Verordnung ueber die Pruefung von
Gefahrgutbeauftragten
(Gefahrgutbeauftragtenpruefungsverordnung -
PO Gb)
PO Gb
vom 01.12.1998
"Gefahrgutbeauftragtenpruefungsverordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514),
die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 483 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 9, 13 und 14 sowie Absatz 2 des Gesetzes ueber die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), Nummer 14
eingefuegt durch Artikel 36 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
1221), Nummer 9, 13 und 14 sowie Absatz 2 zuletzt geaendert durch Artikel 1 Nr.
4 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2037), in Verbindung mit Artikel
56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gefahrgutbeauftragtenpruefungsverordnung gilt fuer die Durchfuehrung von
Pruefungen zur Erlangung eines Schulungsnachweises nach § 2 in Verbindung mit § 5 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Maerz 1998
(BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005
(BGBl. I S. 3131) geaendert worden ist.
§ 2 Pruefungsarten
Pruefungen nach § 1 sind solche, die
1. nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 5 Abs. 1 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Grundpruefung) oder
2. zur Verlaengerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 5 Abs. 6 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Fortbildungspruefung)
durchgefuehrt werden.
§ 3 Grundsaetze fuer alle Pruefungen
(1) Eine Pruefung kann fuer einen oder gleichzeitig fuer hoechstens drei Verkehrstraeger
abgenommen werden. Die Pruefungen sind schriftlich in deutsche Sprache durchzufuehren.
Die Benutzung der einschlaegigen Vorschriftentexte fuer die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter als Hilfsmittel ist zulaessig.
(2) Die Pruefungsaufgaben bestehen aus der Beantwortung von mindestens 20 offenen Fragen
und mindestens fuenf miteinander verknuepften Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung
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(Fallstudie). Abweichend von Satz 1 duerfen bis zu hoechstens 25 Prozent der offenen
Fragen im Verhaeltnis 1 zu 2 durch multiple-choice-Fragen ersetzt werden. Diese Fragen
muessen vier Antwortvorschlaege, wovon einer richtig sein muss, enthalten.
(3) Beim Erstellen der Fragen sind die Anlage 5 zu § 3 Abs. 3 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie fuer den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-
, Seeschiffs- und Luftverkehr geltenden Vorschriften zu beruecksichtigen.
Zusaetzlich sind Fragen insbesondere zum Gefahrgutbefoerderungsgesetz, zu der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie zu anderen Rechtsvorschriften, die
einen unmittelbaren Zusammenhang zum Gefahrgutrecht aufweisen, zu stellen.
Werden in die gleiche Pruefung mehrere Verkehrstraeger einbezogen, muessen fuer
die jeweiligen Verkehrstraeger die Fragen nach Satz 1 zu mindestens 50 Prozent
verkehrstraegeruebergreifend gestellt werden.
(4) Den Fragen sind je nach Schwierigkeitsgrad eine Punktzahl von 1, 2, 3 oder 4
zuzuweisen. Multiple-choice-Fragen sind mit einem Punkt zu bewerten.
(5) Die Fragen sind aus einer Sammlung auszuwaehlen, die vom Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oeffentlich bekanntgegeben wird. Sie sind fuer jeden
Pruefungsteilnehmer in einem Pruefungsbogen zusammenzufassen. Auf dem Pruefungsbogen ist
die erreichbare hoechste Punktzahl und die Mindestpunktzahl fuer das Bestehen der Pruefung
anzugeben.
(6) Die Pruefungen nach Absatz 1 sind inhaltlich einzuschraenken, wenn der Grundlehrgang
nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im
besonderen Teil beschraenkt oder der zu verlaengernde Schulungsnachweis nach Ablegung
einer inhaltlich eingeschraenkten Pruefung erteilt worden ist.
(7) Die Pruefungen sind nicht oeffentlich. Die Pruefungsteilnehmer sind vor Beginn ueber
den Ablauf der Pruefung zu informieren. Die aufsichtsfuehrende Person stellt zu Beginn
der Pruefungen die Identitaet der Teilnehmer durch Einsicht in den Personalausweis
oder Reisepass fest. Fehlt es nach ihrer Ueberzeugung an der Identitaet, darf der
Pruefungsteilnehmer nicht zur Pruefung zugelassen werden.
(8) Die Industrie- und Handelskammer muss auf der Lehrgangsbestaetigung die Teilnahme an
der Pruefung vermerken.
§ 4 Zulassung zur Pruefung
(1) Zur Grundpruefung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer eine
Lehrgangsbestaetigung ueber die Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 3 Abs. 2 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorlegt.
(2) Zur Fortbildungspruefung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer
einen Schulungsnachweis nach Anlage 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung fuer die
gleichen Verkehrstraeger vorlegt, fuer die der Schulungsnachweis verlaengert werden soll.
(3) Wer nachweist, dass er fuer den Verkehrstraeger Luftverkehr an einer Schulung fuer die
Personalkategorie 6 gemaess Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der Technical Instructions
for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284-AN/905) der
International Civil Aviation Organization, Montreal, teilgenommen hat, kann abweichend
von den Absaetzen 1 und 2 zu den Pruefungen zugelassen werden.
§ 5 Grundpruefung
(1) Die Hoechstpunktzahl fuer die Grundpruefung, die sich nur auf einen Verkehrstraeger
erstreckt, betraegt 60. Davon entfallen 50 Punkte auf offene und multiple-choice-Fragen
und zehn Punkte auf die miteinander verknuepften Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung.
Die Hoechstpunktzahl erhoeht sich um jeweils 16 Punkte fuer jeden weiteren Verkehrstraeger,
der in die gleiche Pruefung einbezogen wird, diese verteilen sich auf zehn Punkte fuer
die Fragen und sechs Punkte fuer die Aufgabenbeschreibung.
(2) Die Pruefungsdauer betraegt 90 Minuten fuer einen Verkehrstraeger. Sie erhoeht sich um
jeweils 45 Minuten fuer jeden weiteren Verkehrstraeger.
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(3) Die Grundpruefung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
(4) Wer eine Grundpruefung bestanden hat, darf innerhalb von sechs Monaten nach dem
Bestehen der Pruefung fuer weitere Verkehrstraeger an der Grundpruefung teilnehmen, wenn
er eine Lehrgangsbestaetigung ueber die Teilnahme an einem Grundlehrgang fuer diese
Verkehrstraeger vorlegt. Diese Pruefung ist fuer einen Verkehrstraeger auf offene und
multiple-choice-Fragen mit einer Hoechstpunktzahl von 40 zu beschraenken. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
§ 6 Fortbildungspruefung
(1) Die Hoechstpunktzahl fuer die Fortbildungspruefung, die sich auf nur einen
Verkehrstraeger erstreckt, betraegt 30. Davon entfallen 25 Punkte auf offene und
multiple-choice-Fragen und fuenf Punkte auf die miteinander verknuepften Fragen nach der
Aufgabenbeschreibung. Die Hoechstpunktzahl erhoeht sich um jeweils acht Punkte fuer jeden
weiteren Verkehrstraeger, der in die gleiche Pruefung einbezogen wird.
(2) Die Pruefungsdauer betraegt 45 Minuten fuer einen Verkehrstraeger. Sie erhoeht sich
um jeweils 20 Minuten fuer jeden weiteren Verkehrstraeger, der in die gleiche Pruefung
einbezogen wird.
(3) Die Fortbildungspruefung darf mehrmals wiederholt werden. Die erste Pruefung
und eventuelle Wiederholungspruefungen muessen vor Ablauf der Geltungsdauer des
Schulungsnachweises nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abgelegt
werden.
§ 7 Zustaendigkeiten
Die Industrie- und Handelskammer ist zustaendig fuer die Durchfuehrung der Pruefungen
in ihrem Bezirk. Sie setzt Ort und Zeitpunkt der Pruefung fest. Die nach Satz 1
zustaendige Industrie- und Handelskammer kann mit anderen Industrie- und Handelskammern
Vereinbarungen zur Erledigung ihrer Aufgaben bei der Durchfuehrung der Pruefungen nach
den §§ 5 oder 6 schliessen.
§ 8 Ruecktritt und Ausschluss von der Pruefung
(1) Ein Ruecktritt von der Pruefung ist nur bis zum Beginn der Pruefung zulaessig. Er ist
der Industrie- und Handelskammer unverzueglich zu erklaeren. Genehmigt die Industrie- und
Handelskammer den Ruecktritt, so gilt die Pruefung als nicht abgelegt.
(2) Wer Taeuschungshandlungen unternimmt sowie den Pruefungsablauf erheblich stoert, kann
von der weiteren Teilnahme an der Pruefung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt die
Pruefung als nicht bestanden.
§ 9 Niederschrift
Ueber die Pruefung fertigt die Industrie- und Handelskammer eine Niederschrift
insbesondere mit folgenden Angaben an:
1. Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname sowie Anschrift des Pruefungsteilnehmers,
2. Datum, Uhrzeit und Ort der Pruefung,
3. Name der aufsichtsfuehrenden Person,
4. einbezogene Bereiche,
5. Ermittlung der Punktzahl in den einzelnen Pruefungsleistungen,
6. Erklaerung ueber das Bestehen oder Nichtbestehen der Pruefung,
7. Name und Unterschrift des Pruefers.
§ 10 Schulungsnachweis
(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt den Schulungsnachweis gemaess Anlage 3 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die Grundpruefung bestanden ist.
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(2) Die Industrie- und Handelskammer verlaengert den Schulungsnachweis nach Absatz 1 um
fuenf Jahre, wenn die Fortbildungspruefung nach § 6 bestanden wurde.
§ 11 Nichtbestehen der Pruefung
Ist eine Pruefung gemaess § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht bestanden oder
gilt eine Pruefung nach § 8 Abs. 2 als nicht bestanden, erhaelt der Teilnehmer hierueber
einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 12 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt ausser Kraft, sobald das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung auf Grund besonderer gesetzlicher Ermaechtigung eine Verordnung
erlassen hat, in der die Industrie- und Handelskammern fuer zustaendig erklaert werden,
die Pruefungen durchzufuehren, Bescheinigungen zu erteilen und die Ausgestaltung der
Pruefungen im einzelnen durch Satzungen zu regeln.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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