Bekanntmachung ueber die Auspraegung von
deutschen Euro-Gedenkmuenzen im Nennwert
von 10 Euro (Gedenkmuenze „100 Jahre
Internationale Luftfahrtausstellung“)
Muenz10EuroBek 2009-05-07

vom  07.05.2009



"Bekanntmachung ueber die Auspraegung von deutschen Euro-Gedenkmuenzen im Nennwert von
10 Euro (Gedenkmuenze „100 Jahre Internationale Luftfahrtausstellung“) vom 7. Mai 2009
(BGBl. I S. 1140)"

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet

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Gemaess den §§ 2, 4 und 5 des Muenzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402)
hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlass des 100-jaehrigen Jubilaeums der
Internationalen Luftfahrtausstellung im Jahr 2009 eine deutsche Euro-Gedenkmuenze im
Nennwert von 10 Euro praegen zu lassen. Die Auflage der Muenze betraegt 1 850 000 Stueck,
darunter maximal 200 000 Stueck in Spiegelglanzausfuehrung. Die Praegung erfolgt durch das
Bayerische Hauptmuenzamt, Muenchen.

Die Muenze wird ab dem 4. Juni 2009 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer
Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das Gepraege auf beiden
Seiten ist erhaben und wird von einem schuetzenden, glatten Randstab umgeben.

Die Bildseite der Muenze zeigt im Mittelteil die Frontalansicht eines modernen Flugzeugs
beim Landeanflug. In beiden Seitenstreifen wird in zurueckhaltender, fast ornamentaler
Gestaltung die Vielfalt der Luft- und Raumfahrt – von den Fluggeraeten Otto Lilienthals
bis hin zur Internationalen Raumstation ISS – deutlich.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwoelf
Europasterne, die Wertziffer und Wertbezeichnung sowie die Jahreszahl 2009 und das
Praegezeichen „D“ des Bayerischen Hauptmuenzamtes, Muenchen.

Der glatte Muenzrand enthaelt in vertiefter Praegung die Inschrift:

„FASZINATION FLIEGEN *
TRADITION * INNOVATION * “.

Der Entwurf stammt von Herrn Bodo Broschat, Berlin.

Schlussformel
Der    Bundesminister      der   Finanzen

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(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1140)




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