Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
GebrMG
vom 05.05.1936
"Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
S. 1455), das zuletzt durch Artikel 83b des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
zuletzt geaendert durch Art. 83b G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 44/98 (CELEX: 398L0044) vgl. G v. 21.1.2005 I 146
Ueberschrift: Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 3 Nr. 1 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv
1.11.1998
§ 1
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschuetzt, die neu sind, auf einem
erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere
nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. aesthetische Formschoepfungen;
3. Plaene, Regeln und Verfahren fuer gedankliche Taetigkeiten, fuer Spiele oder fuer
geschaeftliche Taetigkeiten sowie Programme fuer Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen;
5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als fuer die
genannten Gegenstaende oder Taetigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 2
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschuetzt:
1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die oeffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstossen wuerde; ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet
werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift
verboten ist.
2. Pflanzensorten oder Tierarten;
3. Verfahren.
§ 3
(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der
Technik gehoert. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem fuer den
Zeitrang der Anmeldung massgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Oeffentlichkeit zugaenglich
gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem fuer den Zeitrang der
-1-
Anmeldung massgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt ausser Betracht,
wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgaengers beruht.
(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf
irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder
benutzt werden kann.
§ 4
(1) Erfindungen, fuer die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim
Patentamt anzumelden. Fuer jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung kann auch ueber ein Patentinformationszentrum eingereicht werden,
wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Eine
Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei
einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muss enthalten:
1. den Namen des Anmelders;
2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des
Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
3. einen oder mehrere Schutzansprueche, in denen angegeben ist, was als schutzfaehig
unter Schutz gestellt werden soll;
4. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters;
5. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprueche oder die Beschreibung beziehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen ueber die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.
Es kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und
Markenamt uebertragen.
(5) Bis zur Verfuegung ueber die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Aenderungen der
Anmeldung zulaessig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus
Aenderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, koennen Rechte nicht hergeleitet
werden.
(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu
erklaeren. Fuer jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der urspruenglichen Anmeldung
und eine dafuer in Anspruch genommene Prioritaet erhalten. Fuer die abgetrennte Anmeldung
sind fuer die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebuehren zu entrichten, die fuer die
urspruengliche Anmeldung zu entrichten waren.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen ueber die Hinterlegung, den Zugang einschliesslich des zum Zugang
berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu
erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder
sie solches Material betrifft, das der Oeffentlichkeit nicht zugaenglich ist und das in
der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach
ausfuehren kann (Absatz 3). Es kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf das
Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.
§ 4a
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so
hat der Anmelder eine deutsche Uebersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthaelt die Anmeldung eine Bezugnahme
auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefuegt, so fordert das
Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung
der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklaeren, dass jede
Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.
-2-
(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein
nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4
1. beim Patentamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, so gilt
dies nur, wenn die deutsche Uebersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim
Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht
der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach,
so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls
gilt eine Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.
§ 5
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung fuer die Bundesrepublik Deutschland fuer
dieselbe Erfindung bereits frueher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der
Gebrauchsmusteranmeldung die Erklaerung abgeben, dass der fuer die Patentanmeldung
massgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein fuer die Patentanmeldung
beanspruchtes Prioritaetsrecht bleibt fuer die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das
Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in
dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen
ist, jedoch laengstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der
Patentanmeldung, ausgeuebt werden.
(2) Hat der Anmelder eine Erklaerung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn
das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das
Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung
einzureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach
Absatz 1 Satz 1 verwirkt.
§ 6
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwoelf Monaten nach dem Anmeldetag
einer beim Patentamt eingereichten frueheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
fuer die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritaetsrecht zu,
es sei denn, dass fuer die fruehere Anmeldung schon eine inlaendische oder auslaendische
Prioritaet in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6
des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Massgabe, dass
eine fruehere Patentanmeldung nicht als zurueckgenommen gilt.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes ueber die auslaendische Prioritaet (§ 41) sind
entsprechend anzuwenden.
§ 6a
(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inlaendischen oder auslaendischen
Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum Gebrauchsmuster
innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der
Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritaetsrecht in Anspruch nehmen.
(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt ueber den
Ausstellungsschutz bestimmt.
(3) Wer eine Prioritaet nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16.
Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die
Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis fuer die Zurschaustellung einzureichen.
(4) Die Ausstellungsprioritaet nach Absatz 1 verlaengert die Prioritaetsfristen nach § 6
Abs. 1 nicht.
§ 7
-3-
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die oeffentlichen Druckschriften, die fuer die
Beurteilung der Schutzfaehigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des
Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind (Recherche).
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem
Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entsprechend
anzuwenden. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
§ 8
(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a so verfuegt das Patentamt
die Eintragung in das Register fuer Gebrauchsmuster. Eine Pruefung des Gegenstands der
Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet
nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28
bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmaechtigten sowie die Zeit der Anmeldung
angeben.
(3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmaessig erscheinenden Uebersichten
bekanntzumachen. Die Veroeffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(4) Das Patentamt vermerkt im Register eine Aenderung in der Person des Inhabers des
Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmaechtigten, wenn sie
ihm nachgewiesen wird. Solange die Aenderung nicht eingetragen ist, bleiben der fruehere
Rechtsinhaber und sein frueherer Vertreter oder Zustellungsbevollmaechtigter nach Massgabe
dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(5) Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster
einschliesslich der Akten von Loeschungsverfahren steht jedermann frei. Im uebrigen
gewaehrt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 9
(1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis
(§ 93 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die fuer die Anordnung gemaess § 50 des
Patentgesetzes zustaendige Pruefungsstelle von Amts wegen an, dass die Offenlegung (§ 8
Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 Abs. 3) unterbleiben. Die zustaendige
oberste Bundesbehoerde ist vor der Anordnung zu hoeren. Sie kann den Erlass einer
Anordnung beantragen. Das Gebrauchsmuster ist in ein besonderes Register einzutragen.
(2) Im uebrigen sind die Vorschriften des § 31 Abs. 5, des § 50 Abs. 2 bis 4 und der
§§ 51 bis 56 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die nach Absatz 1 zustaendige
Pruefungsstelle ist auch fuer die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 des
Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen und fuer die in entsprechender Anwendung von
§ 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 des Patentgesetzes vorzunehmenden Handlungen zustaendig.
§ 10
(1) Fuer Antraege in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Loeschungsantraege (§§ 15
bis 17) wird im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom
Praesidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
mit der Wahrnehmung von Geschaeften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen
oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen
technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch
Zurueckweisungen von Anmeldungen aus Gruenden, denen der Anmelder widersprochen hat. Das
Bundesministerium der Justiz kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf das
Deutsche Patent- und Markenamt uebertragen.
-4-
(3) Ueber Loeschungsantraege (§§ 15 bis 17) beschliesst eine der im Patentamt zu
bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und
einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des
Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres Geschaeftskreises obliegt jeder
Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.
(4) Fuer die Ausschliessung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle
und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47
bis 49 der Zivilprozessordnung ueber Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen
sinngemaess. Das gleiche gilt fuer die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes
und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der
Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschaefte betraut
worden sind. § 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
§ 11
(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, dass allein der Inhaber
befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es
verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters
ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken entweder einzufuehren oder zu besitzen.
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne
Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung
des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein
wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiss
oder es auf Grund der Umstaende offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet
und bestimmt sind, fuer die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet
zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im
Handel erhaeltliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten
bewusst veranlasst, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen,
die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes
1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt
sind.
§ 12
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen
werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters
beziehen;
3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
§ 12a
Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprueche
bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der
Schutzansprueche heranzuziehen.
§ 13
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begruendet, soweit gegen
den als Inhaber Eingetragenen fuer jedermann ein Anspruch auf Loeschung besteht (§ 15
Abs. 1 und 3).
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen,
Modellen, Geraetschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung
entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenueber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
-5-
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes ueber das Recht auf den Schutz (§ 6), ueber den
Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), ueber den Anspruch auf Uebertragung
(§ 8), ueber das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und ueber die staatliche Benutzungsanordnung
(§ 13) sind entsprechend anzuwenden.
§ 14
Soweit ein spaeter angemeldetes Patent in ein nach § 11 begruendetes Recht eingreift,
darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht
ausgeuebt werden.
§ 15
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Loeschung des
Gebrauchsmusters, wenn
1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfaehig ist,
2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer frueheren Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung geschuetzt worden ist oder
3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters ueber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinausgeht, in der sie urspruenglich eingereicht worden ist.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Loeschung zu.
(3) Betreffen die Loeschungsgruende nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt
die Loeschung nur in diesem Umfang. Die Beschraenkung kann in Form einer Aenderung der
Schutzansprueche vorgenommen werden.
§ 16
Die Loeschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu
beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er gestuetzt wird. Die
Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
§ 17
(1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn
auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklaeren. Widerspricht er nicht rechtzeitig,
so erfolgt die Loeschung.
(2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und
trifft die zur Aufklaerung der Sache erforderlichen Verfuegungen. Es kann die
Vernehmung von Zeugen und Sachverstaendigen anordnen. Fuer sie gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die
Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollfuehrers aufzunehmen.
(3) Ueber den Antrag wird auf Grund muendlicher Verhandlung beschlossen. Der Beschluss
ist in dem Termin, in dem die muendliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem
sofort anzuberaumenden Termin zu verkuenden. Der Beschluss ist zu begruenden, schriftlich
auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 47 Abs. 2 des
Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der Verkuendung ist die Zustellung des
Beschlusses zulaessig.
(4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens
den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 18
(1) Gegen die Beschluesse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen
findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2) Im uebrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes ueber das Beschwerdeverfahren
entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluss, der in einem
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Loeschungsverfahren ergangen ist, so ist fuer die Entscheidung ueber die Kosten des
Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ueber Beschwerden gegen Beschluesse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen
Beschluesse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts. Ueber Beschwerden gegen die Zurueckweisung der Anmeldung eines
Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen
Mitgliedern und einem technischen Mitglied, ueber Beschwerden gegen Beschluesse
der Gebrauchsmusterabteilungen ueber Loeschungsantraege in der Besetzung mit einem
rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Fuer Beschwerden gegen
Entscheidungen ueber Antraege auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2
entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf
die Verteilung der Geschaefte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Fuer die Verhandlung ueber Beschwerden gegen
die Beschluesse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, fuer die
Verhandlung ueber Beschwerden gegen die Beschluesse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69
Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
(4) Gegen den Beschluss des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den ueber
eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde
zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind
anzuwenden.
§ 19
Ist waehrend des Loeschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhaengig, dessen Entscheidung von
dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhaengt, so kann das Gericht anordnen, dass
die Verhandlung bis zur Erledigung des Loeschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die
Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung fuer unwirksam haelt. Ist
der Loeschungsantrag zurueckgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur
dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.
§ 20
Die Vorschriften des Patentgesetzes ueber die Erteilung oder Zuruecknahme einer
Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Verguetung fuer
eine Zwangslizenz (§ 24) und ueber das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten fuer
eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.
§ 21
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes ueber die Erstattung von Gutachten (§ 29
Abs. 1 und 2), ueber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), ueber die
Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), ueber die Wahrheitspflicht im Verfahren
(§ 124), ueber das elektronische Dokument (§ 125a), ueber die Amtssprache (§ 126),
ueber Zustellungen (§ 127), ueber die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und ueber die
Entschaedigung von Zeugen und die Verguetung von Sachverstaendigen (§ 128a) sind auch fuer
Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes ueber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
(§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs.
3 mit der Massgabe, dass dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht
zusteht.
§ 22
(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch
die Eintragung begruendete Recht gehen auf die Erben ueber. Sie koennen beschraenkt oder
unbeschraenkt auf andere uebertragen werden.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 koennen ganz oder teilweise Gegenstand von ausschliesslichen
oder nicht ausschliesslichen Lizenzen fuer den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen
Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschraenkung seiner Lizenz
-7-
nach Satz 1 verstoesst, kann das durch die Eintragung begruendete Recht gegen ihn geltend
gemacht werden.
(3) Ein Rechtsuebergang oder die Erteilung einer Lizenz beruehrt nicht Lizenzen, die
Dritten vorher erteilt worden sind.
§ 23
(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und
endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag faellt.
(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer
Aufrechterhaltungsgebuehr fuer das vierte bis sechste, siebte und achte sowie fuer das
neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung
wird im Register vermerkt.
(3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn
1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklaerung an das Patentamt auf das
Gebrauchsmuster verzichtet oder
2. die Aufrechterhaltungsgebuehr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14
Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.
§ 24
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsaetzlich oder fahrlaessig vornimmt, ist dem Verletzten
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des
Rechts erzielt hat, beruecksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Verguetung
haette entrichten muessen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt
haette.
§ 24a
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse,
die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist
entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geraete
anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
auf Rueckruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren
endgueltiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaeltnismaessig ist. Bei der Pruefung der
Verhaeltnismaessigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu beruecksichtigen.
§ 24b
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
auf unverzuegliche Auskunft ueber die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten
Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Faellen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Faellen, in denen der Verletzte
gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1
auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmass
1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
-8-
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. fuer rechtsverletzende Taetigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung
solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person waere nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anhaengigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
gefuehrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem
Verletzten den Ersatz der fuer die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen ueber
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer
und Verkaufsstellen, fuer die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
sowie ueber die Preise, die fuer die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen
bezahlt wurden.
(4) Die Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig falsch oder unvollstaendig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenueber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Faellen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse duerfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehoerigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist fuer ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung ueber die Zulaessigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Fuer den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Ruecksicht auf den Streitwert
ausschliesslich zustaendig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Fuer das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung traegt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf
gestuetzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben im Uebrigen unberuehrt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschraenkt.
§ 24c
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(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 11 bis 14 ein
Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten
auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner
Verfuegungsgewalt befindet, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begruendung von
dessen Anspruechen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer
in gewerblichem Ausmass begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch
auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft
das Gericht die erforderlichen Massnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewaehrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Massnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewaehrleisten. Dies gilt insbesondere in
den Faellen, in denen die einstweilige Verfuegung ohne vorherige Anhoerung des Gegners
erlassen wird.
(4) § 811 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des
ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§ 24d
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmass begangenen
Rechtsverletzung in den Faellen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz-
oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verfuegungsgewalt des Verletzers befinden und die fuer
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfuellung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Massnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewaehrleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhaeltnismaessig ist.
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege
der einstweiligen Verfuegung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Massnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewaehrleisten.
Dies gilt insbesondere in den Faellen, in denen die einstweilige Verfuegung ohne
vorherige Anhoerung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.
§ 24e
Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei oeffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorlaeufig vollstreckbar.
§ 24f
Auf die Verjaehrung der Ansprueche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende
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Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 24g
Ansprueche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberuehrt.
§ 25
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne
die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2),
herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten
Zwecke entweder einfuehrt oder besitzt oder
2. das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausuebt.
(2) Handelt der Taeter gewerbsmaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fuenf
Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehoerde wegen des besonderen oeffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fuer geboten haelt.
(5) Gegenstaende, auf die sich die Straftat bezieht, koennen eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 24a bezeichneten Anspruechen
im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ueber die Entschaedigung
des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften ueber die
Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen
oeffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 25a
(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschuetztes Gebrauchsmuster verletzt,
unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehoerde, sofern
die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt fuer den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehoerden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehoerde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzueglich den
Verfuegungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge
und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfuegungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschraenkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu
besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spaetestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehoerde die
Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.
(4) Widerspricht der Verfuegungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbehoerde hiervon unverzueglich den Antragsteller. Dieser hat gegenueber der
Zollbehoerde unverzueglich zu erklaeren, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das
beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhaelt.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurueck, hebt die Zollbehoerde die Beschlagnahme
unverzueglich auf.
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2. Haelt der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten
Erzeugnisses oder eine Verfuegungsbeschraenkung anordnet, trifft die Zollbehoerde die
erforderlichen Massnahmen.
Liegen die Faelle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehoerde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Nummer
2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme fuer laengstens
zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis
aufrechterhalten oder sich nicht unverzueglich erklaert (Absatz 4 Satz 2), so ist er
verpflichtet, den dem Verfuegungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung fuer ein Jahr, sofern keine kuerzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann
wiederholt werden. Fuer die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Antragsteller Kosten nach Massgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung koennen mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bussgeldverfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulaessig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hoeren. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulaessig; ueber sie entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 26
(1) Macht in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird, eine
Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefaehrden wuerde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die
Anordnung hat zur Folge, dass die beguenstigte Partei die Gebuehren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten
des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese uebernimmt, hat sie die von
dem Gegner entrichteten Gerichtsgebuehren und die Gebuehren seines Rechtsanwalts nur nach
dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die aussergerichtlichen Kosten dem Gegner
auferlegt oder von ihm uebernommen werden, kann der Rechtsanwalt der beguenstigten Partei
seine Gebuehren von dem Gegner nach dem fuer diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaeftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklaert werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Danach ist er nur zulaessig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spaeter
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ueber den Antrag ist der
Gegner zu hoeren.
§ 27
(1) Fuer alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die
Zivilkammern der Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Streitwert ausschliesslich
zustaendig.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Gebrauchsmusterstreitsachen fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von
ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Foerderung der Verfahren dient. Die
Landesregierungen koennen diese Ermaechtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
uebertragen. Die Laender koennen ausserdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes
obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zustaendigen Gericht eines anderen
Landes uebertragen.
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(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebuehren nach § 13 des
Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes und ausserdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.
§ 28
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in
diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur
teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er
im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur
Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von
Strafantraegen bevollmaechtigt ist.
(2) Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum koennen zur
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
sind, ihre berufliche Taetigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
ueber die Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in Deutschland vom 9. Maerz 2000 (BGBl.
I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuueben. In diesem Fall kann ein Verfahren
jedoch nur betrieben werden, wenn im Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Zustellungsbevollmaechtigter bestellt worden ist.
(3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschaeftsraum
hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermoegensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschaeftsraum, so ist der Ort
massgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines
solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4) Die rechtsgeschaeftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1
wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen
Vertreters gegenueber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
§ 29
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschaeftsgang des Patentamts
sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, soweit nicht durch
Gesetz Bestimmungen darueber getroffen sind.
§ 30
Wer Gegenstaende oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet
ist, den Eindruck zu erwecken, dass die Gegenstaende als Gebrauchsmuster nach diesem
Gesetz geschuetzt seien, oder wer in oeffentlichen Anzeigen, auf Aushaengeschildern,
auf Empfehlungskarten oder in aehnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art
verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der
Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darueber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster
sich die Verwendung der Bezeichnung stuetzt.
§ 31
Artikel 229 § 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche findet mit der
Massgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
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