Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
Bundesmuenzen im Nennwert von 10 Deutschen
Mark (Gedenkmuenze 200. Geburtstag von
Heinrich Heine)
Muenz10DMBek 1997-10

vom  14.10.1997



"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von Bundesmuenzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmuenze 200. Geburtstag von Heinrich Heine) vom 14. Oktober 1997 (BGBl. I S.
2609)"


Fussnote

Textnachweis ab: 31.10.1997

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Auf Grund des § 6 des Gesetzes ueber die Auspraegung von Scheidemuenzen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum "200. Geburtstag von Heinrich Heine"
eine Bundesmuenze (Gedenkmuenze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark praegen zu lassen.
Die Auflage der Muenze betraegt 3,75 Millionen Stueck, darunter 750.000 Stueck in
Spiegelglanz. Die Praegung in Normalausfuehrung (Stempelglanz) erfolgt im Bayerischen
Hauptmuenzamt in Muenchen. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen fuenf deutschen
Muenzaemtern zu gleichen Teilen realisiert.
Die Muenze wird ab 6. November 1997 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer
Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepraege
auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schuetzenden glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt Heinrich Heine nach einer Vorlage von Wilhelm Hensel aus dem Jahre
1829. Die Umschrift lautet:
"HEINRICH HEINE
* 1797 + 1856".


Die Wertseite traegt einen Adler, die Jahreszahl "1997", das Muenzzeichen "D" des
Bayerischen Hauptmuenzamtes und die Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".


Bei den Muenzen in der Qualitaet Spiegelglanz erscheinen die Muenzzeichen "A", "D", "F",
"G" und "J".
Der glatte Muenzrand enthaelt in vertiefter Praegung die Inschrift:
"DEUTSCHLAND - DAS SIND WIR SELBER - 1833".
Der Entwurf der Muenze stammt von Reinhart Heinsdorff, Friedberg.

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(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung der Muenze,
Fundstelle: BGBl. I 1997, 2609)



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