Verordnung ueber Ausnahmen von den
Vorschriften ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter (Gefahrgut-
Ausnahmeverordnung - GGAV 2002)
GGAV 2002

vom  06.11.2002



"Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch
die Verordnung vom 10. Mai 2005 (BGBl. I S. 1299) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 10.5.2005 I 1299

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 6 in Verbindung mit § 7a nach Anhoerung der dort
genannten Sicherheitsbehoerden und -organisationen und auf Grund des § 5 Abs. 2 des
Gefahrgutbefoerderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114), die durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden sind, verordnet das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthaelt allgemeine Ausnahmen von der
1. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136),
2. Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) und
3. Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
   Januar 2005 (BGBl. I S. 36).

(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgefuehrten Ausnahmen finden nur in dem
Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben
gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:
1. "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt nach
   Absatz 1 Nr. 1,
2. "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn
   nach Absatz 1 Nr. 3 fuer Befoerderungen mit der Eisenbahn,
3. "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach Absatz 1 Nr. 2
   und
4. "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn
   nach Absatz 1 Nr. 3 fuer Befoerderungen auf der Strasse.

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der
Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn
Fuer Befoerderungen zum und vom naechstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten
Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn auch


                                               -1-
      
                                                                              

bei Befoerderungen im Strassenverkehr. In diesen Faellen ist ein Abdruck der jeweiligen
Ausnahmegenehmigung dem Befoerderungspapier beizufuegen.

§ 3 Grenzueberschreitende Befoerderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdruecklich etwas
anderes bestimmt ist, darf bei grenzueberschreitenden Befoerderungen der innerstaatliche
Teil der Befoerderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

§ 4
(weggefallen)

§ 5 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1300 - 1334

                          Erklaerung der verwendeten Abkuerzungen
In dieser Anlage bedeuten
ADNR         Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein
ADR          Europaeisches Uebereinkommen ueber die internationale Befoerderung
             gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
AGBwGGVSE    Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung
             Strasse und Eisenbahn
Bem.         Bemerkung
BGBl.        Bundesgesetzblatt
CSC          Internationales Uebereinkommen ueber sichere Container
CTU          Befoerderungseinheit (cargo transport unit)
DIN          Deutsches Institut fuer Normung e. V.
EmS          Unfallbekaempfungsmassnahmen fuer Schiffe, die gefaehrliche Gueter befoerdern
GGAV         Verordnung ueber Ausnahmen von den Vorschriften ueber die Befoerderung
             gefaehrlicher Gueter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung)
GGVBinSch    Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Binnengewaessern
             (Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt)
GGVE         Verordnung ueber die innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderung
             gefaehrlicher Gueter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
GGVS         Verordnung ueber die innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderung
             gefaehrlicher Gueter auf der Strasse (Gefahrgutverordnung Strasse)
GGVSE        Verordnung ueber die innerstaatliche und grenzueberschreitende Befoerderung
             gefaehrlicher Gueter auf der Strasse und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung
             Strasse und Eisenbahn)
GGVSee       Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Seeschiffen
             (Gefahrgutverordnung See)
IBC          Grosspackmittel
IMDG-Code    International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC         Gascontainer mit mehreren Elementen
n. a. g.     nicht anderweitig genannt
PBDD         Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF         Polybromierte Dibenzofurane
PCB          Polychlorierte Biphenyle
PCDD         Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF         Polychlorierte Dibenzofurane
PCT          Polychlorierte Terphenyle
RID          Ordnung fuer die internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter
StVZO        Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

                                            -2-
        
                                                                                

TCDD            Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE              Toxizitaetsaequivalent-Faktor
UN              United Nations (Vereinte Nationen)
VMBl.           Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
                                        Inhaltsuebersicht
Ausnahme 1      (E)          -    Befoerderung gefaehrlicher Gueter ueber den Hindenburgdamm
                                  von und nach Sylt
Ausnahme   2                 -    offen
Ausnahme   3                 -    offen
Ausnahme   4                 -    offen
Ausnahme   5                 -    offen
Ausnahme   6                 -    offen
Ausnahme   7    (E, S)       -    Zustaendigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE
Ausnahme   8    (B)          -    Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Faehren
Ausnahme   9    (B, E, S)    -    Tanks aus glasfaserverstaerktem Kunststoff
Ausnahme   10                -    offen
Ausnahme   11                -    offen
Ausnahme   12                -    offen
Ausnahme   13   (S)          -    Befoerderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode
                                  3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme 14     (S)          -    Befoerderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks
                                  ohne Beachtung des § 7 GGVSE
Ausnahme   15                -    offen
Ausnahme   16                -    offen
Ausnahme   17                -    offen
Ausnahme   18   (S)          -    Befoerderungspapier
Ausnahme   19   (B, E, S)    -    Befoerderung von Stoffen mit polyhalogenierten
                                  Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme   20   (B, E, S)    -    Befoerderung verpackter gefaehrlicher Abfaelle
Ausnahme   21   (B, E, S)    -    Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme   22   (E, S)       -    Saug-Druck-Tanks
Ausnahme   23                -    offen
Ausnahme   24   (S)          -    Befoerderung von Eichnormalen und Zapfsaeulen
Ausnahme   25   (S)          -    Versandstuecke mit kleinen Mengen verschiedener Gueter ohne
                                  Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer
Ausnahme 26                  -    offen
Ausnahme 27     (S)          -    Befoerderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175
                                  in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehaeltern,
                                  Absetzmulden und Wechselbehaeltern
Ausnahme 28     (E, S)       -    Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung
                                  1.4G mit gefaehrlichen Guetern
Ausnahme 29     (B)          -    Oeffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen
                                  zu Kontrollzwecken
Ausnahme 30     (S)          -    Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im
                                  Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR
Ausnahme 31     (S)          -    Pruefungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32     (S)          -    Befoerderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und
                                  unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33     (M)          -    Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Faehrschiffen

Ausnahme 1 (E)
Befoerderung gefaehrlicher Gueter ueber den Hindenburgdamm von und nach Sylt
 1   Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 1.1.2
     und 7.1.7 RID duerfen nachfolgend genannte gefaehrliche Gueter unter Beachtung der
     Bestimmungen der Nummern 2 bis 4 im Uebersetzverkehr mit der Eisenbahn ueber den
     Hindenburgdamm zwischen Niebuell und Westerland (Sylt) befoerdert werden:




                                              -3-
         
                                                                                 

 Klasse                Klassifizierungscode                    Benennung des Stoffes
                      und Verpackungsgruppe
    1                            2                                       3
1.4 bis 9                      alle                   gefaehrliche Stoffe und Gegenstaende
                                                      in Versandstuecken in gedeckten und
                                                      bedeckten Strassenfahrzeugen
     2                        2F                      verfluessigte Gase
     3         F1, Verpackungsgruppen II und III      UN 1203 Benzin (Ottokraftstoff),
                                                      UN 1223 Kerosin, UN 1202
                                                      Heizoel (leicht), UN 1202 Gasoel,
                                                      UN 1202 Dieselkraftstoff in
                                                      Strassentankfahrzeugen und
                                                      Strassenfahrzeugen mit Aufsetztanks
 2       Verladung
         Die Verladung gefaehrlicher Gueter ist zulaessig, wenn die Vorschriften in
         Unterabschnitt 1.1.4.4 RID eingehalten sind.
 3       Sonstige Vorschriften
 3.1     Beladevorschriften
         Die Beladevorschriften des Tarifs fuer die Befoerderung begleiteter Kraftfahrzeuge
         zwischen Niebuell und Westerland (Sylt) - Syltshuttle-Tarif - in der jeweils
         geltenden Fassung sind anzuwenden.
 3.2     Zwischenwagen oder Elemente einer festgekuppelten Einheit
         Erfolgt die Befoerderung mit einzeln gekuppelten Gueterwagen, ist zwischen den
         Gueterwagen, auf denen mit gefaehrlichen Guetern beladene Strassenfahrzeuge verladen
         sind, und den uebrigen Gueterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit
         Fahrgaesten besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Gueterwagen oder
         ein Gueterwagen, der nur mit Strassenfahrzeugen ohne gefaehrliches Gut beladen ist,
         zu befoerdern.
         Erfolgt die Befoerderung mit festgekuppelten Einheiten, sind zwischen
         den Elementen der Einheit, auf denen mit gefaehrlichen Guetern beladene
         Strassenfahrzeuge verladen sind, und den uebrigen Elementen, auf denen sich
         Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgaesten besetzte Busse befinden, mindestens
         zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Strassenfahrzeugen ohne
         gefaehrliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen
         zu befoerdern.
 3.3     Schriftliche Weisungen
         Schriftliche Weisungen sind in den Strassenfahrzeugen gemaess den Vorschriften des
         Abschnitts 5.4.3 ADR mitzufuehren.
 3.4     Befoerderungsausschluss
         Die Befoerderung von Strassenfahrzeugen mit gefaehrlichen Guetern in Verpackungen,
         einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen (Large Packagings),
         Strassentankfahrzeugen und Strassenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen,
         wenn waehrend der Befoerderungsdauer mit einer Windstaerke von 10 oder mehr (nach
         Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
 3.5     Strassenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks
         Die Vorschriften dieser Ausnahme sind auch bei der Befoerderung von
         Strassenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.
 4       Angaben im Befoerderungspapier
         Die Bezeichnung des gefaehrlichen Gutes im Befoerderungspapier nach dem
         Syltshuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen.


Ausnahme 2
- offen -
Ausnahme 3
- offen -
Ausnahme 4
- offen -
Ausnahme 5
                                               -4-
       
                                                                               

- offen -
Ausnahme 6
- offen -
Ausnahme 7 (E, S)
Zustaendigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE
 1   Abweichend von § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE duerfen amtlich anerkannte
     Sachverstaendige nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehaelter-Verordnung oder nach
     § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verordnung ueber brennbare Fluessigkeiten, die
     bis zum 31. Dezember 1998 Pruefungen nach § 6 Nr. 8 Buchstabe b und c in der am 31.
     Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVE oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in
     der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der GGVS durchgefuehrt haben, in diesem
     Umfang weiterhin Pruefungen durchfuehren.
 2   Geltungsdauer
     Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2007.


Ausnahme 8 (B)
Befoerderung gefaehrlicher Gueter mit Faehren
 1         Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.2.1 ADNR duerfen
           gefaehrliche Gueter auf Strassenfahrzeugen (Befoerderungseinheiten) mit
           Faehren befoerdert werden, wenn die nachstehenden Vorschriften eingehalten
           werden. Vorschriften, die nur fuer offene Faehren oder nur fuer gedeckte
           oder geschlossene Faehren gelten, sind mit einer entsprechenden Ueberschrift
           unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.
 2         Bau und Ausruestung
 2.1       Offene Faehren
           Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
           Gedeckte/geschlossene Faehren
           Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lueftung versehen sein, deren
           Kapazitaet ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck
           zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen.
           Der Ventilator muss so ausgefuehrt sein, dass Funkenbildung bei Beruehrung
           eines Fluegels mit dem Lueftergehaeuse sowie elektrostatische Aufladung
           ausgeschlossen sind und er ist so anzuordnen oder einzuschuetzen, dass keine
           Gegenstaende hineingelangen koennen. Die Luftfuehrung muss so angeordnet sein,
           dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsraeume eindringen kann.
 2.2       Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist
           auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusaetzlicher Belag aufgebracht,
           muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfaehigem Material sein.
 2.3       Es duerfen keine Zugaenge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck
           vorhanden sein, die waehrend des normalen Betriebs der Faehre begangen werden.
           Andere Zugaenge und Ausstiege muessen in geschlossenem Zustand wasserdicht
           sein.
 2.4       Fuer Befoerderungseinheiten sind Stellplaetze festzulegen; diese sind auf dem
           Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplaetze muessen
           folgende Anforderungen erfuellen:
 2.4.1     Im Umkreis von drei Metern um die Stellplaetze und zwei Metern ueber
           der im Zulassungszeugnis der Faehre festgelegten groessten Hoehe der
           Befoerderungseinheiten muessen folgende Anforderungen erfuellt sein:
 2.4.1.1   Offene Faehren
           Die elektrischen Anlagen muessen mindestens der Vorschrift "Elektrische
           Anlagen fuer begrenzte Explosionsgefahr" fuer die Temperaturklasse T3 im Sinne
           des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.
           Gedeckte/geschlossene Faehren
           Die elektrischen Anlagen muessen mindestens der Vorschrift "Elektrische
           Anlagen fuer begrenzte Explosionsgefahr" fuer die Temperaturklasse T4 im Sinne
           des Abschnitts 1.2.1 ADNR entsprechen.
 2.4.1.2   Zu- und Abluefter muessen wasserdicht verschliessbar sein.
                                             -5-
      
                                                                              

2.4.1.3   Offene Faehren
          Nieder- und Eingaenge zu Unterdecks- und Seitenraeumen und sonstige Oeffnungen
          muessen spruehwasser- und wetterdicht sein, wobei die Suellhoehe nicht unter 300
          Millimeter betragen darf.
2.4.1.4   Muendungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen muessen mit
          Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgeruestet sein.
2.4.2     Offene Faehren
          Die Stellplaetze duerfen nicht ueberbaut sein. Steuerhaeuser und Geraetetraeger
          duerfen sich ueber den Stellplaetzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer
          2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3     Die Stellplaetze sind durch geeignete Massnahmen gegen den Zutritt Unbefugter
          zu sichern.
2.5       Die Antriebsmaschinen der Faehren muessen unter Deck oder in einem
          geschlossenen Motorenraum aufgestellt sein. Der Motorenraum muss so gebaut
          und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei
          werdendes Dampf-/Luftgemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden
          kann, noch in das Innere des Motorenraumes gelangen kann.
2.6       Es muss eine Sprechfunkanlage fuer den oeffentlichen Fernsprechdienst vorhanden
          sein.
2.7       Unbeschadet der Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Anlage zu
          Artikel 1 der Verordnung zur Einfuehrung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
          vom 19. Dezember 1994, BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt geaendert nach Massgabe
          des Artikels 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl.
          2003 II S. 2132), und unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffs-
          Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geaendert
          durch das Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), sind folgende Massnahmen
          zu treffen:
2.7.1     Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine
          fest eingebaute Feuerloeschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgeloest
          werden kann. Fuer Faehren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist,
          reicht es aus, wenn die Feuerloeschanlage ausserhalb des Aufstellungsraumes von
          gut zugaenglicher Stelle an Deck ausgeloest werden kann.
2.7.2     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerloeschanlage ausgeruestet sein. Die
          Anlage muss entweder automatisch ausgeloest werden oder es muss eine staendige
          Ueberwachung der Befoerderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder eine
          vollstaendige Videoueberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein.
2.7.3     Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsraeume
          fuer Fahrgaeste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei oertlich
          verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlaenge von hoechstens 20
          Meter Laenge erreicht werden koennen.
2.7.4     Die Hydranten muessen durch eine fest eingebaute Feuerloeschpumpe versorgt
          werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugaenglichen Stelle an Deck in
          Betrieb genommen werden kann.
2.7.5     Offene Faehren
          Zusaetzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der
          Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Feuerloeschern sind je ein
          Feuerloescher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
          Gedeckte/geschlossene Faehren
          Zusaetzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder der
          Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geforderten Handfeuerloeschern sind
          Feuerloescher gemaess Notfallplan an Bord zu platzieren.
3         Betriebsvorschriften
3.1       Pflichten des Faehrbetreibers und des Faehrpersonals
3.1.1     Der Faehrbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugfuehrer einer
          Befoerderungseinheit mit gefaehrlichen Guetern in geeigneter Weise auf

                                            -6-
      
                                                                              

          seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann
          insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch muendliche
          Unterrichtung durch den Faehrbetreiber oder das Faehrpersonal erfolgen.
3.1.2     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Fuer jedes Faehrschiff ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben ueber
          die Platzierung der Feuerloescher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung
          in Notfaellen und der zu unterrichtenden zustaendigen Behoerden enthalten
          sind und der EmS-Leitfaden "Unfallbekaempfungsmassnahmen fuer Schiffe, die
          gefaehrliche Gueter befoerdern" Beruecksichtigung findet. Der Notfallplan
          ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Faehrbetrieb
          genehmigenden Behoerde abgestimmt sein.
3.1.3     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Waehrend der Befoerderung gefaehrlicher Gueter muss ein Sachkundiger gemaess
          Unterabschnitt 8.2.1.2 ADNR mit gueltiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Die Besatzung muss gemaess den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und
          Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmaessig darin unterwiesen werden.
3.2       Pflichten des Faehrfuehrers
3.2.1     Offene Faehren
          Der Faehrfuehrer darf, wenn weitere Fahrgaeste an Bord sind, je Ueberfahrt
          nur eine mit gefaehrlichen Guetern beladene Befoerderungseinheit befoerdern.
          Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen ueber die
          Kenntlichmachung der Stellplaetze auf dem Fahrbahndeck, erfuellt sind,
          duerfen auch mehrere Befoerderungseinheiten mit gefaehrlichen Guetern und deren
          Fahrpersonal befoerdert werden, wenn keine weiteren Fahrgaeste an Bord sind.
3.2.2     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Es duerfen nur gefaehrliche Gueter der Klassen 1.4S, 3, 4.1, 4.2 (mit Ausnahme
          von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befoerdert
          werden. Temperaturgefuehrte Stoffe dieser Gefahrgutklassen duerfen nicht
          befoerdert werden.
3.2.3     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Waehrend der Be- und Entladung der Faehre sind die Bug- und Hecktore
          vollstaendig zu oeffnen.
3.2.4     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass die Befoerderungseinheiten mit
          Gefahrgut vor dem Auffahren auf die Faehre auf austretendes Gefahrgut hin
          kontrolliert werden.
3.2.5     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen
          und Kuehlgeraete von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck
          abgeschaltet sind.
3.2.6     Gedeckte/geschlossene Faehren
          Es duerfen sich waehrend der Ueberfahrt keine Fahrgaeste auf dem Fahrzeugdeck
          aufhalten.
3.2.7     Der Faehrfuehrer hat sicherzustellen, dass die Befoerderungseinheit mit
          gefaehrlichen Guetern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Faehre auffaehrt,
          sofern nicht ausschliesslich Befoerderungseinheiten mit gefaehrlichen Guetern und
          das Fahrpersonal dieser Befoerderungseinheiten befoerdert werden.
3.2.8     Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass waehrend der Befoerderung rund um die
          Befoerderungseinheit ein Schutzbereich von mindestens einem Meter frei und
          begehbar bleibt.
3.2.9     Der Faehrfuehrer kann fuer die Befoerderungseinheit eine besondere Ueberfahrt
          durchfuehren.
3.2.10    Der Faehrfuehrer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzufuehren.
3.2.11    Die fuer die jeweilige Wasserstrasse erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben
          unberuehrt.
                                            -7-
       
                                                                               

 3.3       Pflichten des Fahrzeugfuehrers der Befoerderungseinheit
 3.3.1     Der Fahrzeugfuehrer muss vor der Auffahrt auf die Faehre den Faehrfuehrer durch
           Vorlage des Befoerderungspapiers und des Unfallmerkblattes ueber die Art der
           Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
 3.3.2     Der Fahrzeugfuehrer muss an Bord der Faehre die Befoerderungseinheit durch
           Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und -
           rutschen sichern.
 3.3.3     Offene Faehren
           Der Fahrzeugfuehrer muss waehrend der Ueberfahrt die Ueberwachung der
           Befoerderungseinheit sicherstellen.
 3.3.4     Wird vor Auffahrt auf die Faehre austretendes gefaehrliches Gut festgestellt
           oder wird die in Nummer 3.3.1 erwaehnte Pflicht nicht erfuellt, darf der
           Fahrzeugfuehrer die Befoerderungseinheit nicht auf die Faehre fahren.
 3.3.5     Der Fahrzeugfuehrer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das fuer die Befoerderung
           auf der Strasse nach dem ADR erforderliche Befoerderungspapier mitzufuehren.
 3.3.6     Der Fahrzeugfuehrer hat die fuer die Befoerderung auf der Strasse nach dem ADR
           erforderlichen schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblaetter) mitzufuehren.
           Werden fuer die Befoerderung nach dem ADR keine Unfallmerkblaetter benoetigt,
           sind diese auch fuer die Befoerderung mit der Faehre nicht erforderlich.
 4         Sonstige Vorschriften
 4.1       Im Zulassungszeugnis muss fuer die Faehre von einer
           Schiffsuntersuchungskommission bestaetigt sein, dass die Vorschriften der
           Nummer 2 eingehalten sind.
 4.2       Wenn die Bau- und Ausruestungsvorschriften der Nummer 2 nicht eingehalten
           sind, duerfen nur die Freimengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADNR oder
           Befoerderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und
           Tankfahrzeuge mit gefaehrlichen Guetern der UN-Nummer 1202 befoerdert werden.
 4.3       Die Vorschriften der Faehrenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S.
           752) bleiben unberuehrt.


Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstaerktem Kunststoff
 1   Abweichend von
     - § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 und 6.1 ADNR und
     - § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Teil 4 und 6 ADR und RID sowie
       Abschnitt 7.4.1 ADR
     duerfen bestimmte
     a) entzuendbare fluessige Stoffe der Klasse 3,
     b) entzuendend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
     c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
     d) aetzende Stoffe der Klasse 8
     nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993, zuletzt geaendert
     durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Tanks
     (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstaerktem
     ungesaettigtem Polyesterharz oder glasfaserverstaerkten Epoxidharz-Formstoffen
     (glasfaserverstaerktem Kunststoff) befoerdert werden, fuer die diese Tanks vor dem
     1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gueltigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der
     GGAV gebaut, ausgeruestet, bauartgeprueft, zugelassen und gekennzeichnet worden
     sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Kennzeichnungsnummer und Benennung) ist
     nach Kapitel 3.2, Tabelle A ADR und RID von den nach § 6 GGVSE fuer die Pruefung
     oder Zulassung von Tanks zustaendigen Stellen zu ermitteln und in der Bescheinigung
     nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR und RID sowie in der ADR-Zulassungsbescheinigung


                                             -8-
       
                                                                               

     nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusaetzlich am Tankcontainer
     selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und RID anzugeben.
 2   Angaben im Frachtbrief/Befoerderungspapier
     Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 9".


Ausnahme 10
- offen -
Ausnahme 11
- offen -
Ausnahme 12
- offen -

Ausnahme 13 (S)
Befoerderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des
§ 7 GGVSE
 1     Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 GGVSE duerfen Gase der Klasse 2,
       Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN
       1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 7 GGVSE
       unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Strasse befoerdert werden.
 2     Tankanforderungen
 2.1   Die Tanks muessen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.
 2.2   Die Summe der Wanddicken der metallenen Aussenwand und der des Innentanks darf die
       Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.
 2.3   Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR
       nicht unterschreiten.
 2.4   Die Innentanks muessen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-
       Molybdaen-Staehlen bestehen.
 3     Dokumentation
       In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein
       Vermerk ueber die Tankausfuehrung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 GGAV durch eine
       Ueberwachungsstelle oder einen Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach
       Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 10
       GGVSE einzutragen.
 4     Uebergangsvorschriften
       Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994),
       zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.
       1435), duerfen weiterhin fuer diese Ausnahme verwendet werden.


Ausnahme 14 (S)
Befoerderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE
 1     Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 GGVSE duerfen die in der Anlage 1
       Nr. 4 GGVSE genannten entzuendbaren fluessigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung
       der Vorschriften des § 7 GGVSE unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf
       der Strasse befoerdert werden.
 2     Tankanforderungen
 2.1   Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent hoeher sein als das
       eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des
       Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks fuer Gefahrgut" 1)
       und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2)).
 2.2   Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngroesse f(tief)3 mit einem Wert
       angesetzt werden, der mindestens 0,5 ist.
 2.3   Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der fuer die Zulassung des
       Baumusters zustaendigen Behoerde bestaetigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung
       nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk ueber die Tankausfuehrung
       mit Hinweis auf Ausnahme 14 GGAV durch eine Ueberwachungsstelle oder einen

                                             -9-
        
                                                                                

        Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE oder nach Erstellung eines Tankgutachtens
        durch einen Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 10 GGVSE einzutragen.
 3      Uebergangsvorschriften
        Bescheinigungen nach Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994),
        zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.
        1435), duerfen weiterhin fuer diese Ausnahme verwendet werden.

-----
1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt fuer Materialforschung
   und -pruefung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2) Die Bekanntmachung ist veroeffentlicht im Verkehrsblatt Heft 16/2002, S. 522.

Ausnahme 15
- offen -
Ausnahme 16
- offen -
Ausnahme 17
- offen -

Ausnahme 18 (S)
Befoerderungspapier
 1      Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1
        ADR
        a) duerfen gefaehrliche Gueter ohne Befoerderungspapier befoerdert werden oder
        b) darf im Befoerderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
           1. Empfaenger,
           2. Gesamtmenge der gefaehrlichen Gueter,

        wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
 2      Befreiung vom Befoerderungspapier
 2.1    Gefaehrliche Gueter in Versandstuecken, die fuer die Befoerderung nicht an Dritte
        uebergeben werden, duerfen ohne Befoerderungspapier befoerdert werden, wenn die
        hoechstzulaessige Gesamtmenge je Befoerderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6
        ADR nicht ueberschritten ist und eine Ausnahme nach dieser Verordnung, nach
        § 5 GGVSE oder eine multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1
        ADR nicht angewendet wird. Fuer gefaehrliche Gueter nach Unterabschnitt 1.1.3.6
        Befoerderungskategorie 4 ADR sind fuer die Bestimmung der hoechstzulaessigen
        Gesamtmenge die Mengenangaben der Befoerderungskategorie 3 in Verbindung mit
        Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
 2.2    Bei der Befoerderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten
        leeren Fahrzeugen, ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren
        ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren
        Containern, ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen oder ungereinigten leeren
        MEGC darf das Befoerderungspapier fuer das zuletzt darin enthaltene Gut mitgefuehrt
        werden.
 3      Verzicht auf Angaben im Befoerderungspapier
 3.1    Bei oertlich begrenzten Befoerderungen (Verteilerverkehre) darf auf die Angabe des
        Empfaengers verzichtet werden, wenn die Befoerderung nicht als geschlossene Ladung
        und nicht nach § 7 GGVSE durchgefuehrt wird, und auf die Angabe der Gesamtmenge
        verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird und
        die uebrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind. Satz 1 darf nicht angewendet
        werden fuer Befoerderungen von Guetern
        a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
        b) der Klasse 5.2.



                                              - 10 -
       
                                                                               

 3.2   Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Befoerderungspapier zu
       vermerken: "Ausnahme 18".
 4     Sonstige Vorschriften
       Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden fuer Befoerderungen von Guetern der
       Klasse 7.


Ausnahme 19 (B, E, S)
Befoerderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
 1     Abweichend von
       - Anlage 1, Nr. 1 und 2 zur GGVBinSch sowie Abschnitt 2.1.3 ADNR und Absatz
         2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADNR und
       - Anlage 2, Nr. 1.1 und 1.2 zur GGVSE sowie Abschnitt 2.1.3 ADR und RID und
         Absatz 2.2.3.1.1 Bemerkung 3 ADR und RID
       duerfen Loesungen und Gemische, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der
       Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Nummer 5.3 unter Beachtung der
       nachfolgenden Bestimmungen befoerdert werden.
 2     Freistellung
       Loesungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 zur GGVSE erreichen oder
       unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVBinSch und der GGVSE,
       sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen
       sind.
 3     Bewertung der Toxizitaet von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und
       Bestimmung der Toxizitaetsaequivalenz zu TCDD
 3.1   Fuer die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort
       angefuehrten Toxizitaetsaequivalent-Faktoren bestimmt:

                                       Tabelle 1
             Stoffbezeichnung              Buchstabe Toxizitaetsaequivalent-
                                          gem. Anlage     Faktor (TE)
                                             2, 1.2
                                           GGVSE und
                                           Anlage 1,
                                          2 GGVBinSch
                    1                           2               3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
   2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin          a                1
   1,2,3,7,8-Penta-CDD                         a               0,5
   1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD                        b               0,1
   1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD                        b               0,1
   1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD                        b               0,1
   1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD                     c              0,01
   1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD                    c             0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
   2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran              a               0,1
   2,3,4,7,8-Penta-CDF                         a               0,5
   1,2,3,7,8-Penta-CDF                         b              0,05
   1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF                        b               0,1
   1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF                        b               0,1
   1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF                        b               0,1
   2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF                        b               0,1
   1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF                     c              0,01
   1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF                     c              0,01
   1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF                    c             0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
   2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin           d                1
   1,2,3,7,8-Penta-BDD                         d               0,5
   1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD                        e               0,1
   1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD                        e               0,1
                                             - 11 -
       
                                                                               

               Stoffbezeichnung               Buchstabe Toxizitaetsaequivalent-
                                             gem. Anlage     Faktor (TE)
                                                2, 1.2
                                              GGVSE und
                                              Anlage 1,
                                             2 GGVBinSch
                    1                              2              3
   1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD                           e              0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
   2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran                      d             0,1
   2,3,4,7,8-Penta-BDF                                d             0,5
   1,2,3,7,8-Penta-BDF                                e            0,05
 3.2   Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer
       3.1 in einer Loesung oder einem Gemisch ist mit dem fuer diesen Stoff in der
       Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitaetsaequivalent-Faktor zu multiplizieren.
       Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer
       3.1 die Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-
       Toxizitaetsaequivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Loesung
       oder des jeweiligen Gemisches dar.
 4     Zuordnung von Loesungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200.000 Mikrogramm
       TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
 4.1   Die Loesungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:
       Gruppe A
       Loesungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je
       Kilogramm und hoechstens 200.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
       Gruppe B
       Loesungen mit einem Anteil von mehr als 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
       hoechstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
       Gemische mit einem Anteil von mehr als 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
       hoechstens 20.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
       Gruppe C
       Loesungen mit einem Anteil von hoechstens 2.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,
       Gemische mit einem Anteil von hoechstens 5.000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
 4.2   Loesungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als
       UN 1992 Entzuendbarer fluessiger Stoff, giftig, n. a. g., in die Klasse 3 oder
       als UN 2810 Giftiger organischer fluessiger Stoff, n. a. g., in die Klasse 6.1
       einzustufen.

                                         Tabelle 2
       Gruppe nach        Flammpunkt (Flp.)               Klasse              UN-Nummer,
        Nummer 4.1                                                        Verpackungsgruppe
            1                      2                        3                       4
            A              Flp. < 23 Grad C                 3                    1992, I
                          Flp. >/= 23 Grad C               6.1                   2810, I
           B               Flp. < 23 Grad C                 3                    1992, I
                          Flp. >/= 23 Grad C               6.1                  2810, II
           C               Flp. < 23 Grad C                 3                    1992, I
                          Flp. >/= 23 Grad C               6.1                 2810, III
 4.3       Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN
           2811 Giftiger organischer fester Stoff, n. a. g., der Klasse 6.1 folgender
           Ziffern zu behandeln:
           Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
           Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
           Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
 4.4       Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige
           Schlacke mit geringer Bioverfuegbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer
           fester Stoff, n. a. g. der Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III eingestuft
           werden.


                                             - 12 -
      
                                                                              

4.5       In Ergaenzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus
          Verbrennungsanlagen und Huettenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR und
          RID in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III einzuordnen waeren, als UN 2923
          Aetzender fester Stoff, giftig, n. a. g., Verpackungsgruppe III einzustufen
          und der Gruppe C zuzuordnen.
4.6       Loesungen und Gemische der Gruppe C, die der Klasse 6.1 zuzuordnen sind,
          mit Stoffen der Klasse 9 UN 2315, UN 3151 und UN 3152 sind diesen Stoffen
          der Klasse 9 nach ADR und RID zuzuordnen. Fuer die Befoerderung gelten die
          Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR und RID.
5         Befoerderungszulassung
5.1       Die Loesungen und Gemische der Gruppen A bis C duerfen wie Stoffe der Klassen,
          UN-Nummern, Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3
          und 4.5 zugeordnet sind, befoerdert werden. Ungereinigte leere Verpackungen,
          Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie
          beladene zu behandeln.
5.2       Nach Massgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgefuehrten Vorschriften
          duerfen
          - Geraete auch mit Loesungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B
            und C und
          - Gemische der Gruppe C in loser Schuettung mit Binnenschiffen
          befoerdert werden.
5.2.1     Schnelltests fuer Transformatoren und Kondensatoren mit
          polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen
          Fuer die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten
          Biphenylen und Terphenylen zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme koennen
          Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen ansprechen. Fuehrt
          das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Loesung,
          duerfen Transformatoren, Kondensatoren, Fluessigkeiten und damit sonstige
          kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet
          werden. Liegt das Testergebnis ueber 20 Prozent, sind sie der Gruppe B
          zuzuordnen.
5.2.2     Befoerderung von Geraeten mit Strassen- und
          Eisenbahnfahrzeugen sowie mit Binnenschiffen
          Geraete sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit
          hydraulischen Einrichtungen. Geraete mit Loesungen und Gemischen der UN 2810
          oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III duerfen wie folgt befoerdert
          werden:
5.2.2.1   Geraete sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
5.2.2.2   Geraete duerfen auch in geschweissten Behaeltnissen aus Stahl, die folgenden
          Mindestanforderungen entsprechen muessen, verpackt werden:
          - Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter
          - Hoechstgewicht 2,5 Tonnen
          - Verschlussart: Dicht verschlossen.
          Die Geraete sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behaeltnisse aus Stahl
          einzusetzen. Die Polsterstoffe muessen mindestens 15 Prozent des Volumens
          des Behaeltnisses aus Stahl fuellen und so beschaffen sein, dass auch bei
          einem Austreten von fluessigem Inhalt die Sicherheit des Behaeltnisses nicht
          beeintraechtigt wird.
5.2.2.3   Soweit es die Abmessungen der Grossgeraete zulassen, sind sie in Container zu
          laden und ausreichend zu sichern. Die Container muessen fluessigkeitsdicht sein
          und die gleiche mechanische Stabilitaet besitzen, wie Container, die nach dem
          Uebereinkommen ueber sichere Container (CSC) geprueft und zugelassen sind. Dies
          ist durch die Bescheinigung eines Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5 GGVSE
          nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils laengstens fuenf Jahre.


                                            - 13 -
    
                                                                            

5.2.2.4   Geraete, die wegen ihrer Groesse nicht verpackt werden koennen (Grossgeraete),
          duerfen unverpackt befoerdert werden.
5.2.2.5   Unverpackte entleerte Grossgeraete auf Fahrzeugen und Grossgeraete in Containern
          muessen so gesichert sein, dass sie bei der hoechstzulaessigen Masse die Kraefte
          aufnehmen koennen, die bei folgendem Beschleunigen auftreten:
          - 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
          - 3fache Gesamtmasse horizontal seitwaerts,
          - 2fache Gesamtmasse vertikal aufwaerts.

5.2.2.6   Ungereinigte (ent)leer(t)e Grossgeraete muessen dicht verschlossen sein.
5.2.2.7   Ungereinigte Grossgeraete, die sich wegen ihrer Groesse und ihres Gewichtes
          nicht in einen Container verladen lassen, muessen in fluessigkeitsdichte
          Auffangbehaeltnisse (Wannen) eingestellt werden.
          Die Wannen muessen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR und
          RID entsprechen.
          Grossgeraete in Wannen muessen auf den Strassen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie
          auf Binnenschiffen so geladen und durch geeignete Mittel gesichert werden,
          dass sie den ueblichen Beanspruchungen waehrend der Befoerderung standhalten.
          Die Ladungssicherungsmassnahmen sind so durchzufuehren, dass eine Beschaedigung
          der Grossgeraete ausgeschlossen ist.
5.2.3     Fuer die Befoerderung von Gemischen der Gruppe C                    in loser
          Schuettung mit Binnenschiffen gelten zusaetzlich                    folgende
          Regelungen:
5.2.3.1   Bau und Ausruestung
          Die Schiffe muessen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADNR
          versehen sein. Die Schiffe muessen in Doppelhuellenbauweise, d. h. mit
          doppeltem Boden und Wallgaengen gebaut sein und ueber ein spritzwasserdichtes
          Lukendach aus Metall verfuegen.
5.2.3.2   Betrieb
          5.2.3.2.1   Es duerfen
                      - nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befoerdert werden,
                        es sei denn, es handelt sich um Doppelhuellenschiffe nach
                        Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADNR,
                      - nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband
                        eingestellt werden.

          5.2.3.2.2   Schiffe, die nicht ausschliesslich zur Befoerderung von Gemischen
                      der Gruppe C verwendet werden, muessen nach jeder Befoerderung
                      vollstaendig vom Ladegut gereinigt werden.
          5.2.3.2.3   Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den
                      Gemischen in Beruehrung kommt. Die notwendige Schutzkleidung zur
                      Durchfuehrung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
          5.2.3.2.4   Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR ist eine
                      Bescheinigung beizufuegen, aus der sich fuer den Schiffsfuehrer
                      ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser
                      Ausnahme ist.

5.2.4     Fuer die Befoerderung von Stoffen mit einem Grenzwert ueber 200 ppm 2,3,7,8-
          TCDD-TE koennen die zustaendigen Stellen Ausnahmen z. B. nach § 5 GGVSE
          zulassen, wenn mindestens folgende Anforderungen eingehalten sind:
          1. Die Transportbehaelter muessen unfallsicher sein.
          2. Dies gilt als erfuellt, wenn sie Pruefungen unterzogen worden sind, die
             nachweislich den fuer den Typ B-Versandstuecke in Abschnitt 2.2.7 ADR und
             RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
          3. Der Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverstaendigengutachten
             zu bestaetigen.
                                          - 14 -
        
                                                                                


 5.3        Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine
            und -furane duerfen in Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P620 und
            Abschnitt 6.3.2 ADR und RID verpackt befoerdert werden. Diese Stoffe duerfen
            in Mengen bis hoechstens drei Milligramm je Glasampulle und bis hoechstens drei
            zugeschmolzene Glasampullen je Versandstueck verpackt werden.
 6          Sonstige Vorschriften
 6.1        Versandstuecke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der
            Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811 zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis
            einschliesslich 61 Grad Celsius betraegt, sind zusaetzlich mit Zetteln nach
            Muster 3 zu kennzeichnen.
 6.2        Versandstuecke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN
            2923, Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusaetzlich mit Zetteln nach
            Muster 6.1 zu kennzeichnen.
 6.3        Loesungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1.000 Kilogramm, die nach
            Nummer 4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I und der
            Klasse 3, UN-Nummer 1992, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen
            bei der Befoerderung im Strassenverkehr den Vorschriften des § 7 GGVSE.
 6.4        Bei der Befoerderung im Strassenverkehr duerfen die Vorschriften des
            Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht angewendet werden.
 6.5        § 7 GGVSE ist bei allen Befoerderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme
            anzuwenden.
 6.6        Bei Befoerderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfaenger dem Absender
            den Eingang der Sendung zu bestaetigen.
 6.7        Bei Befoerderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen
            Massnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstuecke sind
            zu beaufsichtigen, sofern sie sich an fuer die Oeffentlichkeit zugaenglichen
            Stellen befinden.
 7          Angaben im Befoerderungspapier/Frachtbrief
 7.1        Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
            a) Zutreffende Bezeichnung nach den Nummern 4.2 bis 4.4, ergaenzt durch
               "Gemisch/Loesung, Abfall enthaelt polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane
               3)",
            b) in den Faellen der Nummer 5.3: "UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff,
               n. a. g., enthaelt Dioxin, Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I".

 7.2        Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme
            19".

-----
3) Bei Einstufung nach Nummer 4.2 oder 4.5 ist der Stoff der Klasse 3 oder 8
   zusaetzlich anzugeben.
-----

Ausnahme 20 (B, E, S)
Befoerderung verpackter gefaehrlicher Abfaelle
 1       Abweichend von
         - § 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinSch in Verbindung mit Teil 1
           und 5 ADNR und
         - § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE in Verbindung mit Teil 1
           bis 5 ADR und RID
         duerfen Abfaelle, die nach den unter Nummer 2 aufgefuehrten Bestimmungen nach den
         Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sind, unter
         Beachtung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befoerdert werden.
 2       Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung

                                              - 15 -
      
                                                                              

2.1    Fuer eine sicherheitsgerechte Befoerderung sind Abfaelle so zu sortieren, dass sie
       keine gefaehrlichen Reaktionen miteinander eingehen koennen.
2.2    Um Gefahren, die waehrend der Befoerderung auftreten koennen, auszuschliessen, sind
       die Abfaelle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen
       der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulaessig. Die Abfallgruppen duerfen nicht
       auf solche Stoffe angewendet werden, fuer die ein Befoerderungsverbot besteht
       oder die nach Sondervorschriften befoerdert werden muessen.
       Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfaelle mehrerer
       Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befoerdert, sind im Befoerderungspapier
       die fuer die Klasse der ueberwiegenden Gefahr zutreffenden Gefahrzettel und
       - soweit vorhanden - die Verpackungsgruppe des hoechsten Gefahrengrades,
       gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
       Fuer die Abfallgruppe 1 sind im Befoerderungspapier alle zutreffenden
       Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist
       nicht erforderlich.
       Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe
       anzubringen.
2.3    Wer Abfaelle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken laesst, muss
       feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefaehrlichen
       Abfaelle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen
       Vertraeglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der
       durchgefuehrten Bauartpruefung mit der/den Standardfluessigkeit(en) gefuehrt werden
       kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt
       verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Vertraeglichkeit nach
       Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR und RID fuer alle
       in Spalte 8 der betreffenden Abfallgruppe aufgefuehrten Standardfluessigkeiten
       gefuehrt worden sein. Dabei gilt dieser Vertraeglichkeitsnachweis fuer Essigsaeure
       auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart fuer die Standardfluessigkeit
       Netzmittelloesung zugelassen ist.
       Tabelle der gefaehrlichen Abfaelle
       ... (Tabelle nicht darstellbar, BGBl. I 2005, 1314 - 1324;
       bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
2.4    Sonstige Vorschriften
       Die Abfaelle duerfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefaessen bis zu 60
       Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen
       Person in die Verpackungen und Grosspackmittel (IBC) eingegeben werden.
       Die Abfaelle sind in
       a) Faessern oder Kanistern aus Kunststoff der Kodierung 1H2 oder 3H2,
       b) Faessern oder Kanistern aus Stahl der Kodierung 1A2 oder 3A2,
       c) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoffen der Kodierung 4A oder 4H2 oder
       d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten
          Innenbehaelter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus
          Stahl oder Aluminium der Kodierung 4A oder 4B als Aussenverpackung
       zu verpacken, die fuer feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen
       sind.
       Es sind die Bedingungen fuer feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
       Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Aussenverpackung
       Kiste aus Pappe (4GW) fuer die Befoerderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6,
       7, 8, 9, 12 und 13 muessen folgende Anforderungen erfuellt werden:
       - Verwendung einer nassfesten Verklebung fuer die Wellpappe,
       - erfolgreiche Bauartpruefung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfuellgut
         und Originalfuellgut (Aerosoldosen),
       - Bauartpruefung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
       - zusaetzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
       - Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung fuer
         den einmaligen Transport,

                                            - 16 -
       
                                                                               

        - Bestehen der Permeationspruefung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR und
          RID.
        Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen duerfen die gleiche
        hoechstzulaessige Fuellmenge wie die Aussenverpackung besitzen.
2.5     Abfaelle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefaess mit inerten
        Saug- und Fuellstoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4C1,
        4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Kodierung 4G, aus massiven Kunststoffen der
        Kodierung 4H2, Saecke aus Kunststofffolie der Kodierung 5H4 oder Faesser aus
        Kunststoff der Kodierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II
        bauartgeprueft, -zugelassen und gekennzeichnet sein muessen. Diese Kisten,
        Saecke oder Faesser sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium
        oder massiven Kunststoff der Kodierung 4A, 4B, 4H2 oder in Faesser aus Stahl
        oder Kunststoff der Kodierung 1A2, 1H2, die bauartgeprueft, -zugelassen und
        gekennzeichnet sind, zu verpacken.
2.6     Die Abfaelle der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefaessen
        duerfen auch in Grosspackmittel (IBC) mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder in
        Kombinations-IBC mit Innengefaessen aus starrem Kunststoff verpackt werden.
        Es duerfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnengefaessen nach Kapitel 6.5 ADR
        und RID verwendet werden. Die IBC muessen fuer feste Stoffe der Verpackungsgruppe
        II bauartgeprueft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
2.7     Die Abfaelle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefaessen duerfen
        auch in metallene IBC der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.8     Die Verschluesse der Anlieferungsgefaesse sind vor der Eingabe in die Verpackungen
        und IBC auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.9     Bei zerbrechlichen, beschaedigten oder nicht ordnungsgemaess verschlossenen
        Anlieferungsgefaessen sind inerte Saugstoffe so einzufuellen, dass die Freiraeume
        zwischen den Anlieferungsgefaessen vollstaendig ausgefuellt sind.
2.10    Bei Verpackungen mit W-Kodierung (z. B. "1H2W") muessen die Saugstoffe so
        bemessen sein, dass sie die gesamte Fluessigkeitsmenge bei einem eventuellen
        Freiwerden aufsaugen koennen. Bei festen Abfaellen darf stattdessen das
        Anlieferungsgefaess in einen dicht zu verschliessenden Beutel oder Sack aus
        Kunststofffolie verpackt werden.
2.11    Druckgaspackungen und Gefaesse, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die
        Schutzkappe fehlt oder die eingedrueckt, aber noch dicht sind, duerfen nur in
        Faesser, Kanister oder Kisten aus Pappe (z. B. "4GW") mit inerten Fuellstoffen
        verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfaehige Druckgaspackungen und
        Gefaesse, klein, mit Gas (Gaspatronen) der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die
        entzuendbare Gase enthalten, koennen auch unter folgenden Bedingungen befoerdert
        werden:
        - Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung
          der Ventile vermieden wird.
        - Die Pappkisten muessen nach Kapitel 6.1 ADR und RID bauartgeprueft,
        - zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der
          Verpackungsgruppe II.

2.12    Nicht vollstaendig elektrisch entladene Lithium-Batterien der Abfallgruppe
        7 sind in Beuteln oder Inletts, die aus elektrisch nicht leitfaehiger
        Kunststofffolie gefertigt sind, oder in Faesser der Codierung 1A2 mit nicht
        leitendem Innenliner aus Kunststoff oder nicht leitender Beschichtung aus
        Kunststoff zu verpacken. Die Abfaelle der Abfallgruppen 3, 7 und 9 duerfen in
        baumustergepruefte und -zugelassene 120 Liter-Faesser der Verpackungsgruppe I der
        Codierung 1H2 verpackt werden, die mit einer Entlueftungseinrichtung versehen
        sind. Der Ansprechdruck der Entlueftungseinrichtung darf nicht groesser sein als
        10 kPa. Sie muss so beschaffen sein, dass das Austreten von Fuellgut sowie das
        Eindringen von Fremdstoffen in der fuer die Befoerderung vorgesehenen Lage der
        Verpackung und unter normalen Befoerderungsbedingungen vermieden wird.


                                             - 17 -
       
                                                                               

2.13    Die Verpackungen und IBC fuer Abfaelle der Abfallgruppen 1 und 14 muessen mit
        einer Lueftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR und RID ausgeruestet
        sein.
2.14    Die Stoffe duerfen mit nicht dem ADR und RID unterliegenden Guetern nur dann
        zu einem Versandstueck vereinigt werden, wenn keine gefaehrlichen Reaktionen
        entstehen koennen.
        Gefaehrliche Reaktionen sind:
        - eine Verbrennung und/oder eine Entwicklung betraechtlicher Waerme;
        - die Entwicklung von entzuendbaren und/oder giftigen Gasen;
        - die Bildung von aetzenden fluessigen Stoffen;
        - die Bildung instabiler Stoffe.

2.15    (weggefallen)
2.16    Batterien (Akkumulatoren), mit Ausnahme der auslaufsicheren Batterien,
        der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 muessen mit inerten Polsterstoffen oder in
        gleichwertiger Weise in Kisten aus Holz, in Kisten aus massivem Kunststoff oder
        in einen Lattenverschlag aus Holz fest eingesetzt sein. Die Batterien muessen
        gegen Kurzschluss geschuetzt und in starken Aussenverpackungen sicher verpackt
        sein.
        Auslaufsichere Batterien muessen gegen Kurzschluss geschuetzt und in starken
        Aussenverpackungen sicher verpackt sein. Sie duerfen auf Paletten befoerdert
        werden. Gestapelt sind sie in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch
        eine Schicht aus nicht leitfaehigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. Die
        Pole der Batterien duerfen in keinem Fall dem Gewicht der darueber liegenden
        Einheiten ausgesetzt sein. Die Batterien muessen gegen Kurzschluss geschuetzt
        sein.
        Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4 duerfen
        unter den folgenden Bedingungen auch in Akkukaesten aus rostfreiem Stahl oder
        massivem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu einem Kubikmeter befoerdert
        werden:
        a) Die Akkukaesten muessen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen
           aetzenden Stoffe bestaendig sein.
        b) Unter normalen Befoerderungsbedingungen duerfen keine aetzenden Stoffe aus
           den Akkukaesten austreten und keine anderen Stoffe (z. B. Wasser) in die
           Akkukaesten gelangen. Den Akkukaesten duerfen aussen keine gefaehrlichen Reste
           der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen aetzenden Stoffe anhaften.
        c) Die Akkukaesten duerfen nicht ueber die Hoehe ihrer Waende hinaus mit Batterien
           (Akkumulatoren) beladen werden.
        d) In den Akkukaesten duerfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit
           Inhaltsstoffen oder sonstige gefaehrliche Gueter befinden, die gefaehrlich
           miteinander reagieren koennen.
        e) Die Akkukaesten muessen entweder
            - abgedeckt sein oder
            - in geschlossenen oder in bedeckten Fahrzeugen befoerdert werden.

        Die unter a) bis e) genannten Bedingungen entsprechen dem Unterabschnitt
        4.1.4.1 P 801a ADR und RID.
        Gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der Abfallgruppen 11.5 und 13.4
        duerfen auch in Grosspackmitteln (IBC) aus Stahl, in starren Kunststoff-
        Grosspackmitteln (IBC) oder in Kombinations-Grosspackmitteln (IBC) mit einem
        starren Kunststoffinnengefaess mit aeusseren Umhuellungen aus Stahl oder Kunststoff
        nach Kapitel 6.5 ADR und RID befoerdert werden. Die Grosspackmittel (IBC) muessen
        nur den Pruefungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, 6.5.4.6 und 6.5.4.9
        ADR und RID unterzogen werden. Wiederkehrende Pruefungen nach Absatz 6.5.4.14.3
        ADR und RID sind nicht erforderlich. Es sind die Bestimmungen fuer Stoffe der
        Verpackungsgruppe III anzuwenden. Die Bauart muss von der zustaendigen Behoerde


                                             - 18 -
       
                                                                               

        zugelassen sein. Die Grosspackmittel (IBC) muessen dicht verschlossen sein und
        die uebrigen Vorschriften wie fuer Akkukaesten erfuellen.
 3      Verantwortlichkeiten
 3.1    Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten
        nach § 7 Abs. 3, 6 und 7 GGVBinsch und § 9 Abs. 1, 4 und 5 GGVSE zu erfuellen.
 3.2    Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
        a) die Abfaelle nach ihren gefaehrlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf
           Massnahmen bei Zwischenfaellen oder Unfaellen zu beurteilen und
        b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVBinSch oder der GGVSE
           anzuwenden.

 3.3    Bei der Eisenbahnbefoerderung hat der Verlader nach § 9 Abs.      4 GGVSE die
        Gueterwagen - entsprechend der verladenen Gueter - auf beiden      Laengsseiten mit
        den zutreffenden Zetteln nach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3,      5.1, 5.2, 6.1, 8,
        9 nach Absatz 5.2.2.2.2 RID und zusaetzlich mit einem Zettel      nach Muster 13 nach
        Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
 4      Sonstige Vorschriften
 4.1    Die Versandstuecke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen
        oder in Containern und im Strassenverkehr als geschlossene Ladung mit gedeckten
        oder bedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit
        Schiffen mit wetterdicht schliessenden Luken unter ausreichender Belueftung zu
        befoerdern.
 4.2    Versandstuecke und Grosspackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A,
        4B, 4H2, 11A und 11HZ1 duerfen im Strassenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen
        befoerdert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und
        Vorrichtungen fuer die Verpackungen und IBC zu verwenden.
 4.3    Verpackungen mit Stoffen nach Nummer 2, Abfallgruppe 15 sind abseits, das heisst
        nicht ueber, nicht unter und nicht unmittelbar neben den uebrigen Versandstuecken
        zu stauen und zu sichern.
 4.4    Die Versandstuecke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten,
        umfallen oder durch andere Verpackungen, IBC oder Gegenstaende beschaedigt werden
        koennen.
 4.5    Befoerderungen nach dieser Ausnahme muessen spaetestens sechs Monate nach
        Befuellung der Verpackungen und der IBC abgeschlossen sein.
 4.6    Ungereinigte leere Verpackungen sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in
        ihnen enthalten sind.
 5      Begleitpapiere
 5.1    Bei jeder Befoerderung ist eine schriftliche Weisung nach § 8 GGVSE oder nach
        Abschnitt 5.4.3 ADR und ADNR mitzufuehren. Diese darf auch nach Abfallgruppen
        geordnet sein.
 5.2    Im Befoerderungspapier/Frachtbrief ist als Bezeichnung des Gutes anzugeben:
        "Gefaehrliche Abfaelle, Gefahrzettel << ... >>, Verpackungsgruppe << ... >>,
        Gruppe(n) << ... >>", wobei die Angaben in "<< ... >>" durch die entsprechenden
        Angaben gemaess Nummer 2.2 dieser Ausnahme zu ersetzen sind. Zusaetzlich zu
        den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 20". Die
        Verpackungsgruppe ist der Spalte 6 der Tabelle in Nummer 2 zu entnehmen.
 5.3    Ein Befoerderungspapier ist im Strassenverkehr nicht erforderlich, wenn in der
        schriftlichen Weisung nach Nummer 5.1 die Abfallgruppe sowie die Anzahl und die
        Beschreibung der Versandstuecke angegeben werden.
 5.4    Der Absender hat den Begleitpapieren eine Abnahmeerklaerung des Empfaengers
        beizugeben.


Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

                                             - 19 -
       
                                                                               

 1     Zusammenpackungszulassung
 1.1   Abweichend von
       - § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVBinSch in Verbindung mit Kapitel 4.1 ADNR und
       - § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4 MP2 ADR
         und RID
       duerfen
       a) Gegenstaende mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014
          und UN 0323 mit UN 1950 Druckgaspackungen der Klasse 2 Klassifizierungscode
          5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren
          Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288, UN 1299, UN 1300, UN 1307,
          UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052, UN 2055, UN
          2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364,
          UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN
          2831 1,1,1-Trichlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen
          Verpackung zu einem Versandstueck vereinigt werden,
       b) Gegenstaende mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014
          und UN 0323 mit nicht der GGVBinSch oder der GGVSE unterliegenden Guetern in
          der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zu einem Versandstueck vereinigt
          werden.

 1.2   Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP7, MP8, MP10, MP15, MP17 und MP19
       ADR und RID sind bei Befoerderungen nach dieser Ausnahme zu beachten.
 1.3   Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstaende duerfen ohne
       besondere Mengenbegrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder
       in einem Strassenfahrzeug befoerdert werden.
 2     Verpackung
 2.1   Als Aussenverpackung sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A, Kisten aus Aluminium
       der Kodierung 4B, Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder
       Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu verwenden.
 2.2   Bauartpruefung
       Bei der Bauartpruefung sind die Vorschriften fuer feste Stoffe der
       Verpackungsgruppe II anzuwenden.
 3     Sonstige Vorschriften
       Ein Versandstueck darf nicht schwerer sein als 100 Kilogramm.
 4     Angaben im Befoerderungspapier/Frachtbrief
       Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 21".


Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
     1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR
        und RID duerfen gefaehrliche Gueter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
        - in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
        - in Aufsetztanks,
        - in Tankcontainern,
        die als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und
        ADR in der Fassung der 13. ADR-Aenderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl.
        1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der Gefahrgut-
        Ausnahmeverordnung - GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geaendert
        durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelassen
        worden sind, weiterhin befoerdert werden.
        Die Befoerderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle
        A Spalte 12 ADR und RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere
        gemaess der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR und RID zugelassene Tankcodierung


                                             - 20 -
       
                                                                               

        zugeordnet ist. Die fuer bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR
        und RID aufgefuehrten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.

2.      a) Bei Befoerderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und
           solchen, die ueber ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befoerdert werden,
           darf eine Vermischung mit entzuendend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht
           erfolgen.
        b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten
           Befuellung auf Schaeden zu untersuchen. Dies gilt auch fuer die Armaturen und
           Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinander
           folgenden Befoerderungen die gleichen Stoffe befoerdert, sind die Tanks nach
           der ersten Befoerderung und danach in Abstaenden von laengstens 7 Tagen zu
           reinigen und zu untersuchen.

     3. Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung/im Pruefbericht oder Frachtbrief/
        Befoerderungspapier
        In der ADR-Zulassungsbescheinigung fuer Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt
        9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben "Ausnahme 22 GGAV". In
        den Pruefbescheinigungen fuer festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz
        6.8.2.4.5 ADR ist zusaetzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV".
        Bei Befoerderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Befoerderungspapier
        nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusaetzlich zu vermerken "Ausnahme 22".


Ausnahme 23
- offen -

Ausnahme 24 (S)
Befoerderung von Eichnormalen und Zapfsaeulen
 1     Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit den Vorschriften des
       ADR fuer die Klasse 3 duerfen festverbundene, ungereinigte leere Eichnormale und
       mobile, ungereinigte leere Zapfsaeulen fuer
       a) UN 1203 Benzin oder UN 1223 Kerosin sowie
       b) UN 1202 Dieselkraftstoff oder UN 1202 Heizoel (leicht)
       unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befoerdert werden.
 2     Vorschriften fuer Eichnormale und Zapfsaeulen
 2.1   Es sind die Befoerderungsvorschriften fuer ungereinigte leere Tanks anzuwenden.
 2.2   Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Befoerderung
       mitzufuehren.
 2.3   Die Eichnormale und Zapfsaeulen der Nummer 1 Buchstabe a sind an beiden Seiten mit
       einem Gefahrzettel nach Absatz 5.2.2.2.2 Muster Nummer 3 ADR zu kennzeichnen.
 2.4   Die Fahrzeuge mit Eichnormalen und Zapfsaeulen sind mit orangefarbenen Tafeln
       nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu kennzeichnen. In den Faellen der Nummer 1 Buchstabe a
       muss die Nummer der Kennzeichnung diejenige des Stoffes sein, der sich zuletzt im
       Eichnormal oder in der Zapfsaeule befunden hat.
 2.5   Die Vorschriften der Abschnitte 7.5.7, 7.5.10, 8.1.1, 8.1.4, 8.3.1, 8.3.2,
       8.3.4, 8.3.5 und 9.7.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 sowie der Absaetze 4.3.2.3.5,
       4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2, 6.8.2.1.27 und 8.5 S2 ADR sind
       anzuwenden. Die uebrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.
 2.6   Fuer Eichnormale und Zapfsaeulen mit einem Fassungsraum von 1.000 Liter oder
       weniger duerfen die Vorschriften fuer ungereinigte leere Gefaesse der Unterabschnitte
       4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6 ADR angewendet werden.
 3     Zusaetzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsaeulen mit Fassungsraeumen ueber
       1.000 Liter in den Faellen der Nummer 1 Buchstabe a
 3.1   Die Eichnormale und Zapfsaeulen muessen entleert und drucklos sein. Ihre Befuell-
       und Entleerungsoeffnungen muessen dicht verschlossen sein.


                                             - 21 -
       
                                                                               

 3.2   Die Be- und Entlueftungsoeffnungen muessen mit einer flammendurchschlagsicheren
       Armatur ausgeruestet sein.
 3.3   Die Eichnormale und Zapfsaeulen sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie
       wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einem Sachverstaendigen nach § 6 Abs.
       5 GGVSE einer aeusseren und inneren Besichtigung sowie einer Dichtheitspruefung mit
       Wasser ohne Ueberdruck zu unterziehen. Ueber die Pruefung hat der Sachverstaendige
       eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Befoerderung mitzufuehren ist.


Ausnahme 25 (S)
Versandstuecke mit kleinen Mengen verschiedener Gueter ohne Beschriftung mit der
Kennzeichnungsnummer
 1     Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1
       und 5.2.1.2 und Absatz 5.2.2.1.1 und 5.2.2.1.12 ADR darf bei Versandstuecken, die
       mindestens zwei gefaehrliche Gueter unterschiedlicher UN-Nummern enthalten, auf
       die Kennzeichnung mit der UN-Nummer des Gutes und den Buchstaben "UN" verzichtet
       werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
 2     Stoffe und Mengengrenzen
 2.1   Es duerfen nur Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppen II und III
       in zusammengesetzten Verpackungen nach den Vorschriften dieser Ausnahme befoerdert
       werden.
 2.2   Die Innenverpackungen duerfen hoechstens fuenf Kilogramm feste Stoffe oder hoechstens
       fuenf Liter fluessige Stoffe, die Aussenverpackungen hoechstens 25 Kilogramm feste
       Stoffe oder hoechstens 25 Liter fluessige Stoffe enthalten.
 2.3   Die Gesamtmenge aller gefaehrlichen Gueter nach dieser Ausnahme darf 3.500
       Kilogramm je Befoerderungseinheit nicht ueberschreiten.
 3     Sonstige Vorschriften
       Bei Befoerderungen nach dieser Ausnahme darf die Nummer 2 der Ausnahme 18 dieser
       Verordnung nicht angewendet werden.
 4     Angaben im Befoerderungspapier
       Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 25".
 5     Geltungsdauer
       Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2006.


Ausnahme 26
- offen -

Ausnahme 27 (S)
Befoerderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen,
Containern, Abrollbehaeltern, Absetzmulden und Wechselbehaeltern
 1     Abweichend von § 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 3.2 Tabelle A      Spalte 17
       zu UN 3175 und Kapitel 7.3 VV 3 ADR duerfen Stoffe der Klasse 4.1      UN 3175 in
       gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollcontainern, Absetzmulden      mit Deckel und
       Wechselbehaeltern, nachfolgend als Behaelter bezeichnet, befoerdert      werden, wenn die
       nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
 2     Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behaelter
 2.1   Die Behaelter muessen im Bodenbereich fluessigkeitsdicht sein. Die Dichtheit der
       Behaelter muss waehrend der Befoerderung gewaehrleistet sein.
 2.2   Abrollbehaelter mit Heckklappe muessen mit einer Heckklappendichtung
       fluessigkeitsdicht ausgeruestet sein, die zur Erfuellung der Funktion entsprechend
       elastisch und gegen austretende Restmengen gefaehrlicher Gueter ausreichend
       bestaendig ist. Die Dichtheit der Abrollbehaelter muss waehrend der Transporte
       gewaehrleistet sein.
 2.3   Die Behaelter muessen so verschlossen sein, dass ein Eindringen von Regen und
       Schlagregen verhindert und dabei eine ausreichende Be- und Entlueftung waehrend der
       Fahrt gewaehrleistet wird.

                                             - 22 -
       
                                                                               

 2.4   Einrichtungen zur elektrischen Zwangsbelueftung muessen in Ex-Schutz ausgefuehrt
       sein.
 3     Angaben im Befoerderungspapier
       Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 27".
 4     Geltungsdauer
       Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2007.


Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefaehrlichen Guetern
 1   Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 4.1.10 und
     Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR und RID duerfen Automobilteile
     - UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTAeNDE fuer technische Zwecke sowie
     - UN 0503, AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH
       oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH
     der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle
     dargestellten Automobilteilen und Gefahrguetern der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter
     Beachtung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen werden.
 2   Tabelle der Gefahrgueter

 UN        Bezeichnung          Klasse/Klassifizierungscode    Verpackungsgruppe    Hoechstmenge
  1             2                            3                         4                 5
1090 ACETON                    3/F1                           II                   333 l
1133 KLEBSTOFFE                3/F1                           II und III           333/1.000 l
1139 SCHUTZANSTRICHLOeSUNG      3/F1                           II und III           333/1.000 l
1170 ETHANOL, LOeSUNG           3/F1                           II                   333 l
1173 ETHYLACETAT               3/F1                           II                   333 l
1219 ISOPROPANOL               3/F1                           II                   333 l
1263 FARBE oder                3/F1                           II und III           333/1.000 l
     FARBZUBEHOeRSTOFFE
1268 ERDOeLDESTILLATE, NAG      3/F1                           II                   333 l
     oder ERDOeLPRODUKTE
1300 TERPENTINOeLERSATZ         3/F1                           III                  1.000 l
1805 PHOSPHORSAeURE, LOeSUNG     8/C1                           III                  1.000 l
1866 HARZLOeSUNG,               3/F1                           II und III           333/1.000 l
     entzuendbar ...
1950 DRUCKGASPACKUNGEN mit     2/5F                           -                    333 kg
     entzuendbaren Gasen bis
     max. 1 l Inhalt
1987 ALKOHOLE, NAG             3/F1                           III                  1.000 l
1993 ENTZUeNDBARER FLUeSSIGER    3/F1                           II und III           333/1.000 l
     STOFF, NAG
2735 AMINE, FLUeSSIG, AeTZEND    8/C7                           III                  1.000 l
     NAG
2796 SCHWEFELSAeURE,            8/C1                           II                   333 l
     mit hoechstens
     51% Saeure oder
     BATTERIEFLUeSSIGKEIT,
     sauer
2797 BATTERIEFLUeSSIGKEIT,      8/C5                           II                   333 l
     ALKALISCH
3077 UMWELTGEFAeHRDENDER        9/M7                           III                  1.000 kg
     STOFF, FEST NAG
3082 UMWELTGEFAeHRDENDER        9/M6                           III                  1.000 l
     STOFF, FLUeSSIG NAG
3268 AIRBAG-MODULE,            9/M5                           III                  1.000 kg
     pyrotechnisch
     oder GURTSTRAFFER,
     pyrotechnisch

                                             - 23 -
       
                                                                               

 3   Verpackung
     Die Stoffe und Gegenstaende sind in geprueften und zugelassenen Verpackungen nach
     Kapitel 4.1 ADR und RID zu verpacken.
 4   Hoechstmenge
     Die Gesamtmenge aller gefaehrlichen Gueter in einer Befoerderungseinheit darf
     die hoechstzulaessige Menge von 1.000 Kilogramm oder 1.000 Liter oder einer
     entsprechenden Summe beider Masseinheiten nicht ueberschreiten. Bei der Berechnung
     sind die Mengen der gefaehrlichen Gueter, deren Hoechstmenge in der Tabelle in Nummer
     2 dieser Ausnahme auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem Faktor 3
     zu multiplizieren.
 5   Sonstige Vorschriften
     Die sonstigen, fuer die Befoerderung von UN 0431, PYROTECHNISCHE GEGENSTAeNDE
     fuer technische Zwecke sowie UN 0503, AIRBAGGAS-GENERATOREN, PYROTECHNISCH oder
     AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH der Klasse 1,
     Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
 6   Angaben im Befoerderungspapier
     Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 28".


Ausnahme 29 (B)
Oeffnen von Ladetankluken von nicht entgasten Tankschiffen zu Kontrollzwecken
 1   Abweichend von Unterabschnitt 7.2.4.22 ADNR duerfen Ladetankluken von nicht
     entgasten Tankschiffen mit Vorladung UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff oder
     kompatiblen Stoffen (UN 1202 Dieselkraftstoff oder Gasoel oder Heizoel (leicht),
     UN 1223 Kerosin, UN 1268 Erdoeldestillate, n. a. g. (Crackbenzin), UN 1268
     Erdoeldestillate, n. a. g. (LDF), UN 1268 Erdoeldestillate, n. a. g. (Naphta), UN
     1268 Erdoeldestillate, n. a. g. (Platformat), UN 1268 Erdoeldestillate, n. a. g.
     (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdoeldestillate, n. a. g. (Testbenzin), UN 1294 Toluen,
     UN 1307 Xylene und UN 1863 Duesenkraftstoff) zu Kontrollzwecken geoeffnet werden,
     nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind und alle Vorkehrungen
     getroffen wurden, um den erforderlichen Explosionsschutz zu gewaehrleisten.
 2   Geltungsdauer
     Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2005.


Ausnahme 30 (S)
Verwendung von Fahrzeugen anstelle von Containern im Zusammenhang mit Abschnitt 7.3.3
VV9b ADR
 1   Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 7.3.3 VV9b
     ADR duerfen anstelle von Containern Fahrzeuge mit Aufbauten verwendet werden. Die
     Fahrzeugaufbauten muessen die gleichen im Abschnitt 7.3.3 VV9b ADR fuer Container
     genannten Anforderungen erfuellen.
 2   Angaben im Befoerderungspapier
     Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 30".
 3   Geltungsdauer
     Diese Ausnahme gilt bis laengstens 31. Dezember 2006.


Ausnahme 31 (S)
Pruefungsfahrten bei technischen Untersuchungen
 1   Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR
     muessen die nach § 6 Abs. 9 und 10 GGVSE zustaendigen Personen nicht im Besitz einer
     Bescheinigung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
 2   Bei Pruefungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchfuehrung von Untersuchungen
     nach den §§ 19, 21, 29 und 47a StVZO sowie technischen Untersuchungen gemaess
     ADR muessen die Personen von einem Beifahrer begleitet werden, der im Besitz der
     vorgenannten Bescheinigung ist; der Beifahrer ist verantwortlich fuer die Beachtung
     der Gefahrgutvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 11, 13, 14, 15, 16 und 17 GGVSE.


                                             - 24 -
      
                                                                              

Ausnahme 32 (S)
Befoerderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der
Bundeswehr
 1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE duerfen
    folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung
    Strasse und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBl. 2002 S. 411) 4)
    auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der
    Verantwortung der Bundeswehr gefaehrliche Gueter befoerdern:

a)   Bw 02 (S, E)      AGBwGGVSE          "Mitfuehren" gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
                                          mit Fahrzeugen der Bundeswehr
b)   Bw 16 (S, E)      AGBwGGVSE          Befoerderung von Rettungsmitteln,
                                          selbstaufblasend
c)   Bw 17 (S, E)      AGBwGGVSE          Kennzeichnung von Gegenstaenden/Versandstuecken
                                          gefaehrlicher Gueter mit Gefahrzetteln geringerer
                                          Groesse
d)   Bw 21 (S, E)      AGBwGGVSE          Befoerderung gefaehrlicher Gueter Klasse 1 in
                                          (alt-)palettierten Versandstuecken/geeigneten
                                          Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung
                                          mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit
                                          Gefahrzetteln geringerer Abmessungen
e)   Bw 23 (S, E)      AGBwGGVSE          Zusammenpacken von Gegenstaenden der Klasse 1 mit
                                          nicht gefaehrlichen Guetern (Zubehoer)
f)   Bw 24 (S, E)      AGBwGGVSE          Keine Mitnahme der Genehmigung zur Befoerderung
                                          von n. a. g.-Guetern der Klasse 1
g)   Bw 25 (S)         AGBwGGVSE          Befoerderung von Resten oder Komponenten
                                          gefaehrlicher Gueter Klasse 1, die beim Verschuss
                                          anfallen
h)   Bw 27 (S, E)      AGBwGGVSE          Verpackungen fuer militaerische Gueter der Klasse
                                          1.
          2. Angaben im Befoerderungspapier
             Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
             "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen
             Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemaess Nummer 1 Buchstabe a bis h
             entspricht.

---- 4)   Die AGBwGGVSE koennen auch beim Streitkraefteunterstuetzungskommando, Abteilung
          ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Postfach
          90 61 10, 51127 Koeln, angefordert werden.

Ausnahme 33 (M)
Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf Faehrschiffen
 1   Abweichend von § 3 Abs. 1 GGVSee duerfen gefaehrliche Gueter auf Faehrschiffen, die
     Kuestenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung ueber die Kuestenschifffahrt vom
     5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) betreiben, sowie auf der Faehrstrecke Eemshaven/
     Borkum befoerdert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.
 2   Anwendungsbereich
     Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefaehrlichen Gueter duerfen gefaehrliche
     Gueter nur in Befoerderungseinheiten befoerdert werden, wenn
     - sie den Klassen 1 bis 9 ADR bzw. des IMDG-Code zugeordnet sind und zur
       Befoerderung zugelassen sind und
     - waehrend der gesamten Dauer der Befoerderung eine Wellenhoehe von nicht mehr als
       1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsfuehrer entscheidet eigenverantwortlich
       ueber die Einhaltung dieser Bedingung.

 3   Von der Ausnahme ausgenommene gefaehrliche Gueter
     Es duerfen nicht befoerdert werden:
     - Gueter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336 und UN 0337,
     - Gueter der Klasse 5.2

                                            - 25 -
     
                                                                             

     - Gueter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I
       zugewiesen sind.

4    Eignungsbescheinigung
     Fuer die Faehrschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen,
     aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Strassenverkehrs oder
     andere rollbare CTU befoerdern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so
     festzulegen, dass rund um die CTU ein Raum von mindestens einem Meter frei und
     begehbar bleibt. Zu den Maschinenraeumen, Luefterein- und austritten, sonstigen
     Zugaengen zu Unterdecksraeumen, sonstigen Decksoeffnungen und zur Begrenzung des
     Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von einem Meter eingehalten
     werden. Satz 2 gilt nicht fuer explosionsgeschuetzte Zugaenge und Oeffnungen.
5    Feuerloescheinrichtungen
     Der Teil des Faehrschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz
     fuer Befoerderungseinheiten mit gefaehrlichen Guetern zugelassen ist, muss von
     Strahlrohren mit einfacher Schlauchlaenge erreicht werden koennen. Alle Strahlrohre
     muessen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprueh-/Vollstrahlrohre) mit
     Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefaehrlichen Gueter es erfordern,
     sind ausserdem entsprechende Loeschmittel mitzufuehren. Zusaetzlich muessen
     zwei mobile Luft-Schaum-Feuerloescheinrichtungen, bestehend aus Zumischer,
     Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen
     Behaeltern fuer Schaummittel oder gleichwertige Feuerloescheinrichtungen vorhanden
     sein. Die mitzufuehrende Schaummittelmenge muss je Loescher mindestens 300 Liter
     betragen. Die Feuerloescheinrichtungen muessen bis zur Entladung der Faehrschiffe
     mit CTU, die gefaehrliche Gueter enthalten, einsatzbereit sein.
6    Mengengrenzen
     Es darf hoechstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Strassenverkehrs
     (Befoerderungseinheit im Sinne des Kapitels 1.2 ADR) oder eine andere rollbare
     CTU mit gefaehrlichen Guetern je Fahrt befoerdert werden. Die gefaehrlichen Gueter
     muessen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und
     der Begleitpapiere dem jeweils gueltigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU
     gefaehrliche Gueter unterhalb der Grenzmengen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6
     ADR, eingeschlossen Befoerderungen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c
     ADR stattfinden, hat der Fahrzeugfuehrer den Schiffsfuehrer ueber die Art und Menge
     der gefaehrlichen Gueter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
7    Meldepflichten
     Werden gefaehrliche Gueter freigesetzt, muss die von der zustaendigen obersten
     Landesbehoerde bestimmte Behoerde mit Namen, Klasse und Menge der gefaehrlichen
     Gueter sofort informiert werden.
8    Sicherungsmassnahmen
     Der Schiffsfuehrer hat durch geeignete Massnahmen dafuer zu sorgen, dass der
     Stellplatz der CTU mit gefaehrlichen Guetern einschliesslich des freien Raumes nach
     Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.
     Die Befoerderungseinheiten sind gegen Vor- und Rueckwaertsrollen durch Anziehen der
     Handbremse, Unterlegkeile und weitere Sicherungsmassnahmen (z. B. Einlegen des 1.
     Ganges) vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen auf beiden Seiten
     zu sichern.
9    Angaben im Befoerderungspapier
     Zusaetzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33".
10   Schriftliche Weisung
     Fuer alle mit den Faehrschiffen befoerderten gefaehrlichen Gueter muss eine
     schriftliche Weisung nach Abschnitt 5.4.3 ADR an Bord vorhanden sein. Zusaetzlich
     zu den Angaben nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR muessen in den schriftlichen
     Weisungen Massnahmen enthalten sein, die beim Austreten gefaehrlicher Gueter zum
     Schutz der auf den Faehrschiffen befindlichen Personen sowie zur Aufrechterhaltung
     der Schiffssicherheit erforderlich sind. Der Schiffsfuehrer hat die auf die
     jeweilige Befoerderung zutreffende schriftliche Weisung griffbereit auf der Bruecke
     vorzuhalten.
11   Anlaufbedingungsverordnung

                                           - 26 -

                                                                        

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) gilt mit der
Massgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 anzuwenden ist.




                                      - 27 -