigkeiten
(1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr sowie
auf dem Gebiet der See- und Binnenschiffahrt auf Bundeswasserstrassen einschliesslich
der bundeseigenen Haefen obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und
nach den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung.
Unberuehrt bleiben die Zustaendigkeiten fuer die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht
vom Bund betriebenen Stromhaefen an Bundeswasserstrassen.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die fuer die Ausfuehrung dieses Gesetzes
und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zustaendigen Behoerden und Stellen zu
bestimmen, soweit es sich um den Bereich der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und
soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln der Laender nicht erreicht
werden kann, kann das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt fuer Strahlenschutz,
die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung, das Bundesinstitut fuer
Risikobewertung, das Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das
Wehrwissenschaftliche Institut fuer Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe auch fuer
den Bereich fuer zustaendig erklaeren, in dem die Laender dieses Gesetz und die auf
ihm beruhenden Rechtsvorschriften auszufuehren haetten. Das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass
1. die Industrie- und Handelskammern fuer die Durchfuehrung, Ueberwachung und Anerkennung
   der Ausbildung, Pruefung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten
   Personen, fuer die Erteilung von Bescheinigungen sowie fuer die Anerkennung von
   Lehrgaengen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkraeften zustaendig sind und insoweit
   Einzelheiten durch Satzungen regeln sowie
2. Sachverstaendige und sachkundige Personen fuer Pruefungen, Ueberwachungen und
   Bescheinigungen hinsichtlich der Befoerderung gefaehrlicher Gueter zustaendig sind.
   Die in Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen der Aufsicht der Laender und duerfen im
   Bereich eines Landes nur taetig werden, wenn sie dazu von der zustaendigen obersten
   Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zustaendigen
   Stelle entsprechend ermaechtigt worden sind.
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(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europaeischen
Gemeinschaften auf die zustaendigen Behoerden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt fuer
die Bestimmung dieser Behoerden durch Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.

(4) (weggefallen)

(5) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses
Gesetz gestuetzten Rechtsverordnungen in Faellen, in denen gefaehrliche Gueter durch
die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich taetige zivile Unternehmen, auslaendische
Streitkraefte, den Bundesnachrichtendienst oder die Bundespolizei befoerdert werden,
Bundesbehoerden obliegt, soweit dies Gruende der Verteidigung, sicherheitspolitische
Interessen oder die Aufgaben der Bundespolizei erfordern.

(6) (weggefallen)

§ 6 Allgemeine Ausnahmen
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann allgemeine Ausnahmen
von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zulassen fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit
1. Eisenbahn- oder Strassenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/
   EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
   Mitgliedstaaten fuer die Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter und des Artikels
   6 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der
   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer den Gefahrguttransport auf der Strasse,
2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG in den
   Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden,
3. Wasserfahrzeugen,
4. Luftfahrzeugen.

§ 7 Sofortmassnahmen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Befoerderung bestimmter
gefaehrlicher Gueter mit Wasser- und Luftfahrzeugen untersagen oder nur unter
Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften
als unzureichend zur Einschraenkung der von der Befoerderung ausgehenden Gefahren
herausstellen und eine Aenderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 vorgesehenen
Verfahren nicht abgewartet werden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates.

(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer den Fall, dass sich bei der Befoerderung von Guetern, die
bisher nicht den Vorschriften fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter unterworfen waren,
eine Gefaehrdung im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt.

(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ein Jahr, sofern sie
nicht vorher zurueckgenommen werden.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann nach vorheriger
Genehmigung der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften die Befoerderung bestimmter
gefaehrlicher Gueter mit Eisenbahn- und Strassenfahrzeugen untersagen oder nur unter
Bedingungen oder Auflagen gestatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften
bei einem Unfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben und
dringender Handlungsbedarf besteht. Satz 1 gilt sinngemaess fuer den Fall, dass sich bei
der Befoerderung von Guetern, die bisher nicht den Vorschriften fuer die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter unterworfen waren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt.
Auf Grund von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend der Festlegung
der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften befristet.

§ 7a Anhoerung
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(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen
Sicherheitsbehoerden und -organisationen angehoert werden, insbesondere
1. das Bundesamt fuer Strahlenschutz,
2. die Bundesanstalt fuer Materialforschung und -pruefung,
3. das Bundesinstitut fuer Risikobewertung,
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5. das Robert-Koch-Institut,
6. das Umweltbundesamt,
7. das Wehrwissenschaftliche Institut fuer Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
8. das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Verbaende und Sachverstaendige der beteiligten Wirtschaft einschliesslich der
Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehoert
werden. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den
jeweiligen Umfang der Anhoerung und die anzuhoerenden Verbaende und Sachverstaendigen.

§ 7b Beirat
(1) Beim Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ein Gefahrgut-
Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung hinsichtlich der sicheren Befoerderung gefaehrlicher Gueter, insbesondere
der Durchfuehrung dieses Gesetzes, zu beraten.

(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverstaendige Personen aus dem Kreis der
1. Sicherheitsbehoerden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
2. Laender,
3. Verbaende der Wirtschaft, einschliesslich der Verkehrswirtschaft,
4. Gewerkschaften und
5. Wissenschaft
angehoeren. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Zahl der
Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehoerenden Stellen im einzelnen.

(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein
und gehoert zu werden.

§ 8 Sicherungsmassnahmen, Zurueckweisen von Gefahrguttransporten
(1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefaehrliche Gueter befoerdert werden, nicht den jeweils
geltenden Vorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter entspricht oder die
vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, koennen die fuer die Ueberwachung
zustaendigen Behoerden die zur Behebung des Mangels erforderlichen Massnahmen treffen
und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen
zur Weiterfahrt erfuellt sind. Im grenzueberschreitenden Verkehr koennen Fahrzeuge, die
nicht in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Faellen des Satzes 1
an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union zurueckgewiesen werden.

(2) Absatz 1 gilt fuer die Ladung entsprechend.

§ 9 Ueberwachung
(1) Die Befoerderung gefaehrlicher Gueter unterliegt der Ueberwachung durch die zustaendigen
Behoerden.


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(2) Die fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter Verantwortlichen (Absatz 5) haben den
fuer die Ueberwachung zustaendigen Behoerden und deren Beauftragten die zur Erfuellung
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskuenfte unverzueglich zu erteilen. Die von der
zustaendigen Behoerde mit der Ueberwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstuecke,
Betriebsanlagen, Geschaeftsraeume, Fahrzeuge und zur Verhuetung dringender Gefahren
fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere fuer die Allgemeinheit,
fuer wichtige Gemeingueter, fuer Leben und Gesundheit von Menschen sowie fuer Tiere und
Sachen auch die Wohnraeume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Pruefungen und
Besichtigungen vorzunehmen und die geschaeftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen
einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Massnahmen zu dulden. Er hat den mit der
Ueberwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von gefaehrlichen
Stoffen und Gegenstaenden oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen
Untersuchung zu uebergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt. Der Auskunftspflichtige hat der fuer
die Ueberwachung zustaendigen Behoerde bei der Durchfuehrung der Ueberwachungsmassnahmen die
erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die noetige Mithilfe zu leisten.

(2a) Ueberwachungsmassnahmen koennen sich auch auf Brief- und andere Postsendungen
beziehen. Die von der zustaendigen Behoerde mit der Ueberwachung beauftragten Personen
sind nur dann befugt, verschlossene Brief- und andere Postsendungen zu oeffnen oder sich
auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme
begruenden, dass sich darin gefaehrliche Gueter im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden und von
diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt. Absatz 2 gilt fuer die Durchfuehrung von
Ueberwachungsmassnahmen entsprechend.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die Ueberwachung von Fertigungen von
Verpackungen, Behaeltern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt
werden, welche in den Vorschriften fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter festgelegt
sind.

(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(5) Verantwortlicher fuer die Befoerderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber
eines Betriebes
1. gefaehrliche Gueter verpackt, verlaedt, versendet, befoerdert, entlaedt, empfaengt oder
   auspackt oder
2. Verpackungen, Behaelter (Container) oder Fahrzeuge zur Befoerderung gefaehrlicher
   Gueter gemaess Absatz 3 herstellt.

§ 9a Amtshilfe und Datenschutz
(1) Die Uebermittlung personenbezogener Daten bei der Gewaehrung von Amtshilfe
gegenueber zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum im Rahmen der
Ueberwachung der Befoerderung gefaehrlicher Gueter ist nur zulaessig, soweit dies zur
Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstoessen gegen Vorschriften ueber die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter erforderlich ist.

(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstoesse eines Unternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind den dort zustaendigen Behoerden im Rahmen
ihrer Zustaendigkeit mitzuteilen. Zugleich koennen die genannten Behoerden ersucht werden,
gegenueber dem betreffenden Unternehmen angemessene Massnahmen zu ergreifen. Sofern diese
Behoerden im Rahmen ihrer Zustaendigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstoessen
eines Unternehmens mit Sitz im Inland die zustaendige deutsche Behoerde ersuchen,
angemessene Massnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden Behoerden mitzuteilen, ob
und welche Massnahmen ergriffen wurden.


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(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstoesse mit einem Fahrzeug, das in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, sind den dort zustaendigen
Behoerden im Rahmen ihrer Zustaendigkeit mitzuteilen. Zugleich koennen die genannten
Behoerden ersucht werden, gegenueber dem betreffenden Fahrzeughalter angemessene
Massnahmen zu ergreifen. Sofern diese Behoerden im Rahmen ihrer Zustaendigkeit bei
schwerwiegenden oder wiederholten Verstoessen mit einem Fahrzeug, das im Inland
zugelassen ist, die zustaendige deutsche Behoerde um angemessene Massnahmen ersuchen, hat
diese den ersuchenden Behoerden mitzuteilen, ob und welche Massnahmen ergriffen wurden.

(4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird, Tatsachen, die Anlass
zu der Annahme geben, dass schwerwiegende Verstoesse gegen Vorschriften ueber die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt
werden koennen, wird den zustaendigen Behoerden der betreffenden Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum dieser Sachverhalt mitgeteilt. Fuehrt eine zustaendige deutsche Behoerde
auf eine entsprechende Mitteilung einer zustaendigen Behoerde eines Mitgliedstaates
der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum eine Kontrolle in einem inlaendischen Unternehmen durch, so
werden die Ergebnisse dem anderen betroffenen Staat mitgeteilt.

(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absaetzen 2 bis 4 im Strassenverkehr sind ueber das
Bundesamt fuer Gueterverkehr zu leiten.

(6) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr darf zum Zweck der Feststellung von wiederholten
Verstoessen nach den Absaetzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten ueber abgeschlossene
Bussgeldverfahren, bei denen es Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist, oder die ihr von einer anderen zustaendigen
Verwaltungsbehoerde uebermittelt wurden, in Dateien speichern und veraendern:
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift des
   Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
4. Bussgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer
   Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bussgeldsachen mit dem Datum des
   Eintritts ihrer Rechtskraft und
5. die Hoehe der Geldbusse.
Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es fuer den in Satz 1 genannten Zweck
erforderlich ist. Zur Festsetzung der Wiederholungsfaelle hat es die Zuwiderhandlungen
der Angehoerigen desselben Unternehmens zusammenzufuehren. Die nach Satz 1 gespeicherten
Daten sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bussgeldbescheides oder der
gerichtlichen Entscheidung zu loeschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen
im Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind spaetestens fuenf Jahre nach ihrer
Speicherung zu loeschen.

(7) Die zustaendigen Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten uebermitteln dem Bundesamt fuer Gueterverkehr nach Eintritt
der Rechtskraft des Bussgeldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1 genannten Daten.

(8) Der Empfaenger der Mitteilung oder des Ersuchens ist darauf hinzuweisen, dass die
uebermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden duerfen, zu dessen Erfuellung sie ihm
uebermittelt werden.

(9) Die Uebermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch sie schutzwuerdige Interessen der
Betroffenen beeintraechtigt wuerden, insbesondere wenn im Empfaengerland ein angemessener
Datenschutzstandard nicht gewaehrleistet ist. Daten ueber schwerwiegende Verstoesse gegen
anwendbare Vorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter duerfen auch mitgeteilt
werden, wenn im Empfaengerland kein angemessener Datenschutzstandard gewaehrleistet ist.

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(10) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
ueber das Verfahren bei der Erhebung, Speicherung und Uebermittlung der Daten nach Absatz
2 bis 9 zu erlassen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in
   Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten
   Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2
   in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine
   Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer Uebergabepflicht nach § 9
   Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die
   noetige Mithilfe nicht leistet.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbusse bis zu
fuenfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit einer
Geldbusse bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf
der Strasse in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder
seinen Sitz noch eine geschaeftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im
Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehoerde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt fuer Gueterverkehr.

(6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ueber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBl. II S. 317), zuletzt geaendert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-
Uebereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), bleibt unberuehrt.

§ 11
(weggefallen)

§ 12 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen einschliesslich Pruefungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz
und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet
Anwendung.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch
Rechtsverordnung die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende naeher und sieht dabei feste Saetze
oder Rahmensaetze vor. Die Gebuehr betraegt mindestens fuenf Euro; sie darf im Einzelfall
25.000 Euro nicht uebersteigen.

(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die fuer die
Pruefung oder Untersuchung zulaessige Gebuehr auch erhoben werden darf, wenn die Pruefung
oder Untersuchung ohne Verschulden der pruefenden oder untersuchenden Stelle und
ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.



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(4) Rechtsverordnungen ueber Kosten, deren Glaeubiger der Bund ist, beduerfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.

§ 13
(Aenderungen anderer Gesetze)

§ 14
(weggefallen)

§ 15
(Inkrafttreten)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1112)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom 6. August 1975 (BGBl. I S.
   2121), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
...
mit folgenden Massgaben:
 a) Gefaehrliche Gueter duerfen unbeschadet der Geltung des uebergeleiteten Rechts
    in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 30. Juni 1991 auch
    nach Massgabe der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
    transportiert werden.
 b) §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Strasse treten in dem in Artikel 3 des
    Vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1991 in Kraft.
 c) Soweit die Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter
    und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften den in Artikel 1 des Vertrages
    genannten Laendern obliegt, koennen sie zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben
    Vereinbarungen schliessen, die solange gelten, bis die nach Landesrecht zustaendigen
    Stellen die Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften selbst ausfuehren.
 d) Die Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
    Gebiet koennen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben nach den auf dem
    Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter beruhenden Rechtsvorschriften
    Vereinbarungen schliessen, die solange gelten, bis die Aufgaben durch die jeweils
    zustaendige Industrie- und Handelskammer selbst ausgefuehrt werden.
 e) Die den leitenden Mitarbeitern gemaess § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die
    Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) vom 21. Juli 1988
    (GBl. I Nr. 18 S. 205) bis zum 31. Dezember 1990 erteilten Befaehigungsnachweise
    gelten bis zum 30. September 1991 als Nachweis der Sachkunde fuer eine Bestellung
    zum Gefahrgutbeauftragten gemaess § 2 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
    Die Fortbildungsschulung ist bis spaetestens 1. Oktober 1994 durchzufuehren.
 f) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen und
    Binnentankschiffe, die vor dem 1. Juli 1991 in Verkehr gekommen sind und nicht
    den am 1. Juli 1991 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, duerfen bis zur
    naechsten nach dem 30. Juni 1991 liegenden wiederkehrenden Pruefung, laengstens
    jedoch bis zum 30. Juni 1992, weiterverwendet werden. Fahrzeuge, die den Bau-
    und Ausruestungsanforderungen der auf dem Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher
    Gueter beruhenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, duerfen bis zum 30. Juni
    1992 weiterverwendet werden, wenn die Bau- und Ausruestungsanforderungen der
    bisherigen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eingehalten
    sind.

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   Binnenschiffe, die unter die Vorschriften der Saetze 1 und 2 fallen, duerfen nicht
   auf Rhein und Mosel verkehren.
g) Zustaendigkeiten der Deutschen Bundesbahn nach den vorgenannten uebergeleiteten
   Rechtsvorschriften obliegen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet der
   Deutschen Reichsbahn.
h) Die Landesregierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Laender koennen fuer
   eine Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1992 im Rahmen des § 12 des Gesetzes ueber die
   Befoerderung gefaehrlicher Gueter die Hoehe der Gebuehrensaetze durch Rechtsverordnungen
   ermaessigen, sofern nicht der Bund Kostenglaeubiger ist.




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