Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Gedenkmuenze Carl Reichsfreiherr vom
und zum Stein)
Muenz5DMBek 1981-10

vom  14.10.1981



"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmuenze Carl Reichsfreiherr vom und zum Stein) vom 14. Oktober 1981 (BGBl. I S.
1139)"


----
(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung wird aus Anlass der 150. Wiederkehr des Todestages des bedeutenden deutschen
Staatsmannes Carl Reichsfreiherr vom und zum Stein eine Bundesmuenze (Gedenkmuenze) im
Nennwert von 5 Deutschen Mark gepraegt. Die Auflage der Muenze betraegt 6,85 Millionen
Stueck. Die Praegung erfolgt in der Staatlichen Muenze Karlsruhe.

(2) Die Muenze wird ab 24. November 1981 in der Verkehr gebracht.

(3) Die Muenze besteht ueberwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer
und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Durchmesser von 29
Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.

(4) Das Gepraege auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schuetzenden glatten
Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite zeigt das Portraet des Staatsmannes und die Umschrift:
"CARL REICHSFREIHERR VOM STEIN
1757-1831".

(6) Die Wertseite traegt einen Adler und die Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1981".

(7) Die in "19" und "81" geteilte Jahreszahl ist beiderseits der Wertziffer 5
angebracht. Das Muenzzeichen "G" der Staatlichen Muenze Karlsruhe befindet sich rechts
hinter dem Wort "MARK".

(8) Der glatte Muenzrand enthaelt die vertiefte Inschrift:
"ICH HABE NUR EIN VATERLAND - DEUTSCHLAND".

(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine Arabeske eingepraegt.

(10) Der Entwurf der Muenze stammt von Herrn Erich Ott, Muenchen.

(11) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlussformel
Der    Bundesminister      der   Finanzen

                                             -1-
      
                                                                              

Abbildung der Muenze
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I &, 1981, 1139




                                            -2-