Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
Bundesmuenzen im Nennwert von 10 Deutschen
Mark (Gedenkmuenze Carl Zeiss)
Muenz10DMBek 1988-10
vom 10.10.1988
"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmuenze Carl Zeiss) vom 10. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2072)"
Fussnote
Textnachweis ab: 25.10.1988
----
(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 100. Todestag von Carl Zeiss im
Jahre 1988 eine Bundesmuenze (Gedenkmuenze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark praegen zu
lassen. Die Auflage der Muenze betraegt 8,35 Millionen Stueck. Die Praegung erfolgt in der
Staatlichen Muenze Stuttgart.
(2) Die Muenze wird ab 23. November 1988 in den Verkehr gebracht.
(3) Die Muenze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375
Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht
von 15,5 Gramm.
(4) Das Gepraege auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schuetzenden glatten
Randstab umgeben.
(5) Die Bildseite zeigt das Portraet von Carl Zeiss und - als Hinweis auf dessen
Bedeutung fuer die Entwicklung der Optik - ein Mikroskop sowie die Umschrift:
"CARL ZEISS
1816 - 1888".
(6) Die Wertseite traegt einen Adler, die Jahreszahl 1988, das Muenzzeichen "F" der
Staatlichen Muenze Stuttgart und die Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".
(7) Die Jahreszahl 1988 befindet sich in der Umschrift rechts neben dem Wort
"DEUTSCHLAND". Das Muenzzeichen "F" steht unter dem linken Fang des Adlers.
(8) Der glatte Muenzrand enthaelt in vertiefter Praegung die Inschrift:
"OPTIK FUeR WISSENSCHAFT UND TECHNIK".
(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fuenfeckiger Stern eingepraegt.
(10) Der Entwurf der Muenze stammt von Carl Vezerfi-Clemm, Muenchen.
Der Bundesminister der Finanzen
-1-
Abbildung der Muenze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung einer Muenze
Fundstelle: BGBl. I 1988, 2072)
-2-