Verordnung zur Ausfuehrung des
Gebrauchsmustergesetzes
(Gebrauchsmusterverordnung - GebrMV)
GebrMV

vom  11.05.2004



"Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 26.9.2006 I 2159

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.6.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geaendert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sowie in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das
Deutsche Patent- und Markenamt:

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Allgemeines
§ 1      Anwendungsbereich
Abschnitt 2
     Gebrauchsmusteranmeldungen
§ 2      Form der Einreichung
§ 3      Eintragungsantrag
§ 4      Anmeldungsunterlagen
§ 5      Schutzansprueche
§ 6      Beschreibung
§ 7      Zeichnungen
§ 8      Abzweigung
§ 9      Deutsche Uebersetzungen
Abschnitt 3
     Schlussvorschriften
§ 10     Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 11     Uebergangsregelung fuer kuenftige Aenderungen
§ 12     Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Fuer die im Gebrauchsmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt (Gebrauchsmusterangelegenheiten) gelten ergaenzend zu den Bestimmungen des
Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.


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(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Koeln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmaessig
gesichert niedergelegt.

Abschnitt 2
Gebrauchsmusteranmeldungen

§ 2 Form der Einreichung
Erfindungen, fuer die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des
Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich
anzumelden. Fuer die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung massgebend.

§ 3 Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes) muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt
vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.

(2) Der Antrag muss enthalten:
1. folgende Angaben zum Anmelder:
   a) ist der Anmelder eine natuerliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder,
      falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie
      sie im Handelsregister eingetragen ist;
   b) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft,
      den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform
      kann auf uebliche Weise abgekuerzt werden. Sofern die juristische Person
      oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name
      entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft
      buergerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines
      vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
   dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchsmuster fuer eine oder mehrere
   Personen oder Gesellschaften, fuer den Anmelder unter der Firma oder unter dem
   buergerlichen Namen angemeldet wird;
   c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Strasse und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);

2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters
   (keine Marken- oder sonstige Fantasiebezeichnung);
3. die Erklaerung, dass fuer die Erfindung die Eintragung eines Gebrauchsmusters
   beantragt wird;
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;
5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes) oder
   eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des
   Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung;
7. falls der Anmelder fuer dieselbe Erfindung mit Wirkung fuer die Bundesrepublik
   Deutschland bereits frueher ein Patent beantragt hat und dessen
   Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklaerung, die
   mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben werden muss (§ 5 Abs. 1 des
   Gebrauchsmustergesetzes - Abzweigung).

(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der
Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c ausser dem Ort auch der Staat anzugeben.
Ausserdem koennen gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat
gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Rechtsordnung er unterliegt.

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(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt,
so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die
Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

(6) Unterzeichnen Angestellte fuer ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die
Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt fuer
die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfuer
mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.

§ 4 Anmeldungsunterlagen
(1) Die Schutzansprueche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten
Blaettern und jeweils in zwei Stuecken einzureichen.

(2) Die Anmeldungsunterlagen muessen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie
gehoeren. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen spaeter
eingereichten Eingaben anzugeben.

(3) Die Anmeldungsunterlagen duerfen keine Mitteilungen enthalten, die andere
Anmeldungen betreffen.

(4) Die Unterlagen muessen folgende Voraussetzungen erfuellen:
1. Als Blattgroesse ist nur das Format DIN A4 zu verwenden. Die Blaetter sind im
   Hochformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. Fuer
   die Zeichnungen koennen die Blaetter auch im Querformat verwendet werden, wenn es
   sachdienlich ist.
2. Als Mindestraender sind auf den Blaettern des Antrags, der Schutzansprueche und der
   Beschreibung folgende Flaechen unbeschriftet zu lassen:
Oberer Rand                                                    2 Zentimeter,
linker Seitenrand                                              2,5 Zentimeter,
rechter Seitenrand                                             2 Zentimeter,
unterer Rand                                                   2 Zentimeter.
   Die Mindestraender koennen den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des
   Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.
3. Es sind ausschliesslich Schreibmaschinenschrift, Druckverfahren oder andere
   technische Verfahren zu verwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine nicht
   vorhanden sind, koennen handschriftlich eingefuegt werden.
4. Das feste, nicht durchscheinende Schreibpapier darf nicht gefaltet oder gefalzt
   werden und muss frei von Knicken, Rissen, Aenderungen, Radierungen und dergleichen
   sein.
5. Gleichmaessig fuer die gesamten Unterlagen sind schwarze, saubere, scharf konturierte
   Schriftzeichen und Zeichnungsstriche mit ausreichendem Kontrast zu verwenden. Die
   Buchstaben der verwendeten Schrift muessen deutlich voneinander getrennt sein und
   duerfen sich nicht beruehren.

§ 5 Schutzansprueche
(1) In den Schutzanspruechen kann das, was als gebrauchsmusterfaehig unter Schutz
gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig oder
nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden
Faellen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.

(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewaehlt, sind in den Oberbegriff die Merkmale
der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht;
in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, fuer die in
Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende
Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder
einer sinngemaessen Wendung einzuleiten.

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(3) Werden Schutzansprueche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die
Gliederung dadurch aeusserlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe
mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom
Text abgesetzte Gliederungszeichen voranzustellen.

(4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der
Erfindung anzugeben.

(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhaengige Schutzansprueche (Nebenansprueche)
enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des
Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch koennen ein oder mehrere Schutzansprueche
(Unteransprueche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfuehrungsarten der
Erfindung beziehen. Unteransprueche muessen eine Bezugnahme auf mindestens einen der
vorangehenden Schutzansprueche enthalten. Sie sind so weit wie moeglich und auf die
zweckmaessigste Weise zusammenzufassen.

(7) Werden mehrere Schutzansprueche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen
Ziffern zu nummerieren.

(8) Die Schutzansprueche duerfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick
auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder
die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder
"wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".

(9) Enthaelt die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Schutzanspruechen
angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verstaendnis
des Schutzanspruchs erleichtert.

§ 6 Beschreibung
(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gebrauchsmustergesetzes) ist als
Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 3
Abs. 2 Nr. 2) anzugeben.

(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehoert, soweit es sich nicht aus den
   Schutzanspruechen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;
2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der fuer das Verstaendnis der Erfindung
   und deren Schutzfaehigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder
   bekannten Fundstellen;
3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der
   angegebenen Loesung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere
   dann, wenn es zum Verstaendnis der Erfindung oder fuer ihre naehere inhaltliche
   Bestimmung unentbehrlich ist;
4. die Erfindung, fuer die in den Schutzanspruechen Schutz begehrt wird;
5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der
   Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;
6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den in der
   Anmeldung genannten Stand der Technik;
7. wenigstens ein Weg zum Ausfuehren der beanspruchten Erfindung im Einzelnen,
   gegebenenfalls erlaeutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter
   Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.

(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen, Fantasiebezeichnungen oder solche
Angaben aufzunehmen, die zum Erlaeutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig
sind. Wiederholungen von Schutzanspruechen oder Anspruchsteilen koennen durch Bezugnahme
auf diese ersetzt werden.

§ 7 Zeichnungen
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(1) Die Zeichnungen sind auf Blaettern mit folgenden Mindestraendern auszufuehren:
Oberer Rand                                          2,5 Zentimeter,
linker Seitenrand                                    2,5 Zentimeter,
rechter Seitenrand                                   1,5 Zentimeter,
unterer Rand                                         1 Zentimeter.

Die fuer die Abbildungen benutzte Flaeche darf 26,2 Zentimeter x 17 Zentimeter nicht
ueberschreiten.

(2) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne
Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und moeglichst in Hochformat
angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlaufend nummeriert werden. Den Stand der
Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verstaendnis der Erfindung dienen, sind
zulaessig; sie muessen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet
sein.

(3) Zur Darstellung der Erfindung koennen neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch
perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte
sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen
und Fuehrungslinien nicht beeintraechtigen duerfen.

(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihaendig, sondern mit Zeichengeraeten
gezogen werden. Die fuer die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben muessen
mindestens 0,32 Zentimeter hoch sein. Fuer die Beschriftung der Zeichnungen sind
lateinische und, soweit in der Technik ueblich, andere Buchstaben zu verwenden.

(5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen werden, die in der Beschreibung
und/oder in den Schutzanspruechen erlaeutert worden sind. Gleiche Teile muessen in
allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugszeichen in der
Beschreibung und den Schutzanspruechen uebereinstimmen muessen.

(6) Die Zeichnungen duerfen keine Erlaeuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze
unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie
in elektrischen Schaltplaenen und Blockschaltbildern kurze Stichworte, die fuer das
Verstaendnis notwendig sind.

§ 8 Abzweigung
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung fuer die Bundesrepublik Deutschland fuer
dieselbe Erfindung bereits frueher ein Patent angemeldet, so kann er mit der
Gebrauchsmusteranmeldung die Erklaerung abgeben, dass der fuer die Patentanmeldung
massgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein fuer die Patentanmeldung
beanspruchtes Prioritaetsrecht bleibt fuer die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das
Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in
dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen
ist, jedoch laengstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der
Patentanmeldung ausgeuebt werden (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes).

(2) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung (§ 5 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes) ist eine deutsche Uebersetzung beizufuegen, es sei denn,
die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Uebersetzung der fremdsprachigen
Patentanmeldung dar.

§ 9 Deutsche Uebersetzungen
(1) Deutsche Uebersetzungen von Schriftstuecken, die zu den Unterlagen der Anmeldung
zaehlen, muessen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
oeffentlich bestellten Uebersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Uebersetzers
ist oeffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Buergerlichen Gesetzbuchs), ebenso die
Tatsache, dass der Uebersetzer fuer derartige Zwecke oeffentlich bestellt ist.

(2) Deutsche Uebersetzungen von
1. Prioritaetsbelegen, die gemaess der revidierten Pariser Verbandsuebereinkunft zum
   Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
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2. Abschriften frueherer Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in
   Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes)
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.

(3) Deutsche Uebersetzungen von Schriftstuecken, die
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zaehlen und
2. in englischer, franzoesischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht
   wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

(4) Werden fremdsprachige Schriftstuecke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung
zaehlen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgefuehrt eingereicht, so sind
Uebersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schriftstuecke nachzureichen.

(5) Die Uebersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem oeffentlich bestellten Uebersetzer angefertigt
sein. Wird die Uebersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Schriftstueck als zum Zeitpunkt des Eingangs der Uebersetzung zugegangen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 10 Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Fuer Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht
worden sind, gelten die Vorschriften der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12.
November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geaendert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656).

§ 11 Uebergangsregelung fuer kuenftige Aenderungen
Fuer Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Aenderungen dieser Verordnung
eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin
geltenden Fassung.

§ 12 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.




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