Verordnung ueber Ausnahmen von den
Vorschriften ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter (Gefahrgut-
Ausnahmeverordnung - GGAV 2002)
GGAV 2002
vom 06.11.2002
"Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch
die Verordnung vom 10. Mai 2005 (BGBl. I S. 1299) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 10.5.2005 I 1299
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit § 7a nach Anhoerung der dort
genannten Sicherheitsbehoerden und -organisationen und auf Grund des § 5 Abs. 2 des
Gefahrgutbefoerderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden sind, verordnet das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthaelt allgemeine Ausnahmen von der
1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136),
2. Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) und
3. Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Januar 2005 (BGBl. I S. 36).
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgefuehrten Ausnahmen finden nur in dem
Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben
gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:
1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach
Absatz 1 Nr. 1,
2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn
nach Absatz 1 Nr. 3 fuer Befoerderungen mit der Eisenbahn,
3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2
und
4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn
nach Absatz 1 Nr. 3 fuer Befoerderungen auf der Strasse.
§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der
Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn
Fuer Befoerderungen zum und vom naechstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten
Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn auch
-1-
bei Befoerderungen im Strassenverkehr. In diesen Faellen ist ein Abdruck der jeweiligen
Ausnahmegenehmigung dem Befoerderungspapier beizufuegen.
§ 3 Grenzueberschreitende Befoerderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdruecklich etwas
anderes bestimmt ist, darf bei grenzueberschreitenden Befoerderungen der innerstaatliche
Teil der Befoerderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 1 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1300 - 1334
Erklaerung der verwendeten Abkuerzungen
In dieser Anlage bedeuten
ADNR Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein
ADR Europaeisches Uebereinkommen ueber die internationale Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung
Strasse und Eisenbahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Uebereinkommen ueber sichere Container
CTU Befoerderungseinheit (cargo transport unit)
DIN Deutsches Institut fuer Normung e. V.
EmS Unfallbekaempfungsmassnahmen fuer Schiffe, die gefaehrliche Gueter befoerdern
GGAV Verordnung ueber Ausnahmen von den Vorschriften ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung)
GGVBinSch Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Binnengewaessern
(Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)
GGVE Verordnung ueber die innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderung
gefaehrlicher Gueter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
GGVS Verordnung ueber die innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf der Strasse (Gefahrgutverordnung Strasse)
GGVSE Verordnung ueber die innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf der Strasse und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung
Strasse und Eisenbahn)
GGVSee Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See)
IBC Grosspackmittel
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
n. a. g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
RID Ordnung fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter
StVZO Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
-2-
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitaetsaequivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBl. Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
Inhaltsuebersicht
Ausnahme 1 (E) - Befoerderung gefaehrlicher Gueter ueber den Hindenburgdamm
von und nach Sylt
Ausnahme 2 - offen
Ausnahme 3 - offen
Ausnahme 4 - offen
Ausnahme 5 - offen
Ausnahme 6 - offen
Ausnahme 7 (E, S) - Zustaendigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE
Ausnahme 8 (B) - Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Faehren
Ausnahme 9 (B, E, S) - Tanks aus glasfaserverstaerktem Kunststoff
Ausnahme 10 - offen
Ausnahme 11 - offen
Ausnahme 12 - offen
Ausnahme 13 (S) - Befoerderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode
3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 14 (S) - Befoerderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks
ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 15 - offen
Ausnahme 16 - offen
Ausnahme 17 - offen
Ausnahme 18 (S) - Befoerderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) - Befoerderung von Stoffen mit polyhalogenierten
Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) - Befoerderung verpackter gefaehrlicher Abfaelle
Ausnahme 21 (B, E, S) - Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) - Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 - offen
Ausnahme 24 (S) - Befoerderung von Eichnormalen und Zapfsaeulen
Ausnahme 25 (S) - Versandstuecke mit kleinen Mengen verschiedener Gueter ohne
Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer
Ausnahme 26 - offen
Ausnahme 27 (S) - Befoerderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175
in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehaeltern,
Absetzmulden und Wechselbehaeltern
Ausnahme 28 (E, S) - Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung
1.4G mit gefaehrlichen Guetern
Ausnahme 29 (B) - Oeffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen
zu Kontrollzwecken
Ausnahme 30 (S) - Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im
Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR
Ausnahme 31 (S) - Pruefungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S) - Befoerderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und
unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) - Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Faehrschiffen
Ausnahme 1 (E)
Befoerderung gefaehrlicher Gueter ueber den Hindenburgdamm von und nach Sylt
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2
und 7.1.7 RID duerfen nachfolgend genannte gefaehrliche Gueter unter Beachtung der
Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Uebersetzverkehr mit der Eisenbahn ueber den
Hindenburgdamm zwischen Niebuell und Westerland (Sylt) befoerdert werden:
-3-
Klasse Klassifizierungscode Benennung des Stoffes
und Verpackungsgruppe
1 2 3
1.4 bis 9 alle gefaehrliche Stoffe und Gegenstaende
in Versandstuecken in gedeckten und
bedeckten Strassenfahrzeugen
2 2F verfluessigte Gase
3 F1, Verpackungsgruppen II und III UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff),
UN 1223 Kerosin, UN 1202
Heizoel (leicht), UN 1202 Gasoel,
UN 1202 Dieselkraftstoff in
Strassentankfahrzeugen und
Strassenfahrzeugen mit Aufsetztanks
2 Verladung
Die Verladung gefaehrlicher Gueter ist zulaessig, wenn die Vorschriften in
Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten sind.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Beladevorschriften
Die Beladevorschriften des Tarifs fuer die Befoerderung begleiteter Kraftfahrzeuge
zwischen Niebuell und Westerland (Sylt) - Syltshuttle-Tarif - in der jeweils
geltenden Fassung sind anzuwenden.
3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer festgekuppelten Einheit
Erfolgt die Befoerderung mit einzeln gekuppelten Gueterwagen, ist zwischen den
Gueterwagen, auf denen mit gefaehrlichen Guetern beladene Strassenfahrzeuge verladen
sind, und den uebrigen Gueterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit
Fahrgaesten besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Gueterwagen oder
ein Gueterwagen, der nur mit Strassenfahrzeugen ohne gefaehrliches Gut beladen ist,
zu befoerdern.
Erfolgt die Befoerderung mit festgekuppelten Einheiten, sind zwischen
den Elementen der Einheit, auf denen mit gefaehrlichen Guetern beladene
Strassenfahrzeuge verladen sind, und den uebrigen Elementen, auf denen sich
Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgaesten besetzte Busse befinden, mindestens
zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Strassenfahrzeugen ohne
gefaehrliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen
zu befoerdern.
3.3 Schriftliche Weisungen
Schriftliche Weisungen sind in den Strassenfahrzeugen gemaess den Vorschriften des
Abschnitts 5.4.3 ADR mitzufuehren.
3.4 Befoerderungsausschluss
Die Befoerderung von Strassenfahrzeugen mit gefaehrlichen Guetern in Verpackungen,
einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen (Large Packagings),
Strassentankfahrzeugen und Strassenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen,
wenn waehrend der Befoerderungsdauer mit einer Windstaerke von 10 oder mehr (nach
Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
3.5 Strassenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks
Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Befoerderung von
Strassenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.
4 Angaben im Befoerderungspapier
Die Bezeichnung des gefaehrlichen Gutes im Befoerderungspapier nach dem
Syltshuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen.
Ausnahme 2
- offen -
Ausnahme 3
- offen -
Ausnahme 4
- offen -
Ausnahme 5
-4-
- offen -
Ausnahme 6
- offen -
Ausnahme 7 (E, S)
Zustaendigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE
1 Abweichend von § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE duerfen amtlich anerkannte
Sachverstaendige nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehaelter-Verordnung oder nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verordnung ueber brennbare Fluessigkeiten, die
bis zum 31. Dezember 1998 Pruefungen nach § 6 Nr. 8 Buchstabe b und c in der am 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in
der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgefuehrt haben, in diesem
Umfang weiterhin Pruefungen durchfuehren.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2007.
Ausnahme 8 (B)
Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Faehren
1 Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.2.1 ADNR duerfen
gefaehrliche Gueter auf Strassenfahrzeugen (Befoerderungseinheiten) mit
Faehren befoerdert werden, wenn die nachstehenden Vorschriften eingehalten
werden. Vorschriften, die nur fuer offene Faehren oder nur fuer gedeckte
oder geschlossene Faehren gelten, sind mit einer entsprechenden Ueberschrift
unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausruestung
2.1 Offene Faehren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte/geschlossene Faehren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lueftung versehen sein, deren
Kapazitaet ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck
zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen.
Der Ventilator muss so ausgefuehrt sein, dass Funkenbildung bei Beruehrung
eines Fluegels mit dem Lueftergehaeuse sowie elektrostatische Aufladung
ausgeschlossen sind und er ist so anzuordnen oder einzuschuetzen, dass keine
Gegenstaende hineingelangen koennen. Die Luftfuehrung muss so angeordnet sein,
dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsraeume eindringen kann.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist
auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusaetzlicher Belag aufgebracht,
muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfaehigem Material sein.
2.3 Es duerfen keine Zugaenge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck
vorhanden sein, die waehrend des normalen Betriebs der Faehre begangen werden.
Andere Zugaenge und Ausstiege muessen in geschlossenem Zustand wasserdicht
sein.
2.4 Fuer Befoerderungseinheiten sind Stellplaetze festzulegen; diese sind auf dem
Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplaetze muessen
folgende Anforderungen erfuellen:
2.4.1 Im Umkreis von drei Metern um die Stellplaetze und zwei Metern ueber
der im Zulassungszeugnis der Faehre festgelegten groessten Hoehe der
Befoerderungseinheiten muessen folgende Anforderungen erfuellt sein:
2.4.1.1 Offene Faehren
Die elektrischen Anlagen muessen mindestens der Vorschrift "Elektrische
Anlagen fuer begrenzte Explosionsgefahr" fuer die Temperaturklasse T3 im Sinne
des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.
Gedeckte/geschlossene Faehren
Die elektrischen Anlagen muessen mindestens der Vorschrift "Elektrische
Anlagen fuer begrenzte Explosionsgefahr" fuer die Temperaturklasse T4 im Sinne
des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Abluefter muessen wasserdicht verschliessbar sein.
-5-
2.4.1.3 Offene Faehren
Nieder- und Eingaenge zu Unterdecks- und Seitenraeumen und sonstige Oeffnungen
muessen spruehwasser- und wetterdicht sein, wobei die Suellhoehe nicht unter 300
Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Muendungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen muessen mit
Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgeruestet sein.
2.4.2 Offene Faehren
Die Stellplaetze duerfen nicht ueberbaut sein. Steuerhaeuser und Geraetetraeger
duerfen sich ueber den Stellplaetzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer
2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplaetze sind durch geeignete Massnahmen gegen den Zutritt Unbefugter
zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Faehren muessen unter Deck oder in einem
geschlossenen Motorenraum aufgestellt sein. Der Motorenraum muss so gebaut
und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei
werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden
kann, noch in das Innere des Motorenraumes gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage fuer den oeffentlichen Fernsprechdienst vorhanden
sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu
Artikel 1 der Verordnung zur Einfuehrung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geaendert nach Massgabe
des Artikels 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl.
2003 II S. 2132), und unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffs-
Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geaendert
durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), sind folgende Massnahmen
zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine
fest eingebaute Feuerloeschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgeloest
werden kann. Fuer Faehren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist,
reicht es aus, wenn die Feuerloeschanlage ausserhalb des Aufstellungsraumes von
gut zugaenglicher Stelle an Deck ausgeloest werden kann.
2.7.2 Gedeckte/geschlossene Faehren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerloeschanlage ausgeruestet sein. Die
Anlage muss entweder automatisch ausgeloest werden oder es muss eine staendige
Ueberwachung der Befoerderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder eine
vollstaendige Videoueberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsraeume
fuer Fahrgaeste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei oertlich
verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlaenge von hoechstens 20
Meter Laenge erreicht werden koennen.
2.7.4 Die Hydranten muessen durch eine fest eingebaute Feuerloeschpumpe versorgt
werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugaenglichen Stelle an Deck in
Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Faehren
Zusaetzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Feuerloeschern sind je ein
Feuerloescher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Faehren
Zusaetzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Handfeuerloeschern sind
Feuerloescher gemaess Notfallplan an Bord zu platzieren.
3 Betriebsvorschriften
3.1 Pflichten des Faehrbetreibers und des Faehrpersonals
3.1.1 Der Faehrbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugfuehrer einer
Befoerderungseinheit mit gefaehrlichen Guetern in geeigneter Weise auf
-6-
seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann
insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch muendliche
Unterrichtung durch den Faehrbetreiber oder das Faehrpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte/geschlossene Faehren
Fuer jedes Faehrschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben ueber
die Platzierung der Feuerloescher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung
in Notfaellen und der zu unterrichtenden zustaendigen Behoerden enthalten
sind und der EmS-Leitfaden "Unfallbekaempfungsmassnahmen fuer Schiffe, die
gefaehrliche Gueter befoerdern" Beruecksichtigung findet. Der Notfallplan
ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Faehrbetrieb
genehmigenden Behoerde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte/geschlossene Faehren
Waehrend der Befoerderung gefaehrlicher Gueter muss ein Sachkundiger gemaess
Unterabschnitt 8.2.1.2 ADNR mit gueltiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte/geschlossene Faehren
Die Besatzung muss gemaess den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und
Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmaessig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Faehrfuehrers
3.2.1 Offene Faehren
Der Faehrfuehrer darf, wenn weitere Fahrgaeste an Bord sind, je Ueberfahrt
nur eine mit gefaehrlichen Guetern beladene Befoerderungseinheit befoerdern.
Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen ueber die
Kenntlichmachung der Stellplaetze auf dem Fahrbahndeck, erfuellt sind,
duerfen auch mehrere Befoerderungseinheiten mit gefaehrlichen Guetern und deren
Fahrpersonal befoerdert werden, wenn keine weiteren Fahrgaeste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte/geschlossene Faehren
Es duerfen nur gefaehrliche Gueter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme
von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befoerdert
werden. Temperaturgefuehrte Stoffe dieser Gefahrgutklassen duerfen nicht
befoerdert werden.
3.2.3 Gedeckte/geschlossene Faehren
Waehrend der Be- und Entladung der Faehre sind die Bug- und Hecktore
vollstaendig zu oeffnen.
3.2.4 Gedeckte/geschlossene Faehren
Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass die Befoerderungseinheiten mit
Gefahrgut vor dem Auffahren auf die Faehre auf austretendes Gefahrgut hin
kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte/geschlossene Faehren
Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen
und Kuehlgeraete von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck
abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte/geschlossene Faehren
Es duerfen sich waehrend der Ueberfahrt keine Fahrgaeste auf dem Fahrzeugdeck
aufhalten.
3.2.7 Der Faehrfuehrer hat sicherzustellen, dass die Befoerderungseinheit mit
gefaehrlichen Guetern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Faehre auffaehrt,
sofern nicht ausschliesslich Befoerderungseinheiten mit gefaehrlichen Guetern und
das Fahrpersonal dieser Befoerderungseinheiten befoerdert werden.
3.2.8 Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass waehrend der Befoerderung rund um die
Befoerderungseinheit ein Schutzbereich von mindestens einem Meter frei und
begehbar bleibt.
3.2.9 Der Faehrfuehrer kann fuer die Befoerderungseinheit eine besondere Ueberfahrt
durchfuehren.
3.2.10 Der Faehrfuehrer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzufuehren.
3.2.11 Die fuer die jeweilige Wasserstrasse erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben
unberuehrt.
-7-
3.3 Pflichten des Fahrzeugfuehrers der Befoerderungseinheit
3.3.1 Der Fahrzeugfuehrer muss vor der Auffahrt auf die Faehre den Faehrfuehrer durch
Vorlage des Befoerderungspapiers und des Unfallmerkblattes ueber die Art der
Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugfuehrer muss an Bord der Faehre die Befoerderungseinheit durch
Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -
rutschen sichern.
3.3.3 Offene Faehren
Der Fahrzeugfuehrer muss waehrend der Ueberfahrt die Ueberwachung der
Befoerderungseinheit sicherstellen.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Faehre austretendes gefaehrliches Gut festgestellt
oder wird die in Nummer 3.3.1 erwaehnte Pflicht nicht erfuellt, darf der
Fahrzeugfuehrer die Befoerderungseinheit nicht auf die Faehre fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugfuehrer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das fuer die Befoerderung
auf der Strasse nach dem ADR erforderliche Befoerderungspapier mitzufuehren.
3.3.6 Der Fahrzeugfuehrer hat die fuer die Befoerderung auf der Strasse nach dem ADR
erforderlichen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblaetter) mitzufuehren.
Werden fuer die Befoerderung nach dem ADR keine Unfallmerkblaetter benoetigt,
sind diese auch fuer die Befoerderung mit der Faehre nicht erforderlich.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Im Zulassungszeugnis muss fuer die Faehre von einer
Schiffsuntersuchungskommission bestaetigt sein, dass die Vorschriften der
Nummer 2 eingehalten sind.
4.2 Wenn die Bau- und Ausruestungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten
sind, duerfen nur die Freimengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADNR oder
Befoerderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und
Tankfahrzeuge mit gefaehrlichen Guetern der UN-Nummer 1202 befoerdert werden.
4.3 Die Vorschriften der Faehrenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S.
752) bleiben unberuehrt.
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstaerktem Kunststoff
1 Abweichend von
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 und 6.1 ADNR und
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Teil 4 und 6 ADR und RID sowie
Abschnitt 7.4.1 ADR
duerfen bestimmte
a) entzuendbare fluessige Stoffe der Klasse 3,
b) entzuendend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) aetzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geaendert
durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks
(festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstaerktem
ungesaettigtem Polyesterharz oder glasfaserverstaerkten Epoxidharz-Formstoffen
(glasfaserverstaerktem Kunststoff) befoerdert werden, fuer die diese Tanks vor dem
1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gueltigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der
GGAV gebaut, ausgeruestet, bauartgeprueft, zugelassen und gekennzeichnet worden
sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benennung) ist
nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE fuer die Pruefung
oder Zulassung von Tanks zustaendigen Stellen zu ermitteln und in der Bescheinigung
nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung
-8-
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusaetzlich am Tankcontainer
selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und RID anzugeben.
2 Angaben im Frachtbrief/Befoerderungspapier
Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 9".
Ausnahme 10
- offen -
Ausnahme 11
- offen -
Ausnahme 12
- offen -
Ausnahme 13 (S)
Befoerderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des
§ 7 GGVSE
1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE duerfen Gase der Klasse 2,
Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN
1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE
unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Strasse befoerdert werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Die Tanks muessen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.
2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Aussenwand und der des Innentanks darf die
Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.
2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR
nicht unterschreiten.
2.4 Die Innentanks muessen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-
Molybdaen-Staehlen bestehen.
3 Dokumentation
In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein
Vermerk ueber die Tankausfuehrung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 GGAV durch eine
Ueberwachungsstelle oder einen Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach
Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 10
GGVSE einzutragen.
4 Uebergangsvorschriften
Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994),
zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.
1435), duerfen weiterhin fuer diese Ausnahme verwendet werden.
Ausnahme 14 (S)
Befoerderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
1 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE duerfen die in der Anlage 1
Nr. 4 GGVSE genannten entzuendbaren fluessigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung
der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf
der Strasse befoerdert werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent hoeher sein als das
eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des
Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks fuer Gefahrgut" 1)
und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2)).
2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngroesse f(tief)3 mit einem Wert
angesetzt werden, der mindestens 0,5 ist.
2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der fuer die Zulassung des
Baumusters zustaendigen Behoerde bestaetigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk ueber die Tankausfuehrung
mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Ueberwachungsstelle oder einen
-9-
Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens
durch einen Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.
3 Uebergangsvorschriften
Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994),
zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.
1435), duerfen weiterhin fuer diese Ausnahme verwendet werden.
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1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt fuer Materialforschung
und -pruefung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2) Die Bekanntmachung ist veroeffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522.
Ausnahme 15
- offen -
Ausnahme 16
- offen -
Ausnahme 17
- offen -
Ausnahme 18 (S)
Befoerderungspapier
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1
ADR
a) duerfen gefaehrliche Gueter ohne Befoerderungspapier befoerdert werden oder
b) darf im Befoerderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
1. Empfaenger,
2. Gesamtmenge der gefaehrlichen Gueter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Befreiung vom Befoerderungspapier
2.1 Gefaehrliche Gueter in Versandstuecken, die fuer die Befoerderung nicht an Dritte
uebergeben werden, duerfen ohne Befoerderungspapier befoerdert werden, wenn die
hoechstzulaessige Gesamtmenge je Befoerderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6
ADR nicht ueberschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach
§ 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1
ADR nicht angewendet wird. Fuer gefaehrliche Gueter nach Unterabschnitt 1.1.3.6
Befoerderungskategorie 4 ADR sind fuer die Bestimmung der hoechstzulaessigen
Gesamtmenge die Mengenangaben der Befoerderungskategorie 3 in Verbindung mit
Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Befoerderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten
leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren
ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren
Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen oder ungereinigten leeren
MEGC darf das Befoerderungspapier fuer das zuletzt darin enthaltene Gut mitgefuehrt
werden.
3 Verzicht auf Angaben im Befoerderungspapier
3.1 Bei oertlich begrenzten Befoerderungen (Verteilerverkehre) darf auf die Angabe des
Empfaengers verzichtet werden, wenn die Befoerderung nicht als geschlossene Ladung
und nicht nach § 7 GGVSE durchgefuehrt wird, und auf die Angabe der Gesamtmenge
verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und
die uebrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet
werden fuer Befoerderungen von Guetern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
- 10 -
3.2 Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Befoerderungspapier zu
vermerken: "Ausnahme 18".
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden fuer Befoerderungen von Guetern der
Klasse 7.
Ausnahme 19 (B, E, S)
Befoerderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von
- Anlage 1, Nr. 1 und 2 zur GGVBinSch sowie Abschnitt 2.1.3 ADNR und Absatz
2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADNR und
- Anlage 2, Nr. 1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 ADR und RID und
Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADR und RID
duerfen Loesungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der
Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der
nachfolgenden Bestimmungen befoerdert werden.
2 Freistellung
Loesungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder
unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE,
sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen
sind.
3 Bewertung der Toxizitaet von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und
Bestimmung der Toxizitaetsaequivalenz zu TCDD
3.1 Fuer die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort
angefuehrten Toxizitaetsaequivalent-Faktoren bestimmt:
Tabelle 1
Stoffbezeichnung Buchstabe Toxizitaetsaequivalent-
gem. Anlage Faktor (TE)
2, 1.2
GGVSE und
Anlage 1,
2 GGVBinSch
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
- 11 -
Stoffbezeichnung Buchstabe Toxizitaetsaequivalent-
gem. Anlage Faktor (TE)
2, 1.2
GGVSE und
Anlage 1,
2 GGVBinSch
1 2 3
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer
3.1 in einer Loesung oder einem Gemisch ist mit dem fuer diesen Stoff in der
Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitaetsaequivalent-Faktor zu multiplizieren.
Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer
3.1 die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-
Toxizitaetsaequivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Loesung
oder des jeweiligen Gemisches dar.
4 Zuordnung von Loesungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200.000 Mikrogramm
TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Loesungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:
Gruppe A
Loesungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je
Kilogramm und hoechstens 200.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe B
Loesungen mit einem Anteil von mehr als 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
hoechstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von mehr als 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
hoechstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe C
Loesungen mit einem Anteil von hoechstens 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
Gemische mit einem Anteil von hoechstens 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4.2 Loesungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als
UN 1992 Entzuendbarer fluessiger Stoff, giftig, n. a. g., in die Klasse 3 oder
als UN 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n. a. g., in die Klasse 6.1
einzustufen.
Tabelle 2
Gruppe nach Flammpunkt (Flp.) Klasse UN-Nummer,
Nummer 4.1 Verpackungsgruppe
1 2 3 4
A Flp. < 23 Grad C 3 1992, I
Flp. >/= 23 Grad C 6.1 2810, I
B Flp. < 23 Grad C 3 1992, I
Flp. >/= 23 Grad C 6.1 2810, II
C Flp. < 23 Grad C 3 1992, I
Flp. >/= 23 Grad C 6.1 2810, III
4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN
2811 Giftiger organischer fester Stoff, n. a. g., der Klasse 6.1 folgender
Ziffern zu behandeln:
Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige
Schlacke mit geringer Bioverfuegbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer
fester Stoff, n. a. g. der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III eingestuft
werden.
- 12 -
4.5 In Ergaenzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus
Verbrennungsanlagen und Huettenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und
RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen waeren, als UN 2923
Aetzender fester Stoff, giftig, n. a. g., Verpackungsgruppe III einzustufen
und der Gruppe C zuzuordnen.
4.6 Loesungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind,
mit Stoffen der Klasse 9 UN 2315, UN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen
der Klasse 9 nach ADR und RID zuzuordnen. Fuer die Befoerderung gelten die
Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR und RID.
5 Befoerderungszulassung
5.1 Die Loesungen und Gemische der Gruppen A bis C duerfen wie Stoffe der Klassen,
UN-Nummern, Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3
und 4.5 zugeordnet sind, befoerdert werden. Ungereinigte leere Verpackungen,
Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie
beladene zu behandeln.
5.2 Nach Massgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgefuehrten Vorschriften
duerfen
- Geraete auch mit Loesungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B
und C und
- Gemische der Gruppe C in loser Schuettung mit Binnenschiffen
befoerdert werden.
5.2.1 Schnelltests fuer Transformatoren und Kondensatoren mit
polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen
Fuer die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten
Biphenylen und Terphenylen zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme koennen
Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen ansprechen. Fuehrt
das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Loesung,
duerfen Transformatoren, Kondensatoren, Fluessigkeiten und damit sonstige
kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet
werden. Liegt das Testergebnis ueber 20 Prozent, sind sie der Gruppe B
zuzuordnen.
5.2.2 Befoerderung von Geraeten mit Strassen- und
Eisenbahnfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen
Geraete sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit
hydraulischen Einrichtungen. Geraete mit Loesungen und Gemischen der UN 2810
oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III duerfen wie folgt befoerdert
werden:
5.2.2.1 Geraete sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
5.2.2.2 Geraete duerfen auch in geschweissten Behaeltnissen aus Stahl, die folgenden
Mindestanforderungen entsprechen muessen, verpackt werden:
- Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter
- Hoechstgewicht 2,5 Tonnen
- Verschlussart: Dicht verschlossen.
Die Geraete sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behaeltnisse aus Stahl
einzusetzen. Die Polsterstoffe muessen mindestens 15 Prozent des Volumens
des Behaeltnisses aus Stahl fuellen und so beschaffen sein, dass auch bei
einem Austreten von fluessigem Inhalt die Sicherheit des Behaeltnisses nicht
beeintraechtigt wird.
5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Grossgeraete zulassen, sind sie in Container zu
laden und ausreichend zu sichern. Die Container muessen fluessigkeitsdicht sein
und die gleiche mechanische Stabilitaet besitzen, wie Container, die nach dem
Uebereinkommen ueber sichere Container (CSC) geprueft und zugelassen sind. Dies
ist durch die Bescheinigung eines Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE
nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils laengstens fuenf Jahre.
- 13 -
5.2.2.4 Geraete, die wegen ihrer Groesse nicht verpackt werden koennen (Grossgeraete),
duerfen unverpackt befoerdert werden.
5.2.2.5 Unverpackte entleerte Grossgeraete auf Fahrzeugen und Grossgeraete in Containern
muessen so gesichert sein, dass sie bei der hoechstzulaessigen Masse die Kraefte
aufnehmen koennen, die bei folgendem Beschleunigen auftreten:
- 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
- 3fache Gesamtmasse horizontal seitwaerts,
- 2fache Gesamtmasse vertikal aufwaerts.
5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Grossgeraete muessen dicht verschlossen sein.
5.2.2.7 Ungereinigte Grossgeraete, die sich wegen ihrer Groesse und ihres Gewichtes
nicht in einen Container verladen lassen, muessen in fluessigkeitsdichte
Auffangbehaeltnisse (Wannen) eingestellt werden.
Die Wannen muessen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR und
RID entsprechen.
Grossgeraete in Wannen muessen auf den Strassen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie
auf Binnenschiffen so geladen und durch geeignete Mittel gesichert werden,
dass sie den ueblichen Beanspruchungen waehrend der Befoerderung standhalten.
Die Ladungssicherungsmassnahmen sind so durchzufuehren, dass eine Beschaedigung
der Grossgeraete ausgeschlossen ist.
5.2.3 Fuer die Befoerderung von Gemischen der Gruppe C in loser
Schuettung mit Binnenschiffen gelten zusaetzlich folgende
Regelungen:
5.2.3.1 Bau und Ausruestung
Die Schiffe muessen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADNR
versehen sein. Die Schiffe muessen in Doppelhuellenbauweise, d. h. mit
doppeltem Boden und Wallgaengen gebaut sein und ueber ein spritzwasserdichtes
Lukendach aus Metall verfuegen.
5.2.3.2 Betrieb
5.2.3.2.1 Es duerfen
- nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befoerdert werden,
es sei denn, es handelt sich um Doppelhuellenschiffe nach
Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADNR,
- nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband
eingestellt werden.
5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschliesslich zur Befoerderung von Gemischen
der Gruppe C verwendet werden, muessen nach jeder Befoerderung
vollstaendig vom Ladegut gereinigt werden.
5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den
Gemischen in Beruehrung kommt. Die notwendige Schutzkleidung zur
Durchfuehrung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR ist eine
Bescheinigung beizufuegen, aus der sich fuer den Schiffsfuehrer
ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser
Ausnahme ist.
5.2.4 Fuer die Befoerderung von Stoffen mit einem Grenzwert ueber 200 ppm 2,3,7,8-
TCDD-TE koennen die zustaendigen Stellen Ausnahmen z. B. nach § 5 GGVSE
zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen eingehalten sind:
1. Die Transportbehaelter muessen unfallsicher sein.
2. Dies gilt als erfuellt, wenn sie Pruefungen unterzogen worden sind, die
nachweislich den fuer den Typ B-Versandstuecke in Abschnitt 2.2.7 ADR und
RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
3. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverstaendigengutachten
zu bestaetigen.
- 14 -
5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine
und -furane duerfen in Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P620 und
Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befoerdert werden. Diese Stoffe duerfen
in Mengen bis hoechstens drei Milligramm je Glasampulle und bis hoechstens drei
zugeschmolzene Glasampullen je Versandstueck verpackt werden.
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Versandstuecke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der
Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811 zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis
einschliesslich 61 Grad Celsius betraegt, sind zusaetzlich mit Zetteln nach
Muster 3 zu kennzeichnen.
6.2 Versandstuecke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN
2923, Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusaetzlich mit Zetteln nach
Muster 6.1 zu kennzeichnen.
6.3 Loesungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1.000 Kilogramm, die nach
Nummer 4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der
Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen
bei der Befoerderung im Strassenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE.
6.4 Bei der Befoerderung im Strassenverkehr duerfen die Vorschriften des
Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden.
6.5 § 7 GGVSE ist bei allen Befoerderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme
anzuwenden.
6.6 Bei Befoerderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfaenger dem Absender
den Eingang der Sendung zu bestaetigen.
6.7 Bei Befoerderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen
Massnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstuecke sind
zu beaufsichtigen, sofern sie sich an fuer die Oeffentlichkeit zugaenglichen
Stellen befinden.
7 Angaben im Befoerderungspapier/Frachtbrief
7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
a) Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergaenzt durch
"Gemisch/Loesung, Abfall enthaelt polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane
3)",
b) in den Faellen der Nummer 5.3: "UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff,
n. a. g., enthaelt Dioxin, Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I".
7.2 Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme
19".
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3) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8
zusaetzlich anzugeben.
-----
Ausnahme 20 (B, E, S)
Befoerderung verpackter gefaehrlicher Abfaelle
1 Abweichend von
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch in Verbindung mit Teil 1
und 5 ADNR und
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1
bis 5 ADR und RID
duerfen Abfaelle, die nach den unter Nummer 2 aufgefuehrten Bestimmungen nach den
Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter
Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befoerdert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung
- 15 -
2.1 Fuer eine sicherheitsgerechte Befoerderung sind Abfaelle so zu sortieren, dass sie
keine gefaehrlichen Reaktionen miteinander eingehen koennen.
2.2 Um Gefahren, die waehrend der Befoerderung auftreten koennen, auszuschliessen, sind
die Abfaelle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen
der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulaessig. Die Abfallgruppen duerfen nicht
auf solche Stoffe angewendet werden, fuer die ein Befoerderungsverbot besteht
oder die nach Sondervorschriften befoerdert werden muessen.
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfaelle mehrerer
Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befoerdert, sind im Befoerderungspapier
die fuer die Klasse der ueberwiegenden Gefahr zutreffenden Gefahrzettel und
- soweit vorhanden - die Verpackungsgruppe des hoechsten Gefahrengrades,
gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Fuer die Abfallgruppe 1 sind im Befoerderungspapier alle zutreffenden
Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist
nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe
anzubringen.
2.3 Wer Abfaelle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken laesst, muss
feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefaehrlichen
Abfaelle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen
Vertraeglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der
durchgefuehrten Bauartpruefung mit der/den Standardfluessigkeit(en) gefuehrt werden
kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt
verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Vertraeglichkeit nach
Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR und RID fuer alle
in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgefuehrten Standardfluessigkeiten
gefuehrt worden sein. Dabei gilt dieser Vertraeglichkeitsnachweis fuer Essigsaeure
auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart fuer die Standardfluessigkeit
Netzmittelloesung zugelassen ist.
Tabelle der gefaehrlichen Abfaelle
... (Tabelle nicht darstellbar, BGBl. I 2005, 1314 - 1324;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
2.4 Sonstige Vorschriften
Die Abfaelle duerfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefaessen bis zu 60
Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen
Person in die Verpackungen und Grosspackmittel (IBC) eingegeben werden.
Die Abfaelle sind in
a) Faessern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2,
b) Faessern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten
Innenbehaelter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus
Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als Aussenverpackung
zu verpacken, die fuer feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen
sind.
Es sind die Bedingungen fuer feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Aussenverpackung
Kiste aus Pappe (4GW) fuer die Befoerderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6,
7, 8, 9, 12 und 13 muessen folgende Anforderungen erfuellt werden:
- Verwendung einer nassfesten Verklebung fuer die Wellpappe,
- erfolgreiche Bauartpruefung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfuellgut
und Originalfuellgut (Aerosoldosen),
- Bauartpruefung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
- zusaetzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
- Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung fuer
den einmaligen Transport,
- 16 -
- Bestehen der Permeationspruefung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR und
RID.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen duerfen die gleiche
hoechstzulaessige Fuellmenge wie die Aussenverpackung besitzen.
2.5 Abfaelle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefaess mit inerten
Saug- und Fuellstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1,
4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven Kunststoffen der
Kodierung 4H2, Saecke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Faesser aus
Kunststoff der Kodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II
bauartgeprueft, -zugelassen und gekennzeichnet sein muessen. Diese Kisten,
Saecke oder Faesser sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium
oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Faesser aus Stahl
oder Kunststoff der Kodierung 1A2, 1H2, die bauartgeprueft, -zugelassen und
gekennzeichnet sind, zu verpacken.
2.6 Die Abfaelle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefaessen
duerfen auch in Grosspackmittel (IBC) mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in
Kombinations-IBC mit Innengefaessen aus starrem Kunststoff verpackt werden.
Es duerfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefaessen nach Kapitel 6.5 ADR
und RID verwendet werden. Die IBC muessen fuer feste Stoffe der Verpackungsgruppe
II bauartgeprueft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
2.7 Die Abfaelle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefaessen duerfen
auch in metallene IBC der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.8 Die Verschluesse der Anlieferungsgefaesse sind vor der Eingabe in die Verpackungen
und IBC auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.9 Bei zerbrechlichen, beschaedigten oder nicht ordnungsgemaess verschlossenen
Anlieferungsgefaessen sind inerte Saugstoffe so einzufuellen, dass die Freiraeume
zwischen den Anlieferungsgefaessen vollstaendig ausgefuellt sind.
2.10 Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. "1H2W") muessen die Saugstoffe so
bemessen sein, dass sie die gesamte Fluessigkeitsmenge bei einem eventuellen
Freiwerden aufsaugen koennen. Bei festen Abfaellen darf stattdessen das
Anlieferungsgefaess in einen dicht zu verschliessenden Beutel oder Sack aus
Kunststofffolie verpackt werden.
2.11 Druckgaspackungen und Gefaesse, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die
Schutzkappe fehlt oder die eingedrueckt, aber noch dicht sind, duerfen nur in
Faesser, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. "4GW") mit inerten Fuellstoffen
verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfaehige Druckgaspackungen und
Gefaesse, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die
entzuendbare Gase enthalten, koennen auch unter folgenden Bedingungen befoerdert
werden:
- Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung
der Ventile vermieden wird.
- Die Pappkisten muessen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprueft,
- zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der
Verpackungsgruppe II.
2.12 Nicht vollstaendig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe
7 sind in Beuteln oder Inletts, die aus elektrisch nicht leitfaehiger
Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Faesser der Codierung 1A2 mit nicht
leitendem Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus
Kunststoff zu verpacken. Die Abfaelle der Abfallgruppen 3, 7 und 9 duerfen in
baumustergepruefte und -zugelassene 120 Liter-Faesser der Verpackungsgruppe I der
Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlueftungseinrichtung versehen
sind. Der Ansprechdruck der Entlueftungseinrichtung darf nicht groesser sein als
10 kPa. Sie muss so beschaffen sein, dass das Austreten von Fuellgut sowie das
Eindringen von Fremdstoffen in der fuer die Befoerderung vorgesehenen Lage der
Verpackung und unter normalen Befoerderungsbedingungen vermieden wird.
- 17 -
2.13 Die Verpackungen und IBC fuer Abfaelle der Abfallgruppen 1 und 14 muessen mit
einer Lueftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgeruestet
sein.
2.14 Die Stoffe duerfen mit nicht dem ADR und RID unterliegenden Guetern nur dann
zu einem Versandstueck vereinigt werden, wenn keine gefaehrlichen Reaktionen
entstehen koennen.
Gefaehrliche Reaktionen sind:
- eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung betraechtlicher Waerme;
- die Entwicklung von entzuendbaren und/oder giftigen Gasen;
- die Bildung von aetzenden fluessigen Stoffen;
- die Bildung instabiler Stoffe.
2.15 (weggefallen)
2.16 Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien,
der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 muessen mit inerten Polsterstoffen oder in
gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder
in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien muessen
gegen Kurzschluss geschuetzt und in starken Aussenverpackungen sicher verpackt
sein.
Auslaufsichere Batterien muessen gegen Kurzschluss geschuetzt und in starken
Aussenverpackungen sicher verpackt sein. Sie duerfen auf Paletten befoerdert
werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch
eine Schicht aus nicht leitfaehigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die
Pole der Batterien duerfen in keinem Fall dem Gewicht der darueber liegenden
Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien muessen gegen Kurzschluss geschuetzt
sein.
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 duerfen
unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukaesten aus rostfreiem Stahl oder
massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu einem Kubikmeter befoerdert
werden:
a) Die Akkukaesten muessen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen
aetzenden Stoffe bestaendig sein.
b) Unter normalen Befoerderungsbedingungen duerfen keine aetzenden Stoffe aus
den Akkukaesten austreten und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die
Akkukaesten gelangen. Den Akkukaesten duerfen aussen keine gefaehrlichen Reste
der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen aetzenden Stoffe anhaften.
c) Die Akkukaesten duerfen nicht ueber die Hoehe ihrer Waende hinaus mit Batterien
(Akkumulatoren) beladen werden.
d) In den Akkukaesten duerfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit
Inhaltsstoffen oder sonstige gefaehrliche Gueter befinden, die gefaehrlich
miteinander reagieren koennen.
e) Die Akkukaesten muessen entweder
- abgedeckt sein oder
- in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befoerdert werden.
Die unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt
4.1.4.1 P 801a ADR und RID.
Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4
duerfen auch in Grosspackmitteln (IBC) aus Stahl, in starren Kunststoff-
Grosspackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Grosspackmitteln (IBC) mit einem
starren Kunststoffinnengefaess mit aeusseren Umhuellungen aus Stahl oder Kunststoff
nach Kapitel 6.5 ADR und RID befoerdert werden. Die Grosspackmittel (IBC) muessen
nur den Pruefungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9
ADR und RID unterzogen werden. Wiederkehrende Pruefungen nach Absatz 6.5.4.14.3
ADR und RID sind nicht erforderlich. Es sind die Bestimmungen fuer Stoffe der
Verpackungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muss von der zustaendigen Behoerde
- 18 -
zugelassen sein. Die Grosspackmittel (IBC) muessen dicht verschlossen sein und
die uebrigen Vorschriften wie fuer Akkukaesten erfuellen.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten
nach § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinsch und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfuellen.
3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a) die Abfaelle nach ihren gefaehrlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf
Massnahmen bei Zwischenfaellen oder Unfaellen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE
anzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbefoerderung hat der Verlader nach § 9 Abs. 4 GGVSE die
Gueterwagen - entsprechend der verladenen Gueter - auf beiden Laengsseiten mit
den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8,
9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusaetzlich mit einem Zettel nach Muster 13 nach
Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Versandstuecke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen
oder in Containern und im Strassenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten
oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit
Schiffen mit wetterdicht schliessenden Luken unter ausreichender Belueftung zu
befoerdern.
4.2 Versandstuecke und Grosspackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A,
4B, 4H2, 11A und 11HZ1 duerfen im Strassenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen
befoerdert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und
Vorrichtungen fuer die Verpackungen und IBC zu verwenden.
4.3 Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heisst
nicht ueber, nicht unter und nicht unmittelbar neben den uebrigen Versandstuecken
zu stauen und zu sichern.
4.4 Die Versandstuecke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten,
umfallen oder durch andere Verpackungen, IBC oder Gegenstaende beschaedigt werden
koennen.
4.5 Befoerderungen nach dieser Ausnahme muessen spaetestens sechs Monate nach
Befuellung der Verpackungen und der IBC abgeschlossen sein.
4.6 Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in
ihnen enthalten sind.
5 Begleitpapiere
5.1 Bei jeder Befoerderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach
Abschnitt 5.4.3 ADR und ADNR mitzufuehren. Diese darf auch nach Abfallgruppen
geordnet sein.
5.2 Im Befoerderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben:
"Gefaehrliche Abfaelle, Gefahrzettel << ... >>, Verpackungsgruppe << ... >>,
Gruppe(n) << ... >>", wobei die Angaben in "<< ... >>" durch die entsprechenden
Angaben gemaess Nummer 2.2 dieser Ausnahme zu ersetzen sind. Zusaetzlich zu
den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 20". Die
Verpackungsgruppe ist der Spalte 6 der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.
5.3 Ein Befoerderungspapier ist im Strassenverkehr nicht erforderlich, wenn in der
schriftlichen Weisung nach Nummer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die
Beschreibung der Versandstuecke angegeben werden.
5.4 Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklaerung des Empfaengers
beizugeben.
Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
- 19 -
1 Zusammenpackungszulassung
1.1 Abweichend von
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 ADNR und
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP2 ADR
und RID
duerfen
a) Gegenstaende mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014
und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode
5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren
Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307,
UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN
2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364,
UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN
2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen
Verpackung zu einem Versandstueck vereinigt werden,
b) Gegenstaende mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014
und UN 0323 mit nicht der GGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Guetern in
der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstueck vereinigt
werden.
1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP7, MP8, MP10, MP15, MP17 und MP19
ADR und RID sind bei Befoerderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.
1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstaende duerfen ohne
besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder
in einem Strassenfahrzeug befoerdert werden.
2 Verpackung
2.1 Als Aussenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium
der Kodierung 4B, Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder
Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.
2.2 Bauartpruefung
Bei der Bauartpruefung sind die Vorschriften fuer feste Stoffe der
Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstueck darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm.
4 Angaben im Befoerderungspapier/Frachtbrief
Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 21".
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR
und RID duerfen gefaehrliche Gueter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
- in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
- in Aufsetztanks,
- in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und
ADR in der Fassung der 13. ADR-Aenderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl.
1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der Gefahrgut-
Ausnahmeverordnung - GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geaendert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelassen
worden sind, weiterhin befoerdert werden.
Die Befoerderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte 12 ADR und RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere
gemaess der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR und RID zugelassene Tankcodierung
- 20 -
zugeordnet ist. Die fuer bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR
und RID aufgefuehrten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.
2. a) Bei Befoerderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und
solchen, die ueber ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befoerdert werden,
darf eine Vermischung mit entzuendend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht
erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten
Befuellung auf Schaeden zu untersuchen. Dies gilt auch fuer die Armaturen und
Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinander
folgenden Befoerderungen die gleichen Stoffe befoerdert, sind die Tanks nach
der ersten Befoerderung und danach in Abstaenden von laengstens 7 Tagen zu
reinigen und zu untersuchen.
3. Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung/im Pruefbericht oder Frachtbrief/
Befoerderungspapier
In der ADR-Zulassungsbescheinigung fuer Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt
9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben "Ausnahme 22 GGAV". In
den Pruefbescheinigungen fuer festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz
6.8.2.4.5 ADR ist zusaetzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV".
Bei Befoerderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Befoerderungspapier
nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusaetzlich zu vermerken "Ausnahme 22".
Ausnahme 23
- offen -
Ausnahme 24 (S)
Befoerderung von Eichnormalen und Zapfsaeulen
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des
ADR fuer die Klasse 3 duerfen festverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und
mobile, ungereinigte leere Zapfsaeulen fuer
a) UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie
b) UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizoel (leicht)
unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befoerdert werden.
2 Vorschriften fuer Eichnormale und Zapfsaeulen
2.1 Es sind die Befoerderungsvorschriften fuer ungereinigte leere Tanks anzuwenden.
2.2 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Befoerderung
mitzufuehren.
2.3 Die Eichnormale und Zapfsaeulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit
einem Gefahrzettel nach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.
2.4 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsaeulen sind mit orangefarbenen Tafeln
nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu kennzeichnen. In den Faellen der Nummer 1 Buchstabe a
muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige des Stoffes sein, der sich zuletzt im
Eichnormal oder in der Zapfsaeule befunden hat.
2.5 Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.7, 7.5.10, 8.1.1, 8.1.4, 8.3.1, 8.3.2,
8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 sowie der Absaetze 4.3.2.3.5,
4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2 ADR sind
anzuwenden. Die uebrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.
2.6 Fuer Eichnormale und Zapfsaeulen mit einem Fassungsraum von 1.000 Liter oder
weniger duerfen die Vorschriften fuer ungereinigte leere Gefaesse der Unterabschnitte
4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6 ADR angewendet werden.
3 Zusaetzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsaeulen mit Fassungsraeumen ueber
1.000 Liter in den Faellen der Nummer 1 Buchstabe a
3.1 Die Eichnormale und Zapfsaeulen muessen entleert und drucklos sein. Ihre Befuell-
und Entleerungsoeffnungen muessen dicht verschlossen sein.
- 21 -
3.2 Die Be- und Entlueftungsoeffnungen muessen mit einer flammendurchschlagsicheren
Armatur ausgeruestet sein.
3.3 Die Eichnormale und Zapfsaeulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie
wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einem Sachverstaendigen nach § 6 Abs.
5 GGVSE einer aeusseren und inneren Besichtigung sowie einer Dichtheitspruefung mit
Wasser ohne Ueberdruck zu unterziehen. Ueber die Pruefung hat der Sachverstaendige
eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Befoerderung mitzufuehren ist.
Ausnahme 25 (S)
Versandstuecke mit kleinen Mengen verschiedener Gueter ohne Beschriftung mit der
Kennzeichnungsnummer
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1
und 5.2.1.2 und Absatz 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstuecken, die
mindestens zwei gefaehrliche Gueter unterschiedlicher UN-Nummern enthalten, auf
die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buchstaben "UN" verzichtet
werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Stoffe und Mengengrenzen
2.1 Es duerfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III
in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befoerdert
werden.
2.2 Die Innenverpackungen duerfen hoechstens fuenf Kilogramm feste Stoffe oder hoechstens
fuenf Liter fluessige Stoffe, die Aussenverpackungen hoechstens 25 Kilogramm feste
Stoffe oder hoechstens 25 Liter fluessige Stoffe enthalten.
2.3 Die Gesamtmenge aller gefaehrlichen Gueter nach dieser Ausnahme darf 3.500
Kilogramm je Befoerderungseinheit nicht ueberschreiten.
3 Sonstige Vorschriften
Bei Befoerderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser
Verordnung nicht angewendet werden.
4 Angaben im Befoerderungspapier
Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 25".
5 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2006.
Ausnahme 26
- offen -
Ausnahme 27 (S)
Befoerderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen,
Containern, Abrollbehaeltern, Absetzmulden und Wechselbehaeltern
1 Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17
zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV 3 ADR duerfen Stoffe der Klasse 4.1 UN 3175 in
gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetzmulden mit Deckel und
Wechselbehaeltern, nachfolgend als Behaelter bezeichnet, befoerdert werden, wenn die
nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behaelter
2.1 Die Behaelter muessen im Bodenbereich fluessigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der
Behaelter muss waehrend der Befoerderung gewaehrleistet sein.
2.2 Abrollbehaelter mit Heckklappe muessen mit einer Heckklappendichtung
fluessigkeitsdicht ausgeruestet sein, die zur Erfuellung der Funktion entsprechend
elastisch und gegen austretende Restmengen gefaehrlicher Gueter ausreichend
bestaendig ist. Die Dichtheit der Abrollbehaelter muss waehrend der Transporte
gewaehrleistet sein.
2.3 Die Behaelter muessen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und
Schlagregen verhindert und dabei eine ausreichende Be- und Entlueftung waehrend der
Fahrt gewaehrleistet wird.
- 22 -
2.4 Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelueftung muessen in Ex-Schutz ausgefuehrt
sein.
3 Angaben im Befoerderungspapier
Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 27".
4 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2007.
Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefaehrlichen Guetern
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und
Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR und RID duerfen Automobilteile
- UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTAeNDE fuer technische Zwecke sowie
- UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH
oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle
dargestellten Automobilteilen und Gefahrguetern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter
Beachtung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.
2 Tabelle der Gefahrgueter
UN Bezeichnung Klasse/Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Hoechstmenge
1 2 3 4 5
1090 ACETON 3/F1 II 333 l
1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1.000 l
1139 SCHUTZANSTRICHLOeSUNG 3/F1 II und III 333/1.000 l
1170 ETHANOL, LOeSUNG 3/F1 II 333 l
1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l
1219 ISOPROPANOL 3/F1 II 333 l
1263 FARBE oder 3/F1 II und III 333/1.000 l
FARBZUBEHOeRSTOFFE
1268 ERDOeLDESTILLATE, NAG 3/F1 II 333 l
oder ERDOeLPRODUKTE
1300 TERPENTINOeLERSATZ 3/F1 III 1.000 l
1805 PHOSPHORSAeURE, LOeSUNG 8/C1 III 1.000 l
1866 HARZLOeSUNG, 3/F1 II und III 333/1.000 l
entzuendbar ...
1950 DRUCKGASPACKUNGEN mit 2/5F - 333 kg
entzuendbaren Gasen bis
max. 1 l Inhalt
1987 ALKOHOLE, NAG 3/F1 III 1.000 l
1993 ENTZUeNDBARER FLUeSSIGER 3/F1 II und III 333/1.000 l
STOFF, NAG
2735 AMINE, FLUeSSIG, AeTZEND 8/C7 III 1.000 l
NAG
2796 SCHWEFELSAeURE, 8/C1 II 333 l
mit hoechstens
51% Saeure oder
BATTERIEFLUeSSIGKEIT,
sauer
2797 BATTERIEFLUeSSIGKEIT, 8/C5 II 333 l
ALKALISCH
3077 UMWELTGEFAeHRDENDER 9/M7 III 1.000 kg
STOFF, FEST NAG
3082 UMWELTGEFAeHRDENDER 9/M6 III 1.000 l
STOFF, FLUeSSIG NAG
3268 AIRBAG-MODULE, 9/M5 III 1.000 kg
pyrotechnisch
oder GURTSTRAFFER,
pyrotechnisch
- 23 -
3 Verpackung
Die Stoffe und Gegenstaende sind in geprueften und zugelassenen Verpackungen nach
Kapitel 4.1 ADR und RID zu verpacken.
4 Hoechstmenge
Die Gesamtmenge aller gefaehrlichen Gueter in einer Befoerderungseinheit darf
die hoechstzulaessige Menge von 1.000 Kilogramm oder 1.000 Liter oder einer
entsprechenden Summe beider Masseinheiten nicht ueberschreiten. Bei der Berechnung
sind die Mengen der gefaehrlichen Gueter, deren Hoechstmenge in der Tabelle in Nummer
2 dieser Ausnahme auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3
zu multiplizieren.
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen, fuer die Befoerderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTAeNDE
fuer technische Zwecke sowie UN 0503, AIRBAGGAS-GENERATOREN, PYROTECHNISCH oder
AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1,
Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
6 Angaben im Befoerderungspapier
Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 28".
Ausnahme 29 (B)
Oeffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken
1 Abweichend von Unterabschnitt 7.2.4.22 ADNR duerfen Ladetankluken von nicht
entgasten Tankschiffen mit Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder
kompatiblen Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder Gasoel oder Heizoel (leicht),
UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdoeldestillate, n. a. g. (Crackbenzin), UN 1268
Erdoeldestillate, n. a. g. (LDF), UN 1268 Erdoeldestillate, n. a. g. (Naphta), UN
1268 Erdoeldestillate, n. a. g. (Platformat), UN 1268 Erdoeldestillate, n. a. g.
(Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdoeldestillate, n. a. g. (Testbenzin), UN 1294 Toluen,
UN 1307 Xylene und UN 1863 Duesenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geoeffnet werden,
nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind und alle Vorkehrungen
getroffen wurden, um den erforderlichen Explosionsschutz zu gewaehrleisten.
2 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2005.
Ausnahme 30 (S)
Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3
VV9b ADR
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b
ADR duerfen anstelle von Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die
Fahrzeugaufbauten muessen die gleichen im Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR fuer Container
genannten Anforderungen erfuellen.
2 Angaben im Befoerderungspapier
Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 30".
3 Geltungsdauer
Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2006.
Ausnahme 31 (S)
Pruefungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR
muessen die nach § 6 Abs. 9 und 10 GGVSE zustaendigen Personen nicht im Besitz einer
Bescheinigung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Pruefungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchfuehrung von Untersuchungen
nach den §§ 19, 21, 29 und 47a StVZO sowie technischen Untersuchungen gemaess
ADR muessen die Personen von einem Beifahrer begleitet werden, der im Besitz der
vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich fuer die Beachtung
der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE.
- 24 -
Ausnahme 32 (S)
Befoerderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der
Bundeswehr
1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE duerfen
folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung
Strasse und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBl. 2002 S. 411) 4)
auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der
Verantwortung der Bundeswehr gefaehrliche Gueter befoerdern:
a) Bw 02 (S, E) AGBwGGVSE "Mitfuehren" gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
mit Fahrzeugen der Bundeswehr
b) Bw 16 (S, E) AGBwGGVSE Befoerderung von Rettungsmitteln,
selbstaufblasend
c) Bw 17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung von Gegenstaenden/Versandstuecken
gefaehrlicher Gueter mit Gefahrzetteln geringerer
Groesse
d) Bw 21 (S, E) AGBwGGVSE Befoerderung gefaehrlicher Gueter Klasse 1 in
(alt-)palettierten Versandstuecken/geeigneten
Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung
mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit
Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
e) Bw 23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenstaenden der Klasse 1 mit
nicht gefaehrlichen Guetern (Zubehoer)
f) Bw 24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Befoerderung
von n. a. g.-Guetern der Klasse 1
g) Bw 25 (S) AGBwGGVSE Befoerderung von Resten oder Komponenten
gefaehrlicher Gueter Klasse 1, die beim Verschuss
anfallen
h) Bw 27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen fuer militaerische Gueter der Klasse
1.
2. Angaben im Befoerderungspapier
Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen
Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemaess Nummer 1 Buchstabe a bis h
entspricht.
---- 4) Die AGBwGGVSE koennen auch beim Streitkraefteunterstuetzungskommando, Abteilung
ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Postfach
90 61 10, 51127 Koeln, angefordert werden.
Ausnahme 33 (M)
Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Faehrschiffen
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee duerfen gefaehrliche Gueter auf Faehrschiffen, die
Kuestenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung ueber die Kuestenschifffahrt vom
5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben, sowie auf der Faehrstrecke Eemshaven/
Borkum befoerdert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Anwendungsbereich
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefaehrlichen Gueter duerfen gefaehrliche
Gueter nur in Befoerderungseinheiten befoerdert werden, wenn
- sie den Klassen 1 bis 9 ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sind und zur
Befoerderung zugelassen sind und
- waehrend der gesamten Dauer der Befoerderung eine Wellenhoehe von nicht mehr als
1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsfuehrer entscheidet eigenverantwortlich
ueber die Einhaltung dieser Bedingung.
3 Von der Ausnahme ausgenommene gefaehrliche Gueter
Es duerfen nicht befoerdert werden:
- Gueter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336 und UN 0337,
- Gueter der Klasse 5.2
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- Gueter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I
zugewiesen sind.
4 Eignungsbescheinigung
Fuer die Faehrschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen,
aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Strassenverkehrs oder
andere rollbare CTU befoerdern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so
festzulegen, dass rund um die CTU ein Raum von mindestens einem Meter frei und
begehbar bleibt. Zu den Maschinenraeumen, Luefterein- und austritten, sonstigen
Zugaengen zu Unterdecksraeumen, sonstigen Decksoeffnungen und zur Begrenzung des
Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von einem Meter eingehalten
werden. Satz 2 gilt nicht fuer explosionsgeschuetzte Zugaenge und Oeffnungen.
5 Feuerloescheinrichtungen
Der Teil des Faehrschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz
fuer Befoerderungseinheiten mit gefaehrlichen Guetern zugelassen ist, muss von
Strahlrohren mit einfacher Schlauchlaenge erreicht werden koennen. Alle Strahlrohre
muessen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprueh-/Vollstrahlrohre) mit
Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefaehrlichen Gueter es erfordern,
sind ausserdem entsprechende Loeschmittel mitzufuehren. Zusaetzlich muessen
zwei mobile Luft-Schaum-Feuerloescheinrichtungen, bestehend aus Zumischer,
Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen
Behaeltern fuer Schaummittel oder gleichwertige Feuerloescheinrichtungen vorhanden
sein. Die mitzufuehrende Schaummittelmenge muss je Loescher mindestens 300 Liter
betragen. Die Feuerloescheinrichtungen muessen bis zur Entladung der Faehrschiffe
mit CTU, die gefaehrliche Gueter enthalten, einsatzbereit sein.
6 Mengengrenzen
Es darf hoechstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Strassenverkehrs
(Befoerderungseinheit im Sinne des Kapitels 1.2 ADR) oder eine andere rollbare
CTU mit gefaehrlichen Guetern je Fahrt befoerdert werden. Die gefaehrlichen Gueter
muessen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und
der Begleitpapiere dem jeweils gueltigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU
gefaehrliche Gueter unterhalb der Grenzmengen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6
ADR, eingeschlossen Befoerderungen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c
ADR stattfinden, hat der Fahrzeugfuehrer den Schiffsfuehrer ueber die Art und Menge
der gefaehrlichen Gueter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
7 Meldepflichten
Werden gefaehrliche Gueter freigesetzt, muss die von der zustaendigen obersten
Landesbehoerde bestimmte Behoerde mit Namen, Klasse und Menge der gefaehrlichen
Gueter sofort informiert werden.
8 Sicherungsmassnahmen
Der Schiffsfuehrer hat durch geeignete Massnahmen dafuer zu sorgen, dass der
Stellplatz der CTU mit gefaehrlichen Guetern einschliesslich des freien Raumes nach
Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.
Die Befoerderungseinheiten sind gegen Vor- und Rueckwaertsrollen durch Anziehen der
Handbremse, Unterlegkeile und weitere Sicherungsmassnahmen (z. B. Einlegen des 1.
Ganges) vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen auf beiden Seiten
zu sichern.
9 Angaben im Befoerderungspapier
Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33".
10 Schriftliche Weisung
Fuer alle mit den Faehrschiffen befoerderten gefaehrlichen Gueter muss eine
schriftliche Weisung nach Abschnitt 5.4.3 ADR an Bord vorhanden sein. Zusaetzlich
zu den Angaben nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR muessen in den schriftlichen
Weisungen Massnahmen enthalten sein, die beim Austreten gefaehrlicher Gueter zum
Schutz der auf den Faehrschiffen befindlichen Personen sowie zur Aufrechterhaltung
der Schiffssicherheit erforderlich sind. Der Schiffsfuehrer hat die auf die
jeweilige Befoerderung zutreffende schriftliche Weisung griffbereit auf der Bruecke
vorzuhalten.
11 Anlaufbedingungsverordnung
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Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) gilt mit der
Massgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 anzuwenden ist.
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