Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
Bundesmuenzen im Nennwert von 10 Deutschen
Mark (Gedenkmuenze Kaiser Friedrich I.
Barbarossa)
Muenz10DMBek 1990

vom  24.04.1990



"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmuenze Kaiser Friedrich I. Barbarossa) vom 24. April 1990 (BGBl. I S. 860)"


Fussnote

Textnachweis ab: 11. 5.1990

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(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 800. Todestag von Kaiser Friedrich I.
Barbarossa im Jahre 1990 eine Bundesmuenze (Gedenkmuenze) im Nennwert von 10 Deutschen
Mark praegen zu lassen. Die Auflage der Muenze betraegt 7,85 Millionen Stueck. Die Praegung
erfolgt in der Staatlichen Muenze Stuttgart.

(2) Die Muenze wird ab 8. Juni 1990 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Muenze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375
Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 15,5 Gramm.

(4) Das Gepraege auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schuetzenden glatten
Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite zeigt Kaiser Friedrich I. Barbarossa nach einer zeitgenoessischen
Darstellung.
Die Umschrift lautet:
". KAISER FRIEDRICH I. BARBAROSSA .
* 1122 + 1190".




(6) Die Wertseite traegt einen Adler, die Jahreszahl 1990, das Muenzzeichen "F" der
Staatlichen Muenze Stuttgart und die Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".


(7) Die Jahreszahl 1990 ist Teil der Umschrift. Das Muenzzeichen "F" befindet sich im
Feld zwischen dem linken Fang des Adlers und dem Wort "DEUTSCHE".

(8) Der glatte Muenzrand enthaelt in vertiefter Praegung die Inschrift:
"HONOR IMPERII".


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(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift sind drei stilisierte Stauferadler
eingepraegt.

(10) Der Entwurf der Muenze stammt von Eugen Ruhl, Pforzheim.

Abbildung der Muenze
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung der Muenze,
Fundstelle: BGBl. I 1990, 860)




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