Bekanntmachung ueber die Auspraegung
von Bundesmuenzen im Nennwert von 5
Deutschen Mark (Gedenkmuenze Europaeisches
Denkmalschutzjahr 1975)
Muenz5DMBek 1975-09

vom  18.09.1975



"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmuenze Europaeisches Denkmalschutzjahr 1975) vom 18. September 1975 (BGBl. I S.
2532)"


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(1) Auf Grund des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen vom 8. Juli 1950
(Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlass des Europaeischen Denkmalschutzjahres 1975
eine Bundesmuenze (Gedenkmuenze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark gepraegt worden. Die
Auspraegung erfolgte in der Staatlichen Muenze Stuttgart, die Auflage betraegt 8 Millionen
Stueck.

(2) Die Muenzen werden ab 22. Oktober 1975 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der
Muenze stammt von Frau Ursula Schmidt-Malzahn, Hamburg.

(3) Die Muenze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375
Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von
11,2 Gramm.

(4) Das Gepraege auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schuetzenden glatten
Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite traegt die Aufschrift
"EUROPAeISCHES DENKMALSCHUTZJAHR 1975"
eingebettet in Gebaeudefassaden und Mauerflaechen, die mittels vereinfachter Stilelemente
verschiedene Bauepochen vertreten.

(6) Die Wertseite zeigt im oberen Teil einen Adler, darunter die Aufschrift
"5 DEUTSCHE MARK
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND".
Die Jahreszahl "1975" wird durch den Kopf des Adlers in "19" und "75" getrennt. Das
Muenzzeichen "F" der Staatlichen Muenze Stuttgart befindet sich unterhalb des Buchstabens
"C" des Wortes "DEUTSCHLAND".

(7) Der glatte Muenzrand ist mit der vertieften Inschrift
"ZUKUNFT FUeR UNSERE VERGANGENHEIT"
versehen. Zwischen Ende und Anfang der Randbeschriftung ist ein liegender Rhombus
eingepraegt.

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlussformel
Der    Bundesminister      der   Finanzen

Abbildung der Muenze
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(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I &, 1975, 2532




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